Entscheidungsdatum
27.06.2017Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Spruch
W184 2159963-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2017, Zl. 1126993300-161151333, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2017, Zl. 1126993300-161151333, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Indiens, brachte nach der Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.08.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Litauen gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Litauen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Litauen gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Litauen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist.
Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 15.05.2017 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes persönlich übergeben und somit wirksam zugestellt.
Am 30.05.2017 wurde beim Bundesamt per Telefax Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben.
Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.06.2017 wurde der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt, dass die zweiwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 29.05.2017 endete und die Beschwerde vom 30.05.2017 somit verspätet ist. Weiters wurde der beschwerdeführenden Partei eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu diesen Ermittlungsergebnissen binnen einer Woche eingeräumt.
Am 19.06.2017 gab der Vertreter der beschwerdeführenden Partei eine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt ab. Von einer vierwöchigen Rechtsmittelfrist ausgehend, die im Sinn des Gleichsheitsgrundsatzes auch für Asylwerber gelten müsse, sei die Beschwerde rechzeitig eingebracht worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der angefochtene Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 15.05.2017 durch ein Organ des öffentlichen Sicherhietsdienstes persönlich übergeben und somit wirksam zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde am 30.05.2017 per Telefax beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Beschwerde erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere der Übernahmebestätigung vom 15.05.2017, und wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 24/2016 beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.
Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen maßgeblich:
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Nach § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Nach Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Der angefochtene Bescheid wurde am 15.05.2017 durch eigenhändige Übernahme rechtswirksam zugestellt. Ausgehend von diesem Zustelldatum endete daher die zweiwöchige Einbringungsfrist gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG mit Ablauf des 29.05.2017, sodass die am 30.05.2017 erfolgte Beschwerdeeinbringung jedenfalls verspätet war. Der angefochtene Bescheid ist mit Ablauf des 29.05.2017 in Rechtskraft erwachsen. Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.Der angefochtene Bescheid wurde am 15.05.2017 durch eigenhändige Übernahme rechtswirksam zugestellt. Ausgehend von diesem Zustelldatum endete daher die zweiwöchige Einbringungsfrist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG mit Ablauf des 29.05.2017, sodass die am 30.05.2017 erfolgte Beschwerdeeinbringung jedenfalls verspätet war. Der angefochtene Bescheid ist mit Ablauf des 29.05.2017 in Rechtskraft erwachsen. Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
Zu den in der Beschwerde geäußerten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der im Gesetz normierten Rechtsmittelfrist wird bemerkt:
Mit der Neuregelung des § 16 Abs. 1 BFA-VG durch BGBl. I Nr. 24/2016 wurde die Rechtsmittelfrist für Beschwerden wie die vorliegende geregelt und hierfür - in Abweichung von der allgemein geltenden vierwöchigen Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 VwGVG - eine Frist von zwei Wochen vorgesehen. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu diesem Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005 und das BFA-Verfahrensgesetz geändert werden (ErläutRV 996 BlgNR 25. GP), begründen dies wie folgt:Mit der Neuregelung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, wurde die Rechtsmittelfrist für Beschwerden wie die vorliegende geregelt und hierfür - in Abweichung von der allgemein geltenden vierwöchigen Beschwerdefrist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG - eine Frist von zwei Wochen vorgesehen. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu diesem Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005 und das BFA-Verfahrensgesetz geändert werden (ErläutRV 996 BlgNR 25. GP), begründen dies wie folgt:
"Der Verfassungsgerichtshof leitete auf Antrag des BVwG gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit a iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG ein Gesetzesprüfungsverfahren (G 589/2015) zur Verfassungskonformität von § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I 70/2015 ein. § 16 Abs. 1 BFA-VG sieht eine zweiwöchige Beschwerdefrist in allen Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 BFA-VG vor. § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG erfasst dabei alle Verfahren zur Zuerkennung oder Aberkennung des Asylberechtigtenstatus und des subsidiär Schutzberechtigtenstatus. Diese vorgesehene Abweichung von der generellen vierwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG sei nicht verfassungskonform, da die ‚Unerlässlichkeit‘ dieser Abweichung in Bezug auf Verfahren betreffend die Zuerkennung oder Aberkennung des Asylberechtigtenstatus und des subsidiär Schutzberechtigtenstatus iSd Art. 136 Abs. 2 B-VG nicht gegeben sei. Aus den Erläuterungen zur Einführung des § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 im Zuge des FrÄG 2015 geht hervor, dass die verkürzte Beschwerdefrist für Fälle erforderlich sei, in denen ‚über das Aufenthaltsrecht des Fremden entschieden wird und damit insbesondere aufenthaltsbeendende oder andere Maßnahmen zur Außerlandesbringung unmittelbar einhergingen‘. Es komme ferner zu einer ‚beschleunigten Entscheidung, die dem besonderen öffentlichen Interesse der Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen im Zusammenhang mit aufenthaltsbeenden Maßnahmen, anderen Maßnahmen zur Außerlandesbringung oder sonstigen Rückkehrentscheidungen gerecht werde‘. Im Anlassfall, in welchem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, aber dafür der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt wurde, ging jedoch weder eine aufenthaltsbeendende oder andere Maßnahme zur Außerlandesbringung einher, noch war in diesem Fall das besondere öffentliche Interesse der Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen betroffen, da der Beschwerdeführer durch die Gewährung des subsidiären Schutzstatus ohnehin über ein befristetes Aufenthaltsrecht verfügte. Vor diesem Hintergrund wird nun § 16 Abs. 1 dahingehend adaptiert, dass nur jene Entscheidungen über die Gewährung, Nichtgewährung oder Aberkennung von internationalem Schutz von der zweiwöchigen Beschwerdefrist erfasst sind, die mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehen ...""Der Verfassungsgerichtshof leitete auf Antrag des BVwG gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG ein Gesetzesprüfungsverfahren (G 589 aus 2015,) zur Verfassungskonformität von Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, ein. Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG sieht eine zweiwöchige Beschwerdefrist in allen Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4 und 7 BFA-VG vor. Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG erfasst dabei alle Verfahren zur Zuerkennung oder Aberkennung des Asylberechtigtenstatus und des subsidiär Schutzberechtigtenstatus. Diese vorgesehene Abweichung von der generellen vierwöchigen Beschwerdefrist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG sei nicht verfassungskonform, da die ‚Unerlässlichkeit‘ dieser Abweichung in Bezug auf Verfahren betreffend die Zuerkennung oder Aberkennung des Asylberechtigtenstatus und des subsidiär Schutzberechtigtenstatus iSd Artikel 136, Absatz 2, B-VG nicht gegeben sei. Aus den Erläuterungen zur Einführung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, im Zuge des FrÄG 2015 geht hervor, dass die verkürzte Beschwerdefrist für Fälle erforderlich sei, in denen ‚über das Aufenthaltsrecht des Fremden entschieden wird und damit insbesondere aufenthaltsbeendende oder andere Maßnahmen zur Außerlandesbringung unmittelbar einhergingen‘. Es komme ferner zu einer ‚beschleunigten Entscheidung, die dem besonderen öffentlichen Interesse der Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen im Zusammenhang mit aufenthaltsbeenden Maßnahmen, anderen Maßnahmen zur Außerlandesbringung oder sonstigen Rückkehrentscheidungen gerecht werde‘. Im Anlassfall, in welchem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, aber dafür der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt wurde, ging jedoch weder eine aufenthaltsbeendende oder andere Maßnahme zur Außerlandesbringung einher, noch war in diesem Fall das besondere öffentliche Interesse der Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen betroffen, da der Beschwerdeführer durch die Gewährung des subsidiären Schutzstatus ohnehin über ein befristetes Aufenthaltsrecht verfügte. Vor diesem Hintergrund wird nun Paragraph 16, Absatz eins, dahingehend adaptiert, dass nur jene Entscheidungen über die Gewährung, Nichtgewährung oder Aberkennung von internationalem Schutz von der zweiwöchigen Beschwerdefrist erfasst sind, die mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehen ..."
Dem Gesetzgeber ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zuzustimmen, dass bei der Verhängung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine Beschleunigung der Verfahren anzustreben und daher in solchen Fällen eine auf zwei Wochen verkürzte Beschwerdefrist gegenüber der sonst vierwöchigen Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG unerlässlich ist. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf Zuständigkeitsentscheidungen nach der Dublin III-Verordnung, zumal der rasche Vollzug der diesbezüglichen Zuständigkeitsvorschriften auch erklärtes Ziel der Dublin III-Verordnung selbst ist, was in dieser Verordnung in den Erwägungsgründen und in zahlreichen Normen (z. B. durch kurze Fristen, die nur ausnahmsweise Möglichkeit der Gewährung von aufschiebender Wirkung, u. ä.) zum Ausdruck kommt. Zudem sieht § 17 Abs. 2 BFA-VG zur Verfahrensbeschleunigung für Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG im Vergleich zu der sonst allgemein geltenden Entscheidungsfrist von sechs Monaten (vgl. § 34 VwGVG) eine verkürzte Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts von acht Wochen vor. Im Hinblick auf die im Asylverfahren vorgesehenen Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Rechtsberatung ist auch nicht erkennbar, dass durch die Beschwerdefrist von nunmehr zwei Wochen die Effektivität des Rechtsschutzes gefährdet wäre.Dem Gesetzgeber ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zuzustimmen, dass bei der Verhängung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine Beschleunigung der Verfahren anzustreben und daher in solchen Fällen eine auf zwei Wochen verkürzte Beschwerdefrist gegenüber der sonst vierwöchigen Frist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG unerlässlich ist. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf Zuständigkeitsentscheidungen nach der Dublin III-Verordnung, zumal der rasche Vollzug der diesbezüglichen Zuständigkeitsvorschriften auch erklärtes Ziel der Dublin III-Verordnung selbst ist, was in dieser Verordnung in den Erwägungsgründen und in zahlreichen Normen (z. B. durch kurze Fristen, die nur ausnahmsweise Möglichkeit der Gewährung von aufschiebender Wirkung, u. ä.) zum Ausdruck kommt. Zudem sieht Paragraph 17, Absatz 2, BFA-VG zur Verfahrensbeschleunigung für Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins, oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG im Vergleich zu der sonst allgemein geltenden Entscheidungsfrist von sechs Monaten vergleiche Paragraph 34, VwGVG) eine verkürzte Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts von acht Wochen vor. Im Hinblick auf die im Asylverfahren vorgesehenen Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Rechtsberatung ist auch nicht erkennbar, dass durch die Beschwerdefrist von nunmehr zwei Wochen die Effektivität des Rechtsschutzes gefährdet wäre.
Da das Bundesverwaltungsgericht daher gegen die Bestimmung des § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 24/2016 aus dem Blickwinkel des gegenständlichen Beschwerdefalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt, wird die Anregung, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung dieser Rechtsvorschrift zu beantragen, nicht aufgegriffen.Da das Bundesverwaltungsgericht daher gegen die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, aus dem Blickwinkel des gegenständlichen Beschwerdefalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt, wird die Anregung, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung dieser Rechtsvorschrift zu beantragen, nicht aufgegriffen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
persönliche Übernahme, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W184.2159963.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.07.2017