TE OGH 2025/5/22 4Ob69/25p

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Veröffentlicht am 22.05.2025
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Stiefsohn und Mag. Böhm in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. * und 2. *, beide wohnhaft in *, und vertreten durch die Spiessberger Traxler Bart Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Altmünster, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach der am * verstorbenen *, zuletzt wohnhaft in *, und vertreten durch die Linsinger & Partner Rechtsanwälte GmbH in St. Johann im Pongau, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 6. März 2025, GZ 53 R 345/24b-28, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird berichtigt auf „Verlassenschaft nach der am * verstorbenen *“.römisch eins. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird berichtigt auf „Verlassenschaft nach der am * verstorbenen *“.

II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.römisch zwei. Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu I.:Zu römisch eins.:

[1]            Die Berichtigung der Parteienbezeichnung beruht auf § 235 Abs 5 ZPO. Aus der Revision und dem Verlassenschaftsakt ergibt sich, dass die Beklagte am * verstorben ist, die Verlassenschaft aber noch nicht eingeantwortet wurde. Die Beklagte war von einem Rechtsanwalt vertreten, sodass keine Unterbrechung des Verfahrens eintrat (vgl RS0039666; RS0035686; 1 Ob 26/24s). [1] Die Berichtigung der Parteienbezeichnung beruht auf Paragraph 235, Absatz 5, ZPO. Aus der Revision und dem Verlassenschaftsakt ergibt sich, dass die Beklagte am * verstorben ist, die Verlassenschaft aber noch nicht eingeantwortet wurde. Die Beklagte war von einem Rechtsanwalt vertreten, sodass keine Unterbrechung des Verfahrens eintrat vergleiche RS0039666; RS0035686; 1 Ob 26/24s).

Zu II.:Zu römisch zwei.:

[2]       Die Vorinstanzen gaben übereinstimmend der Klage auf Räumung näher bezeichneter Räumlichkeiten wegen titelloser Benützung durch die Beklagte statt. Der Beklagten sei in einem Sideletter zum Kaufvertrag, mit dem sie (und ihr vorverstorbener Ehemann) die Liegenschaft den Klägern verkauft habe, sowie in einer nachfolgenden Vereinbarung zwar ein obligatorisches Wohnrecht eingeräumt worden; dessen Befristung sei jedoch längst abgelaufen, ohne dass eine weitere Einigung erzielt worden wäre.

[3]            Die außerordentliche Revision ist mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO unzulässig und daher zurückzuweisen. [3] Die außerordentliche Revision ist mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig und daher zurückzuweisen.

[4]            In der Revision wird ausschließlich geltend gemacht, dass „das gegenständliche Geschäft“ gemäß § 879 Abs 1 ABGB nichtig sei, weil die Konstruktion der Steuerhinterziehung gedient habe. [4] In der Revision wird ausschließlich geltend gemacht, dass „das gegenständliche Geschäft“ gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig sei, weil die Konstruktion der Steuerhinterziehung gedient habe.

[5]            Einerseits verstößt dieses Vorbringen jedoch gegen das Neuerungsverbot (vgl §§ 482, 504 ZPO; RS0037612), weil die Beklagte in erster Instanz nur pauschal auf noch zu prüfende „zivil-, straf-, steuer- und standesrechtlichen Aspekte“ verwies sowie das „mögliche Vorliegen von Sittenwidrigkeit, eines möglichen Scheingeschäfts als auch von List“. Angaben in Parteien- oder Zeugenaussagen können Vorbringen nicht ersetzen (vgl RS0038037; RS0043157). Damit liegen auch die behaupteten sekundären Feststellungsmängel nicht vor (vgl RS0053317). [5] Einerseits verstößt dieses Vorbringen jedoch gegen das Neuerungsverbot vergleiche Paragraphen 482, 504, ZPO; RS0037612), weil die Beklagte in erster Instanz nur pauschal auf noch zu prüfende „zivil-, straf-, steuer- und standesrechtlichen Aspekte“ verwies sowie das „mögliche Vorliegen von Sittenwidrigkeit, eines möglichen Scheingeschäfts als auch von List“. Angaben in Parteien- oder Zeugenaussagen können Vorbringen nicht ersetzen vergleiche RS0038037; RS0043157). Damit liegen auch die behaupteten sekundären Feststellungsmängel nicht vor vergleiche RS0053317).

[6]       Andererseits hielt das Berufungsgericht dazu fest, dass unstrittig ein übereinstimmender Parteiwille auf Eigentumsübertragung vorliege, und der Beklagten mit der Nichtigkeit des Sideletters, in dem ihr Wohnrecht geregelt worden sei, nicht geholfen wäre. Ist die Steuerhinterziehung nicht der alleinige Zweck des Geschäfts, ist ein Vertrag, mit dem eine solche verbunden ist, im Übrigen auch nicht zivilrechtlich nichtig (vgl RS0018090). Dem setzt die Revision nichts Stichhaltiges entgegen. [6] Andererseits hielt das Berufungsgericht dazu fest, dass unstrittig ein übereinstimmender Parteiwille auf Eigentumsübertragung vorliege, und der Beklagten mit der Nichtigkeit des Sideletters, in dem ihr Wohnrecht geregelt worden sei, nicht geholfen wäre. Ist die Steuerhinterziehung nicht der alleinige Zweck des Geschäfts, ist ein Vertrag, mit dem eine solche verbunden ist, im Übrigen auch nicht zivilrechtlich nichtig vergleiche RS0018090). Dem setzt die Revision nichts Stichhaltiges entgegen.

Textnummer

E144576

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0040OB00069.25P.0522.000

Im RIS seit

12.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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