TE Bvwg Erkenntnis 2017/7/4 W117 2162268-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.07.2017
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Entscheidungsdatum

04.07.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs3 Z1
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W117 2162268-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA: Somalia vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, vom 22.06.2017, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 16.06.2017, Zahl: IFA 1103641003 - 170711087 (SIM), sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 16.06.2017 bis zum 23.06.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA: Somalia vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, vom 22.06.2017, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 16.06.2017, Zahl: IFA 1103641003 - 170711087 (SIM), sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 16.06.2017 bis zum 23.06.2017 zu Recht erkannt:

I.römisch eins.

Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II.römisch zwei.

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III.römisch drei.

Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.

IV.römisch vier.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 16.06.2017 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:

"F: Verstehen Sie den Dolmetscher gut?

A: Ja.

F: Nennen Sie Ihre Personalien!

A: [ ], geb. [ ], StA. Somalia.

F: Handelt es sich dabei um Ihre richtige Identität?

A: Ja.

Vorhalt: Durch die von der EAST-Ost veranlassten med. Untersuchungen wurde festgestellt, dass Sie spätestens am [ ] geboren sind. Sie sind somit volljährig. Was sagen Sie dazu?

A: Der Arzt sagt das zwar, aber ich bleibe bei meinen Geburtsdaten.

F: Sind Sie gesund und können Sie dieser Einvernahme folgen?

A: Ja.

F: Sind Sie derzeit rechtsfreundlich vertreten?

A: Nein.

Sie haben am 28.01.2016 in Österreich einen Asylantrag gestellt. Im Laufe des Asylverfahrens wurde festgestellt, dass Sie spätestens am [ ] geboren sind.

Ihr Asylverfahren wurde am 16.02.2017 durch die RD Steiermark eingestellt, da Sie unbekannten Aufenthalts waren und sich dem Verfahren entzogen haben.

Sie wurden am 16.06.2017 durch die LPD Wien aufgegriffen und kontrolliert. Sie haben gegenüber der LPD Wien angegeben, dass Sie seit 4 Monaten keine Unterkunft mehr haben und in der U-Bahn nächtigen. Ihre Meldeadresse ist Ihnen vollkommen unbekannt und handelt es sich dabei um eine Scheinmeldung. Dass Sie noch in der Grundversorgung angemeldet sind, ist auch nur der fehlenden Abmeldung geschuldet. Sie verfügen seit 4 Monaten über keinen festen Wohnsitz mehr und nächtigen in der U-Bahn.

Daher wurde am 16.06.2016 mündlich ein Festnahmeauftrag durch den Journaldienst der RD Wien gemäß § 34 Abs. 4 BFA-VG ausgesprochen und Sie wurden zur Sicherung Ihres Asylverfahrens festgenommen. Das Asylverfahren ist nach Einstellung binnen 2 Jahren amtswegig fortzusetzen.Daher wurde am 16.06.2016 mündlich ein Festnahmeauftrag durch den Journaldienst der RD Wien gemäß Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG ausgesprochen und Sie wurden zur Sicherung Ihres Asylverfahrens festgenommen. Das Asylverfahren ist nach Einstellung binnen 2 Jahren amtswegig fortzusetzen.

Sie wurden gemäß § 34 Abs. 4 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert. Sie sind für die Behörde nicht greifbar und haben sich Ihrem Asylverfahren entzogen.Sie wurden gemäß Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 1 BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert. Sie sind für die Behörde nicht greifbar und haben sich Ihrem Asylverfahren entzogen.

F: Möchten Sie sich zu dem Sachverhalt äußern?

A: Ich bin im Jänner aus Graz weggezogen, dann hatte ich ein Monat keine Adresse. Ab März war ich dann am Keplerplatz gemeldet, darum habe ich auch die Grundversorgung bekommen. Ich bin seit einer Woche wieder nicht gemeldet. Ich habe keine Meldeadresse mehr.

F: Warum haben Sie sich dem Asylverfahren entzogen?

A: Ich bin umgezogen nach Wien. Ich hatte eine Adresse.

F: Warum nächtigen Sie seit vier Monaten in der U-Bahn? Das haben Sie bei Ihrer Festnahme gegenüber der LPD Wien selbst angegeben!

A: Ich war zwar bei einem Somalier gemeldet, habe dort aber nicht geschlafen. Ich habe auf der Straße genächtigt und habe nichts zu essen.

Vorhalt: Sie haben sich also nur bei einem somalischen Freund zum Schein angemeldet, damit Sie Grundversorgung beziehen können. Ist das richtig?

A: Ja, ich gebe das zu. Das ist richtig.

F: Warum nehmen Sie nicht an Ihrer Meldeadresse Unterkunft?

A: Der Freund hat mir gesagt, dass ich mich dort anmelden kann, aber dass ich dort nicht schlafen kann. Ich wollte nur eine Adresse zur Meldung haben.

F: Wo nehmen Sie Unterkunft?

A: Auf der Straße und in der U-Bahn. Ich habe keine Unterkunft.

F: Haben Sie Barmittel?

A: Nein. Ich habe zuletzt im März Grundversorgung von der Caritas bekommen.

F: Wovon leben Sie dann?

A: Ich gehe zu anderen Asylwerbern und bekomme von dort essen. Geld bekomme ich gar keines.

F: Wie lautet Ihr Familienstand?

A: Ich bin ledig und habe auch keine Kinder.

F: Haben Sie Bekannte oder Verwandte hier in Österreich?

A: Nein.

F: Wo ist ihre Familie?

A: In Somalia.

F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder bei einer Organisation?

A: Nein.

F: Haben Sie Effekten einzuholen?

A: Ich habe bei einem Freund Kleidung.

F: Kann der Freund Ihnen die Sachen bringen?

A: Ja, wenn ich ihn anrufe. Ich kenne die Nummer auswendig, habe aber kein Telefon.

Anmerkung: Sie können im PAZ HG einen Anruf machen. Ihr Freund kann Ihnen die Sachen vorbeibringen.

Sie haben sich Ihrem Asylverfahren entzogen und wurde Ihr Verfahren am 16.02.2017 eingestellt. Es wurde am 16.06.2017 mündlich ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 4 BFA-VG ausgesprochen. Sie wurden am heutigen Tage gemäß § 40 Abs. 1 Ziffer 1 iVm § 34 Abs. 4 BFA-VG festgenommen. Sie sind unsteten Aufenthalts und nächtigen auf der Straße und in der U-Bahn. Bei Ihrer Meldeadresse handelt es sich um eine Scheinmeldung, die Sie nur für die Grundversorgung gemacht haben. Sie sind für die Behörde nicht greifbar. Sie werden nun zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.Sie haben sich Ihrem Asylverfahren entzogen und wurde Ihr Verfahren am 16.02.2017 eingestellt. Es wurde am 16.06.2017 mündlich ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG ausgesprochen. Sie wurden am heutigen Tage gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG festgenommen. Sie sind unsteten Aufenthalts und nächtigen auf der Straße und in der U-Bahn. Bei Ihrer Meldeadresse handelt es sich um eine Scheinmeldung, die Sie nur für die Grundversorgung gemacht haben. Sie sind für die Behörde nicht greifbar. Sie werden nun zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.

Es wird Ihnen mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständig werden wird, da aufgrund des Sachverhaltes ein Schubbescheid gem. § 76 Abs. 2 Ziffer 1 FPG zu erlassen ist. Es wird Ihnen eine Organisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation mich kontaktieren wird. Die Verfahrensanordnung wird Ihnen zugestellt, sobald die Rechtsberatung zugewiesen wurde.Es wird Ihnen mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständig werden wird, da aufgrund des Sachverhaltes ein Schubbescheid gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 1 FPG zu erlassen ist. Es wird Ihnen eine Organisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation mich kontaktieren wird. Die Verfahrensanordnung wird Ihnen zugestellt, sobald die Rechtsberatung zugewiesen wurde.

Es ist daher zur Sicherung dieser Maßnahmen beabsichtigt, gegen Sie die Schubhaft zu verhängen. In Ihrem Fall kann mit der Anwendung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden. Weder eine finanzielle Sicherheitsleistung, noch die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten noch eine periodische Meldeverpflichtung sind in Ihrem Fall zur Sicherung des Verfahrens ausreichend. Sie würden das gelindere Mittel dazu nutzen, um unterzutauchen und sich dem Verfahren zu Ihrer Abschiebung zu entziehen. Die Schubhaft ist daher in Ihrem Fall notwendig, verhältnismäßig und ultima ratio zur Erreichung Ihrer Abschiebung. Der Schubbescheid wird Ihnen persönlich im Anschluss an diese Niederschrift zugestellt.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.

Gemäß § 82 FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.Gemäß Paragraph 82, FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.

Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie bis zur Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz und bis zur Realisierung Ihrer Abschiebung weiterhin in Haft verbleiben und in das PAZ rücküberstellt werden.

F: Haben Sie alles verstanden?

A: Ja, ich habe alles verstanden und möchte nichts mehr hinzuzufügen."

Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über die Beschwerdeführerin die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte die Verwaltungsbehörde unter anderem aus:

"Verfahrensgang

Sie haben am 28.01.2016 in Österreich einen Asylantrag gestellt. Im Laufe des Asylverfahrens wurde festgestellt, dass Sie spätestens am [ ] geboren sind.

Ihr Asylverfahren wurde am 16.02.2017 durch die RD Steiermark eingestellt, da Sie unbekannten Aufenthalts waren und sich dem Verfahren entzogen haben.

Sie wurden am 16.06.2017 durch die LPD Wien aufgegriffen und kontrolliert. Sie haben gegenüber der LPD Wien angegeben, dass Sie seit 4 Monaten keine Unterkunft mehr haben und in der U-Bahn nächtigen. Ihre Meldeadresse ist Ihnen vollkommen unbekannt und handelt es sich dabei um eine Scheinmeldung. Dass Sie noch in der Grundversorgung angemeldet sind, ist auch nur der fehlenden Abmeldung geschuldet. Sie verfügen seit 4 Monaten über keinen festen Wohnsitz mehr und nächtigen in der U-Bahn.

Daher wurde am 16.06.2016 mündlich ein Festnahmeauftrag durch den Journaldienst der RD Wien gemäß § 34 Abs. 4 BFA-VG ausgesprochen und Sie wurden zur Sicherung Ihres Asylverfahrens festgenommen. Das Asylverfahren ist nach Einstellung binnen 2 Jahren amtswegig fortzusetzen.Daher wurde am 16.06.2016 mündlich ein Festnahmeauftrag durch den Journaldienst der RD Wien gemäß Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG ausgesprochen und Sie wurden zur Sicherung Ihres Asylverfahrens festgenommen. Das Asylverfahren ist nach Einstellung binnen 2 Jahren amtswegig fortzusetzen.

Sie wurden gemäß § 34 Abs. 4 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert. Sie sind für die Behörde nicht greifbar und haben sich Ihrem Asylverfahren entzogen.Sie wurden gemäß Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 1 BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert. Sie sind für die Behörde nicht greifbar und haben sich Ihrem Asylverfahren entzogen.

Sie wurden am 16.06.2017 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

[ ]

Feststellungen

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu Ihrer Person:

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger, somit Fremder.

Sie geben an somalischer Staatsbürger, somit Drittstaatsangehöriger, zu sein.

Ihre Identität steht nicht fest. Ihre Personalien dienen nur als Verfahrensidentität.

Sie sind gesund und arbeitsfähig.

Sie verfügen über keinen ordentlichen Wohnsitz und nächtigen auf der Straße und in der U-Bahn. Ihr Aufenthalt ist unstet. Sie haben eine Scheinmeldung in Wien gemacht, um die Behörde zu täuschen. Sie sind für die Behörde nicht greifbar.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Sie haben sich Ihrem Asylverfahren entzogen.

Ihr Asylverfahren wurde am 16.02.2017 eingestellt.

Gegen Sie wurde am 16.06.2017 mündlich ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 4 BFA-VG ausgesprochen.Gegen Sie wurde am 16.06.2017 mündlich ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG ausgesprochen.

Ihr Asylverfahren ist binnen 2 Jahren von Amtswegen fortzusetzen.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

  • -Strichaufzählung
    Ihre Unterkunft in der Steiermark wurde am 31.01.2017 abgemeldet und sind Sie untergetaucht und waren für die Behörde nicht greifbar.

  • -Strichaufzählung
    Ihr Asylverfahren wurde am 16.02.2017 eingestellt, weil Sie unbekannten Aufenthalts waren und sich dem Verfahren entzogen haben.

  • -Strichaufzählung
    Sie wurden am 16.06.2017 in Wien - aufgrund eines am 16.06.2017 durch den Journaldienst der RD Wien mündlich ausgesprochenen Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 4 BFA-VG – nach den Bestimmungen der §§ 40 Abs. 1 Ziffer 1 iVm 34 Abs. 4 BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert.Sie wurden am 16.06.2017 in Wien - aufgrund eines am 16.06.2017 durch den Journaldienst der RD Wien mündlich ausgesprochenen Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG – nach den Bestimmungen der Paragraphen 40, Absatz eins, Ziffer 1 in Verbindung mit 34 Absatz 4, BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert.

  • -Strichaufzählung
    Sie sind unsteten Aufenthalts und nächtigen laut Ihren Angaben seit 4 Monaten auf der Straße und in der U-Bahn. Sie haben sich nur zum Schein bei einem Freund behördlich angemeldet, um Grundversorgung zu beziehen. Sie sind für die Behörde nicht greifbar und haben mit einer Scheinmeldung die Behörde zu täuschen versucht.

  • -Strichaufzählung
    Sie haben in Österreich keinerlei Angehörige und haben auch keine Barmittel. Sie haben nichts zu essen und haben gar kein Geld. Sie bekommen von somalischen Asylwerbern essen, damit Sie nicht verhungern.

  • -Strichaufzählung
    Sie sind für die Behörde nicht greifbar und wechseln stets Ihren Aufenthaltsort.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind ledig und haben keine Kinder.

Sie haben keine Familienangehörige in Österreich.

Ihre Familie lebt in Somalia.

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial noch familiär verankert.

Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, Zl. IFA 1103641003 sowie aus Ihrer Einvernahme am 16.06.2017.

Die Feststellungen hinsichtlich Ihrer Identität ergeben sich aus dem Umstand, dass Sie keine Personaldokumente haben. Ihre Angaben dienen nur als Verfahrensidentität und sind als ungesichert zu bezeichnen. Es wurde durch die medizinischen Untersuchungen der EAST-Ost festgestellt, dass Sie spätestens am XXXX geboren sind. Ihre Angaben, dass Sie am XXXX geboren seien und damit minderjährig seien, sind medizinisch widerlegt worden und sind Ihre Angaben damit unglaubhaft.Die Feststellungen hinsichtlich Ihrer Identität ergeben sich aus dem Umstand, dass Sie keine Personaldokumente haben. Ihre Angaben dienen nur als Verfahrensidentität und sind als ungesichert zu bezeichnen. Es wurde durch die medizinischen Untersuchungen der EAST-Ost festgestellt, dass Sie spätestens am römisch 40 geboren sind. Ihre Angaben, dass Sie am römisch 40 geboren seien und damit minderjährig seien, sind medizinisch widerlegt worden und sind Ihre Angaben damit unglaubhaft.

Die Feststellungen hinsichtlich Ihrer familiären und wirtschaftlichen Situation resultieren aus Ihren eigenen Angaben und sind als unstrittig zu qualifizieren. Ihre Angaben entsprechen auch dem bisherigen Erkenntnisstand Ihres Asylaktes.

Sie sind ebenso als gesund und arbeitsfähig einzustufen. Sie haben bei der Einvernahme selbst angegeben, dass es Ihnen gut geht. Sie haben keine Beschwerden dargelegt. Es war keine Beeinträchtigung zu erkennen.

Sie sind zwar behördlich in Wien gemeldet, doch haben Sie diese Adresse nur zum Schein begründet, damit Sie Grundversorgung beziehen können und damit Sie die Behörde täuschen können. Sie haben an Ihrer Meldeadresse tatsächlich nie Unterkunft genommen. Dies haben Sie in der heutigen Einvernahme selbst zugegeben. Sie haben sich bei einem somalischen Freund angemeldet, die Möglichkeit zur Unterkunftnahme hat dort nie bestanden. Sie haben selbst zugegeben, dass Sie seit 4 Monaten auf der Straße und in der U-Bahn nächtigen. Sie verfügen somit über keine Unterkunft und keinen festen Wohnsitz. Sie sind für die Behörde nicht greifbar. Ihr Asylverfahren musste am 16.02.2017 aufgrund Ihres unbekannten Aufenthalts eingestellt werden.

Sie verfügen über keine Barmittel und haben kein essen. Sie bekommen nur essen, indem somalische Freunde, die laut Ihren Angaben auch Asylwerber sind, Ihnen zu essen geben. Geld haben Sie gar keines und haben Sie auch keine Möglichkeit an Geld zu gelangen. Aus der Grundversorgung haben Sie seit März keine Leistungen mehr bezogen.

Rechtliche Beurteilung:

[ ]

In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten.

1. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. [ ];

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. [ ];

5. [ ];

6. [ ],

7. [ ];

8. [ ];

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende

Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Kriterien: 1, 3 und 9

Sie haben sich dem Asylverfahren entzogen. Sie haben Ihre Meldeadresse in Graz aufgegeben und sind untergetaucht. Ihr Asylverfahren wurde am 16.02.2017 eingestellt. Am 16.06.2017 wurde durch den Journaldienst der RD Wien mündlich ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 4 BFA-VG erlassen. Dieser wurde sofort vollzogen und Sie wurden festgenommen. Es war bisher nicht möglich mit Ihnen ein Asylverfahren zu führen, weil Sie sich entzogen haben. Sie haben zum Schein eine Meldeadresse begründet, an der Sie aber nie aufhältig waren. Sie leben seit 4 Monaten auf der Straße und haben keine Unterkunft und keinen festen Aufenthaltsort. Sie sind und waren für die Behörde nicht greifbar.Sie haben sich dem Asylverfahren entzogen. Sie haben Ihre Meldeadresse in Graz aufgegeben und sind untergetaucht. Ihr Asylverfahren wurde am 16.02.2017 eingestellt. Am 16.06.2017 wurde durch den Journaldienst der RD Wien mündlich ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG erlassen. Dieser wurde sofort vollzogen und Sie wurden festgenommen. Es war bisher nicht möglich mit Ihnen ein Asylverfahren zu führen, weil Sie sich entzogen haben. Sie haben zum Schein eine Meldeadresse begründet, an der Sie aber nie aufhältig waren. Sie leben seit 4 Monaten auf der Straße und haben keine Unterkunft und keinen festen Aufenthaltsort. Sie sind und waren für die Behörde nicht greifbar.

Sie haben in Österreich keinerlei Angehörige und haben auch sonst keine Bindungen zu Österreich, weder berufliche noch soziale oder familiäre. Sie sind unsteten Aufenthalts und nächtigen immer an anderen Adressen auf der Straße und in der U-Bahn. Sie haben keinerlei Geld und bekommen von somalischen Bekannten essen, damit Sie nicht verhungern.

Eine Fluchtgefahr liegt somit begründet vor.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da Ihnen bewusst war, dass Sie sich dem Asylverfahren stellen müssen. Sie haben sich entzogen und hatten in der Vergangenheit ausreichend Gelegenheit sich dem Verfahren zu stellen. Sie haben sogar eine Scheinmeldung begründet, damit Sie Grundversorgung beziehen können und haben die ha. Behörde damit zu täuschen versucht. Sie haben in Ihrem Asylverfahren auch offensichtlich falsche Daten angegeben, damit Sie als minderjährig erscheinen.

Die Schubhaft ist somit als verhältnismäßig anzusehen.

Die Sicherung des Asyl-Verfahrens bzw. die anschließende Sicherung der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Wie bereits eingehend begründet, haben Sie keinen ordentlichen Wohnsitz und keine Unterkunft in Österreich. Sie nächtigen auf der Straße und in der U-Bahn und haben keinen festen Aufenthaltsort. Sie haben keinerlei Finanzmittel und auch keine Angehörigen in Österreich. Es liegt daher ein berechtigter Verdacht vor, dass Sie eine Entlassung nur dazu benützen werden, um weiterhin in Österreich zu verbleiben und sich durch Untertauchen einem behördlichen Zugriff entziehen.

[ ]

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Sie haben die Behörde durch Ihre Scheinmeldung zu täuschen versucht und haben sich dem Asylverfahren entzogen. Die Unterkunftnahme in bestimmten würde bei Ihnen nicht zum gesicherten Erfolg führen. Sie haben keinerlei Barmittel. Weder eine finanzielle Sicherheitsleistung noch eine Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten, noch eine periodische Meldeverpflichtung ist in Ihrem Fall ausreichend. Das gelindere Mittel kann in Ihrem Fall zu keinem gesicherten Erfolg führen. Sie würden das gelindere Mittel nur dazu nutzen, um unterzutauchen und weiterhin unangemeldet in Österreich zu verbleiben.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Sie haben die Behörde durch Ihre Scheinmeldung zu täuschen versucht und haben sich dem Asylverfahren entzogen. Die Unterkunftnahme in bestimmten würde bei Ihnen nicht zum gesicherten Erfolg führen. Sie haben keinerlei Barmittel. Weder eine finanzielle Sicherheitsleistung noch eine Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten, noch eine periodische Meldeverpflichtung ist in Ihrem Fall ausreichend. Das gelindere Mittel kann in Ihrem Fall zu keinem gesicherten Erfolg führen. Sie würden das gelindere Mittel nur dazu nutzen, um unterzutauchen und weiterhin unangemeldet in Österreich zu verbleiben.

Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels kann in Ihren Fall nicht das Auslangen gefunden werden.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Sie gaben bei Ihrer niederschriftlichen Einvernahme an, dass es Ihnen gut geht und Sie keine Beschwerden haben. Es konnten keine Umstände festgestellt oder von Ihnen behauptet werden, die eine Haftfähigkeit in Frage stellen würden.

Es liegen keine Gründe einer Haftunfähigkeit vor.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.

Mit Schriftsatz vom 22.06.2017, eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid "sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des BF seit 16.06.2017" und führte begründend aus:

"Sachverhalt (Kurzdarstellung)

Der BF stellte am 28.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab dabei an, den Namen [ ] zu führen, am [ ] in [ ] geboren und somalischer Staatsangehöriger zu sein. Das Asyl verfahren wurde am 16.02.2017 eingestellt, da sich der BF dem Verfahren entzogen hat.

Mit Verfahrensanordnung vom 11.05.2017, dem Rechtsberater am selben Tag zugestellt, wurde die Volljährigkeit des BF und das Geburtsdatum XXXX festgestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 11.05.2017, dem Rechtsberater am selben Tag zugestellt, wurde die Volljährigkeit des BF und das Geburtsdatum römisch 40 festgestellt.

Am 16.06.2017 wurde der BF in Wien durch die LPD Wien aufgegriffen und kontrolliert und in der Folge auf Anordnung der belangten Behörde festgenommen. Die Anhaltung des BF erweist sich aus mehreren Gründen als rechtswidrig, wie nachfolgend dargestellt wird.

Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 76 Abs 2 Z 1 FPG bzw zur Unzulässigkeit einer "Asylhaft"Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG bzw zur Unzulässigkeit einer "Asylhaft"

Die Schubhaft gegenüber dem BF wurde auf Grundlage der Bestimmung des § 76 Abs 2 Z 1 FPG zur "Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Fiinbück auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung" verhängt. Es stellt sich bei dieser Bestimmung jedoch die Frage nach der Vereinbarkeit mit Art 2 Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG). Die Sicherung des "Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz" stellt keinen Fall eines zulässigen Freiheitsentzuges gern Art 2 Abs 1 PersFrBVG dar.Die Schubhaft gegenüber dem BF wurde auf Grundlage der Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zur "Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Fiinbück auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung" verhängt. Es stellt sich bei dieser Bestimmung jedoch die Frage nach der Vereinbarkeit mit Artikel 2, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG). Die Sicherung des "Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz" stellt keinen Fall eines zulässigen Freiheitsentzuges gern Artikel 2, Absatz eins, PersFrBVG dar.

[ ]

Die Zulässigkeit einer "Asylhaft" widerspricht auch dem Unionsrecht, insbesondere Art 8 der Aufnahme-RL 2013/33/EU. Die Schubhaft gegenüber dem BF wurde aufgrund von § 76 Abs 2 Z 1 FPG erlassen, somit ist die dargestellte Rechtsfrage für das vorliegende Verfahren präjudiziell.Die Zulässigkeit einer "Asylhaft" widerspricht auch dem Unionsrecht, insbesondere Artikel 8, der Aufnahme-RL 2013/33/EU. Die Schubhaft gegenüber dem BF wurde aufgrund von Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erlassen, somit ist die dargestellte Rechtsfrage für das vorliegende Verfahren präjudiziell.

Es wird daher ein Vorgehen gern Art 135 Abs 4 iVm 89 Abs 2 B-VG angeregt (Vorlage an den VfG Fl zur Prüfung der Verfassungsmäßiokeit von § 76 Abs 2 Z 1 FPG).Es wird daher ein Vorgehen gern Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit 89 Absatz 2, B-VG angeregt (Vorlage an den VfG Fl zur Prüfung der Verfassungsmäßiokeit von Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG).

[ ]

Selbst wenn die Bestimmung des § 76 Abs 2 Z 1 FPG nicht verfassungswidrig sein sollte, ist diese verfassungsunionsrechtskonform zu interpretieren. Dementsprechend kann allenfalls das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung mittels Schubhaft gesichert werden.Selbst wenn die Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG nicht verfassungswidrig sein sollte, ist diese verfassungsunionsrechtskonform zu interpretieren. Dementsprechend kann allenfalls das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung mittels Schubhaft gesichert werden.

Im Fall des BF, eines somalischen Staatsangehörigen, ist davon auszugehen, dass das Verfahren aufgrund notorisch instabilen und gefährlichen Lage in Somalia nicht mit Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern mit Gewährung eines Schutzstatus enden wird. Es besteht zum heutigen Zeitpunkt überhaupt kein Anlass zur Annahme, dass der BF nach Somalia abgeschoben würde.

[ ]

Der Vollständigkeit halber wird auf die parlamentarische Anfragebeantwortung 185/AB XXV. G vom 05,02.2014 (Seite 7 und 8) verwiesen, wonach in den Jahren 2005 bis 2009 höchstens 2 somalische Staatsangehörige pro Jahr abgeschoben wurden und in den Jahren 2010 bis 2013 keine Abschiebungen nach Somalia durchgeführt wurden.Der Vollständigkeit halber wird auf die parlamentarische Anfragebeantwortung 185/AB römisch 25 . G vom 05,02.2014 (Seite 7 und 8) verwiesen, wonach in den Jahren 2005 bis 2009 höchstens 2 somalische Staatsangehörige pro Jahr abgeschoben wurden und in den Jahren 2010 bis 2013 keine Abschiebungen nach Somalia durchgeführt wurden.

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Zur mutmaßlichen Volljährigkeit des BF

Die belangte Behörde durfte bei Anordnung der Schubhaft nicht davon ausgehen, dass es sich beim BF um eine volljährige Person handelt. Der BF hat angegeben, am XXXX geboren zu sein. Im vorliegenden Fall wurde eine multifaktorielle Untersuchungsmethodik (§ 2 Abs 1 Z 25 AsylG) zur Feststellung des Alters nicht vollständig durchgeführt. Es widerspricht dem Gesetzeswortlaut sowie der teleologischen Auslegung des § 13 Abs 3 BFA- VG, in einem solchen Fall die Volljährigkeit des BF anzunehmen, da § 13 Abs 3 letzter Satz explizit betont, dass im Zweifel von der Minderjährigkeit des AW auszugehen ist. Bei Zweifeln über das Alter des BF hätte die belangte Behörde eine multifaktorielle Altersuntersuchung vornehmen müssen.Die belangte Behörde durfte bei Anordnung der Schubhaft nicht davon ausgehen, dass es sich beim BF um eine volljährige Person handelt. Der BF hat angegeben, am römisch 40 geboren zu sein. Im vorliegenden Fall wurde eine multifaktorielle Untersuchungsmethodik (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, AsylG) zur Feststellung des Alters nicht vollständig durchgeführt. Es widerspricht dem Gesetzeswortlaut sowie der teleologischen Auslegung des Paragraph 13, Absatz 3, BFA- VG, in einem solchen Fall die Volljährigkeit des BF anzunehmen, da Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz explizit betont, dass im Zweifel von der Minderjährigkeit des AW auszugehen ist. Bei Zweifeln über das Alter des BF hätte die belangte Behörde eine multifaktorielle Altersuntersuchung vornehmen müssen.

Die Volljährigkeitserklärung im Asylverfahren mittels Verfahrensanordnung vom 11.05.2017 hat außerdem keine Bindungswirkung im Schubhaftverfahren.

Es ist daher, im Einklang mit der Judikatur, festzustellen, dass das Alter des BF nicht hinreichend geklärt ist um, entgegen seinen eigenen Angaben, die Volljährigkeit für gegeben zu erachten.

Zur Klärung der Frage, ob der BF minderjährig oder volljährig ist, wird die Einholung eines Altersautachtens. welches den Anforderungen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik entspricht, durch das BVwG beantragt

Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 2 Z 1 iVm § 76 Abs 3 FPG liegt nicht vorFluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt nicht vor

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Die belangte Behörde begründet das Vorliegen einer Fluchtgefahr damit, der BF habe sich dem Asylverfahren entzogen, seine Adresse in Graz aufgegeben und untergetaucht, Der BV habe zum Schein eine Meldeadresse begründet um Grundversorgung beziehen zu können, an der er aber nie aufhältig gewesen wäre. Der BF lebe seit 4 Monaten auf der Straße und habe keine Unterkunft und keinen festen Aufenthaltsort. Der BV sei für die Behörde nicht greifbar. Der BF habe in Österreich keinerlei Angehörige und habe auch sonst keine Bindungen zu Österreich, weder berufliche noch soziale oder familiäre. Der BF sei unsteten Aufenthalts und nächtige immer an anderen Adressen auf der Straße und in der U-Bahn. Der BF habe keinerlei Geld und bekomme von somalischen Bekannten essen, damit er nicht verhungere. Aufgrund des "oben geschilderten Vorverhaltens" habe sich der BF als nicht vertrauenswürdig erwiesen.

Die nachfolgenden Ausführungen sollen zeigen, dass im Fall des BF tatsächlich keine Fluchtgefahr bestand. Zu diesem Schluss hätte auch die belangte Behörde gekommen müssen, hätte sie ein ordnungsgemäßes Verfahren geführt.

Zwar ist es zutreffend, dass der BF in Wien an der Adresse [ ], 1200 Wien hauptgemeldet ist. Dieser Umstand begründet jedoch keine Fluchtgefahr. Wäre es tatsächlich die Absicht des BF gewesen, sich dem Verfahren zu entziehen, so hätte der BF nicht eine Meldeadresse begründet. Das Verhalten des BF zeigt, dass er sich von sich aus initiativ um Aufnahme in die Grundversorgung und um Kontakt mit den staatlichen Stellen bemühte, was zeigt, dass er sich dem Asylverfahren und dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht vorsätzlich zu entziehen beabsichtigte.

Von einem "unsteten Aufenthalt" kann im Fall des BF daher nicht gesprochen werden, da der BF für die Zustellung von Schriftstücken für behördliche Kontakte immer erreichbar war. Er hat weiters auch bis dato keine Abschiebung be- oder verhindert. Das Kriterium der § 76 Abs 3 Z 1 FPG ist im vorliegenden Fall damit nicht erfüllt.Von einem "unsteten Aufenthalt" kann im Fall des BF daher nicht gesprochen werden, da der BF für die Zustellung von Schriftstücken für behördliche Kontakte immer erreichbar war. Er hat weiters auch bis dato keine Abschiebung be- oder verhindert. Das Kriterium der Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist im vorliegenden Fall damit nicht erfüllt.

Beweis: Einvernahme der BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, aktueller Meldezettel (siehe Beilage ./1

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Sofern die belangte Behörde festhält, der BF hätte sich aufgrund des "oben geschilderten Vorverhaltens" als nicht vertrauenswürdig erwiesen, so ist festzuhalten, dass diesen Ausführungen jeglicher Begründungswert fehlt, da kein Bezug zu einem konkreten Verhalten hergestellt wird, das diesen Schluss zulassen würde.

Es ist auch unrichtig, dass der BF sich nicht an die österreichischen Rechtsvorschriften halten würde. So ist er unbescholten und hat auch keine Verwaltungsübertretung begangen.

Sofern die belangte Behörde ins Treffen führt, dass der BF über keine soziale Verankerung im Bundesgebiet verfüge, so ist dem entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur des VwGH weder das Fehlen beruflicher Integration oder einer Krankenversicherung noch der Mangel finanzieller Mittel sind für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0239). Insbesondere bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Fremden ist das Kriterium der sozialen Verankerung weniger stark zu gewichten (vgl 582 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen).Sofern die belangte Behörde ins Treffen führt, dass der BF über keine soziale Verankerung im Bundesgebiet verfüge, so ist dem entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur des VwGH weder das Fehlen beruflicher Integration oder einer Krankenversicherung noch der Mangel finanzieller Mittel sind für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0239). Insbesondere bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Fremden ist das Kriterium der sozialen Verankerung weniger stark zu gewichten vergleiche 582 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - Erläuterungen).

Sofern die Behörde noch abstrakt auf die Bedeutung der öffentlichen Ordnung und des wirtschaftlichen Wohlergehens des Staates verweist, ist - abgesehen vom nicht erkennbaren Bezug zum konkreten Einzelfall - darauf zu verweisen, dass Gesichtspunkte der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit [...] keinen Grund für die Anhaltung in Schubhaft darstelien (VwGH 20.02.2014, 2013/21/0178)

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Zur Unverhältnismäßigkeit der Haft - Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittel

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Da der BF über einen Wohnsitz verfügt, wäre insbesondere die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung gern § 77 Abs 3 Z 2 FPG als gelinderes Mittel naheliegend und ausreichend. Alternativ wäre neben einer periodischen Meldeverpflichtung auch das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektionen gern § 77 Abs 9 FPG Vorsorge betreffend derartiger Räumlichkeiten getroffen haben. So stehen für diesen Zweck entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse Zinnergasse 29a, 1110 Wien, oder an der Adresse Hauptstraße 38, 2540 Bad Vöslau, zur Verfügung. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls -und Zwangsgewalt nicht entgegen steht und Betroffenen aufgetragen werden kann, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (§ 77 Abs 5 FPG).Da der BF über einen Wohnsitz verfügt, wäre insbesondere die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung gern Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG als gelinderes Mittel naheliegend und ausreichend. Alternativ wäre neben einer periodischen Meldeverpflichtung auch das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektionen gern Paragraph 77, Absatz 9, FPG Vorsorge betreffend derartiger Räumlichkeiten getroffen haben. So stehen für diesen Zweck entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse Zinnergasse 29a, 1110 Wien, oder an der Adresse Hauptstraße 38, 2540 Bad Vöslau, zur Verfügung. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls -und Zwangsgewalt nicht entgegen steht und Betroffenen aufgetragen werden kann, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (Paragraph 77, Absatz 5, FPG).

Bei der Prüfung gelinderer Mitte! wären auch die Minderjährigkeit des BF bzw die nach wie vor bestehenden Zweifel am Alter zu berücksichtigen gewesen. Solange die Volljährigkeit des BF nicht durch eine multifaktorielle Aitersdiagnostik iSd § 2 Abs 1 Z 25 AsylG festgestellt wird, ist daher zum jetzigen Zeitpunkt von der Minderjährigkeit des BF aufgrund der Zweifelsregel des § 13 Abs 3 BFA-VG auszugehen.Bei der Prüfung gelinderer Mitte! wären auch die Minderjährigkeit des BF bzw die nach wie vor bestehenden Zweifel am Alter zu berücksichtigen gewesen. Solange die Volljährigkeit des BF nicht durch eine multifaktorielle Aitersdiagnostik iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, AsylG festgestellt wird, ist daher zum jetzigen Zeitpunkt von der Minderjährigkeit des BF aufgrund der Zweifelsregel des Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG auszugehen.

Dies bedeutet, dass an die Verhältnismäßigkeitsprüfung ein strengerer Maßstab anzulegen ist als dies im angefochtenen Bescheid erfolgt ist, in dem die belangte Behörde erkennbar von der Volljährigkeit des BF ausging. Gern § 77 Abs 1 FPG "hat" nämlich das Bundesamt im Fall eines minderjährigen Fremden im Regelfall gelindere Mittel anzuordnen, es besteht kein Ermessensspielraum. Art 11 Abs 2 und Abs 3 der Aufnahme-RL (RL 2013/33/EU) normieren unmissverständlich, dass im Fall unbegleiteter minderjähriger Asylwerber die Verhängung der Schubhaft die absolute Ausnahme sein soll und die Behörden alle Anstrengungen unternehmen müssen, um die in Haft befindlichen Antragsteller zu entlassen und in einer geeigneten Unterkunft unterzubringen. Art 11 Abs 2 und 3 der Aufnahme-RL sind unmittelbar anwendbar (BVwG 12.12.2016, W117 2141346-1).Dies bedeutet, dass an die Verhältnismäßigkeitsprüfung ein strengerer Maßstab anzulegen ist als dies im angefochtenen Bescheid erfolgt ist, in dem die belangte Behörde erkennbar von der Volljährigkeit des BF ausging. Gern Paragraph 77, Absatz eins, FPG "hat" nämlich das Bundesamt im Fall eines minderjährigen Fremden im Regelfall gelindere Mittel anzuordnen, es besteht kein Ermessensspielraum. Artikel 11, Absatz 2 und Absatz 3, der Aufnahme-RL (RL 2013/33/EU) normieren unmissverständlich, dass im Fall unbegleiteter minderjähriger Asylwerber die Verhängung der Schubhaft die absolute Ausnahme sein soll und die Behörden alle Anstrengungen unternehmen müssen, um die in Haft befindlichen Antragsteller zu entlassen und in einer geeigneten Unterkunft unterzubringen. Artikel 11, Absatz 2 und 3 der Aufnahme-RL sind unmittelbar anwendbar (BVwG 12.12.2016, W117 2141346-1).

Im gegenständlichen Fall ist die Dauer der Schubhaft zum heutigen Zeitpunkt noch nicht bestimmbar, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ließ die belangte Behörde auch unberücksichtigt, dass das Asylverfahren des BF am 16.02.2017 eingestellt wurde. Selbst bei negativem Ausgang des Asvlverfahrens ist nicht davon auszuaehen. dass die somalische Botschaft ein Heimreisezertifikat ausstellen würde (vgl die bereits zitierte parlamentarische Anfraaebeantwortunq). Im Fall des BF, einem unbegleiteten minderjährigen Fremden, beträgt die Höchstdauer der Schubhaft gern § 80 Abs 2 Z 1 FPG grundsätzlich zwei Monate. Es ist also nicht gesichert, dass das Ziel der Schubhaft, die Abschiebung des BF nach Somalia, innerhalb der Schubhafthöchstdauer erreichbar istIm gegenständlichen Fall ist die Dauer der Schubhaft zum heutigen Zeitpunkt noch nicht bestimmbar, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ließ die belangte Behörde auch unberücksichtigt, dass das Asylverfahren des BF am 16.02.2017 eingestellt wurde. Selbst bei negativem Ausgang des Asvlverfahrens ist nicht davon auszuaehen. dass die somalische Botschaft ein Heimreisezertifikat ausstellen würde vergleiche die bereits zitierte parlamentarische Anfraaebeantwortunq). Im Fall des BF, einem unbegleiteten minderjährigen Fremden, beträgt die Höchstdauer der Schubhaft gern Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG grundsätzlich zwei Monate. Es ist also nicht gesichert, dass das Ziel der Schubhaft, die Abschiebung des BF nach Somalia, innerhalb der Schubhafthöchstdauer erreichbar ist

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Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, wird ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes beantragt.

Die Durchführung der mündlichen Verhandlung ist zum Beweis der Kooperationsbereitschaft erforderlich, ebenso zur Feststellung des Alters. Der erkennende Richter bzw die erkennende Richterin möge sich einen persönlichen Eindruck von der Person des BF verschaffen.

Die beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid wurden nicht offen gelegt und die Nicht-Anwendbarkeit gelinderer Mittel nicht nachvollziehbar begründet. Eine mündliche Verhandlung erweist sich auch deshalb als erforderlich (vgl VwGFi 28.05.2014, VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017; VwGH 20.10.2016, 2016/21/0243).Die beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid wurden nicht offen gelegt und die Nicht-Anwendbarkeit gelinderer Mittel nicht nachvollziehbar begründet. Eine mündliche Verhandlung erweist sich auch deshalb als erforderlich vergleiche VwGFi 28.05.2014, VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017; VwGH 20.10.2016, 2016/21/0243).

Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gem § 35 VwGVGZum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gem Paragraph 35, VwGVG

Gem § 35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gem VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) zu. Daher beantragt der BF gem § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandiungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt.Gem Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gem VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,) zu. Daher beantragt der BF gem Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandiungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt.

Der BF beantragt darüber hinaus gem § 35 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen, sowie die Einqabenqebühr iHv 30.00 Euro.Der BF beantragt darüber hinaus gem Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen, sowie die Einqabenqebühr iHv 30.00 Euro.

Aus den genannten Gründen wird beantragt, das BVwG möge

• ein medizinisches Gutachten zur Frage, ob der BF minderjährig oder volljährig ist einholen;

• eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen;

• den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte;

• im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen;

• der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gem VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen.

Das BFA legte den Akt vor, erstattete nachfolgende Stellungnahme, beantragte Kosten im verzeichneten Ausmaß und führte aus:

Herr [ ] (BF) wurde am 18.06.2017 um 13:00 Uhr von Beamten der Bereitschaftseinheit einer Personenkontrolle unterzogen. Die Überprüfung erfolgte in Wien 20, Brigittenauer Lände. Im Rahmen der Befragung des BF ergab sich, dass der BF angab, dass die Nächtigungen in der U-Bahn erfolgten. Überdies soll der BF seit vier Monaten ohne Unterkunft sein.

Es stellte sich heraus, dass der BF am 03.11.2016 von der Grundversorgungsunterkunft in 8244 Schaffern Eisenau 43 abgemeldet wurde. Seit dem war der BF unbekannten Aufenthaltes. Das Verfahren internationaler Schutz musste gem. § 24 ASylG eingestellt werden. Die Einstellung erfolgte mit 16.02.2017.Es stellte sich heraus, dass der BF am 03.11.2016 von der Grundversorgungsunterkunft in 8244 Schaffern Eisenau 43 abgemeldet wurde. Seit dem war der BF unbekannten Aufenthaltes. Das Verfahren internationaler Schutz musste gem. Paragraph 24, ASylG eingestellt werden. Die Einstellung erfolgte mit 16.02.2017.

Der BF wurde nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert.

Am 16.06.2017 um 19.38 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen.

Am 16.06.2017 um 21:00 Uhr wurde der Schubbescheid dem BF persönlich zugestellt.

Am 19.06.2017 wurde die Fortsetzung des Verfahrens internationaler Schutz organisiert.

Am 22.06.2017 um 14:10 Uhr langte die Schubhaftbeschwerde ein.

Am 22.06.2017 um 19:59 Uhr wurde die Durchsetzbarkeit der Entscheidung internationaler Schutz mitgeteilt.

Am 23.06.2017 um 09:30 Uhr wurde der BF entlassen.

Das erforderliche Verfahren zur Erlangung eines HZ wird auf freien Fuß durchgeführt.

Der Beschwerde muss entgegengehalten werden, dass im Schubbescheid die Fluchtgefahr, die Nichtanwendung des gelinderen Mittels und die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung entsprechend begründet wurden.

Entgegen den Ausführungen der ARGE Rechtsberatung wurde dem BF am 03.10.2016 eine Verfahrensanordnung der EAST OST persönlich zugestellt. In dieser VA wurde dem BF mitgeteilt, dass das gerichtsmedizinische Gutachten der AG Linz ein Geburtsdatum mit XXXX ergab und somit von einer Volljährigkeit auszugehen war. Ein Monat später erfolgte die Abmeldung aus der Grundversorgungsstelle.Entgegen den Ausführungen der ARGE Rechtsberatung wurde dem BF am 03.10.2016 eine Verfahrensanordnung der EAST OST persönlich zugestellt. In dieser VA wurde dem BF mitgeteilt, dass das gerichtsmedizinische Gutachten der AG Linz ein Geburtsdatum mit römisch 40 ergab und somit von einer Volljährigkeit auszugehen war. Ein Monat später erfolgte die Abmeldung aus der Grundversorgungsstelle.

Der BF entzog sich dem Verfahren internationaler Schutz und zog es vor im großstädtischen Bereichs Wien unterzutauchen. Laut eigenen Angaben verfügte der BF seit vier Monaten über keine Unterkunft und schlief in U-Bahnen. Die Weigerung der Mitwirkung im Verfahren " INT" zeigt ebenfalls, dass der BF behördliche Auflagen nicht einhalten wird und offensichtlich das anhängige Verfahren hinauszögern wollte. Der Umstand, dass BF die Obdachlosigkeit gegenüber der Unterbringung in einem Grundversorgungsquartier vorzog, verstärkt die Annahme, dass der BF kein Interesse bekundet mit der Behörde zusammenzuarbeiten. Der BF ist darauf bedacht für die Behörde nicht greifbar zu sein.

Es konnten auch weder familiäre noch soziale Bindungen festgestellt werden.

Die Adresse in Wien 20 [ ] besteht nur auf dem Papier, da der BF selbst zugibt dort nicht zu nächtigen. In der Einvernahme selbst bestätigte der BF, dass diese Unterkunft seit einer Woche nicht mehr aktuell ist. Überdies bestätigt der BF bei einem Somalier gemeldet gewesen zu sein, jedoch dort nicht übernachtet zu haben. Laut BF erfolgte die Anmeldung nur, um die Grundversorgung beziehen zu können.

Der BF verfügt über keine Barmittel und hat laut eigenen Angaben seit März auch keine Grundversorgung mehr bezogen. Der BF war somit für die Behörde nicht greifbar.

Der BF konnte nicht mehr als vertrauenswürdig angesehen werden und das bisherige Verhalten ließ keine andere Entscheidung zu, dass zur Sicherung des Verfahrens internationaler Schutz zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt werden musste.

Nach Durchführung des Verfahrens internationaler Schutz und persönlicher Zustellung des Bescheides wurde der BF am 23.06.2017 um 09.30 Uhr entlassen.

Ohne die Anhaltung in Schubhaft hätte das Verfahren internationaler Schutz nicht abgeschlossen werden können. Der BF wäre nicht greifbar gewesen und das erforderliche HZ Verfahren hätte auch nicht eingeleitet werden können.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BFA untertaucht, um sich dem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung nach Somalia zu entziehen, als schlüssig anzusehen ist.

Der Sicherungsbedarf war somit gegeben.

Es wird beantragt, das XXXX mögeEs wird beantragt, das römisch 40 möge

1. die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen,

2. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.

Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde-€ 57,40

Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde-€ 368,80

Summe-?????-€ 426,20

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft; er ist somalischer Staatsangehöriger und somit Fremde im Sinne des §2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft; er ist somalischer Staatsangehöriger und somit Fremde im Sinne des §2 Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

Er stellte am 28. Jänner 2016 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist war.

Eingangs der Erstbefragung am 28. Jänner 2016 bei der LPD NÖ/EAST Ost wurde ihm das "Merkblatt über Pflichten und Rechte von Asylwerbern" ausgefolgt und sie entsprechend informiert.

In diesem (Merkblatt) wird ausdrücklich auf folgende Mitwirkungspflichten hingewiesen:

"Jede Änderung Ihrer Zustelladresse - das ist die Adresse, an die wir Ihre Post schicken - müssen Sie sofort der Behörde bekannt geben.

[...]

Wenn Sie sich in Österreich befinden, genügt es, wenn Sie sich innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde anmelden. Es besteht auch die Möglichkeit, dass Sie einen Zustellbevollmächtigten (z.B. in Österreich wohnhafter Bekannter, karitative Organisation usw.) bekannt geben.

Es ist für Sie sehr wichtig, dass die Behörde weiß, an welche Adresse Ihnen Schriftstücke zugestellt werden können. Wenn Sie uns Ihren Wohnungswechsel nicht mitteilen, so kann das für Sie negative Folgen haben:

[...]

Wenn Sie bei einer Kontaktstelle als Obdachlos gemeldet sind, unterliegen Sie automatisch einer Meldepflicht. Sie haben sich alle 14 Tage bei jener der Kontaktstelle nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden. Diese Meldepflicht beginnt mit dem ersten Werktag nach Ausstellung einer Meldung als Obdachlos. Diese Bestimmung gilt nicht, solange Sie sich im Zulassungsverfahren befinden.

Wenn Sie Ihre Mitwirkungspflichten als Asylwerber verletzen, kann sich das auf die Beurteilung Ihres Asylantrages, ob Sie als glaubwürdig gelten, negativ auswirken!

Beachten Sie die Mitwirkungspflichten und Meldepflichten. Wenn Sie dies nicht tun, können Sie unter anderem vom Bundesamt zur Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder Abschiebung in Schubhaft genommen werden."

Der Beschwerdeführer war in der Zeit von seiner Asylantragstellung bis zum 31.01.2017 in verschiedenen Quartieren im Rahmen der Grundversorgung untergebracht. Wegen nachfolgenden "unbekannten Aufenthaltes" wurde er aber von der Grundversorgung abgemeldet.

Erst ab 09.03.2017 war der Beschwerdeführer (bei einem privaten Unterkunftgeber) wieder polizeilich gemeldet.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Lebens-/Unterkunftsituation (im Rahmen der Schubhafteinvernahme) werden zum Sachverhalt erhoben (Hervorhebung durch den Einzelrichter):

F: Warum nächtigen Sie seit vier Monaten in der U-Bahn? Das haben Sie bei Ihrer Festnahme gegenüber der LPD Wien selbst angegeben!

A: Ich war zwar bei einem Somalier gemeldet, habe dort aber nicht geschlafen. Ich habe auf der Straße genächtigt und habe nichts zu essen.

Vorhalt: Sie haben sich also nur bei einem somalischen Freund zum Schein angemeldet, damit Sie Grundversorgung beziehen können. Ist das richtig?

A: Ja, ich gebe das zu. Das ist richtig.

F: Warum nehmen Sie nicht an Ihrer Meldeadresse Unterkunft?

A: Der Freund hat mir gesagt, dass ich mich dort anmelden kann, aber dass ich dort nicht schlafen kann. Ich wollte nur eine Adresse zur Meldung haben.

F: Wo nehmen Sie Unterkunft?

A: Auf der Straße und in der U-Bahn. Ich habe keine Unterkunft.

F: Haben Sie Barmittel?

A: Nein. Ich habe zuletzt im März Grundversorgung von der Caritas bekommen.

F: Wovon leben Sie dann?

A: Ich gehe zu anderen Asylwerbern und bekomme von dort essen. Geld bekomme ich gar keines.

F: Wie lautet Ihr Familienstand?

A: Ich bin ledig und habe auch keine Kinder.

F: Haben Sie Bekannte oder Verwandte hier in Österreich?

A: Nein.

F: Wo ist ihre Familie?

A: In Somalia".

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Asylverfahrens einer umfassenden dem § 2 Abs. 1 Z 25 AsylG iVm § 13 Abs. 3 BFA-VG entsprechenden Altersdiagnostik zugeführt und darauf aufbauend als volljährig beurteilt. Das vom Sachverständigen, einem medizinischen und langjährig erfahrenen Spezialisten für Altersdiagnostik erstellte Gutachten baute auf folgenden mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Untersuchungen auf (hervorhebungen laut Original):Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Asylverfahrens einer umfassenden dem Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, AsylG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG entsprechenden Altersdiagnostik zugeführt und darauf aufbauend als volljährig beurteilt. Das vom Sachverständigen, einem medizinischen und langjährig erfahrenen Spezialisten für Altersdiagnostik erstellte Gutachten baute auf folgenden mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Untersuchungen auf (hervorhebungen laut Original):

• "Anamnese & körperliche Untersuchung durchgeführt v. Dr. [ ], Arzt

f. Allgemeinmedizin, Linz, am 04.07.2016 - siehe beiliegenden Befundbericht;

• Orthopantomogramm v. Röntgenordination/Institut für CT & MRT Dr. [ ], Prof, DDr. J. [ ], v. 04.07.2016;

• Befundung des ,Panoramaröntgens' von Dr. [ ] FA f. Zahnheilkunde, Linz, v, 31.07.2016 mit. dem Ergebnis: Durchbruchsstadien [der ,Weisheitszähne’ nach Olze]: 180, 28 verlagert, 38 nicht beurteilbar, 48 verlagert; Mineralisationsstadien [der ,Weisheitszähne1 nach Demirjian]; 18 - 28 nicht beurteilbar, 38 - 48H

• Dünnschicht-CT der Sternodavikulargelenksregion bds (Schichtdicke; lrrim, axiale Schnittführung & frontale Rekonstruktionen) v. Röntgenordination/Institut für CT & MRT Dr. [ ], v, 04.07.2016 mit dem Ergebnis: Es zeigt sich beidseits ein Verknöch erungsstadium III mit einer knöchernen Durchbauung von 30%• Dünnschicht-CT der Sternodavikulargelenksregion bds (Schichtdicke; lrrim, axiale Schnittführung & frontale Rekonstruktionen) v. Röntgenordination/Institut für CT & MRT Dr. [ ], v, 04.07.2016 mit dem Ergebnis: Es zeigt sich beidseits ein Verknöch erungsstadium römisch drei mit einer knöchernen Durchbauung von 30%

• Handröntgenbefund linksseits v. Röntgenordination Dr. [ ] bei Wien, v. 10.02.2016 mit dem Ergebnis: Sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia sind geschlossen. Am Radius zeigt sich eine zarte Epiphysennarbe. Ergebnis: GP [= Greulich/Pyle] 31, "• Handröntgenbefund linksseits v. Röntgenordination Dr. [ ] bei Wien, v. 10.02.2016 mit dem Ergebnis: Sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia sind geschlossen. Am Radius zeigt sich eine zarte Epiphysennarbe. Ergebnis: Gesetzgebungsperiode [= Greulich/Pyle] 31, "

Das Asylverfahren wurde am 16.02.2017 durch die RD Steiermark eingestellt, da der BF unbekannten Aufenthalts war und sich dem Verfahren entzogen hatte.

