Entscheidungsdatum
04.07.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
W117 2162682-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Ukraine, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 25.06.2017, IFA-Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 25.06.2017, IFA-Zahl:
1157690606/170740443, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 25.06.2017 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Satz 1, Z 6a, Z 6c FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Satz 1, Ziffer 6 a,, Ziffer 6 c, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Satz 1, Z 6a, Z 6c FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Satz 1, Ziffer 6 a,, Ziffer 6 c, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.
V. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch fünf. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer wurde zunächst am 25.06.2017 zur möglichen Schubhaftverhängung befragt. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt (Hervorhebung im Original):
[ ]
F: Wie verstehen Sie den Dolmetsch?
A: Ja.
F: Sind Sie gesund und können Sie dieser Einvernahme folgen?
A: Ja, ich habe Hepatitis C
F: Haben Sie eine rechtliche Vertretung
A: nein
Ihnen wird vorgehalten, dass Sie am 24.06.2017 einen Asylantrag vor Beamten LPD Wien stellten. Sie wurden festgenommen und der LPD Wien zur Ersteinvernahme zugeführt. Es wurde festgestellt, dass Sie bereits in Norwegen, Deutschland, Schweden und Italien einen Asylantrag in den letzten drei Jahren stellten. Laut Ihren Angaben flüchten Sie vor dem Militärdienst, was allerdings keinen Asylgrund darstellt. Sie verfügen über keine Meldung und haben keine Dokumente, sowie keine Barmittel bei sich. Aufgrund des Sachverhaltes wurden Sie festgenommen und in das PAZ HG überstellt. Es ist beabsichtigt Sie in Schubhaft zu nehmen und Sie nach Norwegen, Deutschland, Schweden oder Italien abzuschieben.
F: Wann sind Sie nach Österreich gekommen
A: gestern von Deutschland
F: Warum
A: ich bin durchgefahren denn ich kam aus Schweden. Ich habe dort kein Asyl bekommen und deshalb bin ich weitergereist
V: das heißt Sie entziehen sich der Abschiebung
A: sie sagten ich kann innerhalb von 40 Tagen ausreisen
V: und deshalb kommen Sie jetzt nach Österreich und stellen einen Asylantrag?
A: ja das wusste ich nicht
F: Wo wohnen und schlafen Sie
A: nirgends
F: Über wie viel Geld verfügen Sie
A: ca Euro 2.-
F: Wie lautet Ihr Familienstand?
A: Ich bin ledig und habe keine Kinder.
F: Wo befindet sich Ihre Familie
A: in Italien
F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich.
A: Nein
V: Ein weiterer Sicherungsbedarf ist trotz des Asylantrages weiter gegeben, da sie ohne Dokumente aufgegriffen worden sind und Sie bereits vier Asylanträge in anderen Ländern gestellt haben und sich der Ausreise in Ihr Heimatland widersetzen
V: Sie müssen in das zuständige Dublin Land zurückkehren. Nach der Ausreise ist die Anordnung zur Außerlandesbringung weiter für 18 Monate gültig. Erst danach dürfen Sie mit gültigen Dokumenten, genug Geld und nur für 90 Tage in 180 Tagen einreisen.
F: Haben sie alles verstanden? Wollen sie noch etwas hinzufügen?
A: Ich habe alles verstanden und will nichts mehr hinzufügen.
F: Haben Sie Effekte einzuholen
A: nein
V: Sie halten sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Es wird über Sie im Anschluss die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Abschiebung nach Norwegen, Deutschland, Schweden oder Italien. Nach der Ausreise gilt die Anordnung zur Außerlandesbringung weiter für 18 Monate, in denen Sie nicht nach Österreich zurückkehren dürfen.
Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 – Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr – Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung. "Befragt, ob ich dazu etwas sagen möchte, gebe ich an, dass ich die Vorgangsweise der Behörde zur Kenntnis nehme und dazu nichts weiter angeben möchte".Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 – Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr – Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung. "Befragt, ob ich dazu etwas sagen möchte, gebe ich an, dass ich die Vorgangsweise der Behörde zur Kenntnis nehme und dazu nichts weiter angeben möchte".
Es wird mir mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständig werden wird, da aufgrund des Sachverhaltes ein Schubbescheid gem. § 76 Abs. 2 Ziffer 2 FPG zu erlassen ist.Es wird mir mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständig werden wird, da aufgrund des Sachverhaltes ein Schubbescheid gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 FPG zu erlassen ist.
Es wird mir eine Organisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation mich kontaktieren wird.
Es ist daher zur Sicherung dieser Maßnahmen beabsichtigt, gegen mich die Schubhaft zu verhängen,
Der Schubbescheid wird mir persönlich im Anschluss an diese Niederschrift zugestellt.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.
Gemäß § 82 FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.Gemäß Paragraph 82, FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.
Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie bis zur Realisierung der Abschiebung weiterhin in Haft verbleiben und in das PAZ rücküberstellt werden.
Im Anschluss wurde er mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.
Die Verwaltungsbehörde führte unter anderem fest (Hervorhebungen im Original):
"Verfahrensgang
Ihnen wird vorgehalten, dass Sie am 24.06.2017 einen Asylantrag vor Beamten LPD Wien stellten. Sie wurden festgenommen und der LPD Wien zur Ersteinvernahme zugeführt. Es wurde festgestellt, dass Sie bereits in Norwegen, Deutschland, Schweden und Italien einen Asylantrag in den letzten drei Jahren stellten. Laut Ihren Angaben flüchten Sie vor dem Militärdienst, was allerdings keinen Asylgrund darstellt. Sie verfügen über keine Meldung und haben keine Dokumente, sowie keine Barmittel bei sich. Aufgrund des Sachverhaltes wurden Sie festgenommen und in das PAZ HG überstellt. Es ist beabsichtigt Sie in Schubhaft zu nehmen und Sie nach Norwegen, Deutschland, Schweden oder Italien abzuschieben.
Sie verfügen über keinerlei persönliche Beziehungen oder Bindungen zum Bundesgebiet.
[ ]
Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Zu Ihrer Person:
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Sie reisten illegal nach Österreich ein und verfügen über keine Dokumente oder Barmittel. Sie stellten bereits in vier anderen europäischen Ländern Asylanträge und entziehen sich auch momentan einem dieser. Auch in Österreich stellten Sie nun einen Asylantrag und sind absolut ausreiseunwillig. Sie halten sich nach illegaler Einreise nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
* Sie halten sich seit 24.06.2017 illegal in Österreich auf.
* Sie reisen illegal durch die EU und stellten bis dato bereits in vier anderen Ländern unbegründete Asylanträge.
* Momentan entziehen Sie sich dem Verfahren in Schweden. Sie gaben an, dass Ihr Verfahren dort negativ abgeschlossen wurde und Sie jetzt, da Sie nicht in die Ukraine ausreisen wollen, nach Österreich gekommen sind.
* Sie haben die Absicht im österreichischen Bundesgebiet rechtswidrig zu verbleiben.
* Das Risiko eines Untertauchens in Österreich ergibt sich zwingend aus Ihren getätigten Angaben.
* Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.
* Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung zu einer Rückkehr nach Norwegen, Deutschland, Schweden oder Italien besteht, sind Sie unwillig. Sie missachten sohin die mit Anwendungsvorrang ausgestatteten, anwendbaren Normen des Gemeinschaftsrechts.
* Sie missachteten ebenso die österreichische Rechtsordnung, indem Sie jetzt illegal nach Österreich einreisten und sich jetzt illegal hier aufhalten.
* Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und haben auch keine Absicht einen solchen zu begründen.
* Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie sich erst kurz im Bundesgebiet befinden und keinerlei Beziehungen im Bundesgebiet bestehen.
* Sie sind nach Österreich illegal eingereist.
* Sie stellten in Österreich einen Asylantrag, obwohl Sie bereits in vier anderen Ländern einen Asylantrag stellten.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.
Rechtliche Beurteilung
[ ]
Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende
Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Kriterien: 1, 3, 6a, 6b, 6c und 9
Sie haben außer in Österreich einen Asylantrag gestellt, im Wissen, dass Norwegen, Deutschland, Schweden oder Italien für Sie zuständig ist.
Sie sind in Österreich in keinster Weise verankert, da weder familiäre oder legale bzw. relevante berufliche Bindungen bestehen. Allfällige soziale Bindungen sind im Hinblick auf Ihre Aufenthaltsdauer nur als relativiert anzusehen. Sie haben keinen der Behörde bekannten festen Wohnsitz. Sie geben an auf der Straße geschlafen zu haben. Eine behördliche Greifbarkeit besteht somit nicht. Sie sind als mittellos anzusehen. Auch stellten Sie sich somit Ihrem Asylverfahren in Norwegen, Deutschland, Schweden oder Italien gar nicht und entzogen sich diesem. Ihre bisherigen Asylanträge wurden abgewiesen und trotzdem versuchen Sie in immer anderen Ländern wieder einen neuen Antrag zu stellen. Aktuell entziehen Sie sich dem Verfahren in Schweden. Sie selbst gaben an, dass Ihr dortiges Verfahren negativ entschieden worden ist und Sie der freiwilligen Ausreise in die Ukraine nicht nachgekommen sind und stattdessen nach Österreich gereist um hier einen erneuten unbegründeten Asylantrag zu stellen.
Sie verfügen über keinerlei persönliche Beziehungen oder Bindungen zum Bundesgebiet. Aufgrund Ihrer Illegalität haben Sie keine Chance auf eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit. Ihre Existenzmittel reichen nicht aus um längerfristig für Unterhalt zu sorgen und auch Ihre Wohnsituation ist nicht gesichert. Sie gaben an auf der Straße zu nächtigen und über keinen Wohnsitz zu verfügen. Sie würden sofort wieder untertauchen und würden sich der Behörde entziehen und Ihren illegalen Aufenthalt weiter prolongieren.
Daher ist die Entscheidung notwendig und verhältnismäßig.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens keinerlei Kooperationswillen mit österreichischen Behörden zeigen. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
[ ]
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dies kommt jedoch nicht in Betracht, da Sie über keinerlei finanzielle Mittel verfügen und auch keinen ordentlichen Wohnsitz haben.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dies kommt jedoch nicht in Betracht, da Sie über keinerlei finanzielle Mittel verfügen und auch keinen ordentlichen Wohnsitz haben.
Sie reisen illegal durch Europa als "Asyltourist" und stellten nun Ihren fünften Asylantrag in den letzten drei Jahren. Sie beabsichtigen aber nicht sich dem Verfahren zu stellen, wie Ihr Verhalten und Ihre Aussagen zeigen. Nach negativem Ausgang des Verfahrens reisen Sie weiter und stellen in einem anderen EU Land einen neuen Antrag. Ohne Wohnsitz und im Untergrund verbrachten Sie die letzte Zeit seit Ihrer Einreise. Dadurch waren Sie nicht greifbar für die Behörde und Sie sind auch gar nicht in der Lage zu einer selbstständigen Ausreise. Sie würden nach ha. Dafürhalten auf freiem Fuß sofort untertauchen und Ihre Absicht, nämlich die Prolongierung Ihres unrechtmäßigen Aufenthalts in der EU, weiter verfolgen.
Da zu Österreich keinerlei relevante Bindungen bestehen, Sie trotz der Zuständigkeit von Norwegen, Deutschland, Schweden oder Italien nun nach Österreich einreisen und dort in den anderen Ländern gar nicht Ihr Asylverfahren abwarten und selbst zugegeben haben unsteten Aufenthalts zu sein, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein gelinderes Mittel zur Verfahrenssicherung ausreicht. Vielmehr besteht die Gefahr, dass sie im Bundesgebiet unangemeldet Unterkunft nehmen und somit untertauchen.
In Bezug auf die Suchtmitteldelikte wurde Anklage gegen sie erhoben.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiter aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Es wurden weder gesundheitliche Hinderungsgründe vorgebracht, noch solche festgestellt.
Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die (fortdauernde) Anhaltung des BF in Schubhaft erhob dieser binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung als rechtswidrig und führte unter anderem aus (Hervorhebungen im Original):Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die (fortdauernde) Anhaltung des BF in Schubhaft erhob dieser binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung als rechtswidrig und führte unter anderem aus (Hervorhebungen im Original):
"Sachverhalt (Kurzdarstellung)
Der BF befindet sich seit 4 Tagen in Österreich. Unmittelbar nach seiner Einreise am 24.06.2017 wandte sich der BF an ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.
Am 25.06.2017 wurde der BF von Beamten der LPD Wien zu dem Antrag auf internationalen Schutz befragt. Dabei wurde festgestellt, dass er bereits in Norwegen, Deutschland, Schweden und Italien um Asyl in den letzten drei Jahren angesucht hat.
Am selben Tag wurde der BF zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. In der Folge wurde über den BF die Schubhaft angeordnet.
Gegen diese Schubhaftverhängung richtet sich gegenständliche Beschwerde.
Erhebliche Fluchtgefahr liegt nicht vor
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Zutreffend ist, dass der BF unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist, bereits in mehreren Mitgliedstaaten um Asyl angesucht hat und über keinerlei familiäre, berufliche oder soziale Bindungen verfügt. Auch ist es richtig, dass der BF aktuell über keinen Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet verfügt. Jedoch ist der BF unmittelbar nach seiner Einreise nach Österreich festgenommen worden. Gern § 2 Abs. 1 MeldeG ist zu melden, wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt. Nicht zu melden sind gern Abs 2 Z 1 leg cit Menschen, denen in einer Wohnung nicht länger als drei Tage Unterkunft gewährt wird. Der BF hat noch keine drei Tage Unterkunft an einer Adresse genommen - er hat aufgrund fehlender anderer Möglichkeiten im Freien übernachtet.Zutreffend ist, dass der BF unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist, bereits in mehreren Mitgliedstaaten um Asyl angesucht hat und über keinerlei familiäre, berufliche oder soziale Bindungen verfügt. Auch ist es richtig, dass der BF aktuell über keinen Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet verfügt. Jedoch ist der BF unmittelbar nach seiner Einreise nach Österreich festgenommen worden. Gern Paragraph 2, Absatz eins, MeldeG ist zu melden, wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt. Nicht zu melden sind gern Absatz 2, Ziffer eins, leg cit Menschen, denen in einer Wohnung nicht länger als drei Tage Unterkunft gewährt wird. Der BF hat noch keine drei Tage Unterkunft an einer Adresse genommen - er hat aufgrund fehlender anderer Möglichkeiten im Freien übernachtet.
Was die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes betrifft, so wird darauf verwiesen, dass sich der BF unmittelbar nach seiner Einreise und noch vor seiner Festnahme selbständig an ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gewandt hat, um dort einen Asylantrag zu stellen.
Zum Beweis dieses Vorbringens ergeht der Antrag auf EV des BF
Auch hat der BF nach Stellung des Asylantrages Anspruch auf Versorgung durch die Grundversorgung Bund gern GVG-B und könnte somit in einem organisierten Quartier Unterkunft nehmen. Somit wäre der BF für die Behörden greifbar.
An die unrechtmäßige Einreise kann deswegen nicht als einziges Kriterium angeknüpft werden, da ansonsten ohne Prüfung der Fluchtgefahr über alle unrechtmäßigen eingereisten Personen die Schubhaft verhängt werden müsste und somit eine Einzelfallprüfung entfallen würde.
Zur angesprochenen Mittellosigkeit und fehlenden sozialen Verankerung sowie die Nicht- Verfügbarkeit eines Reisedokumentes ist anzumerken, dass es sich dabei um Umstände handelt, die bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern typischerweise vorliegen und sind allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes (vgl VwGH 28.05.2008, 2007/21/0233, Materialien zum FRÄG 2015 - BlgNR 582 d. B. (XXV. GP), Anmerkung zu § 76 Abs 3 Z 9 FPG). Demgegenüber wäre zu berücksichtigen gewesen, dass richtige Angaben zu Identität und Reisebewegungen nach der Judikatur des VwGFI bei der Prüfung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen gewesen wären (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0498). Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in anderen Mitgliedstaaten und die fehlende Ausreisebereitschaft noch keine Fluchtgefahr in erheblichem Ausmaß begründen. Sie stellen gerade in einem "Dublin-Fall" keine besonderen Umstände dar, die eine erhebliche Fluchtgefahr begründen würden.Zur angesprochenen Mittellosigkeit und fehlenden sozialen Verankerung sowie die Nicht- Verfügbarkeit eines Reisedokumentes ist anzumerken, dass es sich dabei um Umstände handelt, die bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern typischerweise vorliegen und sind allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes vergleiche VwGH 28.05.2008, 2007/21/0233, Materialien zum FRÄG 2015 - BlgNR 582 d. B. (römisch 25 . GP), Anmerkung zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG). Demgegenüber wäre zu berücksichtigen gewesen, dass richtige Angaben zu Identität und Reisebewegungen nach der Judikatur des VwGFI bei der Prüfung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen gewesen wären (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0498). Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in anderen Mitgliedstaaten und die fehlende Ausreisebereitschaft noch keine Fluchtgefahr in erheblichem Ausmaß begründen. Sie stellen gerade in einem "Dublin-Fall" keine besonderen Umstände dar, die eine erhebliche Fluchtgefahr begründen würden.
Im Übrigen führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zwar an, es bestehe aufgrund der aufgezählten Umstände "Fluchtgefahr" (vgl S. 8 des angefochtenen Bescheids). Dies legt jedoch nahe, dass die belangte Behörde von einem falschen Maßstab ausgeht. In "Dublin-Fällen" ist nämlich das Bestehen "einfacher" Fluchtgefahr nicht ausreichend für die Schubhaftverhängung, vielmehr ist eine qualifizierte Fluchtgefahr, nämlich erhebliche Fluchtgefahr" erforderlich. Da die belangte Behörde mit keinem Wort geltend macht, aus welchem Verhalten des BF eine "erhebliche Fluchtgefahr abgeleitet werde, erweist sich die Begründung des angefochtenen Bescheides auch aus diesem Grund als mangelhaft, vgl hierzu BVwG 15.11.2016, W117 2139104-1Im Übrigen führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zwar an, es bestehe aufgrund der aufgezählten Umstände "Fluchtgefahr" vergleiche S. 8 des angefochtenen Bescheids). Dies legt jedoch nahe, dass die belangte Behörde von einem falschen Maßstab ausgeht. In "Dublin-Fällen" ist nämlich das Bestehen "einfacher" Fluchtgefahr nicht ausreichend für die Schubhaftverhängung, vielmehr ist eine qualifizierte Fluchtgefahr, nämlich erhebliche Fluchtgefahr" erforderlich. Da die belangte Behörde mit keinem Wort geltend macht, aus welchem Verhalten des BF eine "erhebliche Fluchtgefahr abgeleitet werde, erweist sich die Begründung des angefochtenen Bescheides auch aus diesem Grund als mangelhaft, vergleiche hierzu BVwG 15.11.2016, W117 2139104-1
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Zur Unverhältnismäßigkeit der Haft - Nicht-Anwendung eines gelinderen MittelsAuch alleine der unrechtmäßige Aufenthalt rechtfertigt noch nicht den Ausschluss eines gelinderen Mittels, zumal Personen, über die zur Sicherung der Abschiebung das gelindere Mittel verhängt wird, kein Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt. Es wäre daher verfehlt aufgrund eines nicht vorhandenen Aufenthaltsrechts die Verhängung eines gelinderen Mittels auszuschließen, da sich ansonsten die Frage nach dessen prinzipieller Anwendung stellt.
Auch was die periodische Meldeverpflichtung und die Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten betrifft, erweist sich die Begründung als nicht nachvollziehbar bzw. nicht ausreichend und verweist diese nur auf die Ausführungen zur Fluchtgefahr.
Gegen den BF wurde bislang kein gelinderes Mittel angeordnet. Es wäre daher die Anordnung einer periodischen Meldeverpfiichtung gern § 77 Abs 3 Z 2 FPG als gelinderes Mittel ausreichend zur Sicherung der Abschiebung gewesen, Auch die angeordnete Unterkunftnahme gern § 77 Abs 3 Z 1 FPG wäre im Fall des BF in Betracht gekommen. Für den Zweck der Unterkunftnahme gern § 77 Abs 3 Z 1 stehen entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse Zinnergasse 29a, 1110 Wien, oder an der Adresse Hauptstraße 38, 2540 Bad Vöslau, zur Verfügung.Gegen den BF wurde bislang kein gelinderes Mittel angeordnet. Es wäre daher die Anordnung einer periodischen Meldeverpfiichtung gern Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG als gelinderes Mittel ausreichend zur Sicherung der Abschiebung gewesen, Auch die angeordnete Unterkunftnahme gern Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wäre im Fall des BF in Betracht gekommen. Für den Zweck der Unterkunftnahme gern Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, stehen entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse Zinnergasse 29a, 1110 Wien, oder an der Adresse Hauptstraße 38, 2540 Bad Vöslau, zur Verfügung.
Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels in Form einer periodischen Meldeverpflichtung oder der angeordneten Unterkunftnahme hätte der Sicherungszweck jedenfalls erreicht werden können. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls -und Zwangsgewalt nicht entgegen steht und Betroffenen aufgetragen werden kann, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (§ 77 Abs 5 FPG).Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels in Form einer periodischen Meldeverpflichtung oder der angeordneten Unterkunftnahme hätte der Sicherungszweck jedenfalls erreicht werden können. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls -und Zwangsgewalt nicht entgegen steht und Betroffenen aufgetragen werden kann, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (Paragraph 77, Absatz 5, FPG).
Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, wird ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandiunq zur Klärung
des maßgeblichen Sachverhaltes - insbesondere zur Klärung der Kooperationsbereitschaft
des BR auch im Hinblick auf das Vorlieqen der Voraussetzungen für gelindere Mittel - unter
Einvernahme des BF beantragt.
Im konkreten Fall ist nach der Judikatur des VwGH zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014 zur Zahl 2014/20/0017 hat der VwGH festgehalten, wann der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gern § 21 Abs 7 BFA-VG als geklärt erscheint; "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen, "Im konkreten Fall ist nach der Judikatur des VwGH zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014 zur Zahl 2014/20/0017 hat der VwGH festgehalten, wann der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gern Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG als geklärt erscheint; "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen, "
Eine wesentliche Voraussetzung für das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung wäre, dass die Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt wird. Dies ist im angefochtenen Bescheid jedoch nicht erfolgt (die "Beweiswürdigung" beschränkt sich lediglich auf einen Hinweis auf den Akt sowie die Einvernahme).
Kostenanträge
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Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gem § 35 VwGVGZum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gem Paragraph 35, VwGVG
Gem § 35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gem VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) zu. Daher beantragt der BF gem § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt.Gem Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gem VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,) zu. Daher beantragt der BF gem Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt.
Der BF beantragt darüber hinaus gem § 35 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen. für die er aufzukommen hat, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen, sowie die Eingabengebühr iHv 30,00 Euro.Der BF beantragt darüber hinaus gem Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen. für die er aufzukommen hat, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen, sowie die Eingabengebühr iHv 30,00 Euro.
Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
• eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen;
• den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte;
• im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen;
• der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gem VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen.
Im Zuge der Aktenvorlage erstattete die Verwaltungsbehörde nachfolgende Stellungnahme und verzeichnete Kosten im angeführten Ausmaß (Hervorhebung im Original):
"Herr [ ]( BF) wurde am 24.06.2017 um 07:35 Uhr von Beamten der PI Laurenzerberg nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen. Der BF stellte auf der PI Laurenzerberg einen Antrag auf internationalen Schutz. Es wurde ein nicht rechtmäßiger Aufenthalt festgestellt. Die erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass der BF in mehreren Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Der BF wurde am 10.07.2017 in Cagliari, Italien, am 17.07.2014 in Politiets Utlendingsenhet, Norwegen, am 16.10.2015 in Aest, Schweden und am 14.06.2017 in Neumuenster, Deutschland als Asylwerber registriert.
Am 25.06.2017 um 08:50 Uhr erfolgte die Erstbefragung.
Im Rahmen der Prognoseentscheidung wurde ein Dublin Sachverhalt festgestellt. ( 25.06.2017 um 11:06 Uhr)
Es wurde die Vorführung vereinbart.
Am 25.06.2017 um 15:00 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen.
Am 25.06.2017 um 16:00 Uhr wurde der Schubbescheid dem BF persönlich zugestellt.
Am 25.06.2017 um 16:02 Uhr wurde die EAST OST über die Verhängung der Schubhaft informiert.
Am 26.06.2017 wurden die Konsultationsersuchen an Schweden und Italien übermittelt.
Am 28.06.2017 um 08:49 Uhr langte die Schubhaftbeschwerde ein.
Der Beschwerde muss entgegengehalten werden, dass im Schubbescheid die erhebliche Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet wurde.
Auf Seite 4 des übermittelten fremdenpolizeilichen Aktes sind die Eurodac-Treffer in mehreren Mitgliedstaaten von 2014 bis 2017 ersichtlich. Der BF stellte sich somit mehreren Anträgen auf internationalen Schutz nicht und zog es vor, sich durch Ausreise dem anhängigen Verfahren zu entziehen. In Österreich stellte der BF nunmehr den fünften Antrag auf internationalen Schutz und muss damit gerechnet werden, dass der BF die bisher erfolgreiche Methode sich einem Verfahren internationalen Schutz zu entziehen, weiter verfolgen wird, da ansonsten der BF Gefahr läuft dem zuständigen Mitgliedstaat überstellt zu werden. Der BF muss auch als " Asyltourist" bezeichnet werden, da die eingeschlagene Reiseroute nachweist, dass Österreich nicht das eigentliche Zielland gewesen sein kann.
Im Verfahren internationaler Schutz wird zunächst die Zuständigkeit des Mitgliedstaates festgestellt und wird danach mittels Anordnung zur Außerlandesbringung ein Abschiebetitel geschaffen, um die Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat zu ermöglichen. Der Antrag auf internationalen Schutz wird gem. § 5 AsylG zurückgewiesen werden.Im Verfahren internationaler Schutz wird zunächst die Zuständigkeit des Mitgliedstaates festgestellt und wird danach mittels Anordnung zur Außerlandesbringung ein Abschiebetitel geschaffen, um die Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat zu ermöglichen. Der Antrag auf internationalen Schutz wird gem. Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen werden.
Der BF hat in Österreich weder einen sozialen noch einen familiären Bezug. Der BF verfügt auch über keine Unterkunft.
Aus der niederschriftlichen Einvernahme ist ersichtlich, dass der BF in Schweden eine negative Asylentscheidung erhalten haben soll und erfolgte deshalb die Weiterreise. Der BF wollte offensichtlich der Abschiebung aus Schweden entgehen. Laut den Fingerabdrücken erfolgte jedoch keine direkte Weiterreise nach Österreich, sondern stellte der BF in Deutschland einen weiteren Asylantrag. Offensichtlich wollte der BF verhindern sofort nach Schweden rückgeführt zu werden. Diesem Verfahren in Deutschland stellte sich der BF jedoch nicht und reiste weiter nach Österreich. Der BF kann daher nicht als vertrauenswürdig eingestuft werden, da für den BF Anträge auf internationalen Schutz offensichtlich nur dazu dienen, um einer Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat zu entgehen. Dem BF musste bewusst gewesen sein, dass unter Berücksichtigung der Dublin III Verordnung mit keiner inhaltlichen Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz in Österreich zu rechnen ist.Aus der niederschriftlichen Einvernahme ist ersichtlich, dass der BF in Schweden eine negative Asylentscheidung erhalten haben soll und erfolgte deshalb die Weiterreise. Der BF wollte offensichtlich der Abschiebung aus Schweden entgehen. Laut den Fingerabdrücken erfolgte jedoch keine direkte Weiterreise nach Österreich, sondern stellte der BF in Deutschland einen weiteren Asylantrag. Offensichtlich wollte der BF verhindern sofort nach Schweden rückgeführt zu werden. Diesem Verfahren in Deutschland stellte sich der BF jedoch nicht und reiste weiter nach Österreich. Der BF kann daher nicht als vertrauenswürdig eingestuft werden, da für den BF Anträge auf internationalen Schutz offensichtlich nur dazu dienen, um einer Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat zu entgehen. Dem BF musste bewusst gewesen sein, dass unter Berücksichtigung der Dublin römisch drei Verordnung mit keiner inhaltlichen Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz in Österreich zu rechnen ist.
Aus ha. Sicht möchte der BF eine Gelegenheit bekommen, um wie in der Vergangenheit, sich wiederum einem Verfahren internationalen Schutz zu entziehen und den Aufenthalt im Verborgenen fortzusetzen. Eine Weiterreise in ein anderes europäisches Land kann ebenfalls nicht ausgeschlossen werden.
Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF ist auszuschließen, dass der BF in einer Betreuungseinrichtung Unterkunft nehmen würde, da dies für den BF bedeutet, dass die Behörde über den Aufenthaltsort in Kenntnis ist. Aufgrund des bisherigen Verhaltens kam auch das gelindere Mittel nicht in Betracht, da der BF nicht bereit ist behördliche Auflagen Folge zu leisten. Der BF verfolgt nur das Interesse einer Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat und in weitere Folge die befürchtete Abschiebung in die Ukraine zu entgehen.
Es musste daher zur Sicherung des Verfahrens internationaler Schutz zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Abschiebung diese Maßnahme getroffen werden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BFA untertaucht, um sich dem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Sicherung der Abschiebung nach Schweden bzw. Italien zu entziehen, als schlüssig anzusehen ist.
Der Sicherungsbedarf war somit gegeben."
Es wird beantragt:
1. die Beschwerde als unbegründet abweisen,
2. gemäß § 83 Abs. 4 FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,2. gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,
3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.
Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde-€ 57,40
Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde-€ 368,80
Summe--€ 426,20
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Das Sachverhaltssubstrat der Beschwerde – "Sachverhalt (Kurzdarstellung)" - und die Angaben des Beschwerdeführers in der asylrechtlichen Erstbefragung sowie der Schubhafteinvernahme werden zum gegenständlichen Sachverhalt erhoben (Hervorhebung durch den Einzelrichter):
Aus der Schubhaftbeschwerde:
"Sachverhalt (Kurzdarstellung)
Der BF befindet sich seit 4 Tagen in Österreich. Unmittelbar nach seiner Einreise am 24.06.2017 wandte sich der BF an ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.
Am 25.06.2017 wurde der BF von Beamten der LPD Wien zu dem Antrag auf internationalen Schutz befragt. Dabei wurde festgestellt, dass er bereits in Norwegen, Deutschland, Schweden und Italien um Asyl in den letzten drei Jahren angesucht hat.
Am selben Tag wurde der BF zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. In der Folge wurde über den BF die Schubhaft angeordnet.
Aus der Schubhafteinvernahme:
F: Wann sind Sie nach Österreich gekommen
A: gestern von Deutschland
F: Warum
A: ich bin durchgefahren denn ich kam aus Schweden. Ich habe dort kein Asyl bekommen und deshalb bin ich weitergereist
V: das heißt Sie entziehen sich der Abschiebung
A: sie sagten ich kann innerhalb von 40 Tagen ausreisen
V: und deshalb kommen Sie jetzt nach Österreich und stellen einen Asylantrag?
A: ja das wusste ich nicht
Aus der asylrechtlichen Erstbefragung vom 25.06.2017 (Hervorhebung im Original):
Geben Sie die konkrete Reiseroute mit Nennung der durchreisten Staaten von ihrer Heimat bis nach Österreich (chronologisch) an:
Italien (mit dem Flugzeug) 2 Monate Norwegen (mit dem Flugzeug) 5 Tage [ ]
Schweden 1,5 Jahre Dänemark Durchreise Deutschland Durchreise
Haben Sie in einem dieser Länder oder in einem anderen Land um Asyl angesucht: Schweden. Deutschland. Italien. Norwegen
Wenn ja, in welchem Stadium befand sich das Asylverfahren und wo sind die Unterlagen, die Sie im Laufe des Asylverfahrens erhalten haben?
Italien: weiß ich nicht, ich bin einfach weg gefahren
Norwegen; weil mir gesagt wurde, dass ich kein Asyl bekomme, bin ich einfach wieder weg gefahren
Schweden: ich habe lange gewartet und bin dann auch wieder weiter gefahren
Deutschland: ich habe gesagt, ich will Asyl und hab aber dann gleich wieder gesagt, ich will keines und bin wieder weiter gefahren.
Bis zum Entscheidungszeitpunkt bestand (daher) erhebliche Fluchtgefahr; sie besteht auch weiterhin.
Entscheidungsgrundlagen:
* gegenständliche Aktenlage;
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Unzweifelhaft hat der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge in vier Staaten der Europäischen Union Asylanträge gestellt und die Ausgänge der dort betriebenen Asylverfahren nicht abgewartet.
Zwar ist Fluchtgefahr (vor dem Hintergrund des VwGH-Judikaturmaßstabes) grundsätzlich zu Beginn des Asylverfahrens nicht in jenem Ausmaße anzunehmen wie am Ende desselben, im Falle des Beschwerdeführers lag Fluchtgefahr in erheblichem Ausmaß aber aufgrund seiner eigenen Angaben von Anbeginn des Asylverfahrens an vor:
Der Beschwerdeführer hatte zwar in Schweden noch dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz entsprochen, indem er erst "weiterreiste", als er "dort kein Asyl bekommen" hatte (Schubhafteinvernahme), ein ganz anderes Verhalten legte er aber in Bezug auf Italien an den Tag – "weiß ich nicht, ich bin einfach weg gefahren" – und wartete auch in Deutschland nicht einmal geraume Zeit zu, bevor er weiterreiste – "ich habe gesagt, ich will Asyl und hab aber dann gleich wieder gesagt, ich will keines und bin wieder weiter gefahren".
Der Beschwerdeführer hatte also jedenfalls in zwei EU-Staaten, in denen er um Asyl ansuchte, ohne jeglichen Bezug zu seinem Asylverfahren das betreffende Land wieder verlassen. Besonders deutlich wird dies auch aus seinen Angaben zur jeweiligen Aufenthaltsdauer:
Während sich der Beschwerdeführer in Schweden noch 1,5 Jahre aufhielt, betrug seine Verweildauer in Italien noch zwei Monate, in Norwegen nur noch 5 Tage und in Bezug auf Deutschland befand er sich – trotz Asylantragstellung – überhaupt nur auf der "Durchreise", wie er selbst ausführte.
Auch wenn der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde betont, von sich aus in Österreich initiativ den Asylantrag stellte und der Asylantragstellung kein polizeilicher Aufgriff voranging, zeigt also die Beliebigkeit seines Verhaltens, dass zu jedem Zeitpunkt des Asylverfahrens mit seiner Weiterreise gerechnet werden muss; der Beschwerdeführer benützte also bereits in der Vergangenheit die Stellung von Asylanträgen in den Staaten der Europäischen Union auch dazu, um sich, wenn eben auch oftmals kurzfristigst – ansonsten sofortige fremdenrechtliche Sanktionen, wie Abschiebung drohen würden – ein (vermeintlich) vorläufiges Aufenthaltsrecht zu sichern.
Damit aber war und ist von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen.
Auf das weitere, die Unbeachtlichkeit der illegalen Einreise, des illegalen Aufenthaltes und Rechtskonformität mit den Meldevorschriften hervorhebende Beschwerdevorbringen brauchte daher wegen Entscheidungsirrelevanz nicht eingegangen zu werden.
Auch wenn die Verwaltungsbehörde in ihrem Mandatsbescheid bloß formal auf dem Umstand der zahlreichen vom Beschwerdeführer in Europa gestellten Asylanträge aufbaut, so hat sie sein spezielles Verhalten doch, mag dies in der Diktion auch etwas überzeichnet erscheinen, letztlich zutreffend als "Asyltourismus" beurteilt:
"Sie reisen illegal durch Europa als "Asyltourist" und stellten nun Ihren fünften Asylantrag in den letzten drei Jahren".
Mit den zwar knappen Bescheidausführungen
"Sie beabsichtigen aber nicht sich dem Verfahren zu stellen, wie Ihr Verhalten und Ihre Aussagen zeigen."
[ ]
Ohne Wohnsitz und im Untergrund verbrachten Sie die letzte Zeit seit Ihrer Einreise. Dadurch waren Sie nicht greifbar für die Behörde und Sie sind auch gar nicht in der Lage zu einer selbstständigen Ausreise. Sie würden nach ha. Dafürhalten auf freiem Fuß sofort untertauchen und Ihre Absicht, nämlich die Prolongierung Ihres unrechtmäßigen Aufenthalts in der EU, weiter verfolgen.
trifft sie aber (doch noch) entscheidungswesentlich den Nagel auf den Kopf, auch wenn, dies ist der Beschwerde zuzugestehen, der Mandatsbescheid in einigen Punkten – z.B. soziale Verankerung – das Thema eindeutig verfehlt.
Im Ergebnis hat die Verwaltungsbehörde also die Fluchtgefahr richtig herausgearbeitet.
In seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass
"Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [ ] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn"Der im vorliegenden Fall einschlägige Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG [ ] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn
* der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint
oder
* sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht".
Da also das Sachverhaltssubstrat der Beschwerde und die Schubhafteinvernahmeangaben des Beschwerdeführers sowie seine Angaben im Rahmen des Asylverfahrens zugrundegelegt und kein weiteres substantiiertes (Tatsachen)Vorbringen erstattet wurde, der Sachverhalt sohin als geklärt anzusehen war, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.
Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.Da gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit "Die Paragraphen 7, 8, 13, Absatz 6, 15,, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die Paragraphen 16 bis 22 b samt Überschriften, Paragraphen 26, Absatz eins, letzter Satz, 27 Absatz eins, Ziffer 12 und Paragraph 58, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
Materielle Rechtsgrundlage:
Da es im vorliegenden Fall (aktuell noch) um die Sicherung eines sogenannten "Dublin-Verfahrens" geht – die Rückführung nach Schweden steht im Raum – ist zunächst In materieller Hinsicht
Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO entscheidungsrelevant:Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO entscheidungsrelevant:
Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
Darauf aufbauend wiederum folgende innerstaatliche Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 – FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005, welche in der anzuwendenden geltenden Fassung lauten:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte – siehe nachfolgende Materialien zum § 76 Abs. 3 FPG – sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen:Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte – siehe nachfolgende Materialien zum Paragraph 76, Absatz 3, FPG – sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen:
"Aufgrund der Vorgaben von Art. 8 Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie der Judikatur der Höchstgerichte sind die Bestimmungen zur Schubhaft einer grundlegenden Bearbeitung zu unterziehen. Zudem sind gemäß Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung innerstaatlich nähere Kriterien zur Beurteilung, ob Fluchtgefahr im Sinne der Verordnung vorliegt, festzulegen und erfolgt die Anpassung an die Vorgaben der Rückführungsrichtlinie."Aufgrund der Vorgaben von Artikel 8, Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie der Judikatur der Höchstgerichte sind die Bestimmungen zur Schubhaft einer grundlegenden Bearbeitung zu unterziehen. Zudem sind gemäß Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung innerstaatlich nähere Kriterien zur Beurteilung, ob Fluchtgefahr im Sinne der Verordnung vorliegt, festzulegen und erfolgt die Anpassung an die Vorgaben der Rückführungsrichtlinie.
Zu Abs. 1:Zu Absatz eins :
Dieser Absatz entspricht weitestgehend dem bisherigen Abs. 1 und Abs. 1a. Die Definition der Schubhaft bleibt unverändert. Unter "Fremde" im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl illegal als auch rechtmäßig aufhältige Fremde sowie Asylwerber zu verstehen. Bei rechtmäßig aufhältigen Fremden müssen jedoch naturgemäß stärkere Hinweise für eine Fluchtgefahr vorliegen als bei unrechtmäßig aufhältigen Fremden (Verhältnismäßigkeit). Gegen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte kann Schubhaft aufgrund von § 1 Abs. 2 FPG nicht verhängt werden.Dieser Absatz entspricht weitestgehend dem bisherigen Absatz eins und Absatz eins a, Die Definition der Schubhaft bleibt unverändert. Unter "Fremde" im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl illegal als auch rechtmäßig aufhältige Fremde sowie Asylwerber zu verstehen. Bei rechtmäßig aufhältigen Fremden müssen jedoch naturgemäß stärkere Hinweise für eine Fluchtgefahr vorliegen als bei unrechtmäßig aufhältigen Fremden (Verhältnismäßigkeit). Gegen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte kann Schubhaft aufgrund von Paragraph eins, Absatz 2, FPG nicht verhängt werden.
