TE OGH 2025/4/30 15Os39/25m

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Veröffentlicht am 30.04.2025
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. April 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Sadoghi und Mag. Riffel in Gegenwart des Schriftführers Madari, LL.M. (WU), BSc (WU) im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung der * S* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Dezember 2024, GZ 122 Hv 15/24f-32.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 30. April 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Sadoghi und Mag. Riffel in Gegenwart des Schriftführers Madari, LL.M. (WU), BSc (WU) im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung der * S* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Dezember 2024, GZ 122 Hv 15/24f-32.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen Urteil wurde die strafrechtliche Unterbringung der * S* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet, weil sie in W* unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, wegen der sie im Zeitpunkt der Tat zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) war, nämlich einer kombinierter Persönlichkeitsstörung auf Borderline Niveau, * B* gefährlich mit dem Tod bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem sie zu ihm sagte „Ich stech dich ab!“, wobei sie ein Messer in der Hand hielt und ihm nachlief, und somit eine Tat beging, die als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die strafrechtliche Unterbringung der * S* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet, weil sie in W* unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, wegen der sie im Zeitpunkt der Tat zurechnungsunfähig (Paragraph 11, StGB) war, nämlich einer kombinierter Persönlichkeitsstörung auf Borderline Niveau, * B* gefährlich mit dem Tod bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem sie zu ihm sagte „Ich stech dich ab!“, wobei sie ein Messer in der Hand hielt und ihm nachlief, und somit eine Tat beging, die als Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 erster Fall StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.

Rechtliche Beurteilung

[2]       Die dagegen von der Betroffenen aus § 281 Abs 1 Z 5, 7, 8, 9 lit a und 9 lit c StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht. [2] Die dagegen von der Betroffenen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 7, 8, 9, Litera a und 9 Litera c, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

[3]       Entgegen den Ausführungen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) haben die Tatrichter bei den Feststellungen zur subjektiven Seite der Anlasstat die Alkoholisierung der Betroffenen nicht unerwogen gelassen (US 3 f). [3] Entgegen den Ausführungen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) haben die Tatrichter bei den Feststellungen zur subjektiven Seite der Anlasstat die Alkoholisierung der Betroffenen nicht unerwogen gelassen (US 3 f).

[4]       Hinsichtlich des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 7 StPO mangelt es der Betroffenen an der erforderlichen Beschwerdelegitimation (vgl RIS-Justiz RS0099656; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.166). [4] Hinsichtlich des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 7, StPO mangelt es der Betroffenen an der erforderlichen Beschwerdelegitimation vergleiche RIS-Justiz RS0099656; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.166).

[5]       Die weitere Beschwerde behauptet Überschreitung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung (Z 8). Dabei übergeht sie jedoch, dass die irrtümlich mit einem falschen Namen erfolgte Bezeichnung der Betroffenen im Kopf der Urteilsausfertigung mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Februar 2025 (ON 40) berichtigt wurde. Das Vorbringen, wonach im gegenständlichen Verfahren über einen Antrag auf Unterbringung der * T* abgesprochen wurde und dem Urteil überhaupt kein Unterbringungsantrag hinsichtlich der Betroffenen zugrunde lag, entfernt sich vom Akteninhalt (vgl ON 13). Soweit die Betroffene diesbezüglich Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit c StPO behauptet, verkennt sie im Übrigen, dass dieser Nichtigkeitsgrund nur das Verhältnis der öffentlichen Anklage zur Privatanklage betrifft (RIS-Justiz RS0099717). [5] Die weitere Beschwerde behauptet Überschreitung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung (Ziffer 8,). Dabei übergeht sie jedoch, dass die irrtümlich mit einem falschen Namen erfolgte Bezeichnung der Betroffenen im Kopf der Urteilsausfertigung mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Februar 2025 (ON 40) berichtigt wurde. Das Vorbringen, wonach im gegenständlichen Verfahren über einen Antrag auf Unterbringung der * T* abgesprochen wurde und dem Urteil überhaupt kein Unterbringungsantrag hinsichtlich der Betroffenen zugrunde lag, entfernt sich vom Akteninhalt vergleiche ON 13). Soweit die Betroffene diesbezüglich Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera c, StPO behauptet, verkennt sie im Übrigen, dass dieser Nichtigkeitsgrund nur das Verhältnis der öffentlichen Anklage zur Privatanklage betrifft (RIS-Justiz RS0099717).

[6]       Betreffend die Anlasstat meint die Rechtsrüge (Z 9 lit a), die Feststellung, wonach die Betroffene bei der Verfolgung des Opfers mit gezücktem Messer handelte, „um B* in seiner Daseinsgewissheit zu erschüttern“ (US 3), reiche für eine Subsumtion unter § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB nicht aus, weil damit nur die Herbeiführung einer allgemeinen Existenzangst beschrieben werde. [6] Betreffend die Anlasstat meint die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die Feststellung, wonach die Betroffene bei der Verfolgung des Opfers mit gezücktem Messer handelte, „um B* in seiner Daseinsgewissheit zu erschüttern“ (US 3), reiche für eine Subsumtion unter Paragraph 107, Absatz eins und 2 erster Fall StGB nicht aus, weil damit nur die Herbeiführung einer allgemeinen Existenzangst beschrieben werde.

[7]       Damit nimmt sie aber prozessordnungswidrig nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (vgl RIS-Justiz RS0099810). Aus diesen ergibt sich nämlich in Zusammenschau mit dem Spruch (vgl RIS-Justiz RS0116587, wonach dieser zur Verdeutlichung herangezogen werden kann), dass die Tatrichter damit feststellen wollten, dass die Betroffene das Opfer durch eine Drohung mit dem Tod in Furcht und Unruhe zu versetzen beabsichtigte (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19). [7] Damit nimmt sie aber prozessordnungswidrig nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe vergleiche RIS-Justiz RS0099810). Aus diesen ergibt sich nämlich in Zusammenschau mit dem Spruch vergleiche RIS-Justiz RS0116587, wonach dieser zur Verdeutlichung herangezogen werden kann), dass die Tatrichter damit feststellen wollten, dass die Betroffene das Opfer durch eine Drohung mit dem Tod in Furcht und Unruhe zu versetzen beabsichtigte vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19).

[8]       Betreffend die Gefährlichkeitsprognose nahm das Schöffengericht die hohe Wahrscheinlichkeit zukünftiger Begehung einer schweren oder absichtlich schweren Körperverletzung, insbesondere der „Umsetzung einer gefährlichen qualifizierten Drohung wie gegenständlich bis hin zum Tötungsdelikt“ durch die Betroffene unter dem maßgeblichen Einfluss ihrer psychischen Störung an (US 5). Dass dies – auf der Basis der aus den gesetzlich angeordneten Erkenntnisquellen (Person, Zustand der Rechtsbrecherin und Art der Tat) gebildeten Feststellungsgrundlage – willkürlich (RIS-Justiz RS0113980 [T7]) erfolgt wäre, wird von der Beschwerde (Z 11 zweiter Fall) nicht nachvollziehbar behauptet. Dass betreffend die Anlasstat ein Verletzungsvorsatz nicht festgestellt wurde, steht der Annahme der im Urteil angeführten Prognosetaten nicht entgegen. [8] Betreffend die Gefährlichkeitsprognose nahm das Schöffengericht die hohe Wahrscheinlichkeit zukünftiger Begehung einer schweren oder absichtlich schweren Körperverletzung, insbesondere der „Umsetzung einer gefährlichen qualifizierten Drohung wie gegenständlich bis hin zum Tötungsdelikt“ durch die Betroffene unter dem maßgeblichen Einfluss ihrer psychischen Störung an (US 5). Dass dies – auf der Basis der aus den gesetzlich angeordneten Erkenntnisquellen (Person, Zustand der Rechtsbrecherin und Art der Tat) gebildeten Feststellungsgrundlage – willkürlich (RIS-Justiz RS0113980 [T7]) erfolgt wäre, wird von der Beschwerde (Ziffer 11, zweiter Fall) nicht nachvollziehbar behauptet. Dass betreffend die Anlasstat ein Verletzungsvorsatz nicht festgestellt wurde, steht der Annahme der im Urteil angeführten Prognosetaten nicht entgegen.

[9]            Die weitere Sanktionsrüge (Z 11 dritter Fall) richtet sich gegen das Unterbleiben des vorläufigen Absehens vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung nach § 157a StVG, erstattet aber mit der Kritik an einzelnen Erwägungen des Schöffengerichts inhaltlich bloß ein Berufungsvorbringen (vgl RIS-Justiz RS0099865 [T5]), ohne Nichtigkeit aufzuzeigen (vgl Haslwanter in WK2 StGB Vor §§ 21–25 Rz 8 f). [9] Die weitere Sanktionsrüge (Ziffer 11, dritter Fall) richtet sich gegen das Unterbleiben des vorläufigen Absehens vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung nach Paragraph 157 a, StVG, erstattet aber mit der Kritik an einzelnen Erwägungen des Schöffengerichts inhaltlich bloß ein Berufungsvorbringen vergleiche RIS-Justiz RS0099865 [T5]), ohne Nichtigkeit aufzuzeigen vergleiche Haslwanter in WK2 StGB Vor Paragraphen 21 –, 25, Rz 8 f).

[10]     Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – entgegen der Ansicht der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – entgegen der Ansicht der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Textnummer

E144310

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0150OS00039.25M.0430.000

Im RIS seit

14.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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