Norm
StPO §292 letzter SatzRechtssatz
Weil § 292 letzter Satz StPO eine Schlechterstellung des Angeklagten gegenüber der angefochtenen Entscheidung ausschließt, sind im Fall einer Verurteilung die zu § 290 Abs 2 StPO geltenden Grundsätze des sogenannten Verschlechterungsverbotes zu beachten.Weil Paragraph 292, letzter Satz StPO eine Schlechterstellung des Angeklagten gegenüber der angefochtenen Entscheidung ausschließt, sind im Fall einer Verurteilung die zu Paragraph 290, Absatz 2, StPO geltenden Grundsätze des sogenannten Verschlechterungsverbotes zu beachten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115530Im RIS seit
03.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025