Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 222.870 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 23. Dezember 2024, GZ 1 R 116/24w-68, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Der gerügte Verfahrensmangel und die gerügte Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). [1] 1. Der gerügte Verfahrensmangel und die gerügte Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
[2] 2. Die wirtschaftlich eingesetzte Arbeitskraft stellt einen selbständigen Wert dar, der bei Vernichtung dieser Arbeitskraft vom Schädiger zu ersetzen ist, auch wenn der Verletzte die bisher empfangene Gegenleistung weiterhin von einem Dritten – nicht in der Absicht, damit den Schädiger zu entlasten – erhält (RS0030658). Der Schaden, den ein selbständiger Erwerbstätiger infolge eines Unfalls erleidet, kann sich entweder im eingetretenen Verdienstentgang oder in den Kosten aufgenommener Ersatzkräfte ausdrücken. Es ist aber auch eine Kombination beider Gesichtspunkte denkbar (RS0031002 [auch T6]). Wird der Gewinnausfall durch die Mehrleistung von Angehörigen verhindert, können die fiktiven Kosten einer Ersatzkraft begehrt werden (RS0031002 [T10]).
[3] 3. Nur ein solcher Zuspruch ist hier erfolgt; auf eigenen Mehraufwand, der allenfalls im Rahmen von Schmerzengeld (vgl RS0030614 [T7]) oder als Rettungsaufwand (vgl RS0022764 [T1]), hat sich der Kläger nicht gestützt. Die verletzungsbedingte Notwendigkeit der Beiziehung von Ersatzkräften im landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers im Ausmaß von 2.643 Stunden ergibt sich – entgegen den Ausführungen in der Revision – aus den vom Berufungsgericht vertretbar ausgelegten Feststellungen des Erstgerichts zur Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers. Den Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach diese Stunden tatsächlich von Ersatzkräften geleistet wurden, tritt die Revision nicht entgegen. [3] 3. Nur ein solcher Zuspruch ist hier erfolgt; auf eigenen Mehraufwand, der allenfalls im Rahmen von Schmerzengeld vergleiche RS0030614 [T7]) oder als Rettungsaufwand vergleiche RS0022764 [T1]), hat sich der Kläger nicht gestützt. Die verletzungsbedingte Notwendigkeit der Beiziehung von Ersatzkräften im landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers im Ausmaß von 2.643 Stunden ergibt sich – entgegen den Ausführungen in der Revision – aus den vom Berufungsgericht vertretbar ausgelegten Feststellungen des Erstgerichts zur Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers. Den Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach diese Stunden tatsächlich von Ersatzkräften geleistet wurden, tritt die Revision nicht entgegen.
[4] 4. Soweit die Beklagte erstmals im Revisionsverfahren auf eine Verletzung der Schadensminderungspflicht des Klägers Bezug nimmt, verstößt sie damit gegen das Neuerungsverbot (RS0037612).
Textnummer
E144405European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00025.25B.0429.000Im RIS seit
21.05.2025Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025