TE Vwgh Erkenntnis 2010/11/5 2009/09/0078

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Veröffentlicht am 05.11.2010
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §43 Abs2 impl;
DO Wr 1994 §18 Abs2;
DO Wr 1994 §76 Abs1;
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der M K in W, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kohlmarkt 11, gegen das Disziplinarerkenntnis des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 18. Februar 2009, Zl. DS-D - 671/2008, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße gemäß § 76 Abs. 1 Wiener Dienstordnung (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der M K in W, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kohlmarkt 11, gegen das Disziplinarerkenntnis des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 18. Februar 2009, Zl. DS-D - 671 aus 2008,, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Wiener Dienstordnung (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Die im Jahr 1961 geborene Beschwerdeführerin steht seit 1. November 1992 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien und ist als Ständige-Stationsschwester-Vertreterin dem Sozialmedizinischen Zentrum X. dienstzugeteilt.römisch eins. Die im Jahr 1961 geborene Beschwerdeführerin steht seit 1. November 1992 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien und ist als Ständige-Stationsschwester-Vertreterin dem Sozialmedizinischen Zentrum römisch zehn. dienstzugeteilt.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Disziplinarerkenntnis vom 18. Februar 2009 wurde die Beschwerdeführerin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung schuldig erkannt, sie habe als Stationsschwester-Vertreterin des Sozialmedizinischen Zentrums X. im Dienst nicht alles vermieden, was die Achtung und das Vertrauen, die ihrer Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, indem sie das am 24. Jänner 2006 im Rahmen einer Teambesprechung von S.K. auf den Tisch geworfene Kuvert mit Geldscheinen von EUR 200,-- Inhalt, die S.K. von Angehörigen von Pflegebedürftigen des Pflegewohnbereiches 2 im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit angenommen habe, an sich genommen und das darin enthaltene Geld am 25. Jänner 2006 an die Abteilungshelferin D.W. für die gemeinsame Frühstückskassa übergeben habe.Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Disziplinarerkenntnis vom 18. Februar 2009 wurde die Beschwerdeführerin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung schuldig erkannt, sie habe als Stationsschwester-Vertreterin des Sozialmedizinischen Zentrums römisch zehn. im Dienst nicht alles vermieden, was die Achtung und das Vertrauen, die ihrer Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, indem sie das am 24. Jänner 2006 im Rahmen einer Teambesprechung von S.K. auf den Tisch geworfene Kuvert mit Geldscheinen von EUR 200,-- Inhalt, die S.K. von Angehörigen von Pflegebedürftigen des Pflegewohnbereiches 2 im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit angenommen habe, an sich genommen und das darin enthaltene Geld am 25. Jänner 2006 an die Abteilungshelferin D.W. für die gemeinsame Frühstückskassa übergeben habe.

Die belangte Behörde wertete dieses Verhalten als Begehung einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 18 Abs. 2 der Dienstordnung 1994 - DO 1994, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 37/2003, und verhängte über die Beschwerdeführerin gemäß § 76 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. wegen dieser Dienstpflichtverletzung eine Geldbuße in der Höhe des 1-fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage, wobei - in teilweiser Stattgebung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis - die Disziplinarstrafe im Ausmaß des 0,5- fachen des Monatsbezuges unter Setzung einer Bewährungsfrist von einem Jahr bedingt nachgesehen wurde.Die belangte Behörde wertete dieses Verhalten als Begehung einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, der Dienstordnung 1994 - DO 1994, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 37 aus 2003,, und verhängte über die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. wegen dieser Dienstpflichtverletzung eine Geldbuße in der Höhe des 1-fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage, wobei - in teilweiser Stattgebung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis - die Disziplinarstrafe im Ausmaß des 0,5- fachen des Monatsbezuges unter Setzung einer Bewährungsfrist von einem Jahr bedingt nachgesehen wurde.

Ihre Begründung zum hier gegenständlichen Schuld- und Strafausspruch stützte die belangte Behörde - im Anschluss an eine zusammenfassende Wiedergabe des Verfahrensganges, u.a. des erstinstanzlichen Bescheides und der Berufung sowie neben Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen - im Wesentlichen auf folgende Erwägungen (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Aufgrund der glaubwürdigen Aussage von S.K. steht fest, dass diese in der Teamsitzung auf den Geldbetrag von 200 Euro, welchen sie von Angehörigen der Patientin erhalten hat, angesprochen wurde und das Geld mit dem Worten: 'Macht damit, was ihr wollt', auf den Tisch gelegt hat. S.K. hat sowohl bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 29. August 2007 gegenüber der Leiterin der Personalabteilung R.K. als auch in der Verhandlung der Disziplinarkommission vom 25. August 2008 und in der Verhandlung vor dem Dienstrechtssenat am 17. Dezember 2008 widerspruchsfrei ausgesagt, dass sie das Geld in der Teamsitzung auf den Tisch gelegt hat.

Diese Aussagen von S.K. stimmen auch mit den Gesprächsnotizen vom 21. und 22. August 2007 von E.T. und schließlich auch mit der Gesprächsnotiz vom 23. August 2007 von R.K. überein. Die Zweifel der (Beschwerdeführerin) an der Richtigkeit der im Akt erliegenden Gesprächsnotizen wurden hingegen - abgesehen von Ausführungen zur Datierung - nicht näher begründet. Dass aus den Gesprächsnotizen hervorgehe, dass die (Beschwerdeführerin) D.W. das Geld übergeben hätte, wurde - obwohl ebenfalls gerügt - nicht behauptet.

Die in der Berufung angeführte Zeugin N.S. führte vor der Disziplinarkommission am 25. August 2007 aus, dass sie nach der Teambesprechung kein Kuvert gesehen hätte, sich zumindest nicht daran erinnern könne. Ebenso führte der Zeuge D.G. aus, dass er sich weder an Geldgeschenke noch an das Gespräch in der Teamsitzung erinnern könne. Die Zeugin W.O. konnte sich nicht genau an das Ende der Teamsitzung erinnern, lediglich daran, dass die (Beschwerdeführerin) im Anschluss an die Teamsitzung mit S.K. (dies allerdings im Gegensatz zur Aussage der (Beschwerdeführerin) vor dem Dienstrechtssenat, wonach S.K. nach der Teamsitzung mit Kollegen ins Raucherzimmer und die (Beschwerdeführerin) nach Hause gegangen sei) gesprochen habe.

Da sich diese Zeugen an den entscheidungsrelevanten Sachverhalt jeweils nicht erinnern konnten, kann deren Aussage auch nicht im Widerspruch zu dem von der Disziplinarkommission - und in der Folge vom Dienstrechtssenat - angenommenen Sachverhalt stehen.

Demgegenüber stehen die widerspruchsfreien Aussagen der Zeugin S.K., die keine Erinnerungslücken aufwies, auf den Dienstrechtssenat einen glaubhaften und überzeugenden Eindruck machte und genaue Angaben und den Ablauf der Ereignisse tätigte.

Die (Beschwerdeführerin) hingegen hinterließ in der vor dem Dienstrechtssenat durchgeführten Verhandlung einen äußerst unglaubwürdigen Eindruck und widersprach sich mehrmals selbst. So führte sie ua. aus, dass 'sie die zwei Billets mit den insgesamt 200 Euro nicht mit dem gegen S.K. in der Teamsitzung im Jänner 2006 erhobenen Vorwurf in Verbindung gebracht habe' und danach: 'Die vorgefundenen 200 Euro hätte sie doch mit dem gegen S.K. gerichteten Vorwurf verbunden.'

Auch führte die (Beschwerdeführerin) aus, dass es am nächsten Tag (nach der Teamsitzung) noch einmal ein Gespräch mit S.K. in Anwesenheit von Oberschwester M., T. und ihr gegeben habe, bei welchem wieder der Vorfall besprochen worden sei und S.K. nervös gewesen sei. In der Folge sagte die (Beschwerdeführerin) aus, sie könne sich jetzt gar nicht mehr genau daran erinnern, wie S.K. auf den Vorwurf reagiert habe.

Auch konnte sich die (Beschwerdeführerin) in der Verhandlung vom 17. Dezember 2008 zunächst nicht an das Gespräch vom 22. August 2008 erinnern und gab erst über Vorhalt zu, dass es dieses doch gegeben habe.

Schließlich führte die (Beschwerdeführerin) aus, dass ihre in der Niederschrift festgehaltene Aussage vom 3. September 2007, wonach S.K. ca. acht bis 14 Tage nach der Teamsitzung Geld an D.W. übergeben habe, nicht stimme und sie nicht wisse, warum sie dieses Protokoll unterschrieben habe.

