TE OGH 2025/8/13 20Ds8/24t

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Veröffentlicht am 13.08.2025
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Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 13. August 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Malesich als weitere Richterin sowie die Rechtsanwälte Dr. Danler und Dr. Karisch als Anwaltsrichter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Artner als Schriftführerin in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 24. April 2024, GZ D 42/22-16, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Artner, des Kammeranwaltstellvertreters Dr. Keber und des Beschuldigten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 13. August 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Malesich als weitere Richterin sowie die Rechtsanwälte Dr. Danler und Dr. Karisch als Anwaltsrichter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Artner als Schriftführerin in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten nach Paragraph eins, Absatz eins, erster Fall DSt über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 24. April 2024, GZ D 42/22-16, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Artner, des Kammeranwaltstellvertreters Dr. Keber und des Beschuldigten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und * gemäß §§ 38 Abs 1 erster Fall, 54 Abs 3 DSt vom Vorwurf freigesprochen, er habeDer Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und * gemäß Paragraphen 38, Absatz eins, erster Fall, 54 Absatz 3, DSt vom Vorwurf freigesprochen, er habe

I) am 10. Jänner 2022 nach dem Abschluss einer Rechtsvertretung in Verfahrenshilfe zu AZ 3 Hv 95/21d des Landesgerichts für Strafsachen Graz dem Ausschuss der * Rechtsanwaltskammer zu AZ Vs 1048/21 ein nicht ordnungsgemäß abgerechnetes Kostenverzeichnis vorgelegt;römisch eins) am 10. Jänner 2022 nach dem Abschluss einer Rechtsvertretung in Verfahrenshilfe zu AZ 3 Hv 95/21d des Landesgerichts für Strafsachen Graz dem Ausschuss der * Rechtsanwaltskammer zu AZ Vs 1048/21 ein nicht ordnungsgemäß abgerechnetes Kostenverzeichnis vorgelegt;

II) ein Schreiben der Präsidentin der * Rechtsanwaltskammer vom 1. Februar 2022 zu AZ Vs 1048/21 nicht beantwortet.römisch zwei) ein Schreiben der Präsidentin der * Rechtsanwaltskammer vom 1. Februar 2022 zu AZ Vs 1048/21 nicht beantwortet.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde * wegen des nun vom Freispruch umfassten Sachverhalts zweier Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt schuldig erkannt und gemäß § 16 Abs 1 Z 1 DSt zur Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises verurteilt. [1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde * wegen des nun vom Freispruch umfassten Sachverhalts zweier Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten nach Paragraph eins, Absatz eins, erster Fall DSt schuldig erkannt und gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, DSt zur Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

[2]       Gegen das Erkenntnis richtet sich die – auch Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO relevierende (vgl RIS-Justiz RS0128656 [T1]) – Berufung des Beschuldigten. [2] Gegen das Erkenntnis richtet sich die – auch Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO relevierende vergleiche RIS-Justiz RS0128656 [T1]) – Berufung des Beschuldigten.

[3]       Nach den Feststellungen des Disziplinarrats wurde der Beschuldigte mit Beschluss des Ausschusses der * Rechtsanwaltskammer vom 14. Oktober 2021, AZ Vs 1048/21, im Verfahren AZ 3 Hv 95/21d des Landesgerichts für Strafsachen Graz zum Verteidiger gemäß § 61 Abs 2 StPO bestellt. [3] Nach den Feststellungen des Disziplinarrats wurde der Beschuldigte mit Beschluss des Ausschusses der * Rechtsanwaltskammer vom 14. Oktober 2021, AZ Vs 1048/21, im Verfahren AZ 3 Hv 95/21d des Landesgerichts für Strafsachen Graz zum Verteidiger gemäß Paragraph 61, Absatz 2, StPO bestellt.

