RS OGH 2025/10/22 2Ob253/64; 8Ob614/88; 8Ob17/88; 8Ob584/93; 7Ob12/06z; 8Ob9/07t; 10Ob10/08f; 5Ob211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1964
beobachten
merken

Rechtssatz

Die den Anspruch begründenden Tatsachen (materielle Voraussetzungen) müssen von der klagenden Partei bereits in der Klage oder in erster Instanz behauptet und bewiesen werden. Im Revisionsverfahren kann eine solche Unterlassung nicht nachgetragen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0037612

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten