RS OGH 2024/12/9 14Os69/01; 14Os105/06g; 12Os128/23z; 12Os104/23w; 14Os41/24x; 14Os54/24h; 15Os131/2

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Veröffentlicht am 03.07.2001
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Rechtssatz

Weil § 292 letzter Satz StPO eine Schlechterstellung des Angeklagten gegenüber der angefochtenen Entscheidung ausschließt, sind im Fall einer Verurteilung die zu § 290 Abs 2 StPO geltenden Grundsätze des sogenannten Verschlechterungsverbotes zu beachten.Weil Paragraph 292, letzter Satz StPO eine Schlechterstellung des Angeklagten gegenüber der angefochtenen Entscheidung ausschließt, sind im Fall einer Verurteilung die zu Paragraph 290, Absatz 2, StPO geltenden Grundsätze des sogenannten Verschlechterungsverbotes zu beachten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115530

Im RIS seit

03.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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