RS OGH 1994/8/31 8Ob1016/94, 8Ob293/97i, 8Ob291/01d, 8Ob282/01f, 8Ob99/04y, 11Os52/05i, 6Ob156/08x,

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Veröffentlicht am 31.08.1994
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Norm

KO nF §70 Abs1

Rechtssatz

Der Antragsteller hat seine Forderung lediglich zu bescheinigen; ein Exekutionstitel für diese Forderung oder eine Exekutionsführung ist nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 1016/94
    Entscheidungstext OGH 31.08.1994 8 Ob 1016/94
  • 8 Ob 293/97i
    Entscheidungstext OGH 22.12.1997 8 Ob 293/97i
    Vgl auch; nur: Der Antragsteller hat seine Forderung lediglich zu bescheinigen. (T1); Beisatz: Fälligkeit der Forderung ist nicht erforderlich. (T2)
  • 8 Ob 291/01d
    Entscheidungstext OGH 20.12.2001 8 Ob 291/01d
    Beisatz: Stützt der Antragsteller seinen Konkurseröffnungsantrag auf eine nicht titulierte Forderung, ist an die Behauptung und die Bescheinigung der Forderung ein strenger Maßstab anzulegen. Es muss sichergestellt sein, dass der Schuldner nicht nur auf Grund der Behauptungen eines vorgeblichen Gläubigers in den Konkurs getrieben wird. (T3)
  • 8 Ob 282/01f
    Entscheidungstext OGH 24.01.2002 8 Ob 282/01f
    nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 2002/3
  • 8 Ob 99/04y
    Entscheidungstext OGH 22.12.2004 8 Ob 99/04y
    Auch; Beisatz: Für die Anspruchsbescheinigung im Konkurseröffnungsverfahren reicht ein wenngleich noch nicht rechtskräftiges Urteil zur Bescheinigung des Bestehens einer Konkursforderung aus. (T4)
  • 11 Os 52/05i
    Entscheidungstext OGH 13.06.2006 11 Os 52/05i
    Auch; Beisatz: Der Untersuchungsgrundsatz im Insolvenzverfahren (§ 173 Abs 5 KO) begründet keine uferlose Nachforschungspflicht. Gerade das rasch und zügig zu durchmessende Eröffnungsstadium eignet sich nicht für ein umfangreiches, förmliches Beweisverfahren - sowohl Antragsteller als auch Schuldner haben ohne zu strenge Erfordernisse an das Beweismaß das (Nicht-)Bestehen einer Forderung und das Vorliegen der Zahlungs-(un-)fähigkeit bloß glaubhaft zu machen (§ 70 KO), also zu bescheinigen. (T5)
  • 6 Ob 156/08x
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 156/08x
    Vgl; Beisatz: Dem Vertreter der Beklagten war aus den anhängigen Gerichtsverfahren bekannt, dass der Kläger die gegen ihn erhobenen Forderungen bestritt und vielmehr seinerseits Ansprüche erhob. Bei dieser Sachlage wäre ein Konkursantrag nur dann berechtigt gewesen, wenn die Antragsteller über stichhaltige eindeutige Beweise verfügt hätten, die einen raschen Nachweis des Bestands ihrer Forderung ermöglicht hätten. Ob dies der Fall war, lässt sich im derzeitigen Verfahrensstadium nicht abschließend beurteilen. (T6); Veröff: SZ 2008/104
  • 9 Ob 44/10a
    Entscheidungstext OGH 28.07.2010 9 Ob 44/10a
    nur T1; Beisatz: Der Schuldner hat auch die Möglichkeit, durch geeignete Gegenbescheinigungen, die stichhaltige Zweifel an den Konkursvoraussetzungen erwecken, die Konkurseröffnung abzuwenden. (T7)
  • 8 Ob 18/12y
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 8 Ob 18/12y
    Vgl; Beisatz: Eine vom Antragsgegner substantiiert bestrittene, nicht titulierte Forderung kann im Regelfall nicht als bescheinigte Konkursforderung nach § 70 Abs 1 KO (IO) angesehen werden. (T8); Beis wie T3; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T7; Bem: Siehe auch RS0127640. (T9)
    Veröff: SZ 2012/29
  • 8 Ob 57/16i
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 8 Ob 57/16i
    Auch
  • 8 Ob 128/18h
    Entscheidungstext OGH 26.11.2018 8 Ob 128/18h
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Frage, ob sich ein rechtskräftiges Zwischenurteil zur Bescheinigung von Forderungen gemäß § 70 IO eignet, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Tauglichkeit bestimmt sich nach dem Gesamtzusammenhang der Bescheinigungs- und Ermittlungsergebnisse des Insolvenzeröffnungsverfahrens. (T10)

Schlagworte

Zahlungsunfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0064986

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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