TE Bvwg Erkenntnis 2017/7/20 W264 2123945-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.07.2017
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Entscheidungsdatum

20.07.2017

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W264-2123945-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch den Verein ZEIGE Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, Dr. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8.3.2016, Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch den Verein ZEIGE Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, Dr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8.3.2016, Zahl:

1045462802-140176201/BMI-BFA_SZB_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.7.2017 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäßDer Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß

§ 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damitGemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit

kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, reiste schlepperunterstützt unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.11.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.11.2014 führte der Beschwerdeführer zu seiner Person und zu seinem Fluchtgrund aus, er sei in Afghanistan in der Provinz Kapisa geboren worden. Sein Vater habe in Kapisa als Polizist gearbeitet und seien dort viele Taliban, welche den Vater bedroht hätten mit dem Ziel, dass dieser seinen Beruf aufgäbe. Sein Vater hätte bereits einige Jahre als Polizist gearbeitet und hätte nicht aufhören wollen. Es hätten die Taliban ihn (Anm: den Beschwerdeführer) geholt und in eine Wohnung eingesperrt um seinen Vater zu erpressen. Daher hätten sie anschließend Afghanistan verlassen und wären in den Iran geflüchtet, wo sich seine Familie noch immer aufhalte.2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.11.2014 führte der Beschwerdeführer zu seiner Person und zu seinem Fluchtgrund aus, er sei in Afghanistan in der Provinz Kapisa geboren worden. Sein Vater habe in Kapisa als Polizist gearbeitet und seien dort viele Taliban, welche den Vater bedroht hätten mit dem Ziel, dass dieser seinen Beruf aufgäbe. Sein Vater hätte bereits einige Jahre als Polizist gearbeitet und hätte nicht aufhören wollen. Es hätten die Taliban ihn Anmerkung, den Beschwerdeführer) geholt und in eine Wohnung eingesperrt um seinen Vater zu erpressen. Daher hätten sie anschließend Afghanistan verlassen und wären in den Iran geflüchtet, wo sich seine Familie noch immer aufhalte.

3. Der Beschwerdeführer wurde am 16.2.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen, wo der Beschwerdeführer Dokumente vorlegte, nämlich eine Geburtsurkunde (Kopie Tazkira), eine Krankenhausbestätigung (Wiederbestellkarte XXXX, Unfallnummer XXXX), eine Bestätigung eines Stammesältesten, eine Polizeibestätigung ein Passbild des Vaters und eine Bestätigung über einen Deutschkurs, einen Krankenhausbericht (Wiederbestellkarte XXXX Krankenhaus, Unfallnummer XXXX) und eine Bestätigung betreffend christliche Taufe.3. Der Beschwerdeführer wurde am 16.2.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen, wo der Beschwerdeführer Dokumente vorlegte, nämlich eine Geburtsurkunde (Kopie Tazkira), eine Krankenhausbestätigung (Wiederbestellkarte römisch 40 , Unfallnummer römisch 40 ), eine Bestätigung eines Stammesältesten, eine Polizeibestätigung ein Passbild des Vaters und eine Bestätigung über einen Deutschkurs, einen Krankenhausbericht (Wiederbestellkarte römisch 40 Krankenhaus, Unfallnummer römisch 40 ) und eine Bestätigung betreffend christliche Taufe.

In dieser Einvernahme befragt gab der Beschwerdeführer an, Tadschike zu sein und acht Jahre Schulausbildung in einer Koranschule erhalten zu haben. Sein Vater hätte in Afghanistan einen Metallladen (Schlosserei) gehabt und wäre freiberuflicher waffentragender Polizist gewesen. Er selbst wäre Straßenverkäufer gewesen und habe allerlei verkauft, seine finanzielle Situation schilderte er als "eher schlecht". Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er in Österreich schon einmal Probleme mit Behörden, Polizei, den Gerichten oder anderen Institutionen gehabt hätte, ebenso die Frage ob er sich jemals in oder außerhalb von Afghanistan politisch betätigt hätte oder einer politischen Organisation oder Partei angehört hätte. Der Beschwerdeführer erwähnte aber, dass er in Mazedonien als Zeuge gegen dortige Schlepper sieben Monate in Haft befindlich war. Der Beschwerdeführer verneinte weiters die Frage ob es jemals eine Verfolgung seiner Person alleine aufgrund seiner Religionszugehörigkeit gegeben hätte sowie die Frage ob er aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt oder bedroht worden wäre. Er gab an nur einmal bezüglich seines Vaters konkret persönlich bedroht worden zu sein und auf die Frage "sind Sie ein gläubiger Moslem?" gab der Beschwerdeführer zur Antwort "Nein". Er führte aus, Christ werden zu wollen. Der Beschwerdeführer gab an, in Linz zweimal pro Monat zum Taufunterricht zu gehen. Seine Eltern hätten kein Problem damit, dass er Christ werden wolle.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8.3.2016 wurde

  • -Strichaufzählung
    mit Spruchpunkt I der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen;mit Spruchpunkt römisch eins der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen;

  • -Strichaufzählung
    mit Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen;mit Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen;

  • -Strichaufzählung
    mit Spruchpunkt III gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.mit Spruchpunkt römisch drei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

  • -Strichaufzählung
    Mit Spruchpunkt IV wurde gemäß § 55 Abs 1 bis Abs 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG) die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Mit Spruchpunkt römisch vier wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz (FPG) die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine anderen Gefährdungspotenziale vorbrachte als jene, die für nicht asylrelevant erachtet wurden. Eine konkret bestehende Bedrohung gegen seine Person hätte der Beschwerdeführer nicht vorbringen können und ließen sich seitens der Behörde wirtschaftliche Probleme ableiten. Zur Konvertierung (damals noch nicht vollzogen und anerkannt) hielt die belangte Behörde fest, dass eine Gefährdung bezüglich seines Glaubens von Grund aus auszuschließen wäre und ein Anschluss an die afghanischen Christen vorerst sicherlich als schwierig anzusehen wäre, jedoch durch christliche Institutionen jederzeit, auch schon hier in Österreich, erleichtert und ermöglicht werden könnten. Irgendwelche anderen Gefahren oder Verfolgungshandlungen in seinem Herkunftsstaat hätte der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Zumal jene Gründe, welche gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führen würden in dieser taxativ – also erschöpfend – aufgezählt sind, von dem Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden wären , wäre aus diesem Vorbringen und in Ermangelung einer Deckung mit der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. dem Asylgesetz 2005 der Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so die belangte Behörde.

Da der Beschwerdeführer den Glaubenswechsel erst in Österreich erkannt habe, könne daraus keine Verfolgung im Heimatstaat abgeleitet werden.

Überdies sei der Beschwerdeführer ein arbeitsfähiger, gesunder Mann, und hätte das sonstige Ermittlungsverfahren keine Hinweise ergeben, welche zum Vorliegen von Gründen für die Gewährung von subsidiärem Schutz führten.

5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein ZEIGE, fristgerecht Beschwerde, und beantragte mit dem Hinweis auf unrichtige rechtliche Beurteilung aufgrund von Feststellungs- und Begründungsmängeln die Aufhebung des bekämpften Bescheids. Es wurde dabei ins Treffen geführt, dass der Vater des Beschwerdeführers als freiberuflicher Polizist, nämlich als lokaler Wächter, zum Personenkreis mit erhöhtem Risiko Profil gehöre und regierungsfeindliche Gruppierungen die Mitarbeit einer Person auf Seiten der Regierung nicht tolerieren und solche Leute entweder zum Überlaufen bewegen würden oder sie an Leib und Leben verfolgen würden. Der Beschwerdeführer während bereits schwer misshandelt worden, da sein Vater sich geweigert hätte, seine Polizistentätigkeit aufzugeben und mit der gegnerischen Gruppierung zu arbeiten, daher Laufe der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeitsgefahr, von Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität betroffen zu sein. Das sich Verfolgungshandlungen wegen zuwiderlaufender politischer Gesinnung nicht auf den Hauptbetroffenen allein (Vater), sondern auch zusätzlich auf dessen wehrfähigen männlichen Nachkommen beziehen, sei der Beschwerdeführer ebenso wie sein Vater selbst von Verfolgungsgefahr betroffen (Sippenhaftung männlicher Familienmitglieder eines Betroffenen). Es wurde zur innerstaatlichen Fluchtalternative vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Kapisa stammend noch nie in Kabul gewesen wäre und dort auch keine Verwandten hätte. Zur Konversion des Beschwerdeführers wird vorgebracht, dass die gesamte Gesetzgebung die gesamte Verfassung Afghanistan dem Vorrang islamischer Grundsätze und den Regeln der Scharia untergeordnet wäre, so dass die Inhalte der afghanischen Verfassung gegenstandslos sind, wo gegen islamische Grundsätze verstoßen wird. Vorgebracht wird in diesem Zusammenhang auch, dass für gebürtige Muslime eine Religionsfreiheit nicht existiere, denn nach religiöser islamischer Auffassung sei das Verlassen des Islams ein todeswürdiges Verbrechen. In Afghanistan würden gebürtige Muslime, welche zum Christentum konvertieren, auf Dauer ihre christliche Glaubenspraxis nicht geheim halten können und den Gefahren der gesellschaftlichen Ächtung, Bestrafung bzw. der Verfolgung von Leib und Leben ausgesetzt. Es wurde gerügt, die belangte Behörde hätte gänzlich auf eine Befragung betreffend Motive zur Konversion, zur Glaubenspraxis oder zum Wissensstand verzichtet.

6. Mit Schreiben seines Vertreters ZEIGE vom 30.3.2016 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde per Telefax den Taufschein der Erzdiözese Linz, Pfarre

XXXX, Zahl: XXXX. Weiters eine Bestätigung der Pfarrerömisch 40 , Zahl: römisch 40 . Weiters eine Bestätigung der Pfarre

XXXX vom 22.3.2016 über die Teilnahme am Taufunterricht und den Tauftermin sowie eine Bestätigung der XXXX, wonach der Beschwerdeführer auch beim Werte-Nachmittag mit dabei sei und ihn die Verfasserin als sehr freundlichen und im Umgang mit Menschen respektvollen jungen Mann beschreibt.römisch 40 vom 22.3.2016 über die Teilnahme am Taufunterricht und den Tauftermin sowie eine Bestätigung der römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer auch beim Werte-Nachmittag mit dabei sei und ihn die Verfasserin als sehr freundlichen und im Umgang mit Menschen respektvollen jungen Mann beschreibt.

7. Die belangte Behörde legte den bezughabenden Akt samt Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und langte dieser am 31.3.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Der Beschwerdeführer übermittelte im Wege seines Vertreters ZEIGE mit Schreiben vom 16.6.2017 das ÖSD-Zertifikat A2, wonach der Beschwerdeführer am 16.3.2017 die Deutschprüfung gut bestanden hat sowie eine Urkunde über die erfolgreiche Teilnahme beim Refugee-Fußballturnier am 21.5.2016 in XXXX.8. Der Beschwerdeführer übermittelte im Wege seines Vertreters ZEIGE mit Schreiben vom 16.6.2017 das ÖSD-Zertifikat A2, wonach der Beschwerdeführer am 16.3.2017 die Deutschprüfung gut bestanden hat sowie eine Urkunde über die erfolgreiche Teilnahme beim Refugee-Fußballturnier am 21.5.2016 in römisch 40 .

9. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 11.7.2017 die öffentliche mündliche Verhandlung an, zu welcher der Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan (Stand: 2.3.2017) geladen wurde.

10. Es wurde am 11.7.2017 betreffend die Familienangehörigen des nicht minderjährigen Beschwerdeführers (beide Elternteile, zwei minderjährige Schwestern, ein minderjähriger Bruder) ebenso eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher eine "Bestätigung" der Mag. XXXX aus XXXX, vom 8.7.2017, vorgelegt wurde, in welcher die Verfasserin berichtet, den Beschwerdeführer vom Deutschkaffee sowie von verschiedenen Unternehmungen wie Werte-Nachmittag, Fussballturnier etc zu kennen und worin sie ihn als sehr freundlichen, im Umgang mit Menschen respektvollen jungen Mann beschreibt.10. Es wurde am 11.7.2017 betreffend die Familienangehörigen des nicht minderjährigen Beschwerdeführers (beide Elternteile, zwei minderjährige Schwestern, ein minderjähriger Bruder) ebenso eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher eine "Bestätigung" der Mag. römisch 40 aus römisch 40 , vom 8.7.2017, vorgelegt wurde, in welcher die Verfasserin berichtet, den Beschwerdeführer vom Deutschkaffee sowie von verschiedenen Unternehmungen wie Werte-Nachmittag, Fussballturnier etc zu kennen und worin sie ihn als sehr freundlichen, im Umgang mit Menschen respektvollen jungen Mann beschreibt.

In der die beiden Elternteile, die beiden mündigen minderjährigen Schwestern und den minderjähriger Bruder betreffenden Verhandlung gab die Schwester XXXX auf die Konversion des Beschwerdeführers angesprochen an: "Mein Bruder ist prinzipiell ein sehr liberal eingestellter Mann, im Vergleich zu den Afghanen viel liberaler. Als wir herkamen war er der erste, der sagte, seine Schwestern und seine Mutter müssen absolut frei sein, sich kleiden wie sie wollen und sich frei bewegen können. Er hat es noch früher verlangt als mein Vater."In der die beiden Elternteile, die beiden mündigen minderjährigen Schwestern und den minderjähriger Bruder betreffenden Verhandlung gab die Schwester römisch 40 auf die Konversion des Beschwerdeführers angesprochen an: "Mein Bruder ist prinzipiell ein sehr liberal eingestellter Mann, im Vergleich zu den Afghanen viel liberaler. Als wir herkamen war er der erste, der sagte, seine Schwestern und seine Mutter müssen absolut frei sein, sich kleiden wie sie wollen und sich frei bewegen können. Er hat es noch früher verlangt als mein Vater."

11. Am 11.7.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht die öffentliche, mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters Dr. XXXX und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt.11. Am 11.7.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht die öffentliche, mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters Dr. römisch 40 und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt.

12. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde dem Rechtsvertreter die Aktualisierung des Länderberichts vom 22.6.2017 (Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q2.2017) ausgehändigt.

In der Beschwerdeführer vor in der Provinz Kapisa in Sheykhan Kheyr – das ist im Bazar - gearbeitet zu haben. Er arbeitete im Geschäft seines Vaters, dieser hatte eine kleine Schwesterfirma und half ihm der Beschwerdeführer dort aus Punkt sieben oder acht Jahre hätte der Beschwerdeführer die Schule besucht und danach sei er zu Hause unterrichtet worden. Als Beweggründe für seine Flucht brachte er vor, wegen seinem Vater entführt worden zu sein. Es hätte zuvor Drohungen gegeben, von denen er nichts gewusst hätte. Eines Abends sei er aus dem Geschäft gekommen und zwei oder drei Autos, welche wie Taxis aussahen, seien vorgefahren. Die Männer hätte er nicht erkennen können, diese packten ihn und hielten ihm etwas vor das Gesicht und als er wieder zu sich kam, war er irgendwo und waren ihm die Hände und Füße gefesselt. Nach kurzer Zeit wäre er von zwei pashtusprachigen Männern geholt worden. Er selbst spreche kein Pashtu und hätten diese Leute begonnen, auf ihn einzuprügeln. Diese Leute würden erwarten, dass alle in Afghanistan Pashtu sprechen. In Afghanistan seien aber die Pashtusprachigen die Fanatiker, mit denen er nie etwas zu tun haben hätte wollen. Er hätte ja nicht einmal mit dem Islam etwas zu tun haben wollen. Er sei völlig verängstigt gewesen und hätte Todesangst gehabt. Dies könne man nicht in Worte fassen. Damals wäre es ihm lieber gewesen, wenn sie ihn sofort getötet hätten, als weiterhin so auf ihn einzuschlagen. Der Beschwerdeführer gab an, Kopfverletzungen, Verletzungen im Gesicht, Beinverletzungen und schwere Rückenverletzungen davongetragen zu haben und so viel Blut verloren zu haben, dass er bewusstlos geworden sei. Er wäre auf einem Friedhof abgeladen worden und als er aufgefunden wurde, sei er in ein Krankenhaus gebracht worden.

Seine Familie hätte beschlossen, Afghanistan in Richtung Iran zu verlassen und sei er in der Zwischenzeit bei seinem Onkel mütterlicherseits gewesen, da er keine Dokumente hatte und im Iran junge Afghanen sofort aufgegriffen und abgeschoben würden. Noch viel öfter würden sie gezwungen, nach Syrien zu gehen und dort zu kämpfen.

Auf Befragen, weshalb er jetzt vom Islam abgefallen sei führte der Beschwerdeführer aus: "Als ich in Afghanistan war, wollte ich bereits als Kind nie in die Moschee gehen. Dort hat man als Kind nichts zu melden, aber ich weigerte mich immer mitzugehen. Wäre mein Vater dort kein angesehener Mann und kein bewaffneter Mann gewesen, hätte man mir den Kopf abgeschlagen. Hier in Österreich war ich zuerst in Badgastein. Dort hatte ich einen Zimmerkollegen namens Morteza. Er war aus dem Iran und Christ. Er hatte die Bibel und las immer wieder darin. Schließlich wurde ich neugierig und lass auch aus seiner Bibel. Es war für mich sehr interessant. Später kam ich nach Linz und dort lernte ich ein Ehepaar kennen, über die ich dann in die Kirche kam. Je mehr ich darüber erfuhr, desto mehr gefiel mir. Es war meine freie Entscheidung, diesen Weg zu gehen."

Befragt, ob auch andere Familienmitglieder außer ihm bedroht wurden, erwähnte der Beschwerdeführer seine Schwester. Er schilderte, dass es in Afghanistan Usus sei, dass zwei Freunde vereinbaren, dass die Tochter des anderen dem Sohn des einen gehöre, sobald die Kinder erwachsen sind. Dann werde ein Rock zerrissen und gelte dies als Abmachung. Er hasse solche Vereinbarungen, denn im Grunde werden diese Kinder irgendwann erwachsen und müssen dann jemanden heiraten, den sie wahrscheinlich nicht lieben, so der Beschwerdeführer. Es sei dann eine Zwangsehe, nur weil das einmal so vereinbart wurde. Der Familie des Mädchens bringe es sogar Schande, wenn so eine Ehe dann verweigert wird und die Familie des Jungen holte sich das Mädchen, wenn es sein muss mit Gewalt. Er schilderte, dass dies im Falle seiner Schwester so war und eines Nachts bewaffnete Männer kamen, um in das Haus einzudringen. Er selbst hätte seine Mutter und die jüngeren Geschwister vor diesen Menschen beschützen wollen und hätte eine Waffe seines Vaters genommen. Er sei aus dem Haus gegangen und hätte versucht in der Dunkelheit zu erkennen, was gerade passierte. Im großen Garten mit den vielen Bäumen hätte er nicht wirklich etwas sehen können, aber er hätte einfach so drauflos gefeuert, bis keine Munition mehr in der Waffe war. Dies sei vor seiner Entführung passiert.

Er sei am 26.3.2016 getauft worden und hätte schon immer eine Abneigung gegen religiöse Einschränkungen jeder Art, insbesondere gegenüber Frauen, gehabt. Diesbezüglich seien er und sein Vater sich nicht immer einig gewesen. Als sie hierher kamen, hätte der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Schwestern gesagt, dass sie von seiner Seite ihre Freiheit hätten und zu leben sollten wie Sie wollten und er sich niemals in ihre Angelegenheiten einmischen werde. Bei der Taufe habe er denn christlichen Namen Johannes bekommen und werde er in Badgastein überhaupt Yahya (Johannes in der persischen Sprache) gerufen. Auf den Namen Johannes sei er gekommen, da Johannes der Täufer ein Wegbegleiter von Jesus war.

Auf die Frage, was für ihn persönlich der Unterschied zwischen dem Christentum und den Islam bezogen auf sein Leben wäre und was sich für ihn in seinem Leben seit dem Christentum verändert hatte gab der Beschwerdeführer an: "Als ich noch ein Moslem war, sah ich immer Videos von Menschen, die anderen Menschen die Kehle durchschnitten. Ich erlebte so viele Feindschaften und mir war vordergründig meine eigene Familie am wichtigsten. Vor allem meine Schwestern. Sie mussten wie Gefangene leben. Seit ich zum Christentum konvertiert bin, habe ich so viele Dinge gelernt, die mir gefallen. Vor allem den Frieden und ich selbst bin auch zur Ruhe gekommen."

Die Frage ob er glaube, dass der Gott der Muslime der gleiche Gott ist wie jener der Christen, beantwortete der Beschwerdeführer wie folgt: "Nicht ganz. ‚Die‘ haben aus Gott etwas anderes gemacht. Ich bin prinzipiell niemand, der dauernd Fragen stellt. Ich wollte früher auch nie zum Mullah des viertes gehen, um mich aufklären zu lassen. Ich lass vielmehr selbst und suchte vieles im Internet. Ich las die Übersetzung des Korans und stellte fest, dass laut ‚denen‘ Gott es gut heißt, wenn Menschen getötet werden, wenn Vergeltung ausgeübt wird und viele andere Dinge." Das Christentum sei für ihn der Weg des richtigen und guten Lebens.

Die Frage ob er wisse was der Rosenkranz ist beantwortete er damit, dass dies eine aus Kugeln zusammengesetzte Kette sei und er samstags in die Kirche in Badgastein gehe und es eine Ortschaft zwischen Bischofshofen und Badgastein gäbe, wo es eine Kirche gibt, die er immer aufsuchte, wenn er den Deutschkurs besuchte.

Die Eltern hätten gesagt, es sei seine Entscheidung, nicht mehr beim Islam zu sein. Die Frage nach der Stellung der Frau im christlichen Glauben im Vergleich zum Islam, beantwortete der Beschwerdeführer mit "Im Islam hat eine Frau überhaupt keine Rechte." Auf die Frage, ob ihm eine Frau im christlichen Glauben einfalle, antwortete er "Die Heilige Maria".

Wenn er zurück nach Hause müsste, würde er 100%ig beim christlichen Glauben bleiben und diesen praktizieren.

Die Frage, ob er aus der Vergangenheit wisse, wie Christen in Afghanistan behandelt werden, führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Afghanistan zwei Freunde hatte, Ghasem und dessen Bruder. Ersterer sei zum Christentum konvertiert und sei dessen Bruder ohne Bekenntnis gewesen, noch dazu seien beide Hazara gewesen. Beide seien verfolgt und fast getötet worden und inzwischen nach Schweden geflüchtet. In Afghanistan gebe es nur die Möglichkeit dem Islam anzugehören und nach dessen Regeln zu leben. Man müsse einen Bart tragen man müsse die Regeln befolgen, andernfalls werde man als gottlos bezeichnet, geschweige denn dass jemand mit einem Kreuz kommt oder einer anderen Religion angehöre.

Der Beschwerdeführer wurde daraufhin gefragt wie die zehn Regeln heißen, welche im christlichen Glauben verankert sind. Er antwortete "Die 10 Gebote" und gab sieben von diesen wieder.

Seine engsten Freunde und die Leute, mit denen er verkehre, wissen alle Bescheid, dass er Christ geworden sei er habe die Religion selbst ausgesucht und habe selbst darüber nachgedacht.

Die Vorbereitungen für den Pflichtschulabschluss beginne er im September und habe er beim AMS einen Fragebogen ausgefüllt, wo herausgekommen wäre, dass er sich in technischen Sachen gut auskenne und auch betreffend Computerhardware sehr bewandert sei. Es hätte auch zwei andere Möglichkeiten gegeben, die zu seinen Vorstellungen passen würden. Er würde gern viel Bewegung haben und nicht immer an einem Ort arbeiten es hätte geheißen, dass er gute Chancen habe. Samstags besuche er die Kirche und treffe sich dann mit seinen Freunden Alexander, Christoph und Andreas dort, er spiele Fußball in einer eigenen Mannschaft, gehe ins Fitnesscenter und mache Sport und besuche den Sprachkurs.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschike und wurde in der Provinz Kapisa geboren. Er spricht Dari. Seine Eltern XXXX und XXXX sowie seine minderjährigen Geschwister XXXX, XXXX und XXXX sind derzeit im Bundesgebiet aufhaltig und begehren die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschike und wurde in der Provinz Kapisa geboren. Er spricht Dari. Seine Eltern römisch 40 und römisch 40 sowie seine minderjährigen Geschwister römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sind derzeit im Bundesgebiet aufhaltig und begehren die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten.

Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in der Provinz Kapisa, wo er zunächst die Koranschule besuchte und hernach im Geschäft seines Vaters mitarbeitete. Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan in Richtung Iran, wo sich seine Eltern und die Geschwister bereits aufhielten, von dort aus reiste er über Griechenland – wo er erkennungsdienstlich behandelt wurde – unrechtmäßig nach Österreich ein, wo er am 15.11.2014 den Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Beschwerdeführer bekannte sich früher zum islamischen Glauben. In Österreich begann er sich für den christlichen Glauben zu interessieren und ist er bereits zum christlichen Glauben übergetreten. Der Beschwerdeführer wurde am 26.3.2016, nach dem Besuch eines Taufvorbereitungskurses der römisch-katholischen Kirche in Linz getauft.

Der Beschwerdeführer geht regelmäßig in die Kirche.

Der Beschwerdeführer ist während seines Aufenthaltes in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung zum Christentum konvertiert und würde seinen Glauben auch im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat ausüben.

Der Beschwerdeführer lebt in Österreich von der Grundversorgung und ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Seine Eltern und seine Geschwister leben derzeit ebenso in Österreich. Der Beschwerdeführer ist ledig.

Zur Situation in Afghanistan wird festgestellt:

Politische Lage (auszugsweise)

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004).

Rechtschutz / Justizwesen (auszugsweise)

Laut dem allgemeinen Islamvorbehalt in der Verfassung darf kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so ist nicht festgelegt, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und eine fehlende Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 9.2016).

Religionsfreiheit

Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10–19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10–19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vgl. auch:Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vergleiche auch:

CSR 8.11.2016).

Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte - dennoch hatten Individuen, die vom Islam konvertierten, Angst vor Konsequenzen. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung, Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden (USDOS 10.8.2016).

Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch (USDOS 10.8.2016). Dennoch bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt Ämter auf höchster Ebene (CSR 8.11.2016). Im Mai 2014 bekleidete ein Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada (RFERL 15.5.2014). Davor war Sham Lal Bathija als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).

Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Bildungsplan einrichten und umsetzen, der auf den Bestimmungen des Islams basiert; auch sollen religiöse Kurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime ist es nicht erforderlich den Islam an öffentlichen Schulen zu lernen (USDOS 10.8.2016).

Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 9.2016). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (USDOS 10.8.2016).

Militante Gruppen haben sich unter anderem als Teil eines größeren zivilen Konfliktes gegen Moschen und Gelehrte gerichtet. Konservative soziale Einstellungen, Intoleranz und das Unvermögen oder die Widerwilligkeit von Polizeibeamten individuelle Freiheiten zu verteidigen bedeuten, dass jene, die religiöse und soziale Normen brechen, anfällig für Misshandlung sind (FH 27.1.2016).

Blasphemie – welche anti-islamische Schriften oder Ansprachen beinhaltet, ist ein Kapitalverbrechen im Rahmen der gerichtlichen Interpretation des islamischen Rechtes. Ähnlich wie bei Apostasie, gibt das Gericht Blasphemisten drei Tage um ihr Vorhaben zu widerrufen oder sie sind dem Tod ausgesetzt (CRS 8.11.2016).

Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin der zwei anderen abrahamitischen Religionen, Christentum und Judentum, ist. Einer Muslima ist nicht erlaubt einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (USDOS 10.8.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA – Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • -Strichaufzählung
    CIA – Central Intelligence Agency (21.11.2016): The World Factbook
  • -Strichaufzählung
    Afghanistan,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 29.11.2016

  • -Strichaufzählung
    CRS – Congressional Research Service (8.11.2016): Afghanistan:
Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 30.11.2016

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (28.4.2015): Freedom of the Press 2015 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/311145/449187_de.html, Zugriff 21.10.2015

  • -Strichaufzählung
    Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan,
http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 28.11.2016

  • -Strichaufzählung
    RFERL – Radio Free Europe/Radio Liberty (15.5.2014): First Afghan Hindu Envoy Takes Pride In Serving His Country, http://gandhara.rferl.org/content/article/25386024.html, Zugriff 29.11.2016

  • -Strichaufzählung
    The New Indian Express (16.5.2012): 'I greeted Manmohan, and he was delighted',
http://www.newindianexpress.com/thesundaystandard/article350359.ece?service=print, Zugriff 5.11.2015

  • -Strichaufzählung
    USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom (4.2016): 2016 Country Reports: Tier 2; Afghanistan, http://www.uscirf.gov/sites/default/files/USCIRF_Tier2_Afghan.pdf, Zugriff 30.11.2016

  • -Strichaufzählung
    USDOS – US Department of State (10.8.2016): 2016 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/328423/469202_de.html, , Zugriff 29.11.2016

Christen und Konversionen zum Christentum

Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 9.2016). Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen (AA 2.3.2015; vgl. auch: USDOS.10.8.2016).Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 9.2016). Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen (AA 2.3.2015; vergleiche auch: USDOS.10.8.2016).

Nichtmuslim/innen, z.B. Sikhs, Hindus und Christen, sind Belästigungen ausgesetzt und in manchen Fällen sogar Gewalt. Nachdem Religion und Ethnie stark miteinander verbunden sind, ist es schwierig die vielen Vorfälle nur als Vorfälle wegen religiöser Identität zu kategorisieren (USDOS 10.8.2016).

Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber konvertierten Christen ist ablehnend. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen (AA 9.2016). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, der mit dem Tod bestraft werden könnte (AA 9.2016; vgl. USDOS 10.8.2016) - sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 10.8.2016). Keiner wurde bisher aufgrund von Konversion durch den afghanischen Staat hingerichtet (AA 9.2016).Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber konvertierten Christen ist ablehnend. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen (AA 9.2016). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, der mit dem Tod bestraft werden könnte (AA 9.2016; vergleiche USDOS 10.8.2016) - sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 10.8.2016). Keiner wurde bisher aufgrund von Konversion durch den afghanischen Staat hingerichtet (AA 9.2016).

