RS OGH 2020/10/21 4Ob4/65, 4Ob135/65, 4Ob80/66, 4Ob76/67, 4Ob72/72, 4Ob14/74, 4Ob125/81, 4Ob141/85,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1965
beobachten
merken

Norm

VBG §10
  1. VBG § 10 heute
  2. VBG § 10 gültig ab 06.08.1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1971

Rechtssatz

Bei der Einstufung der Vertragsbediensteten, die verschiedenwertige Arbeiten verrichten, kommt es darauf an, welche Dienste überwiegen, es wäre denn, daß der nicht überwiegende Teil von überragender Bedeutung und Wichtigkeit ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0081547

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten