Entscheidungsdatum
18.07.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W150 2149901-1/2E
W150 2149916-1/2E
W150 2149907-1/2E
W150 2149903-1/2E
W150 2149910-1/2E
W150 2149909-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN über die Beschwerden der syrischen Staatsangehörigen (1.) Herrn XXXX , geboren am XXXX .01.1981 , (2.) Frau XXXX , geboren am XXXX 01.1988 , (3.) des mj. XXXX , geboren am XXXX .01.2006 , (4.) des mj. XXXX , geboren am XXXX 07.2007, (5.) des mj. XXXX geboren am XXXX 03.2011 und (6.) der mj. XXXX , geboren am XXXX .04.2014, gegen die Spruchteile I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich vom XXXX 01.2017, Zlen. (1.) XXXX , (2.) XXXX , (3.) XXXX , (4.) XXXX , (5.) XXXX undDas Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN über die Beschwerden der syrischen Staatsangehörigen (1.) Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 .01.1981 , (2.) Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 01.1988 , (3.) des mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 .01.2006 , (4.) des mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 07.2007, (5.) des mj. römisch 40 geboren am römisch 40 03.2011 und (6.) der mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 .04.2014, gegen die Spruchteile römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich vom römisch 40 01.2017, Zlen. (1.) römisch 40 , (2.) römisch 40 , (3.) römisch 40 , (4.) römisch 40 , (5.) römisch 40 und
(6.) XXXX zu Recht:(6.) römisch 40 zu Recht:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und (1.) Herrn XXXX , (2.) Frau XXXX , (3.) dem mj. XXXX , (4.) dem mj. XXXX , (5.) dem mj. XXXX sowie (6.) der mj. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 4 AsylG in Verbindung mit § 3 Abs. 4b AsylG jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 18.07.2020 erteilt.Den Beschwerden wird stattgegeben und (1.) Herrn römisch 40 , (2.) Frau römisch 40 , (3.) dem mj. römisch 40 , (4.) dem mj. römisch 40 , (5.) dem mj. römisch 40 sowie (6.) der mj. römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4 b, AsylG jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 18.07.2020 erteilt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass (1.) Herrn XXXX ,Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass (1.) Herrn römisch 40 ,
(2.) Frau XXXX , (3.) dem mj. XXXX , (4.) dem mj. XXXX , (5.) dem mj. XXXX , sowie (6.) der mj. XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.(2.) Frau römisch 40 , (3.) dem mj. römisch 40 , (4.) dem mj. römisch 40 , (5.) dem mj. römisch 40 , sowie (6.) der mj. römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer (BF) (der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und diese sind die Eltern und gesetzlichen Vertreter der minderjährigen (mj) ledigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer) gaben diese Verwandtschafts- bzw. Vertretungsverhältnisse an und dass sie syrische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens und Angehörige der arabischen Volksgruppe sind.
Am 4. Jänner 2016 reisten die BF gemeinsam mit der Mutter des Erstbeschwerdeführers illegal in das Bundesgebiet ein und brachten am nächsten Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Sie wiesen sich mit ihren Reisepässen aus und schilderten ihre Fluchtroute über Libanon, Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich. Der Erstbeschwerdeführer gab an, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe, er sei zum Militär einberufen worden, er wolle keine Waffen tragen, er habe Angst um sein Leben. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, sie hätte Syrien wegen des Krieges verlassen, es sei dort nicht sicher.
