Entscheidungsdatum
04.07.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W163 2001796-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2014, Zahl 374108905, sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 16.02.2014 bis zum 21.02.2014 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2014, Zahl 374108905, sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 16.02.2014 bis zum 21.02.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 iVm Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft vom 16.02.2014 bis zum 21.02.2014 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft vom 16.02.2014 bis zum 21.02.2014 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Bund der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.
IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste erstmals am 07.11.2004 gemeinsam mit seiner Gattin illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte unter der Identität XXXX einen ersten Asylantrag ein.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste erstmals am 07.11.2004 gemeinsam mit seiner Gattin illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte unter der Identität römisch 40 einen ersten Asylantrag ein.
Jener Antrag wurde zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2006, Zahl: 04 22.670-BAL, gemäß § 7 Asylgesetz 1997, abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation gem. § 8 AsylG 1997 als zulässig erklärt und dieser gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung wurde mit Bescheid des seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenats vom 18.06.2008, Zahl:Jener Antrag wurde zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2006, Zahl: 04 22.670-BAL, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation gem. Paragraph 8, AsylG 1997 als zulässig erklärt und dieser gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung wurde mit Bescheid des seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenats vom 18.06.2008, Zahl:
256.966/6/18E-XIV/16/07, gemäß § 7 AsylG abgewiesen und wurde gem. § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG, BGBL. I Nr. 100/2005, festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation nicht zulässig sei. Gemäß § 15 Abs. 2 AsylG wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.06.2009 erteilt.256.966/6/18E-XIV/16/07, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation nicht zulässig sei. Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, AsylG wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.06.2009 erteilt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2009, Zahl: 04 22.670-BAL, wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF bis zum 17.06.2010 erteilt. Aufgrund der Abwesenheit des BFs und seiner Familie wurde sodann mit Beschluss des Bezirksgerichtes ein Abwesenheitskurator bestellt. In der Folge wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2011, Zahl: 04 22.670-BAL, dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Absatz 4 AsylG entzogen und dieser gem. § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die Gattin und der Sohn des BF erhielten eine gleichlautende Entscheidung.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2009, Zahl: 04 22.670-BAL, wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF bis zum 17.06.2010 erteilt. Aufgrund der Abwesenheit des BFs und seiner Familie wurde sodann mit Beschluss des Bezirksgerichtes ein Abwesenheitskurator bestellt. In der Folge wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2011, Zahl: 04 22.670-BAL, dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4 AsylG entzogen und dieser gem. Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die Gattin und der Sohn des BF erhielten eine gleichlautende Entscheidung.
1.2. Am 28.02.2012 stellte der BF nach neuerlicher Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, diesmal unter der Identität XXXX alias XXXX aliasXXXX alias XXXX, geboren am XXXX. Am selben Tag wurde der BF wegen Verdachts der Schlepperei in Untersuchungshaft genommen.1.2. Am 28.02.2012 stellte der BF nach neuerlicher Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, diesmal unter der Identität römisch 40 alias römisch 40 aliasXXXX alias römisch 40 , geboren am römisch 40 . Am selben Tag wurde der BF wegen Verdachts der Schlepperei in Untersuchungshaft genommen.
Der BF brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, er sei im Winter 2010 nach Hause zurückgekehrt und erst im Februar 2012 wieder ausgereist. Nach der Asylantragstellung in Polen sei er weitergefahren, sei der Anweisung, sich in ein Lager zu begeben, nicht nachgekommen, sondern sei gleich nach Österreich weitergereist.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 27.03.2012 wurde der BF gemäß § 114 FPG wegen Schlepperei zu fünf Monaten unbedingter sowie zehn Monate bedingter Haft verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 27.03.2012 wurde der BF gemäß Paragraph 114, FPG wegen Schlepperei zu fünf Monaten unbedingter sowie zehn Monate bedingter Haft verurteilt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2012 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.02.2012, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art 16 Abs. 1 lit d der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BFs nach Polen zulässig sei. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.04.2012, Zahl S24 256.966-3/2012/2E, gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet ab.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2012 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.02.2012, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera d, der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BFs nach Polen zulässig sei. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.04.2012, Zahl S24 256.966-3/2012/2E, gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet ab.
