TE Bvwg Erkenntnis 2017/7/10 W174 2163072-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

10.07.2017

Norm

BFA-VG §22a
BFA-VG §22a Abs3
BFA-VG §40
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28
FPG §76
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 40 heute
  2. BFA-VG § 40 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 40 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 40 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W174 2163072-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, XXXX , gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017, Zl. 1149137308 / 170725797, mit dem die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, römisch 40 , gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017, Zl. 1149137308 / 170725797, mit dem die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß Art. 28 Dublin-III-VO in Verbindung mit § 76 FPG in Verbindung mit § 22a BFA-VG in Verbindung mit § 40 BFA-VG stattgegeben und der Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017, Zl. 1149137308 / 170725797, ersatzlos behoben, sowie die Anhaltung seit 20.06.2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 21.06.2017 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Artikel 28, Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG stattgegeben und der Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017, Zl. 1149137308 / 170725797, ersatzlos behoben, sowie die Anhaltung seit 20.06.2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 21.06.2017 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 der Dublin-III-VO in Verbindung mit § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 der Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs 1 VwGVG abgewiesen; der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, hat gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer, zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters, Aufwendungen in Höhe von EUR 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen; der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, hat gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer, zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters, Aufwendungen in Höhe von EUR 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer reiste von Italien aus kommend, wo er bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, spätestens am 14.04.2017 illegal in Österreich ein und brachte am demselben Tag einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein.

1.2. Nachdem das am 14.04.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Art. 18 Abs 1 lit. d Dublin-III-VO gestützte, an Italien gerichtete Aufnahmersuchen unbeantwortet geblieben war, wurde der italienischen Dublin-Behörde am 24.05.2017 mitgeteilt, dass wegen eingetretener Verfristung gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO nunmehr Italien für das den Beschwerdeführer betreffende Verfahren zur Gewährung von internationalen Schutz zuständig sei; die Überstellungsfrist habe am 09.05.2017 begonnen und ende am 09.11.2017.1.2. Nachdem das am 14.04.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO gestützte, an Italien gerichtete Aufnahmersuchen unbeantwortet geblieben war, wurde der italienischen Dublin-Behörde am 24.05.2017 mitgeteilt, dass wegen eingetretener Verfristung gemäß Artikel 25, Absatz 2, Dublin-III-VO nunmehr Italien für das den Beschwerdeführer betreffende Verfahren zur Gewährung von internationalen Schutz zuständig sei; die Überstellungsfrist habe am 09.05.2017 begonnen und ende am 09.11.2017.

1.3. Mit Verfahrensanordnung vom 24.05.2017, vom Beschwerdeführer am 29.05.2017 übernommen, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Zuständigkeit Italiens angenommen werde und er der Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG unterliege.1.3. Mit Verfahrensanordnung vom 24.05.2017, vom Beschwerdeführer am 29.05.2017 übernommen, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Zuständigkeit Italiens angenommen werde und er der Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG unterliege.

1.4. Am 02.06.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes gemäß § 27 Abs 1 Suchtmittelgesetz angezeigt.1.4. Am 02.06.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Suchtmittelgesetz angezeigt.

1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vom 17.06.2017, Zl. 114137308 / 170460343 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der geltenden Fassung als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 25 Abs 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO, Italien zuständig sei. Weiters wurde gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Mit diesem Bescheid erhielt der Beschwerdeführer eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise und einer Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG, in welcher ihm die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, von Amts wegen als Rechteberater zur Seite gestellt wurde. Die dagegen mit Schriftsatz vom 28.06.2017 von obgenannten Vertreter erhobene Beschwerde, langte beim Bundesverwaltungsgericht am 03.07.2017 ein. Das Verfahren ist noch laufend, eine Entscheidung, insbesondere gegen die in dieser Beschwerde beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wurde bislang nicht getroffen.1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vom 17.06.2017, Zl. 114137308 / 170460343 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in der geltenden Fassung als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 25, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin-III-VO, Italien zuständig sei. Weiters wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Mit diesem Bescheid erhielt der Beschwerdeführer eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise und einer Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG, in welcher ihm die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, von Amts wegen als Rechteberater zur Seite gestellt wurde. Die dagegen mit Schriftsatz vom 28.06.2017 von obgenannten Vertreter erhobene Beschwerde, langte beim Bundesverwaltungsgericht am 03.07.2017 ein. Das Verfahren ist noch laufend, eine Entscheidung, insbesondere gegen die in dieser Beschwerde beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wurde bislang nicht getroffen.

1.6. Mit 19.06.2017 wurde der Beschwerdeführer von der Betreuungsstelle EAST Ost Traiskirchen, wo er seit 14.04.2017 ohne Unterbrechung als wohnhaft angemeldet war, abgemeldet. Als Entlassungsgrund wurde vermerkt: "Abmeldung 19.06.2017 – AW nicht zum Transfer für die BS Villach erschienen, [ ] 19.06.17 [Überstellungsprozeß – abgängig]".

1.7. Am 20.06.2017, um 19:10 Uhr, wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bereich der U-Bahnstation, Josefstädter Straße, zur Identitätsfeststellung aufgefordert. Nachdem mittels EKIS-Anfrage eine aufrechte Anordnung zur Außerlandesbringung und kein aufrechter Wohnsitz im Bundesgebiet festgestellt wurde, verfügte die belangte Behörde, mit der Kontakt aufgenommen worden war, um 19:15 Uhr einen fernmündlichen Festnahmeauftrag gemäß § 40 Abs 1 BFA-VG sowie die Direkteinlieferung des Beschwerdeführers in das Polizeianhaltezentrum XXXX1.7. Am 20.06.2017, um 19:10 Uhr, wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bereich der U-Bahnstation, Josefstädter Straße, zur Identitätsfeststellung aufgefordert. Nachdem mittels EKIS-Anfrage eine aufrechte Anordnung zur Außerlandesbringung und kein aufrechter Wohnsitz im Bundesgebiet festgestellt wurde, verfügte die belangte Behörde, mit der Kontakt aufgenommen worden war, um 19:15 Uhr einen fernmündlichen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG sowie die Direkteinlieferung des Beschwerdeführers in das Polizeianhaltezentrum römisch 40

1.8. Am darauffolgenden Tag, den 21.06.2017, um 09:00 Uhr, wurde der Beschwerdeführer der belangten Behörde vorgeführt und von dieser niederschriftlich einvernommen. Dabei erhielt er, im Beisein eines Dolmetsches für die Sprache Englisch, Gelegenheit, sich gegenüber der belangten Behörde zu dem ihm vorgehaltenen Sachverhalt und zum Stand des Ermittlungsverfahrens seine Person betreffend zu äußern.

Dabei gab er insbesondere an, nicht zu wissen, dass gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung bestehe und er wegen Nicht-Erscheinens zum Transfer für die BS Villach am 19.06.2017 von der Betreuungsstelle Ost abgemeldet worden sei, weshalb er auch keinen Kontakt zu den Behörden aufgenommen habe. Ab 19.06.2017 habe er auf der Straße geschlafen, seine Effekten befänden sich noch in Traiskirchen, wo er am 20.06.2017 erstmals keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr bekommen habe. Aktuell besitze er EUR 8.00, habe keine Dokumente oder einen Reisepass. Bis zu seiner Einreise in Österreich habe er sich in Italien, in einem Flüchtlingslager in Sizilien aufgehalten. Seinen dortigen Asylstatus kenne er nicht, er habe auf die Entscheidung nicht gewartet. Auch habe er nicht gewusst, dass er nach Italien zurückkehren müsse, er habe dort nichts zu befürchten, würde sich einer Abschiebung nach Italien nicht widersetzen, wolle aber nicht zurück, denn er habe in Österreich Freunde kennengelernt. Abschließend informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über die bevorstehende Entscheidung, seine Verpflichtung für die nächsten 18 Monate Österreich fern zu bleiben und dass er zum nächstmöglichen Termin nach Italien abgeschoben werde.

1.9. Im Anschluss an diese Einvernahme wurde über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 21.06.2017 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin-III-VO in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 57 Abs 1 AVG 1991 in der geltenden Fassung angeordnet. Der Mandatsbescheid und die Verfahrensanordnung, mit der dem Beschwerdeführer seine nunmehrige Rechtvertretung von Amts wegen als Rechtsberater beigegeben wurde, wurden dem Beschwerdeführer unmittelbar nach dessen Erlassung am 21.06.2017, um 10:30 Uhr, durch persönliche Übergabe ordnungsgemäß zugestellt.1.9. Im Anschluss an diese Einvernahme wurde über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 21.06.2017 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 der Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG 1991 in der geltenden Fassung angeordnet. Der Mandatsbescheid und die Verfahrensanordnung, mit der dem Beschwerdeführer seine nunmehrige Rechtvertretung von Amts wegen als Rechtsberater beigegeben wurde, wurden dem Beschwerdeführer unmittelbar nach dessen Erlassung am 21.06.2017, um 10:30 Uhr, durch persönliche Übergabe ordnungsgemäß zugestellt.

Die Verhängung der Schubhaft begründete die belangte Behörde in Anwendung von § 76 Abs 3 Z 1, 6 lit a und 9 FPG im Wesentlichen damit, dass gegen den Beschwerdeführer seit 17.06.2017 eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung bestehe. Er verfüge über keine ausreichenden Barmittel oder ein Reisedokument, um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem beenden zu können. Der Beschwerdeführer zeige sich unkooperativ, indem er seine Außerlandesbringung evident verhindern wolle und er angebe nicht nach Italien reisen zu wollen. Er habe unangemeldet Unterkunft genommen respektive sei im Bundesgebiet unsteten Aufenthalts, habe sich durch Untertauchen dem Verfahren entzogen und sei auch im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 21.06.2017 nicht willens oder in der Lage gewesen, seinen tatsächlichen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Bis dato habe der Beschwerdeführer keinen einzigen Versuch unternommen, um mit der Behörde in Kontakt zu treten, sodass sein illegaler Aufenthalt zufällig im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle am 20.06.2017 erkannt worden sei.Die Verhängung der Schubhaft begründete die belangte Behörde in Anwendung von Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 6, Litera a und 9 FPG im Wesentlichen damit, dass gegen den Beschwerdeführer seit 17.06.2017 eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung bestehe. Er verfüge über keine ausreichenden Barmittel oder ein Reisedokument, um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem beenden zu können. Der Beschwerdeführer zeige sich unkooperativ, indem er seine Außerlandesbringung evident verhindern wolle und er angebe nicht nach Italien reisen zu wollen. Er habe unangemeldet Unterkunft genommen respektive sei im Bundesgebiet unsteten Aufenthalts, habe sich durch Untertauchen dem Verfahren entzogen und sei auch im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 21.06.2017 nicht willens oder in der Lage gewesen, seinen tatsächlichen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Bis dato habe der Beschwerdeführer keinen einzigen Versuch unternommen, um mit der Behörde in Kontakt zu treten, sodass sein illegaler Aufenthalt zufällig im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle am 20.06.2017 erkannt worden sei.

Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund seines Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen, es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung könne geschlossen werden, dass seine Person betreffend ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Mangels behördlicher Meldung sei der Beschwerdeführer nicht greifbar.

Im kriminalpolizeiliche Aktenindex scheine auf: "1. EINTRAGUNG

Trailerkey: [ ] Behörde: Wien LPD LKA AST West für Wien LPD [ ]

Speicherdatum: 09.06.2017, Ausschreibungsdatum: 09.06.2017,

Geschäftszahl: B6/150862/2017/15001 OZ1 Art der Anzeige: VERGEHEN

(2) Zusatz: ; 1. DELIKT Code. 933a PAR 27 SUCHTMITTELGESETZ (BIS 31.12.1997 PAR 15, 16 SGG) Tatörtlichkeit: ÖFFENTLICHER ORT/STRASSE/PAREKPLATZ Tatzeit: 15.05.2017, Tatort: Wien PI Brunnengasse SWCS-zahlen: 735691/17(N)". Der Beschwerdeführer habe dadurch das Grundinteresse der Gesellschaft am Schutz der Aufrechterhaltung der Volksgesundheit und Wahrung des sozialen Friedens massiv verletzt, sein Aufenthalt stelle somit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.

Die Entscheidung sei auch verhältnismäßig und stelle eine ultima-ratio-Maßnahme dar. Auch mit einem gelinderen Mittel könne nicht das Auslangen gefunden werden. Aufgrund des vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens sei bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls nicht damit zu rechnen, dass er auf freien Fuße belassen für ein weiteres Verfahren greifbar wäre.

Der Beschwerdeführer sei haftfähig. Die Überstellungsfrist von max. 6 Wochen könne eingehalten werden, sofern sich der Beschwerdeführer der Überstellung nicht widersetze. Italien habe seiner Rücknahme bereits zugestimmt, die Überstellung könne daher mit wenigen Tagen Vorlaufzeit realisiert werden.

1.10. Der Beschwerdeführer der sich seit 20.06.2017, 20:18 Uhr, im Polizeianhaltezentrum Wien, XXXX befindet, hatte bei seiner Einlieferung folgende Gegenstände bei sich: 2 Handys, je 3 Armbänder und Halsketten, 2 Paar Ohrringe, 1 Ring, 1 Armbanduhr, 1 Geldbörse, 1 Umhängetasche und Bargeld in Höhe von EUR 8,30.1.10. Der Beschwerdeführer der sich seit 20.06.2017, 20:18 Uhr, im Polizeianhaltezentrum Wien, römisch 40 befindet, hatte bei seiner Einlieferung folgende Gegenstände bei sich: 2 Handys, je 3 Armbänder und Halsketten, 2 Paar Ohrringe, 1 Ring, 1 Armbanduhr, 1 Geldbörse, 1 Umhängetasche und Bargeld in Höhe von EUR 8,30.

1.11. Mit Schriftsatz vom 30.06.2017, dem Bundesverwaltungsgericht per Telefax übermittelt nach dem Ende der Amtsstunden, daher protokolliert am 03.07.2017, erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ihm von Amts beigegebenen Rechtsberater, rechtzeitig Beschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft mit Mandatsbescheid vom 21.06.2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 21.06.2017 und brachte begründend im Wesentlichen vor, der von der Behörde geplante Transfer nach Villach sei dem Beschwerdeführer nie mitgeteilt worden. Auch anlässlich einer Einsicht des Rechtsberaters in den fremdenpolizeilichen Akt bei der belangten Behörde am 30.06.2017 seien keine Berichte oder Aktenvermerke gefunden worden, aus welchen hervor gehe, dass der Beschwerdeführer in die BS Villach überstellt habe werden sollen und íhm dieser Termin mitgeteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe jeden Abend in der Betreuungsstelle Ost übernachtet und habe auch am Abend des 19.06.2017 wieder dorthin zurückkehren wollen. Man habe ihm aber keinen Zutritt mehr gewährt und er habe deshalb auf der Straße übernachten müssen. Die Effekten und das gesamte Gepäck befänden sich aber noch in der Betreuungsstelle Ost, sodass der Beschwerdeführer am 20.06.2017 nach Wien gefahren sei, um dort Einkäufe zu erledigen.

Die Anhaltung im Rahmen der Festnahme sei im Falle des Beschwerdeführers rechtswidrig. In Anbetracht der geforderten Verhältnismäßigkeit der Anhaltedauer und der Verpflichtung der belangten Behörde, auf eine möglichst kurze Anhaltung hinzuwirken (vgl. § 40 Abs. 1 BFA-VG, Art. 1 Abs 3 PersFrBVG) wäre die belangte Behörde dazu angehalten gewesen, den Beschwerdeführer, der zur Tageszeit, um 19.15 Uhr festgenommen und noch vor 22:00 Uhr in das Polizeianhaltezentrum eingeliefert worden sei, ohne unnötigen Aufschub vorführen zu lassen, ihn zur beabsichtigten Anordnung von Schubhaft einzuvernehmen sowie zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Art. 28 Dublin-III-VO bzw. § 76 FPG vorgelegen seien. Die belangte Behörde verfüge über einen Journaldienst, der rund um die Uhr erreichbar sei, eine Einvernahme hätte daher, da die Nachtzeit erst ab 22:00 gerechnet werde (VfGH 03.12.1986, B930/85; VfSlg. 11.146) noch am 20.06.2017 stattfinden können, zumal die entsprechenden Ressourcen des BFA, RD Wien zur Verfügung stünden. Die Erhebung des vermeintlich maßgeblichen Sachverhaltes habe im gegenständlichen Fall während einer 1-stündigen Einvernahme geklärt werden können, sodass kein Grund ersichtlich sei, warum die Einvernahme nicht bereits am 20.06.2017 stattfinden hätte können. Auch aus der Rechtsprechung (siehe BVwG 21.08.2014, Zl. W146 2009978-1/8E in einem hierzu vergleichbaren Fall) ergebe sich, dass die Einvernahme noch am 20.06.2017 durchgeführt hätte werden müssen. Nach der Literatur (vgl. Kopetzki in Korinek/Holoubek [Hrsg] Österreichisches Bundesverfassungsrecht. Textsammlung und Kommentar [Loseblattsammlung] III 5. Lfg [2002] Art 4,5 PersFrG Rs 26.) wäre die belangte Behörde dazu verpflichtet gewesen, ihre interne Organisation so zu gestalten, dass eine Einvernahme des Beschwerdeführers zur Tageszeit des 20.06.2017 möglich gewesen wäre, sodass der Beschwerdeführer durch die Anhaltung im Zuge der Festnahme gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG vom 20.06.2017, 19:15 Uhr, bis zur Vorführung am 21.06.2017 in rechtswidriger Weise in seinem Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt worden sei.Die Anhaltung im Rahmen der Festnahme sei im Falle des Beschwerdeführers rechtswidrig. In Anbetracht der geforderten Verhältnismäßigkeit der Anhaltedauer und der Verpflichtung der belangten Behörde, auf eine möglichst kurze Anhaltung hinzuwirken vergleiche Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG, Artikel eins, Absatz 3, PersFrBVG) wäre die belangte Behörde dazu angehalten gewesen, den Beschwerdeführer, der zur Tageszeit, um 19.15 Uhr festgenommen und noch vor 22:00 Uhr in das Polizeianhaltezentrum eingeliefert worden sei, ohne unnötigen Aufschub vorführen zu lassen, ihn zur beabsichtigten Anordnung von Schubhaft einzuvernehmen sowie zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Artikel 28, Dublin-III-VO bzw. Paragraph 76, FPG vorgelegen seien. Die belangte Behörde verfüge über einen Journaldienst, der rund um die Uhr erreichbar sei, eine Einvernahme hätte daher, da die Nachtzeit erst ab 22:00 gerechnet werde (VfGH 03.12.1986, B930/85; VfSlg. 11.146) noch am 20.06.2017 stattfinden können, zumal die entsprechenden Ressourcen des BFA, RD Wien zur Verfügung stünden. Die Erhebung des vermeintlich maßgeblichen Sachverhaltes habe im gegenständlichen Fall während einer 1-stündigen Einvernahme geklärt werden können, sodass kein Grund ersichtlich sei, warum die Einvernahme nicht bereits am 20.06.2017 stattfinden hätte können. Auch aus der Rechtsprechung (siehe BVwG 21.08.2014, Zl. W146 2009978-1/8E in einem hierzu vergleichbaren Fall) ergebe sich, dass die Einvernahme noch am 20.06.2017 durchgeführt hätte werden müssen. Nach der Literatur vergleiche Kopetzki in Korinek/Holoubek [Hrsg] Österreichisches Bundesverfassungsrecht. Textsammlung und Kommentar [Loseblattsammlung] römisch drei 5. Lfg [2002] Artikel 4,,5 PersFrG Rs 26.) wäre die belangte Behörde dazu verpflichtet gewesen, ihre interne Organisation so zu gestalten, dass eine Einvernahme des Beschwerdeführers zur Tageszeit des 20.06.2017 möglich gewesen wäre, sodass der Beschwerdeführer durch die Anhaltung im Zuge der Festnahme gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG vom 20.06.2017, 19:15 Uhr, bis zur Vorführung am 21.06.2017 in rechtswidriger Weise in seinem Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt worden sei.