2. Am 11. Jänner 2016 wurde ein Konsultationsverfahren mit Kroatien eingeleitet in dessen Verlauf Kroatien durch Zeitablauf einer Übernahme der BF zustimmte. Am 26. April 2016 gaben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen des ihnen eingeräumten Parteiengehörs vor dem BFA zu diesem Verfahren im wesentlichen an, dass sie nur wenige Stunden in Kroatien gewesen, dort schlecht behandelt worden wären, keinen Asylantrag gestellt hätten und ihr Zielland von Anfang an Österreich gewesen wäre. Sie legten weitere Dokumente vor (Personalausweise der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, Heiratsurkunde, Familienbuch sowie Führerschein des Erstbeschwerdeführers). Mit Bescheiden vom 14. Juni 2016 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen und gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet.2. Am 11. Jänner 2016 wurde ein Konsultationsverfahren mit Kroatien eingeleitet in dessen Verlauf Kroatien durch Zeitablauf einer Übernahme der BF zustimmte. Am 26. April 2016 gaben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen des ihnen eingeräumten Parteiengehörs vor dem BFA zu diesem Verfahren im wesentlichen an, dass sie nur wenige Stunden in Kroatien gewesen, dort schlecht behandelt worden wären, keinen Asylantrag gestellt hätten und ihr Zielland von Anfang an Österreich gewesen wäre. Sie legten weitere Dokumente vor (Personalausweise der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, Heiratsurkunde, Familienbuch sowie Führerschein des Erstbeschwerdeführers). Mit Bescheiden vom 14. Juni 2016 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen und gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet.
3. Dagegen erhoben die BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches mit Erkenntnissen vom 4. Juli 2016 gemäß § 5 AsylG und § 61 FPG die Beschwerden als unbegründet abwies. Die Überstellungsfrist nach Kroatien endete mit 12. September 2016. Die Abschiebung wurde nicht durchgeführt.3. Dagegen erhoben die BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches mit Erkenntnissen vom 4. Juli 2016 gemäß Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG die Beschwerden als unbegründet abwies. Die Überstellungsfrist nach Kroatien endete mit 12. September 2016. Die Abschiebung wurde nicht durchgeführt.
4. Nach Zulassung zum Verfahren wurden die BF am 25. Jänner 2017 vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich in Wr. Neustadt, einvernommen; dabei bestätigten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin ihrer bisherigen Angaben und gaben zusammengefasst im Wesentlichen an, dass sie aus XXXX stammten. Der Erstbeschwerdeführer habe 9 Jahre die Schule besucht, die Zweitbeschwerdeführerin die Schule mit Matura abgeschlossen. Sie gehörten der Volksgruppe der Araber an und seien Moslems (Sunniten). In den Jahren 2012 bis Anfang 2014 sei die Familie in Ägypten aufhältig gewesen, danach 7 Monate im Libanon, bevor sie wieder nach Syrien zurückgekehrt seien. Der Erstbeschwerdeführer sei in diesen Jahren immer wieder nach Syrien gependelt. Er habe früher eine Zwirnfabrik innegehabt, zuletzt habe er bei einem Onkel gearbeitet. Den Wehrdienst habe er nicht abgeleistet, er habe sich seit 2004 durch Bestechung davor fernhalten können, habe aber ein Wehrdienstbuch erhalten. Nach der Rückkehr nach Syrien im Jahr 2015 habe es immer wieder Checkpoints gegeben, an denen zwangsrekrutiert wurde. Einmal sei er an einem Checkpoint angehalten worden, wo er viel Geld habe zahlen müssen, damit sein Auto nicht beschlagnahmt wurde.4. Nach Zulassung zum Verfahren wurden die BF am 25. Jänner 2017 vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich in Wr. Neustadt, einvernommen; dabei bestätigten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin ihrer bisherigen Angaben und gaben zusammengefasst im Wesentlichen an, dass sie aus römisch 40 stammten. Der Erstbeschwerdeführer habe 9 Jahre die Schule besucht, die Zweitbeschwerdeführerin die Schule mit Matura abgeschlossen. Sie gehörten der Volksgruppe der Araber an und seien Moslems (Sunniten). In den Jahren 2012 bis Anfang 2014 sei die Familie in Ägypten aufhältig gewesen, danach 7 Monate im Libanon, bevor sie wieder nach Syrien zurückgekehrt seien. Der Erstbeschwerdeführer sei in diesen Jahren immer wieder nach Syrien gependelt. Er habe früher eine Zwirnfabrik innegehabt, zuletzt habe er bei einem Onkel gearbeitet. Den Wehrdienst habe er nicht abgeleistet, er habe sich seit 2004 durch Bestechung davor fernhalten können, habe aber ein Wehrdienstbuch erhalten. Nach der Rückkehr nach Syrien im Jahr 2015 habe es immer wieder Checkpoints gegeben, an denen zwangsrekrutiert wurde. Einmal sei er an einem Checkpoint angehalten worden, wo er viel Geld habe zahlen müssen, damit sein Auto nicht beschlagnahmt wurde.
Die BF hätten Syrien am XXXX . Dezember 2015 von XXXX aus, wo die BF zuletzt bei den Eltern der Zweitbeschwerdeführerin gewohnt hatten, in den Libanon legal verlassen. Von dort wären sie mit dem Flugzeug in die Türkei gelangt und dann weiter schlepperunterstützt mit einem Schlauchboot nach Griechenland gelangt. Danach seien sie weiter mit verschiedenen Verkehrsmitteln über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt.Die BF hätten Syrien am römisch 40 . Dezember 2015 von römisch 40 aus, wo die BF zuletzt bei den Eltern der Zweitbeschwerdeführerin gewohnt hatten, in den Libanon legal verlassen. Von dort wären sie mit dem Flugzeug in die Türkei gelangt und dann weiter schlepperunterstützt mit einem Schlauchboot nach Griechenland gelangt. Danach seien sie weiter mit verschiedenen Verkehrsmitteln über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt.
5. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) ab (jeweils Spruchteil I.), erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (jeweils Spruchteil II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 26. Jänner 2018 (jeweils Spruchteil III.).5. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG) ab (jeweils Spruchteil römisch eins.), erkannte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (jeweils Spruchteil römisch zwei.) und erteilte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 26. Jänner 2018 (jeweils Spruchteil römisch drei.).
Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführer stellte das BFA Folgendes fest: Die Identität der Beschwerdeführer stünden fest. Sie seien gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Alle seien syrische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens und gehörten der arabischen Volksgruppe an. Sie hätten am 18. Dezember 2015 ihren Herkunftsstaat wegen des vorherrschenden Bürgerkrieges verlassen. Eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung könne nicht festgestellt werden.
Zur Frage der Wehrpflichtigkeit des Erstbeschwerdeführers führte das BFA aus, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Erstbeschwerdeführer wegen der bislang fehlenden Militärdienstleistung belangt werden könne. Hätte das Regime den Erstbeschwerdeführer tatsächlich mobilisieren oder rekrutieren wollen, so wäre dies bereits geschehen.
Rechtlich begründete das BFA die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten damit, dass eine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr nicht zu erkennen sei. Hingegen sei den Beschwerdeführern aufgrund einer realen Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
6. Gegen die Spruchteile I. der Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht (gemeinsam) Beschwerde, in der sie v. a. Folgendes geltend machen: Der Erstbeschwerdeführer habe stets betont, Angst vor einer Rekrutierung zum syrischen Militär zu haben und aus diesem Grunde geflüchtet zu sein. Die belangte Behörde übersehe, dass infolge der Massenwanderung der Syrer 2015 das Wehrdienstalter erhöht worden sei und man anfing deutlich mehr Männer an Checkpoints zu rekrutieren sowie erstmals auch direkt am Flughafen und anderen Einreisegebieten. Es sei anzunehmen, dass der Erstbeschwerdeführer bislang lediglich Glück hatte. Dieser verweigere den Dienst mit der Waffe, da von der syrischen Armee regelmäßig und offenkundig Menschenrechtsverletzungen begangen würden. Im Übrigen liege bezüglich der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer ein Familienverfahren vor.6. Gegen die Spruchteile römisch eins. der Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht (gemeinsam) Beschwerde, in der sie v. a. Folgendes geltend machen: Der Erstbeschwerdeführer habe stets betont, Angst vor einer Rekrutierung zum syrischen Militär zu haben und aus diesem Grunde geflüchtet zu sein. Die belangte Behörde übersehe, dass infolge der Massenwanderung der Syrer 2015 das Wehrdienstalter erhöht worden sei und man anfing deutlich mehr Männer an Checkpoints zu rekrutieren sowie erstmals auch direkt am Flughafen und anderen Einreisegebieten. Es sei anzunehmen, dass der Erstbeschwerdeführer bislang lediglich Glück hatte. Dieser verweigere den Dienst mit der Waffe, da von der syrischen Armee regelmäßig und offenkundig Menschenrechtsverletzungen begangen würden. Im Übrigen liege bezüglich der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer ein Familienverfahren vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die weiteren durch das BFA erfolgten Befragungen, der Beschwerden der Beschwerdeführer gegen die Bescheide des BFA vom 14. Juni 2016, der Beschwerde gegen die im Spruch genannten Bescheide des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die Verwaltungsakten der Beschwerdeführer, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den Beschwerdeführern
Die Beschwerdeführer tragen die im Spruch angeführten Namen und sind zu den dort jeweils angegebenen Daten geboren. Ihre Identität steht fest. Sie sind syrische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens, gehören der arabischen Volksgruppe an und stammen aus XXXX .Die Beschwerdeführer tragen die im Spruch angeführten Namen und sind zu den dort jeweils angegebenen Daten geboren. Ihre Identität steht fest. Sie sind syrische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens, gehören der arabischen Volksgruppe an und stammen aus römisch 40 .
Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin seit dem 4. August 2004 verheiratet und diese sind die Eltern der minderjährigen, ledigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer.
Die Beschwerdeführer verließen am 18. Dezember 2015 Syrien legal.
Der Erstbeschwerdeführer ist in Syrien wehrdienstpflichtig und hat sich dort bis dato der Ableistung des Wehrdienstes durch Bestechung und Ortsabwesenheiten entzogen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien müsste er sich mit hoher Wahrscheinlichkeit deswegen strafrechtlich verantworten und zudem mit einer Zwangsrekrutierung rechnen.
Die Beschwerdeführer leben in Österreich als subsidiär Schutzberechtigte und sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur hier relevanten Situation in Syrien
1.2.1. Politische Lage
Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten.
Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, vom sogenannten "Islamischen Staat" (IS), von der Kurdisch Demokratischen Unionspartei (PYD) und von anderen Rebellen- Fraktionen kontrollierte Gebiete aufgeteilt.
Das syrische Regime kontrolliert ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, lebt. Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten oder wieder errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen, inklusive irregulär aufgebauten Gerichten. Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickt Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe, von syrischen Militärbasen aus, auszuführen, wobei hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt wird. Die von den USA geführte internationale Koalition führte Luftangriffe gegen den IS durch.
Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava oder Westkurdistan genannt werden. Noch sind die beiden größeren Gebietsteile voneinander getrennt, das Ziel der Kurden ist es jedoch entlang der türkischen Grenze ein zusammenhängendes Gebiet unter ihre Kontrolle zu bringen.
Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in den Gouvernements Deir al-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes. Der IS rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus.
Präsident Bashar al-Asad regiert die Arabische Republik Syrien seit dem Jahr 2000. 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Asad führten. Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Diese Wahl wurde jedoch als undemokratisch bezeichnet, die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce".
Am 16. April 2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden. Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen.
(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom 5. Jänner 2017, S. 4 f.)
1.2.2. Wehrdienst
Für männliche Syrer und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten. Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen.
Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht.
In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden.
Oppositionsgruppen haben ihre eigenen Vorgangsweisen bei der Rekrutierung und die Situation kann von der jeweils verantwortlichen Person abhängen.
Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst
Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es werden Rekrutierungsschreiben verschickt, wenn Männer das wehrfähige Alter erreichen. Männer, die sich außer Landes oder in Gebieten, die nicht von der Regierung kontrolliert werden, befinden, erhalten ihre Rekrutierungsschreiben häufig nicht. Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, welche das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden.
Männer werden jedoch auch auf der Straße an Checkpoints oder an anderen Orten rekrutiert. Es gibt auch Massenverhaftungen und Tür-zu-Tür-Kampagnen, um Wehrdienstverweigerern habhaft zu werden.
