Norm
IO §70 Abs1Rechtssatz
Gelingt es dem Antragsteller nicht, den Bestand seiner Konkursforderung glaubhaft zu machen, ist auch bei Vorhandensein von Schulden des Antragsgegners gegenüber anderen Gläubigern die Konkurseröffnungsvoraussetzung der Zahlungsunfähigkeit nicht zu prüfen, sondern der Konkursantrag abzuweisen (keine amtswegige Konkurseröffnung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127640Im RIS seit
02.04.2012Zuletzt aktualisiert am
09.05.2014