RS OGH 1997/1/16 8ObA2352/96g, 9ObA417/97g, 9ObA409/97f, 9ObA177/99s, 8ObA263/99f, 9ObA87/00x, 9ObA1

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Veröffentlicht am 16.01.1997
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Norm

ASGG §46 Abs1
ZPO §508a

Rechtssatz

Die rechtliche Beurteilung, ob die Tätigkeit eines Vertragsbediensteten den typologisch zu bestimmenden Merkmalen eines Partieführers oder eines Spezialarbeiters in besonderer Verwendung, oder (nur) denen eines Spezialarbeiters entspricht, betrifft nur den Einzelfall dieses Bediensteten und keine darüber hinausgehende Frage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG. Die Subsumtion eines Sachverhaltes unter den unmissverständlichen Wortlaut der Norm stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar, dies auch bei Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wenn sich das Rechtsproblem aus dem Gesetzeswortlaut selbst, aus der eigentümlichen Bedeutung der Wort in ihrem Zusammenhang (§ 6 ABGB) lösen lässt und diese Lösung in der Lehre unstrittig ist.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 2352/96g
    Entscheidungstext OGH 16.01.1997 8 ObA 2352/96g
  • 9 ObA 417/97g
    Entscheidungstext OGH 28.01.1998 9 ObA 417/97g
    nur: Die Subsumtion eines Sachverhaltes unter den unmissverständlichen Wortlaut der Norm stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar, dies auch bei Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wenn sich das Rechtsproblem aus dem Gesetzeswortlaut selbst, aus der eigentümlichen Bedeutung der Wort in ihrem Zusammenhang (§ 6 ABGB) lösen lässt und diese Lösung in der Lehre unstrittig ist. (T1); Beisatz: Hier: "Angemessene Einschulungszeit und Einarbeitungszeit" (§ 37 Abs 2 DO.A) kann nur einzelfallbezogen beurteilt werden kann. (T2)
  • 9 ObA 409/97f
    Entscheidungstext OGH 15.04.1998 9 ObA 409/97f
    Vgl auch; Beisatz: Da nur die im Einzelfall festgestellte Tätigkeit des Dienstnehmers an den Einstufungskriterien der DO.A zu messen ist, kommt der Lösung der Einstufungsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. (T3)
  • 9 ObA 177/99s
    Entscheidungstext OGH 03.11.1999 9 ObA 177/99s
    Vgl auch; Beis wie T3 nur: Da nur die im Einzelfall festgestellte Tätigkeit des Dienstnehmers an den Einstufungskriterien zu messen ist, kommt der Lösung der Einstufungsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. (T4)
  • 8 ObA 263/99f
    Entscheidungstext OGH 27.01.2000 8 ObA 263/99f
    Vgl auch; Beisatz: Die Frage der richtigen Einstufung in ein Verwendungsgruppenschema ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. (T5)
  • 9 ObA 87/00x
    Entscheidungstext OGH 15.03.2000 9 ObA 87/00x
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 9 ObA 124/00a
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 9 ObA 124/00a
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 9 ObA 180/00m
    Entscheidungstext OGH 20.09.2000 9 ObA 180/00m
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 9 ObA 324/00p
    Entscheidungstext OGH 14.02.2001 9 ObA 324/00p
    Vgl auch; nur: Die rechtliche Beurteilung, ob die Tätigkeit eines Vertragsbediensteten den typologisch zu bestimmenden Merkmalen eines Partieführers oder eines Spezialarbeiters in besonderer Verwendung, oder (nur) denen eines Spezialarbeiters entspricht, betrifft nur den Einzelfall dieses Bediensteten und keine darüber hinausgehende Frage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG. (T6) Beisatz: Ob die von der Klägerin tatsächlich ausgeübte Tätigkeit den in der DO.A normierten Einstufungskriterien entspricht, ist eine nur im konkreten Einzelfall zu lösende Frage, der grundsätzliche Bedeutung iS des § 46 Abs 1 ASGG nicht zukommt. (T7)
  • 7 Ob 186/02g
    Entscheidungstext OGH 09.09.2002 7 Ob 186/02g
    Vgl auch; nur: Die Subsumtion eines Sachverhaltes unter den unmissverständlichen Wortlaut der Norm stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar, dies auch bei Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wenn sich das Rechtsproblem aus dem Gesetzeswortlaut selbst, aus der eigentümlichen Bedeutung der Wort in ihrem Zusammenhang lösen lässt. (T8)
  • 9 ObA 134/03a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2003 9 ObA 134/03a
    Vgl auch; nur T6; Beis wie T7 nur: Ob die von der Klägerin tatsächlich ausgeübte Tätigkeit den in der DO.A normierten Einstufungskriterien entspricht, ist eine nur im konkreten Einzelfall zu lösende Frage. (T9)
  • 9 ObA 186/05a
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 9 ObA 186/05a
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 7 Ob 180/06f
    Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 180/06f
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Welche Mindesterfordernisse ein Ablehnungsschreiben nach §12 Abs3 VersVG zu erfüllen habe. (T10)
  • 9 ObA 79/12a
    Entscheidungstext OGH 25.07.2012 9 ObA 79/12a
    Vgl auch
  • 9 ObA 145/12g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 ObA 145/12g
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 8 ObA 47/15t
    Entscheidungstext OGH 29.10.2015 8 ObA 47/15t
    Auch; Beisatz: Die Frage der Einstufung in eine Kollektivvertragsgruppe anhand der konkreten Tätigkeit kann naturgemäß nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt somit – soweit es nicht um eine allgemeine Auslegungsfrage hinsichtlich des Kollektivvertrags geht – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. (T11)
  • 9 ObA 109/16v
    Entscheidungstext OGH 29.09.2016 9 ObA 109/16v
    Auch; Beis wie T11
  • 9 ObA 90/17a
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 9 ObA 90/17a
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Ergänzungszulage gemäß § 283 Abs 5 Stmk L-DBR. (T12)
  • 9 ObA 97/17f
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 9 ObA 97/17f
    Auch; Beis ähnlich wie T11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107154

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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