Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juli 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ebner als Schriftführerin im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * R* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 13. Mai 2025, GZ 30 Hv 2/25p-24.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 29. Juli 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ebner als Schriftführerin im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * R* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 13. Mai 2025, GZ 30 Hv 2/25p-24.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die strafrechtliche Unterbringung des * R* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die strafrechtliche Unterbringung des * R* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet.
[2] Danach hat er am 23. Juli 2024 in K* unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer Geisteskrankheit in Form einer Schizophrenie, einer Polytoxikomanie und einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, wegen der er im Zeitpunkt der Tathandlung zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) war, als Strafgefangener in der Justizanstalt S* im Urteil genannte Justizwachebeamte mit Gewalt, indem er in ihre Richtung schlug und trat (US 3 f), an einer Amtshandlung, und zwar seiner Verbringung in eine besonders gesicherte und videoüberwachte Zelle gemäß §§ 102b Abs 1, 103 Abs 2 Z 4 StVG, zu hindern versucht, somit eine Handlung begangen, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist und die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB zuzurechnen wäre. [2] Danach hat er am 23. Juli 2024 in K* unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer Geisteskrankheit in Form einer Schizophrenie, einer Polytoxikomanie und einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, wegen der er im Zeitpunkt der Tathandlung zurechnungsunfähig (Paragraph 11, StGB) war, als Strafgefangener in der Justizanstalt S* im Urteil genannte Justizwachebeamte mit Gewalt, indem er in ihre Richtung schlug und trat (US 3 f), an einer Amtshandlung, und zwar seiner Verbringung in eine besonders gesicherte und videoüberwachte Zelle gemäß Paragraphen 102 b, Absatz eins, 103, Absatz 2, Ziffer 4, StVG, zu hindern versucht, somit eine Handlung begangen, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist und die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB zuzurechnen wäre.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.
[4] Der Sanktionsrüge zuwider enthalten die Entscheidungsgründe sehr wohl hinreichende Konstatierungen zu einer tauglichen – nämlich als Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB oder der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB zu subsumierenden – Prognosetat mit schweren Folgen (US 4 f: „Mit hoher Wahrscheinlichkeit […] medizinisch schwere Körperverletzungen, auch absichtlich ausgeführte, […] innerhalb der nächsten Wochen [...]“ – vgl RIS-Justiz RS0113980 [insb T17], RS0118581 [insb T16]). [4] Der Sanktionsrüge zuwider enthalten die Entscheidungsgründe sehr wohl hinreichende Konstatierungen zu einer tauglichen – nämlich als Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB oder der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu subsumierenden – Prognosetat mit schweren Folgen (US 4 f: „Mit hoher Wahrscheinlichkeit […] medizinisch schwere Körperverletzungen, auch absichtlich ausgeführte, […] innerhalb der nächsten Wochen [...]“ – vergleiche RIS-Justiz RS0113980 [insb T17], RS0118581 [insb T16]).
[5] Mit ihrer weiteren (jedoch keine Außerachtlassung einer der gesetzlichen Erkenntnisquellen aufzeigenden – vgl RIS-Justiz RS0127354) Kritik an der Begründung der Gefährlichkeitsprognose und des Unterbleibens des vorläufigen Absehens vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung (§§ 157a ff StVG – vgl US 6 f, 10 f) spricht die Rüge inhaltlich keine Nichtigkeits-, sondern Berufungsgründe an (vgl § 434g Abs 5 StPO; RIS-Justiz RS0113980 [insb T1, T11, T12], RS0099865 [T5]). [5] Mit ihrer weiteren (jedoch keine Außerachtlassung einer der gesetzlichen Erkenntnisquellen aufzeigenden – vergleiche RIS-Justiz RS0127354) Kritik an der Begründung der Gefährlichkeitsprognose und des Unterbleibens des vorläufigen Absehens vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung (Paragraphen 157 a, ff StVG – vergleiche US 6 f, 10 f) spricht die Rüge inhaltlich keine Nichtigkeits-, sondern Berufungsgründe an vergleiche Paragraph 434 g, Absatz 5, StPO; RIS-Justiz RS0113980 [insb T1, T11, T12], RS0099865 [T5]).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[7] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [7] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Textnummer
E145179European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00065.25F.0729.000Im RIS seit
12.08.2025Zuletzt aktualisiert am
12.08.2025