RS OGH 1983/10/4 4Ob109/83, 8Ob77/86, 2Ob79/97z, 1Ob315/97y, 2Ob51/02t, 2Ob9/09a, 2Ob184/17y

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Veröffentlicht am 04.10.1983
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Norm

ABGB §1325 D4
ABGB §1327 d
AngG §29 II2

Rechtssatz

Wie Koziol (Haftpflichtrecht II 105) zur Frage des Ersatzes des Bruttoschadens oder Nettoschadens (im Rahmen der Frage der Berechnung der Höhe einer als Ersatz eines Verdienstentganges zu gewährenden Rente) ausführt, ist deren Höhe so zu berechnen, dass der Verletzte im Ergebnis netto den gleichen Betrag zur Verfügung hat wie bei Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit (Nettoschaden). Es sind also einerseits die Abzüge von seinem Einkommen zu berücksichtigen, anderseits aber auch die Steuern und Abgaben, die für den Schadensersatzbetrag zu entrichten sind. Sind diese gleich hoch wie beim Einkommen, so ist im Ergebnis der Bruttolohn zu ersetzen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

vorzeitige Auflösung, Austritt, Entlassung, Ende, Beendigung, Bemessung, Bezüge, Entschädigung, Ersatzpflicht, Ersatzanspruch, Angestellte, Entgelt, Umfang, Ausmaß, entgangener Verdienst, Lohn, Gehalt, Bruttolohnberechnung, Nettolohnberechnung, Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028339

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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