Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Juli 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Faulhammer LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * S* wegen des Vergehens der Entwendung nach §§ 15, 141 Abs 1 StGB, AZ 11 U 153/19y des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 23. Jänner 2020 (ON 14) ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Artner, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Juli 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Faulhammer LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * S* wegen des Vergehens der Entwendung nach Paragraphen 15, 141, Absatz eins, StGB, AZ 11 U 153/19y des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 23. Jänner 2020 (ON 14) ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Artner, zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 23. Jänner 2020, GZ 11 U 153/19y-14, verletzt im Strafausspruch § 141 Abs 1 StGB.Das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 23. Jänner 2020, GZ 11 U 153/19y-14, verletzt im Strafausspruch Paragraph 141, Absatz eins, StGB.
Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Strafausspruch ebenso aufgehoben wie (insoweit ersatzlos) der zugleich gefasste Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und es wird in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:
* S* wird für das ihm zur Last liegende Vergehen der Entwendung nach § 141 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von* S* wird für das ihm zur Last liegende Vergehen der Entwendung nach Paragraph 141, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von
30 Tagessätzen zu je 4 Euro,
für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 15 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* eines am 27. September 2019 begangenen Vergehens der Entwendung nach §§ 15, 141 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 4 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen verurteilt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* eines am 27. September 2019 begangenen Vergehens der Entwendung nach Paragraphen 15, 141, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 4 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen verurteilt.
[2] Mit zugleich gefasstem Beschluss wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO vom Widerruf der vom Bezirksgericht Josefstadt zu AZ 19 U 35/16d gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen. [2] Mit zugleich gefasstem Beschluss wurde gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO vom Widerruf der vom Bezirksgericht Josefstadt zu AZ 19 U 35/16d gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dieses Urteil steht – wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt – in seinem Strafausspruch mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[4] Das Vergehen der Entwendung ist nach § 141 Abs 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen bedroht. [4] Das Vergehen der Entwendung ist nach Paragraph 141, Absatz eins, StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen bedroht.
[5] Indem das Bezirksgericht Innere Stadt Wien über S* eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen verhängte, überschritt es seine Strafbefugnis und verletzte § 141 Abs 1 StGB. [5] Indem das Bezirksgericht Innere Stadt Wien über S* eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen verhängte, überschritt es seine Strafbefugnis und verletzte Paragraph 141, Absatz eins, StGB.
[6] Da sich diese Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten auswirkte, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO). [6] Da sich diese Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten auswirkte, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).
[7] Die (zufolge zwischenzeitigen Ablaufs der Probezeit ersatzlose) Aufhebung des Beschlusses auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht war aus formalen Gründen notwendig, weil solche Beschlüsse von der Rechtskraft des Strafausspruchs der Anlassverurteilung abhängen und dessen Aufhebung ihre Beseitigung erfordert (RIS-Justiz RS0101886; Jerabek/Ropper, WK-StPO § 494a Rz 11 und § 498 Rz 8). [7] Die (zufolge zwischenzeitigen Ablaufs der Probezeit ersatzlose) Aufhebung des Beschlusses auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht war aus formalen Gründen notwendig, weil solche Beschlüsse von der Rechtskraft des Strafausspruchs der Anlassverurteilung abhängen und dessen Aufhebung ihre Beseitigung erfordert (RIS-Justiz RS0101886; Jerabek/Ropper, WK-StPO Paragraph 494 a, Rz 11 und Paragraph 498, Rz 8).
[8] Bei der erforderlichen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof die Verurteilung wegen einer auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Tat (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) als erschwerend, den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB), das reumütige Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) und die Begehung der Tat vor längerer Zeit verbunden mit Wohlverhalten seither (§ 34 Abs 1 Z 18 StGB) hingegen als mildernd. [8] Bei der erforderlichen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof die Verurteilung wegen einer auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Tat (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) als erschwerend, den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB), das reumütige Geständnis (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB) und die Begehung der Tat vor längerer Zeit verbunden mit Wohlverhalten seither (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 18, StGB) hingegen als mildernd.
[9] Davon ausgehend war die im Spruch ersichtliche Strafe schuldangemessen. Die Höhe des Tagessatzes ergab sich aus dem Verschlechterungsverbot (§ 292 letzter Satz StPO; RIS-Justiz RS0115530, RS0100646). [9] Davon ausgehend war die im Spruch ersichtliche Strafe schuldangemessen. Die Höhe des Tagessatzes ergab sich aus dem Verschlechterungsverbot (Paragraph 292, letzter Satz StPO; RIS-Justiz RS0115530, RS0100646).
Textnummer
E142045European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0140OS00054.24H.0731.000Im RIS seit
16.08.2024Zuletzt aktualisiert am
16.08.2024