[4]       Am 12. Jänner 2022 langte das in dieser Strafsache vom Beschuldigten erstellte Kostenverzeichnis beim Ausschuss der * Rechtsanwaltskammer ein. Dabei wurde als Bemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AHK (idF der Kundmachung vom 30. Juni 2021) der Betrag von 23.000 Euro herangezogen. Im Kostenverzeichnis wurden Einzelleistungen von 15. Oktober 2021 bis 28. Dezember 2021 verzeichnet. Als Summe wurde der Betrag von 15.851,70 Euro ausgewiesen. „Die Zeilen/Spalten Einheitssatz 50 v.H., Erfolgszuschlag und Streitgenossenzuschlag wurden ausgestrichen. Im Kostenverzeichnis wurde die Anmerkung 'Die Sache ist rechtskräftig beendet' markiert. Das Kostenverzeichnis enthält ua den Zusatz 'Einheitssatz entfällt bei Verzeichnung von Einzelleistungen gemäß § 23 RATG'. [4] Am 12. Jänner 2022 langte das in dieser Strafsache vom Beschuldigten erstellte Kostenverzeichnis beim Ausschuss der * Rechtsanwaltskammer ein. Dabei wurde als Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AHK in der Fassung der Kundmachung vom 30. Juni 2021) der Betrag von 23.000 Euro herangezogen. Im Kostenverzeichnis wurden Einzelleistungen von 15. Oktober 2021 bis 28. Dezember 2021 verzeichnet. Als Summe wurde der Betrag von 15.851,70 Euro ausgewiesen. „Die Zeilen/Spalten Einheitssatz 50 v.H., Erfolgszuschlag und Streitgenossenzuschlag wurden ausgestrichen. Im Kostenverzeichnis wurde die Anmerkung 'Die Sache ist rechtskräftig beendet' markiert. Das Kostenverzeichnis enthält ua den Zusatz 'Einheitssatz entfällt bei Verzeichnung von Einzelleistungen gemäß Paragraph 23, RATG'.

Der DB wurde vom Ausschuss der * Rechtsanwaltskammer telefonisch und auch schriftlich mehrmals um Richtigstellung dieses Kostenverzeichnisses dahingehend ersucht, nicht Einzelleistungen und Einheitssatz zu verrechnen sowie […] nach Einheitssatz abzurechnen. Der DB vertritt die Rechtsansicht, dass eine Abrechnung – auch im Sinne der Geschäftsordnung der * Rechtsanwaltskammer – nach Einheitssatz nicht angezeigt ist/war. Mit Schreiben vom 01.02.2022 der Präsidentin des Ausschusses der * Rechtsanwaltskammer wurde der DB ersucht, das Kostenverzeichnis bis 07.02.2022 zu korrigieren. Auf dieses Schreiben hat der DB keine weitere Reaktion gezeigt.

Dem UK gegenüber wiederholte der DB mit Schreiben vom 24.06.2022 seinen Standpunkt und argumentierte, dass § 47 der Geschäftsordnung der * Rechtsanwaltskammer eine Abrechnung nach dem gesetzlichen Tarif fordert, sofern ein solcher zur Anwendung kommt und ansonsten die erbrachten Einzelleistungen abzurechnen sind. Gemäß § 11 AHK können auch die Bestimmungen über den Einheitssatz gemäß § 23 RATG sinngemäß angewendet werden.Dem UK gegenüber wiederholte der DB mit Schreiben vom 24.06.2022 seinen Standpunkt und argumentierte, dass Paragraph 47, der Geschäftsordnung der * Rechtsanwaltskammer eine Abrechnung nach dem gesetzlichen Tarif fordert, sofern ein solcher zur Anwendung kommt und ansonsten die erbrachten Einzelleistungen abzurechnen sind. Gemäß Paragraph 11, AHK können auch die Bestimmungen über den Einheitssatz gemäß Paragraph 23, RATG sinngemäß angewendet werden.

Auf das Schreiben der Präsidentin des Ausschusses der * Rechtsanwaltskammer vom 01.02.2022 reagierte der DB nicht mehr, zumal seiner Ansicht nach die wechselseitigen Argumente bereits ausgetauscht waren und er nicht explizit zur 'Beantwortung aufgefordert wurde'“ (ES 5 f).

[5]            Zutreffend kritisiert die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die Einordnung der Verrechnung von Einzelleistungen anstelle einer „Abrechnung nach Einheitssatz“ (ES 7) als Verletzung einer Berufspflicht. [5] Zutreffend kritisiert die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) die Einordnung der Verrechnung von Einzelleistungen anstelle einer „Abrechnung nach Einheitssatz“ (ES 7) als Verletzung einer Berufspflicht.

[6]       Gemäß § 53 RL-BA 2015 hat ein Rechtsanwalt nach Abschluss einer jeden Rechtsvertretung in Verfahrenshilfe dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer unverzüglich ein Verzeichnis über seine Leistungen und die dafür gebührende Entlohnung vorzulegen. [6] Gemäß Paragraph 53, RL-BA 2015 hat ein Rechtsanwalt nach Abschluss einer jeden Rechtsvertretung in Verfahrenshilfe dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer unverzüglich ein Verzeichnis über seine Leistungen und die dafür gebührende Entlohnung vorzulegen.

[7]       Die Vorlage der Leistungsverzeichnisse ist geboten, um dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag eine Basis für die Verhandlungen mit dem Bundesministerium für Justiz über eine angemessene Pauschalvergütung für von Rechtsanwälten erbrachte Verfahrenshilfeleistungen zu bieten. Vergütet wird zwar nicht das tarifliche Ausmaß der erbrachten Leistungen, doch dient dieses zur Prüfung der Frage der Anhebung (oder Senkung) der bisher bezahlten Pauschalbeträge (s § 47 RAO; Engelhart in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 53 RL-BA 2015 Rz 2 f). [7] Die Vorlage der Leistungsverzeichnisse ist geboten, um dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag eine Basis für die Verhandlungen mit dem Bundesministerium für Justiz über eine angemessene Pauschalvergütung für von Rechtsanwälten erbrachte Verfahrenshilfeleistungen zu bieten. Vergütet wird zwar nicht das tarifliche Ausmaß der erbrachten Leistungen, doch dient dieses zur Prüfung der Frage der Anhebung (oder Senkung) der bisher bezahlten Pauschalbeträge (s Paragraph 47, RAO; Engelhart in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 Paragraph 53, RL-BA 2015 Rz 2 f).

[8]       Gemäß § 47 Abs 1 der Geschäftsordnung für die * Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuss (idF vom 23. November 2020) ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Kostenverzeichnisse für die von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen in Verfahrenshilfesachen bis zum 15. Jänner des Folgejahres der Kammerkanzlei zu übermitteln. Dabei ist vorrangig der Tarif nach dem RATG anzuwenden. Soweit im jeweiligen Verfahren kein gesetzlicher Tarif zur Anwendung kommt, sind dagegen die erbrachten Einzelleistungen abzurechnen. [8] Gemäß Paragraph 47, Absatz eins, der Geschäftsordnung für die * Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuss in der Fassung vom 23. November 2020) ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Kostenverzeichnisse für die von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen in Verfahrenshilfesachen bis zum 15. Jänner des Folgejahres der Kammerkanzlei zu übermitteln. Dabei ist vorrangig der Tarif nach dem RATG anzuwenden. Soweit im jeweiligen Verfahren kein gesetzlicher Tarif zur Anwendung kommt, sind dagegen die erbrachten Einzelleistungen abzurechnen.

[9]       Da das RATG keine Bestimmungen über die Honorierung anwaltlicher Leistungen in offiziösen Strafverfahren enthält, sind bei der – wie hier – gebotenen Erstellung der Verzeichnisse für die in Verfahrenshilfesachen erbrachten Leistungen die Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) anzuwenden (§ 1 Abs 1 RATG; RIS-Justiz RS0038369). [9] Da das RATG keine Bestimmungen über die Honorierung anwaltlicher Leistungen in offiziösen Strafverfahren enthält, sind bei der – wie hier – gebotenen Erstellung der Verzeichnisse für die in Verfahrenshilfesachen erbrachten Leistungen die Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) anzuwenden (Paragraph eins, Absatz eins, RATG; RIS-Justiz RS0038369).

