RS OGH 2012/10/22 10ObS239/98i, 9ObA114/12y

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Veröffentlicht am 15.09.1998
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Norm

KollV für Handelsangestellte allg

Rechtssatz

In die Beschäftigungsgruppe 3 des KollV für Handelsangestellte fallen Angestellte, die auf Anweisung schwierige Tätigkeiten selbständig durchführen; dazu zählen beispielsweise Filialleiter, soweit sie nicht in eine höhere Berufsgruppe einzustufen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110712

Im RIS seit

15.10.1998

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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