Bis zum Entlassungszeitpunkt bestand (daher) erhebliche Fluchtgefahr.

Am 16.06.2017 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle aufgegriffen, festgenommen und nachfolgend nach Durchführung einer Einvernahme mit dem im Spruch angeführten Bescheid in Schubhaft genommen.

Während seiner Anhaltung in Schubhaft wurde das eingestellte Asylverfahren wieder fortgesetzt.

Mit Bescheid, Zl. IFA: 1103641003 Verfahren: 160140554, vom 22.06.2017 wies die Verwaltungsbehörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 28.01.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ab; ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.Mit Bescheid, Zl. IFA: 1103641003 Verfahren: 160140554, vom 22.06.2017 wies die Verwaltungsbehörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 28.01.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ab; ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn mit demselben Bescheid eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 2 u. 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn mit demselben Bescheid eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 2 u. 3 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.06.2017 persönlich ausgefolgt; nach Durchführung des Verfahrens wurde der BF am 23.06.2017 um 09.30 Uhr aus der Schubhaft entlassen.

Entscheidungsgrundlagen:

* gegenständliche Aktenlage;

* Asylakt

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Der Sachverhalt ist eindeutig dokumentiert:

Der Beschwerdeführer hat selbst in der Schubhafteinvernahme durch seine Angaben zu seiner Lebens-/Unterkunftsituation ausdrücklich die Scheinmeldung bei einem privaten Unterkunftgeber in Wien eingeräumt, der Beschwerdeführer hatte sich daher unzweifelhaft dem Asylverfahren entzogen, was er auch im Beschwerdeschriftsatz unter der Rubrik "Sachverhalt (Kurzdarstellung)" zugestand:

"Das Asyl verfahren wurde am 16.02.2017 eingestellt, da sich der BF dem Verfahren entzogen hat."

Dieses Eingeständnis war als Sachverhaltsparameter für die Beurteilung erheblicher Fluchtgefahr festzustellen.

Vor diesem Hintergrund erweist sich daher die spätere Beschwerdeausführung

"Zwar ist es zutreffend, dass der BF in Wien an der Adresse [ ], 1200 Wien hauptgemeldet ist. Dieser Umstand begründet jedoch keine Fluchtgefahr. Wäre es tatsächlich die Absicht des BF gewesen, sich dem Verfahren zu entziehen, so hätte der BF nicht eine Meldeadresse begründet"

als gänzlich unsubstantiiert.

Als zur Gänze aktenwidrig erweist sich auch die Beschwerdebehauptung

"Das Verhalten des BF zeigt, dass er sich von sich aus initiativ um Aufnahme in die Grundversorgung und um Kontakt mit den staatlichen Stellen bemühte",

denn musste der Beschwerdeführer wegen – wie bereits angemerkt – unbekannten Aufenthaltes ab 31.01.2017 aus der Grundversorgung abgemeldet werden.

Da der Beschwerdeführer selbst in der Schubhafteinvernahme auf die Frage

"Wo nehmen Sie Unterkunft?"

angab:

"Auf der Straße und in der U-Bahn. Ich habe keine Unterkunft"

ist auch der Beschwerdeausführung

"Von einem "unsteten Aufenthalt" kann im Fall des BF daher nicht gesprochen werden"

jegliche Grundlage entzogen.

Ebenso ist mit der Beschwerdeausführung

"da der BF für die Zustellung von Schriftstücken für behördliche Kontakte immer erreichbar war."

vor dem Hintergrund der unsteten Unterkunftsituation im Sinne einer persönlichen Verfügbarkeit nichts gewonnen – dies umso mehr, als der Beschwerdeführer nur zum Schein polizeilich gemeldet war, wie er eben in der Schubhafteinvernahme selbst einräumte:

"Vorhalt: Sie haben sich also nur bei einem somalischen Freund zum Schein angemeldet, damit Sie Grundversorgung beziehen können. Ist das richtig?

A: Ja, ich gebe das zu. Das ist richtig."

Wie der Beschwerdeführer, der, wie bereits angeführt, auch (noch) im Beschwerdeschriftsatz selbst unter der Rubrik "Sachverhalt (Kurzdarstellung)" zugestand

"Das Asyl verfahren wurde am 16.02.2017 eingestellt, da sich der BF dem Verfahren entzogen hat."

zur späteren Schlussfolgerung

"Er hat weiters auch bis dato keine Abschiebung be- oder verhindert"

gelangt, bleibt er auszuführen schuldig – es sei denn, man sieht die Abschiebung isoliert ohne das dieser zugrundeliegende Asylverfahren; in letzterem Falle ist aber für den Beschwerdeführer auch nichts gewonnen, wurde doch mit der Schubhaft nur das Verfahren gesichert und der Beschwerdeführer unmittelbar danach am 23.06.2017 entlassen.

In diesem Sinne, aber auch vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich tatsächlich ergangenen erstinstanzlich in allen Punkten negativen Entscheidung, brauchte auch nicht auf die weiteren Beschwerdeausführungen

"Im Fall des BF, eines somalischen Staatsangehörigen, ist davon auszugehen, dass das Verfahren aufgrund notorisch instabilen und gefährlichen Lage in Somalia nicht mit Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern mit Gewährung eines Schutzstatus enden wird. Es besteht zum heutigen Zeitpunkt überhaupt kein Anlass zur Annahme, dass der BF nach Somalia abgeschoben würde."

eingegangen zu werden.

Als weiters aktenwidrig erweist sich das Vorbringen im Zusammenhang mit dem Alter des Beschwerdeführers

"Im vorliegenden Fall wurde eine multifaktorielle Untersuchungsmethodik (§ 2 Abs 1 Z 25 AsylG) zur Feststellung des Alters nicht vollständig durchgeführt. Es widerspricht dem Gesetzeswortlaut sowie der teleologischen Auslegung des § 13 Abs 3 BFA- VG, in einem solchen Fall die Volljährigkeit des BF anzunehmen, da § 13 Abs 3 letzter Satz explizit betont, dass im Zweifel von der Minderjährigkeit des AW auszugehen ist. Bei Zweifeln über das Alter des BF hätte die belangte Behörde eine multifaktorielle Altersuntersuchung vornehmen müssen","Im vorliegenden Fall wurde eine multifaktorielle Untersuchungsmethodik (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, AsylG) zur Feststellung des Alters nicht vollständig durchgeführt. Es widerspricht dem Gesetzeswortlaut sowie der teleologischen Auslegung des Paragraph 13, Absatz 3, BFA- VG, in einem solchen Fall die Volljährigkeit des BF anzunehmen, da Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz explizit betont, dass im Zweifel von der Minderjährigkeit des AW auszugehen ist. Bei Zweifeln über das Alter des BF hätte die belangte Behörde eine multifaktorielle Altersuntersuchung vornehmen müssen",

wurde doch, wie unzweifelhaft dem Sachverständigengutachten zu entnehmen ist – siehe entsprechende Sachverhaltsfeststellungen –

eine multifaktorielle Untersuchungsmethodik (§ 2 Abs 1 Z 25 AsylG) zur Feststellung des Alters vollständig durchgeführt.eine multifaktorielle Untersuchungsmethodik (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, AsylG) zur Feststellung des Alters vollständig durchgeführt.

Entgegen der Beschwerdeannahme

"Es ist daher, im Einklang mit der Judikatur, festzustellen, dass das Alter des BF nicht hinreichend geklärt ist um, entgegen seinen eigenen Angaben, die Volljährigkeit für gegeben zu erachten."

ist daher das Alter des Beschwerdeführers "hinreichend geklärt"

und bedurfte es nicht der Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens, wie gleichfalls in der Beschwerde gefordert:

"Zur Klärung der Frage, ob der BF minderjährig oder volljährig ist, wird die Einholung eines Altersautachtens. welches den Anforderungen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik entspricht, durch das BVwG beantragt".

Aber selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer noch immer minderjährig wäre – nach seinen eigenen Angaben aber auch über 16 Jahre alt –, wäre im Sinne der Verhältnismäßigkeit und unter Beachtung eines strengeren Maßstabes

"Dies bedeutet, dass an die Verhältnismäßigkeitsprüfung ein strengerer Maßstab anzulegen ist" [ ] Art 11 Abs 2 und Abs 3 der Aufnahme-RL (RL 2013/33/EU) normieren unmissverständlich, dass im Fall unbegleiteter minderjähriger Asylwerber die Verhängung der Schubhaft die absolute Ausnahme sein soll und die Behörden alle Anstrengungen unternehmen müssen, um die in Haft befindlichen Antragsteller zu entlassen und in einer geeigneten Unterkunft unterzubringen""Dies bedeutet, dass an die Verhältnismäßigkeitsprüfung ein strengerer Maßstab anzulegen ist" [ ] Artikel 11, Absatz 2 und Absatz 3, der Aufnahme-RL (RL 2013/33/EU) normieren unmissverständlich, dass im Fall unbegleiteter minderjähriger Asylwerber die Verhängung der Schubhaft die absolute Ausnahme sein soll und die Behörden alle Anstrengungen unternehmen müssen, um die in Haft befindlichen Antragsteller zu entlassen und in einer geeigneten Unterkunft unterzubringen"

nichts für den Beschwerdeführer gewonnen:

• Er hatte selbst die ihm zugewiesene Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung Ende Jänner verlassen;

• er war in der Folge zwei Monate nicht einmal polizeilich gemeldet;

• die polizeiliche Meldung erfolgte nur zum Schein, bedeutet daher eine Täuschung der Behörden/Gerichte.

[ ]

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes abgesehen werden:

Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ( VfGH v. 24.11.2016, E1079/2016, VfGH v. 10.06.2016, E2108/2015 u.a.)

"regelt für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht §21 Abs7 BFA-VG den Entfall der mündlichen Verhandlung. Das Absehen von einer mündlichen Verhandlung steht – sofern zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde – jedenfalls in jenen Fällen im Einklang mit Art47 Abs2 GRC, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist (vgl. VfSlg 19.632/2012)"."regelt für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht §21 Abs7 BFA-VG den Entfall der mündlichen Verhandlung. Das Absehen von einer mündlichen Verhandlung steht – sofern zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde – jedenfalls in jenen Fällen im Einklang mit Art47 Abs2 GRC, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist vergleiche VfSlg 19.632 aus 2012,)".

In Übereinstimmung mit dieser VfGH-Judikatur bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof etwa in seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass

"Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [ ] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn"Der im vorliegenden Fall einschlägige Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG [ ] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn

* der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

* sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht".

Nicht nur, dass also nach der aktuellen Judikatur keine allgemeine Verhandlungspflicht besteht, sondern diese auch in Fällen, in denen das Vorbringen offensichtlich - zweifelsfrei - mit der Aktenlage - bisherigen Ermittlungen - im Widerspruch steht, was zum Teil, nämlich bezogen auf das (Beschwerde)vorbringen hinsichtlich

* des Vorliegens einer ausführlichen Altersbestimmung und

* der Verfügbarkeit des Beschwerdeführers;

gegenständlich der Fall ist:

Von der Durchführung einer Verhandlung war daher abzusehen.

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffeneDa gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit "Die Paragraphen 7, 8, 13, Absatz 6, 15,, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die Paragraphen 16 bis 22 b samt Überschriften, Paragraphen 26, Absatz eins, letzter Satz, 27 Absatz eins, Ziffer 12 und Paragraph 58, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene

§22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Materielle Rechtsgrundlage:

Darauf aufbauend wiederum folgende innerstaatliche Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 – FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005, welche in der anzuwendenden geltenden Fassung lauten:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Dass die Schubhaft rechtlich und faktisch möglich war, wurde bereits im Rahmen der Beweiswürdigung angemerkt – siehe ebendort; der Schubhaftzweck der Sicherung des Verfahrens, nämlich die Finalisierung des zwischenzeitlich eingestellten Asylverfahrens war verwirklichbar.

Der Beschwerdeführer regte zunächst "ein Vorgehen gem Art 135 Abs 4 iVm 89 Abs 2 B-VG an (Vorlage an den VfGH zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 76 Abs 2 Z 1 FPG), da "sich bei dieser Bestimmung jedoch die Frage nach der Vereinbarkeit mit Art 2 Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) stellt. Die Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz stellt keinen Fall eines zulässigen Freiheitsentzuges gem Art 2 Abs 1 PersFrBVG dar".Der Beschwerdeführer regte zunächst "ein Vorgehen gem Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit 89 Absatz 2, B-VG an (Vorlage an den VfGH zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG), da "sich bei dieser Bestimmung jedoch die Frage nach der Vereinbarkeit mit Artikel 2, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) stellt. Die Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz stellt keinen Fall eines zulässigen Freiheitsentzuges gem Artikel 2, Absatz eins, PersFrBVG dar".

Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Ansicht schon deshalb nicht, da eben gleichzeitig mit dem Asylverfahren die der verfassungsrechtlichen "Ausweisung" entsprechende Rückkehrentscheidung gesichert wurde.

Hinzuweisen ist auch, dass der Verfassungsgerichtshof offensichtlich bis zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Bedenken gegen diese Bestimmung hegte, wandte er sie doch in sämtlichen bei ihm anhängig gewordenen Fällen uneingeschränkt an.

Inwiefern die Schubhaft gegen Art 8 Aufnahme-RL 2013/33/EU verstößt, wird von der Rechtsvertretung im Beschwerdeschriftsatz nicht weiter ausgeführt.Inwiefern die Schubhaft gegen Artikel 8, Aufnahme-RL 2013/33/EU verstößt, wird von der Rechtsvertretung im Beschwerdeschriftsatz nicht weiter ausgeführt.

Bei näherer Betrachtung fällt aber auf, dass Abs. 3 leg. cit sogar die vom Beschwerdeführer als verfassungsrechtlich bedenklich beurteilte Sicherung eines Asylverfahrens zum Gegenstand hat:Bei näherer Betrachtung fällt aber auf, dass Absatz 3, leg. cit sogar die vom Beschwerdeführer als verfassungsrechtlich bedenklich beurteilte Sicherung eines Asylverfahrens zum Gegenstand hat:

(3) Ein Antragsteller darf nur in Haft genommen werden,

b) um Beweise zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt und die ohne Haft unter Umständen nicht zu erhalten wären, insbesondere wenn Fluchtgefahr des Antragstellers besteht;

Des Weiteren ist auf lt d) zu verweisen (Hervorhebung durch den Einzelrichter):

d) wenn er sich aufgrund eines Rückkehrverfahrens gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zur Vorbereitung seiner Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft befindet und der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren hatte, belegen kann, dass berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nur beantragt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln;"

Im Übrigen ist auf den letzten Satz dieser Bestimmung hinzuweisen:

"Haftgründe werden im einzelstaatlichen Recht geregelt."

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte – siehe nachfolgende Materialien zum § 76 Abs. 3 FPG – sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen:Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte – siehe nachfolgende Materialien zum Paragraph 76, Absatz 3, FPG – sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen:

"Aufgrund der Vorgaben von Art. 8 Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie der Judikatur der Höchstgerichte sind die Bestimmungen zur Schubhaft einer grundlegenden Bearbeitung zu unterziehen. Zudem sind gemäß Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung innerstaatlich nähere Kriterien zur Beurteilung, ob Fluchtgefahr im Sinne der Verordnung vorliegt, festzulegen und erfolgt die Anpassung an die Vorgaben der Rückführungsrichtlinie."Aufgrund der Vorgaben von Artikel 8, Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie der Judikatur der Höchstgerichte sind die Bestimmungen zur Schubhaft einer grundlegenden Bearbeitung zu unterziehen. Zudem sind gemäß Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung innerstaatlich nähere Kriterien zur Beurteilung, ob Fluchtgefahr im Sinne der Verordnung vorliegt, festzulegen und erfolgt die Anpassung an die Vorgaben der Rückführungsrichtlinie.

Zu Abs. 1:Zu Absatz eins :

Dieser Absatz entspricht weitestgehend dem bisherigen Abs. 1 und Abs. 1a. Die Definition der Schubhaft bleibt unverändert. Unter "Fremde" im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl illegal als auch rechtmäßig aufhältige Fremde sowie Asylwerber zu verstehen. Bei rechtmäßig aufhältigen Fremden müssen jedoch naturgemäß stärkere Hinweise für eine Fluchtgefahr vorliegen als bei unrechtmäßig aufhältigen Fremden (Verhältnismäßigkeit). Gegen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte kann Schubhaft aufgrund von § 1 Abs. 2 FPG nicht verhängt werden.Dieser Absatz entspricht weitestgehend dem bisherigen Absatz eins und Absatz eins a, Die Definition der Schubhaft bleibt unverändert. Unter "Fremde" im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl illegal als auch rechtmäßig aufhältige Fremde sowie Asylwerber zu verstehen. Bei rechtmäßig aufhältigen Fremden müssen jedoch naturgemäß stärkere Hinweise für eine Fluchtgefahr vorliegen als bei unrechtmäßig aufhältigen Fremden (Verhältnismäßigkeit). Gegen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte kann Schubhaft aufgrund von Paragraph eins, Absatz 2, FPG nicht verhängt werden.

Zu Abs. 2:Zu Absatz 2 :

Dieser Absatz soll bestimmen, unter welchen grundlegenden Voraussetzungen Schubhaft zulässig ist. Eine Schubhaft ist demgemäß zur Sicherung eines Verfahrens zulässig und sofern zudem Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf besteht. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wird nun dezidiert in die Bestimmung aufgenommen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (ua. B 362/06 vom 24. Juni 2006; B 1330/06 sowie B 1331/06 vom 15. Juni 2007) ist die Behörde verpflichtet, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. Betreffend das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gilt, dass die Behörde verpflichtet ist, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Diesbezüglich erörterte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527). Die Bestimmung ist in zwei Ziffern gegliedert, um die Schubhaftfälle außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin-Verordnung (Z 1) von den Dublin-Fällen (Z 2) zu unterscheiden. Für letztere gelten die Voraussetzungen der Dublin-Verordnung unmittelbar, weshalb sich in diesen Fällen die Vorraussetzung der Verhältnismäßigkeit und der erheblichen Fluchtgefahr direkt aus dem Unionsrecht ergibt (siehe Art. 28 Abs. 2 Dublin-Verordnung). Weiters siehe Erläuterungen zu Abs. 3 Z 6.Dieser Absatz soll bestimmen, unter welchen grundlegenden Voraussetzungen Schubhaft zulässig ist. Eine Schubhaft ist demgemäß zur Sicherung eines Verfahrens zulässig und sofern zudem Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf besteht. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wird nun dezidiert in die Bestimmung aufgenommen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (ua. B 362/06 vom 24. Juni 2006; B 1330/06 sowie B 1331/06 vom 15. Juni 2007) ist die Behörde verpflichtet, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. Betreffend das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gilt, dass die Behörde verpflichtet ist, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Diesbezüglich erörterte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527). Die Bestimmung ist in zwei Ziffern gegliedert, um die Schubhaftfälle außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin-Verordnung (Ziffer eins,) von den Dublin-Fällen (Ziffer 2,) zu unterscheiden. Für letztere gelten die Voraussetzungen der Dublin-Verordnung unmittelbar, weshalb sich in diesen Fällen die Vorraussetzung der Verhältnismäßigkeit und der erheblichen Fluchtgefahr direkt aus dem Unionsrecht ergibt (siehe Artikel 28, Absatz 2, Dublin-Verordnung). Weiters siehe Erläuterungen zu Absatz 3, Ziffer 6,

Zu Abs. 3:Zu Absatz 3 :

In diesem Absatz werden die Tatbestände, welche bei der Feststellung der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen sind, näher determiniert. Es handelt sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Abs. 3 genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des § 76 FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur. Insbesondere wurde durch die Formulierug des Absatz 3 der neuesten VwGH-Rechtsprechung vom 19. Februar 2015 (GZ Ro 2014/21/0075) Rechnung getragen. Grundsätzlich ist eine Inhaftnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr wird in Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen § 76 Abs. 2 keine – gesetzlich festgelegten – objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Bei Dublin-Fällen ist insbesondere auch Z 6 zu beachten. Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin – Verordnung (Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung).In diesem Absatz werden die Tatbestände, welche bei der Feststellung der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen sind, näher determiniert. Es handelt sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Absatz 3, genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des Paragraph 76, FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur. Insbesondere wurde durch die Formulierug des Absatz 3 der neuesten VwGH-Rechtsprechung vom 19. Februar 2015 (GZ Ro 2014/21/0075) Rechnung getragen. Grundsätzlich ist eine Inhaftnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren gemäß Artikel 28, Absatz 2, Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr wird in Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen Paragraph 76, Absatz 2, keine – gesetzlich festgelegten – objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Bei Dublin-Fällen ist insbesondere auch Ziffer 6, zu beachten. Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin – Verordnung (Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung).

Z 1:Ziffer eins :

Der Begriff Rückkehr stammt aus der Rückführungsrichtlinie (Art. 3 Z 3) und umfasst sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Rückführung. Diese Ziffer ist sowohl durch Art. 15 der Rückführungsrichtlinie als auch Art. 8 Neufassung der Aufnahmerichtlinie gedeckt. Zudem gibt es hierzu bereits gefestigte höchstgerichtliche Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom 11. Juni 2013, 2012/21/0114 und vom 30. August 2011, 2008/21/0588). In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom 23. September 2010, 2007/21/0432).Der Begriff Rückkehr stammt aus der Rückführungsrichtlinie (Artikel 3, Ziffer 3,) und umfasst sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Rückführung. Diese Ziffer ist sowohl durch Artikel 15, der Rückführungsrichtlinie als auch Artikel 8, Neufassung der Aufnahmerichtlinie gedeckt. Zudem gibt es hierzu bereits gefestigte höchstgerichtliche Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom 11. Juni 2013, 2012/21/0114 und vom 30. August 2011, 2008/21/0588). In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom 23. September 2010, 2007/21/0432).

Z 2:Ziffer 2 :

Diese Bestimmung findet sich im Wesentlichen bereits im bisherigen § 76 Abs. 2 Z 3 und ist auch je nach betroffenem Personenkreis sowohl in Art. 8 lit. d Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie in Art. 15 Rückführungsrichtlinie vorgesehen.Diese Bestimmung findet sich im Wesentlichen bereits im bisherigen Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3 und ist auch je nach betroffenem Personenkreis sowohl in Artikel 8, Litera d, Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie in Artikel 15, Rückführungsrichtlinie vorgesehen.

Z 3:Ziffer 3 :

Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen und hierüber nach seiner Einreise zusätzlich falsche Angaben gemacht hat (VwGH vom 28. Juni 2007, 2006/21/0051). Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, auch wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat (vgl. VwGH vom 30. August 2007, 2006/21/0027).Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen und hierüber nach seiner Einreise zusätzlich falsche Angaben gemacht hat (VwGH vom 28. Juni 2007, 2006/21/0051). Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, auch wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat vergleiche VwGH vom 30. August 2007, 2006/21/0027).

Z 4: Wenn der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 (VwGH vom 17. November 2011, 2010/21/0514).Ziffer 4 :, Wenn der Asylwerber einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 (VwGH vom 17. November 2011, 2010/21/0514).

Z 5:Ziffer 5 :

Liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann ab diesem Zeitpunkt die Schubhaft daher jedenfalls (auch) der Sicherung der Abschiebung dienen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt aber nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (VwGH vom 28. August 2012, 2010/21/0517). In späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - können schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (VwGH 20. Oktober 2011, 2008/21/0191). Z 6: Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (VwGH vom 28. Februar 2008, 2007/21/0391). Siehe auch Erläuterungen zu Z 3.Liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann ab diesem Zeitpunkt die Schubhaft daher jedenfalls (auch) der Sicherung der Abschiebung dienen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt aber nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (VwGH vom 28. August 2012, 2010/21/0517). In späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - können schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (VwGH 20. Oktober 2011, 2008/21/0191). Ziffer 6 :, Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (VwGH vom 28. Februar 2008, 2007/21/0391). Siehe auch Erläuterungen zu Ziffer 3,

Z 6:Ziffer 6 :

berücksichtigt insbesondere die bisherige Judikatur des VwGH, wonach für die Schubhaftverhängung "besondere Gesichtspunkte vorliegen [müssen], die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen "Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne" (Zl Zl 2014/21/0075 sowie Zl 2013/21/0170 mwN).

Z 7:Ziffer 7 :

Unter diese Ziffer fallen unter anderem Fälle, in denen sich der Fremde aktuell dem gelinderen Mittel entzogen hat (§ 77 Abs. 1 FPG), da dann angenommen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Ebenso fallen darunter jene Fälle, in denen sich der Fremde schon in der Vergangenheit dem gelinderen Mittel entzogen hat, in der Zwischenzeit nicht greifbar war und nun wieder aufgetaucht ist. Grundsätzlich gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH vom 3. Oktober 2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Fehlt ein Sicherungsbedürfnis, darf jedoch weder gelinderes Mittel noch Schubhaft angeordnet werden (VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0041).Unter diese Ziffer fallen unter anderem Fälle, in denen sich der Fremde aktuell dem gelinderen Mittel entzogen hat (Paragraph 77, Absatz eins, FPG), da dann angenommen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Ebenso fallen darunter jene Fälle, in denen sich der Fremde schon in der Vergangenheit dem gelinderen Mittel entzogen hat, in der Zwischenzeit nicht greifbar war und nun wieder aufgetaucht ist. Grundsätzlich gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH vom 3. Oktober 2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Fehlt ein Sicherungsbedürfnis, darf jedoch weder gelinderes Mittel noch Schubhaft angeordnet werden (VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0041).

Z 8:Ziffer 8 :

Die Verletzung von Auflagen, Mitwirkungspflichten, der Gebietsbeschränkung oder Meldeverpflichtung kann ein Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr sein, wobei auch hier gilt, den konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Der Tatbestand der Verletzung der Gebietsbeschränkung fand sich bisher in § 76 Abs. 2a Z 2 (VwGH vom 26. August 2010, 2010/21/0234).Die Verletzung von Auflagen, Mitwirkungspflichten, der Gebietsbeschränkung oder Meldeverpflichtung kann ein Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr sein, wobei auch hier gilt, den konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Der Tatbestand der Verletzung der Gebietsbeschränkung fand sich bisher in Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer 2, (VwGH vom 26. August 2010, 2010/21/0234).

Z 9:Ziffer 9 :

Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom 30. August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom 28. Mai 2008, 2007/21/0233).

Indem der Beschwerdeführer nach dem 31.01.2017 untertauchte – er verließ das ihm zugewiesene Grundversorgungsquartier, in der Folge nicht einmal polizeilich gemeldet war und die nachfolgende polizeiliche Meldung aber nur zum Schein erfolgte und der Beschwerdeführer unsteten Aufenthaltes war, sodass das von ihm initiierte Asylverfahren eingestellt werden musste, ist § 76 Abs. 3 Z 1 FPG idgF – "der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt" – erfüllt; gerade durch die Vornahme einer Scheinanmeldung hat der Beschwerdeführer keinen Zweifel an seiner mangelnden Kooperationsbereitschaft gelassen.Indem der Beschwerdeführer nach dem 31.01.2017 untertauchte – er verließ das ihm zugewiesene Grundversorgungsquartier, in der Folge nicht einmal polizeilich gemeldet war und die nachfolgende polizeiliche Meldung aber nur zum Schein erfolgte und der Beschwerdeführer unsteten Aufenthaltes war, sodass das von ihm initiierte Asylverfahren eingestellt werden musste, ist Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF – "der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt" – erfüllt; gerade durch die Vornahme einer Scheinanmeldung hat der Beschwerdeführer keinen Zweifel an seiner mangelnden Kooperationsbereitschaft gelassen.

Hingegen war entgegen der Ansicht der Verwaltungsbehörde weder Z 3 noch Z 9 leg.cit anzuwenden:Hingegen war entgegen der Ansicht der Verwaltungsbehörde weder Ziffer 3, noch Ziffer 9, leg.cit anzuwenden:

§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG schied aus, da zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung keine durchsetzbare (Ausweisungs)Entscheidung vorlag.Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG schied aus, da zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung keine durchsetzbare (Ausweisungs)Entscheidung vorlag.

§76 Abs. 3 Z 9 FPG hingegen nicht, weil gerade gegenständlich die mangelnde soziale Verankerung – fehlende Erwerbstätigkeit, Mittellosigkeit, keine Familienangehörigen/sozialen Bezugspunkte – entsprechend den Materialien zu dieser Gesetzesbestimmung "allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom 28. Mai 2008, 2007/21/0233)".§76 Absatz 3, Ziffer 9, FPG hingegen nicht, weil gerade gegenständlich die mangelnde soziale Verankerung – fehlende Erwerbstätigkeit, Mittellosigkeit, keine Familienangehörigen/sozialen Bezugspunkte – entsprechend den Materialien zu dieser Gesetzesbestimmung "allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom 28. Mai 2008, 2007/21/0233)".

Im Ergebnis aber hatte die Verwaltungsbehörde den sich aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt zutreffend unter § 76 Abs. 3 Z 1 subsummiert.Im Ergebnis aber hatte die Verwaltungsbehörde den sich aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt zutreffend unter Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, subsummiert.

Darauf aufbauend ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Rechtsordnung der Vorrang gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner Freiheit – er verfügt über keinerlei soziale Anknüpfungspunkte und hat keine Familienangehörigen in Österreich, die Familie wohnt in Somalia – einzuräumen.

Auch in zeitlicher Hinsicht stieß die vom 16.06.2017 bis 23.06.2017 nicht allzu lange Anhaltung bis zum Entscheidungszeitpunkt auf keine Bedenken. Unmittelbar im Anschluss an die Finalisierung des Verfahrens erfolgte seine Entlassung aus der Schubhaft.

In diesem Sinne erübrigte sich ein näheres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen

"Selbst bei negativem Ausgang des Asylverfahrens ist nicht davon auszugehen. dass die somalische Botschaft ein Heimreisezertifikat ausstellen würde (vgl die bereits zitierte parlamentarische Anfraaebeantwortunq). Im Fall des BF, einem unbegleiteten minderjährigen Fremden, beträgt die Höchstdauer der Schubhaft gern § 80 Abs 2 Z 1 FPG grundsätzlich zwei Monate. Es ist also nicht gesichert, dass das Ziel der Schubhaft, die Abschiebung des BF nach Somalia, innerhalb der Schubhafthöchstdauer erreichbar ist"."Selbst bei negativem Ausgang des Asylverfahrens ist nicht davon auszugehen. dass die somalische Botschaft ein Heimreisezertifikat ausstellen würde vergleiche die bereits zitierte parlamentarische Anfraaebeantwortunq). Im Fall des BF, einem unbegleiteten minderjährigen Fremden, beträgt die Höchstdauer der Schubhaft gern Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG grundsätzlich zwei Monate. Es ist also nicht gesichert, dass das Ziel der Schubhaft, die Abschiebung des BF nach Somalia, innerhalb der Schubhafthöchstdauer erreichbar ist".

Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG idgF maßgeblich:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [ ]Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [ ]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus.

Insbesondere durch sein bisheriges Verhalten, also

* das unangemeldete Verlassen der Grundversorgung ;

* die Vornahme einer Scheinmeldung

drängte und drängt sich aber auch nicht der Schluss zu, dass "sie sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" würde/gemeldet hätte; dies gilt/galt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen".

Im Ergebnis konnte daher bereits die Verwaltungsbehörde aufgrund des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens annehmen, dass "er sich nicht im Rahmen gelinderer Mittel zur fremdenpolizeilichen Verfügung gehalten" hätte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. und III. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit. die §§22

(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:(1a) leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:

§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Be schwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20, zuzusprechen.In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20, zuzusprechen.

In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt III. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG) auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt III.).In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch drei. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG) auf der Grundlage des Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt römisch drei.).

Zu Spruchpunkt IV. (Revision):Zu Spruchpunkt römisch vier. (Revision):

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher in Bezug auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Schubhaftanordnung und Anhaltung sowie der Fortsetzung der Schubhaft aufgrund derselben nicht zuzulassen.

Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich – Spruchpunkte III. und IV. – nicht zuzulassen.Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kostentragung, Schubhaft,
Schubhaftbeschwerde, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W117.2162268.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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