Am 25.05.2012 wurde der BF aus der Strafhaft bedingt entlassen und am 30.05.2012 nach Polen überstellt.
1.3. Am 13.06.2013 stellte der BF im Zuge einer fremdenpolizeilichen Anhaltung seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz.
Zu Familienangehörigen in Österreich oder einem EU-Staat befragt, gab der BF an, einen in Villach lebenden Cousin zu haben, über den er jedoch abgesehen von dessen Vornamen nichts wisse. Weiters gab der BF bei der Erstbefragung an, dass seine Ehe 2012 in seiner Heimat geschieden worden sei.
Mit Aktenvermerk vom 03.07.2013 hielt das Bundesasylamt fest, dass im Falle des BF gemäß § 12a Abs. 1 Z 1 AsylG kein faktischer Abschiebeschutz vorliege und am 26.06.2013 eine neuerliche Zuständigkeit Polens eingetreten sei. Eine aufrechte Ausweisung iSd § 12a sei gemäß § 10 Abs. 6 AsylG gegeben, da der BF am 30.05.2012 nach Polen überstellt worden sei und seit der Ausweisung und neuerlichen Asylantragstellung keine 18 Monate vergangen seien.Mit Aktenvermerk vom 03.07.2013 hielt das Bundesasylamt fest, dass im Falle des BF gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kein faktischer Abschiebeschutz vorliege und am 26.06.2013 eine neuerliche Zuständigkeit Polens eingetreten sei. Eine aufrechte Ausweisung iSd Paragraph 12 a, sei gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG gegeben, da der BF am 30.05.2012 nach Polen überstellt worden sei und seit der Ausweisung und neuerlichen Asylantragstellung keine 18 Monate vergangen seien.
Mit Schreiben vom 04.07.2013 teilte die Vertretung des BF mit, dass dieser an Morbus Behcet, einer schweren chronischen immunologischen Erkrankung leide, deren Behandelbarkeit in Polen fraglich sei.
Gleichzeitig erfolgte eine Vorlage medizinischer Unterlagen (Patientenbrief des XXXX der Stadt XXXX über einen stationären Aufenthalt des BF in der Zeit zwischen 08.04.2013 und 16.04.2013). Demnach wurde beim BF die Diagnose Morbus Behcet (M35.2) gestellt und eine medikamentöse Therapie empfohlen, und wurde der BF am 16.04.2013 in deutlich gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen.Gleichzeitig erfolgte eine Vorlage medizinischer Unterlagen (Patientenbrief des römisch 40 der Stadt römisch 40 über einen stationären Aufenthalt des BF in der Zeit zwischen 08.04.2013 und 16.04.2013). Demnach wurde beim BF die Diagnose Morbus Behcet (M35.2) gestellt und eine medikamentöse Therapie empfohlen, und wurde der BF am 16.04.2013 in deutlich gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen.
Am 06.08.2013 wurde der BF nach Polen überstellt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2013, Zahl 13 07.994-EAST Ost, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des BF gemäß Art. 16 Abs. 1 lit d der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2013, Zahl 13 07.994-EAST Ost, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des BF gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera d, der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.
Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde von der Vertretung des BF am 29.08.2013 übernommen sowie laut Beurkundung gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 ZustG am 26.08.2013 im Akt hinterlegt.Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde von der Vertretung des BF am 29.08.2013 übernommen sowie laut Beurkundung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, ZustG am 26.08.2013 im Akt hinterlegt.
Mit Schriftsatz vom 05.09.2013 wurde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes durch die Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde erhoben.
Mit Schreiben vom 20.11.2013 erfolgte durch das Bundesasylamt eine Nachreichung zur Beschwerde. Laut dem übermitteltem Schreiben der LPD Wien vom 19.11.2013 wurde der BF nach einem neuerlichen Aufgriff in Österreich am 18.11.2013 in Schubhaft genommen.
Nach einer weiteren Wiederaufnahme-Anfrage des Bundesasylamtes teilte Polen mit Schreiben vom 25.11.2013 mit, dass dem Ersuchen gemäß Art 16 Abs 1 lit c Dublin II-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt werde.Nach einer weiteren Wiederaufnahme-Anfrage des Bundesasylamtes teilte Polen mit Schreiben vom 25.11.2013 mit, dass dem Ersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt werde.
Am 05.12.2013 wurde der BF zum dritten Mal nach Polen überstellt.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 19.12.2013, Zahl S25 256.966-4/2013-7E, wurde die obgenannte Beschwerde vom 05.09.2013 gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 19.12.2013, Zahl S25 256.966-4/2013-7E, wurde die obgenannte Beschwerde vom 05.09.2013 gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
2. Gegenständliches Verfahren:
2.1. Ende Jänner 2014 reiste der BF von Polen kommend – trotz bestehenden Einreiseverbots – erneut in Österreich ein und wurde am 16.02.2014 im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle festgenommen, wobei er sich mit einem fremden Ausweis legitimierte.
Am 16.02.2014 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) niederschriftlich einvernommen, wobei er angab, nach Österreich gekommen zu sein, da er hier medizinisch versorgt werde. Er wolle daher hier bleiben. Er sei verheiratet und für zwei Kinder sorgepflichtig. Seine Familie lebe in der Russischen Föderation, mit Ausnahme seines Bruders, welcher in Kärnten aufhältig sei. Der BF gehe keiner Beschäftigung nach und sei behördlich nicht gemeldet, da er über keine Dokumente verfüge. Während seines nunmehrigen Aufenthaltes in Österreich habe er bei XXXX gewohnt.Am 16.02.2014 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) niederschriftlich einvernommen, wobei er angab, nach Österreich gekommen zu sein, da er hier medizinisch versorgt werde. Er wolle daher hier bleiben. Er sei verheiratet und für zwei Kinder sorgepflichtig. Seine Familie lebe in der Russischen Föderation, mit Ausnahme seines Bruders, welcher in Kärnten aufhältig sei. Der BF gehe keiner Beschäftigung nach und sei behördlich nicht gemeldet, da er über keine Dokumente verfüge. Während seines nunmehrigen Aufenthaltes in Österreich habe er bei römisch 40 gewohnt.
In dieser Einvernahme vor dem BFA brachte der BF am 16.02.2014 seinen insgesamt vierten Antrag auf internationalen Schutz ein.
2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 iVm § 57 Abs. 1 AVG 1991 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG 1991 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Der Bescheid wurde vom BF am 16.02.2014 ausgehändigt und am 17.02.2014 seinem gewillkürten Vertreter zugestellt.
2.3. Der BF befand sich in der Folge seit 16.02.2014, 12:20 Uhr, in Schubhaft und wurde am 21.02.2014, 15:00 Uhr, aufgrund eines Hungerstreiks entlassen.
2.4. Gegen die Anordnung von Schubhaft mittels des oben im Spruch genannten Bescheides und die Anhaltung in Schubhaft wurde seitens des BF durch seine Vertretung binnen offener Frist – die Beschwerde langte beim BFA am 21.02.2014 ein – Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei. Weiters wurde beantragt, dem BF Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr zuzuerkennen.
Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass die Anordnung der Schubhaft unverhältnismäßig gewesen wäre und ein erforderliches Sicherungsbedürfnis beim BF nicht vorgelegen wäre. Der BF sei krank und benötige alle zwei Wochen ein Medikament, weshalb mit einer Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden hätte werden können.
2.5. Mit der Beschwerdevorlage langte beim BVwG eine Stellungnahme des BFA vom 23.02.2014 ein, in der beantragt wurde, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen und den BF zum Ersatz von Kosten in Höhe von 426,20 Euro zu verpflichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung (Sachverhalt)
Die Feststellungen aus dem Verfahrensgang ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und dem vorliegenden Gerichtsakt des BVwG. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Gemäß § 76 Abs. 5 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.2.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 5, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG,) BGBl. I Nr. 27/2012 idgF, ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG,) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2012, idgF, ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
§ 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in BGBl. I Nr. 41/2015 folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft. Am 19.06.2015 traten in Entsprechung des Erkenntnisses VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua., (s. RV 582 BlgNR 25. GP 7) § 22a Abs. 1, 1a und 2 BFA-VG in der zuvor wiedergegebenen Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 in Kraft.Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2015, folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft. Am 19.06.2015 traten in Entsprechung des Erkenntnisses VfGH 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., (s. Regierungsvorlage 582 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 7) Paragraph 22 a, Absatz eins, eins a und 2 BFA-VG in der zuvor wiedergegebenen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, in Kraft.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig (zur maßgeblichen Rechtslage im Hinblick auf Zuständigkeitsbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 8f. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, im Hinblick auf Verfahrensbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 84. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig (zur maßgeblichen Rechtslage im Hinblick auf Zuständigkeitsbestimmungen vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 6, Rz 8f. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, im Hinblick auf Verfahrensbestimmungen vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 84. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu Spruchteil A)
2.2. Zu Spruchpunkt I.2.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.
2.2.1. Gemäß § 76 Abs. 2 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung angeordnet werden, wenn2.2.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung angeordnet werden, wenn
1. gegen ihn eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – Rückkehrentscheidung erlassen wurde;
2. gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;2. gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 27, AsylG 2005 eingeleitet wurde;
3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder
4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
Im gegenständlichen Fall wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Polen mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2013 für zulässig befunden, eine dagegen einbrachte Beschwerde an den Asylgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 19.12.2013 abgewiesen.
Zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung des BF am 16.02.2014 war daher die Ausweisung, welche im Rahmen eines zuvor durchgeführten Dublin-Verfahrens ausgesprochen wurde, durchsetzbar. Am 16.02.2014 stellte der BF auch einen (vierten) Antrag auf internationalen Schutz.
In der Folge wäre somit der von der Erstbehörde erlassene Schubhaftbescheid zusätzlich auf Art. 28 der seit 01.01.2014 anzuwendenden Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. 29. Juni 2013, L 180, 31 (Dublin III-VO), zu stützen gewesen.In der Folge wäre somit der von der Erstbehörde erlassene Schubhaftbescheid zusätzlich auf Artikel 28, der seit 01.01.2014 anzuwendenden Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), Amtsblatt 29. Juni 2013, L 180, 31 (Dublin III-VO), zu stützen gewesen.
Art. 28 der seit 01.01.2014 anzuwendenden Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. 29. Juni 2013, L 180, 31 (Dublin III-VO), regelt die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung.Artikel 28, der seit 01.01.2014 anzuwendenden Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), Amtsblatt 29. Juni 2013, L 180, 31 (Dublin III-VO), regelt die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung.
Danach dürfen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 28 Abs. 1 Dublin III-VO eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Allerdings dürfen sie nach Abs. 2 im Einklang mit dieser Verordnung "die entsprechende Person" zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Unter dem Begriff der "Fluchtgefahr" ist nach Art. 2 lit. n Dublin III-VO das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte", zu verstehen.Danach dürfen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 28, Absatz eins, Dublin III-VO eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Allerdings dürfen sie nach Absatz 2, im Einklang mit dieser Verordnung "die entsprechende Person" zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Unter dem Begriff der "Fluchtgefahr" ist nach Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte", zu verstehen.
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG (idF vor dem FRÄG 2015) können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in der Fassung vor dem FRÄG 2015) können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
2.2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26.06.2014, V ZB 31/14, in seinem Erkenntnis vom 19.02.2015, Zl. Ro 2014/21/0075, festgehalten hat, verlangt Art. 2 lit. n Dublin III-VO unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof vor allem zum Tatbestand der Ziffer 4 des § 76 Abs. 2 FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat, reiche nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten vielmehr gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall sei, komme daher Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung des Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung nicht in Betracht. Daran anknüpfend vertrat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.03.2015, Zl. Ro 2014/21/0080, die Auffassung, diese Überlegungen hätten auch für den Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 1 FPG Gültigkeit, zumal darin nur abstrakt auf die Notwendigkeit der Schubhaft - ohne Typisierung von Fluchtgefahr begründenden Umständen - Bezug genommen werde. Auch bei dieser Bestimmung ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass ein Rückgriff auf Kriterien, die der Gerichtshof in seiner bisherigen Judikatur diesbezüglich für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat, nicht ausreiche, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen.2.2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26.06.2014, römisch fünf ZB 31/14, in seinem Erkenntnis vom 19.02.2015, Zl. Ro 2014/21/0075, festgehalten hat, verlangt Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof vor allem zum Tatbestand der Ziffer 4 des Paragraph 76, Absatz 2, FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat, reiche nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten vielmehr gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall sei, komme daher Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung des Überstellungsverfahrens nach Artikel 28, der Verordnung nicht in Betracht. Daran anknüpfend vertrat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.03.2015, Zl. Ro 2014/21/0080, die Auffassung, diese Überlegungen hätten auch für den Schubhafttatbestand des Paragraph 76, Absatz eins, FPG Gültigkeit, zumal darin nur abstrakt auf die Notwendigkeit der Schubhaft - ohne Typisierung von Fluchtgefahr begründenden Umständen - Bezug genommen werde. Auch bei dieser Bestimmung ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass ein Rückgriff auf Kriterien, die der Gerichtshof in seiner bisherigen Judikatur diesbezüglich für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat, nicht ausreiche, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen.
Zudem hielt der Verwaltungsgerichtshof unter zentralem Hinweis auf EuGH 15.3.2017, C-528/15, Rs Al Chodor, in seinem Erkenntnis vom 11.05.2017, Ra 2015/21/0108, fest, dass selbst § 9a Abs. 4 FrPolGDV 2005 (idF BGBl II Nr. 143/2015) am Maßstab des Art. 2 lit. n Dublin III-VO in seiner Auslegung durch den EuGH (vgl. Urteil EuGH 15. März 2017, C-528/15, Rs Al Chodor) keine taugliche Rechtsgrundlage für die Festlegung der Kriterien von Fluchtgefahr dargestellt hat (vgl. E 11. Mai 2017, Ra 2015/21/0108). Es hätte hierfür eines Gesetzes im formellen Sinn, wie es dann auch am 20. Juli 2015 in Kraft getreten ist (§ 76 Abs. 3 FrPolG 2005 idF des FrÄG 2015), bedurft.Zudem hielt der Verwaltungsgerichtshof unter zentralem Hinweis auf EuGH 15.3.2017, C-528/15, Rs Al Chodor, in seinem Erkenntnis vom 11.05.2017, Ra 2015/21/0108, fest, dass selbst Paragraph 9 a, Absatz 4, FrPolGDV 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2015,) am Maßstab des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO in seiner Auslegung durch den EuGH vergleiche Urteil EuGH 15. März 2017, C-528/15, Rs Al Chodor) keine taugliche Rechtsgrundlage für die Festlegung der Kriterien von Fluchtgefahr dargestellt hat vergleiche E 11. Mai 2017, Ra 2015/21/0108). Es hätte hierfür eines Gesetzes im formellen Sinn, wie es dann auch am 20. Juli 2015 in Kraft getreten ist (Paragraph 76, Absatz 3, FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2015), bedurft.
2.2.3. Die Verhängung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung des BF wurde im angefochtenen Bescheid auf § 76 Abs. 1 FPG (idF vor dem FRÄG 2015) iVm § 57 Abs. 1 AVG 1991 gestützt und wäre auch auf Art. 28 Dublin III-VO zu stützen gewesen. Dazu wurde im Wesentlichen hinsichtlich des BF eine bestehende erhebliche Fluchtgefahr bzw. ein Sicherungsbedarf angenommen. Da § 76 Abs. 1 FPG (idF vor dem FRÄG 2015) keine Kriterien für die nähere Bestimmung des Sicherungsbedarfs enthielt, stützte sich die Behörde diesbezüglich ausschließlich auf Kriterien, die in höchstgerichtlichen Entscheidungen herangezogen wurden.2.2.3. Die Verhängung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung des BF wurde im angefochtenen Bescheid auf Paragraph 76, Absatz eins, FPG in der Fassung vor dem FRÄG 2015) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG 1991 gestützt und wäre auch auf Artikel 28, Dublin III-VO zu stützen gewesen. Dazu wurde im Wesentlichen hinsichtlich des BF eine bestehende erhebliche Fluchtgefahr bzw. ein Sicherungsbedarf angenommen. Da Paragraph 76, Absatz eins, FPG in der Fassung vor dem FRÄG 2015) keine Kriterien für die nähere Bestimmung des Sicherungsbedarfs enthielt, stützte sich die Behörde diesbezüglich ausschließlich auf Kriterien, die in höchstgerichtlichen Entscheidungen herangezogen wurden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis vom 24.03.2015 klarstellte (und sich im Erkenntnis vom 11.05.2017, Ra 2015/21/0108 weiter verdeutlicht), ist dessen unter Punkt II.2.2.2. wiedergegebene Rechtsansicht sohin auch für den vorliegenden Beschwerdefall schlagend.Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis vom 24.03.2015 klarstellte (und sich im Erkenntnis vom 11.05.2017, Ra 2015/21/0108 weiter verdeutlicht), ist dessen unter Punkt römisch zwei.2.2.2. wiedergegebene Rechtsansicht sohin auch für den vorliegenden Beschwerdefall schlagend.
Bereits aus diesem Grund erweist sich der angefochtene Schubhaftbescheid vom 16.02.2014 als rechtswidrig. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss dies auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (vgl. VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/025; 28.08.2012, 2010/21/0388). Somit erwies sich auch die Anhaltung des BF in Schubhaft vom 16.02.2014 bis zum 21.02.2014 als rechtswidrig.Bereits aus diesem Grund erweist sich der angefochtene Schubhaftbescheid vom 16.02.2014 als rechtswidrig. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss dies auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten vergleiche VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/025; 28.08.2012, 2010/21/0388). Somit erwies sich auch die Anhaltung des BF in Schubhaft vom 16.02.2014 bis zum 21.02.2014 als rechtswidrig.
2.3. Zu Spruchpunkt II.2.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0078-4, ausgeführt, dass die zugrunde liegende Beschwerde an das BVwG, soweit damit die dem Schubhaftbescheid nachfolgende Anhaltung bekämpft wird, eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, weshalb auch § 35 VwGVG zu Anwendung kommt, und zwar zumindest insoweit, als er einem BF vor dem Verwaltungsgericht im Falle des Obsiegens in einem Beschwerdeverfahren wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kostenersatz einräumt.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0078-4, ausgeführt, dass die zugrunde liegende Beschwerde an das BVwG, soweit damit die dem Schubhaftbescheid nachfolgende Anhaltung bekämpft wird, eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, weshalb auch Paragraph 35, VwGVG zu Anwendung kommt, und zwar zumindest insoweit, als er einem BF vor dem Verwaltungsgericht im Falle des Obsiegens in einem Beschwerdeverfahren wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kostenersatz einräumt.
In Hinblick auf Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses ist von einem vollständigen Obsiegen des BF auszugehen, weshalb daher nach Ansicht des VwGH die Abweisung seines Kostenersatzbegehrens keinen Bestand haben kann.In Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins. dieses Erkenntnisses ist von einem vollständigen Obsiegen des BF auszugehen, weshalb daher nach Ansicht des VwGH die Abweisung seines Kostenersatzbegehrens keinen Bestand haben kann.
Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit "Kosten" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet:
"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:
"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."
In der Beschwerde wurde von der beschwerdeführenden Partei beantragt, ihr Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr zuzuerkennen.
Da im gegenständlichen Verfahren keine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, umfasst der von der belangten Behörde als unterlegene Partei an die obsiegende beschwerdeführende Partei zu leistende Aufwandersatz den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Höhe von insgesamt 737,60 Euro.
2.4. Zu Spruchpunkt III.2.4. Zu Spruchpunkt römisch drei.
Der BF beantragt den Ersatz der Eingabengebühr.
§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.Gemäß Paragraph eins, BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. Paragraph 2, leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) ist für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen.Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (Paragraph 70, AsylG 2005) ist für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen.
Im Gegensatz zu § 59 Abs. 3 VwGG ist ein Zuspruch der Eingabengebühr in § 35 VwGVG nicht vorgesehen. Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 35 VwGVG entspricht laut den Erläuterungen RV 2009 BlgNR 24. GP 8 § 79a AVG. Dieser sah aber anders als § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG in Abs. 4 Z 1 ausdrücklich "die Stempel- und Kommissionsgebühren [...], für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat," als Aufwendungen an, die der obsiegenden Partei zu erstatten waren (vgl. UVS Steiermark 12.1.2011, 25.12-7/2010; UVS Wien 6.12.2012, 02/40/6907/2012).Im Gegensatz zu Paragraph 59, Absatz 3, VwGG ist ein Zuspruch der Eingabengebühr in Paragraph 35, VwGVG nicht vorgesehen. Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach Paragraph 35, VwGVG entspricht laut den Erläuterungen Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 8 Paragraph 79 a, AVG. Dieser sah aber anders als Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Absatz 4, Ziffer eins, ausdrücklich "die Stempel- und Kommissionsgebühren [...], für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat," als Aufwendungen an, die der obsiegenden Partei zu erstatten waren vergleiche UVS Steiermark 12.1.2011, 25.12-7/2010; UVS Wien 6.12.2012, 02/40/6907/2012).
Weder § 35 VwGVG, noch das GebührenG 1957 sehen einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vor. Daher war der entsprechende Antrag zurückzuweisen.Weder Paragraph 35, VwGVG, noch das GebührenG 1957 sehen einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vor. Daher war der entsprechende Antrag zurückzuweisen.
2.5. Zu Spruchpunkt III.2.5. Zu Spruchpunkt römisch drei.
Die belangte Behörde hat im Zuge der Aktenvorlage beantragt, die die erhobene Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz war jedoch abzuweisen, da die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren die unterlege Partei gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG ist.Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz war jedoch abzuweisen, da die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren die unterlege Partei gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG ist.
2.6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese im gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen, wobei es diesbezüglich auch nicht an einer relevanten Rechtsprechung fehlt (vgl. insb. VwGH 9.02.2015, Zl. Ro 2014/21/0075; 24.03.2015, Zl. Ro 2014/21/0080 und 11.05.2017, Ra 2015/21/0108).Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese im gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen, wobei es diesbezüglich auch nicht an einer relevanten Rechtsprechung fehlt vergleiche insb. VwGH 9.02.2015, Zl. Ro 2014/21/0075; 24.03.2015, Zl. Ro 2014/21/0080 und 11.05.2017, Ra 2015/21/0108).
Schlagworte
Anhaltung, Eingabengebühr, Kostenersatz, Rechtsanschauung des VwGH,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W163.2001796.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.08.2017