TE Bvwg Erkenntnis 2017/7/24 W268 2164640-1

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Veröffentlicht am 24.07.2017
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Entscheidungsdatum

24.07.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28
FPG §76 Abs2
FPG §76 Abs3
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W268 2164640-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2017, Zl. XXXX , die Anordnung der Schubhaft sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.07.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2017, Zl. römisch 40 , die Anordnung der Schubhaft sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.07.2017 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 FPG iVm Art. 28 Dublin-III-VO und § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 22.06.2017 für rechtswidrig erklärt. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft seit 22.06.2017 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin-III-VO und Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 22.06.2017 für rechtswidrig erklärt. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft seit 22.06.2017 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin-III-VO und § 76 Abs. 3 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin-III-VO und Paragraph 76, Absatz 3, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz "BF" genannt), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 09.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seiner Person liegen EURODAC-Treffermeldungen über seine erkennungsdienstliche Behandlung am 17.10.2012 in Schweden, 06.02.2014 in der Bundesrepublik Deutschland und 16.04.2014 in Frankreich vor.

2. Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 10.01.2017 brachte der BF vor, an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden zu leiden und gab er auf Befragen an, in Österreich über mehrere Anknüpfungspersonen in Form eines seit 24 Jahren in Österreich lebenden Bruders sowie Cousins und Cousinen zu verfügen. Auch die weiteren Verwandten würden sich seit vielen Jahren in Österreich aufhalten. Zu Voraufenthalten gab der BF an, sich im Iran, der Türkei und Griechenland aufgehalten zu haben sowie in weiterer Folge über Italien und Deutschland nach Österreich gereist zu sein. Sein Zielland sei Österreich gewesen, da er hier einen Bruder und seine Verwandten habe. Am Ende der Einvernahme gab der BF aus eigenem an, gelogen zu haben und keine richtigen Angaben gemacht zu haben, da er Angst gehabt habe, dass er nach Schweden abgeschoben und in weiterer Folge nach Afghanistan verbracht werde.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA" genannt) richtete am 03.02.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III Verordnung (EU) 604/2013 gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Schweden.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA" genannt) richtete am 03.02.2017 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin römisch drei Verordnung (EU) 604 aus 2013, gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Schweden.

4. Mit Schreiben vom 10.02.2017, stimmten die schwedischen Behörden diesem Ersuchen ausdrücklich zu. Unter einem gaben die schwedischen Behörden bekannt, dass der BF vor schwedischen Behörden unter der Identität " XXXX " geboren, in Erscheinung getreten sei.4. Mit Schreiben vom 10.02.2017, stimmten die schwedischen Behörden diesem Ersuchen ausdrücklich zu. Unter einem gaben die schwedischen Behörden bekannt, dass der BF vor schwedischen Behörden unter der Identität " römisch 40 " geboren, in Erscheinung getreten sei.

5. Am 04.05.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab der BF an, er habe hier in Österreich einen Bruder mit dessen Frau und den Kindern sowie weitere Cousins und Cousinen. Er lebe mit den genannten Personen nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Sein Bruder habe Afghanistan vor etwa eineinhalb Jahren verlassen; er selbst habe Afghanistan vor 5 Jahren verlassen. Er lebe auch mit keiner weiteren Person in der Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft.

Auf Vorhalt der geführten Konsultationen mit Schweden, der eingelangten Zustimmung zur Wiederaufnahme und der weiteren geplanten Vorgehensweise gab der BF an, er habe in Schweden keine Chance und sei er schon einmal von Frankreich nach Schweden abgeschoben worden und sehe er bei einem zweiten Mal die Gefahr, in seine Heimat abgeschoben zu werden. Man habe ihm erstmals die Chance gegeben, sich für ein oder zwei Monate frei zu bewegen und habe er dann eine negative Entscheidung bekommen; beim zweiten Mal drohe ihm die Abschiebung. Dort, wo er gewohnt habe, habe er sich nicht sehr sicher gefühlt und habe er geahnt, dass die Polizei vielleicht kommen und ihn abschieben könnte. Die Dokumente für seine Abschiebung habe er nicht unterschrieben und sei er dann in eine andere Stadt gefahren und habe erfahren, dass die Polizei bei ihm zu Hause gewesen sei. Er glaube nicht, dass er die Möglichkeit habe, dort zu leben. Gegen eine Außerlandesbringung seiner Person nach Schweden spreche die Tatsache, dass seine Familie hier lebe und er von seiner Familie sehr lange getrennt gewesen sei. Der Gedanke an eine Abschiebung nach Schweden sei sehr schlimm für ihn. Es sei so schlimm für ihn, dass er letztens, als es ihm psychisch nicht gut gegangen sei, eine Pizzeria verwüstet habe. Danach habe er mit einem Arzt gesprochen. Medikamente nehme er derzeit keine. Das sei vor etwa einem Monat gewesen. Er sei sehr lange von seiner Familie getrennt gewesen und würde es ihm schwer fallen, neuerlich getrennt zu werden. Er brauche die Versorgung und Sicherheit in Schweden nicht und er wisse, wie es dort sei, und habe er dreieinhalb Jahre in Schweden gelebt. Auf Vorhalt der aufliegenden Alias-Daten gab der BF an, er wolle gern den genannten Alias-Namen haben bzw. annehmen und habe der Familienname in Afghanistan keinen hohen Stellenwert. Beim unterschiedlichen Geburtsdatum sei ihm ein Fehler bei der Umrechnung passiert.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Schweden für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Schweden gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Schweden für die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Schweden gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 26.05.2017 durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

8. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 06.06.2017 gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis erwuchs am 13.06.2017 in Rechtskraft.8. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 06.06.2017 gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis erwuchs am 13.06.2017 in Rechtskraft.