[10]     Die AHK (in der hier maßgeblichen Fassung der Kundmachung vom 30. Juni 2021) sehen für bestimmte Einzelleistungen eigene Honoraransätze vor (§ 9 AHK) und verweisen im Übrigen auf einzeln angeführte Honoraransätze des RATG (§ 10 AHK). § 11 AHK sieht außerdem vor, dass die Bestimmungen über den Einheitssatz gemäß § 23 RATG sinngemäß angewendet werden können. [10] Die AHK (in der hier maßgeblichen Fassung der Kundmachung vom 30. Juni 2021) sehen für bestimmte Einzelleistungen eigene Honoraransätze vor (Paragraph 9, AHK) und verweisen im Übrigen auf einzeln angeführte Honoraransätze des RATG (Paragraph 10, AHK). Paragraph 11, AHK sieht außerdem vor, dass die Bestimmungen über den Einheitssatz gemäß Paragraph 23, RATG sinngemäß angewendet werden können.

[11]     Nach § 23 Abs 1 RATG gebührt bei Entlohnung von Leistungen, die unter die TP 1, 2, 3, 4 oder 7 fallen, anstelle aller unter die TP 5, 6 und 8 fallenden Nebenleistungen und anstelle des Ersatzes für die Postgebühren im Inland ein Einheitssatz; nach § 23 Abs 2 RATG kann der Rechtsanwalt jedoch gegenüber der von ihm vertretenen Partei statt des Einheitssatzes die einzelnen in Abs 1 angeführten Nebenleistungen verrechnen. Bereits diese Bestimmung, die nach § 11 AHK angewendet werden kann, räumt dem Rechtsanwalt ein Wahlrecht ein (vgl 7 Ob 250/05y). Aus § 47 Abs 1 der Geschäftsordnung für die * Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuss im Zusammenhalt mit § 11 AHK iVm § 23 Abs 1 und 2 RATG folgt daher, dass auch in Verfahrenshilfesachen eine Abrechnung nach Einheitssatz zulässig, jedoch nicht zwingend ist. Dem Rechtsanwalt kommt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 11 AHK insoweit vielmehr ein Wahlrecht zu (vgl Ziehensack, Praxiskommentar Kostenrecht Rz 1510; Thiele, Anwaltskosten4 § 11 AHK Rz 2 f). [11] Nach Paragraph 23, Absatz eins, RATG gebührt bei Entlohnung von Leistungen, die unter die TP 1, 2, 3, 4 oder 7 fallen, anstelle aller unter die TP 5, 6 und 8 fallenden Nebenleistungen und anstelle des Ersatzes für die Postgebühren im Inland ein Einheitssatz; nach Paragraph 23, Absatz 2, RATG kann der Rechtsanwalt jedoch gegenüber der von ihm vertretenen Partei statt des Einheitssatzes die einzelnen in Absatz eins, angeführten Nebenleistungen verrechnen. Bereits diese Bestimmung, die nach Paragraph 11, AHK angewendet werden kann, räumt dem Rechtsanwalt ein Wahlrecht ein vergleiche 7 Ob 250/05y). Aus Paragraph 47, Absatz eins, der Geschäftsordnung für die * Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuss im Zusammenhalt mit Paragraph 11, AHK in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins und 2 RATG folgt daher, dass auch in Verfahrenshilfesachen eine Abrechnung nach Einheitssatz zulässig, jedoch nicht zwingend ist. Dem Rechtsanwalt kommt nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 11, AHK insoweit vielmehr ein Wahlrecht zu vergleiche Ziehensack, Praxiskommentar Kostenrecht Rz 1510; Thiele, Anwaltskosten4 Paragraph 11, AHK Rz 2 f).

[12]     Die vom Beschuldigten vorgenommene Verrechnung von Einzelleistungen verstößt daher nicht gegen eine ihn treffende Berufspflicht (§ 1 Abs 1 erster Fall DSt). [12] Die vom Beschuldigten vorgenommene Verrechnung von Einzelleistungen verstößt daher nicht gegen eine ihn treffende Berufspflicht (Paragraph eins, Absatz eins, erster Fall DSt).

