RS OGH 1969/10/2 1Ob187/69, 1Ob206/69, 4Ob27/80, 6Ob535/81, 5Ob654/82, 7Ob748/82, 5Ob716/81, 3Ob569/

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Veröffentlicht am 02.10.1969
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Norm

ZPO §503 Z4 E1
ZPO §506 Abs2 Ca
AußStrG 2005 §65 Abs3 Z4

Rechtssatz

Hat es der Revisionswerber unterlassen, darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint, ist damit die Rechtsrüge, die sich auf die bloße und nicht weiter ausgeführte Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe die Sache rechtlich unrichtig beurteilt, nicht gesetzmäßig ausgeführt (ZBl 1824/279).

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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