9. Am 20.06.2017 wurde der BF aufgrund eines zuvor ergangenen Festnahmeauftrags gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm § 34 BFA-VG festgenommen.9. Am 20.06.2017 wurde der BF aufgrund eines zuvor ergangenen Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, BFA-VG festgenommen.

10. Aus einem Aktenvermerk des BFA vom 20.06.2016 geht hervor, dass am Vormittag desselben Tages versucht worden sei, den BF an seiner Wohnadresse festzunehmen. Da der BF nicht anwesend gewesen sei, sei er von einem Mitbewohner kontaktiert worden und dieser habe ihm mitgeteilt, dass er sich in der PI Fuhrmanngasse einfinden solle. Der BF sei um 13.50 desselben Tages in die PI gekommen und sei dort festgenommen worden. Er sei in Begleitung einer Bekannten namens

XXXX gekommen. Der BF sei dort über den Grund der Festnahme in Kenntnis gesetzt worden. Die Bekannte des BF habe weiters ein Schreiben des OWS vorgelegt, aus welchem hervorging, dass der BF im Falle einer Abschiebung Aggressionen gegen sich oder andere richten würde. In Folge sei der BF ins PAZ HG verbracht worden.römisch 40 gekommen. Der BF sei dort über den Grund der Festnahme in Kenntnis gesetzt worden. Die Bekannte des BF habe weiters ein Schreiben des OWS vorgelegt, aus welchem hervorging, dass der BF im Falle einer Abschiebung Aggressionen gegen sich oder andere richten würde. In Folge sei der BF ins PAZ HG verbracht worden.

11. Aus einer Meldung der LPD Wien vom 20.06.2017 geht hervor, dass der BF aufgrund der Selbst- und Fremdgefährdung im Falle einer Abschiebung in einer Sicherheitszelle verlegt worden sei.

12. Aus einer Meldung der LPD Wien vom 22.06.2017 geht hervor, dass an diesem Tag um 3:45 versucht worden sei, den BF aus der Zelle zu bringen, da dieser für eine unbegleitete Abschiebung am selben Tag um 6:45 nach Stockholm vorgesehen gewesen sei. Der BF sei dort in liegender Position angetroffen worden, er sei geweckt worden und man habe ihm mitgeteilt, dass er für den unbegleiteten Schub vorbereitet werde. Daraufhin sei der BF aufgesprungen und habe geschrien: "Ich nix fliegen. Ich mich töten." Er habe dabei die Fäuste vor dem Körper geballt. Die Beamten hätten versucht, den BF zu beruhigen, jedoch habe der BF weitergeschrien. Daraufhin sei die bevorstehende Abschiebung abgebrochen worden.

13. Aus einem Aktenvermerk vom 22.06.2017 geht hervor, dass der BF die Vorführung zu einer Einvernahme im Hinblick auf eine Schubhaftverhängung gegen ihn verweigert habe.

14. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2017, wurde gemäß Artikel 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG un § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.14. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2017, wurde gemäß Artikel 28 Absatz eins und 2 der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG un Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF erst seit kurzem in Österreich aufhalte und illegal in Österreich eingereist sei. Er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und es bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finde. Er besitze kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren und gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Er sei in Österreich in keiner Weise integriert, da er erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhältig sei. Er habe bereits am 12.07.2012 in Schweden, am 06.02.2014 in Deutschland und am 16.04.2014 in Frankreich jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Verfahren habe er jedoch nicht abgewartet und sei durch die EU weiter gereist. Im bisherigen Verfahren habe er sich kooperativ verhalten, jedoch habe er am 22.06.2017 die unbegleitete Abschiebung sowie die Vorführung zur Einvernahme verweigert. Im Falle des BF seien die Z 1, 3, 6 a, b, c und 9 des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt. Fluchtgefahr liege vor, da der BF illegal in Österreich eingereist sei und über keine Personaldokumente verfüge. Seine Identität stehe nicht fest. Er habe mehrere in Österreich aufhältige Angehörige: einen Bruder sowie dessen Ehefrau und Kinder, zwei Cousins und Cousinen. Der BF lebe mit keinem seiner in Österreich aufhältigen Verwandten in einem gemeinsamen Haushalt. Ebenso wenig bestehe zwischen dem BF und seinen Angehörigen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Ein schützenswertes Privatleben sei vom BF nicht angegeben worden und seine vorhandenen Barmittel seien viel zu gering, als dass er in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Er könne aus Eigenem weder seine Ausreise noch seinen Aufenthalt selbst finanzieren. Es bestehe die Gefahr des Untertauchens, da der BF bereits in anderen MS um Asyl angesucht und das Verfahren in diesen Ländern nicht abgewartet habe. Er sei von einem Land zum nächsten gereist. Er sei anzunehmen, dass der BF einen Asyltourismus betreibe und Österreich in weiterer Folge wieder verlassen werde. Des weiteren habe sich der BF der unbegleiteten Abschiebung widersetzt. Es sei also ersichtlich, dass sein Asylantrag unbegründet sei. Eine Fluchtgefahr liege somit begründet vor. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, da er sich bewusst in den Ländern aufhalte, um sich einen Aufenthalt zu sichern, indem er einen Antrag auf internationalen Schutz stelle. Überdies zeige er durch seine Angaben und Handlungen, dass sein Hauptinteresse nur am Weiterverbleib in Europa liege. Aufgrund des oben geschilderten Verhaltens habe sich der BF als nicht vertrauenswürdig erwiesen, zumal er auch die unbegleitete Abschiebung und die Vorführung zur Einvernahme vor dem BFA verweigert habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF erst seit kurzem in Österreich aufhalte und illegal in Österreich eingereist sei. Er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und es bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finde. Er besitze kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren und gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Er sei in Österreich in keiner Weise integriert, da er erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhältig sei. Er habe bereits am 12.07.2012 in Schweden, am 06.02.2014 in Deutschland und am 16.04.2014 in Frankreich jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Verfahren habe er jedoch nicht abgewartet und sei durch die EU weiter gereist. Im bisherigen Verfahren habe er sich kooperativ verhalten, jedoch habe er am 22.06.2017 die unbegleitete Abschiebung sowie die Vorführung zur Einvernahme verweigert. Im Falle des BF seien die Ziffer eins, 3, 6, a, b, c und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfüllt. Fluchtgefahr liege vor, da der BF illegal in Österreich eingereist sei und über keine Personaldokumente verfüge. Seine Identität stehe nicht fest. Er habe mehrere in Österreich aufhältige Angehörige: einen Bruder sowie dessen Ehefrau und Kinder, zwei Cousins und Cousinen. Der BF lebe mit keinem seiner in Österreich aufhältigen Verwandten in einem gemeinsamen Haushalt. Ebenso wenig bestehe zwischen dem BF und seinen Angehörigen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Ein schützenswertes Privatleben sei vom BF nicht angegeben worden und seine vorhandenen Barmittel seien viel zu gering, als dass er in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Er könne aus Eigenem weder seine Ausreise noch seinen Aufenthalt selbst finanzieren. Es bestehe die Gefahr des Untertauchens, da der BF bereits in anderen MS um Asyl angesucht und das Verfahren in diesen Ländern nicht abgewartet habe. Er sei von einem Land zum nächsten gereist. Er sei anzunehmen, dass der BF einen Asyltourismus betreibe und Österreich in weiterer Folge wieder verlassen werde. Des weiteren habe sich der BF der unbegleiteten Abschiebung widersetzt. Es sei also ersichtlich, dass sein Asylantrag unbegründet sei. Eine Fluchtgefahr liege somit begründet vor. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, da er sich bewusst in den Ländern aufhalte, um sich einen Aufenthalt zu sichern, indem er einen Antrag auf internationalen Schutz stelle. Überdies zeige er durch seine Angaben und Handlungen, dass sein Hauptinteresse nur am Weiterverbleib in Europa liege. Aufgrund des oben geschilderten Verhaltens habe sich der BF als nicht vertrauenswürdig erwiesen, zumal er auch die unbegleitete Abschiebung und die Vorführung zur Einvernahme vor dem BFA verweigert habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF könne geschlossen werden, dass bei ihm ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Er verfüge über keine Barmittel, die eine längerfristige Sicherung seines Lebensunterhalts gewährleisten würden. Es liege daher ein berechtigter Verdacht vor, dass der BF eine Entlassung nur dazu benützen würde, um weiterhin in Österreich zu verbleiben bzw. sich in einen anderen EU-Mitgliedstaat abzusetzen und sich durch Untertauchen einem behördlichen Zugriff zu entziehen. Es liege somit eine Ultima-ratio-Situation vor, weshalb auch die Anwendung des gelinderen Mittels nicht angezeigt sei. Eine Haftunfähigkeit sei nicht ersichtlich.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 22.06.2017 durch persönliche Übernahme zugestellt. Ebenfalls am 22.06.2017 wurde dem BF die Verfahrensanordnung, mit dem ihm ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt wurde, durch persönliche Übergabe zugestellt.

15. Mit Schreiben vom 18.07.2017 brachte der BF durch seine bevollmächtigte Vertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 22.06.2017 sowie die laufende Anhaltung in Schubhaft ein. In dieser wurde insbesondere vorgebracht, dass die Schubhaft unverhältnismäßig sei, weil sie weder notwendig sei noch Fluchtgefahr vorliege.

So sei bisher eine Meldeadresse gegeben gewesen und der BF könne bei seinem Bruder unterkommen. Schweden habe die Überstellung aufgrund der medizinischen Lage des BF abgelehnt. Ärztliche Befunde hätten diagnostiziert, dass eine Therapie nur im familiären Kontext möglich sei. Eine bereits versuchte Abschiebung sei gescheitert aufgrund der gesundheitlichen Lage des BF und eines medizinischen Notfalls. Anfangs sei der Kontakt zur Familie untersagt worden und daraufhin sei eine deutlich sichtbare gesundheitliche Verschlechterung beim BF eingetreten. Daraufhin seien Panikattacken und körperliche Misshandlungen seitens der Polizei gefolgt. Danach sei ein kurzzeitiger Nahrungsentzug erfolgt, woraufhin der BF sichtbar an Körpergewicht verloren habe. Teils sei eine medizinische Versorgung untersagt worden. Der psychische und gesundheitliche Zustand des BF werde nicht stabiler, solange der BF in Schubhaft verbleibe, da eine Therapie und eine gesundheitliche Besserung nur in Verbindung mit der Familie möglich sei. Der Beschwerde beigelegt waren die Vollmacht sowie ein vorläufiger ambulanter Patientenbrief vom 11.05.2017, aus welchem kurz zusammengefasst hervorgeht, dass der BF an einer Anpassungsstörung leide und in regelmäßiger ambulanter Betreuung an der Ambulanz sei.

16. Am 17.07.2017 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden in Folge vom BFA die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt.

17. Mit Schriftsatz vom 18.07.2017 wurde dem erkennenden Gericht eine Stellungnahme der belangten Behörde zur Schubhaftbeschwerde übermittelt, in welcher zunächst der Verfahrensgang wiederholt und weiters ausgeführt wurde, dass nunmehr ein Termin für eine eskortierte Überstellung des BF nach Schweden für den 31.07.2017 festgelegt worden sei. Im Hinblick auf die Schubhaftbeschwerde wurde vorgebracht, dass eine erhebliche Fluchtgefahr vorliege, welche durch das Verhalten der Flugverweigerung und der Verweigerung der Einvernahme deutlich dargelegt worden sei. Eine Meldeadresse sei bereits vor Erlassung des Festnahmeauftrags aufliegend gewesen. Eine in Aussicht gestellte neuerliche Meldeadresse ändere nichts an der weiterbestehenden Fluchtgefahr. Der BF verhalte sich absolut unkooperativ gegenüber der Behörde und zeige eine Selbst- und Fremdgefährdung, welche auch eine Sicherheitsmaßnahme in Haft notwendig gemacht habe. Der Gesundheitszustand des BF sowie auch der vorgelegte Patientenbrief des Sozialmedizinischen Zentrums des Otto-Wagner-Spitals vom 11.05.2017 seien bereits Gegenstand des Asylverfahrens gewesen und gewürdigt worden. Gleiches gelte für die persönlichen und familiären Beziehungen des BF.

Beantragt werde, a) die Beschwerde als unbegründet abzuweisen; b) gemäß 22a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen; c) den Beschwerdeführer zum Kostenersatz (Vorlageaufwand/Schriftsatzaufwand) in Höhe von € 426,20 zu verpflichten.

18. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2017 wurde das BFA zur Einholung einer schriftlichen Stellungnahme eines Arztes des PAZ bezüglich des aktuellen Gesundheitszustandes des BF beauftragt.

19. Weiters wurde der BF mit Schreiben vom selben Tag zur Vorlage von (weiteren aktuellen) Befunden bzw. einer Stellungnahme im Hinblick auf den Gesundheitszustand des BF aufgefordert.

20. Am 19.07.2017 langte die schriftliche Stellungnahme einer Ärztin des PAZ beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher ausgeführt wurde, dass beim BF keine chronischen Krankheiten bekannt und die Vitalparameter im Normbereich seien. Der BF sei nach der Aufnahme im PAZ verhaltensauffällig gewesen und es habe Suiziddrohungen, Sachbeschädigungen und minimale Selbstverletzungen – Abschürfung an der Stirn gegeben. Er sei am 20.06.2017 ins Otto-Wagner-Spital-Psychiatrie ausgeführt worden und es seien dort Impulsstörungen festgestellt worden. Laut dem psychischen Befund seien diese Störungen am ehesten auf eine posttraumatische Belastungsreaktion zurückzuführen. Der BF sei seit der Festnahme in regelmäßiger Behandlung beim psychiatrischen Dienst "Dialog". Beim heutigen psychiatrischen Gutachten sei eine Anpassungsstörung mit der Tendenz zu einem angepassten Verhalten beschrieben worden. Er habe keine suizidalen Absichten, sei freundlich und positiv affizierbar. Derzeit sei auch keine Medikation erforderlich. Die Haftfähigkeit sei nach wie vor gegeben.

21. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2017 wurde das BFA zu einer weiteren Stellungnahme hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Vorwürfe der körperlichen Misshandlung seitens der Polizei und der Untersagung der medizinischen Versorgung ersucht.

22. Mit Schreiben des BFA vom 19.07.2017 an das Bundesverwaltungsgericht wurde mitgeteilt, dass betreffend der in der Beschwerde vorgebrachten Vorwürfe der körperlichen Misshandlung seitens der Polizei und der Untersagung der medizinischen Versorgung der gegenständliche Sachverhalt zur Prüfung an das Referat für besondere Ermittlungen der LPD Wien übermittelt werde. Hinsichtlich der medizinischen Versorgung des BF wurde auf den beiliegenden Befund und das Gutachten des polizeiamtsärztlichen Dienstes verwiesen.

23. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.07.2017 wurde der BF um nähere Ausführungen bezüglich der von Ihm in der Beschwerde vorgebrachten Vorwürfe der körperlichen Misshandlung seitens der Polizei und der Untersagung der medizinischen Versorgung ersucht.

24. In einer Stellungnahme der Beschwerdeführervertreterin wurde ausgeführt, dass der BF nach ein paar Tagen in Schubhaft eine Panikattacke hatte, da er psychisch krank sei. Diesbezüglich läge ein ärztlicher Befund bei. Daraufhin sei der Beschwerdeführervertreterin eine Woche lang der Besuch untersagt worden. Am ersten Tag, als sie ihn wieder besuchen habe dürfen, habe er eine Verletzung im Gesicht gehabt, die von der Panikattacke stammten, jedoch habe er sowohl deutliche Hämatome an der Brust bis zum Bauch sowie an den Beinen, Knien und Armen gehabt. Daraufhin habe der BF der Beschwerdeführervertreterin geschildert, dass er nach dieser Panikattacke getreten und geschlagen worden sei, jedoch erst Tage später ein Arzt gekommen sei. Nachdem er in eine Gummizelle gekommen sei, habe er zwei bis drei Tage nichts zu essen bekommen als sogenannte „Hungersstrafe". Bis zu diesem Zeitpunkt habe er sehr viel an Körpergewicht verloren. So habe sich der gesundheitliche Zustand des BF deutlich verschlechtert, körperlich wegen des starken Gewichtsverlusts und der Verletzungen, sowie auch psychisch.

25. Am 24.07.2017 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, an welcher der BF, seine bevollmächtigte Vertreterin, die Amtsärztin, welche den BF untersuchte, sowie drei Vertreter der LPD Wien teilnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF, dessen Identität nicht feststeht, ist laut eigenen Angaben Staatsangehöriger von Afghanistan und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF, dessen Identität nicht feststeht, ist laut eigenen Angaben Staatsangehöriger von Afghanistan und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

Der BF reiste unter Umgehung der Grenzbestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig in II.Instanz zurückgewiesen wurde.Der BF reiste unter Umgehung der Grenzbestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig in römisch zwei.Instanz zurückgewiesen wurde.

Der BF verfügte außerhalb des Dublin-Verfahrens über kein Aufenthaltsrecht für Österreich.

Der BF drohte im Rahmen eines vorherigen Abschiebeversuchs am 22.06.2017 mit Suizid und verletzte sich dabei selbst leicht und wurde in Folge ins Otto-Wagner-Spital in die Abteilung Psychiatrie verbracht, wo Impulsstörungen festgestellt wurden. Laut dem dortigen psychischen Befund waren diese Störungen am ehesten auf eine posttraumatische Belastungsreaktion zurückzuführen.

Derzeit leidet der BF an einer Anpassungsstörung mit der Tendenz zu einem angepassten Verhalten, benötigt jedoch zur Zeit keine Medikamente. Er hat keine suizidalen Absichten. Im PAZ steht der BF diesbezüglich in regelmäßiger medizinischer und psychiatrischer Betreuung beim psychiatrischen Dienst "Dialog".

Der BF ist in Österreich unbescholten.

1.3. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und wurde die Abschiebung nach Schweden für zulässig erklärt. Für die Durchführung seines Asylverfahrens ist der Dublin-Staat Schweden zuständig. Die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO begann mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2017 neu zu laufen und endet somit erst am 06.12.2017.Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und wurde die Abschiebung nach Schweden für zulässig erklärt. Für die Durchführung seines Asylverfahrens ist der Dublin-Staat Schweden zuständig. Die sechsmonatige Überstellungsfrist des Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-VO begann mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2017 neu zu laufen und endet somit erst am 06.12.2017.

Eine Abschiebung des BF ist für den 31.07.2017, sohin für einen Termin innerhalb der Überstellungsfrist angesetzt.

Der BF wurde von der Amtsärztin als haftfähig eingestuft, jedoch ist in seinem Fall die Schubhaft angesichts seiner schweren, auch medizinisch bestätigten psychischen Beeinträchtigung in Verbindung mit den vom BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geschilderten physischen Beeinträchtigungen seiner Person im Rahmen der Schubhaft, welche jedoch angesichts der kurzen Fristen des Schubhaftverfahrens noch nicht abschließend verifiziert werden konnten, dennoch unverhältnismäßig. Die vom BF geltend gemachten Vorwürfe der körperlichen Misshandlung im Rahmen der Schubhaft durch einen Amtsarzt wurden zur Prüfung an das Referat für besondere Ermittlungen der LPD Wien übermittelt.

1.4. Zum Sicherungsbedarf:

Der BF vereitelte seine für 22.06.2017 geplante Abschiebung durch Suiziddrohungen und verletzte sich dabei selbst leicht, sodass die Abschiebung abgebrochen werden musste. In Folge verweigerte er eine Einvernahme seiner Person zur Schubhaftverhängung.

Der BF hielt sich vor seiner Antragstellung in Österreich ua in Schweden, Deutschland und Frankreich auf, wo er jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er wurde zuvor schon einmal von Frankreich nach Schweden im Rahmen der Dublin III VO rücküberstellt. Der BF würde an einer Abschiebung seiner Person nach Schweden auf freiem Fuß nicht mitwirken und kündigte er dies selbst auch so an, indem er drohte, sich im Falle einer Abschiebung nach Schweden umzubringen. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF an, dass er nicht freiwillig nach Schweden gehen würde.Der BF hielt sich vor seiner Antragstellung in Österreich ua in Schweden, Deutschland und Frankreich auf, wo er jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er wurde zuvor schon einmal von Frankreich nach Schweden im Rahmen der Dublin römisch drei VO rücküberstellt. Der BF würde an einer Abschiebung seiner Person nach Schweden auf freiem Fuß nicht mitwirken und kündigte er dies selbst auch so an, indem er drohte, sich im Falle einer Abschiebung nach Schweden umzubringen. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF an, dass er nicht freiwillig nach Schweden gehen würde.

Der BF trat in Schweden und Österreich unter jeweils verschiedenen Identitäten auf.

Der BF verfügte in Österreich vor seiner Inschubhaftnahme über einen gesicherten Wohnsitz, jedoch ist nicht davon auszugehen, dass er sich anlässlich einer Entlassung aus der Schubhaft wieder dorthin begeben würde, zumal ihm nunmehr bekannt ist, dass seine Abschiebung unmittelbar bevorsteht und er für diesen Fall mit Suizid gedroht hat.

Der BF ist in Österreich nicht erwerbstätig und verfügt nicht über ausreichende eigene existenzsichernde Barmittel.

Der BF verfügt in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte in Form von einem Bruder und dessen Familie sowie Cousins und Cousinen. Er lebte mit keinem dieser Verwandten in gemeinsamem Haushalt und es bestehen zwischen dem BF und seinen Verwandten in Österreich keine gegenseitigen finanziellen Abhängigkeiten. Ansonsten ist der BF am (legalen) Arbeitsmarkt oder im Bildungssystem nicht integriert, spricht nicht Deutsch und ist weder durch Vereinsaktivitäten noch ehrenamtliche Arbeit gesellschaftlich eingebunden.

Im gegenständlichen Fall ist in Gesamtsicht davon auszugehen, dass sich der BF der Überstellung nach Schweden bei Beendigung der Schubhaft entziehen würde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang und zur Person des Beschwerdeführers:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten des Bundesamtes und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Angaben zum Asylverfahren des BF ergeben sich aus den beigeschafften Akten.

Die Feststellungen zur Person des BF und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen des Asylverfahrens; seine Identität kann mangels vorgelegter Dokumente nicht festgestellt werden. Dass der BF in Österreich unbescholten ist und nie über einen Aufenthaltstitel für Österreich außerhalb des Asylverfahrens verfügte, ergibt sich aus den diesbezüglichen Registerauskünften.

Die Feststellung, dass der BF im Rahmen eines vorherigen Abschiebeversuchs am 22.06.2017 mit Suizid drohte und sich dabei selbst leicht verletzte und in Folge ins Otto-Wagner-Spital in die Abteilung Psychiatrie verbracht wurde, wo Impulsstörungen festgestellt wurden, welche eventuell auf eine posttraumatische Belastungsreaktion zurückzuführen seien, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Meldungen der LPD Wien vom 20.06.2017 sowie vom 22.06.2017 in Verbindung mit dem Patientenbrief des Otto-Wagner-Spitals vom 11.05.2017.

Die Feststellung, dass der BF derzeit an einer Anpassungsstörung mit der Tendenz zu einem angepassten Verhalten leidet, jedoch zur Zeit keine Medikamente benötigt, ergibt sich aus dem eingeholten polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 19.07.2017. Aus der polizeiamtsärztlichen Stellungnahme ergibt sich weiters, dass der BF in der Haft in regelmäßiger medizinischer und psychiatrischer Betreuung beim psychiatrischen Dienst "Dialog" ist und dass der BF zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht suizidgefährdet ist. Ebenso ergibt sich die Haftfähigkeit des BF aus dem eingeholten polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 19.07.2017.

2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

Die Feststellung, dass gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.06.2017, aus dem ersichtlich ist, dass die Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen wurde. Aus diesem Erkenntnis ergibt sich zudem unzweifelhaft, dass Schweden zur Durchführung des Asylverfahrens des BF zuständig ist. Darüber hinaus ergibt sich aus den Stellungnahme des BFA vom 18.07.2017, dass die Abschiebung für den 31.07.2017 geplant und auch eine diesbezügliche Flugreservierung bereits getätigt wurde.Die Feststellung, dass gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.06.2017, aus dem ersichtlich ist, dass die Beschwerde gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen wurde. Aus diesem Erkenntnis ergibt sich zudem unzweifelhaft, dass Schweden zur Durchführung des Asylverfahrens des BF zuständig ist. Darüber hinaus ergibt sich aus den Stellungnahme des BFA vom 18.07.2017, dass die Abschiebung für den 31.07.2017 geplant und auch eine diesbezügliche Flugreservierung bereits getätigt wurde.

Die Feststellungen zur Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus dem eingeholten polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 19.07.2017 sowie der Stellungnahme der Amtsärztin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.07.2017.

Die Feststellung, dass die Schubhaft des BF trotz der von der Amtsärztin festgestellten Haftfähigkeit des BF dennoch unverhältnismäßig ist, ergibt sich einerseits daraus, dass der BF einerseits an Impulsstörungen leidet, welche zur Selbst- bzw. Fremdgefährdung führen bzw. auch schon geführt haben, indem sich der BF selbst verletzte und aus diesem Grund auch sein erster Abschiebeversuch abgebrochen wurde und andererseits aus der Tatsache, dass dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, in der Haft durch einen der Amtsärzte schwer misshandelt worden zu sein und auch keine medizinische Hilfe diesbezüglich erhalten hat. Die bei der mündlichen Verhandlung anwesende Zeugin, eine Freundin des BF, bestätigte diese Vorwürfe und wurden beide nacheinander getrennt voneinander befragt und sie machten im Wesentlichen gleichlautenden Angaben in diesem Zusammenhang. Die ebenso bei der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreter der LPD Wien konnten in diesem Zusammenhang keine konkrete Stellungnahme abgeben, gaben jedoch an, dass es noch nie zu derartigen Vorfällen mit einem Amtsarzt gekommen sei. Letztendlich konnte in der mündlichen Verhandlung keine abschließende Klärung des Vorfalls erfolgen und war eine abschließende Klärung auch nicht innerhalb der für die Entscheidung für Schubhaftbeschwerden vorgesehenen Frist möglich. Unabhängig davon wurde jedoch der beeinträchtigte psychische Gesundheitszustand des BF auch amtsärztlich bestätigt, weshalb auch aus diesem Grund allein davon ausgegangen werden kann, dass die Schubhaft sich trotz der bestätigten Haftfähigkeit des BF, der abgesehen von seinem Verhalten anlässlich der versuchten ersten Abschiebung auch grundsätzlich immer kooperationsbereit war und auch unbescholten ist, dennoch als unverhältnismäßig erwies.

Die Feststellung, dass die vom BF geltend gemachten Vorwürfe der körperlichen Misshandlung im Rahmen der Schubhaft durch einen Amtsarzt zur Prüfung an das Referat für besondere Ermittlungen der LPD Wien übermittelt wurden, ergibt sich aus der diesbezüglich eingeholten Stellungnahme der LPD Wien.

2.3. Zum Sicherungsbedarf:

Die Feststellung, dass der BF seine für 22.06.2017 geplante Abschiebung durch Suiziddrohungen vereitelte und sich dabei selbst leicht verletzte, sodass die Abschiebung abgebrochen werden musste, sowie die Tatsache, dass er in Folge eine Einvernahme seiner Person zur Schubhaftverhängung verweigerte, ergibt sich aus der Meldung der LPD Wien vom 22.06.2017 sowie aus dem Aktenvermerk der LPD vom selben Tag.

Die Feststellungen zu den vorherigen Antragstellungen in Schweden, Deutschland und Frankreich ergeben sich aus dem im Akt einliegenden EURODAC-Datenabgleich sowie andererseits auch aus den Angaben des BF in der Asyl-Einvernahme vom 04.05.2017. Die Feststellung, dass der BF zuvor schon einmal von Frankreich nach Schweden im Rahmen der Dublin III VO rücküberstellt wurde, ergibt sich ebenso den Angaben des BF in der Asyl-Einvernahme vom 04.05.2017. Die Feststellung, dass der BF an einer Abschiebung seiner Person nach Schweden auf freiem Fuß nicht mitwirken würde, ergibt sich daraus, dass er schon zuvor eine Abschiebung nach Schweden vereitelte, indem er drohte, sich umzubringen, falls er dorthin abgeschoben werde.Die Feststellungen zu den vorherigen Antragstellungen in Schweden, Deutschland und Frankreich ergeben sich aus dem im Akt einliegenden EURODAC-Datenabgleich sowie andererseits auch aus den Angaben des BF in der Asyl-Einvernahme vom 04.05.2017. Die Feststellung, dass der BF zuvor schon einmal von Frankreich nach Schweden im Rahmen der Dublin römisch drei VO rücküberstellt wurde, ergibt sich ebenso den Angaben des BF in der Asyl-Einvernahme vom 04.05.2017. Die Feststellung, dass der BF an einer Abschiebung seiner Person nach Schweden auf freiem Fuß nicht mitwirken würde, ergibt sich daraus, dass er schon zuvor eine Abschiebung nach Schweden vereitelte, indem er drohte, sich umzubringen, falls er dorthin abgeschoben werde.

Die Feststellung, dass der BF in Schweden und Österreich unter jeweils verschiedenen Identitäten aufgetreten ist, ist aus den Unterlagen zum Konsultationsverfahren mit Schweden ersichtlich und wurde der BF in der Einvernahme vom 04.05.2017 auch mit diesem Sachverhalt konfrontiert. Er konnte dort keine diesbezügliche Rechtfertigung angeben, sondern brachte lediglich vor, dass der Familienname in Afghanistan keinen hohen Stellenwert habe und er seinen eigenen Namen nicht gemocht habe, weshalb er einen anderen angegeben habe, was jedoch nicht glaubhaft erscheint. Zu den unterschiedlichen Geburtsdaten gab er weiters an, dass er sich bei der Umrechnung vom gregorianischen in den afghanischen Kalender geirrt habe. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte er diese Angaben.

Die Feststellung, dass der BF in Österreich vor seiner Inschubhaftnahme über einen gesicherten Wohnsitz verfügte, jedoch nunmehr nicht davon auszugehen sei, dass er sich anlässlich einer Entlassung aus der Schubhaft wieder dorthin begeben würde, ergibt sich aus dem Akteninhalt in Verbindung mit den Ereignissen rund um seine versuchte Abschiebung.

Die Feststellung, dass der BF in Österreich nicht erwerbstätig ist und nicht über ausreichende eigene existenzsichernde Barmittel verfügt, ist aus dem Inhalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2017 abzuleiten und wurde auch in der Beschwerde nichts Anderslautendes vorgebracht. Ebenso bestätigte er in der mündlichen Verhandlung, dass er niemals in Österreich gearbeitet habe und über keine Barmittel verfüge.

Ebenso sind die Feststellungen über die familiären Anknüpfungspunkte des BF in Österreich sowie die Tatsache, dass dieser mit seinen Verwandten weder in gemeinsamem Haushalt lebt noch eine gegenseitige finanzielle Abhängigkeit besteht, aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2017, den Angaben der Beschwerde sowie den Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung abzuleiten.

Die Feststellungen zu den sonstigen persönlichen Lebensumständen des BF in Österreich, insbesondere zur fehlenden beruflichen und sozialen Verankerung beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF im Rahmen seines Asylverfahrens, die im Verfahren auch nicht relativiert wurden.

Die Behörde hat daher zu Recht das Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr unterstellt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins

FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

Zur Judikatur:

3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte (vgl. VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vergleiche VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte vergleiche VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).

In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.In seiner Judikatur zu Paragraph 77, FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im Paragraph 77, Absatz 3, FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527).

3.1.3. Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts Sicherungsbedarf in Hinblick auf den im § 76 Abs. 3 FPG enthaltenden Kriterienkatalog gegeben. Der BF hielt sich vor seinem Asylverfahren in Österreich in Schweden, Deutschland und Frankreich auf, wartete dort jedoch den Ausgang der Asylverfahren nicht ab, sondern zog jeweils in das nächste Land. Weiters vereitelte seine Abschiebung, indem er mit Selbstmord drohte und sich dabei auch selbst verletzte und bestätigte zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er nicht freiwillig nach Schweden gehen würde. Zudem trat der BF in Schweden und Österreich unter jeweils verschiedenen Identitäten auf, war in Österreich niemals erwerbstätig, verfügt auch nicht über ausreichende eigene existenzsichernde Barmittel und ist in Österreich weder beruflich noch sozial speziell verankert. Er verfügt zwar über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Verwandten den BF von einem allfälligen Untertauchen abhalten würden, insbesondere im Wissen um die baldige Abschiebung des BF.3.1.3. Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts Sicherungsbedarf in Hinblick auf den im Paragraph 76, Absatz 3, FPG enthaltenden Kriterienkatalog gegeben. Der BF hielt sich vor seinem Asylverfahren in Österreich in Schweden, Deutschland und Frankreich auf, wartete dort jedoch den Ausgang der Asylverfahren nicht ab, sondern zog jeweils in das nächste Land. Weiters vereitelte seine Abschiebung, indem er mit Selbstmord drohte und sich dabei auch selbst verletzte und bestätigte zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er nicht freiwillig nach Schweden gehen würde. Zudem trat der BF in Schweden und Österreich unter jeweils verschiedenen Identitäten auf, war in Österreich niemals erwerbstätig, verfügt auch nicht über ausreichende eigene existenzsichernde Barmittel und ist in Österreich weder beruflich noch sozial speziell verankert. Er verfügt zwar über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Verwandten den BF von einem allfälligen Untertauchen abhalten würden, insbesondere im Wissen um die baldige Abschiebung des BF.

In einer Gesamtsicht dieser Faktoren geht daher das erkennende Gericht im vorliegenden Fall von Fluchtgefahr aus und erachtet den Sicherungsbedarf für gegeben.

3.1.4. Eine Abwägung zwischen den persönlichen Interessen der Freiheit des BF und den Interessen der Öffentlichkeit hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens (Verhältnismäßigkeit) hat jedoch ergeben, dass hier den Interessen des BF der Vorzug zu gewähren war. Wie bereits festgestellt, konnten beim BF Impulsstörungen festgestellt werden, die zu einer Selbst- bzw. Fremdgefährdung führen können und am ehesten auf eine posttraumatische Belastungsreaktion zurückzuführen sind. Gemäß dem amtsärztlichen Gutachten leidet der BF an einer Anpassungsstörung mit der Tendenz zu einem angepassten Verhalten. Hinzu kommt, dass der BF angab, in der Haft durch einen der Amtsärzte schwer misshandelt worden zu sein und auch keine medizinische Hilfe diesbezüglich erhalten zu haben. Diese Vorwürfe wurden in der mündlichen Verhandlung von der anwesenden Zeugin auch bestätigt, während die ebenfalls in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreter der LPD Wien in diesem Zusammenhang keine konkrete Stellungnahme abgeben konnten, weshalb zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft keine abschließende Klärung des Vorfalls möglich war. Da somit einerseits die Vorwürfe des BF hinsichtlich der Behandlung seiner Person in der Schubhaft zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht abschließend geklärt werden konnten, andererseits jedoch die psychischen Probleme des BF auch amtsärztlich bestätigt wurden (wenngleich diese nach Ansicht der Amtsärztin noch nicht zu einer Haftunfähigkeit führen) konnte im gegebenen Fall nicht ausgeschlossen werden, dass der BF durch die Schubhaft nicht in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt wird, sodass das Gericht nicht von einer Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ausgeht.

3.1.5 Die verhängte Schubhaft ist zudem nach Ansicht des Gerichtes auch nicht als Ultima Ratio zu qualifizieren. Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels vor, von welcher das BFA Gebrauch machen hätte müssen. Im gegenständlichen Fall wird dies nach Ansicht des Gerichtes zur Sicherung der Abschiebung des BF als ausreichend erachtet. Die in § 77 Abs. 3 Z 1-3 vorgesehenen Möglichkeiten stellen einerseits für den BF eine lediglich geringfügige und wohl auch zumutbare Einschränkung dar und bieten andererseits der Behörde eine vertretbare Möglichkeit, zur Sicherung der Abschiebung des BF durch die verhängten Maßnahmen eine engmaschige Kontrolle des BF zu organisieren. Aus dem bisherigen Verfahren ist nicht zu erkennen, weshalb die Behörde die Anwendung gelinderer Mittel nicht in Betracht gezogen hat. Die diesbezüglich enthaltenen Ausführungen waren wenig überzeugend und nicht konkret auf den Fall bezogen. Der BF hat auch in der Vergangenheit nicht gegen vergleichbare Auflagen verstoßen und war grundsätzlich kooperationsbereit, sodass hier das Gericht die Verhängung von gelinderen Mittel für ausreichend erachtet. Ergänzend ist auch hinzuzufügen, dass die in der Verhandlung als Zeugin aufgetretene Freundin des BF angegeben hat, für diesen eine Bürgschaft abzugeben und dies auch schon zuvor in der Beschwerde ausgeführt hat.3.1.5 Die verhängte Schubhaft ist zudem nach Ansicht des Gerichtes auch nicht als Ultima Ratio zu qualifizieren. Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels vor, von welcher das BFA Gebrauch machen hätte müssen. Im gegenständlichen Fall wird dies nach Ansicht des Gerichtes zur Sicherung der Abschiebung des BF als ausreichend erachtet. Die in Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins -, 3, vorgesehenen Möglichkeiten stellen einerseits für den BF eine lediglich geringfügige und wohl auch zumutbare Einschränkung dar und bieten andererseits der Behörde eine vertretbare Möglichkeit, zur Sicherung der Abschiebung des BF durch die verhängten Maßnahmen eine engmaschige Kontrolle des BF zu organisieren. Aus dem bisherigen Verfahren ist nicht zu erkennen, weshalb die Behörde die Anwendung gelinderer Mittel nicht in Betracht gezogen hat. Die diesbezüglich enthaltenen Ausführungen waren wenig überzeugend und nicht konkret auf den Fall bezogen. Der BF hat auch in der Vergangenheit nicht gegen vergleichbare Auflagen verstoßen und war grundsätzlich kooperationsbereit, sodass hier das Gericht die Verhängung von gelinderen Mittel für ausreichend erachtet. Ergänzend ist auch hinzuzufügen, dass die in der Verhandlung als Zeugin aufgetretene Freundin des BF angegeben hat, für diesen eine Bürgschaft abzugeben und dies auch schon zuvor in der Beschwerde ausgeführt hat.

3.2. Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung auch die Voraussetzungen für eine nunmehr anschließende rechtmäßige Schubhaft nicht vorliegen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. Kostenbegehren3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. Kostenbegehren

Ein Obsiegen der Behörde liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Ein Kostenersatzantrag war daher abzuweisen. Der BF obsiegte vollständig, jedoch wurde von diesem kein Antrag auf Kostenersatz gestellt. Dieser hätte gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen.Ein Obsiegen der Behörde liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Ein Kostenersatzantrag war daher abzuweisen. Der BF obsiegte vollständig, jedoch wurde von diesem kein Antrag auf Kostenersatz gestellt. Dieser hätte gemäß Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen.

Zu Spruchpunkt B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

Schlagworte

Anhaltung, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes Mittel,
gesundheitliche Beeinträchtigung, psychische Erkrankung, Schubhaft,
Schubhaftbeschwerde, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W268.2164640.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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