Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Brüggler LL.M., BSc als Schriftführerin in der Strafsache gegen * P* wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB sowie im Verfahren zu dessen strafrechtlicher Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. November 2024, GZ 125 Hv 137/24v-16.4, sowie über dessen Beschwerde gegen einen zugleich ergangenen Beschluss nach § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Brüggler LL.M., BSc als Schriftführerin in der Strafsache gegen * P* wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB sowie im Verfahren zu dessen strafrechtlicher Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. November 2024, GZ 125 Hv 137/24v-16.4, sowie über dessen Beschwerde gegen einen zugleich ergangenen Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * P* des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB schuldig erkannt, hierfür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und nach § 21 Abs 2 StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * P* des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB schuldig erkannt, hierfür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht.
[2] Danach hat er am 9. August 2024 in W* die Justizwachebeamtin * K* während der Vollziehung ihrer Aufgabe der Essensausgabe (US 6) am Körper verletzt, indem er sie am rechten Unterarm packte und versuchte, ihr einen Faustschlag gegen den Kopf zu versetzen, wodurch sie ein Hämatom am rechten Unterarm erlitt.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und b sowie 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und b sowie 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider legte das Schöffengericht dar, auf welche Beweismittel es die Feststellungen zum Tatgeschehen stützte (US 8), ohne dabei gegen Regeln der Logik oder grundlegende Erfahrungssätze zu verstoßen (zum Maßstab vgl RIS-Justiz RS0118317). Mit seiner eigenen Interpretation der Verfahrensergebnisse zeigt der Beschwerdeführer keinen Begründungsmangel auf, sondern bekämpft die freie Beweiswürdigung der Tatrichter (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Schuldberufung. [4] Der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider legte das Schöffengericht dar, auf welche Beweismittel es die Feststellungen zum Tatgeschehen stützte (US 8), ohne dabei gegen Regeln der Logik oder grundlegende Erfahrungssätze zu verstoßen (zum Maßstab vergleiche RIS-Justiz RS0118317). Mit seiner eigenen Interpretation der Verfahrensergebnisse zeigt der Beschwerdeführer keinen Begründungsmangel auf, sondern bekämpft die freie Beweiswürdigung der Tatrichter (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – Schuldberufung.
[5] Mit der ebenso unter diesem Aspekt erfolgten eigenen Bewertung des Sachverständigengutachtens und des Verlaufs einer vorangegangenen Unterbringung wird keine Nichtigkeit in Betreff des Unterbringungserkenntnisses angesprochen, sondern ein Berufungsvorbringen gegen die beweiswürdigende Fundierung der Gefährlichkeitsprognose erstattet (vgl RIS-Justiz RS0113980 [T11]). [5] Mit der ebenso unter diesem Aspekt erfolgten eigenen Bewertung des Sachverständigengutachtens und des Verlaufs einer vorangegangenen Unterbringung wird keine Nichtigkeit in Betreff des Unterbringungserkenntnisses angesprochen, sondern ein Berufungsvorbringen gegen die beweiswürdigende Fundierung der Gefährlichkeitsprognose erstattet vergleiche RIS-Justiz RS0113980 [T11]).
[6] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nimmt nicht Maß an den zur Verletzung des Opfers getroffenen Feststellungen (US 6), sondern versucht, diese zu bestreiten und zu verändern, womit sie eine prozessförmige Darstellung verfehlt (vgl RIS-Justiz RS0099810 [T15, T20, T25]). [6] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nimmt nicht Maß an den zur Verletzung des Opfers getroffenen Feststellungen (US 6), sondern versucht, diese zu bestreiten und zu verändern, womit sie eine prozessförmige Darstellung verfehlt vergleiche RIS-Justiz RS0099810 [T15, T20, T25]).
[7] Dies gilt auch für den Einwand der Zurechnungsunfähigkeit im Sinn des § 11 StGB (Z 9 lit b), der die Konstatierungen zur gegebenen Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Nichtigkeitswerbers im Tatzeitpunkt (US 7) unberücksichtigt lässt (vgl RIS-Justiz RS0099730). [7] Dies gilt auch für den Einwand der Zurechnungsunfähigkeit im Sinn des Paragraph 11, StGB (Ziffer 9, Litera b,), der die Konstatierungen zur gegebenen Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Nichtigkeitswerbers im Tatzeitpunkt (US 7) unberücksichtigt lässt vergleiche RIS-Justiz RS0099730).
[8] Die Diversionsrüge (Z 10a) macht nicht klar, warum auf der Basis der Feststellungen zu den zahlreichen Vorstrafen und zur mangelnden Verantwortungsübernahme (US 5, 11 f) die Bejahung des Erfordernisses einer Bestrafung aus spezialpräventiven Gründen (§ 198 Abs 1 StPO) und damit die Ablehnung eines Vorgehens nach dem 11. Hauptstück der StPO rechtsfehlerhaft sein sollte (vgl RIS-Justiz RS0124801, RS0119091 [insb T8]). [8] Die Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) macht nicht klar, warum auf der Basis der Feststellungen zu den zahlreichen Vorstrafen und zur mangelnden Verantwortungsübernahme (US 5, 11 f) die Bejahung des Erfordernisses einer Bestrafung aus spezialpräventiven Gründen (Paragraph 198, Absatz eins, StPO) und damit die Ablehnung eines Vorgehens nach dem 11. Hauptstück der StPO rechtsfehlerhaft sein sollte vergleiche RIS-Justiz RS0124801, RS0119091 [insb T8]).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[10] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E144093European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00004.25K.0401.000Im RIS seit
17.04.2025Zuletzt aktualisiert am
17.04.2025