TE OGH 2025/4/25 8Ob25/25x

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Veröffentlicht am 25.04.2025
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Insolvenzeröffnungssache der Antragstellerin Republik Österreich (Finanzamt Österreich – Dienststelle *), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, gegen den Antragsgegner Dr. *, vertreten durch die Dr. Holzmann Rechtsanwalts GmbH in Innsbruck, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 15. Jänner 2025, GZ 1 R 194/24z-48, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 252 IO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 252, IO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Hebt – wie hier – das Rekursgericht den den Insolvenzantrag abweisenden erstgerichtlichen Beschluss mit dem Auftrag an das Erstgericht, das Insolvenzverfahren zu eröffnen, auf, so ist dies ein sogenannter unechter Aufhebungsbeschluss, der als solcher nicht der Vorschrift des § 527 Abs 2 ZPO, sondern jener des § 528 ZPO (iVm § 252 IO) unterliegt (8 Ob 82/19w [Pkt 1] mwH). Seine Anfechtbarkeit setzt damit das Vorliegen einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO voraus. [1] Hebt – wie hier – das Rekursgericht den den Insolvenzantrag abweisenden erstgerichtlichen Beschluss mit dem Auftrag an das Erstgericht, das Insolvenzverfahren zu eröffnen, auf, so ist dies ein sogenannter unechter Aufhebungsbeschluss, der als solcher nicht der Vorschrift des Paragraph 527, Absatz 2, ZPO, sondern jener des Paragraph 528, ZPO in Verbindung mit Paragraph 252, IO) unterliegt (8 Ob 82/19w [Pkt 1] mwH). Seine Anfechtbarkeit setzt damit das Vorliegen einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO voraus.

[2]       Hat – wie hier – das Rekursgericht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO verneint und deshalb nach § 500 Abs 2 Z 3 (iVm § 526 Abs 3) ZPO die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses ausgesprochen, so sind im außerordentlichen Revisionsrekurs gemäß § 506 Abs 1 Z 5 (iVm § 528 Abs 3 Satz 2) ZPO gesondert die Gründe anzugeben, warum, entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts, nach § 528 Abs 1 ZPO die Revision für zulässig erachtet wird („Zulassungsbeschwerde“). Bei der Prüfung der Frage, ob der außerordentliche Revisionsrekurs einer weiteren Behandlung unterzogen oder verworfen werden soll, hat sich der Oberste Gerichtshof auf jene Gründe zu beschränken, die in der Zulassungsbeschwerde angeführt wurden; andere mögliche Rechtsfehler sind, selbst wenn diesen erhebliche Bedeutung zukommen könnte, nicht zu untersuchen (RS0043644 [T3 und T4]). [2] Hat – wie hier – das Rekursgericht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO verneint und deshalb nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3,) ZPO die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses ausgesprochen, so sind im außerordentlichen Revisionsrekurs gemäß Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 3, Satz 2) ZPO gesondert die Gründe anzugeben, warum, entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts, nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO die Revision für zulässig erachtet wird („Zulassungsbeschwerde“). Bei der Prüfung der Frage, ob der außerordentliche Revisionsrekurs einer weiteren Behandlung unterzogen oder verworfen werden soll, hat sich der Oberste Gerichtshof auf jene Gründe zu beschränken, die in der Zulassungsbeschwerde angeführt wurden; andere mögliche Rechtsfehler sind, selbst wenn diesen erhebliche Bedeutung zukommen könnte, nicht zu untersuchen (RS0043644 [T3 und T4]).

[3]       In der Zulassungsbeschwerde des Antragstellers wird keine Rechtsfrage von der in § 528 Abs 1 ZPO (iVm § 252 IO) geforderten Qualität aufgezeigt: [3] In der Zulassungsbeschwerde des Antragstellers wird keine Rechtsfrage von der in Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 252, IO) geforderten Qualität aufgezeigt:

[4]       Gemäß § 70 Abs 1 IO ist auf Antrag eines Gläubigers das Insolvenzverfahren unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung oder Forderung aus einer Eigenkapital ersetzenden Leistung hat und, dass der Schuldner – der Antragsgegner – zahlungsunfähig ist. Der Schuldner hat die Möglichkeit, durch geeignete Gegenbescheinigungen, die stichhaltige Zweifel an den Insolvenzvoraussetzungen erwecken, die Insolvenzeröffnung abzuwenden (RS0064986 [T7]; eingehend 8 Ob 129/24i [Rz 14 ff]; vgl auch RS0120938: Bescheinigung des Vorliegens der Zahlungsfähigkeit [iSv Gegenbescheinigung der Zahlungsunfähigkeit zu verstehen]). [4] Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, IO ist auf Antrag eines Gläubigers das Insolvenzverfahren unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung oder Forderung aus einer Eigenkapital ersetzenden Leistung hat und, dass der Schuldner – der Antragsgegner – zahlungsunfähig ist. Der Schuldner hat die Möglichkeit, durch geeignete Gegenbescheinigungen, die stichhaltige Zweifel an den Insolvenzvoraussetzungen erwecken, die Insolvenzeröffnung abzuwenden (RS0064986 [T7]; eingehend 8 Ob 129/24i [Rz 14 ff]; vergleiche auch RS0120938: Bescheinigung des Vorliegens der Zahlungsfähigkeit [iSv Gegenbescheinigung der Zahlungsunfähigkeit zu verstehen]).

