Norm
MRG §37 Abs3 Z16Rechtssatz
Hat das Rekursgericht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO verneint und deshalb die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses ausgesprochen, so sind im außerordentlichen Rechtsmittel gesondert die Gründe anzugeben, warum dennoch der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (so schon 5 Ob 1027/91, 5 Ob 1028/91).Hat das Rekursgericht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO verneint und deshalb die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses ausgesprochen, so sind im außerordentlichen Rechtsmittel gesondert die Gründe anzugeben, warum dennoch der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (so schon 5 Ob 1027/91, 5 Ob 1028/91).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0043644Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.01.2026