Bestechung als Mittel, um den Wehrdienst zu vermeiden, ist mittlerweile schwieriger geworden – zumindest wenn jemand keine großen Geldsummen zur Verfügung hat. Nach der Massenwanderung von Syrern im Jahr 2015 wurde das Wehrdienstalter erhöht, und mehr Männer wurden an Checkpoints rekrutiert, auch solche, die ihren Militärdienst bereits beendet hatten. Das Höchstalter für den Militärdienst betrug zuvor 42 Jahre, wurde jedoch inzwischen erhöht, wobei es hierzu keine offizielle Regelung und daher auch kein offizielles Höchstalter mehr gibt.
Reservisten können je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Sie werden mittels Brief, den die Polizei persönlich zustellt, oder an Checkpoints rekrutiert. Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person, sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde.
Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit. Möglicherweise kommt es bei diesen Ausnahmen zum Wehrdienst derzeit jedoch auch zu Willkür. Durch den erhöhten Bedarf an Soldaten wird mittlerweile ebenso auf "geschützte" Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten zurückgegriffen.
Entlassungen aus dem Militärdienst sind sehr selten geworden. Es gibt Männer in der Armee, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. Die Dauer des Militärdienstes hat sich verlängert, möglicherweise ist sie auch nicht mehr begrenzt. 2011 konnte der Wehrdienst noch um ein paar Monate verlängert werden, und danach wurde man entlassen. Mittlerweile ist Desertion häufig der einzige Ausweg.
Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen XXXX oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden.Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen römisch 40 oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden.
Wehrdienstverweigerung/Desertion
Es gab Amnestien der syrischen Regierung, um Deserteure und Wehrdienstverweigerer zu ermutigen, sich zum Dienst zu melden. Es ist jedoch nicht bekannt, ob Männer, die dieses Angebot in Anspruch nehmen, Konsequenzen erfahren oder nicht. Besonders aus dem Jahr 2012 gibt es Berichte von desertierten syrischen Soldaten, welche gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden.
Auf Desertion steht die Todesstrafe. Es ist jedoch nicht bekannt, wieweit die Todesstrafe wirklich angewendet wird. Ein Deserteur würde jedoch zumindest inhaftiert werden. Wenn ein Deserteur an einem Checkpoint rekrutiert wird, kann er direkt zum Dienst – auch an die Front – oder ins Gefängnis geschickt werden. Die Konsequenzen für Desertion hängen vom Bedarf an der Front und von der Position und dem Rang des Deserteurs ab. Für ‚desertierte‘, vormals bei der Armee arbeitende Zivilisten gelten dieselben Konsequenzen wie für einen Deserteur. Solche Personen werden als Verräter angesehen, weil sie über Informationen über die Armee verfügen.
Auch Familien von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern haben mit Konsequenzen zu rechnen. Eine Familie könnte von der Regierung unter Druck gesetzt werden, wenn der Deserteur dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen. Manchmal wird ein Bruder oder der Vater eines Deserteurs ersatzweise zur Armee rekrutiert.
Wenn ein Wehrdienstverweigerer von den Behörden aufgegriffen würde, würde er verhaftet und überprüft werden. Anschließend könnte die Person zum Dienst in der Armee geschickt werden. Die Konsequenzen hängen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab.
Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gibt, wären die Konsequenzen ernster.
(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom 5. Jänner 2017, S. 19 ff)
1.2.3. Rückkehr
Länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z.B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Quellen des kanadischen IRB gaben an, dass Personen bei der Einreise nach Syrien über den internationalen Flughafen XXXX oder andere Einreiseorte kontrolliert werden. Bei männlichen Personen im wehrfähigen Alter wird auch kontrolliert, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Männer im wehrfähigen Alter sind bei der Einreise besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen durch das Sicherheitspersonal zu werden.Länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z.B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Quellen des kanadischen IRB gaben an, dass Personen bei der Einreise nach Syrien über den internationalen Flughafen römisch 40 oder andere Einreiseorte kontrolliert werden. Bei männlichen Personen im wehrfähigen Alter wird auch kontrolliert, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Männer im wehrfähigen Alter sind bei der Einreise besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen durch das Sicherheitspersonal zu werden.
Die Sicherheitsorgane haben am Flughafen freie Hand, und es gibt keine Schutzmechanismen, wenn eine Person verdächtigt und deswegen misshandelt wird. Es kann passieren, dass die Person sofort inhaftiert und dabei Opfer von Verschwindenlassen oder Folter wird. Oder der Person wird die Einreise nach Syrien erlaubt, sie muss sich jedoch zu einem anderen Zeitpunkt erneut melden und verschwindet dann. Eine Person kann auch Opfer von Misshandlungen werden, ohne dass es dafür einen bestimmten Grund gibt. Das System ist sehr unberechenbar. Bereits im Jahr 2012 hat ein britisches Gericht festgestellt, dass für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber im Allgemeinen bei der Ankunft die reale Gefahr besteht, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden, und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Seit dieser Feststellung hat sich die Situation weiter verschlimmert.
Bei Rückkehr nach einem abgelehnten Asylantrag würde eine Person inhaftiert und im Zuge von Befragungen gefoltert werden. Die Person könnte für die Verbreitung falscher Informationen über Syrien im Ausland verurteilt werden, oder die Behörden würden versuchen durch Folter Informationen über andere Asylwerber oder die Opposition zu bekommen. Es kann jedoch auch sein, dass eine Person, trotz eines abgelehnten Asylantrages, auch nach der Rückkehr nach Syrien noch als Unterstützer des Asad-Regimes angesehen wird.
Das Gesetz bestraft auch Personen, welche versuchen in einem anderen Land Zuflucht zu suchen, um eine Strafe in Syrien zu vermeiden.
(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom 5. Jänner 2017, S. 37 f)
1.2.4. Sunniten
In Syrien gibt es keine offizielle Staatsreligion, wobei die Verfassung jedoch vorsieht, dass der syrische Präsident Muslim sein muss.
Die Sunniten stellen 74 Prozent der Bevölkerung und sind überall im Land präsent. Der Aufstand in Syrien wird zunehmend mit der sunnitischen Bevölkerung assoziiert, was dazu führte, dass die Regierung in verschiedenen Teilen des Landes Städte und Stadtteile nur auf Basis der religiösen Zugehörigkeit der Bevölkerung zum Ziel von Belagerungen, Beschuss und Luftangriffen machte. Auch der IS ist für Menschenrechtsverletzungen Sunniten gegenüber verantwortlich.
Am Beginn des Konfliktes waren Angriffe auf Minderheiten kein zentraler Bestandteil des Krieges, wobei manche Minderheiten der Gewalt mehr ausgesetzt waren als andere. Die Handlungen von Seiten des Regimes haben jedoch dazu beigetragen, dass die konfessionelle Dimension des Konfliktes eskalierte, was zu willkürlichen Angriffen gegen Zivilisten, auf Basis ihrer Identität und wahrgenommenen Verbindung mit der Regierung oder der Opposition, führte. Auch die vermehrte Beteiligung von internationalen Akteuren verstärkt die konfessionellen Spannungen.
Die Minderheiten sind zwischen den konfessionellen Spannungen gefangen und in ihrer Loyalität gespalten. Viele entschieden sich dafür, das Regime zu unterstützen, da sie sich Schutz durch die syrische Regierung erhoffen, während andere Mitglieder von Minderheiten auf der Seite der Opposition stehen.
Durch den Aufstieg und die Verbreitung von extremistischen bewaffneten Gruppierungen seit 2014 werden Minderheiten vermehrt Menschenrechtsverletzungen durch deren Kämpfer ausgesetzt. Gruppierungen wie der IS oder Jabhat Fatah al-Sham setzen Minderheiten, in den Gebieten, die sie kontrollieren, Angriffen und Unterdrückung ihrer Religionsfreiheit aus, und bestrafen jene hart, die gegen ihre Kontrolle sind.
Jabhat Fatah al-Sham und einige verbündete Rebellengruppen zielen im Norden des Landes mit Bomben und Selbstmordattentaten auf Drusen und Schiiten ab, was laut Jabhat Fatah al- Sham eine Reaktion auf das "Massaker an Sunniten" durch die Regierung sei. Oppositionelle Gruppen entführen Mitglieder religiöser Minderheiten. Da sich die Motive politischer, ethnischer, konfessioneller und religiöser Gewalt überschneiden, ist es schwierig, Übergriffe als lediglich religiös motiviert zu kategorisieren.
(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom 5. Jänner 2017, S. 26 f)
1.2.5. Oppositionelle
Die Kräfte der Nationalen Verteidigung (National Defence Forces - NDF) sind eine Schirmorganisation für verschiedene pro-Regime-Milizen oder paramilitärische Gruppierungen, welche sich erstmals 2013 organisierte. Die NDF wurden aus kriminellen Gruppen, Shabiha, und Volkskomitees, die lokal organisiert sind, gegründet und dienen dem Regime und der syrischen Armee. Die genaue Mannstärke der NDF ist nicht bekannt, Schätzungen variieren jedoch zwischen 60.000 und 100.000 Personen.
Diese Gruppierungen nehmen am bewaffneten Konflikt teil. Sie nehmen Personen fest, die sie der Unterstützung der Opposition verdächtigen, inhaftieren und foltern sie.
(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom 5. Jänner 2017, S. 14)
Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten.
(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom 5. Jänner 2017, S. 16)
1.2.6. Risikogruppen
In seinen Richtlinien "zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen" vom Oktober 2014 geht UNHCR u.a. von folgenden "Risikoprofilen" aus:
* Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen – darunter fallen auch Wehrdienstverweigerer
* Mitglieder religiöser Gruppen (u.a. Sunniten)
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person und den Familienverhältnissen der Beschwerdeführer basieren auf ihren vorgelegten Unterlagen, auch Lichtbildausweisen, und ihren (auch vom BFA als glaubwürdig gewerteten) Angaben. Durch Einsicht in den aktuellen GVS- und ZMR-Auszug aller genannten Familienmitglieder konnte der aufrechte gemeinsame Haushalt festgestellt werden. Die Beschwerdeführer haben bei allen Befragungen von Anfang an im Wesentlichen übereinstimmende Angaben gemacht, auch solche für sie ungünstige, nämlich über ihre Fluchtroute, was die Anordnung ihrer Außerlandesschaffung nach Kroatien zur Folge hatte. Den Angaben des Erstbeschwerdeführers ist daher auch bezüglich seinen Angaben zur bisherigen Wehrdienstverweigerung bzw. der Zahlung von Bestechungsgeld zu diesem Zwecke Glauben zu schenken. Gegenteilige Beweismittel kamen keine hervor.
Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass der Erstbeschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien zum Wehrdienst eingezogen werden könnte. Weiters ergibt sich aus diesen Länderfeststellungen, dass er deswegen strafgerichtliche Verfolgung zu befürchten hätte, da er sich in Syrien bis dato durch Bestechung und Ortsabwesenheiten dem Wehrdienst entzogen hat.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den genannten (nun aktualisierten) Quellen, die schon das BFA seinen Bescheiden zugrunde legte. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die anderen Prozessvoraussetzungen vor.
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann. Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (vgl. VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (vgl. VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann. Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss vergleiche VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" vergleiche VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen vergleiche VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. VwGH 27.4.2011, 2008/23/0124; 25.3.2015, Ra 2014/20/0085). Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009 m.w.N.; Putzer, Leitfaden, Asylrecht, 2. Auflage [2011], Rz 97; EuGH 26.2.2015, Fall Shepherd, C-472/13). Auch dem Zwang zum Vorgehen gegen Mitglieder der eigenen Volksgruppe kann Asylrelevanz zukommen (vgl. VwGH 27.4.2011, 2008/23/0124 m.w.N.).Der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt vergleiche VwGH 27.4.2011, 2008/23/0124; 25.3.2015, Ra 2014/20/0085). Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009 m.w.N.; Putzer, Leitfaden, Asylrecht, 2. Auflage [2011], Rz 97; EuGH 26.2.2015, Fall Shepherd, C-472/13). Auch dem Zwang zum Vorgehen gegen Mitglieder der eigenen Volksgruppe kann Asylrelevanz zukommen vergleiche VwGH 27.4.2011, 2008/23/0124 m.w.N.).
