Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Hinteregger im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * U* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. Mai 2025, GZ 52 Hv 5/25x-26.1, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Hinteregger im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * U* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. Mai 2025, GZ 52 Hv 5/25x-26.1, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die strafrechtliche Unterbringung des * U* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die strafrechtliche Unterbringung des * U* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet.
[2] Danach hat er am 14. Dezember 2024 in W* unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, aufgrund derer er zum Tatzeitpunkt zurechnungsunfähig im Sinn des § 11 StGB war, seine Mutter J* gefährlich mit dem Tod bedroht, indem er ein Messer aus der Küche holte, mit diesem Stichbewegungen in Richtung ihres Körpers andeutete und sie mit der Spitze des Messers am Bauch berührte, und dadurch das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB begangen. [2] Danach hat er am 14. Dezember 2024 in W* unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, aufgrund derer er zum Tatzeitpunkt zurechnungsunfähig im Sinn des Paragraph 11, StGB war, seine Mutter J* gefährlich mit dem Tod bedroht, indem er ein Messer aus der Küche holte, mit diesem Stichbewegungen in Richtung ihres Körpers andeutete und sie mit der Spitze des Messers am Bauch berührte, und dadurch das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB begangen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.
[4] Die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet (RIS-Justiz RS0115902). [4] Die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet (RIS-Justiz RS0115902).
[5] Das undifferenziert unter „§ 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO“ erstattete Vorbringen wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Soweit die darin vorgetragenen Einwände mit hinreichender Deutlichkeit einem Nichtigkeitsgrund zuordenbar sind (vgl RIS-Justiz RS0116879 [T3]), sei erwidert: [5] Das undifferenziert unter „§ 281 Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO“ erstattete Vorbringen wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Soweit die darin vorgetragenen Einwände mit hinreichender Deutlichkeit einem Nichtigkeitsgrund zuordenbar sind vergleiche RIS-Justiz RS0116879 [T3]), sei erwidert:
[6] Dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (der Sache nach Z 5 vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite des § 107 Abs 2 StGB (US 7) aus dem objektiven Tatgeschehen unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671 und RS0116882). [6] Dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Paragraph 107, Absatz 2, StGB (US 7) aus dem objektiven Tatgeschehen unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671 und RS0116882).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 429, 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 429, 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[8] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 429, 285i StPO). [8] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 429, 285 i, StPO).
Textnummer
E145543European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0130OS00087.25F.0924.000Im RIS seit
03.10.2025Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025