Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr. Bertram Grass, Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen die beklagte Partei *gesellschaft mit beschränkter Haftung, *, vertreten durch Dr. Frank Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen (zuletzt) 84.229,21 EUR sA und Rente, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 18. Juni 2025, GZ 1 R 57/25d-125, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ein Schadenersatzanspruch der Klägerin aufgrund von Behandlungs- und Aufklärungsfehlern im Krankenhaus der Beklagten.
[2] Die Vorinstanzen gaben der Klage statt und sprachen der Klägerin ua den begehrten Verdienstentgang zu.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig.
[4] 1. Die Beklagte sieht eine erhebliche Rechtsfrage darin, ob die Klägerin Anspruch auf Verdienstentgang brutto oder nur netto habe. Die Klägerin habe laut dem Vorbringen der Beklagten zeit ihres Lebens oft schwarz gearbeitet und auch bereits ausbezahlte Schadenersatzansprüche für Verdienstentgang nicht versteuert. Deshalb habe die Klägerin nur dann Anspruch auf den Bruttobetrag, wenn sie ihre Absicht nachweise, den Schadenersatzbetrag zu versteuern. Dies ergebe sich aus der ständigen Rechtsprechung zu fiktiven Reparaturkosten, wonach der Ersatzanspruch des Halters eines beschädigten Fahrzeugs ohne Nachweis seiner Reparaturabsicht mit der objektiven Wertminderung seines Fahrzeugs begrenzt sei (RS0022844).
[5] Die Vorinstanzen begründeten den Zuspruch des Bruttoverdienstentgangs damit, dass dem Geschädigten nach ständiger Rechtsprechung durch den Schadenersatz derselbe Nettobetrag bleiben soll, wie er ihn ohne das schädigende Ereignis erzielt hätte (RS0028339, RS0031017). Die Steuerpflicht des Geschädigten für den zugesprochenen Verdienstentgang entstehe – anders als Reparaturkosten für ein beschädigtes Auto – nach § 32 Abs 1 Z 1 lit a EStG aber unabhängig von seinem Willen. [5] Die Vorinstanzen begründeten den Zuspruch des Bruttoverdienstentgangs damit, dass dem Geschädigten nach ständiger Rechtsprechung durch den Schadenersatz derselbe Nettobetrag bleiben soll, wie er ihn ohne das schädigende Ereignis erzielt hätte (RS0028339, RS0031017). Die Steuerpflicht des Geschädigten für den zugesprochenen Verdienstentgang entstehe – anders als Reparaturkosten für ein beschädigtes Auto – nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, EStG aber unabhängig von seinem Willen.
[6] Die Beklagte stellt diese Ausführungen der Vorinstanzen in der Revision nicht in Frage. Da sie sich insofern nicht mit dieser Begründung auseinandersetzt, ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0043605). [6] Die Beklagte stellt diese Ausführungen der Vorinstanzen in der Revision nicht in Frage. Da sie sich insofern nicht mit dieser Begründung auseinandersetzt, ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt vergleiche RS0043605).
[7] 2. Die in der Revision angesprochenen sekundären Feststellungsmängel zu angeblichen bisherigen Steuerhinterziehungen durch die Klägerin bestehen daher nicht.
Textnummer
E145446European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0040OB00126.25W.0911.000Im RIS seit
22.09.2025Zuletzt aktualisiert am
22.09.2025