[13]     Gleiches gilt nach Lage des Falles für die Nichtbeantwortung des Schreibens der Präsidentin des Ausschusses der * Rechtsanwaltskammer vom 1. Februar 2022, das – wie die Berufung erneut zutreffend einwendet – nicht auf Beantwortung sondern Vorlage eines korrigierten (der – eingehend dargelegten [vgl Blg ./6 in AZ KA 46/2022 – Schreiben des Beschuldigten an den Ausschuss der * Rechtsanwaltskammer vom 25. Jänner 2022] Rechtsansicht des Beschuldigten widersprechenden) Kostenverzeichnisses und für die im Erkenntnis ergänzend relevierte Nichterfüllung eines – auf die Abrechnung nach Einheitssatz gerichteten – Auftrags des Kammerausschusses gerichtet war (ES 7 f; vgl § 23 Abs 2 RAO, § 26 RL-BA 2015; RIS-Justiz RS0054970, RS0055017; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 1 DSt Rz 73; Engelhart aaO § 26 RL-BA 2015 Rz 5; Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 § 23 RAO, 260 f; Breinbauer in Murko/Nunner-Krautgasser, Anwaltliches und notarielles Berufsrecht § 26 RL-BA 2015 Rz 2 und 4 – RIS-Justiz RS0119368 bezieht sich im Übrigen auf ein hier nicht in Rede stehendes Kostenprüfungsverfahren nach § 19 RAO, ebenso Vitek in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 19 RAO Rz 25). [13] Gleiches gilt nach Lage des Falles für die Nichtbeantwortung des Schreibens der Präsidentin des Ausschusses der * Rechtsanwaltskammer vom 1. Februar 2022, das – wie die Berufung erneut zutreffend einwendet – nicht auf Beantwortung sondern Vorlage eines korrigierten (der – eingehend dargelegten [vgl Blg ./6 in AZ KA 46 aus 2022, – Schreiben des Beschuldigten an den Ausschuss der * Rechtsanwaltskammer vom 25. Jänner 2022] Rechtsansicht des Beschuldigten widersprechenden) Kostenverzeichnisses und für die im Erkenntnis ergänzend relevierte Nichterfüllung eines – auf die Abrechnung nach Einheitssatz gerichteten – Auftrags des Kammerausschusses gerichtet war (ES 7 f; vergleiche Paragraph 23, Absatz 2, RAO, Paragraph 26, RL-BA 2015; RIS-Justiz RS0054970, RS0055017; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 Paragraph eins, DSt Rz 73; Engelhart aaO Paragraph 26, RL-BA 2015 Rz 5; Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 Paragraph 23, RAO, 260 f; Breinbauer in Murko/Nunner-Krautgasser, Anwaltliches und notarielles Berufsrecht Paragraph 26, RL-BA 2015 Rz 2 und 4 – RIS-Justiz RS0119368 bezieht sich im Übrigen auf ein hier nicht in Rede stehendes Kostenprüfungsverfahren nach Paragraph 19, RAO, ebenso Vitek in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 Paragraph 19, RAO Rz 25).

[14]           Bleibt im Übrigen anzumerken, dass dem Erkenntnis Feststellungen zu einer zumindest fahrlässig (dazu eingehend Burgstaller/Schütz in WK2 StGB § 6 Rz 81 ff) begangenen Verletzung von Berufspflichten (vgl RIS-Justiz RS0096651, RS0055534; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 1 DSt Rz 7/1 und 7/3 jeweils mwN) nicht zu entnehmen sind. [14] Bleibt im Übrigen anzumerken, dass dem Erkenntnis Feststellungen zu einer zumindest fahrlässig (dazu eingehend Burgstaller/Schütz in WK2 StGB Paragraph 6, Rz 81 ff) begangenen Verletzung von Berufspflichten vergleiche RIS-Justiz RS0096651, RS0055534; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 Paragraph eins, DSt Rz 7/1 und 7/3 jeweils mwN) nicht zu entnehmen sind.

[15]     Feststellungen, die einen Schuldspruch wegen Vergehen der Verletzung von Berufspflichten tragen würden, sind nach der Aktenlage in einem weiteren Rechtsgang nicht zu erwarten, aus welchem Grund sogleich ein Freispruch erfolgte (RIS-Justiz RS0100239).

Textnummer

E145332

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0200DS00008.24T.0813.000

Im RIS seit

01.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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