3.1.2. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien besteht für den Erstbeschwerdeführer (bereits deswegen) eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, weil er sich bislang dem Wehrdienst, in dessen Rahmen er zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen (wie Angriffen auf die Zivilbevölkerung) gezwungen und bei Weigerung mit Haft und Folter bedroht würde, entzogen hat und somit als politischer Gegner des syrischen Regimes gesehen würde (vgl. insbes. nochmals VwGH 25.3.2015, Ra 2014/20/0085, sowie EuGH 26.2.2015, Fall Shepherd, C-472/13).3.1.2. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien besteht für den Erstbeschwerdeführer (bereits deswegen) eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, weil er sich bislang dem Wehrdienst, in dessen Rahmen er zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen (wie Angriffen auf die Zivilbevölkerung) gezwungen und bei Weigerung mit Haft und Folter bedroht würde, entzogen hat und somit als politischer Gegner des syrischen Regimes gesehen würde vergleiche insbes. nochmals VwGH 25.3.2015, Ra 2014/20/0085, sowie EuGH 26.2.2015, Fall Shepherd, C-472/13).
Damit fällt er (auch) in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe, nämlich der "Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen [u.a. Wehrdienstverweigerer]" (siehe oben Punkt 1.2.6.; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182, m.w.N.). Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat ist schon deswegen auszuschließen, weil die Verfolgung gerade von diesem ausgeht.Damit fällt er (auch) in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe, nämlich der "Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen [u.a. Wehrdienstverweigerer]" (siehe oben Punkt 1.2.6.; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vergleiche etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182, m.w.N.). Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat ist schon deswegen auszuschließen, weil die Verfolgung gerade von diesem ausgeht.
Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. etwa VwGH 25.3.2015, Ra 2014/18/0168; 29.6.2015, Ra 2014/18/0070).Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen vergleiche etwa VwGH 25.3.2015, Ra 2014/18/0168; 29.6.2015, Ra 2014/18/0070).
3.1.3 In Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannte Endigungs- und Ausschlussgründe liegen nicht vor.3.1.3 In Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannte Endigungs- und Ausschlussgründe liegen nicht vor.
Somit war dem Erstbeschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.Somit war dem Erstbeschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
3.1.4. Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn3.1.4. Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist u.a. Familienangehöriger, wer Ehegatte ist, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, und wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges, lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist u.a. Familienangehöriger, wer Ehegatte ist, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, und wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges, lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
3.1.5. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet, die Ehe der beiden hat bereits im Herkunftsstaat bestanden, die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer sind deren Kinder. Die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer sind somit iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG Familienangehörige des Erstbeschwerdeführers. Weiters hat sich nicht ergeben, dass das zwischen den Beschwerdeführern bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte.3.1.5. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet, die Ehe der beiden hat bereits im Herkunftsstaat bestanden, die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer sind deren Kinder. Die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer sind somit iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG Familienangehörige des Erstbeschwerdeführers. Weiters hat sich nicht ergeben, dass das zwischen den Beschwerdeführern bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte.
Da dem Erstbeschwerdeführer – wie oben dargelegt – der Status eines Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status gemäß § 34 AsylG auch den Zweit- bis Fünftbeschwerdeführern, bei denen keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt, zuzuerkennen.Da dem Erstbeschwerdeführer – wie oben dargelegt – der Status eines Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status gemäß Paragraph 34, AsylG auch den Zweit- bis Fünftbeschwerdeführern, bei denen keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt, zuzuerkennen.
3.1.6. Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war dem Beschwerdeführer im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuzuerkennen und - da die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz nach dem 15. November 2015 gestellt wurden - gemäß § 3 Abs. 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 4b AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zu erteilen.3.1.6. Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war dem Beschwerdeführer im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zuzuerkennen und - da die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz nach dem 15. November 2015 gestellt wurden - gemäß Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4 b, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zu erteilen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war festzustellen, dass den Beschwerdeführern von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war festzustellen, dass den Beschwerdeführern von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.1.7. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.3.1.7. Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen.
3.2. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen, FamilienverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W150.2149916.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017