Zu Abs. 2:Zu Absatz 2 :
Dieser Absatz soll bestimmen, unter welchen grundlegenden Voraussetzungen Schubhaft zulässig ist. Eine Schubhaft ist demgemäß zur Sicherung eines Verfahrens zulässig und sofern zudem Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf besteht. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wird nun dezidiert in die Bestimmung aufgenommen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (ua. B 362/06 vom 24. Juni 2006; B 1330/06 sowie B 1331/06 vom 15. Juni 2007) ist die Behörde verpflichtet, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. Betreffend das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gilt, dass die Behörde verpflichtet ist, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Diesbezüglich erörterte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527). Die Bestimmung ist in zwei Ziffern gegliedert, um die Schubhaftfälle außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin-Verordnung (Z 1) von den Dublin-Fällen (Z 2) zu unterscheiden. Für letztere gelten die Voraussetzungen der Dublin-Verordnung unmittelbar, weshalb sich in diesen Fällen die Vorraussetzung der Verhältnismäßigkeit und der erheblichen Fluchtgefahr direkt aus dem Unionsrecht ergibt (siehe Art. 28 Abs. 2 Dublin-Verordnung). Weiters siehe Erläuterungen zu Abs. 3 Z 6.Dieser Absatz soll bestimmen, unter welchen grundlegenden Voraussetzungen Schubhaft zulässig ist. Eine Schubhaft ist demgemäß zur Sicherung eines Verfahrens zulässig und sofern zudem Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf besteht. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wird nun dezidiert in die Bestimmung aufgenommen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (ua. B 362/06 vom 24. Juni 2006; B 1330/06 sowie B 1331/06 vom 15. Juni 2007) ist die Behörde verpflichtet, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. Betreffend das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gilt, dass die Behörde verpflichtet ist, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Diesbezüglich erörterte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527). Die Bestimmung ist in zwei Ziffern gegliedert, um die Schubhaftfälle außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin-Verordnung (Ziffer eins,) von den Dublin-Fällen (Ziffer 2,) zu unterscheiden. Für letztere gelten die Voraussetzungen der Dublin-Verordnung unmittelbar, weshalb sich in diesen Fällen die Vorraussetzung der Verhältnismäßigkeit und der erheblichen Fluchtgefahr direkt aus dem Unionsrecht ergibt (siehe Artikel 28, Absatz 2, Dublin-Verordnung). Weiters siehe Erläuterungen zu Absatz 3, Ziffer 6,
Zu Abs. 3:Zu Absatz 3 :
In diesem Absatz werden die Tatbestände, welche bei der Feststellung der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen sind, näher determiniert. Es handelt sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Abs. 3 genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des § 76 FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur. Insbesondere wurde durch die Formulierug des Absatz 3 der neuesten VwGH-Rechtsprechung vom 19. Februar 2015 (GZ Ro 2014/21/0075) Rechnung getragen. Grundsätzlich ist eine Inhaftnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.In diesem Absatz werden die Tatbestände, welche bei der Feststellung der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen sind, näher determiniert. Es handelt sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Absatz 3, genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des Paragraph 76, FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur. Insbesondere wurde durch die Formulierug des Absatz 3 der neuesten VwGH-Rechtsprechung vom 19. Februar 2015 (GZ Ro 2014/21/0075) Rechnung getragen. Grundsätzlich ist eine Inhaftnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren gemäß Artikel 28, Absatz 2, Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
Fluchtgefahr wird in Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen § 76 Abs. 2 keine – gesetzlich festgelegten – objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Bei Dublin-Fällen ist insbesondere auch Z 6 zu beachten. Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin – Verordnung (Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung).Fluchtgefahr wird in Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen Paragraph 76, Absatz 2, keine – gesetzlich festgelegten – objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Bei Dublin-Fällen ist insbesondere auch Ziffer 6, zu beachten. Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin – Verordnung (Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung).
Z 1:Ziffer eins :
Der Begriff Rückkehr stammt aus der Rückführungsrichtlinie (Art. 3 Z 3) und umfasst sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Rückführung. Diese Ziffer ist sowohl durch Art. 15 der Rückführungsrichtlinie als auch Art. 8 Neufassung der Aufnahmerichtlinie gedeckt. Zudem gibt es hierzu bereits gefestigte höchstgerichtliche Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom 11. Juni 2013, 2012/21/0114 und vom 30. August 2011, 2008/21/0588). In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom 23. September 2010, 2007/21/0432).Der Begriff Rückkehr stammt aus der Rückführungsrichtlinie (Artikel 3, Ziffer 3,) und umfasst sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Rückführung. Diese Ziffer ist sowohl durch Artikel 15, der Rückführungsrichtlinie als auch Artikel 8, Neufassung der Aufnahmerichtlinie gedeckt. Zudem gibt es hierzu bereits gefestigte höchstgerichtliche Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom 11. Juni 2013, 2012/21/0114 und vom 30. August 2011, 2008/21/0588). In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom 23. September 2010, 2007/21/0432).
Z 2:Ziffer 2 :
Diese Bestimmung findet sich im Wesentlichen bereits im bisherigen § 76 Abs. 2 Z 3 und ist auch je nach betroffenem Personenkreis sowohl in Art. 8 lit. d Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie in Art. 15 Rückführungsrichtlinie vorgesehen.Diese Bestimmung findet sich im Wesentlichen bereits im bisherigen Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3 und ist auch je nach betroffenem Personenkreis sowohl in Artikel 8, Litera d, Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie in Artikel 15, Rückführungsrichtlinie vorgesehen.
Z 3:Ziffer 3 :
Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen und hierüber nach seiner Einreise zusätzlich falsche Angaben gemacht hat (VwGH vom 28. Juni 2007, 2006/21/0051). Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, auch wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat (vgl. VwGH vom 30. August 2007, 2006/21/0027).Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen und hierüber nach seiner Einreise zusätzlich falsche Angaben gemacht hat (VwGH vom 28. Juni 2007, 2006/21/0051). Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, auch wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat vergleiche VwGH vom 30. August 2007, 2006/21/0027).
Z 4:Ziffer 4 :
Wenn der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 (VwGH vom 17. November 2011, 2010/21/0514).Wenn der Asylwerber einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 (VwGH vom 17. November 2011, 2010/21/0514).
Z 5:Ziffer 5 :
Liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann ab diesem Zeitpunkt die Schubhaft daher jedenfalls (auch) der Sicherung der Abschiebung dienen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt aber nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (VwGH vom 28. August 2012, 2010/21/0517). In späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - können schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (VwGH 20. Oktober 2011, 2008/21/0191). Z 6: Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (VwGH vom 28. Februar 2008, 2007/21/0391). Siehe auch Erläuterungen zu Z 3.Liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann ab diesem Zeitpunkt die Schubhaft daher jedenfalls (auch) der Sicherung der Abschiebung dienen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt aber nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (VwGH vom 28. August 2012, 2010/21/0517). In späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - können schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (VwGH 20. Oktober 2011, 2008/21/0191). Ziffer 6 :, Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (VwGH vom 28. Februar 2008, 2007/21/0391). Siehe auch Erläuterungen zu Ziffer 3,
Z 6:Ziffer 6 :
berücksichtigt insbesondere die bisherige Judikatur des VwGH, wonach für die Schubhaftverhängung "besondere Gesichtspunkte vorliegen [müssen], die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen "Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne" (Zl Zl 2014/21/0075 sowie Zl 2013/21/0170 mwN).
Z 7:Ziffer 7 :
Unter diese Ziffer fallen unter anderem Fälle, in denen sich der Fremde aktuell dem gelinderen Mittel entzogen hat (§ 77 Abs. 1 FPG), da dann angenommen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Ebenso fallen darunter jene Fälle, in denen sich der Fremde schon in der Vergangenheit dem gelinderen Mittel entzogen hat, in der Zwischenzeit nicht greifbar war und nun wieder aufgetaucht ist. Grundsätzlich gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH vom 3. Oktober 2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Fehlt ein Sicherungsbedürfnis, darf jedoch weder gelinderes Mittel noch Schubhaft angeordnet werden (VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0041).Unter diese Ziffer fallen unter anderem Fälle, in denen sich der Fremde aktuell dem gelinderen Mittel entzogen hat (Paragraph 77, Absatz eins, FPG), da dann angenommen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Ebenso fallen darunter jene Fälle, in denen sich der Fremde schon in der Vergangenheit dem gelinderen Mittel entzogen hat, in der Zwischenzeit nicht greifbar war und nun wieder aufgetaucht ist. Grundsätzlich gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH vom 3. Oktober 2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Fehlt ein Sicherungsbedürfnis, darf jedoch weder gelinderes Mittel noch Schubhaft angeordnet werden (VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0041).
Z 8:Ziffer 8 :
Die Verletzung von Auflagen, Mitwirkungspflichten, der Gebietsbeschränkung oder Meldeverpflichtung kann ein Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr sein, wobei auch hier gilt, den konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Der Tatbestand der Verletzung der Gebietsbeschränkung fand sich bisher in § 76 Abs. 2a Z 2 (VwGH vom 26. August 2010, 2010/21/0234).Die Verletzung von Auflagen, Mitwirkungspflichten, der Gebietsbeschränkung oder Meldeverpflichtung kann ein Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr sein, wobei auch hier gilt, den konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Der Tatbestand der Verletzung der Gebietsbeschränkung fand sich bisher in Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer 2, (VwGH vom 26. August 2010, 2010/21/0234).
Z 9:Ziffer 9 :
Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom 30. August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom 28. Mai 2008, 2007/21/0233).
§ 76 Abs. 3 Z 6a FPG ist als erfüllt anzusehen, da "aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist", nämlich aller Wahrscheinlichkeit nach Schweden "insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat" , nämlich Schweden, Deutschland, Italien und Norwegen, und der Beschwerdeführer die Stellung von Asylanträgen in den Staaten der Europäischen Union offensichtlich auch bereits in der Vergangenheit dazu benutzte, um sich, wenn eben auch oftmals nur kurzfristigst ein (vermeintlich) vorläufiges Aufenthaltsrecht zu sichern.Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6 a, FPG ist als erfüllt anzusehen, da "aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist", nämlich aller Wahrscheinlichkeit nach Schweden "insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat" , nämlich Schweden, Deutschland, Italien und Norwegen, und der Beschwerdeführer die Stellung von Asylanträgen in den Staaten der Europäischen Union offensichtlich auch bereits in der Vergangenheit dazu benutzte, um sich, wenn eben auch oftmals nur kurzfristigst ein (vermeintlich) vorläufiges Aufenthaltsrecht zu sichern.
Im Besonderen ist jedoch der Fluchtindikator des §76 Abs. 3 Z 6c FPG erfüllt, da es aufgrund "des bisherigen Verhaltens des Fremden – siehe dazu bereits Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung – wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt".Im Besonderen ist jedoch der Fluchtindikator des §76 Absatz 3, Ziffer 6 c, FPG erfüllt, da es aufgrund "des bisherigen Verhaltens des Fremden – siehe dazu bereits Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung – wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt".
Der Rechtsansicht der Verwaltungsbehörde, welche das von ihr herausgearbeitete Sachverhaltssubstrat doch auch zutreffend – zumindest im Ergebnis – unter §76 Abs. 3 Z 6a und 6c FPG subsummierte, war daher nicht entgegenzutreten.Der Rechtsansicht der Verwaltungsbehörde, welche das von ihr herausgearbeitete Sachverhaltssubstrat doch auch zutreffend – zumindest im Ergebnis – unter §76 Absatz 3, Ziffer 6 a und 6 c FPG subsummierte, war daher nicht entgegenzutreten.
Ein Eingehen auf die übrigen unzutreffenden rechtlichen Ausführungen im Mandatsbescheid erübrigte sich daher.
Darauf aufbauend ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Rechtsordnung der Vorrang gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner Reiseneigung – von der Verwaltungsbehörde im Ergebnis, wenn auch sprachlich gesehen, etwas überzeichnet, nicht unzutreffend als "Asyltourismus" qualifiziert – einzuräumen.
Auch in zeitlicher Hinsicht stößt die bis dato nicht allzu lange Anhaltung bis zum Entscheidungszeitpunkt auf keine Bedenken. Zur Frage der Verhältnismäßigkeit siehe auch noch Spruchpunkt II.Auch in zeitlicher Hinsicht stößt die bis dato nicht allzu lange Anhaltung bis zum Entscheidungszeitpunkt auf keine Bedenken. Zur Frage der Verhältnismäßigkeit siehe auch noch Spruchpunkt römisch zwei.
Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG idgF maßgeblich:
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [ ]Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [ ]
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus.
Insbesondere aber auch durch sein bisheriges Verhalten, welches unter § 76 Abs. 3 Z g6c FPG zu subsummieren war, und deswegen mit seiner jederzeitigen Weiterreise zu rechnen ist, drängte und drängt sich aber auch nicht der Schluss zu, dass "sie sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" würde/gemeldet hätte; dies gilt/galt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen.Insbesondere aber auch durch sein bisheriges Verhalten, welches unter Paragraph 76, Absatz 3, Z g6c FPG zu subsummieren war, und deswegen mit seiner jederzeitigen Weiterreise zu rechnen ist, drängte und drängt sich aber auch nicht der Schluss zu, dass "sie sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" würde/gemeldet hätte; dies gilt/galt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen.
Im Ergebnis konnte daher bereits die Verwaltungsbehörde aufgrund dieses vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens annehmen, dass "sie sich nicht im Rahmen gelinderer Mittel zur fremdenpolizeilichen Verfügung gehalten" hätte.
Spruchpunkt II. (Fortsetzung der Anhaltung)Spruchpunkt römisch zwei. (Fortsetzung der Anhaltung)
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da der Beschwerdeführer aktuell (in Schubhaft) angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Anhaltung innerhalb einer Woche, also bis 04.07.2017 abzusprechen.
Die soeben angeführten Erwägungen zu Spruchpunkt I. haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges – es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar – auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge.Die soeben angeführten Erwägungen zu Spruchpunkt römisch eins. haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges – es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar – auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge.
Insbesondere ist gerade aufgrund des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens, welches wie oben aufgezeigt, zum Schluss führte, dass mit seiner jederzeitigen, sofortigen Weiterreise zu rechnen, keine Änderung des Bestehens erheblicher Fluchtgefahr, welche – prognostisch gesehen – die Sicherung der Außerlandesbringung mittels Schubhaft, und nur mittels Schubhaft, notwendig erscheinen lässt, anzunehmen.
Auch in zeitlicher Hinsicht bestehen unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit aktuell noch keine Bedenken – und wurden solche in der Beschwerde nicht vorgetragen –, dass das weitere Verfahren von der Verwaltungsbehörde nicht zügig geführt würde.
Demgemäß war die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft auszusprechen.
Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren):
In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit. die §§22
(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:(1a) leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:
§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Be schwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind Paragraph 35, Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.
In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt III. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG) gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch drei. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG) gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt römisch vier.).
Zu Spruchpunkt V.: (Revision):Zu Spruchpunkt römisch fünf.: (Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren – vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren – vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen.
Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich – Spruchpunkte III. und IV. – nicht zuzulassen.Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – nicht zuzulassen.
Schlagworte
Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes Mittel,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W117.2162682.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.08.2017