Eine erhebliche Fluchtgefahr, wie von der Dublin-III-VO gefordert, liege nicht vor. Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Festnahme über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt habe, jedoch sei er bereits am ersten Tag seiner Abmeldung aus der Betreuungsstelle Ost festgenommen worden und habe daher noch keine drei Tage Unterkunft an einer Adresse genommen (vgl. § 2 Abs 1 und Abs 2 Z 1 MeldeG). Auch habe der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm eingebrachten Asylantrages nach wie vor Anspruch auf Grundversorgung. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wie zum Beispiel das Anführen eines einzubeziehenden massiven strafrechtlichen Verhaltens, ließen darauf schließen, dass im vorliegenden Fall keine Einzelfallprüfung vorgenommen worden sei, denn der Beschwerdeführer sei unbescholten. Das wiederholte Stellen eines Antrages auf internationalen Schutz und die fehlende Ausreisewilligkeit stellten keine Umstände dar, die eine Fluchtgefahr in erheblichem Ausmaß begründeten.Eine erhebliche Fluchtgefahr, wie von der Dublin-III-VO gefordert, liege nicht vor. Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Festnahme über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt habe, jedoch sei er bereits am ersten Tag seiner Abmeldung aus der Betreuungsstelle Ost festgenommen worden und habe daher noch keine drei Tage Unterkunft an einer Adresse genommen vergleiche Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, MeldeG). Auch habe der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm eingebrachten Asylantrages nach wie vor Anspruch auf Grundversorgung. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wie zum Beispiel das Anführen eines einzubeziehenden massiven strafrechtlichen Verhaltens, ließen darauf schließen, dass im vorliegenden Fall keine Einzelfallprüfung vorgenommen worden sei, denn der Beschwerdeführer sei unbescholten. Das wiederholte Stellen eines Antrages auf internationalen Schutz und die fehlende Ausreisewilligkeit stellten keine Umstände dar, die eine Fluchtgefahr in erheblichem Ausmaß begründeten.

Auch sei die Anordnung von Schubhaft in diesem Fall unverhältnismäßig. Die belangte Behörde habe den konkreten Sachverhalt nicht berücksichtigt, ihre Ausführungen dazu seien allgemein gehalten. Gegen den Beschwerdeführer sei bislang kein gelinderes Mittel angeordnet worden, eine periodische Meldeverpflichtung oder eine angeordnete Unterkunftnahme an den Adressen, XXXX Wien, XXXX oder XXXX , wo entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung stünden, seien daher als gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung als ausreichend anzusehen. Der Sicherungszweck könne damit jedenfalls erreicht werden.Auch sei die Anordnung von Schubhaft in diesem Fall unverhältnismäßig. Die belangte Behörde habe den konkreten Sachverhalt nicht berücksichtigt, ihre Ausführungen dazu seien allgemein gehalten. Gegen den Beschwerdeführer sei bislang kein gelinderes Mittel angeordnet worden, eine periodische Meldeverpflichtung oder eine angeordnete Unterkunftnahme an den Adressen, römisch 40 Wien, römisch 40 oder römisch 40 , wo entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung stünden, seien daher als gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung als ausreichend anzusehen. Der Sicherungszweck könne damit jedenfalls erreicht werden.

Aus diesen Gründen werde daher beantragt, die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zuge der Festnahme gemäß § 40 Abs 1 Z 3 BFA-VG vom 20.06.2017, 19:15 Uhr, bis zur Vorführung vor die belangte Behörde am 21.06.2017 für rechtswidrig zu erklären und festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt wurde, den bekämpften Bescheid zu beheben, auszusprechen, dass die Anordnung und die Anhaltung des Beschwerdeführers seit 20.06.2017 in rechtswidriger Weise erfolgte, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorliegen, zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts eine mündliche Verhandlung durchzuführen, und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers sowie die Kommissionsgebühren und Barauslagen, für der Beschwerdeführer aufzukommen hat, aufzuerlegen.Aus diesen Gründen werde daher beantragt, die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zuge der Festnahme gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG vom 20.06.2017, 19:15 Uhr, bis zur Vorführung vor die belangte Behörde am 21.06.2017 für rechtswidrig zu erklären und festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt wurde, den bekämpften Bescheid zu beheben, auszusprechen, dass die Anordnung und die Anhaltung des Beschwerdeführers seit 20.06.2017 in rechtswidriger Weise erfolgte, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorliegen, zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts eine mündliche Verhandlung durchzuführen, und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers sowie die Kommissionsgebühren und Barauslagen, für der Beschwerdeführer aufzukommen hat, aufzuerlegen.

1.12. Am 03.07.2017 wurde die vorliegende Schubhaftbeschwerde mit dem zugehörigen Verwaltungsakt und den den am 14.04.2017 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zurückweisenden Bescheid der belangten Behörde sowie die dagegen eingebrachte Beschwerde und die Stellungnahme der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Der Beschwerde hielt die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme insbesondere entgegen, dass der Beschwerdeführer für die Behörde untergetaucht sei und mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfs gemäß § 76 Ab3 3 FPG vorliegen würden. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers könne nicht davon ausgegangen werden, dass er plötzlich bereit sein würde, behördlichen Anordnungen Folge zu leisten. Der Beschwerdeführer sei am 19.06.2017, um 20.18 Uhr in das Polizeianhaltezentrum eingeliefert worden. Hinsichtlich der Dauer der Beistellung eines Dolmetsch, einer Einvernahme mit anschließender Schubhaftverhängung sei die Vorführung für den Folgetag angesetzt worden. Der Beschwerdeführer habe ein Recht auf Nachtruhe ab 22:00 Uhr, eine Finalisierung bis 22:00 Uhr bei sofortiger Vorführung des Beschwerdeführers sei nicht absehbar gewesen. Nach Eintritt der Durchführbarkeit der Anordnung der Außerlandesbringung sei beabsichtigt, den Beschwerdeführer nach Italien zu überstellen.Der Beschwerde hielt die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme insbesondere entgegen, dass der Beschwerdeführer für die Behörde untergetaucht sei und mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfs gemäß Paragraph 76, Ab3 3 FPG vorliegen würden. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers könne nicht davon ausgegangen werden, dass er plötzlich bereit sein würde, behördlichen Anordnungen Folge zu leisten. Der Beschwerdeführer sei am 19.06.2017, um 20.18 Uhr in das Polizeianhaltezentrum eingeliefert worden. Hinsichtlich der Dauer der Beistellung eines Dolmetsch, einer Einvernahme mit anschließender Schubhaftverhängung sei die Vorführung für den Folgetag angesetzt worden. Der Beschwerdeführer habe ein Recht auf Nachtruhe ab 22:00 Uhr, eine Finalisierung bis 22:00 Uhr bei sofortiger Vorführung des Beschwerdeführers sei nicht absehbar gewesen. Nach Eintritt der Durchführbarkeit der Anordnung der Außerlandesbringung sei beabsichtigt, den Beschwerdeführer nach Italien zu überstellen.

Abschließend beantragte die belangte Behörde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dem Beschwerdeführer zum Ersatz der Vorlage- und Schriftsatzkosten in Höhe von EUR 426,20 zu verpflichten.

1.13. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des ihm zur Stellungnahme der belangten Behörde mit Verständigung vom 04.07.2017 gewährten Parteiengehörs, keine Äußerung ab.

1.14. Nach dem am 06.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten amtsärztlichen Unterlagen (Polizeiamtsärztlichen Gutachten / Anhalteprotokoll III, Auszug Krankenakt) ist der Beschwerdeführer uneingeschränkt haftfähig.1.14. Nach dem am 06.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten amtsärztlichen Unterlagen (Polizeiamtsärztlichen Gutachten / Anhalteprotokoll römisch drei, Auszug Krankenakt) ist der Beschwerdeführer uneingeschränkt haftfähig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Getroffene Feststellungen:

2.1.1. Zur Person der Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist vor seinem Antrag auf internationalem Schutz in Österreich illegal eingereist und hat, wie bereits zuvor in Italien, neuerlich am 14.04.2017 einen Antrag auf internationalem Schutz gestellt. Er ist nach seinen Angaben nigerianischer Staatsangehöriger, somit Fremder im Sinne des FPG und hat keinen gesicherten dauerhaften Aufenthaltstitel für Österreich. Für das gegebene Verfahren steht seine Identität insoweit fest.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.06.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz von der belangten Behörde, ohne in die Sache einzutreten, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz nach der Dublin-III-VO Italien zuständig ist. Die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und seine Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Die Vorlage der dagegen erhobenen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht datiert vom 03.07.2017, die mit dem Asylbescheid der belangten Behörde ausgesprochene aufenthaltsbeende Maßnahme wird daher gemäß § 16 Abs 4 BFA-VG mit Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, in diesem Fall des 10.07.2017, durchsetzbar. Der Beschwerdeführer verfügt über kein aktuelles Aufenthaltsrecht für Österreich.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.06.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz von der belangten Behörde, ohne in die Sache einzutreten, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz nach der Dublin-III-VO Italien zuständig ist. Die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und seine Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Die Vorlage der dagegen erhobenen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht datiert vom 03.07.2017, die mit dem Asylbescheid der belangten Behörde ausgesprochene aufenthaltsbeende Maßnahme wird daher gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG mit Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, in diesem Fall des 10.07.2017, durchsetzbar. Der Beschwerdeführer verfügt über kein aktuelles Aufenthaltsrecht für Österreich.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären, beruflichen oder andere sozialen Kontakte. Für ihn besteht keine Möglichkeit im Bundesgebiet legal erwerbstätig zu sein, er ist nicht sozialversichert und lebte bis zum Tag vor seiner Festnahme von der Grundversorgung. Er verfügt über keine wesentlichen Barmittel und hatte zum Zeitpunkt der Festnahme EUR 8,30 bei sich. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben keinen Reisepass oder andere, insbesondere seine Identität klärende Dokumente.

Der Beschwerdeführer war vom 14.04.2017 in der Betreuungsstelle EAST Ost, Traiskirchen wohnhaft und bezog Grundversorgung. Mit Ablauf des 19.06.2017 wurde er von der Betreuungsstelle EAST Ost abgemeldet und verbrachte die Nacht vom 19.06.2017 bis zum 20.06.2017 auf der Straße, bevor er am 20.06.2017, um 19:15 Uhr in Wien von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Personenkontrolle festgenommen wurde.

2.1.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft und dem Sicherungsbedarf im Besonderen:

Nachdem der Beschwerdeführer bereits in Italien im Jahr 2016 einen Antrag auf die Gewährung von internationalem Schutz gestellt hat und er nach eigenen Angaben Italien in weiterer Folge illegal und noch während des dort anhängigen Verfahrens wieder verlassen hat, ist er ebenso illegal, in Österreich eingereist, wo er am 14.04.2017 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz einbrachte.

Während des laufenden Verfahrens wurde der Beschwerdeführer zweimal erkennungsdienstlich behandelt, unter anderem er wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz am 15.05.2017 in Wien angezeigt.

Am 17.06.2017 wurde von der belangten Behörde der negative Asylbescheid erlassen, gegen den mit Schriftsatz vom 28.06.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde; dieses Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist noch anhängig.

Zwischenzeitlich hatte die belangte Behörde mit Ablauf des 19.06.2017 den Beschwerdeführer mit der Begründung, er sei zum geplanten Transfer in die BS Villach nicht erschienen sowohl aus der Grundversorgung als auch aus der Betreuungsstelle EAST Ost, Traiskirchen entlassen, in welcher der Beschwerdeführer ab 14.04.2017 bis dahin ohne Unterbrechung als wohnhaft geführt war. Als der Beschwerdeführer – offenbar als Folge der ausgesprochenen Entlassung – in der Betreuungsstelle EAST Ost, Traiskirchen am Abend des 19.06.2017 nicht mehr eingelassen wurde, verbrachte er die Nacht zum 20.06.2017 nach seinen Angaben auf der Straße und wurde am darauffolgenden Tag im Zuge einer Identitätsfeststellung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes um 19:10 Uhr angehalten, und nachdem von der belangten Behörde fernmündlich um 19:15 Uhr eine Festnahmeauftrag erteilt worden war, unmittelbar danach um 20:18 Uhr im Polizeianhaltezentrum XXXX , in Verwahrungshaft genommen.Zwischenzeitlich hatte die belangte Behörde mit Ablauf des 19.06.2017 den Beschwerdeführer mit der Begründung, er sei zum geplanten Transfer in die BS Villach nicht erschienen sowohl aus der Grundversorgung als auch aus der Betreuungsstelle EAST Ost, Traiskirchen entlassen, in welcher der Beschwerdeführer ab 14.04.2017 bis dahin ohne Unterbrechung als wohnhaft geführt war. Als der Beschwerdeführer – offenbar als Folge der ausgesprochenen Entlassung – in der Betreuungsstelle EAST Ost, Traiskirchen am Abend des 19.06.2017 nicht mehr eingelassen wurde, verbrachte er die Nacht zum 20.06.2017 nach seinen Angaben auf der Straße und wurde am darauffolgenden Tag im Zuge einer Identitätsfeststellung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes um 19:10 Uhr angehalten, und nachdem von der belangten Behörde fernmündlich um 19:15 Uhr eine Festnahmeauftrag erteilt worden war, unmittelbar danach um 20:18 Uhr im Polizeianhaltezentrum römisch 40 , in Verwahrungshaft genommen.

Der Beschwerdeführer hat keine familiäre Bindungen oder maßgebliche soziale Kontakte im Bundesgebiet und seit seiner Abmeldung von der Grundversorgung keine ausreichenden finanziellen Mittel um aus eigenem für sich sorgen zu können.

Seit 21.06.2017 befindet sich der Beschwerdeführer durchgehend in Schubhaft, die ebenfalls im Polizeianhaltezentrum Wien, XXXX , vollzogen wird. Laut den vorliegenden amtsärztlichen Unterlagen ist der Beschwerdeführer uneingeschränkt hafttauglich. Zum Zeitpunkt der Entscheidung erscheint eine Abschiebung innerhalb einer zumutbaren Zeitspanne nicht mit notwendiger Sicherheit als gegeben.Seit 21.06.2017 befindet sich der Beschwerdeführer durchgehend in Schubhaft, die ebenfalls im Polizeianhaltezentrum Wien, römisch 40 , vollzogen wird. Laut den vorliegenden amtsärztlichen Unterlagen ist der Beschwerdeführer uneingeschränkt hafttauglich. Zum Zeitpunkt der Entscheidung erscheint eine Abschiebung innerhalb einer zumutbaren Zeitspanne nicht mit notwendiger Sicherheit als gegeben.

2.2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die hierzu sowie zur Person des Beschwerdeführers, den Voraussetzungen für die Schubhaft und zum Sicherungsbedarf getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts (siehe etwa Einsichtnahme bzw. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Grundversorgungsinformationssystem und dem Strafregister). Diesem vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Akteninhalt wurde von Seiten der Parteien im Verfahren und insbesondere in der vorliegenden Beschwerde und Stellungnahme nicht substantiiert entgegen getreten. Das Bundesverwaltungsgericht geht von der Richtigkeit dieser Angaben aus.

Mangels vorliegender Dokumente geht das Bundesverwaltungsgericht anhand der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im mittlerweile in erster Instanz entschiedenen und aktuell beim Bundesverwaltungsgericht in Beschwerde gezogenen Asylverfahren und im gegenständlichen Verfahren davon aus, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsbürger ist, am XXXX geboren wurde und den Namen, XXXX , führt.Mangels vorliegender Dokumente geht das Bundesverwaltungsgericht anhand der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im mittlerweile in erster Instanz entschiedenen und aktuell beim Bundesverwaltungsgericht in Beschwerde gezogenen Asylverfahren und im gegenständlichen Verfahren davon aus, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsbürger ist, am römisch 40 geboren wurde und den Namen, römisch 40 , führt.

Die Angaben zum Vollzug der Verwahrungs- und Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei bzw. dem Anhalteprotokoll III.Die Angaben zum Vollzug der Verwahrungs- und Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei bzw. dem Anhalteprotokoll römisch drei.

Die unzureichenden Mittel zur Eigenversorgung ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 21.06.2017 in Zusammenhang mit dem im Akt einliegenden Auszug aus der Anhaltedatei, wonach der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt Barmittel in Höhe von EUR 8,30 mit sich führte. Zwar wurde der Beschwerdeführer mit Ablauf des 19.06.2017 von der belangten Behörde wegen Nichterscheinens für den Transfer in die BS Villach aus der Grundversorgung entlassen, sodass er aktuell keine weiteren Mittel aus der Grundversorgung bezieht. Aber für die von der belangten Behörde behauptete Information des Beschwerdeführers betreffend seine Überstellung nach Villach, gibt es keinerlei Unterlagen oder Anhaltspunkte in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Einer erneuten Aufnahme in einer Betreuungseinrichtung im Sinne von § 1 Z 5 GVG-B und eines Anspruches auf Grundversorgung steht gemäß § 2 Abs 1 GVG-B daher nichts entgegen. Demzufolge ist das Auskommen des Beschwerdeführers im Falle seiner Enthaftung für die Dauer seines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet als gesichert anzusehen.Die unzureichenden Mittel zur Eigenversorgung ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 21.06.2017 in Zusammenhang mit dem im Akt einliegenden Auszug aus der Anhaltedatei, wonach der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt Barmittel in Höhe von EUR 8,30 mit sich führte. Zwar wurde der Beschwerdeführer mit Ablauf des 19.06.2017 von der belangten Behörde wegen Nichterscheinens für den Transfer in die BS Villach aus der Grundversorgung entlassen, sodass er aktuell keine weiteren Mittel aus der Grundversorgung bezieht. Aber für die von der belangten Behörde behauptete Information des Beschwerdeführers betreffend seine Überstellung nach Villach, gibt es keinerlei Unterlagen oder Anhaltspunkte in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Einer erneuten Aufnahme in einer Betreuungseinrichtung im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 5, GVG-B und eines Anspruches auf Grundversorgung steht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GVG-B daher nichts entgegen. Demzufolge ist das Auskommen des Beschwerdeführers im Falle seiner Enthaftung für die Dauer seines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet als gesichert anzusehen.

Die Feststellungen betreffend den gegebenen behördlichen Meldestatus bzw. den tatsächlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers bevor er Angehalten bzw. in Schubhaft genommen wurde, ergeben sich insbesondere aus dem Zentralen Melderegister sowie den Angaben des Beschwerdeführers, dem die belangte Behörde nicht entgegen getreten ist. Dass der Beschwerdeführer seine letzte Nacht vom 19.06.2017 bis zum 20.06.2017 auf der Straße verbracht hat, erscheint angesichts des vorliegend erhobenen Sachverhalts als durchaus glaubwürdig und plausibel.

Dass sich Beschwerdeführer nachweislich dem Zugriff der italienischen (Sicherheits)-Behörden entzogen hat, indem er noch vor Beendigung des dort eingeleiteten Verfahrens Italien illegal verlassen hat, ist evident und wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich bestätigt. In Österreich hingegen war der Beschwerdeführer ab 14.04.2017, dem Tag an dem er spätestens in Österreich illegal eingereist war und seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, nachweislich bis zu seiner Entlassung aus der Grundversorgung mit Ablauf des 19.06.2017 in der Betreuungsstelle EAST Ost, Traiskirchen wohnhaft. Erst nach der Entlassung aus der Betreuungsstelle am 19.06.2017 war der tatsächliche Aufenthalt des Beschwerdeführers für die belangte Behörde nicht mehr bekannt und zwar solange bis er am 20.06.2016, abends von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und festgenommen wurde. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge seines Asylverfahrens im Bundesgebiet wiederholt und nachweislich über seine Mitwirkungs- und Meldepflichten informiert. Gegen die Vorschriften des Meldegesetzes 1991 (MeldeG) wurde jedoch vom Beschwerdeführer in der in diesem Fall relevanten Zeit nicht verstoßen. Sowohl die Meldung einer Unterkunftnahme in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb – keines von beiden hat der Beschwerdeführer im Übrigen nach seinen plausiblen Angaben in der Nacht vom 19.06.2017 bis zum 20.06.2017 aufgesucht – ist gemäß § 2 Abs 1 und 2 MeldeG erst vorzunehmen, wenn der Betreffende diese Unterkunft länger als drei Tage in Anspruch genommen hat. Auch eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG kommt im vorliegenden Fall, schon aufgrund der zeitlichen Abfolge der Geschehnisse nicht in Betracht. Dass der Beschwerdeführer sich also, wie von der belangten Behörde angenommen, dem Zugriff der österreichischen Behörden im Ergebnis entziehen und untertauchen habe wollen, lassen diese Umstände für sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls (noch) nicht erkennen.Dass sich Beschwerdeführer nachweislich dem Zugriff der italienischen (Sicherheits)-Behörden entzogen hat, indem er noch vor Beendigung des dort eingeleiteten Verfahrens Italien illegal verlassen hat, ist evident und wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich bestätigt. In Österreich hingegen war der Beschwerdeführer ab 14.04.2017, dem Tag an dem er spätestens in Österreich illegal eingereist war und seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, nachweislich bis zu seiner Entlassung aus der Grundversorgung mit Ablauf des 19.06.2017 in der Betreuungsstelle EAST Ost, Traiskirchen wohnhaft. Erst nach der Entlassung aus der Betreuungsstelle am 19.06.2017 war der tatsächliche Aufenthalt des Beschwerdeführers für die belangte Behörde nicht mehr bekannt und zwar solange bis er am 20.06.2016, abends von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und festgenommen wurde. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge seines Asylverfahrens im Bundesgebiet wiederholt und nachweislich über seine Mitwirkungs- und Meldepflichten informiert. Gegen die Vorschriften des Meldegesetzes 1991 (MeldeG) wurde jedoch vom Beschwerdeführer in der in diesem Fall relevanten Zeit nicht verstoßen. Sowohl die Meldung einer Unterkunftnahme in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb – keines von beiden hat der Beschwerdeführer im Übrigen nach seinen plausiblen Angaben in der Nacht vom 19.06.2017 bis zum 20.06.2017 aufgesucht – ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 MeldeG erst vorzunehmen, wenn der Betreffende diese Unterkunft länger als drei Tage in Anspruch genommen hat. Auch eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG kommt im vorliegenden Fall, schon aufgrund der zeitlichen Abfolge der Geschehnisse nicht in Betracht. Dass der Beschwerdeführer sich also, wie von der belangten Behörde angenommen, dem Zugriff der österreichischen Behörden im Ergebnis entziehen und untertauchen habe wollen, lassen diese Umstände für sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls (noch) nicht erkennen.

In der Einvernahme am 21.06.2017 (dem vorliegenden Verwaltungsakt- und Gerichtsakt ist kein Hinweis zu entnehmen, wann der negative Asylbescheid der belangten Behörde vom 17.06.2017 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde), wurde der Beschwerdeführer erstmals nachweislich darüber informiert, dass gegen ihn von der erstinstanzlich tätig gewordenen belangten Behörde eine aufenthaltsbeende Maßnahme erlassen wurde. Der Beschwerdeführer gab während dieser Einvernahme damit in Übereinstimmung an, hierüber (gemeint bislang) keine Kenntnis zu haben. Weiters sagte er aus, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, gestand aber andererseits ausdrücklich hierzu befragt zu, sich einer Zurückführung mittels Abschiebung nach Italien nicht widersetzten zu wollen. Damit zeigte sich der Beschwerdeführer zwar einerseits im Zuge seiner Einvernahme vor der belangten Behörde als teilweise kooperativ, diesem Verhalten steht aber andererseits gegenüber, dass er von Italien aus, ohne das Ende des dortigen auf seinen Antrag hin eingeleiteten Asylverfahren abzuwarten, illegal nach Österreich weitergereist ist. Seither wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einmal nach dem Suchtmittelgesetz zur Anzeige gebracht. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer, wie oben dargelegt, bis zu seiner Einvernahme am 21.06.2016 noch nicht über die bereits erfolgte negative Asylentscheidung in erster Instanz Bescheid gewusst hat, sodass sein bisheriges Verhalten im Wege einer Gesamtbetrachtung nicht dazu geeignet erscheint, die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seines zukünftig erwartbaren Verhaltens mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausreichend darzulegen.

Die Feststellungen zur gegebenen Hafttauglichkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden amtsärztlichen Unterlagen.

Die Feststellungen betreffend die familiären und sozialen Kontakte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stützen sich auf dessen Angaben, anderslautende diesbezügliche Hinweise sind im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht weder hervor gekommen noch wurde solche behauptet.

Die Angaben zum Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorliegenden Akten, ebenso die Angaben über die Anordnung zur Außerlandesbringung und Abschiebung nach Italien. Dass die Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der gesetzlich determinierten Höchstgrenzen für die Schubhaft gemäß der Dublin-III-VO erfolgen wird, steht jedoch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht außer Zweifel.

Weitere Beweise waren wegen der bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens erlangten Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.

In diesem Sinne war auch von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

2.3. Rechtliche Beurteilung:

2.3.1. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen, insbesondere Zuständigkeit:

2.3.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorge-sehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungs-gerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungs-gerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.

2.3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.2.3.1.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß Abs 1a leg. cit gelten für Beschwerden gemäß Abs. 1 die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Absatz eins a, leg. cit gelten für Beschwerden gemäß Absatz eins, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs 3 leg. cit. jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, leg. cit. jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Abs. 4 leg.cit die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Absatz 4, leg.cit die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig."Gemäß Absatz 5, leg. cit. ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig."

2.3.2. Zu Spruchpunkt A) I.:2.3.2. Zu Spruchpunkt A) römisch eins.:

Der Beschwerdeführer wird auf Grund des Mandatsbescheides der belangten Behörde vom 21.06.2017, Zl. 1149137308 / 170725797, seit 21.06.2017 in Schubhaft angehalten.

2.3.2.1. Voraussetzungen für die Schubhaft, Fluchtgefahr und Schubhaftbescheid:

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 leg. cit nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).Die Schubhaft darf gemäß Absatz 2, leg. cit nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,).

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,).

Gemäß Abs 4 leg. cit. ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß Abs 5 leg. cit. wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Gemäß Absatz 5, leg. cit. wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Stellt ein Fremder gemäß Abs. 6 leg. cit. während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.Stellt ein Fremder gemäß Absatz 6, leg. cit. während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

Der gegenständliche Fall betrifft die Sicherung eines sogenannten "Dublin-Verfahrens". Die Dublin-III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Gemäß Art. 28 der Dublin-III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.Der gegenständliche Fall betrifft die Sicherung eines sogenannten "Dublin-Verfahrens". Die Dublin-III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Artikel 49, leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Gemäß Artikel 28, der Dublin-III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Gemäß Art. 28 Abs. 1 Dublin III-VO nehmen die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Gemäß Abs 2 leg. cit. dürfen die Mitgliedsstatten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass diese Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.Gemäß Artikel 28, Absatz eins, Dublin III-VO nehmen die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Gemäß Absatz 2, leg. cit. dürfen die Mitgliedsstatten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass diese Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n der Dublin-III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, der Dublin-III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Nach der Rechtsprechung ist die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Nach der Rechtsprechung ist die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Dies bedeutet für den vorliegenden Fall:

Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger, sohin kein österreichischer Staatsbürger und Fremder im Sinne des § 76 Abs. 1 FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger, sohin kein österreichischer Staatsbürger und Fremder im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.

Auf Grund der Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.06.2017, nach dem gemäß § 61 Abs 1 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers in Bezug auf Italien, jenem Land das gemäß Art. 18 Abs 1 lit. b der Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers zuständig ist, für zulässig erklärt wird, wird gemäß § 16 Abs 4 BFA-VG diese angeordnet Außerlandesbringung nach Italien erst mit Ablauf des 10.07.2017 durchführbar bzw. grundsätzlich durchsetzbar.Auf Grund der Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.06.2017, nach dem gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers in Bezug auf Italien, jenem Land das gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers zuständig ist, für zulässig erklärt wird, wird gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG diese angeordnet Außerlandesbringung nach Italien erst mit Ablauf des 10.07.2017 durchführbar bzw. grundsätzlich durchsetzbar.

