RS OGH 1972/10/25 2Ob141/72, 8Ob167/76, 2Ob4/78, 1Ob628/78, 8Ob194/79, 4Ob109/83, 8Ob150/83, 8Ob77/8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1972
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Norm

ABGB §1325
ABGB §1327

Rechtssatz

Bei der Berechnung des Schadenersatzbetrags ist vom Nettoschaden auszugehen, also von den um die Steuer und Abgaben verminderten Bruttoeinkünften; Steuern und Abgaben, die durch die Schadenersatzleistung selbst entstehen, sind erneut zu berücksichtigen; dann ist die Schadenersatzleistung so zu bemessen, dass sie unter Berücksichtigung der durch sie wieder entstandenen Abgänge an Steuern und sonstigen etwaigen gesetzlichen Abzugsposten dem Nettoschaden entspricht. Die Steuern und sonstigen Abgaben, für die entgangenen Bruttoeinkünfte und die (Brutto) Schadenersatzleistung sind in zeitlicher Hinsicht vom gleichen Stichtag zu errechnen. Hinsichtlich der künftig fällig werdenden Rentenbeträge sind die darauf entfallenden Abzugsposten nach der Sachlage und Gesetzeslage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu berechnen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 141/72
    Entscheidungstext OGH 25.10.1972 2 Ob 141/72
  • 8 Ob 167/76
    Entscheidungstext OGH 22.12.1976 8 Ob 167/76
    nur: Bei der Berechnung des Schadenersatzbetrags ist vom Nettoschaden auszugehen, also von den um die Steuer und Abgaben verminderten Bruttoeinkünften. (T1)
    Veröff: ZVR 1978/23 S 21
  • 2 Ob 4/78
    Entscheidungstext OGH 22.06.1978 2 Ob 4/78
    Auch; Veröff: RZ 1979/24 S 121
  • 1 Ob 628/78
    Entscheidungstext OGH 10.01.1979 1 Ob 628/78
    nur T1; nur: Steuern und Abgaben, die durch die Schadenersatzleistung selbst entstehen, sind erneut zu berücksichtigen; dann ist die Schadenersatzleistung so zu bemessen, dass sie unter Berücksichtigung der durch sie wieder entstandenen Abgänge an Steuern und sonstigen etwaigen gesetzlichen Abzugsposten dem Nettoschaden entspricht. (T2)
    Beisatz: Fiktives Nettoeinkommen, weil der Getötete Steuern und dergleichen nicht zur Versorgung seiner Familienangehörigen hätte verwenden können. (T3)
    Veröff: EFSlg 33804,33817
  • 8 Ob 194/79
    Entscheidungstext OGH 20.12.1979 8 Ob 194/79
    nur T1
  • 4 Ob 109/83
    Entscheidungstext OGH 04.10.1983 4 Ob 109/83
    Auch; nur T1; nur T2
  • 8 Ob 150/83
    Entscheidungstext OGH 01.03.1984 8 Ob 150/83
    Auch; nur T1; Veröff: ZVR 1985/11 S 19
  • 8 Ob 77/86
    Entscheidungstext OGH 23.04.1987 8 Ob 77/86
    Auch; nur T1; nur T2; Beisatz: Die von den nach § 1327 ABGB anspruchsberechtigten Hinterbliebenen - für den ihnen zugesprochenen Ersatz von Unterhaltsentgang - zu zahlenden Steuern stellen einen erstattungspflichtigen Teil des zu leistenden Schadenersatzes dar. Die Fälligkeit dieser Steuer ist nicht Voraussetzung ihrer Berücksichtigung bei der Bemessung des Schadenersatzanspruches nach § 1327 ABGB. (T4)
    Veröff: SZ 60/67 = RZ 1987/66 S 250 = ZVR 1988/109 S 235
  • 2 Ob 68/95
    Entscheidungstext OGH 19.03.1998 2 Ob 68/95
    nur: Die Schadenersatzleistung ist so zu bemessen, dass sie unter Berücksichtigung der durch sie wieder entstandenen Abgänge an Steuern und sonstigen etwaigen gesetzlichen Abzugsposten dem Nettoschaden entspricht. Die Steuern und sonstigen Abgaben, für die entgangenen Bruttoeinkünfte und die (Brutto) Schadenersatzleistung sind in zeitlicher Hinsicht vom gleichen Stichtag zu errechnen. Hinsichtlich der künftig fällig werdenden Rentenbeträge sind die darauf entfallenden Abzugsposten nach der Sachlage und Gesetzeslage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu berechnen. (T5)
    Beisatz: Dieselbe Berechnungsmethode gilt auch für die Ausmittlung des Unterhaltsentgangs nach § 1327 ABGB. (T6)
    Beisatz: Die vom Anspruchsberechtigten zu zahlenden Steuern stellen einen erstattungspflichtigen Teil des zu leistenden Schadenersatzes dar, wobei die Fälligkeit dieser Steuern nicht Voraussetzung ihrer Berücksichtigung bei der Bemessung des Schadenersatzanspruches ist. (T7)
    Bem: Siehe Beis wie T8. (T7a)
  • 2 Ob 147/98a
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 2 Ob 147/98a
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die vom Anspruchsberechtigten zu zahlenden Steuern stellen einen erstattungspflichtigen Teil des zu leistenden Schadenersatzes dar, die Fälligkeit dieser Steuern ist nicht Voraussetzung ihrer Berücksichtigung bei der Bemessung des Schadenersatzanspruches. (T8)
    Bem: Siehe schon Beis wie T7. (T8a)
  • 2 Ob 195/98k
    Entscheidungstext OGH 04.11.1999 2 Ob 195/98k
    nur T1
  • 2 Ob 228/08f
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 2 Ob 228/08f
    Beis wie T7; Beis wie T8
  • 2 Ob 9/09a
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 2 Ob 9/09a
    Auch; Beis wie T8 nur: Die vom Anspruchsberechtigten zu zahlenden Steuern stellen einen erstattungspflichtigen Teil des zu leistenden Schadenersatzes dar. (T9)
  • 2 Ob 114/11w
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 2 Ob 114/11w
    Vgl auch
  • 2 Ob 1/15h
    Entscheidungstext OGH 09.09.2015 2 Ob 1/15h
    Auch; nur: Bei der Berechnung des Schadenersatzbetrags ist vom Nettoschaden auszugehen, also von den um die Steuer und Abgaben verminderten Bruttoeinkünften; Steuern und Abgaben, die durch die Schadenersatzleistung selbst entstehen, sind erneut zu berücksichtigen; dann ist die Schadenersatzleistung so zu bemessen, dass sie unter Berücksichtigung der durch sie wieder entstandenen Abgänge an Steuern und sonstigen etwaigen gesetzlichen Abzugsposten dem Nettoschaden entspricht. Die Steuern und sonstigen Abgaben, für die entgangenen Bruttoeinkünfte und die (Brutto) Schadenersatzleistung sind in zeitlicher Hinsicht vom gleichen Stichtag zu errechnen. (T10)
  • 2 Ob 184/17y
    Entscheidungstext OGH 28.11.2017 2 Ob 184/17y
  • 8 Ob 66/21w
    Entscheidungstext OGH 26.05.2021 8 Ob 66/21w
    Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Der Anspruch auf Ersatz jener Steuerbelastung, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz zu erwarten ist, wurde unabhängig davon, ob diese aus Verdienstentgang oder Schmerzengeld resultiert, mit dem jeweils zugrundeliegenden Nettoanspruch fällig. (T11)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0031017

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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