Die Christen verlautbarten, dass die öffentliche Meinung gegenüber Missionierung feindlich ist. Es gibt keine öffentlichen Kirchen (CRS 8.11.2016). Für christliche Afghan/innen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen. Christliche Gottesdienste für die internationale Gemeinschaft finden u.a. in verschiedenen Botschaften sowie auf dem Gelände der internationalen Truppen statt (AA 9.2016). Einem Bericht einer kanadischen christlichen Organisation zufolge, wächst die Zahl der Hauskirchen in Afghanistan. In diesem Bericht wird angedeutet, dass einige Mitglieder des Parlaments selbst das Christentum angenommen und an christlichen Gottesdiensten teilgenommen haben (The Voice of the Martyrs Canada 5.4.2012).

Einige Konversionsfälle von Christen haben zu harten Strafen geführt und dadurch internationale Aufmerksamkeit erlangt (CRS 8.11.2016). Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vgl. BBC 15.10.2014).Einige Konversionsfälle von Christen haben zu harten Strafen geführt und dadurch internationale Aufmerksamkeit erlangt (CRS 8.11.2016). Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vergleiche BBC 15.10.2014).

Berichten zufolge gibt es ein christliches Spital in Kabul (NYP 24.4.2014; vgl. CNN 24.4.2014).Berichten zufolge gibt es ein christliches Spital in Kabul (NYP 24.4.2014; vergleiche CNN 24.4.2014).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA – Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

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    BBC (15.10.2014): Afghanistan first lady Rula Ghani moves into the limelight, http://www.bbc.com/news/world-asia-29601045, Zugriff 23.10.2015

  • -Strichaufzählung
    CNN (24.4.2014): Afghanistan Violence, http://editionBild kann nicht dargestellt werden

.cnnBild kann nicht dargestellt werden

.com/Bild kann nicht dargestellt werden

2014/Bild kann nicht dargestellt werden

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, Zugriff 23.10.2015

  • -Strichaufzählung
    The Voice of the Martyrs Canada (05.04.2012): Christianity growing, https://www.vomcanada.com/af-2012-04-05.htm, Zugriff 23.10.2015

  • -Strichaufzählung
    NPR – National Public Radio (19.2.2015): For The First Time, An Afghan First Lady Steps Into The Spotlight, http://www.npr.org/sections/parallels/2015/02/19/386950128/for-the-first-time-an-afghan-first-lady-steps-into-the-spotlight, Zugriff 23.10.2015

  • -Strichaufzählung
    NYP – The New York Post (24.4.2014):
    http://nypost.com/2014/04/24/3-foreigners-killed-in-attack-at-afghan-hospital/, 23.10.2015

  • -Strichaufzählung
    USDOS – US Department of State (10.8.2016): 2016 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/328423/469202_de.html, , Zugriff 29.11.2016

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zur Herkunft, zur Identität sowie zur familiären Situation des Beschwerdeführers stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.7.2017. Die Identität steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt des Fremdaktes.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich von der Grundversorgung lebt und in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins österreichische Strafregister und in das Grundversorgungssystem.

Die Feststellung, dass seine Eltern XXXX und XXXX sowie seine minderjährigen Geschwister XXXX, XXXX und XXXX derzeit im Bundesgebiet aufhaltig sind und die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten begehren, fußt auf der Kenntnis des erkennenden Gerichts aufgrund der Gerichtsanhängigkeit der bezughabenden Verfahren dieser Personen.Die Feststellung, dass seine Eltern römisch 40 und römisch 40 sowie seine minderjährigen Geschwister römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 derzeit im Bundesgebiet aufhaltig sind und die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten begehren, fußt auf der Kenntnis des erkennenden Gerichts aufgrund der Gerichtsanhängigkeit der bezughabenden Verfahren dieser Personen.

Die Feststellungen zur nunmehrigen religiösen Ausrichtung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.7.2017, aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen (Taufschein sowie Bestätigung über den Besuch des Taufunterrichts) sowie aus der Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen (Konversion vom Islam zum Christentum) aus folgenden Gründen als glaubhaft:

In der genannten mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer umfassend dargelegt, dass er bereits kurz nach der Einreise in Österreich im Jahr 2015 begonnen hat, sich für den christlichen Glauben zu interessieren, regelmäßig die Kirche aufzusuchen. Der Beschwerdeführer konnte bei der Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht durch seine Antworten dartun, dass er sich mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt hat und konnte aus seiner Wahrnehmung heraus auch aufzeigen, welche Unterschiede es zwischen dem christlichen Glauben und dem seiner ehemaligen Religion gibt. Der Beschwerdeführer gab an, für ihn sei das Christentum der Weg des richtigen und guten Lebens.

Die Frage, ob der Beschwerdeführer auch im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan beim Christentum verbleiben möchte, beantwortete er mit "100%".

Aus dem Taufschein der römisch-katholischen Kirche vom 26.3.2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer in Linz auf den Taufnamen Johannes getauft wurde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu den Unterschieden zwischen dem Christentum und dem Islam befragt, zu der Bedeutung seines Taufnamens und zu einem religiösen Symbol sowie zu seinen Beweggründen zum Übertritt. Der Beschwerdeführer vermochte diese Fragen zu beantworten und die Beweggründe zum Übertritt glaubhaft dartun.

In der Verhandlung ergab sich bei der Schilderung des Nachfluchtgrundes der Konversion durch den Beschwerdeführer kein Grund daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer ein aktives Leben als Christ führt und Mitglied der römisch-katholischen Kirche ist.

Daher ist aus den dargelegten plausiblen Gründen auch davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall keine Scheinkonversion vorliegt, und dass der Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan beabsichtigt, die von ihm gewählte Religion auszuüben. In der mündlichen Verhandlung dazu befragt hat der Beschwerdeführer dies bestätigt und angegeben, er wolle die 100%ig.

Die Feststellungen zur Religionsfreiheit bzw. zur Konversion zum Christentum in Afghanistan ergeben sich aus dem dem Beschwerdeführer mit der Verhandlungsladung übermittelten und anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.7.2017 erörterten Länderbericht sowie der Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q2.2017 vom 22.6.2017.

