Norm
StPO §281 Abs1 Z5Rechtssatz
Ebenso wie die Feststellung einer bei der Strafbemessung in Anschlag gebrachten entscheidenden Tatsache nicht aus § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall iVm Z 5 oder 5a StPO bekämpft werden kann, ist der prognostizierte Sachverhalt in den Fällen der §§ 21 bis 23 StGB nur insoweit mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar, als er im Fall der Gefährlichtkeitsprognose nicht auf Sachverhaltsfeststellungen zu sämtlichen der gesetzlichen Prognosekriterien gründet (Rechtsfehler mangels Feststellungen aus Z 11 zweiter Fall).Ebenso wie die Feststellung einer bei der Strafbemessung in Anschlag gebrachten entscheidenden Tatsache nicht aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall in Verbindung mit Ziffer 5, oder 5a StPO bekämpft werden kann, ist der prognostizierte Sachverhalt in den Fällen der Paragraphen 21 bis 23 StGB nur insoweit mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar, als er im Fall der Gefährlichtkeitsprognose nicht auf Sachverhaltsfeststellungen zu sämtlichen der gesetzlichen Prognosekriterien gründet (Rechtsfehler mangels Feststellungen aus Ziffer 11, zweiter Fall).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127354Im RIS seit
19.01.2012Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025