[5]       Zur Bescheinigung bzw Gegenbescheinigung können sich die Parteien gemäß § 274 Abs 1 Satz 1 ZPO (iVm § 252 IO) aller Beweismittel mit Ausnahme der eidlichen Vernehmung der Parteien bedienen. Die Beweisaufnahme muss nur parat iSd § 274 Abs 1 Satz 2 ZPO sein. [5] Zur Bescheinigung bzw Gegenbescheinigung können sich die Parteien gemäß Paragraph 274, Absatz eins, Satz 1 ZPO in Verbindung mit Paragraph 252, IO) aller Beweismittel mit Ausnahme der eidlichen Vernehmung der Parteien bedienen. Die Beweisaufnahme muss nur parat iSd Paragraph 274, Absatz eins, Satz 2 ZPO sein.

[6]       Die Frage, ob die Bescheinigung der behaupteten Tatsachen gelungen ist oder nicht, stellt – auch im Insolvenzeröffnungsverfahren nach § 70 IO (8 Ob 128/18h [Pkt 1.3.]) – das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung dar (RS0040286) und ist daher vom Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, grundsätzlich nicht überprüfbar (RS0005412 [T2]). [6] Die Frage, ob die Bescheinigung der behaupteten Tatsachen gelungen ist oder nicht, stellt – auch im Insolvenzeröffnungsverfahren nach Paragraph 70, IO (8 Ob 128/18h [Pkt 1.3.]) – das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung dar (RS0040286) und ist daher vom Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, grundsätzlich nicht überprüfbar (RS0005412 [T2]).

[7]       Wenn der Antragsgegner in seiner Zulassungsbeschwerde hier eine höchstgerichtliche Rechtsprechung iSd § 528 Abs 1 ZPO dazu vermisst, welche Anforderungen ein von einem qualifizierten Dritten wie einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater erstellter Tilgungsplan erfüllen muss, damit dieser seine Zahlungsfähigkeit bescheinigt, so läuft dies auf eine Beweis- bzw Bescheinigungsregel hinaus, die aber mit dem – auch im Bescheinigungsverfahren anwendbaren (6 Ob 506/88 = RS0005293; RS0040297; Spitzer in Spitzer/Wilfinger, Beweisrecht [2020] § 274 ZPO Rz 3) – Grundsatz der freien Beweiswürdigung unvereinbar wäre (vgl Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 [2019] § 272 Rz 1). [7] Wenn der Antragsgegner in seiner Zulassungsbeschwerde hier eine höchstgerichtliche Rechtsprechung iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO dazu vermisst, welche Anforderungen ein von einem qualifizierten Dritten wie einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater erstellter Tilgungsplan erfüllen muss, damit dieser seine Zahlungsfähigkeit bescheinigt, so läuft dies auf eine Beweis- bzw Bescheinigungsregel hinaus, die aber mit dem – auch im Bescheinigungsverfahren anwendbaren (6 Ob 506/88 = RS0005293; RS0040297; Spitzer in Spitzer/Wilfinger, Beweisrecht [2020] Paragraph 274, ZPO Rz 3) – Grundsatz der freien Beweiswürdigung unvereinbar wäre vergleiche Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 [2019] Paragraph 272, Rz 1).

[8]       Gleiches gilt für die von ihm weiters vermisste höchstgerichtliche Rechtsprechung zu „Anforderungen an Patronatserklärungen im Rahmen des § 70 IO“. Sowohl ob der von ihm vorgelegte, von einem Steuerberater und Universitätsprofessor erstellte „Finanz- und Tilgungsplan“ als auch ob die von ihm weiters vorgelegte, von einem Dritten für ihn abgegebene „Patronatserklärung“ die Zahlungsunfähigkeit gegenbescheinigten, ist eine nur den Tatsacheninstanzen zukommende und folglich vom Obersten Gerichtshof grundsätzlich nicht überprüfbare Frage des Gelingens oder Misslingens der Bescheinigung der Zahlungsunfähigkeit nach § 274 ZPO iVm § 70 IO. [8] Gleiches gilt für die von ihm weiters vermisste höchstgerichtliche Rechtsprechung zu „Anforderungen an Patronatserklärungen im Rahmen des Paragraph 70, IO“. Sowohl ob der von ihm vorgelegte, von einem Steuerberater und Universitätsprofessor erstellte „Finanz- und Tilgungsplan“ als auch ob die von ihm weiters vorgelegte, von einem Dritten für ihn abgegebene „Patronatserklärung“ die Zahlungsunfähigkeit gegenbescheinigten, ist eine nur den Tatsacheninstanzen zukommende und folglich vom Obersten Gerichtshof grundsätzlich nicht überprüfbare Frage des Gelingens oder Misslingens der Bescheinigung der Zahlungsunfähigkeit nach Paragraph 274, ZPO in Verbindung mit Paragraph 70, IO.

[9]       Dass das Rekursgericht entgegen dem für ein Bescheinigungsverfahren herabgesetzten Beweismaß vom Regelbeweismaß der hohen Wahrscheinlichkeit ausging, trifft entgegen der Zulassungsbeschwerde ebenso wenig zu.

[10]     Mangels Relevierung einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen. [10] Mangels Relevierung einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Textnummer

E144549

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00025.25X.0425.000

Im RIS seit

15.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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