TE OGH 2025/1/9 12Os139/24v

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Veröffentlicht am 09.01.2025
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Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Jänner 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende, die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Prieth in der Strafsache gegen * G* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 63 Hv 38/24t des Landegerichts Salzburg, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 14. Juni 2024 (ON 49) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Ramusch LL.M., LL.M., zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Jänner 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende, die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Prieth in der Strafsache gegen * G* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 63 Hv 38/24t des Landegerichts Salzburg, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 14. Juni 2024 (ON 49) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Ramusch LL.M., LL.M., zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 14. Juni 2024, GZ 63 Hv 38/24t-49, verletzt in seinem Strafausspruch § 39a Abs 1 Z 4 und Abs 2 Z 3 StGB sowie § 39 Abs 1a StGB iVm § 270 Abs 4 Z 2 StPO.Das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 14. Juni 2024, GZ 63 Hv 38/24t-49, verletzt in seinem Strafausspruch Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, Ziffer 3, StGB sowie Paragraph 39, Absatz eins a, StGB in Verbindung mit Paragraph 270, Absatz 4, Ziffer 2, StPO.

Es werden dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) sowie der zugleich gefasste Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Salzburg verwiesen.Es werden dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) sowie der zugleich gefasste Beschluss nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Salzburg verwiesen.

Text

Gründe:

[1]       Mit gekürzt ausgefertigtem (§ 270 Abs 4 iVm § 488 Abs 1 StPO) Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg vom 14. Juni 2024, GZ 63 Hv 38/24t-49, wurde * G* des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (A./1./), des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (A./2./), des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (B./1./), des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (B./2./) und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach (richtig [RIS-Justiz RS0132358]:) §§ 15, 84 Abs 4 StGB (C./) schuldig erkannt. [1] Mit gekürzt ausgefertigtem (Paragraph 270, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 488, Absatz eins, StPO) Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg vom 14. Juni 2024, GZ 63 Hv 38/24t-49, wurde * G* des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (A./1./), des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG (A./2./), des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB (B./1./), des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB (B./2./) und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach (richtig [RIS-Justiz RS0132358]:) Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB (C./) schuldig erkannt.

[2]       Er wurde unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB sowie § 39a Abs 1 Z 4 und Abs 2 Z 3 StGB, § 39 Abs 1a StGB und § 19 Abs 4 Z 1 JGG nach § 84 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. [2] Er wurde unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB sowie Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, Ziffer 3, StGB, Paragraph 39, Absatz eins a, StGB und Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer eins, JGG nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

[3]       Danach hat er – soweit hier von Bedeutung –

C./ am 12. April 2024 in E* * B* schwer am Körper zu verletzen versucht, indem er auf das am Boden liegende Opfer eintrat und diesem dadurch die im Urteil genannten (leichten) Verletzungen zufügte.

[4]       Über die vom Verurteilten gegen einen Beschluss auf nachträgliche Strafmilderung nach § 31a Abs 1 StGB erhobene Beschwerde (ON 65) hat das Oberlandesgericht Linz, AZ 10 Bs 226/24t, noch nicht entschieden. [4] Über die vom Verurteilten gegen einen Beschluss auf nachträgliche Strafmilderung nach Paragraph 31 a, Absatz eins, StGB erhobene Beschwerde (ON 65) hat das Oberlandesgericht Linz, AZ 10 Bs 226/24t, noch nicht entschieden.

Rechtliche Beurteilung

[5]       Der Strafausspruch steht – wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt – mit dem Gesetz nicht im Einklang:

[6]       Das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB ist (bei wie hier Anwendung der Strafdrohung der allgemeinen Strafgesetze; § 19 Abs 4 Z 1 JGG) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Gemäß § 39a Abs 1 Z 4 StGB kommt es – sofern der Umstand nicht schon die Strafdrohung bestimmt – zu einer Änderung des Strafrahmens, wenn ein Täter eine vorsätzliche strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt sowie unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe begeht, wobei solcherart gemäß § 39a Abs 2 Z 3 StGB von einer Strafuntergrenze von einem Jahr Freiheitsstrafe auszugehen ist. [6] Das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB ist (bei wie hier Anwendung der Strafdrohung der allgemeinen Strafgesetze; Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer eins, JGG) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer 4, StGB kommt es – sofern der Umstand nicht schon die Strafdrohung bestimmt – zu einer Änderung des Strafrahmens, wenn ein Täter eine vorsätzliche strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt sowie unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe begeht, wobei solcherart gemäß Paragraph 39 a, Absatz 2, Ziffer 3, StGB von einer Strafuntergrenze von einem Jahr Freiheitsstrafe auszugehen ist.

[7]       Weil G* das ihm zu C./ zur Last gelegte Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB nicht unter Einsatz einer Waffe beging (US 2, 4), lagen die Voraussetzungen des § 39a Abs 1 Z 4 StGB sowie dem folgend § 39a Abs 2 Z 3 StGB nicht vor. [7] Weil G* das ihm zu C./ zur Last gelegte Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB nicht unter Einsatz einer Waffe beging (US 2, 4), lagen die Voraussetzungen des Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer 4, StGB sowie dem folgend Paragraph 39 a, Absatz 2, Ziffer 3, StGB nicht vor.

[8]       Indem das Erstgericht ausdrücklich von einer Strafuntergrenze von einem Jahr Freiheitsstrafe ausging (US 3) und dabei zu Unrecht die Bestimmung des § 39a Abs 2 Z 3 StGB, die diese zwingend erhöht, anwendete, ohne dass die Voraussetzungen hiefür vorlagen (vgl dazu RIS-Justiz RS0134002; Flora in WK2 StGB § 39a Rz 11), hat es seine Strafbefugnis überschritten und das Gesetz dadurch in diesen Bestimmungen verletzt. [8] Indem das Erstgericht ausdrücklich von einer Strafuntergrenze von einem Jahr Freiheitsstrafe ausging (US 3) und dabei zu Unrecht die Bestimmung des Paragraph 39 a, Absatz 2, Ziffer 3, StGB, die diese zwingend erhöht, anwendete, ohne dass die Voraussetzungen hiefür vorlagen vergleiche dazu RIS-Justiz RS0134002; Flora in WK2 StGB Paragraph 39 a, Rz 11), hat es seine Strafbefugnis überschritten und das Gesetz dadurch in diesen Bestimmungen verletzt.

[9]       Die rechtsfehlerfreie Anwendung der nach § 39 Abs 1a StGB erweiterten Strafbefugnis erfordert Tatsachenfeststellungen, auf deren Grundlage die Voraussetzung dieser Strafschärfungsvorschrift erfüllt sind (RIS-Justiz RS0134000). Dies gilt auch für ein – wie hier – gekürzt ausgefertigtes Urteil, weil auch ein solches die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten zu enthalten hat (§ 270 Abs 4 Z 2 StPO). Der Hinweis auf nicht näher konkretisierte „drei einschlägige Vorstrafen“ (US 4) genügt diesem Erfordernis nicht (siehe jüngst 14 Os 41/24x Rz 8 mwN; zu den Voraussetzungen des § 39 Abs 1a StGB Flora in WK2 StGB § 39 Rz 29/1 ff). Der Strafausspruch verletzt mangels ausreichender Feststellungen in Ansehung der zwingenden Erhöhung der Strafobergrenze daher auch § 39 Abs 1a StGB iVm § 270 Abs 4 Z 2 StPO. [9] Die rechtsfehlerfreie Anwendung der nach Paragraph 39, Absatz eins a, StGB erweiterten Strafbefugnis erfordert Tatsachenfeststellungen, auf deren Grundlage die Voraussetzung dieser Strafschärfungsvorschrift erfüllt sind (RIS-Justiz RS0134000). Dies gilt auch für ein – wie hier – gekürzt ausgefertigtes Urteil, weil auch ein solches die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten zu enthalten hat (Paragraph 270, Absatz 4, Ziffer 2, StPO). Der Hinweis auf nicht näher konkretisierte „drei einschlägige Vorstrafen“ (US 4) genügt diesem Erfordernis nicht (siehe jüngst 14 Os 41/24x Rz 8 mwN; zu den Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins a, StGB Flora in WK2 StGB Paragraph 39, Rz 29/1 ff). Der Strafausspruch verletzt mangels ausreichender Feststellungen in Ansehung der zwingenden Erhöhung der Strafobergrenze daher auch Paragraph 39, Absatz eins a, StGB in Verbindung mit Paragraph 270, Absatz 4, Ziffer 2, StPO.

[10]     Da nicht auszuschließen ist, dass sich die Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt haben, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO; zum Beschluss auf Absehen vom Widerruf bedingter Strafnachsicht vgl RIS-Justiz RS0101886; Jerabek/Ropper, WK-StPO § 494a Rz 11; zum Verschlechterungsverbot im weiteren Verfahren RIS-Justiz RS0115530, RS0100547). [10] Da nicht auszuschließen ist, dass sich die Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt haben, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO; zum Beschluss auf Absehen vom Widerruf bedingter Strafnachsicht vergleiche RIS-Justiz RS0101886; Jerabek/Ropper, WK-StPO Paragraph 494 a, Rz 11; zum Verschlechterungsverbot im weiteren Verfahren RIS-Justiz RS0115530, RS0100547).

[11]     Vom Strafausspruch rechtslogisch abhängige Entscheidungen und Verfügungen (hier ua der Beschluss auf nachträgliche Strafmilderung nach § 31a Abs 1 StGB [ON 64]), gelten gleichfalls als beseitigt (RIS-Justiz RS0100444). [11] Vom Strafausspruch rechtslogisch abhängige Entscheidungen und Verfügungen (hier ua der Beschluss auf nachträgliche Strafmilderung nach Paragraph 31 a, Absatz eins, StGB [ON 64]), gelten gleichfalls als beseitigt (RIS-Justiz RS0100444).

[12]     Die dagegen gerichtete Beschwerde ist somit gegenstandslos.

Textnummer

E143306

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00139.24V.0109.000

Im RIS seit

23.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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