Entscheidungsdatum
20.06.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
W117 2161338-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 11.06.2017, Zahl: 830854106/170685566, sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 11.06.2017, Zahl: 830854106/170685566, sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Satz 1, Z 1, Z 2 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Satz 1, Ziffer eins,, Ziffer 2, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Satz 1, Z 1, Z 2 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Satz 1, Ziffer eins,, Ziffer 2, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.
V. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch fünf. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer wurde zunächst am 11.06.2017 zur möglichen Schubhaftverhängung von der Polizei kurz befragt. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt (Hervorhebung im Original):
[ ]
"F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher/der Dolmetscherin? Haben Sie dazu Einwände?
A: Ich verstehe Sie einwandfrei und habe keine Einwände.
F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten?
A: Nein
Stand des Ermittlungsverfahrens:
Am 10.06.2017 wurden Sie durch Beamte der LPD Wien im Zuge einer Personenkontrolle anghalten. Dabei wurde festgestellt, dass Sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Gegen Ihre Person besteht eine rechtskräftiger Ausweisung aus dem Jahr 2013, welches durch die hs. Behörde zu IFA 830854106/1674662 erlassen wurde und am 07.08.2013 in Rechtskraft 1.Instanz erwachsen ist. Durch die hs. Behörde wurde auf Grund der Sachlage Ihre Festnahme iSd. § 40 BFA-VG verfügt und Ihre Vorführung vor die Behörde veranlasst. Sie haben kein gültiges Reise- bzw. Ausweisdokument bei sich geführt. Bei Ihren Effekten befinden 46 Euro. Im Wege der niederschriftlichen Einvernahme am heutigen Tag geben Sie an:Am 10.06.2017 wurden Sie durch Beamte der LPD Wien im Zuge einer Personenkontrolle anghalten. Dabei wurde festgestellt, dass Sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Gegen Ihre Person besteht eine rechtskräftiger Ausweisung aus dem Jahr 2013, welches durch die hs. Behörde zu IFA 830854106/1674662 erlassen wurde und am 07.08.2013 in Rechtskraft 1.Instanz erwachsen ist. Durch die hs. Behörde wurde auf Grund der Sachlage Ihre Festnahme iSd. Paragraph 40, BFA-VG verfügt und Ihre Vorführung vor die Behörde veranlasst. Sie haben kein gültiges Reise- bzw. Ausweisdokument bei sich geführt. Bei Ihren Effekten befinden 46 Euro. Im Wege der niederschriftlichen Einvernahme am heutigen Tag geben Sie an:
Beginn des Ermittlungsverfahrens
Parteigehör
F: Wie heißen Sie, wann sind Sie geboren, welche Staatsangehörigkeit haben Sie?
A: [ ], ich bin am XXXX in Algier, Algerien geboren. Ich bin algerischer Staatsangehöriger.A: [ ], ich bin am römisch 40 in Algier, Algerien geboren. Ich bin algerischer Staatsangehöriger.
F: Wo befinden sich Ihre Dokumente (Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, etc.)
A: Ich besitze keine Dokumente.
F: Sie sind entgegen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Ausweisung nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist, warum?
A: Ich war nur einen Monat hier und bin dann ausgereist, nach Deutschland und Frankreich.
F: Wann haben Sie das Bundesgebiet verlassen?
A: Im August 2013, ich glaube am 15.08.2013.
F: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde abgewiesen und eine Ausweisung gegen Sie erlassen. Wussten Sie davon?
A: Das habe ich nicht gewusst weil ich nicht nachgefragt habe.
F: Wo haben Sie sich seit August 2013 aufgehalten?
A: In Deutschland (Stuttgart) und in Frankreich (Paris). Gefragt gebe ich an dass ich immer gependelt bin zwischen Stuttgart und Paris. Ich blieb maximal zwei Monate an einem Ort. Gefragt gebe ich an kein Deutsch zu sprechen.
F: Warum sind Sie wieder nach Österreich gekommen?
A: Ich wollte nur meinen Cousin besuchen.
F: Wo wohnt Ihr Cousin?
A: In der [ ]gasse, die genaue Adresse weiß ich nicht. Gefragt gebe ich an nicht zu wissen, wie man dorthin kommt. Ich bin immer mit meinem Cousin gefahren.
F: Wie heißt Ihr Cousin?
A: Er heißt [ ], er hat einen französischen Aufenthaltstitel. Gefragt gebe ich an, dass er hier mit seiner ungarischen Freundin lebt. Er ist 1990 geboren. Seine Telefonnummer lautet [ ].
Anm.: Der Cousin scheint im IRZ nicht auf und ein Anruf wir auf die Mobilbox umgeleitet.Anmerkung, Der Cousin scheint im IRZ nicht auf und ein Anruf wir auf die Mobilbox umgeleitet.
F: Sie wissen, dass Sie illegal in Österreich aufhältig sind?
A: Ja, das weiß ich.
F: Was wollten Sie bei Ihrem Cousin?
A: Ich wollte ihn sehen, weil ich ihn seit drei Jahren nicht mehr gesehen habe.
F: Haben Sie in Deutschland oder Frankreich eine Aufenthaltstitel?
A: Nein, habe ich nicht. Gefragt gebe ich an illegal in Europa aufhältig zu sein.
F: Warum haben sich 2013 nicht nach Ihrem Verfahren erkundigt?
A: Weil der Asylantrag auf jeden Fall abgelehnt worden wäre.
F: Wann sind Sie wieder nach Österreich gekommen?
A: Vor drei Tagen am Donnerstag über Deutschland mit dem Zug.
F: Mit welchem Zug und wo sind Sie in Österreich angekommen?
A: Mit dem ICE von Stuttgart ca. um 14 Uhr 20 bin ich am Donnerstag weggefahren und um 19 Uhr 40 bin ich hier in Wien am Hauptbahnhof angekommen.
Anm.: Recherchen ergaben, dass die angegebenen Zeiten nicht mit den Daten der Verfahrenspartei übereinstimmen.Anmerkung, Recherchen ergaben, dass die angegebenen Zeiten nicht mit den Daten der Verfahrenspartei übereinstimmen.
F: Wovon haben Sie vor Ihrer Festnahme gelebt und wo haben Sie gewohnt?
A: Ich war bei meinem Cousin in der [ ]gasse. Ich hab von meinem Ersparten gelebt.
F: Wie viel Bargeld haben Sie bei sich?
A: 35 Euro.
F: Wie stellen sich Ihre persönlichen Verhältnisse in Österreich dar, Familienstand, Kinder etc.?
A: Ich habe niemanden außer meinen Cousin. Ich bin nicht verheiratet und habe keine Kinder.
F: Würden Sie frweiwillig zur algerischen Botschaft gehen und eine Reisedokument besorgen? Würden Sie freiwillig nach Algerien zurückkehren?
A: Ja, ich weiß aber nicht wo die Botschaft ist. Wenn dann würde ich alleine ausreisen.
F: Wo befinden sich Ihre Effekten?
A: Es befindet sich alles hier in der Aufnahme. Am Montag wollte ich wieder zurück nach Frankreich.
Zu meinen persönlichen Verhältnissen gebe ich an:
Ich bin ledig und habe keine Obsorgepflichten in Österreich. In Österreich wohnen keine engen Familienangehörige oder enge Freunde. Ich habe einen Cousin hier. Ich verfüge über keine Reisdokumente und besitze rund € 35,-- in Bar.
Entscheidung
Da Sie weder über ausreichend Barmittel, noch über eine aufrechte Meldung und einem Dokument verfügen werden Sie zur Sicherung des Verfahrens auf internationalen Schutz und zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen. Zusätzlich entzogen Sie sich bereits einmal einem laufenden Verfahren der Behörde.
Aus ha. Sicht ist Ihr illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet als erwiesen anzusehen.
Es wird Ihnen auch mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständig werden wird, da aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes die Schubhaft zu verhängen bzw. zu erlassen ist. Sie erhalten für den Schubbescheid eine Rechtsberatung. Es wird mir eine Organisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation mich kontaktieren wird. Der Schubbescheid wird mir persönlich im Anschluss an diese Niederschrift zugestellt.
Es wird mir mitgeteilt, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs. 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 – Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr – Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung." Es ist als erwiesen anzusehen, dass ich mich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.Es wird mir mitgeteilt, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 – Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr – Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung." Es ist als erwiesen anzusehen, dass ich mich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden. Gemäß § 82 FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden. Gemäß Paragraph 82, FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.
Die Verhängung der Schubhaft ist in Ihrem Fall auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes in jedem Fall als verhältnismäßig anzusehen. Auf Grund Ihres unrechtmäßigen Aufenthalts und der Tatsache, dass Sie sich durch Untertauchen dem Verfahren entzogen haben, ist die ggst. Maßnahme der Behörde auch dringend geboten und notwendig.
F: Möchten sie dazu noch etwas sagen?
A: Ja, ich möchte einen neuerlichen Asylantrag stellen.
Anm.: Die Verfahrenspartei stellte in Anwesenheit des Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Dienstnummer 9137892, um 13 Uhr 23 einen Antrag auf internationalen Schutz.Anmerkung, Die Verfahrenspartei stellte in Anwesenheit des Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Dienstnummer 9137892, um 13 Uhr 23 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Anschluss wurde er mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.
Die Verwaltungsbehörde führte unter anderem fest (Hervorhebungen im Original):
"Verfahrensgang
* Sie reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 21.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
* Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mittels Bescheid am 30.07.2013 aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Staates abgewiesen (§ 5) und wurde eine Ausweisung gegen Sie erlassen. Der Bescheid erwuchs mit 07.08.2013 in Rechtskraft.* Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mittels Bescheid am 30.07.2013 aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Staates abgewiesen (Paragraph 5,) und wurde eine Ausweisung gegen Sie erlassen. Der Bescheid erwuchs mit 07.08.2013 in Rechtskraft.
* Sie tauchten jedoch unter, und entzogen sich der Anordnung zur Außerlandesbringung.
* Bis zu Ihrer Festnahme waren Sie unbekannten Aufenthalts.
* Am 10.06.2017 wurden Sie im Zuge einer Personenkontrolle angehalten. Dabei wurde festgestellt, dass Sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Durch die hs. Behörde wurde auf Grund der Sachlage Ihre Festnahme iSd. § 40 Abs. 2 BFA-VG verfügt und Ihre Vorführung vor die Behörde veranlasst. Sie wurden in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.* Am 10.06.2017 wurden Sie im Zuge einer Personenkontrolle angehalten. Dabei wurde festgestellt, dass Sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Durch die hs. Behörde wurde auf Grund der Sachlage Ihre Festnahme iSd. Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG verfügt und Ihre Vorführung vor die Behörde veranlasst. Sie wurden in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.
Am 11.06.2017 wurde Ihnen im PAZ Hernalser Gürtel zur beabsichtigten Schubhaft Parteigehör gewährt und Sie gaben folgende Stellungnahme ab:
[ ]
Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Zu Ihrer Person:
Sie besitzen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie sind algerischer Staatsbürger.
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Sie reisten 2013 illegal in Österreich ein und stellten einen Asylantrag. Ihr Asylantrag wurde mangels Zuständigkeit abgewiesen und eine Ausweisung gegen Sie erlassen, die mit 07.08.2013 in Rechtskraft erwuchs. Sie tauchten während Ihres Asylverfahrens unter. Am 11.06.2017 stellten Sie im Rahmen einer Einvernahme zur Sicherung der Abschiebung einen weiteren Asylantrag. Es ist beabsichtigt Ihr Asylverfahren negativ abzuschließen und eine Rückkehrentscheidung gegen Sie zu erlassen. Sie besitzen keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet, besitzen kaum Barmittel und auch keine Dokumente.
Seitens der ho. Behörde ist davon auszugehen, dass Sie Untertauchen und Ihren illegalen Aufenthalt weiterhin hier im Verborgenen fortsetzen werden.
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
* Sie sind nach Österreich illegal eingereist.
* Sie gingen im Bundesgebiet noch nie einer Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden.
* Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie sich dem Asylverfahren entzogen haben.
* Sie tauchten in Österreich unter indem Sie sich dem Verfahren entzogen und behördlich nicht meldeten und somit für die Behörde nicht greifbar waren.
* Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.
* Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.
* Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf.
* Sie sind in keiner Weise integriert, weil Sie sich erst kurze Zeit im Bundesgebiet befinden, der deutschen Sprache nicht mächtig sind und weder über familiäre noch soziale oder berufliche Bindungen verfügen.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Außerdem bestehen zum Bundesgebiet keinerlei familiäre Bindungen. Ihre Familienangehörigen leben in Algerien.
Rechtliche Beurteilung
[ ]
In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten.
1. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. [ ];
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. [ ];
5. [ ];
6. [ ];
7. [ ];
8. [ ];
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes."
Entsprechend Ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Sie reisten illegal nach Österreich ein und stellten einen Asylantrag. Ihr Asylverfahren wurde am 30.07.2013 mangels Zuständigkeit abgewiesen und eine Ausweisung gegen Sie erlassen. Sie kamen der Aufforderung das Bundesgebiet zu verlassen nicht nach und tauchten unter.
Sie sind im Bundesgebiet nicht gemeldet und unsteten Aufenthalts. Es gibt keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass Sie bei einem Verfahren auf freiem Fuß erneut illegal untertauchen werden.
Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, notwendig und erforderlich.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch zukünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Sie sind behördlich nicht gemeldet und somit für das fremdenrechtliche Verfahren nicht greifbar. Laut Ihren Angaben waren Sie bei Ihrem Cousin wohnhaft, dessen Adresse Sie jedoch nicht mehr wissen.
Zu Österreich bestehen keine beruflichen, sozialen oder familiären Bindungen. Ihre Familie lebt in Algerien. In Österreich haben Sie keine Angehörigen. Sie gehen keiner legalen Beschäftigung nach. Verfahrensrelevante Integration ist nicht erkennbar.
Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie sich dem Asylverfahren entzogen und sich behördlich nicht meldeten.
[ ]
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.
Sie waren im Bundesgebiet noch nie behördlich gemeldet und verfügen auch nicht über einen ordentlichen Wohnsitz somit scheidet in Ihren Fall eine periodische Meldeverpflichtung aus. Des Weiteren besitzen Sie nicht genügend Barmittel um eine Sicherheitsleistung zu hinterlegen. Sie entzogen sich bereits einmal einem Verfahren der Behörde.
Die Behörde geht davon aus, dass bei Ihnen das gelindere Mittel nicht ausreichend ist, zumal Sie nicht bereit sind an die österreichischen Rechtsnormen zu halten.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist des Weiteren aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Sie haben in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme keine gegenteiligen Behauptungen gemacht. Sollten Sie ärztlicher Hilfe bedürfen, so kann Ihnen eine solche auch im Stande der Schubhaft gewährt werden.
Die Verhängung von Schubhaft erweist sich sohin auch aus diesem Grunde nicht a priori als unverhältnismäßig.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.
Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die (fortdauernde) Anhaltung des BF in Schubhaft erhob dieser binnen offener Frist am 13.06.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung als rechtswidrig und führte unter anderem aus (Hervorhebungen im Original):Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die (fortdauernde) Anhaltung des BF in Schubhaft erhob dieser binnen offener Frist am 13.06.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung als rechtswidrig und führte unter anderem aus (Hervorhebungen im Original):
"Sachverhalt (Kurzdarstellung)
Der BF stellte erstmals am 21.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mittels Bescheid vom 30.07.2013 gem. §5 AsylG zurückgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 07.08.2013 in Rechtskraft.
Der BF reiste daraufhin im August 2013 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
Der BF reiste am 08.06.2017 mit dem Zug in das österreichische Bundesgebiet ein, um seinen in Wien lebenden Cousin [ ] zu besuchen. Am 10.06.2017 wurde der BF im Zuge einer Personenkontrolle angehalten. Seitens der belangten Behörde wurde die Festnahme verfügt und der BF ins Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel (PAZ HG) eingeliefert. Am 11.06.2017 wurde dem BF Parteiengehör gewährt und am selben Tag wurde über den BF mit dem angefochtenen Bescheid Schubhaft verhängt. Im Zuge der Einvernahme stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gem § 76 Abs 2 Z 1 FPG idgF über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz in Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gem Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz in Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Der BF befindet sich derzeit in Schubhaft im PAZ HG.
Feststellungsmängel
Die belangte Behörde trifft im angefochtenen Bescheid aktenwidrig bzw. nicht nachvollziehbare Feststellungen, die als reine Mutmaßungen der belangten Behörde zu qualifizieren sind.
So brachte der BF im Rahmen der Einvernahme vor, im August 2013 nach der rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz das österreichische Bundesgebiet verlassen zu haben. Die belangte Behörde stellt jedoch fest, dass der BF während des Asylverfahrens (gemeint kann nur das erste Asylverfahren sein, zumal sich der BF aktuell in Schubhaft befindet) untergetaucht sei (vgl. S. 6 des angefochtenen Bescheides). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der BF nicht untergetaucht ist, sondern seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist und das österreichische Bundesgebiet verlassen hat.So brachte der BF im Rahmen der Einvernahme vor, im August 2013 nach der rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz das österreichische Bundesgebiet verlassen zu haben. Die belangte Behörde stellt jedoch fest, dass der BF während des Asylverfahrens (gemeint kann nur das erste Asylverfahren sein, zumal sich der BF aktuell in Schubhaft befindet) untergetaucht sei vergleiche S. 6 des angefochtenen Bescheides). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der BF nicht untergetaucht ist, sondern seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist und das österreichische Bundesgebiet verlassen hat.
In sich widersprüchlich ist zudem die Feststellung, dass der BF über kein gültiges Reisedokument verfügt und er Österreich daher aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen kann (vgl. S. 7 des angefochtenen Bescheides), jedoch im Falle des BF von Fluchtgefahr auszugehen sei.In sich widersprüchlich ist zudem die Feststellung, dass der BF über kein gültiges Reisedokument verfügt und er Österreich daher aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen kann vergleiche S. 7 des angefochtenen Bescheides), jedoch im Falle des BF von Fluchtgefahr auszugehen sei.
Aktenwidrig und unrichtig ist zudem die Feststellung, dass sich der BF bislang unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten hat (vgl. S. 7 des angefochtenen Bescheides). Dem ist entgegenzuhalten, dass der BF erst am 08.06.2017 in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und eine behördliche Anmeldeverpflichtung erst ab dem dritten Tag besteht; der BF wurde jedoch bereits am 10.06.2017 festgenommen. Diesbezüglich ist auf das MeldeG zu verweisen;Aktenwidrig und unrichtig ist zudem die Feststellung, dass sich der BF bislang unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten hat vergleiche S. 7 des angefochtenen Bescheides). Dem ist entgegenzuhalten, dass der BF erst am 08.06.2017 in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und eine behördliche Anmeldeverpflichtung erst ab dem dritten Tag besteht; der BF wurde jedoch bereits am 10.06.2017 festgenommen. Diesbezüglich ist auf das MeldeG zu verweisen;
Meldepflicht und Ausnahmen von der Meldepflicht
§ 2. (1) Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist zu melden.Paragraph 2, (1) Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist zu melden.
(2) Nicht zu melden sind
1. Menschen, denen in einer Wohnung nicht länger als Vorheriger Suchbegriffdrei Tage Unterkunft gewährt wird; (...)
Unterkunft in Wohnungen; Anmeldung
§ 3. (1) Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von Vorheriger Suchbegriffdrei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden. (...)Paragraph 3, (1) Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von Vorheriger Suchbegriffdrei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden. (...)
Unrichtig ist des Weiteren, dass der BF in Österreich nicht sozial verankert wäre (vgl. ebd. S. 7 des angefochtenen Bescheides); der BF brachte vielmehr vor, seinen in Wien lebenden Cousin besucht und bei diesem genächtigt zu haben.Unrichtig ist des Weiteren, dass der BF in Österreich nicht sozial verankert wäre vergleiche ebd. S. 7 des angefochtenen Bescheides); der BF brachte vielmehr vor, seinen in Wien lebenden Cousin besucht und bei diesem genächtigt zu haben.
Zuletzt sei noch angemerkt, dass es sehr wohl eine Zugverbindung am 08.06.2017 von Stuttgart (Hbf) nach Wien (Hbf) gibt, welche mit den Angaben des BF ungefähr übereinstimmt (vgl. S. 4 des angefochtenen Bescheides); 14:14 Stuttgart Hbf - 21:30 WienZuletzt sei noch angemerkt, dass es sehr wohl eine Zugverbindung am 08.06.2017 von Stuttgart (Hbf) nach Wien (Hbf) gibt, welche mit den Angaben des BF ungefähr übereinstimmt vergleiche S. 4 des angefochtenen Bescheides); 14:14 Stuttgart Hbf - 21:30 Wien
Beweiswürdigung
Der belangten Behörde ist vorzuwerfen, dass sich die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides auf einen einzigen Satz beschränkt, nämlich dass die getroffenen Feststellungen aus dem Inhalt des BFA-Aktes resultieren (vgl. S. 7 des angefochtenen Bescheides). Dies entspricht jedoch nicht den Anforderungen der höchstgerichtlichen Judikatur zu einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung, zumal es sich lediglich um einen Textbaustein bzw. Verweis auf einen gesamten Akt handelt und nicht dargeiegt wird, wie die belangte Behörde zu ihrer Würdigung bzw. Beurteilung gelangt ist.Der belangten Behörde ist vorzuwerfen, dass sich die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides auf einen einzigen Satz beschränkt, nämlich dass die getroffenen Feststellungen aus dem Inhalt des BFA-Aktes resultieren vergleiche S. 7 des angefochtenen Bescheides). Dies entspricht jedoch nicht den Anforderungen der höchstgerichtlichen Judikatur zu einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung, zumal es sich lediglich um einen Textbaustein bzw. Verweis auf einen gesamten Akt handelt und nicht dargeiegt wird, wie die belangte Behörde zu ihrer Würdigung bzw. Beurteilung gelangt ist.
Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 2 Z 1 iVm § 76 Abs 3 FPG liegt nicht vorFluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt nicht vor
Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung gem § 76 Abs 2 Z 1 FPG ist nur bei Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit zulässig. Art 3 Z 7 der Rückführungs- RL (Richtlinie 2008/115/EG) definiert Fluchtgefahr als Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich Drittstaatsangehörige einem Rückkehrverfahren durch Flucht entziehen könnten.Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung gem Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG ist nur bei Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit zulässig. Artikel 3, Ziffer 7, der Rückführungs- RL (Richtlinie 2008/115/EG) definiert Fluchtgefahr als Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich Drittstaatsangehörige einem Rückkehrverfahren durch Flucht entziehen könnten.
Schubhaft darf nie als Standard-Maßnahme gegenüber Asylwerbern oder Fremden angewendet werden; weder eine illegale Einreise noch das Fehlen beruflicher Integration oder einer Krankenversicherung noch der Mangel finanzieller Mittel sind für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0239).
Der belangten Behörde gelingt es nicht, im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar darzulegen, warum im Fall des BF Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 2 Z 1 und § 76 Abs 3 FPG besteht. Die belangte Behörde führt die Ziffern 1, 3 und 9 des § 76 Abs 3 FPG durch Markierung im angefochtenen Bescheid ins Treffen und meint, die Fluchtgefahr sei anzunehmen, da der BF der Aufforderung, das Bundesgebiet zu verlassen, nicht nachgekommen und untergetaucht sei; diesbezüglich ist auf das oben Ausgeführte zu verweisen, wonach der BF das österreichische Bundesgebiet bereits kurz nach der rechtskräftigen Entscheidung aus eigenem Entschluss verlassen hat und somit am Verfahren mitgewirkt hat. Weiter meint die belangte Behörde, der BF sei im Bundesgebiet nicht gemeldet und habe keine familiären Bindungen. Diesbezüglich ist ebenfalls auf das soeben Ausgeführte zu verweisen, dass der BF keinerlei Meldepflichten verletzt hat und die familiäre Bindung durch den in Wien lebenden, aufenthaltsberechtigten Cousin des BF, [ ], bei welchem der BF auch kurzfristig Unterkunft bezogen hat, gegeben ist. Darüber hinaus ist, wie der VwGH festhält, auch eine etwaige fehlende soziale Integration alleine nicht geeignet, eine Fluchtgefahr zu begründen.Der belangten Behörde gelingt es nicht, im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar darzulegen, warum im Fall des BF Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 76, Absatz 3, FPG besteht. Die belangte Behörde führt die Ziffern 1, 3 und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG durch Markierung im angefochtenen Bescheid ins Treffen und meint, die Fluchtgefahr sei anzunehmen, da der BF der Aufforderung, das Bundesgebiet zu verlassen, nicht nachgekommen und untergetaucht sei; diesbezüglich ist auf das oben Ausgeführte zu verweisen, wonach der BF das österreichische Bundesgebiet bereits kurz nach der rechtskräftigen Entscheidung aus eigenem Entschluss verlassen hat und somit am Verfahren mitgewirkt hat. Weiter meint die belangte Behörde, der BF sei im Bundesgebiet nicht gemeldet und habe keine familiären Bindungen. Diesbezüglich ist ebenfalls auf das soeben Ausgeführte zu verweisen, dass der BF keinerlei Meldepflichten verletzt hat und die familiäre Bindung durch den in Wien lebenden, aufenthaltsberechtigten Cousin des BF, [ ], bei welchem der BF auch kurzfristig Unterkunft bezogen hat, gegeben ist. Darüber hinaus ist, wie der VwGH festhält, auch eine etwaige fehlende soziale Integration alleine nicht geeignet, eine Fluchtgefahr zu begründen.
Auch kann nicht nachvollzogen werde, worauf die belangte Behörde ihre Annahme stützt, dass der BF "auch zukünftig nicht gewillt sein wird, die Rechtsvorschriften einzuhalten" (S. 10 des angefochtenen Bescheides). Dies insbesondere, als der BF bereits 2013 der Verpflichtung zur Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nachgekommen ist. Der BF hat auch keinen Auflagen zuwider gehandelt. Vielmehr hat der BF bereits im Rahmen der Einvernahme am 11.06.2017 bekannt gegeben, dass er sich zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet bereit erklärt (vgl. S. 4 des angefochtenen Bescheides) - wie er das bereits 2013 getan hat.Auch kann nicht nachvollzogen werde, worauf die belangte Behörde ihre Annahme stützt, dass der BF "auch zukünftig nicht gewillt sein wird, die Rechtsvorschriften einzuhalten" (S. 10 des angefochtenen Bescheides). Dies insbesondere, als der BF bereits 2013 der Verpflichtung zur Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nachgekommen ist. Der BF hat auch keinen Auflagen zuwider gehandelt. Vielmehr hat der BF bereits im Rahmen der Einvernahme am 11.06.2017 bekannt gegeben, dass er sich zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet bereit erklärt vergleiche S. 4 des angefochtenen Bescheides) - wie er das bereits 2013 getan hat.
Die belangte Behörde zeigt somit keinerlei Gründe auf, die eine Fluchtqefahr i$d Rechtsprechung des VwGH begründen würden.
Es liegen insgesamt beurteilt keine Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten würden, dass sich der BF im weiteren Verfahren unkooperativ verhalten würde. Gesamt betrachtet ist festzuhalten, dass im Fall des BF keine Fluchtgefahr besteht.
Zur Unverhältnismäßigkeit der Haft - mangelnde Prüfung eines gelinderen Mittels gem § 77 FPGZur Unverhältnismäßigkeit der Haft - mangelnde Prüfung eines gelinderen Mittels gem Paragraph 77, FPG
Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 2 Z 1 iVm Abs 3 FPG besteht - was jedoch im gegenständlichen Fall ausdrücklich bestritten wird - , wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft zu verhängen, da ein solches zur Erreichung des Sicherungszweckes ausreichend gewesen wäre. Hier wäre es an der belangten Behörde gelegen, darzulegen, warum ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft nicht in Frage kommt. Dies ist jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise erfolgt. Die belangte Behörde arbeitet diesbezüglich lediglich mit Textbausteinen und nimmt auf den konkreten Fall keinen Bezug (vgl. S, 11 des angefochtenen Bescheides).Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG besteht - was jedoch im gegenständlichen Fall ausdrücklich bestritten wird - , wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft zu verhängen, da ein solches zur Erreichung des Sicherungszweckes ausreichend gewesen wäre. Hier wäre es an der belangten Behörde gelegen, darzulegen, warum ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft nicht in Frage kommt. Dies ist jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise erfolgt. Die belangte Behörde arbeitet diesbezüglich lediglich mit Textbausteinen und nimmt auf den konkreten Fall keinen Bezug vergleiche S, 11 des angefochtenen Bescheides).
Im Falle des BF würde insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung gem § 77 Abs 3 Z 2 FPG sowie das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten gem § 77 Abs 3 Z 1 FPG (auch in Kombination) in Frage kommen.Im Falle des BF würde insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung gem Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG sowie das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten gem Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG (auch in Kombination) in Frage kommen.
In diesem Zusammenhang verkennt die belangte Behörde die Judikatur des VwGH. Die fehlenden finanziellen Mittel oder die Nicht-Verfügbarkeit eines Wohnsitzes schließen die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels nicht aus (vgl VwGH 20.10.2016, 2015/21/0091). Neben der Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung gem §77Abs3Z2FPG wäre insbesondere auch die angeordnete Unterkunftnahme gem § 77 Abs 3 Z1 FPG im Fall des BF in Betracht gekommen. Für den Zweck der Unterkunftnahme gem § 77 Abs 3 Z 1 stehen entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse Zinnergasse 29a, 1110 Wien, oder an der Adresse Hauptstraße 38, 2540 Bad Vöslau, zur Verfügung. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels in Form einer periodischen Meldeverpflichtung oder der angeordneten Unterkunftnahme hätte der Sicherungszweck jedenfalls erreicht werden können. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls -und Zwangsgewalt nicht entgegen steht und Betroffenen aufgetragen werden kann, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (§ 77 Abs 5 FPG).In diesem Zusammenhang verkennt die belangte Behörde die Judikatur des VwGH. Die fehlenden finanziellen Mittel oder die Nicht-Verfügbarkeit eines Wohnsitzes schließen die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels nicht aus vergleiche VwGH 20.10.2016, 2015/21/0091). Neben der Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung gem §77Abs3Z2FPG wäre insbesondere auch die angeordnete Unterkunftnahme gem Paragraph 77, Absatz 3, Z1 FPG im Fall des BF in Betracht gekommen. Für den Zweck der Unterkunftnahme gem Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, stehen entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse Zinnergasse 29a, 1110 Wien, oder an der Adresse Hauptstraße 38, 2540 Bad Vöslau, zur Verfügung. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels in Form einer periodischen Meldeverpflichtung oder der angeordneten Unterkunftnahme hätte der Sicherungszweck jedenfalls erreicht werden können. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls -und Zwangsgewalt nicht entgegen steht und Betroffenen aufgetragen werden kann, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (Paragraph 77, Absatz 5, FPG).
Den entsprechenden behördlichen Anordnungen hätte der BF Folge geleistet bzw. würde der BF Folge leisten, nicht zuletzt, da er bereit zur selbständigen Ausreise ist.
Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 76 Abs 2 Z 1 FPGZur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG
Die Schubhaft gegenüber dem BF wurde auf Grundlage der Bestimmung des § 76 Abs 2 Z 1 FPG verhängt. Es stellt sich bei dieser Bestimmung jedoch die Frage nach der Vereinbarkeit mit Art 2 Abs 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG), da aufgrund dieser Bestimmung auch das "Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz" gesichert werden kann, dieser Umstand in der taxativen Aufzählung gemArt 2 Abs 1 Z 7 PersFrBVG nicht angeführt ist.Die Schubhaft gegenüber dem BF wurde auf Grundlage der Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG verhängt. Es stellt sich bei dieser Bestimmung jedoch die Frage nach der Vereinbarkeit mit Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG), da aufgrund dieser Bestimmung auch das "Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz" gesichert werden kann, dieser Umstand in der taxativen Aufzählung gemArt 2 Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG nicht angeführt ist.
Diese verfassungsrechtlichen Bedenken werden von Szymanski in Schrefler- König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht §76 FPG 2005 (Stand: 1.3.2016, rdb.at), Anm 2, folgendermaßen zusammengefasst:Diese verfassungsrechtlichen Bedenken werden von Szymanski in Schrefler- König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht §76 FPG 2005 (Stand: 1.3.2016, rdb.at), Anmerkung 2, folgendermaßen zusammengefasst:
Voraussetzung jeglicher Schubhaft ist, dass diese notwendig ist um das Verfahren für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme(§§ 52, 61, 66 und 67) oder um die Abschiebung (zur Sicherung der Zurückschiebung und der Durchbeförderung s § 39) zu sichern. Nur wenn diese Notwendigkeit im konkreten Fall besteht, ist den verfassungsgesetzlichen Anordnungen des PersFrBVG (Art 1 Abs 3 und Art 2 Abs 1 Z 7) Genüge getan.Voraussetzung jeglicher Schubhaft ist, dass diese notwendig ist um das Verfahren für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme(Paragraphen 52, 61, 66 und 67) oder um die Abschiebung (zur Sicherung der Zurückschiebung und der Durchbeförderung s Paragraph 39,) zu sichern. Nur wenn diese Notwendigkeit im konkreten Fall besteht, ist den verfassungsgesetzlichen Anordnungen des PersFrBVG (Artikel eins, Absatz 3 und Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7,) Genüge getan.
Innerhalb dieser Vorgabe gibt es zwei Grundkonstellationen der Schubhaftanordnung: Die ausschließlich fremdenpolizeiliche und die - auch - mit einer Asyltangente versehene. Im Vordergrund steht jedoch auch bei Letzterer die fremdenpolizeiliche Grundstruktur der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung. Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Asylverfahrens ist - weil verfassungsrechtlich nicht gedeckt (Art 2 Abs 1Z7 PersFr-BVG spricht nur von der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung) - unzulässig. Diesbezüglich ist die Formulierung in Abs 2Z1 (... zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ...) problematisch, weil nicht erkennbar ist, inwiefern es zusätzlich einer Sicherung des "Asylverfahrens" bedarf, wenn - unmittelbar davor-in demselben Satz bereits generell von der "Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" die Rede ist. Davon wäre jedenfalls auch der Teil des "Asylverfahrens" erfasst, der auf die Aufenthaltsbeendigung zielt. Die Praxis könnte nun versucht sein, das Asylverfahren insgesamt durch - dann grundrechtswidrige Haft zu sichern.Innerhalb dieser Vorgabe gibt es zwei Grundkonstellationen der Schubhaftanordnung: Die ausschließlich fremdenpolizeiliche und die - auch - mit einer Asyltangente versehene. Im Vordergrund steht jedoch auch bei Letzterer die fremdenpolizeiliche Grundstruktur der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung. Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Asylverfahrens ist - weil verfassungsrechtlich nicht gedeckt (Artikel 2, Absatz eins Z, 7, PersFr-BVG spricht nur von der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung) - unzulässig. Diesbezüglich ist die Formulierung in Absatz 2 Z, eins, (... zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ...) problematisch, weil nicht erkennbar ist, inwiefern es zusätzlich einer Sicherung des "Asylverfahrens" bedarf, wenn - unmittelbar davor-in demselben Satz bereits generell von der "Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" die Rede ist. Davon wäre jedenfalls auch der Teil des "Asylverfahrens" erfasst, der auf die Aufenthaltsbeendigung zielt. Die Praxis könnte nun versucht sein, das Asylverfahren insgesamt durch - dann grundrechtswidrige Haft zu sichern.
Diese Frage ist im vorliegenden Fall unabhängig von dem Umstand, dass kein Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz anhängig ist, maßgeblich. Die Schubhaft gegenüber dem BF wurde aufgrund von § 76 Abs 2 Z 1 FPG erlassen, somit ist die dargestellte Rechtsfrage für das vorliegende Verfahren präjudiziell.Diese Frage ist im vorliegenden Fall unabhängig von dem Umstand, dass kein Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz anhängig ist, maßgeblich. Die Schubhaft gegenüber dem BF wurde aufgrund von Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erlassen, somit ist die dargestellte Rechtsfrage für das vorliegende Verfahren präjudiziell.
Es wird daher ein Vorgehen gem Art 135 Abs 4 iVm 89 Abs 2 B-VG angeregt (Vorlage an den VfGFI zur Prüfung der Verfassunqsmäßiqkeit von § 76 Abs 2 Z 1 FPG). Das BVwG möge außerdem aussprechen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen, um eine weitere möglicherweise verfassungswidrige Anhaltung des BF in Schubhaft zu verhindern.Es wird daher ein Vorgehen gem Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit 89 Absatz 2, B-VG angeregt (Vorlage an den VfGFI zur Prüfung der Verfassunqsmäßiqkeit von Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG). Das BVwG möge außerdem aussprechen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen, um eine weitere möglicherweise verfassungswidrige Anhaltung des BF in Schubhaft zu verhindern.
Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, wird ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandluna zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes - insbesondere zum Beweis der Kooperationsbereitschaft des BF sowie der Voraussetzungen für das Vorlieaen eines gelinderen Mittels - unter Einvernahme des BF - beantragt.
Die beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid wurden nicht offen gelegt und die Nicht-Anwendbarkeit gelinderer Mittel nicht nachvollziehbar begründet. Eine mündliche Verhandlung erweist sich daher als erforderlich (vgl VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017; VwGH 20.10.2016, 2016/21/0243)Die beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid wurden nicht offen gelegt und die Nicht-Anwendbarkeit gelinderer Mittel nicht nachvollziehbar begründet. Eine mündliche Verhandlung erweist sich daher als erforderlich vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017; VwGH 20.10.2016, 2016/21/0243)
Kostenanträge
[ ]
Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gem § 35 VwGVGZum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gem Paragraph 35, VwGVG
Gem § 35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gem VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) zu. Daher beantragt der BF gem § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt.Gem Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gem VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,) zu. Daher beantragt der BF gem Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt.
Der BF beantragt darüber hinaus gem § 35 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen. für die er aufzukommen hat, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen, sowie die Eingabengebühr iHv 30,00 Euro.Der BF beantragt darüber hinaus gem Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen. für die er aufzukommen hat, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen, sowie die Eingabengebühr iHv 30,00 Euro.
Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
• eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen;
• den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte;
• im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen;
• der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gem VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen.
• in eventu * dem BF im Falle eines Obsiegens der Behörde vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-Aufwandersatzverordnung befreien, * die ordentliche Revision zulassen.
Im Zuge der Aktenvorlage erstattete die Verwaltungsbehörde nachfolgende Stellungnahme und verzeichnete Kosten im angeführten Ausmaß (Hervorhebung im Original):
"Der Beschwerdeführer (Bf.) reiste zu einem der Behörde nicht bekannten Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Asylverfahren wurde mit Bescheid des BAA vom 30.07.2013 gem. § 5 AsylG zurückgewiesen und wurde der Bf. aus Österreich ausgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 07.08.2013 in Rechtskraft.Das Asylverfahren wurde mit Bescheid des BAA vom 30.07.2013 gem. Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und wurde der Bf. aus Österreich ausgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 07.08.2013 in Rechtskraft.
In der Zeit vom 21.06.2013 bis zum 24.07.2013 befand sich der Bf. in der Betreuungsstelle Ost mit GVS und wurde er wegen unbekannten Aufenthaltes mit 24.07.2013 aus der GVS entlassen.
Der Bf. verfügte zu keiner Zeit in Österreich über eine aufrechte Wohnsitzmeldung und war der Behörde eine allfällige Unterkunft nicht bekannt.
Am 10.06.2017 wurde der Bf. durch die LPD Wien einer Personenkontrolle unterzogen, sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt und wurde er nach Rücksprache mit dem diensthabenden BFA-Journal ins PAZ HG verbracht.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 11.06.2017 gab der Bf. im Wesentlichen an, dass er im August 2013 Österreich verlassen hätte und wäre er seither immer wieder zwischen Stuttgart und Paris gependelt. Er wäre ledig und ohne Sorgepflichten, und hätte er in Österreich keinerlei Familienangehörige außer einem Cousin mit Namen [ ] in der [ ]gasse, den er besuchen wollte, und wäre er zu diesem Zweck vor 3 Tagen mit der Bahn von Deutschland kommend wieder nach Österreich eingereist.
Als dem Bf. mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung zu verhängen, stellte er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz obwohl er nur wenige Minuten davor behauptet hatte, freiwillig ausreisen zu wollen. Somit konnte diese behauptete Ausreisewilligkeit nicht ernst genommen werden und war davon auszugehen, dass sich der Bf. nicht freiwillig nach Algerien begeben würde, wenn ihm eine freiwillige Ausreise gewährt werden würde, sondern allenfalls wieder illegal nach Deutschland und Frankreich weiterreisen würde, wie er es bereits zuvor seit dem Jahr 2013 auch getan hat.
Mangels genauerer Angaben konnte weder die behauptete Unterkunft noch der behauptete Cousin ausgemacht werden und war dieser auch unter der vom Bf. angegebenen Telefonnummer fernmündlich nicht zu erreichen.
Mangels ausreichend vorhandener Geldmittel zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung kam die Hinterlegung eines Sicherstellungsbetrages nicht in Betracht.
Die Verhängung des Gelinderen Mittels kam für den Bf. zu einem nicht in Betracht, da er nicht über ausreichend Barmittel verfügte, um seine Ausreise, bzw. den Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet bis zur Ausreise aus eigenem mit legalen Mitteln zu bestreiten, und hat er auch keine Chance, sich diese Geldmittel auf legalem Wege zu verdienen, zum anderen hat er sich bereits während seines ersten Asylverfahrens trotz zugewiesenem Quartier mit GVS dem Zugriff der Behörden entzogen und ist untergetaucht.
Somit hätte ihn ein weiteres zugewiesenes Quartier nicht vom neuerlichen Untertauchen abgehalten, wenn dies während seines Asylverfahrens inklusive Grundversorgung nicht möglich war, vor allem, da ihm nun bewusst sein musste, dass er auch mit seinem weiteren Asylantrag kaum Chancen auf eine positive Entscheidung hat und ihn die österreichischen Behörden abschieben werden.
Daher musste von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden und wurde als ultimo ratio über den Bf. zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt.
Vom Bf. wurden keinerlei gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht, es gab keinerlei Anzeichen für eine allfällige Haftunfähigkeit, und kann ihm auch im Stande der Schubhaft adäquate medizinische Hilfe geboten werden, sollte sich sein Gesundheitszustand verschlechtern. Zudem ist im PAZ HG eine Sanitätsstelle eingerichtet, jeder Häftling wird dem Amtsarzt vorgeführt und besteht für den Bf. auch die Möglichkeit zusätzlich auf eigenen Wunsch nochmals dem Amtsarzt vorgeführt zu werden.
Der Bf. befindet sich noch in Schubhaft, und fand seine Erstbefragung zum Asylfolgeantrag am 13.06.2017 statt. Ebenfalls am 13.06.2017 wurde ihm die Mitteilung gem. § 28 Abs 2 AsylG übergeben und mitgeteilt, dass Konsultationsverfahren mit Frankreich und Deutschland geführt werden. Es ist somit von einem sehr zeitnahen negativen Abschluss des Verfahrens und anschließender Abschiebung auszugehen.Der Bf. befindet sich noch in Schubhaft, und fand seine Erstbefragung zum Asylfolgeantrag am 13.06.2017 statt. Ebenfalls am 13.06.2017 wurde ihm die Mitteilung gem. Paragraph 28, Absatz 2, AsylG übergeben und mitgeteilt, dass Konsultationsverfahren mit Frankreich und Deutschland geführt werden. Es ist somit von einem sehr zeitnahen negativen Abschluss des Verfahrens und anschließender Abschiebung auszugehen.
Es wird beantragt:
1. die Beschwerde als unbegründet abweisen,
2. gemäß § 83 Abs. 4 FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,2. gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,
3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.
Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde-€ 57,40
Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde-€ 368,80
Summe--€ 426,20
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Das Sachverhaltssubstrat der Beschwerde – "Sachverhalt (Kurzdarstellung)" - und die Angaben des Beschwerdeführers in der Schubhafteinvernahme sowie jener dem Beschwerdeführer bekannte Akteninhalt wird zum gegenständlichen Sachverhalt erhoben (Hervorhebung durch den Einzelrichter):
Aus der Schubhaftbeschwerde:
"Sachverhalt (Kurzdarstellung)
Der BF stellte erstmals am 21.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mittels Bescheid vom 30.07.2013 gem§ 5 AsylG zurückgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 07.08.2013 in Rechtskraft.
Der BF reiste daraufhin im August 2013 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
Der BF reiste am 08.06.2017 mit dem Zug in das österreichische Bundesgebiet ein, um seinen in Wien lebenden Cousin [ ] zu besuchen. Am 10.06.2017 wurde der BF im Zuge einer Personenkontrolle angehalten. Seitens der belangten Behörde wurde die Festnahme verfügt und der BF ins Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel (PAZ HG) eingeliefert. Am 11.06.2017 wurde dem BF Parteiengehör gewährt und am selben Tag wurde über den BF mit dem angefochtenen Bescheid Schubhaft verhängt. Im Zuge der Einvernahme stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gem § 76 Abs 2 Z 1 FPG idgF über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz in Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gem Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz in Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Der BF befindet sich derzeit in Schubhaft im PAZ HG.
Aus der Schubhafteinvernahme:
F: Wo befinden sich Ihre Dokumente (Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, etc.)
A: Ich besitze keine Dokumente.
F: Sie sind entgegen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Ausweisung nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist, warum?
A: Ich war nur einen Monat hier und bin dann ausgereist, nach Deutschland und Frankreich.
F: Wann haben Sie das Bundesgebiet verlassen?
A: Im August 2013, ich glaube am 15.08.2013.
F: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde abgewiesen und eine Ausweisung gegen Sie erlassen. Wussten Sie davon?
A: Das habe ich nicht gewusst weil ich nicht nachgefragt habe.
F: Wo haben Sie sich seit August 2013 aufgehalten?
A: In Deutschland (Stuttgart) und in Frankreich (Paris). Gefragt gebe ich an dass ich immer gependelt bin zwischen Stuttgart und Paris. Ich blieb maximal zwei Monate an einem Ort. Gefragt gebe ich an kein Deutsch zu sprechen.
F: Warum sind Sie wieder nach Österreich gekommen?
A: Ich wollte nur meinen Cousin besuchen.
F: Wo wohnt Ihr Cousin?
A: In der [ ]gasse, die genaue Adresse weiß ich nicht. Gefragt gebe ich an nicht zu wissen, wie man dorthin kommt. Ich bin immer mit meinem Cousin gefahren.
F: Wie heißt Ihr Cousin?
A: Er heißt [ ], er hat einen französischen Aufenthaltstitel. Gefragt gebe ich an, dass er hier mit seiner ungarischen Freundin lebt. Er ist 1990 geboren. Seine Telefonnummer lautet [ ].
[ ]
Ich bin ledig und habe keine Obsorgepflichten in Österreich. In Österreich wohnen keine engen Familienangehörige oder enge Freunde. Ich habe einen Cousin hier. Ich verfüge über keine Reisdokumente und besitze rund € 35,-- in Bar.
Aus der Aktenlage:
Der Beschwerdeführer war während des ersten Asylverfahrens vom 21.06.2013 bis zum 24.07.2013 im Rahmen der Grundversorgung in der EAST Ost Traiskirchen untergebracht, wegen "unbekannten Aufenthaltes" wurde er abgemeldet.
Der Cousin des Beschwerdeführers ist in Österreich nicht polizeilich gemeldet.
Am 13.06.2017 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers zu seinem Asylfolgeantrag statt. Ebenfalls am 13.06.2017 wurde ihm die Mitteilung gem. § 28 Abs 2 AsylG übergeben und mitgeteilt, dass Konsultationsverfahren mit Frankreich und Deutschland geführt werden.Am 13.06.2017 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers zu seinem Asylfolgeantrag statt. Ebenfalls am 13.06.2017 wurde ihm die Mitteilung gem. Paragraph 28, Absatz 2, AsylG übergeben und mitgeteilt, dass Konsultationsverfahren mit Frankreich und Deutschland geführt werden.
Bis zum Entscheidungszeitpunkt bestand erhebliche Fluchtgefahr; sie besteht auch weiterhin.
Entscheidungsgrundlagen:
* gegenständliche Aktenlage;
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Insbesondere aufgrund des Beschwerdevorbringens im Zusammenhang mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Schubhafteinvernahme, welche zum Sachverhalt erhoben wurden, und seines bisherigen unzweifelhaft im Akt erfassten Verhaltens war von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen:
Indem der Beschwerdeführer
* 2013 den Ausgang des österreichischen Asylverfahrens nicht abwartete und sich ohne Kenntnis der österreichischen Behörden nach Deutschland/Frankreich absetzte;
* in der Folge zwischen Deutschland und Frankreich während des von ihm in Deutschland betriebenen Asylverfahrens alle zwei Monate hin- und her pendelte;
* sich danach wieder illegal nach Österreich begab;
* aber nur zu Besuchszwecken, also ohne Absicht, hier länger zu verweilen;
* den Asyl(folgeantrag) in der Schubhafteinvernahme erst nach Eröffnung der Schubhaftandrohung stellte,
hat der Beschwerdeführer ein Gesamtverhalten gesetzt, welches nur den Schluss zulässt, dass er eine ihn drohende Abschiebung vereiteln oder zumindest massiv zu erschweren versuchte und auch in der Folge zu umgehen trachten wird.
In diesem Sinne vermag das Beschwerdevorbringen
"So brachte der BF im Rahmen der Einvernahme vor, im August 2013 nach der rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz das österreichische Bundesgebiet verlassen zu haben. Die belangte Behörde stellt jedoch fest, dass der BF während des Asylverfahrens (gemeint kann nur das erste Asylverfahren sein, zumal sich der BF aktuell in Schubhaft befindet) untergetaucht sei (vgl. S. 6 des angefochtenen Bescheides). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der BF nicht untergetaucht ist, sondern seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist und das österreichische Bundesgebiet verlassen hat""So brachte der BF im Rahmen der Einvernahme vor, im August 2013 nach der rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz das österreichische Bundesgebiet verlassen zu haben. Die belangte Behörde stellt jedoch fest, dass der BF während des Asylverfahrens (gemeint kann nur das erste Asylverfahren sein, zumal sich der BF aktuell in Schubhaft befindet) untergetaucht sei vergleiche S. 6 des angefochtenen Bescheides). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der BF nicht untergetaucht ist, sondern seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist und das österreichische Bundesgebiet verlassen hat"
insofern nicht zu überzeugen, als der Beschwerdeführer zum einen das Bundesgebiet ohne Kenntnis der Behörden verließ – diese über seinen Aufenthalt also im Unklaren ließ – und sich außerdem illegal nach Deutschland/Frankreich begab.
Inwiefern eine "Widersprüchlichkeit" zwischen dem Umstand
"dass der BF über kein gültiges Reisedokument verfügt und er Österreich daher aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen kann (vgl. S. 7 des angefochtenen Bescheides),"dass der BF über kein gültiges Reisedokument verfügt und er Österreich daher aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen kann vergleiche S. 7 des angefochtenen Bescheides),
und der schlussfolgernden Bescheidausführung
" jedoch im Falle des BF von Fluchtgefahr auszugehen sei"
vorliegt, bleibt die Beschwerde darzulegen schuldig:
Denn bewirkte offensichtlich der Umstand des Fehlens entsprechender Reisedokumente, dass sich der Beschwerdeführer illegal und ohne die österreichischen Behörden in Kenntnis zu setzen, nach Deutschland und Frankreich begab und eben ein solches Verhalten als Fluchtgefahrindikator zu werten ist.
In diesem Sinne entbehrt auch das weitere Beschwerdevorbringen
"Der BF hat auch keinen Auflagen zuwider gehandelt"
doch gänzlich der Grundlage.
Damit ist aber auch mit dem anschließenden Beschwerdevorbringen
"Vielmehr hat der BF bereits im Rahmen der Einvernahme am 11.06.2017 bekannt gegeben, dass er sich zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet bereit erklärt (vgl. S. 4 des angefochtenen Bescheides) - wie er das bereits 2013 getan hat""Vielmehr hat der BF bereits im Rahmen der Einvernahme am 11.06.2017 bekannt gegeben, dass er sich zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet bereit erklärt vergleiche S. 4 des angefochtenen Bescheides) - wie er das bereits 2013 getan hat"
insbesondere mit dem letzten Vorbringensteil
"wie er das bereits 2013 getan hat"
nichts gewonnen, denn wird wohl auch die Rechtsvertretung zustimmen, dass die Ein- und Ausreise in Staaten der EU auf legale und nich,t wie der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2013 zeigte, illegale Weise und ohne die Behörden über den Aufenthaltsort in Kenntnis zu setzen, zu erfolgen hat.
Der Vollständigkeit halber sei auch angemerkt, dass der Beschwerdeführer durch die Offenlegung seiner Motivation, warum er sich 2013 nicht um den Ausgang seines Asylverfahrens kümmerte,
F: Warum haben sich 2013 nicht nach Ihrem Verfahren erkundigt?
A: Weil der Asylantrag auf jeden Fall abgelehnt worden wäre.
die Annahme mangelnder Kooperationsbereitschaft unterstreicht.
Sohin findet die sowohl in der Schubhafteinvernahme geäußerte Kooperationsbereitschaft und in der Beschwerde angeführte Ausreisewilligkeit bis dato keine Deckung im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers.
Auch wenn der Beschwerde zuzustimmen ist, dass dem Beschwerdeführer keine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen ist, wenn man eben davon ausgeht, dass er sich erst seit 08.06.2017 in Österreich aufhält
"Dem ist entgegenzuhalten, dass der BF erst am 08.06.2017 in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und eine behördliche Anmeldeverpflichtung erst ab dem dritten Tag besteht; der BF wurde jedoch bereits am 10.06.2017 festgenommen",
so stützt das eindeutige Beschwerdevorbringen, nach Österreich nur zu Besuchszwecken gekommen zu sein, unter Berücksichtigung des übrigen (Gesamt)verhaltens des Beschwerdeführers, die Annahme, dass er neuerlich, ohne die österreichischen Behörden in Kenntnis zu setzen, untertauchen werde – dies umso mehr, als der soziale Bezugspunkt des Beschwerdeführers, sein in Wien aufhältiger Cousin, nicht in Österreich registriert ist, wie die Verwaltungsbehörde dem Beschwerdeführer bereits in der Schubhafteinvernahme vorhielt:
"Anm.: Der Cousin scheint im IRZ nicht auf [ ]".
Die Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt diesen erstinstanzlichen Vorhalt.
Selbst wenn man also auf den Beschwerdeführer § 76 Abs. 3 Z 9 nicht in negativer Hinsicht anwendet, kann daraus – insbesondere aus dem Umstand der bloßen "Nächtigung" bei der Bezugsperson – auch nicht im Gegenteil für ihn etwas gewonnen werden, wie offensichtlich die Beschwerde zu vermeinen glaubt:Selbst wenn man also auf den Beschwerdeführer Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, nicht in negativer Hinsicht anwendet, kann daraus – insbesondere aus dem Umstand der bloßen "Nächtigung" bei der Bezugsperson – auch nicht im Gegenteil für ihn etwas gewonnen werden, wie offensichtlich die Beschwerde zu vermeinen glaubt:
"Unrichtig ist des Weiteren, dass der BF in Österreich nicht sozial verankert wäre (vgl. ebd. S. 7 des angefochtenen Bescheides); der BF brachte vielmehr vor, seinen in Wien lebenden Cousin besucht und bei diesem genächtigt zu haben.""Unrichtig ist des Weiteren, dass der BF in Österreich nicht sozial verankert wäre vergleiche ebd. S. 7 des angefochtenen Bescheides); der BF brachte vielmehr vor, seinen in Wien lebenden Cousin besucht und bei diesem genächtigt zu haben."
Da auch das Beschwerdevorbringen über die Einreise des Beschwerdeführers zugrundegelegt wurde, erübrigte sich ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen
"Zuletzt sei noch angemerkt, dass es sehr wohl eine Zugverbindung am 08.06.2017 von Stuttgart (Hbf) nach Wien (Hbf) gibt, welche mit den Angaben des BF ungefähr übereinstimmt (vgl. S. 4 des angefochtenen Bescheides); 14:14 Stuttgart Hbf - 21:30 Wien"."Zuletzt sei noch angemerkt, dass es sehr wohl eine Zugverbindung am 08.06.2017 von Stuttgart (Hbf) nach Wien (Hbf) gibt, welche mit den Angaben des BF ungefähr übereinstimmt vergleiche S. 4 des angefochtenen Bescheides); 14:14 Stuttgart Hbf - 21:30 Wien".
Auch wenn den Ausführungen der Verwaltungsbehörde im Schubhaftbescheid nicht gänzlich zu folgen war, so vermag doch der Begründungskern
"Sie tauchten während Ihres Asylverfahrens unter. Am 11.06.2017 stellten Sie im Rahmen einer Einvernahme zur Sicherung der Abschiebung einen weiteren Asylantrag. [ ] Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie sich dem Asylverfahren entzogen haben"
im Ergebnis die Richtigkeit der Schubhaftanordnung zu tragen und entzieht letztlich der schlussfolgernden Beschwerdeausführung
"Die belangte Behörde zeigt somit keinerlei Gründe auf, die eine Fluchtqefahr i$d Rechtsprechung des VwGH begründen würden"
die Grundlage.
Gerade unter dem Aspekt einer notwendigen Gesamtbetrachtung, wie auch die Beschwerde hervorhebt (Hervorhebung durch den Einzelrichter)
"Es liegen insgesamt beurteilt" [ ] "Gesamt betrachtet [ ]"
liegen doch entgegen der Annahme der Rechtsvertretung
"Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten würden, dass sich der BF im weiteren Verfahren unkooperativ verhalten würde".
In seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass
"Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [ ] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn"Der im vorliegenden Fall einschlägige Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG [ ] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn
* der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint
oder
* sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht".
Da also das Sachverhaltssubstrat der Beschwerde und die Schubhafteinvernahmeangaben des Beschwerdeführers zugrundegelegt und kein weiteres substantiiertes (Tatsachen)Vorbringen erstattet wurde, der Sachverhalt sohin als geklärt anzusehen war, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.
Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.Da gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit "Die Paragraphen 7, 8, 13, Absatz 6, 15,, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die Paragraphen 16 bis 22 b samt Überschriften, Paragraphen 26, Absatz eins, letzter Satz, 27 Absatz eins, Ziffer 12 und Paragraph 58, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
Materielle Rechtsgrundlage:
Da es im vorliegenden Fall (aktuell noch) um die Sicherung eines sogenannten "Dublin-Verfahrens" geht – eine Rückführung nach Deutschland bzw. Frankreich steht im Raum – ist zunächst In materieller Hinsicht
Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO entscheidungsrelevant:Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO entscheidungsrelevant:
Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
Darauf aufbauend wiederum folgende innerstaatliche Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 – FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005, welche in der anzuwendenden geltenden Fassung lauten:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Der Beschwerdeführer regte zunächst "ein Vorgehen gem Art 135 Abs 4 iVm 89 Abs 2 B-VG an (Vorlage an den VfGH zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 76 Abs 2 Z 1 FPG), da "sich bei dieser Bestimmung jedoch die Frage nach der Vereinbarkeit mit Art 2 Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) stellt. Die Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz stellt keinen Fall eines zulässigen Freiheitsentzuges gem Art 2 Abs 1 PersFrBVG dar".Der Beschwerdeführer regte zunächst "ein Vorgehen gem Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit 89 Absatz 2, B-VG an (Vorlage an den VfGH zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG), da "sich bei dieser Bestimmung jedoch die Frage nach der Vereinbarkeit mit Artikel 2, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) stellt. Die Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz stellt keinen Fall eines zulässigen Freiheitsentzuges gem Artikel 2, Absatz eins, PersFrBVG dar".
Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Ansicht schon deshalb nicht, da eben gleichzeitig mit dem Asylverfahren die der verfassungsrechtlichen "Ausweisung" entsprechende Rückkehrentscheidung gesichert wurde.
Hinzuweisen ist auch, dass der Verfassungsgerichtshof offensichtlich bis zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Bedenken gegen diese Bestimmung hegte, wandte er sie doch in sämtlichen bei ihm anhängig gewordenen Fällen uneingeschränkt an.
Inwiefern die Schubhaft gegen Art 8 Aufnahme-RL 2013/33/EU verstößt, wird von der Rechtsvertretung im Beschwerdeschriftsatz nicht weiter ausgeführt.Inwiefern die Schubhaft gegen Artikel 8, Aufnahme-RL 2013/33/EU verstößt, wird von der Rechtsvertretung im Beschwerdeschriftsatz nicht weiter ausgeführt.
Bei näherer Betrachtung fällt aber auf, dass Abs. 3 leg. cit sogar die vom Beschwerdeführer als verfassungsrechtlich bedenklich beurteilte Sicherung eines Asylverfahrens zum Gegenstand hat:Bei näherer Betrachtung fällt aber auf, dass Absatz 3, leg. cit sogar die vom Beschwerdeführer als verfassungsrechtlich bedenklich beurteilte Sicherung eines Asylverfahrens zum Gegenstand hat:
(3) Ein Antragsteller darf nur in Haft genommen werden,
b) um Beweise zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt und die ohne Haft unter Umständen nicht zu erhalten wären, insbesondere wenn Fluchtgefahr des Antragstellers besteht;
Des Weiteren ist auf lt d) zu verweisen (Hervorhebung durch den Einzelrichter):
d) wenn er sich aufgrund eines Rückkehrverfahrens gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zur Vorbereitung seiner Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft befindet und der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren hatte, belegen kann, dass berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nur beantragt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln;"
Im Übrigen ist auf den letzten Satz dieser Bestimmung hinzuweisen:
"Haftgründe werden im einzelstaatlichen Recht geregelt."
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte – siehe nachfolgende Materialien zum § 76 Abs. 3 FPG – sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen:Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte – siehe nachfolgende Materialien zum Paragraph 76, Absatz 3, FPG – sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen:
"Aufgrund der Vorgaben von Art. 8 Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie der Judikatur der Höchstgerichte sind die Bestimmungen zur Schubhaft einer grundlegenden Bearbeitung zu unterziehen. Zudem sind gemäß Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung innerstaatlich nähere Kriterien zur Beurteilung, ob Fluchtgefahr im Sinne der Verordnung vorliegt, festzulegen und erfolgt die Anpassung an die Vorgaben der Rückführungsrichtlinie."Aufgrund der Vorgaben von Artikel 8, Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie der Judikatur der Höchstgerichte sind die Bestimmungen zur Schubhaft einer grundlegenden Bearbeitung zu unterziehen. Zudem sind gemäß Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung innerstaatlich nähere Kriterien zur Beurteilung, ob Fluchtgefahr im Sinne der Verordnung vorliegt, festzulegen und erfolgt die Anpassung an die Vorgaben der Rückführungsrichtlinie.
Zu Abs. 1:Zu Absatz eins :
Dieser Absatz entspricht weitestgehend dem bisherigen Abs. 1 und Abs. 1a. Die Definition der Schubhaft bleibt unverändert. Unter "Fremde" im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl illegal als auch rechtmäßig aufhältige Fremde sowie Asylwerber zu verstehen. Bei rechtmäßig aufhältigen Fremden müssen jedoch naturgemäß stärkere Hinweise für eine Fluchtgefahr vorliegen als bei unrechtmäßig aufhältigen Fremden (Verhältnismäßigkeit). Gegen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte kann Schubhaft aufgrund von § 1 Abs. 2 FPG nicht verhängt werden.Dieser Absatz entspricht weitestgehend dem bisherigen Absatz eins und Absatz eins a, Die Definition der Schubhaft bleibt unverändert. Unter "Fremde" im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl illegal als auch rechtmäßig aufhältige Fremde sowie Asylwerber zu verstehen. Bei rechtmäßig aufhältigen Fremden müssen jedoch naturgemäß stärkere Hinweise für eine Fluchtgefahr vorliegen als bei unrechtmäßig aufhältigen Fremden (Verhältnismäßigkeit). Gegen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte kann Schubhaft aufgrund von Paragraph eins, Absatz 2, FPG nicht verhängt werden.
Zu Abs. 2:Zu Absatz 2 :
Dieser Absatz soll bestimmen, unter welchen grundlegenden Voraussetzungen Schubhaft zulässig ist. Eine Schubhaft ist demgemäß zur Sicherung eines Verfahrens zulässig und sofern zudem Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf besteht. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wird nun dezidiert in die Bestimmung aufgenommen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (ua. B 362/06 vom 24. Juni 2006; B 1330/06 sowie B 1331/06 vom 15. Juni 2007) ist die Behörde verpflichtet, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. Betreffend das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gilt, dass die Behörde verpflichtet ist, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Diesbezüglich erörterte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527). Die Bestimmung ist in zwei Ziffern gegliedert, um die Schubhaftfälle außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin-Verordnung (Z 1) von den Dublin-Fällen (Z 2) zu unterscheiden. Für letztere gelten die Voraussetzungen der Dublin-Verordnung unmittelbar, weshalb sich in diesen Fällen die Vorraussetzung der Verhältnismäßigkeit und der erheblichen Fluchtgefahr direkt aus dem Unionsrecht ergibt (siehe Art. 28 Abs. 2 Dublin-Verordnung). Weiters siehe Erläuterungen zu Abs. 3 Z 6.Dieser Absatz soll bestimmen, unter welchen grundlegenden Voraussetzungen Schubhaft zulässig ist. Eine Schubhaft ist demgemäß zur Sicherung eines Verfahrens zulässig und sofern zudem Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf besteht. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wird nun dezidiert in die Bestimmung aufgenommen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (ua. B 362/06 vom 24. Juni 2006; B 1330/06 sowie B 1331/06 vom 15. Juni 2007) ist die Behörde verpflichtet, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. Betreffend das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gilt, dass die Behörde verpflichtet ist, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Diesbezüglich erörterte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527). Die Bestimmung ist in zwei Ziffern gegliedert, um die Schubhaftfälle außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin-Verordnung (Ziffer eins,) von den Dublin-Fällen (Ziffer 2,) zu unterscheiden. Für letztere gelten die Voraussetzungen der Dublin-Verordnung unmittelbar, weshalb sich in diesen Fällen die Vorraussetzung der Verhältnismäßigkeit und der erheblichen Fluchtgefahr direkt aus dem Unionsrecht ergibt (siehe Artikel 28, Absatz 2, Dublin-Verordnung). Weiters siehe Erläuterungen zu Absatz 3, Ziffer 6,
Zu Abs. 3:Zu Absatz 3 :
In diesem Absatz werden die Tatbestände, welche bei der Feststellung der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen sind, näher determiniert. Es handelt sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Abs. 3 genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des § 76 FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur. Insbesondere wurde durch die Formulierug des Absatz 3 der neuesten VwGH-Rechtsprechung vom 19. Februar 2015 (GZ Ro 2014/21/0075) Rechnung getragen. Grundsätzlich ist eine Inhaftnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.In diesem Absatz werden die Tatbestände, welche bei der Feststellung der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen sind, näher determiniert. Es handelt sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Absatz 3, genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des Paragraph 76, FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur. Insbesondere wurde durch die Formulierug des Absatz 3 der neuesten VwGH-Rechtsprechung vom 19. Februar 2015 (GZ Ro 2014/21/0075) Rechnung getragen. Grundsätzlich ist eine Inhaftnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren gemäß Artikel 28, Absatz 2, Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
Fluchtgefahr wird in Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen § 76 Abs. 2 keine – gesetzlich festgelegten – objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Bei Dublin-Fällen ist insbesondere auch Z 6 zu beachten. Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin – Verordnung (Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung).Fluchtgefahr wird in Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen Paragraph 76, Absatz 2, keine – gesetzlich festgelegten – objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Bei Dublin-Fällen ist insbesondere auch Ziffer 6, zu beachten. Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin – Verordnung (Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung).
Z 1:Ziffer eins :
Der Begriff Rückkehr stammt aus der Rückführungsrichtlinie (Art. 3 Z 3) und umfasst sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Rückführung. Diese Ziffer ist sowohl durch Art. 15 der Rückführungsrichtlinie als auch Art. 8 Neufassung der Aufnahmerichtlinie gedeckt. Zudem gibt es hierzu bereits gefestigte höchstgerichtliche Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom 11. Juni 2013, 2012/21/0114 und vom 30. August 2011, 2008/21/0588). In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom 23. September 2010, 2007/21/0432).Der Begriff Rückkehr stammt aus der Rückführungsrichtlinie (Artikel 3, Ziffer 3,) und umfasst sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Rückführung. Diese Ziffer ist sowohl durch Artikel 15, der Rückführungsrichtlinie als auch Artikel 8, Neufassung der Aufnahmerichtlinie gedeckt. Zudem gibt es hierzu bereits gefestigte höchstgerichtliche Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom 11. Juni 2013, 2012/21/0114 und vom 30. August 2011, 2008/21/0588). In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom 23. September 2010, 2007/21/0432).
Z 2:Ziffer 2 :
Diese Bestimmung findet sich im Wesentlichen bereits im bisherigen § 76 Abs. 2 Z 3 und ist auch je nach betroffenem Personenkreis sowohl in Art. 8 lit. d Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie in Art. 15 Rückführungsrichtlinie vorgesehen.Diese Bestimmung findet sich im Wesentlichen bereits im bisherigen Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3 und ist auch je nach betroffenem Personenkreis sowohl in Artikel 8, Litera d, Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie in Artikel 15, Rückführungsrichtlinie vorgesehen.
Z 3:Ziffer 3 :
Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen und hierüber nach seiner Einreise zusätzlich falsche Angaben gemacht hat (VwGH vom 28. Juni 2007, 2006/21/0051). Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, auch wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat (vgl. VwGH vom 30. August 2007, 2006/21/0027).Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen und hierüber nach seiner Einreise zusätzlich falsche Angaben gemacht hat (VwGH vom 28. Juni 2007, 2006/21/0051). Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, auch wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat vergleiche VwGH vom 30. August 2007, 2006/21/0027).
Z 4:Ziffer 4 :
Wenn der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 (VwGH vom 17. November 2011, 2010/21/0514).Wenn der Asylwerber einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 (VwGH vom 17. November 2011, 2010/21/0514).
Z 5:Ziffer 5 :
Liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann ab diesem Zeitpunkt die Schubhaft daher jedenfalls (auch) der Sicherung der Abschiebung dienen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt aber nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (VwGH vom 28. August 2012, 2010/21/0517). In späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - können schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (VwGH 20. Oktober 2011, 2008/21/0191). Z 6: Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (VwGH vom 28. Februar 2008, 2007/21/0391). Siehe auch Erläuterungen zu Z 3.Liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann ab diesem Zeitpunkt die Schubhaft daher jedenfalls (auch) der Sicherung der Abschiebung dienen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt aber nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (VwGH vom 28. August 2012, 2010/21/0517). In späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - können schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (VwGH 20. Oktober 2011, 2008/21/0191). Ziffer 6 :, Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (VwGH vom 28. Februar 2008, 2007/21/0391). Siehe auch Erläuterungen zu Ziffer 3,
Z 6:Ziffer 6 :
berücksichtigt insbesondere die bisherige Judikatur des VwGH, wonach für die Schubhaftverhängung "besondere Gesichtspunkte vorliegen [müssen], die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen "Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne" (Zl Zl 2014/21/0075 sowie Zl 2013/21/0170 mwN).
Z 7:Ziffer 7 :
Unter diese Ziffer fallen unter anderem Fälle, in denen sich der Fremde aktuell dem gelinderen Mittel entzogen hat (§ 77 Abs. 1 FPG), da dann angenommen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Ebenso fallen darunter jene Fälle, in denen sich der Fremde schon in der Vergangenheit dem gelinderen Mittel entzogen hat, in der Zwischenzeit nicht greifbar war und nun wieder aufgetaucht ist. Grundsätzlich gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH vom 3. Oktober 2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Fehlt ein Sicherungsbedürfnis, darf jedoch weder gelinderes Mittel noch Schubhaft angeordnet werden (VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0041).Unter diese Ziffer fallen unter anderem Fälle, in denen sich der Fremde aktuell dem gelinderen Mittel entzogen hat (Paragraph 77, Absatz eins, FPG), da dann angenommen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Ebenso fallen darunter jene Fälle, in denen sich der Fremde schon in der Vergangenheit dem gelinderen Mittel entzogen hat, in der Zwischenzeit nicht greifbar war und nun wieder aufgetaucht ist. Grundsätzlich gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH vom 3. Oktober 2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Fehlt ein Sicherungsbedürfnis, darf jedoch weder gelinderes Mittel noch Schubhaft angeordnet werden (VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0041).
Z 8:Ziffer 8 :
Die Verletzung von Auflagen, Mitwirkungspflichten, der Gebietsbeschränkung oder Meldeverpflichtung kann ein Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr sein, wobei auch hier gilt, den konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Der Tatbestand der Verletzung der Gebietsbeschränkung fand sich bisher in § 76 Abs. 2a Z 2 (VwGH vom 26. August 2010, 2010/21/0234).Die Verletzung von Auflagen, Mitwirkungspflichten, der Gebietsbeschränkung oder Meldeverpflichtung kann ein Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr sein, wobei auch hier gilt, den konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Der Tatbestand der Verletzung der Gebietsbeschränkung fand sich bisher in Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer 2, (VwGH vom 26. August 2010, 2010/21/0234).
Z 9:Ziffer 9 :
Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom 30. August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom 28. Mai 2008, 2007/21/0233).
Nochmals ist auf obige Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung hinzuweisen:
"Indem der Beschwerdeführer
* 2013 den Ausgang des österreichischen Asylverfahrens nicht abwartete und sich ohne Kenntnis der österreichischen Behörden nach Deutschland/Frankreich absetzte;
* in der Folge zwischen Deutschland und Frankreich während des von ihm in Deutschland betriebenen Asylverfahrens alle zwei Monate hin- und her pendelte;
* sich danach wieder illegal nach Österreich begab;
* aber nur zu Besuchszwecken, also ohne Absicht hier länger zu verweilen;
* den Asyl(folgeantrag) in der Schubhafteinvernahme erst nach Eröffnung der Schubhaftandrohung stellte,
hat der Beschwerdeführer ein Gesamtverhalten gesetzt, welches nur den Schluss zulässt, dass er eine ihn drohende Abschiebung vereiteln oder zumindest massiv zu erschweren versuchte und auch in der Folge zu umgehen trachtet."
In diesem Sinne "rechtfertigen bestimmte Tatsachen die Annahme, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird" - §76 Abs. 3 1. Satz FPG.In diesem Sinne "rechtfertigen bestimmte Tatsachen die Annahme, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird" - §76 Absatz 3, 1. Satz FPG.
Da der Beschwerdeführer den Ausgang seines (ersten) Asylverfahrens nicht abwartete und sich illegal nach Deutschland/Frankreich begab, ist im Besonderen § 76 Abs. 3 Z1 FPG erfüllt.Da der Beschwerdeführer den Ausgang seines (ersten) Asylverfahrens nicht abwartete und sich illegal nach Deutschland/Frankreich begab, ist im Besonderen Paragraph 76, Absatz 3, Z1 FPG erfüllt.
Mit der neuerlichen illegalen Einreise nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens hat der Beschwerdeführer aber auch den Fluchtgefahrindikator der Z 2 leg.cit erfüllt, da er entgegen "einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist".Mit der neuerlichen illegalen Einreise nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens hat der Beschwerdeführer aber auch den Fluchtgefahrindikator der Ziffer 2, leg.cit erfüllt, da er entgegen "einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist".
Darauf aufbauend ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Rechtsordnung der Vorrang gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner Reiseneigung und seinen Besuchsambitionen – der Beschwerdeführer pendelte im Zeitraum ab Sommer 2013 bis zu seiner neuerlichen Einreise in Österreich alle zwei Monate zwischen Frankreich und Deutschland hin und her und wollte den Cousin in Wien besuchen – einzuräumen.
Auch in zeitlicher Hinsicht stößt die bis dato nicht allzu lange Anhaltung bis zum Entscheidungszeitpunkt auf keine Bedenken. Zur Frage der Verhältnismäßigkeit siehe auch noch Spruchpunkt II.Auch in zeitlicher Hinsicht stößt die bis dato nicht allzu lange Anhaltung bis zum Entscheidungszeitpunkt auf keine Bedenken. Zur Frage der Verhältnismäßigkeit siehe auch noch Spruchpunkt römisch zwei.
Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG idgF maßgeblich:
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [ ]Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [ ]
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus.
Insbesondere aber auch durch sein bisheriges jüngst gezeigtes Verhalten, nämlich die illegale Einreise nach Österreich zum bloßen Besuchszweck seines in Österreich nicht registrierten Cousins drängte und drängt sich aber auch nicht der Schluss zu, dass "sie sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" würde/gemeldet hätte; dies gilt/galt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen", hatte doch der Beschwerdeführer schon hinsichtlich seines ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens jedes Interesse vermissen lassen:
"F: Warum haben sich 2013 nicht nach Ihrem Verfahren erkundigt?
A: Weil der Asylantrag auf jeden Fall abgelehnt worden wäre."
Im Ergebnis konnte daher bereits die Verwaltungsbehörde aufgrund dieses vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens annehmen, dass "sie sich nicht im Rahmen gelinderer Mittel zur fremdenpolizeilichen Verfügung gehalten" hätte.
Wie aber aufgezeigt, vermag die Beschwerde zu keiner Änderung der Annahme des Bestehens erheblicher Fluchtgefahr führen, sodass sich im Ergebnis der Schubhaftbescheid und die darauf aufbauende Anhaltung bis zum Entscheidungszeitpunkt – hinsichtlich des Ausspruches der Fortsetzung der Schubhaft siehe sogleich.
Die Verwaltungsbehörde hat mit ihren bereits mehrfach zitierten Ausführungen im Ergebnis das Bestehen von Fluchtgefahr im Sinne des Vorliegens
"bestimmter Tatsachen", welche "die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird" (§ 76 Abs. 3 1. Satz FPG idgF)"bestimmter Tatsachen", welche "die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird" (Paragraph 76, Absatz 3, 1. Satz FPG idgF)
rechtlich richtig beurteilt.
Spruchpunkt II. (Fortsetzung der Anhaltung)Spruchpunkt römisch zwei. (Fortsetzung der Anhaltung)
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da der Beschwerdeführer aktuell (in Schubhaft) angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Anhaltung innerhalb einer Woche, also bis 20.06.2017 abzusprechen.
Die soeben angeführten Erwägungen zu Spruchpunkt I. haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges – es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar – auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge.Die soeben angeführten Erwägungen zu Spruchpunkt römisch eins. haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges – es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar – auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge.
Insbesondere ist gerade auch aufgrund des erst jüngst gezeigten Verhaltens, nämlich die illegale Einreise nach Österreich zum bloßen Besuchszweck seines in Österreich nicht registrierten Cousins und die neuerliche Asylantragstellung nach Ankündigung der Schubhaftanordnung – siehe dazu auch bereits Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung – keine Änderung des Bestehens erheblicher Fluchtgefahr, welche – prognostisch gesehen – die Sicherung der Außerlandesbringung mittels Schubhaft, und nur mittels Schubhaft, notwendig erscheinen lässt, anzunehmen.
Auch in zeitlicher Hinsicht bestehen unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit aktuell noch keine Bedenken – und wurden solche in der Beschwerde nicht vorgetragen –, dass das weitere Verfahren von der Verwaltungsbehörde nicht zügig geführt würde.
Demgemäß war die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft auszusprechen.
Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren):
In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit. die §§22
(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:(1a) leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:
§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Be schwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind Paragraph 35, Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.
In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt III. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG) gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch drei. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG) gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt römisch vier.).
Zu Spruchpunkt V.: (Revision):Zu Spruchpunkt römisch fünf.: (Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren – vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren – vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen.
Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich – Spruchpunkte III. und IV. – nicht zuzulassen.Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – nicht zuzulassen.
Schlagworte
Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes Mittel,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W117.2161338.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.07.2017