Norm
KollV für Handelsangestellte allgRechtssatz
In die Beschäftigungsgruppe 3 des KollV für Handelsangestellte fallen Angestellte, die auf Anweisung schwierige Tätigkeiten selbständig durchführen; dazu zählen beispielsweise Filialleiter, soweit sie nicht in eine höhere Berufsgruppe einzustufen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110712Im RIS seit
15.10.1998Zuletzt aktualisiert am
17.12.2012