Dabei handelt es sich um gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellte Länderbericht der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, welche der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Die Länderfeststellungen stützen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, welche in ihren Aussagen ein einzelfallunabhängiges schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Der Beschwerdeführer und dessen Vertreter sind dem Länderbericht vom 2.3.2017 sowie der diesen aktualisierenden Kurzinformation vom 22.6.2017 nicht entgegen getreten.

Der Beschwerdeführer hat somit in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und umfassend dargelegt, dass er während seines Aufenthaltes in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert ist und war sein Vorbringen betreffend die Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Afghanistan auf Grund der dargelegten Konversion, insbesondere unter Zugrundelegung der diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Länderberichten zur allgemeinen Lage von Christen und Konvertiten in Afghanistan, als glaubhaft zu beurteilen.

Zu dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgrund, wonach er in Afghanistan entführt und misshandelt worden wäre, da sein Vater die Zusammenarbeit mit den Taliban ablehnte, kann in Anbetracht der Konversion des Beschwerdeführers von einer weiteren Ermittlungstätigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes Abstand genommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG) und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG) und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Ad Spruchpunkt A) Entscheidung in der Sache

Gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; 21.9.2000, 2000/20/0286).

Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen

(VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht

(VwGH 6.10.1999, 99/01/0279; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm. 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.4.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.6.1997, 95/01/0627; 19.3.1997, 95/01/0466).Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anmerkung 1 zu Paragraph 45,, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.4.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.6.1997, 95/01/0627; 19.3.1997, 95/01/0466).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 5.11.1992, 92/01/0792; 9.3.1999, 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Art. 1 Abschnitt A Z 2) haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die beststehende Verfolgungsgefahr (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2,) haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die beststehende Verfolgungsgefahr (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (VwGH 1.6.1994, 94/18/0263; 1.2.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – in diesem Fall wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 8.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 8.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 8.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 8.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich der Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich der Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Der Beschwerdeführer brachte vor, in Österreich als getauftes Mitglied (Taufe durch die römisch-katholische Kirche am 26.3.2016) vom Islam zum christlichen Glauben konvertiert zu sein und im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Konversion aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, und macht der Beschwerdeführer damit einen Nachfluchtgrund im Sinne des § 3 Abs 2 AsylG geltend.Der Beschwerdeführer brachte vor, in Österreich als getauftes Mitglied (Taufe durch die römisch-katholische Kirche am 26.3.2016) vom Islam zum christlichen Glauben konvertiert zu sein und im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Konversion aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, und macht der Beschwerdeführer damit einen Nachfluchtgrund im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, AsylG geltend.

Wie der VwGH bereits wiederholt ausgeführt hat, können diese neuen – in Österreich eingetretenen – Umstände, mit welchen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.9.1997, 96/20/0923).

Nach der Judikatur des VwGH kommt es für die Frage des Vorliegens des geltend gemachten Nachfluchtgrundes der Konversion des Beschwerdeführers nicht entscheidend darauf an, ob der Fremde schon im Heimatland mit dieser Religion in Berührung gekommen ist, sondern vielmehr auf dessen nunmehr bestehende Glaubensüberzeugung (vgl. VwGH, 17.9.2008, 2008/23/0675).Nach der Judikatur des VwGH kommt es für die Frage des Vorliegens des geltend gemachten Nachfluchtgrundes der Konversion des Beschwerdeführers nicht entscheidend darauf an, ob der Fremde schon im Heimatland mit dieser Religion in Berührung gekommen ist, sondern vielmehr auf dessen nunmehr bestehende Glaubensüberzeugung vergleiche VwGH, 17.9.2008, 2008/23/0675).

Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäische Union (EUGH) vom 5.9.2012 in den verbundenen Rechtssachen C71/11und C99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (siehe diesbezüglich auch VfGH 12.6.2013, U2087/2012-17).

Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (VwGH 24.10.2001; 99/20/0550; VwGH 19.12.2001, 2000/20/0369; VwGH 17.10.2002; 2000/20/0102; VwGH 30.6.2005, 2003/20/0544).

Der VwGH verlangt zur Feststellung, ob ein Antragsteller tatsächlich oder nur zum Schein konvertiert ist, eine schlüssige Gesamtbeurteilung. Elemente für eine solche Gesamtbeurteilung können sein: eine nähere Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten und zu seinem religiösen Grundwissen sowie eine konkrete Auseinandersetzung mit Angaben etwaiger Zeugen. Mangelndes religiöses Grundwissen kann für das Vorliegen einer Scheinkonversion sprechen, ist aber alleine nicht ausreichend (vgl. VwGH 14.11.2007, 2004/20/2015).Der VwGH verlangt zur Feststellung, ob ein Antragsteller tatsächlich oder nur zum Schein konvertiert ist, eine schlüssige Gesamtbeurteilung. Elemente für eine solche Gesamtbeurteilung können sein: eine nähere Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten und zu seinem religiösen Grundwissen sowie eine konkrete Auseinandersetzung mit Angaben etwaiger Zeugen. Mangelndes religiöses Grundwissen kann für das Vorliegen einer Scheinkonversion sprechen, ist aber alleine nicht ausreichend vergleiche VwGH 14.11.2007, 2004/20 aus 2015,).

Auf Grund der umfassender Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu seinen religiösen Aktivitäten und seinem christlichen Glauben gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Konversion des Beschwerdeführers nur zum Schein erfolgt wäre.

Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgeleitet werden

(VwGH 9.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (vgl. VwGH 8.7.2000, 99/20/0203; 21.9.2000, 98/20/0557).(VwGH 9.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen vergleiche VwGH 8.7.2000, 99/20/0203; 21.9.2000, 98/20/0557).

Zusammenfassend ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nach Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie aus den Feststellungen zur Lage von Konvertiten in Afghanistan, dass der Beschwerdeführer als Person mit christlicher Überzeugung, welche er nicht verleugnen sondern ausüben möchte, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich aufgrund seiner religiösen Überzeugung ausgesetzt sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite – ohne dass ihm in dieser Hinsicht allerdings staatliches Schutz zukäme – als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer geht regelmäßig in die Kirche und brachte schon durch seine Antwort bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 16.2.2016 (Sind Sie ein gläubiger Moslem? – "Nein".) sowie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht deutlich zum Ausdruck, dass ihm die Lehren des Islam bereits in Afghanistan nicht zusagten ("Ich wollte ja nicht einmal etwas mit dem Islam tun haben", "wollte bereits als Kind nie in die Moschee gehen"; "Ich hatte schon immer eine Abneigung gegen religiöse Einschränkungen jeder Art, insbesondere gegenüber Frauen"; "Ich wollte früher auch nie zum Mullah des Viertels gehen, um mich aufklären zu lassen").

Seine Abneigung gegen religiöse Einschränkungen insbesondere gegenüber Frauen lässt sich in Einklang bringen mit der Aussage seiner Schwester XXXX im Familienverfahren, welche den Beschwerdeführer als prinzipiell sehr liberal eingestellt beschrieb und laut welcher der Beschwerdeführer bei der Ankunft der Familie in Österreich dem Vater gegenüber angab, die Schwestern und die Mutter müssten absolut frei sein und sich frei bewegen dürfen.Seine Abneigung gegen religiöse Einschränkungen insbesondere gegenüber Frauen lässt sich in Einklang bringen mit der Aussage seiner Schwester römisch 40 im Familienverfahren, welche den Beschwerdeführer als prinzipiell sehr liberal eingestellt beschrieb und laut welcher der Beschwerdeführer bei der Ankunft der Familie in Österreich dem Vater gegenüber angab, die Schwestern und die Mutter müssten absolut frei sein und sich frei bewegen dürfen.

Der Beschwerdeführer vermochte vor dem Bundesverwaltungsgericht durch seine Antworten aber auch darzutun, dass er sich mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt hat. Dies ist erkennbar an seinen Aussagen betreffend die Gegenüberstellung des christlichen Glaubens und des Islams, er gab sieben der zehn Gebote wieder, wusste um die Existenz der Gottesmutter und die Bedeutung seines Taufnamens Johannes. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer seinen in Österreich gesetzten Nachfluchtgrund glaubhaft darlegen.

Der Beschwerdeführer ist während seines Aufenthaltes in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung zum Christentum konvertiert und würde seinen Glauben auch im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat ausüben, dies brachte er in der mündlichen Verhandlung auf Befragen vor.

Mit seiner Erzählung über das befreundete Brüderpaar in Afghanistan und der Aussage, in Afghanistan müsse man nach den Regeln des Islam leben, andernfalls werde man als gottlos bezeichnet, geschweige denn dass jemand mit einem Kreuz kommt oder einer anderen Religion angehöre, bringt der Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner Konversion vom Islam zum Christentum den Tod oder unmenschliche Behandlung befürchte. Diese Befürchtung deckt sich auch mit den vertrauenswürdigen Ausführungen im Länderbericht der Staatendokumentation aus folgenden zwei Gründen:

Erstens deshalb, da die im Jahre 2004 angenommene Verfassung Afghanistans zwar vorsieht, dass alle Bürger Afghanistans gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben, die Verfassung aber auch vorsieht, dass gegen die Grundsätze und Bestimmungen der Staatsreligion Islam nicht verstoßen werden dürfe und es mangels Stufenbau der afghanischen Rechtsordnung an einer einheitlichen Interpretation der Verfassung fehlt. Damit gehen – siehe das Länderinformationsblatt unter "2. Politische Lage" – nicht nur willkürliche Rechtsanwendung einhergehen, sondern auch immer wieder Menschenrechtsverletzungen.

Und zweitens deshalb, da im Länderbericht dokumentiert ist, dass Apostasie strafrechtlich mit dem Tode sanktioniert werden könnte (Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, sofern sie die Apostasie nicht bereuen).

In Zusammenschau seiner Aussagen, dass er bereits in Afghanistan die Regeln der Staatsreligion Islam nicht gut hieß und mit dem Islam nichts zu tun haben wollte, mit der Beschreibung seiner Person durch die Schwester XXXX (‚liberaler als die anderen Afghanen‘), ist unter Hinweis auf den Länderbericht im Hinblick auf den in der afghanischen Verfassung verankerten Islamvorbehalt und den Grundsatz, dass einem Muslimen Glaubensfreiheit verwehrt wird, zu sagen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Abkehr von der in Afghanistan geltenden Staatsreligion Islam und seinem gewollten Verbleib beim Christentum in Afghanistan der Tod droht.In Zusammenschau seiner Aussagen, dass er bereits in Afghanistan die Regeln der Staatsreligion Islam nicht gut hieß und mit dem Islam nichts zu tun haben wollte, mit der Beschreibung seiner Person durch die Schwester römisch 40 (‚liberaler als die anderen Afghanen‘), ist unter Hinweis auf den Länderbericht im Hinblick auf den in der afghanischen Verfassung verankerten Islamvorbehalt und den Grundsatz, dass einem Muslimen Glaubensfreiheit verwehrt wird, zu sagen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Abkehr von der in Afghanistan geltenden Staatsreligion Islam und seinem gewollten Verbleib beim Christentum in Afghanistan der Tod droht.

Dass die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum den afghanischen Behörden oder den Bekannten und Freunden des Beschwerdeführers verborgen bleiben würde, kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden bzw. hat der Beschwerdeführer, wie bereits in der Beweiswürdigung behandelt, in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, seine Konversion 100%ig ausleben zu wollen.

Aufgrund des in Afghanistan gültigen islamischen Rechtes nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie aufgrund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere Konvertiten gegenüber, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die bereits dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan ergibt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht.

Daher ist basierend auf den Ermittlungsergebnissen davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen seiner religiösen Überzeugung eines vom Islam zum Christentum Konvertierten, vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch kein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs 1 AsylG vor.Daher ist basierend auf den Ermittlungsergebnissen davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen seiner religiösen Überzeugung eines vom Islam zum Christentum Konvertierten, vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch kein Asylausschlussgrund im Sinne von Paragraph 6, Absatz eins, AsylG vor.

Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Beschwerdeführer war daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Ad Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben.

Schlagworte

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,
Konversion, Nachfluchtgründe, Religion, wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W264.2123945.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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