Im vorliegenden Fall stützt die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, wie in der Begründung mittels Fettdruck im Text ohne weiteren Hinweis hervor gehoben, auf die Ziffern 1, 6, und 9 des § 76 Abs. 3 FPG. Zutreffend geht die belangte Behörde zunächst davon aus, dass beim Beschwerdeführer die Ziffer 6 von § 76 Abs 3 leg. cit. als erfüllt anzusehen ist, denn er hat in zwei Mitgliedsstatten, in Italien und in Österreich nachweislich internationalen Schutz beantragt, wobei nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen das vorliegende Begehren des Beschwerdeführers in die Zuständigkeit Italiens fällt. Differenzierter als von der belangten Behörde angenommen, stellt sich die Situation jedoch hinsichtlich der Ziffern 1 und 9 dar. Dass der Beschwerdeführer seine Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert und am Verfahren zur Erlassung der aufenthaltsbeenden Maßnahme im Sinne der Z 1 des § 76 Abs 3 leg. cit tatsächlich nicht mitgewirkt hat, konnte im gerichtlichen Ermittlungsverfahren nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden. So ist der Beschwerdeführer, wie eine Durchsicht des Verwaltungsaktes betreffend das von der belangten Behörde durchgeführte Asylverfahren ergab, den in diesem Verfahren an ihn gerichteten Ladungen nachgekommen und er hat sich auch bis zu seiner Abmeldung durch die belangte Behörde am 19.06.2017 ohne Unterbrechung an der ihm zugewiesenen Betreuungsstelle EAST Ost, Traiskirchen aufgehalten. Zwar hat der Beschwerdeführer, resultierend aus seiner bislang nur dreimonatigen Aufenthaltsdauer, im Bundesgebiet weder familiäre, noch andere maßgebliche persönliche Bindungen und er ist zu keiner legalen Erwerbstätigkeit befugt, aber es stünde ihm nach Beendigung seiner Haft die Möglichkeit offen neuerlich Unterkunft in der Bundesbetreuung EAST Ost, Traiskirchen zu nehmen und er hätte für die Dauer seines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet auch erneut Anspruch auf Grundversorgung. Dies schon deshalb, weil – wie bereits oben ausgeführt – die von der belangten Behörde vorgenommene Abmeldung wegen mangelnder Mitwirkung im Verfahren keine Deckung im ermittelten Sachverhalt findet.Im vorliegenden Fall stützt die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, wie in der Begründung mittels Fettdruck im Text ohne weiteren Hinweis hervor gehoben, auf die Ziffern 1, 6, und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Zutreffend geht die belangte Behörde zunächst davon aus, dass beim Beschwerdeführer die Ziffer 6 von Paragraph 76, Absatz 3, leg. cit. als erfüllt anzusehen ist, denn er hat in zwei Mitgliedsstatten, in Italien und in Österreich nachweislich internationalen Schutz beantragt, wobei nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen das vorliegende Begehren des Beschwerdeführers in die Zuständigkeit Italiens fällt. Differenzierter als von der belangten Behörde angenommen, stellt sich die Situation jedoch hinsichtlich der Ziffern 1 und 9 dar. Dass der Beschwerdeführer seine Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert und am Verfahren zur Erlassung der aufenthaltsbeenden Maßnahme im Sinne der Ziffer eins, des Paragraph 76, Absatz 3, leg. cit tatsächlich nicht mitgewirkt hat, konnte im gerichtlichen Ermittlungsverfahren nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden. So ist der Beschwerdeführer, wie eine Durchsicht des Verwaltungsaktes betreffend das von der belangten Behörde durchgeführte Asylverfahren ergab, den in diesem Verfahren an ihn gerichteten Ladungen nachgekommen und er hat sich auch bis zu seiner Abmeldung durch die belangte Behörde am 19.06.2017 ohne Unterbrechung an der ihm zugewiesenen Betreuungsstelle EAST Ost, Traiskirchen aufgehalten. Zwar hat der Beschwerdeführer, resultierend aus seiner bislang nur dreimonatigen Aufenthaltsdauer, im Bundesgebiet weder familiäre, noch andere maßgebliche persönliche Bindungen und er ist zu keiner legalen Erwerbstätigkeit befugt, aber es stünde ihm nach Beendigung seiner Haft die Möglichkeit offen neuerlich Unterkunft in der Bundesbetreuung EAST Ost, Traiskirchen zu nehmen und er hätte für die Dauer seines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet auch erneut Anspruch auf Grundversorgung. Dies schon deshalb, weil – wie bereits oben ausgeführt – die von der belangten Behörde vorgenommene Abmeldung wegen mangelnder Mitwirkung im Verfahren keine Deckung im ermittelten Sachverhalt findet.

Nach der Rechtsprechung können allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer illegal in Österreich eingereist sei, über keine familiäre, berufliche bzw. soziale Verankerung im Bundesgebiet verfügt, in Bezug auf die – wie in diesem Fall – noch nicht lange gegebene Aufenthaltsdauer, noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarf begründen (vgl. VwGH 28.05.2008, 2007/21/0233).Nach der Rechtsprechung können allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer illegal in Österreich eingereist sei, über keine familiäre, berufliche bzw. soziale Verankerung im Bundesgebiet verfügt, in Bezug auf die – wie in diesem Fall – noch nicht lange gegebene Aufenthaltsdauer, noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarf begründen vergleiche VwGH 28.05.2008, 2007/21/0233).

Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall kein Verstoß gegen Meldevorschriften zur Last zu legen ist und auch nicht – wie von der belangten Behörde begründend ausgeführt – davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe unangemeldet Unterkunft genommen oder sei unsteten Aufenthalts im Bundesgebiet. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer ab 14.04.2017 durchgehend bis zum 19.06.2017 in Bundesbetreuung aufgehalten, indem er in der Betreuungsstelle EAST Ost, Traiskirchen als wohnhaft registiert war und Grundversorgung bezog.

Im Zusammenhang mit dem im konkreten Fall gegebenen zeitlichen Ablauf der Ereignisse und den im Gerichtsverfahren festgestellten Sachverhalt stellen sich die insgesamt sehr allgemein gehaltenen Ausführungen zur Begründung der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde daher als unzureichend und mangelhaft zu qualifizieren dar. Diese Mangelhaftigkeit in der Begründung ist dem Umstand zuzuschreiben, dass die belangte Behörde es im vorliegenden Fall unterlassen hat, den Sachverhalt in einer auch im Mandatsverfahren gebotenen Weise vollständig zu erheben. Damit war es der belangten Behörde auch nicht möglich, zutreffend und konkret darzulegen, worin das Vorverhalten des Beschwerdeführers, das einen entsprechenden Sicherungsbedarf bzw. eine erhebliche Fluchtgefahr begründe, tatsächlich besteht. Obwohl der Beschwerdeführer beispielsweise in der bei der belangten Behörde durchgeführten Einvernahme auch angegeben hat, er würde sich einer Abschiebung nicht widersetzen, womit er seiner grundsätzlichen Kooperationsbereitschaft Ausdruck verlieh, sprach ihm die belangte Behörde, gestützt auf unrichtige Feststellungen, jeglichen Kooperationswillen ab. Keine Berücksichtigung in der erstinstanzlichen Beurteilung fand etwa die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer sein Nichterscheinen zum geplanten Transfer nicht vorzuwerfen ist und somit zur Begründung des Bestehens von Fluchtgefahr nicht herangezogen werden kann. Somit konnte die belangte Behörde weder ausreichend dartun, dass im vorliegenden Fall erhebliche Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 FPG betreffend den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft am 21.06.2017 auch tatsächlich gegeben war. Indem die belangte Behörde nicht alle Sachverhaltselemente ins Kalkül zog, obwohl zur Prüfung des Sicherungserfordernisses auf alle Umstände des konkreten Falls Bedacht zu nehmen ist, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen, belastet sie den Mandatsbescheid damit aber auch mit Rechtswidrigkeit.Im Zusammenhang mit dem im konkreten Fall gegebenen zeitlichen Ablauf der Ereignisse und den im Gerichtsverfahren festgestellten Sachverhalt stellen sich die insgesamt sehr allgemein gehaltenen Ausführungen zur Begründung der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde daher als unzureichend und mangelhaft zu qualifizieren dar. Diese Mangelhaftigkeit in der Begründung ist dem Umstand zuzuschreiben, dass die belangte Behörde es im vorliegenden Fall unterlassen hat, den Sachverhalt in einer auch im Mandatsverfahren gebotenen Weise vollständig zu erheben. Damit war es der belangten Behörde auch nicht möglich, zutreffend und konkret darzulegen, worin das Vorverhalten des Beschwerdeführers, das einen entsprechenden Sicherungsbedarf bzw. eine erhebliche Fluchtgefahr begründe, tatsächlich besteht. Obwohl der Beschwerdeführer beispielsweise in der bei der belangten Behörde durchgeführten Einvernahme auch angegeben hat, er würde sich einer Abschiebung nicht widersetzen, womit er seiner grundsätzlichen Kooperationsbereitschaft Ausdruck verlieh, sprach ihm die belangte Behörde, gestützt auf unrichtige Feststellungen, jeglichen Kooperationswillen ab. Keine Berücksichtigung in der erstinstanzlichen Beurteilung fand etwa die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer sein Nichterscheinen zum geplanten Transfer nicht vorzuwerfen ist und somit zur Begründung des Bestehens von Fluchtgefahr nicht herangezogen werden kann. Somit konnte die belangte Behörde weder ausreichend dartun, dass im vorliegenden Fall erhebliche Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG betreffend den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft am 21.06.2017 auch tatsächlich gegeben war. Indem die belangte Behörde nicht alle Sachverhaltselemente ins Kalkül zog, obwohl zur Prüfung des Sicherungserfordernisses auf alle Umstände des konkreten Falls Bedacht zu nehmen ist, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen, belastet sie den Mandatsbescheid damit aber auch mit Rechtswidrigkeit.

Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war demzufolge stattzugeben und der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund zu beheben.

War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, muss dies auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/0025; 28.08.2012, 2010/21/0388), sodass auch die Anhaltung in Schubhaft seit 21.06.2017 als rechtswidrig zu erklären ist.

Dennoch macht eine Gesamtschau aller mittlerweile erhobenen und zu berücksichtigenden Umstände im vorliegenden Fall deutlich, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen einer Zukunftsprognose als nicht vertrauenswürdig darstellt. So lässt das von der belangten Behörde herangezogene sonstige Verhalten des Beschwerdeführers während seines Aufenthalts ab 14.04.2017 im Bundesgebiet, darauf schließen, dass er nicht mit den jeweiligen Rechtsvorschriften vertraut ist, sodass er insbesondere im Mai 2017 wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zur Anzeige gebracht wurde. Außerdem wurde, wie das Ermittlungsverfahren aufzeigt, dem Beschwerdeführer erst anlässlich seiner Einvernahme im Schubhaftverfahren am 21.06.2017 bekannt, dass er tatsächlich mit seiner Außerlandesbringung nach Italien zu rechnen hat und er hat sowohl im gegenständlichen Verfahren als auch im Asylverfahren ein Rechtsmittel eingelegt und gleichzeitig unmissverständlich deutlich gemacht, nicht freiwillig nach Italien zurückkehren zu wollen. Vor diesem Hintergrund stellen sich seine in derselben Vernehmung gemachten Angaben, er werde sich einer Abschiebung nicht aktiv widersetzen, als nicht plausible Schutzbehauptung dar. Ausgehend von dem von der belangten Behörde teilweise zutreffend festgestellten und nunmehr ergänzten Sachverhalt, ist daher das Vorhandensein des von der belangten Behörde festgestellten Sicherungsbedarfs grundsätzlich zu bejahen. Im Falle des Beschwerdeführers besteht daher jedenfalls eine erhebliche Fluchtgefahr, die entgegen der in der Beschwerde geäußerten Meinung, auch als erheblich im Sinne der Regelungen der Dublin-III-VO zu qualifizieren ist.

2.3.2.2. Verhältnismäßigkeit und Anwendung gelinderer Mittel:

Das Verfahren hat jedoch ergeben, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers sowohl im Zeitpunkt der Verhängung, als auch im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht verhältnismäßig ist und mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden kann. Eine Absicht des Beschwerdeführers sich dem Zugriff der Behörden dauerhaft zu entziehen, kann aus seinem bisherigen Verhalten nicht erkannt werden. Eine Ultima-ratio-Situation ist nicht ersichtlich. Auch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es dem Beschwerdeführer nunmehr verstärkt bewusst ist, dass es ihm in der gegenwärtigen Situation nicht freisteht, sich bis zu seiner Abschiebung ohne entsprechende Auflagen oder behördliche Anmeldung aufzuhalten. Neben der Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung gemäß § 77 Abs. 3 Z 2 FPG wäre insbesondere auch die angeordnete Unterkunftnahme gemäß § 77 Abs 3 Z 1 FPG im Fall des Beschwerdeführers als ausreichend anzusehen. Dafür stehen zum einen die in der Beschwerde genannten Räumlichkeiten, aber auch eine Rückkehr in die bislang vom Beschwerdeführer genutzte Betreuungsstelle EAST Ost, Traiskirchen zur Verfügung. Insofern ist somit davon auszugehen, dass mit einer angeordneten Unterkunftnahme samt (engmaschiger) Kontrolle der Sicherungszweck jedenfalls erreicht werden könnte.Das Verfahren hat jedoch ergeben, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers sowohl im Zeitpunkt der Verhängung, als auch im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht verhältnismäßig ist und mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden kann. Eine Absicht des Beschwerdeführers sich dem Zugriff der Behörden dauerhaft zu entziehen, kann aus seinem bisherigen Verhalten nicht erkannt werden. Eine Ultima-ratio-Situation ist nicht ersichtlich. Auch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es dem Beschwerdeführer nunmehr verstärkt bewusst ist, dass es ihm in der gegenwärtigen Situation nicht freisteht, sich bis zu seiner Abschiebung ohne entsprechende Auflagen oder behördliche Anmeldung aufzuhalten. Neben der Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG wäre insbesondere auch die angeordnete Unterkunftnahme gemäß Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG im Fall des Beschwerdeführers als ausreichend anzusehen. Dafür stehen zum einen die in der Beschwerde genannten Räumlichkeiten, aber auch eine Rückkehr in die bislang vom Beschwerdeführer genutzte Betreuungsstelle EAST Ost, Traiskirchen zur Verfügung. Insofern ist somit davon auszugehen, dass mit einer angeordneten Unterkunftnahme samt (engmaschiger) Kontrolle der Sicherungszweck jedenfalls erreicht werden könnte.

2.3.2.3. Rechtswidrigkeit der Anhaltung in der Zeit ab 20.06.2017, 19:15 Uhr:

Gemäß § 40 Abs 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs 2 oder 71 Abs 2 FPG verletzt (Z 2) oder er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 3).Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht (Ziffer eins,), wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt (Ziffer 2,) oder er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 3,).

Gemäß § 40 Abs. 2 BFA-VG sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Z 1), gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 2), gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde (Z 3), gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 4) oder auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (Z 5).Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Ziffer eins,), gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Ziffer 2,), gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde (Ziffer 3,), gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Ziffer 4,) oder auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (Ziffer 5,).

Gemäß § 40 Abs 3 BFA-VG kann in den Fällen der Abs 1 und 2 die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.Gemäß Paragraph 40, Absatz 3, BFA-VG kann in den Fällen der Absatz eins und 2 die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.

Gemäß § 40 Abs 4 BFA-VG ist das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs 1 Z 2 und 3 und Abs 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.Gemäß Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG ist das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

Gemäß Art 5 Abs 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs 1 lit a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.Gemäß Artikel 5, Absatz eins, EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Absatz eins, Litera a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.

Gemäß Art 1 Abs 2 PersFrSchG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Gemäß Art 1 Abs 3 PersFrSchG darf der Entzug der persönlichen Freiheit nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.Gemäß Artikel eins, Absatz 2, PersFrSchG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Gemäß Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG darf der Entzug der persönlichen Freiheit nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

Gemäß Art 2 Abs 1 Z 4 PersFrSchG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, um die Befolgung einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung oder die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen.Gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 4, PersFrSchG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, um die Befolgung einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung oder die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen.

Gemäß Art 2 Abs 1 Z 7 PersFrSchG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.Gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Im vorliegenden Fall wird unter Hinweis auf die zuvor wiedergegebene Rechtslage und dazu ergangenen Rechtsprechung vorgebracht, der Beschwerdeführer wäre in seinem Recht auf persönliche Freiheit durch die Festnahme und Anhaltung in der Zeit von seiner Festnahme am 19.06.2017, ab 19:15 Uhr, bis zu seiner Einvernahme bei der belangten Behörde am Folgetag, dem 21.06.2017, mit Beginn 9:00 Uhr, verletzt worden.

Nach der Rechtsprechung ist sowohl für das Verwaltungsstrafverfahren als auch für die Festnahmen im Dienste der Strafrechtspflege zu fordern, dass die Einvernahme bzw Freilassung des (während der Nacht) Verhafteten in den Morgenstunden oder zumindest am frühen Vormittag zu erfolgen hat (vgl VfSlg 9208/1981, Seite 70f, 9368/1982, Seite 327, 11146/1986, 113711/1987). Diese Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes findet nach der Judiktur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die Zulässigkeit einer der Schubhaft vorangegangenen Anhaltung Anwendung; der Gerichtshof äußerte sich im selben Erkenntnis zur Dauer der Anhaltung und deren Rechtmäßigkeit bzw. Unrechtmäßigkeit wie folgt: "[ ] die nach § 39 Abs 3 und 5 FPG zulässige Dauer der Anhaltung nach der Systematik dieses Gesetzes, das für die Zeit nach der Festnahme bis zur Schubhaftverhängung keine andere Grundlage für die Anhaltung nennt und auch nicht von einer Pflicht zur Enthaftung eines Fremden, gegen den die Anordnung der Schubhaft gerechtfertigt ist, ausgeht, bezieht sich auf den Zeitraum von der Festnahme des Fremden (hier nach § 39 Abs 3 Z 1 FPG) bis zur Verhängung der Schubhaft (§ 76 Abs 3 FPG). Selbst wenn für die Erlassung des die Schubhaft anordnenden Bescheides keine Erhebungen erforderlich gewesen sein sollten, macht dies die Anhaltung eines Fremden [ ] jedenfalls nicht bereits unmittelbar mit seiner Vorführung vor den zuständigen Organwalter der Fremdenpolizeibehörde rechtswidrig. Es ist nämlich jedenfalls eine angemessene Frist für die Vorbereitung und Erlassung des Bescheides nach § 76 Abs 3 FPG durch den zuständigen Sachbearbeiter einzuräumen. Um das Überschreiten eines hiefür angemessenen Zeitraumes annehmen zu können, wäre aber das Vorliegen - nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilender - ungerechtfertigter Verzögerungen notwendig" (vgl VwGHG 02.10.2012, Zl. 2011/21/0214).Nach der Rechtsprechung ist sowohl für das Verwaltungsstrafverfahren als auch für die Festnahmen im Dienste der Strafrechtspflege zu fordern, dass die Einvernahme bzw Freilassung des (während der Nacht) Verhafteten in den Morgenstunden oder zumindest am frühen Vormittag zu erfolgen hat vergleiche VfSlg 9208 aus 1981,, Seite 70f, 9368 aus 1982,, Seite 327, 11146 aus 1986,, 113711 aus 1987,). Diese Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes findet nach der Judiktur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die Zulässigkeit einer der Schubhaft vorangegangenen Anhaltung Anwendung; der Gerichtshof äußerte sich im selben Erkenntnis zur Dauer der Anhaltung und deren Rechtmäßigkeit bzw. Unrechtmäßigkeit wie folgt: "[ ] die nach Paragraph 39, Absatz 3 und 5 FPG zulässige Dauer der Anhaltung nach der Systematik dieses Gesetzes, das für die Zeit nach der Festnahme bis zur Schubhaftverhängung keine andere Grundlage für die Anhaltung nennt und auch nicht von einer Pflicht zur Enthaftung eines Fremden, gegen den die Anordnung der Schubhaft gerechtfertigt ist, ausgeht, bezieht sich auf den Zeitraum von der Festnahme des Fremden (hier nach Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer eins, FPG) bis zur Verhängung der Schubhaft (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Selbst wenn für die Erlassung des die Schubhaft anordnenden Bescheides keine Erhebungen erforderlich gewesen sein sollten, macht dies die Anhaltung eines Fremden [ ] jedenfalls nicht bereits unmittelbar mit seiner Vorführung vor den zuständigen Organwalter der Fremdenpolizeibehörde rechtswidrig. Es ist nämlich jedenfalls eine angemessene Frist für die Vorbereitung und Erlassung des Bescheides nach Paragraph 76, Absatz 3, FPG durch den zuständigen Sachbearbeiter einzuräumen. Um das Überschreiten eines hiefür angemessenen Zeitraumes annehmen zu können, wäre aber das Vorliegen - nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilender - ungerechtfertigter Verzögerungen notwendig" vergleiche VwGHG 02.10.2012, Zl. 2011/21/0214).

Betreffend Einvernahmen, die vor der Nachtzeit und Verzögerungen durch die Notwendigkeit der Hinzuziehung von einem Dolmetscher sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.09.2013, Zl. 2012/21/0204 unter Heranziehung von in solchen Fällen ebenfalls relevanter weiterer Judikatur zudem aus wie folgt:

"Gemäß § 39 Abs. 5 zweiter Satz FPG ist die Anhaltung eines Fremden, der nach § 39 Abs. 1 FPG festgenommen wurde, zwar bis zu 24 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber - nicht anders als bei der 24-stündigen Frist des § 36 Abs. 1 VStG - um eine Maximalfrist. (Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 12. April 2005, Zl. 2003/01/0489). Demgemäß gilt auch hier in der Regel, was der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. Juni 2000, VwSlg. 15.444/A, eine strafprozessuale Festnahme betreffend, ausgesprochen hat, nämlich dass die Einvernahme eines vor 22.00 Uhr Festgenommenen - jedenfalls im großstädtischen Bereich - regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen habe (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 8. September 2010, Zl. 2006/01/0182). In Fällen, in denen die notwendige Beiziehung eines Dolmetschers auf Schwierigkeiten stößt, mag das ausnahmsweise anders zu beurteilen sein. [ ]""Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, zweiter Satz FPG ist die Anhaltung eines Fremden, der nach Paragraph 39, Absatz eins, FPG festgenommen wurde, zwar bis zu 24 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber - nicht anders als bei der 24-stündigen Frist des Paragraph 36, Absatz eins, VStG - um eine Maximalfrist. (Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen vergleiche in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 12. April 2005, Zl. 2003/01/0489). Demgemäß gilt auch hier in der Regel, was der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. Juni 2000, VwSlg. 15.444/A, eine strafprozessuale Festnahme betreffend, ausgesprochen hat, nämlich dass die Einvernahme eines vor 22.00 Uhr Festgenommenen - jedenfalls im großstädtischen Bereich - regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen habe vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 8. September 2010, Zl. 2006/01/0182). In Fällen, in denen die notwendige Beiziehung eines Dolmetschers auf Schwierigkeiten stößt, mag das ausnahmsweise anders zu beurteilen sein. [ ]"

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem zum vorliegenden Fall – wie in der Beschwerde zutreffend moniert – durchaus vergleichbaren Fall die Ansicht vertreten, dass es sich bei der Festnahme eines Beschwerdeführers nach dem BFA-VG um einen Eingriff in das Grundrecht auf den Schutz der persönlichen Freiheit, welcher die gleiche Intensität aufweist, wie Festnahmen nach dem VStG und der StPO (vgl. BVwG 21.08.2014, Zl. W146 2009978-1/8E). Dieser Rechtsmeinung schließt sich die erkennende Richterin an.Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem zum vorliegenden Fall – wie in der Beschwerde zutreffend moniert – durchaus vergleichbaren Fall die Ansicht vertreten, dass es sich bei der Festnahme eines Beschwerdeführers nach dem BFA-VG um einen Eingriff in das Grundrecht auf den Schutz der persönlichen Freiheit, welcher die gleiche Intensität aufweist, wie Festnahmen nach dem VStG und der StPO vergleiche BVwG 21.08.2014, Zl. W146 2009978-1/8E). Dieser Rechtsmeinung schließt sich die erkennende Richterin an.

Weder wurden von der belangten Behörde Schwierigkeiten bezüglich der zeitgerechten, also noch vor Mitternacht möglichen Hinzuziehung eines Dolmetsch vorgebracht, noch konnten Anhaltspunkte, die in diese Richtung weisen, dem vorliegenden Verwaltungsakt entnommen werden. Nicht zu überzeugen vermag in diesem Zusammenhang die Argumentation in der Stellungnahme der belangten Behörde, sie habe das Ende der Vernehmung nicht absehen können und eine Einvernahme bis über die Nachruhezeit, ab 22:00 Uhr, sei dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten. Die belangte Behörde wurde bereits um 19:15 Uhr davon in Kenntnis gesetzt, als sie selbst fernmündlich den Festnahmeauftrag erteilte, dass der Beschwerdeführer festgenommen und anschließend in das Polizeianhaltezentrum verbracht wird. Sie hätte daher danach trachten müssen, die Einvernahme des Festgenommenen unmittelbar nach seiner Einlieferung im Polizeianhaltezentrum in den noch verbleibenden fast drei Stunden bis 22:00 Uhr vorzunehmen. Zudem standen der belangten Behörde für die Einvernahme nach der Judikatur noch weitere zwei Stunden bis 24:00 Uhr zur Verfügung. Angesichts der behördlichen Verpflichtung, die Haftdauer möglichst kurz zu halten und der notorisch bei der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Ressourcen, stellt sich die Anhaltung des Beschwerdeführers am 19.06.2017, ab 19:15 Uhr bis zur Einvernahme am darauffolgenden Tag, ab 9:00 Uhr mit anschließender Anordnung der Schubhaft mit Mandatsbescheid vom 21.06.2017 ebenfalls als rechtswidrig dar.

2.3.3. Zu Spruchpunkt A) II. Fortsetzung der Anhaltung:2.3.3. Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. Fortsetzung der Anhaltung:

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern ndie Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubjaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern ndie Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubjaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar.

Da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt dieser Entscheidung aktuell noch in Schubhaft befindet, war auch über deren Fortsetzung abzusprechen.

Den oben dargelegten inhaltlichen Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfes kommt zum Zeitpunkt dieser Entscheidung Geltung zu. Eine Veränderung der den Beschwerdeführer betreffenden persönlichen oder sonstigen maßgeblichen Verhältnisse ist im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgetreten.

Die Anordnung eines gelinderer Mittel erweist sich aus eben den gleichen wie bereits oben zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargelegten Gründen auch weiterhin als geeignet, den Sicherungszweck, die möglichst zeitnahe Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zu erreichen.

Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens zur Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers andererseits ergibt somit, dass das Interesse des Beschwerdeführers überwiegt und im gegenständlichen Fall mit der Anordnung eines gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden kann.

Eine fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft erweist sich zum Zweck der Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung als nicht notwendig und unverhältnismäßig.

Es war somit gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.Es war somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

2.3.4. Zu Spruchpunkt A) II. Kostenbegehren:2.3.4. Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. Kostenbegehren:

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Gemäß Abs 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1:Gemäß Absatz 4, leg. cit. gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins :

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Gemäß Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Gemäß Absatz 7, leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

Sowohl der Beschwerdeführer, als auch die Behörde haben einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen gemäß § 35 VwGVG gestellt.Sowohl der Beschwerdeführer, als auch die Behörde haben einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen gemäß Paragraph 35, VwGVG gestellt.

Aufgrund der Stattgabe der Beschwerde und der Aufhebung des von der belangten Behörde erlassenen Mandatsbescheides steht der Beschwerdeführer, als im vorliegenden Verfahren obsiegende Partei der Ersatz von Aufwendungen nach den im Spruch genannten gesetzlichen Bestimmungen dem Grunde nach zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten ergibt sich aus den zitierten Regelungen. Der Vollständigkeit halber wird ergänzend festgestellt, dass im gegenständlichen Verfahren keine Aufwendungen für Übersetzungen angefallen sind. Der Vollständigkeit halber wird ergänzend weiters darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Verfahren keine Aufwendungen für einen Dolmetscher angefallen sind und ein Ersatz von Kommissionsgebühren und Barauslagen nicht in Betracht kommt.

2.3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs 1 leg. cit. auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz eins, leg. cit. auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat.

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Ein Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer zwar gestellt, eine solche ist jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts weder erforderlich noch geboten. Der im beschwerdegegenständlichen Verfahren zur Beurteilung erforderliche Sachverhalt konnte im Rahmen des aufwendig geführten gerichtlichen Verfahrens anhand der Aktenlage hinreichend geklärt werden. Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente lagen insoweit nicht vor bzw. wurden von den Parteien (der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer) in ihren schriftlichen Stellungnahmen und Äußerungen letztlich übereinstimmend angegeben. Insbesondere der Sachverhalt betreffend das Vorliegen der aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung ist nicht unstrittig. Der Beschwerdeführer konnte seinen Standpunkt in der Beschwerde umfangreich darlegen, die von der belangten Behörde unberücksichtigt gebliebenen Sachverhaltselemente, sind soweit ihnen Entscheidungungsrelevanz zukommt, in das gegenständliche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts eingeflossen. Die Schriftsätze der Verfahrensparteien und die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten lassen klar erkennen, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der gegenständlichen Rechtssache zulässt. Schließlich sind die Rechtslage und höchstgerichtliche Judikatur unmissverständlich und eindeutig. Auch Zweifel an der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers wurden nicht ersichtlich, wobei diesbezügliche Probleme im Verfahren ohnehin nicht thematisiert wurden.

2.3.6 Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme bzw. Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer (erheblichen) Fluchtgefahr gibt. Wie oben ausgeführt sind keine anderen Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervor gekommen und es waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, sodass – entgegen dem gestellten Eventualbegehren des Beschwerdeführers – im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage die Revision nicht zuzulassen war.Durch die Novellierung des Paragraph 22 a, BFA-VG und Paragraph 76, FPG sind die Probleme bzw. Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer (erheblichen) Fluchtgefahr gibt. Wie oben ausgeführt sind keine anderen Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervor gekommen und es waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, sodass – entgegen dem gestellten Eventualbegehren des Beschwerdeführers – im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage die Revision nicht zuzulassen war.

Schlagworte

Anhaltung, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes Mittel,
Kooperation, Kostenersatz, Mandatsbescheid, Rechtswidrigkeit,
Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W174.2163072.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten