TE Bvwg Erkenntnis 2017/7/28 W208 2163852-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.07.2017
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Entscheidungsdatum

28.07.2017

Norm

BDG 1979 §123 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 123 heute
  2. BDG 1979 § 123 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 123 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  9. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W208 2163852-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von Revierinspektor XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. XXXX , gegen den Einleitungsbeschluss der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES, SENAT 3, vom 20.06.2017, GZ XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von Revierinspektor römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. römisch 40 , gegen den Einleitungsbeschluss der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES, SENAT 3, vom 20.06.2017, GZ römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 123 BDG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:Die Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 123, BDG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:

"Gegen RevInsp XXXX wird gem. § 123 Abs. 1 BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet."Gegen RevInsp römisch 40 wird gem. Paragraph 123, Absatz eins, BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Er ist verdächtig, während eines von ihm gemeldeten Krankenstandes (16. Februar bis 30. April 2017) am 18. Februar 2017 in der Zeit von 19:30 Uhr bis ca. 00:30 des nächsten Tages, als Darsteller in der 38. Faschingssitzung im Festsaal XXXX aufgetreten zu sein und dadurch schuldhaft seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG (Verpflichtung zur Wahrung des Vertrauens der Allgemeinheit) iVm § 91 BDG verletzt zu haben.Er ist verdächtig, während eines von ihm gemeldeten Krankenstandes (16. Februar bis 30. April 2017) am 18. Februar 2017 in der Zeit von 19:30 Uhr bis ca. 00:30 des nächsten Tages, als Darsteller in der 38. Faschingssitzung im Festsaal römisch 40 aufgetreten zu sein und dadurch schuldhaft seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG (Verpflichtung zur Wahrung des Vertrauens der Allgemeinheit) in Verbindung mit Paragraph 91, BDG verletzt zu haben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als Polizeibeamter und versieht in einer Polizeiinspektion (PI) Exekutivdienst.

2. Am 10.05.2017 langte bei der Dienstbehörde (der zuständigen Landespolizeidirektion [LPD]) eine Disziplinaranzeige gegen den BF ein, wonach dieser am 18.02.2017 ab 19:30 Uhr – trotz seiner Arbeitsunfähigkeitsmeldung wegen Burnout/Depressionen seit 16.02.2017 – als Akteur bei einer genannten Faschingssitzung aufgetreten sei. Die Dienstbehörde legte die Disziplinaranzeige am 12.05.2017 der zuständige Disziplinarkommission (DK) vor und teilte dies auch dem BF mit.

3. Am 20.06.2017 fasste die DK einen Einleitungsbeschluss (EB) indem sie dem BF vorwarf, er sei verdächtig während seines Krankenstandes vom 16.02. bis 30.04.2017, am 18. April [sic!] 2017 in der Zeit von 19:30 Uhr bis ca. 00:30 Uhr, als Darsteller in der 38. Faschingssitzung in XXXX aufgetreten zu sein. Er stehe im Verdacht seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG gem. § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben.3. Am 20.06.2017 fasste die DK einen Einleitungsbeschluss (EB) indem sie dem BF vorwarf, er sei verdächtig während seines Krankenstandes vom 16.02. bis 30.04.2017, am 18. April [sic!] 2017 in der Zeit von 19:30 Uhr bis ca. 00:30 Uhr, als Darsteller in der 38. Faschingssitzung in römisch 40 aufgetreten zu sein. Er stehe im Verdacht seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG gem. Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt zu haben.

In der Begründung wird in der Folge als Datum der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung der 18. Februar genannt und näher ausgeführt, dass der BF vor mehr als 300 Personen in der im Internet abrufbaren Faschingssitzung als Darsteller in Polizeiverkleidung (Gendarmerieuniform) aufgetreten sei. Der BF habe sich bei seiner niederschriftlichen Einvernahme damit verantwortet, dass er sich wegen psychischer Probleme in Therapie und im Krankenstand befunden und sich dem ärztlichen Rat entsprechend nicht eingeigelt, sondern an der Sitzung teilgenommen habe.

Dieser öffentliche Auftritt während des Krankenstandes sei geeignet in der öffentlichen Meinung und bei den Kollegen den Eindruck zu erwecken, dass sich Beamte aufgrund deren Unkündbarkeit alles erlauben könnten. Sein Verhalten habe negative Folgen für seine Akzeptanz als Polizist und zeichne in der Öffentlichkeit ein bedenkliches Bild über ihn, die Polizei und die Beamtenschaft. Insbesondere Polizeibeamte müssten sich so verhalten, dass das Ansehen des Berufsstandes keinen Schaden leide und der Bürger das Vertrauen in die Beamtenschaft und den Staat nicht verliere. Das gelte unabhängig davon, ob die aktive Teilnahme auf seine Genesung Einfluss gehabt habe oder nicht. Die Einstellungsvoraussetzungen des § 118 BDG lägen nicht vor. Der Verdacht wiege schwer und sei eine Bestrafung auch unter dem Gesichtspunkt der Spezial- und Generalprävention geboten.Dieser öffentliche Auftritt während des Krankenstandes sei geeignet in der öffentlichen Meinung und bei den Kollegen den Eindruck zu erwecken, dass sich Beamte aufgrund deren Unkündbarkeit alles erlauben könnten. Sein Verhalten habe negative Folgen für seine Akzeptanz als Polizist und zeichne in der Öffentlichkeit ein bedenkliches Bild über ihn, die Polizei und die Beamtenschaft. Insbesondere Polizeibeamte müssten sich so verhalten, dass das Ansehen des Berufsstandes keinen Schaden leide und der Bürger das Vertrauen in die Beamtenschaft und den Staat nicht verliere. Das gelte unabhängig davon, ob die aktive Teilnahme auf seine Genesung Einfluss gehabt habe oder nicht. Die Einstellungsvoraussetzungen des Paragraph 118, BDG lägen nicht vor. Der Verdacht wiege schwer und sei eine Bestrafung auch unter dem Gesichtspunkt der Spezial- und Generalprävention geboten.

4. Gegen den am 23.06.2017 dem BF zugestellten EB brachte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene BF mit Schreiben vom 05.07.2017 (eingelangt am 07.07.2017) Beschwerde an das BVwG ein. Er beantragte die Aufnahme angeführter Beweise sowie die Aufhebung des EB sowie die Einstellung des Disziplinarverfahrens, in eventu die Zurückverweisung.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt das Verfahren sei mangelhaft, weil die Behörde auf die Krankheit des BF "Burnout" nicht entsprechend eingegangen und kein medizinisches Gutachten eingeholt habe, insb. sei nicht geklärt worden, ob die Teilnahme an der Faschingssitzung den Heilungsverlauf unterstützt habe.

Auch die rechtliche Beurteilung sei unrichtig. Bei der Beurteilung, ob außerdienstliches Verhalten einen Dienstbezug aufweise, sei ein strenger Maßstab anzulegen. Das vorgeworfene Verhalten sei nicht geeignet das Ansehen des Amtes iSd § 43 Abs. 2 BDG zu beeinträchtigen. Die Ansicht es spiele keine Rolle, ob das Verhalten an die Öffentlichkeit gedrungen sei, sei falsch. Der BF habe sein Krankheitsbild geheim gehalten, es sei daher faktisch unmöglich, dass dadurch ein negativer Eindruck in der öffentlichen Wahrnehmung entstanden sei. Die belangte Behörde sehe offenbar das Krankheitsbild des "Burnout-Syndroms" nicht als Krankheit, sondern unterstelle ein "Tachinieren".Auch die rechtliche Beurteilung sei unrichtig. Bei der Beurteilung, ob außerdienstliches Verhalten einen Dienstbezug aufweise, sei ein strenger Maßstab anzulegen. Das vorgeworfene Verhalten sei nicht geeignet das Ansehen des Amtes iSd Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu beeinträchtigen. Die Ansicht es spiele keine Rolle, ob das Verhalten an die Öffentlichkeit gedrungen sei, sei falsch. Der BF habe sein Krankheitsbild geheim gehalten, es sei daher faktisch unmöglich, dass dadurch ein negativer Eindruck in der öffentlichen Wahrnehmung entstanden sei. Die belangte Behörde sehe offenbar das Krankheitsbild des "Burnout-Syndroms" nicht als Krankheit, sondern unterstelle ein "Tachinieren".

Zusammengefasst liege weder ein Dienstbezug vor noch habe der BF ein Verhalten an den Tag gelegt, das nicht im Einklang mit der ärztlichen Anordnung gestanden sei.

5. Mit Schreiben vom 07.07.2017 wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Polizist und meldete sich am Donnerstag den 16.02.2017 telefonisch bei seiner Dienststelle krank. Für diesen Tag war er zu einer Nachtsektorstreife eingeplant, am Wochenende hätte er dienstfrei gehabt. In den darauf folgenden Tagen legte er eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung einer Allgemeinmedizinerin (datiert mit 16.02.2017) vor, die ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 16.12.2017 bis voraussichtlich 06.03.2017 bescheinigte. Später wurde von derselben Medizinerin eine weitere Arbeitsunfähigkeitsmeldung (datiert mit 21.03.2017) vorgelegt, die dem BF eine Arbeitsunfähigkeit von 06.03.2017 bis 30.04.2017 bescheinigte. Den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist die Art der Krankheit nicht zu entnehmen. Dass er sich im Krankenstand befand, war zumindest seinen Kollegen und Vorgesetzten bekannt.

Am Samstag den 18.02.2017 in der Zeit von 19:30 Uhr bis ca. 00:30 des nächsten Tages, trat er als Darsteller in Gendarmerieuniform in der 38. Faschingssitzung vor ca. 300 Zuschauern im Festsaal XXXX auf, nachdem er bereits davor am 11.02.2017 einen ähnlichen Auftritt durchgeführt hatte. Bilder davon sind im Internet abrufbar.Am Samstag den 18.02.2017 in der Zeit von 19:30 Uhr bis ca. 00:30 des nächsten Tages, trat er als Darsteller in Gendarmerieuniform in der 38. Faschingssitzung vor ca. 300 Zuschauern im Festsaal römisch 40 auf, nachdem er bereits davor am 11.02.2017 einen ähnlichen Auftritt durchgeführt hatte. Bilder davon sind im Internet abrufbar.

Nach eigenen Angaben des BF suchte er am 16.02.2017 seinen Psychotherapeuten auf, der ihm riet sich nicht einzuigeln, sondern unter Menschen zu gehen. Es sei auch darüber geredet worden aufgrund der psychischen Situation vielleicht in den Krankenstand zu gehen, wozu sich der BF entschlossen habe. Die Hausärztin habe ihn, nachdem dieser ihr seinen Zustand geschildert habe, von sich aus wegen Depression/Burnout krankgeschrieben. Er habe an der Faschingssitzung trotz Überlegungen hinsichtlich des Krankenstandes teilgenommen, weil er von ärztlicher Seite keine Ausgehbeschränkung auferlegt bekommen habe und ihm geraten worden sei, sich in menschliche Gesellschaft zu begeben. Er sei von menschlichen Ansammlungen sehr schnell überfordert und habe sich gedacht, dass der Auftritt positive Auswirkungen auf seinen Genesungsvorgang haben könnte.

Was ihm sein Psychotherapeut tatsächlich geraten hat und was konkret besprochen wurde, steht nicht fest.

Es steht auch nicht fest, auf welcher medizinischen Grundlage die Hausärztin, die keine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie oder Psychologie ist, zur Diagnose Arbeitsunfähigkeit wegen Depressionen/Burnout und den angeführten Zeitraum kam. Wobei auffällt, dass die zweite Arbeitsunfähigkeitsbestätigung offenbar im Nachhinein ausgestellt wurde (Ablauf der ersten Arbeitsunfähigkeitsbestätigung am 06.03.2017, Ausstellung der Folgebestätigung am 21.03.2017).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den im Akt einliegenden Urkunden und den Angaben des BF selbst, der nicht bestritten hat, an der genannten Faschingssitzung trotz Krankenstand teilgenommen zu haben.

Dass zumindest seine Vorgesetzten und ein Teil seiner Kollegen vom Krankenstand gewusst haben, ergibt sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung, da der BF trotz Einteilung zur Nachtsektorstreife am 16.02.2017 nicht zum Dienst erschienen ist.

Der Umstand, dass der BF zum Tatzeitpunkt unter Burnout/Depressionen gelitten hat, basiert auf seinen eigenen Angaben, ist vom BF geheimgehalten worden und nach den Akten bis dato fachärztlich nicht bestätigt (die Hausärztin Dr. Barbara XXXX ) ist Allgemeinmedizinerin und keine Neurologin, Psychiaterin oder Psychologin). Der BF bietet als Beweis einen neurologischen Befundbericht von Dr. Andreas XXXX (ohne Ladungsadresse) sowie die zeugenschaftliche Befragung des Lebens- und Sozialberaters Mag. Rudi XXXX an. Letzterer habe ihm geraten sich in menschliche Gesellschaft zu begeben, was ihn dazu bewogen habe, trotz Bedenken wegen des laufenden Krankenstandes an der Faschingssitzung teilzunehmen (Niederschrift vom 03.05.2017: "Ich machte mir schon Gedanken, ob dies zusammenpasst. [ ] Mir kam nicht in den Sinn, dass ich [ ] eine Dienstpflichtverletzung bewirken könnte [ ]"). Wenngleich die medizinische Qualifikation seines Therapeuten und der tatsächliche Wortlaut des Gespräches des BF nicht feststehen, betrifft dies allenfalls die Schuldfrage und ändert nichts an der eingestandenen Tatsache, dass der BF trotz Bedenken wegen seines Krankenstandes sich bewusst entschieden hat an der Faschingssitzung teilzunehmen.Der Umstand, dass der BF zum Tatzeitpunkt unter Burnout/Depressionen gelitten hat, basiert auf seinen eigenen Angaben, ist vom BF geheimgehalten worden und nach den Akten bis dato fachärztlich nicht bestätigt (die Hausärztin Dr. Barbara römisch 40 ) ist Allgemeinmedizinerin und keine Neurologin, Psychiaterin oder Psychologin). Der BF bietet als Beweis einen neurologischen Befundbericht von Dr. Andreas römisch 40 (ohne Ladungsadresse) sowie die zeugenschaftliche Befragung des Lebens- und Sozialberaters Mag. Rudi römisch 40 an. Letzterer habe ihm geraten sich in menschliche Gesellschaft zu begeben, was ihn dazu bewogen habe, trotz Bedenken wegen des laufenden Krankenstandes an der Faschingssitzung teilzunehmen (Niederschrift vom 03.05.2017: "Ich machte mir schon Gedanken, ob dies zusammenpasst. [ ] Mir kam nicht in den Sinn, dass ich [ ] eine Dienstpflichtverletzung bewirken könnte [ ]"). Wenngleich die medizinische Qualifikation seines Therapeuten und der tatsächliche Wortlaut des Gespräches des BF nicht feststehen, betrifft dies allenfalls die Schuldfrage und ändert nichts an der eingestandenen Tatsache, dass der BF trotz Bedenken wegen seines Krankenstandes sich bewusst entschieden hat an der Faschingssitzung teilzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über einen Einleitungsbeschluss keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor (und zwar auch bei einer Beschwerde des Disziplinaranwaltes vgl. dazu VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042).Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 135 a, BDG sieht bei Entscheidungen über einen Einleitungsbeschluss keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor (und zwar auch bei einer Beschwerde des Disziplinaranwaltes vergleiche dazu VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042).

Eine mündliche Verhandlung wird – trotz der Beweisanträge des BF - vom BVwG aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG).Eine mündliche Verhandlung wird – trotz der Beweisanträge des BF - vom BVwG aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG).

Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Verwaltungsbehörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Ein Fall des Art. 6 EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor (vgl. im Übrigen auch VfSlg 16716/2002 mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" i.S.d Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], BGBl. Nr. 210/1958 darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art. 6 Abs. 1 MRK getroffen (vgl. E 9. September 2014, Ro 2014/09/0049; E 14. Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach § 123 BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007).Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Verwaltungsbehörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Ein Fall des Artikel 6, EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor vergleiche im Übrigen auch VfSlg 16716 aus 2002, mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" i.S.d Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK getroffen vergleiche E 9. September 2014, Ro 2014/09/0049; E 14. Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach Paragraph 123, BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007).

Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor.Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lauten (Auszug):

"Disziplinaranzeige

§ 109. (1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 78 StPO vorzugehen.Paragraph 109, (1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß Paragraph 78, StPO vorzugehen.

(2) Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht der oder des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist der Beamtin oder dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Beamtin oder den Beamten darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat. [ ]

Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118, (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

----------

1.-der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2.-die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

3.-Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4.-die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet. [ ]

Einleitung

§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123, (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. [ ]"

Die Höchstgerichte haben dazu ua. folgende einschlägige Aussagen getroffen [Anmerkung des BVwG: Da der Verhandlungsbeschluss nach der aktuellen Rechtslage im Einleitungsbeschluss aufgegangen ist, gelten die Aussagen des VwGH für den Verhandlungsbeschluss sinngemäß nunmehr auch für den Einleitungsbeschluss. Hervorhebungen durch BVwG]:

Voraussetzung für den Verhandlungsbeschluss ist die ausreichende Klärung des Sachverhaltes, auf Grund dessen im Verhandlungsbeschluss als unabdingbarer Inhalt die Anschuldigungspunkte zu formulieren sind, die die Grundlage für die mündliche Verhandlung darstellen. Eine weiter darüber hinausgehende Behandlung des Sachverhaltes im Rahmen der einzelnen Anschuldigungspunkte erübrigt sich im Stadium des Verhandlungsbeschlusses, weil damit der Beurteilung im folgenden Disziplinarverfahren vorgegriffen würde und es nicht Aufgabe des Verhandlungsbeschlusses, sondern des nachfolgenden Disziplinarverfahrens ist, die Rechtsfrage bzw. Schuldfrage zu klären (VwGH 18.03.1998, 96/09/0145 mit Hinweis E 29.6.1989, 88/09/0126).

Wie beim Einleitungsbeschluss oder bei der Entscheidung über die Suspendierung erfolgt die Entscheidung der Disziplinarkommission beim Verhandlungsbeschluss noch im Verdachtsbereich. Daraus folgt, dass in dieser Phase des Disziplinarverfahrens (Fassung des Verhandlungsbeschlusses und damit Weiterführung des Disziplinarverfahrens oder dessen Einstellung) nur offenkundige Einstellungsgründe zu beachten sind. (VwGH 16.11.1995, 93/09/0054).

Bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten des Beamten einen Dienstbezug (Rückwirkung auf den Dienst) aufweist, ist ein strengerer Maßstab (nicht bloßes geringfügiges Fehlverhalten) anzulegen als bei dienstlichem Fehlverhalten. Dies folgt aus der mit dem Wortlaut zu vereinbarenden Absicht des Gesetzgebers, die disziplinarrechtliche Verantwortung des Beamten für den außerdienstlichen Bereich (Freizeitverhalten) einzuschränken. In diesem Sinn führen auch die Erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zum BDG 1979, 11 BlgNR 15. GP zu § 43 auf Seite 85 aus, im Gegensatz zur Dienstpragmatik (DP) und Lehrerdienstpragmatik (LDP), die die Verletzung von Amts- und Standespflichten unter disziplinäre Sanktion stellten, sei nach dem BDG nur mehr die Verletzung von Dienstpflichten disziplinär zu ahnden. Der in der DP und in der LDP enthaltene Gesetzesbefehl zur Wahrung des Standesansehens habe häufig zu einem Eindringen des Staates in die Privat- und Intimsphäre von Beamten geführt. Dies solle in Hinkunft grundsätzlich nicht mehr möglich sein. Dies solle allerdings nicht bedeuten, dass sich der Begriff "Dienstpflichten" ausschließlich auf das Verhalten des Beamten in Ausübung seines Dienstes beschränke und die Disziplinarbehörde nicht in besonders krassen Fällen auch das außerdienstliche Verhalten zu überprüfen hätte. Als Beispiele führen die Erläuternden Bemerkungen an anderer Stelle Trunkenheitsexzesse und Gewalttätigkeiten an (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 1995, Zl. 93/09/0418, VwSlg 14221 A/1995, mwH, und vom 23. November 2005, Zl. 2004/09/0220; VwGH 14.06.2007, 2006/12/0169).Bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten des Beamten einen Dienstbezug (Rückwirkung auf den Dienst) aufweist, ist ein strengerer Maßstab (nicht bloßes geringfügiges Fehlverhalten) anzulegen als bei dienstlichem Fehlverhalten. Dies folgt aus der mit dem Wortlaut zu vereinbarenden Absicht des Gesetzgebers, die disziplinarrechtliche Verantwortung des Beamten für den außerdienstlichen Bereich (Freizeitverhalten) einzuschränken. In diesem Sinn führen auch die Erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zum BDG 1979, 11 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 43, auf Seite 85 aus, im Gegensatz zur Dienstpragmatik (DP) und Lehrerdienstpragmatik (LDP), die die Verletzung von Amts- und Standespflichten unter disziplinäre Sanktion stellten, sei nach dem BDG nur mehr die Verletzung von Dienstpflichten disziplinär zu ahnden. Der in der DP und in der LDP enthaltene Gesetzesbefehl zur Wahrung des Standesansehens habe häufig zu einem Eindringen des Staates in die Privat- und Intimsphäre von Beamten geführt. Dies solle in Hinkunft grundsätzlich nicht mehr möglich sein. Dies solle allerdings nicht bedeuten, dass sich der Begriff "Dienstpflichten" ausschließlich auf das Verhalten des Beamten in Ausübung seines Dienstes beschränke und die Disziplinarbehörde nicht in besonders krassen Fällen auch das außerdienstliche Verhalten zu überprüfen hätte. Als Beispiele führen die Erläuternden Bemerkungen an anderer Stelle Trunkenheitsexzesse und Gewalttätigkeiten an vergleiche hiezu die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 1995, Zl. 93/09/0418, VwSlg 14221 A/1995, mwH, und vom 23. November 2005, Zl. 2004/09/0220; VwGH 14.06.2007, 2006/12/0169).

Der in § 43 Abs. 2 BDG 1979 enthaltene Begriff "Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" bedeutet nichts anderes als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll (VwGH 11.10.1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; 18.04.2002, 2000/09/0176; 16.10.2008, 2006/09/0180).Der in Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 enthaltene Begriff "Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" bedeutet nichts anderes als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll (VwGH 11.10.1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; 18.04.2002, 2000/09/0176; 16.10.2008, 2006/09/0180).

Was die Unterstellung von Vorfällen unter § 43 Abs 2 BDG betrifft, liegt das zu schützende Rechtsgut in der Funktionsfähigkeit des öffentliches Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (Hinweis E 4.9.1990, 88/09/0013). Mit dem Hinweis auf die SACHLICHE WAHRNEHMUNG SEINER DIENSTLICHEN AUFGABEN wird dem Beamten ganz allgemein ein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten untersagt, das bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben das Einfließenlassen anderer als dienstlicher Interessen vermuten lässt (so Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2te Auflage, 1996, 118). Diese Rückschlüsse können nur aus einem Verhalten gezogen werden, das mit seinem Aufgabenbereich in Zusammenhang steht (so genannter Dienstbezug). Dieser Dienstbezug kann ein allgemeiner sein, der sich aus jenen Aufgaben ergibt, die jeder Beamte zu erfüllen hat, er kann sich aber auch aus den besonderen Aufgaben des betroffenen Beamten ergeben (besonderer Dienstbezug; Hinweis E 10.12.1996, 93/09/0070 und VwGH 16.10.2001, 2000/09/0012).Was die Unterstellung von Vorfällen unter Paragraph 43, Absatz 2, BDG betrifft, liegt das zu schützende Rechtsgut in der Funktionsfähigkeit des öffentliches Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (Hinweis E 4.9.1990, 88/09/0013). Mit dem Hinweis auf die SACHLICHE WAHRNEHMUNG SEINER DIENSTLICHEN AUFGABEN wird dem Beamten ganz allgemein ein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten untersagt, das bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben das Einfließenlassen anderer als dienstlicher Interessen vermuten lässt (so Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2te Auflage, 1996, 118). Diese Rückschlüsse können nur aus einem Verhalten gezogen werden, das mit seinem Aufgabenbereich in Zusammenhang steht (so genannter Dienstbezug). Dieser Dienstbezug kann ein allgemeiner sein, der sich aus jenen Aufgaben ergibt, die jeder Beamte zu erfüllen hat, er kann sich aber auch aus den besonderen Aufgaben des betroffenen Beamten ergeben (besonderer Dienstbezug; Hinweis E 10.12.1996, 93/09/0070 und VwGH 16.10.2001, 2000/09/0012).

Gemäß § 18 Abs. 2 zweiter Satz Wr DO 1994 ist ein Beamter der Bundeshauptstadt Wien - anders als ein Beamter im Anwendungsbereich des BDG 1979 - nicht bloß zur Vertrauenswahrung in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben (vgl. § 43 Abs. 2 BDG 1979) verpflichtet, sondern er hat insbesondere auch außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte. § 18 Abs. 2 zweiter Satz Wr DO 1994 enthält demnach eine gleich lautende Regelung wie § 24 DP (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2. Auflage 1996, Seiten 117 und 138f). Hier: Der Beamte hatte daher bei seinem außerdienstlichen Verhalten, seiner Teilnahme an einem Tennisturnier während seines Krankenstandes, auch zu berücksichtigen, ob dadurch das Ansehen, die Achtung und das Vertrauen in die Beamten der Bundeshauptstadt Wien - also deren Wertschätzung durch die Öffentlichkeit - insgesamt beeinträchtigt werden könnte (VwGH 04.04.2001, 98/09/0078).Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz Wr DO 1994 ist ein Beamter der Bundeshauptstadt Wien - anders als ein Beamter im Anwendungsbereich des BDG 1979 - nicht bloß zur Vertrauenswahrung in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben vergleiche Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979) verpflichtet, sondern er hat insbesondere auch außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte. Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz Wr DO 1994 enthält demnach eine gleich lautende Regelung wie Paragraph 24, DP (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2. Auflage 1996, Seiten 117 und 138f). Hier: Der Beamte hatte daher bei seinem außerdienstlichen Verhalten, seiner Teilnahme an einem Tennisturnier während seines Krankenstandes, auch zu berücksichtigen, ob dadurch das Ansehen, die Achtung und das Vertrauen in die Beamten der Bundeshauptstadt Wien - also deren Wertschätzung durch die Öffentlichkeit - insgesamt beeinträchtigt werden könnte (VwGH 04.04.2001, 98/09/0078).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer (der als Berufsoffizier im Range eines Hauptmanns in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand) eine Dienstpflichtverletzung dadurch begangen, dass er sich krank meldete und im Krankenstand während fünf Tagen an einem Kurs zu seiner persönlichen Fortbildung teilnahm. Eine derartige Vorgangsweise, sich nämlich krank zu melden und im Krankenstand Aktivitäten wie die vorliegenden zu entfalten, stellt eine erhebliche Dienstpflichtverletzung dar (Hinweis E 18.2.1993, Zl. 92/09/0285, und E 21.1.1998, Zl. 96/09/0012, betreffend ähnliche Sachverhalte). Diese Dienstpflichtverletzung wurde vom Beschwerdeführer vorsätzlich begangen. Er hat durch seine Vorgangsweise ein bedenkliches charakterliches und moralisches Versagen an den Tag gelegt, durch das er nicht nur sein eigenes Ansehen, sondern auch das der Beamtenschaft im Allgemeinen und des Offiziersstandes im Besonderen herabgesetzt hat. Der Beschwerdeführer hat durch diese Pflichtverletzung zu berechtigten Zweifeln an der sachlichen Ausübung seiner dienstlichen Obliegenheit als Vorgesetzter Anlass gegeben, da nun angenommen werden kann, dass er seine eigene Interessen über jene des Dienstes stelle und das unrechtmäßige Verhalten eines Mitarbeiters, der im Verdacht stehe, den Krankenstand zweckwidrig zu nutzen, toleriere (VwGH 26.06.2006, 2003/09/0052).

Die Vorgangsweise, sich krank zu melden und im Krankenstand ohne Therapienotwendigkeit Aktivitäten im Rahmen einer Nebenbeschäftigung (hier: Führung einer Modelagentur) zu entfalten, stellt eine erhebliche Dienstpflichtverletzung dar. Dies hat der VwGH bereits hinsichtlich weit weniger schwer wiegender Sachverhalte (vgl. E 26. Juni 2006, 2003/09/0052; E 18. Februar 1993, 92/09/0285) dargelegt, weil diese negative Beispielswirkung für den Dienstbetrieb auslöst und geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben sehr erheblich zu erschüttern (VwGH 15.02.2013; 2012/09/0172).Die Vorgangsweise, sich krank zu melden und im Krankenstand ohne Therapienotwendigkeit Aktivitäten im Rahmen einer Nebenbeschäftigung (hier: Führung einer Modelagentur) zu entfalten, stellt eine erhebliche Dienstpflichtverletzung dar. Dies hat der VwGH bereits hinsichtlich weit weniger schwer wiegender Sachverhalte vergleiche E 26. Juni 2006, 2003/09/0052; E 18. Februar 1993, 92/09/0285) dargelegt, weil diese negative Beispielswirkung für den Dienstbetrieb auslöst und geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben sehr erheblich zu erschüttern (VwGH 15.02.2013; 2012/09/0172).

Der VwGH teilt nicht die Auffassung des Beschuldigten, wonach eine "Urlaubsreise" eines Beamten während eines Krankenstandes nur einen geringen Schuldgehalt erkennen lasse und keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich ziehe, weil gegen diese Annahme sowohl die negative Beispielswirkung für den Dienstbetrieb als auch der berechtigte Unmut der Öffentlichkeit sprechen (VwGH 18.02.1993, 92/09/0285).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der DK zu den im Spruch angeführten Vorwürfen ein Disziplinarverfahren gegen den BF einzuleiten.

Dazu ist zunächst festzustellen, dass der belangten Behörde im Spruch offensichtlich ein Irrtum hinsichtlich des Tatzeitraumes unterlaufen ist, dieser war nicht der 18. April 2017, sondern wie sich aus der Begründung und dem Akteninhalt eindeutig ergibt, der 18. Februar 2017. Schon aus diesem Grund ist der Spruch zu korrigieren.

In der Sache hat die DK nicht – positiv - zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt der eine Bestrafung ausschließt. Es handelt sich dabei um eine Entscheidung im Verdachtsbereich (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 567).

Gem. der zitierten ständigen Rsp des VwGH sind in dieser Phase des Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe gem. § 118 BDG zu beachten.Gem. der zitierten ständigen Rsp des VwGH sind in dieser Phase des Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe gem. Paragraph 118, BDG zu beachten.

Der Einleitungsbeschluss dient der hinreichend bestimmten Darstellung jenes Verhaltens, aufgrund dessen sich der Verdacht von konkreten Dienstpflichtverletzungen ergibt. Diese Darstellung muss so substantiiert sein, dass die Tatbestände sowohl von der DK als auch vom Beschuldigten abgegrenzt werden können ("Unverwechselbarkeit", um eine Doppelbestrafung auszuschließen) und der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sich sachgerecht zu verteidigen. Die Konkretisierung muss umso genauer sein, je größer die Möglichkeit von Verwechslungen mit anderen Dienstpflichtverletzungen besteht oder wo Verdachtsmomente bestritten werden (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 571 und die dort zitierte umfangreiche Judikatur).Der Einleitungsbeschluss dient der hinreichend bestimmten Darstellung jenes Verhaltens, aufgrund dessen sich der Verdacht von konkreten Dienstpflichtverletzungen ergibt. Diese Darstellung muss so substantiiert sein, dass die Tatbestände sowohl von der DK als auch vom Beschuldigten abgegrenzt werden können ("Unverwechselbarkeit", um eine Doppelbestrafung auszuschließen) und der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sich sachgerecht zu verteidigen. Die Konkretisierung muss umso genauer sein, je größer die Möglichkeit von Verwechslungen mit anderen Dienstpflichtverletzungen besteht oder wo Verdachtsmomente bestritten werden vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 571 und die dort zitierte umfangreiche Judikatur).

Diesen gesetzlichen Voraussetzungen wird der Spruch des Einleitungsbeschlusses (abgesehen vom oa. Irrtum) gerecht. Die Beschreibung des vorgeworfenen Verhaltens ist ausreichend bestimmt und erfolgt eine klare Zuordnung der vorgeworfenen Handlung zu konkret angeführten Dienstpflicht des § 43 Abs. 2 BDG.Diesen gesetzlichen Voraussetzungen wird der Spruch des Einleitungsbeschlusses (abgesehen vom oa. Irrtum) gerecht. Die Beschreibung des vorgeworfenen Verhaltens ist ausreichend bestimmt und erfolgt eine klare Zuordnung der vorgeworfenen Handlung zu konkret angeführten Dienstpflicht des Paragraph 43, Absatz 2, BDG.

3.3.2. Der BF ist zum vorgeworfenen Sachverhalt auch grundsätzlich geständig, vermeint jedoch, dass die Teilnahme als Darsteller bei der Faschingssitzung an einem Samstag im Krankenstand keinen Verdacht einer Dienstpflichtverletzung darstelle, weil kein Dienstbezug vorliege bzw. die für ein außerdienstliches Verhalten notwendige Schwere (nur geringfügiges Fehlverhalten) vorliege.

Wie die oa. Rsp des VwGH zeigt hätte er bei seinem außerdienstlichen Verhalten, seine Teilnahme an einer Faschingssitzung während seines Krankenstandes, auch zu berücksichtigen gehabt, ob dadurch das Ansehen, die Achtung und das Vertrauen in die Beamten der Bundespolizei sowie die negative Beispielwirkung für den Dienstbetrieb insgesamt beeinträchtigt werden könnte. Das ist bei einem derartigen Verhalten – das aufgrund der angeführten Wirkung auch nicht als geringfügig bezeichnet werden kann - der Fall und liegt darin der Dienstbezug.

Im gegenständlichen Fall haben jedenfalls der Vorgesetzte und die mit ihm eingeteilten Kollegen von seinem Krankenstand gewusst und sind Bilder von der betreffenden Faschingssitzung im Internet abrufbar.

Der Umstand, dass die Öffentlichkeit von seiner Erkrankung nichts habe wissen können, ist bei einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG nicht relevant, weil die bloße Eignung der Handlung (oder Unterlassung) ihrer Art nach, bereits den Tatbestand der Vertrauensschädigung verwirklicht (VwGH 05.11.2010, 2009/09/0078 mwN).Der Umstand, dass die Öffentlichkeit von seiner Erkrankung nichts habe wissen können, ist bei einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG nicht relevant, weil die bloße Eignung der Handlung (oder Unterlassung) ihrer Art nach, bereits den Tatbestand der Vertrauensschädigung verwirklicht (VwGH 05.11.2010, 2009/09/0078 mwN).

Auch wenn die Teilnahme an der Faschingssitzung der Genesung des BF zuträglich gewesen sein sollte (allenfalls sogar konkret ärztlich angeordnet, was im weiteren Verfahren zu klären sein wird), hätte der BF auf eine damit verbundene Vertrauensschädigung aufgrund des bestehenden Krankenstandes Bedacht nehmen müssen. Nach seinen eigenen Aussagen in der Niederschrift hat er sich darüber sogar Gedanken gemacht, sich aber für die Teilnahme entschieden, deren dienstrechtliche Konsequenzen er nun zu tragen hat.

Im Zuge des weiteren Verfahrens wird durch ein fachärztliches Gutachten und Zeugenbefragungen zu klären sein, inwieweit eine Burnout-Erkrankung tatsächlich vorgelegen ist und ob diese Einfluss auf die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des BF hatte, weil diese Feststellungen hinsichtlich der Schuldfrage von Relevanz sind.

3.3.3. Offensichtliche Einstellungsgründe nach § 118 BDG sind vor dem dargestellten Hintergrund nicht ersichtlich. Zusammengefasst liegt eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht vor, sondern war der Spruch lediglich zu korrigieren und bei dieser Gelegenheit auch präziser zu formulieren, sodass gem. § 28 Abs. 2 VwGVG die Beschwerde spruchgemäß mit dieser Maßgabe abzuweisen war.3.3.3. Offensichtliche Einstellungsgründe nach Paragraph 118, BDG sind vor dem dargestellten Hintergrund nicht ersichtlich. Zusammengefasst liegt eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht vor, sondern war der Spruch lediglich zu korrigieren und bei dieser Gelegenheit auch präziser zu formulieren, sodass gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG die Beschwerde spruchgemäß mit dieser Maßgabe abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Judikatur darf verwiesen werden.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Judikatur darf verwiesen werden.

Schlagworte

außerdienstliches Verhalten, Dienstbezug, Dienstpflichtverletzung,
Einleitungsbeschluss, Krankenstand, Polizist, Verdachtsgründe,
Vertrauensschädigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W208.2163852.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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