Dagegen sagte die Zeugin D.W. klar und nachvollziehbar aus, dass sie nach der Teamsitzung von der (Beschwerdeführerin) ein Kuvert mit einem verhältnismäßig hohen Geldbetrag für die Frühstückskassa erhalten habe. Dieser Betrag sei ungewöhnlich hoch gewesen. Dies fügt sich nahtlos in die Aussage der (Beschwerdeführerin) vor dem Dienstrechtssenat, dass die Zeugin D.W. die Kolleginnen aufgefordert hätte, 'wieder einmal fünf bis zehn Euro' in die Kaffeekassa einzuzahlen, wenn in dieser kein Geld mehr gewesen sei. Durch diese Aussage ergibt sich auch ein Widerspruch zum Berufungsvorbringen insofern, als die (Beschwerdeführerin) zu den von D.W. angegebenen etwa 100 oder 160 Euro anmerkte, dass es durchaus möglich sei, dass sie der Zeugin für die Kaffeekassa Geld gegeben hatte, da sie wieder an der Reihe gewesen bzw. ihr Anteil verbraucht gewesen sei. Die laufende Einzahlung von 100 bis 160 Euro in eine Kaffeekassa steht jedoch mit der Aussage der (Beschwerdeführerin) selbst ebenso im Widerspruch wie mit der allgemeinen Lebenserfahrung.

Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeuginnen S.K. und D.W. einerseits und des unglaubwürdigen Eindrucks der (Beschwerdeführerin), die sich laufend in Widersprüche verstrickte, andererseits ist erwiesen, dass die (Beschwerdeführerin) die im Spruch genannte Dienstpflichtverletzung begangen hat."

Die belangte Behörde setzte fort, dass die Beschwerdeführerin wisse, dass sie keine Geschenke annehmen dürfe, die im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit stehen. Durch die Weitergabe des von S.K. rechtswidrig angenommenen Geldes an die Frühstückskassa sei das Vertrauen der Dienstgeberin in die Person der Beschwerdeführerin beeinträchtigt und der Anschein einer bestechlichen Beamtenschaft genährt. Die Beschwerdeführerin habe durch ihr Verhalten das Ansehen des Magistrates der Stadt Wien beeinträchtigt, da dadurch bei der Bevölkerung der Anschein einer korruptionsgeneigten Verwaltung entstehen könnte. Der entscheidende Gesichtspunkt sei hierbei, dass sich die Verwaltung auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Beamten bei dessen Dienstausübung verlassen können müsse, da eine lückenlose Kontrolle nicht möglich sei. Bei der Strafbemessung wurde mildernd berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin disziplinarrechtlich unbescholten sei, Erschwerungsgründe seien im Verfahren nicht hervorgekommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machend Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

II.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien, Dienstordnung 1994 (DO 1994), LGBl. Nr. 56/1994 in der Fassung LGBl. Nr. 14/2006, lauten:römisch zwei.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien, Dienstordnung 1994 (DO 1994), Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1994, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2006,, lauten:

"Dienstpflichten

Allgemeine Dienstpflichten

§ 18.(1) Der Beamte hat die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Paragraph 18 Punkt (, eins,) Der Beamte hat die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

  1. (2)Absatz 2,Der Beamte hat gegenüber den Vorgesetzten, den Mitarbeitern, den Parteien und Kunden ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen. Er hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.
  2. (3)Absatz 3,Dem Beamten ist es verboten, sich, seinen Angehörigen oder sonstigen Dritten Geschenke oder sonstige Vorteile, die mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, zuwenden oder zusichern zu lassen. Zuwendungen von geringem Wert, wie sie insbesonders Anlass von Festen üblich sind, dürfen angenommen werden.

    Disziplinarstrafen

§ 76.(1) Disziplinarstrafen sind: Paragraph 76 Punkt (, eins,) Disziplinarstrafen sind:

  1. 1.Ziffer eins
    Der Verweis,
  2. 2.Ziffer 2
    die Geldbuße bis zum 1,5-fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage,
              3.              die Geldstrafe bis zum 7-fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage,
              4.              die Entlassung.
  1. (2)Absatz 2,In den Fällen des Absatz 1 Z. 2 und 3 ist die verhängte Strafe einem vielfachen des Monatsbezuges (auf Zehntel genau) nach den in § 77 festgelegten Grundsätzen zu bemessen. Bei der Berechnung der betragsmäßigen Höhe der Geldbuße oder Geldstrafe ist von dem Monatsbezug auszugehen, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses, im Falle einer Disziplinarverfügung im Zeitpunkt der Ausfertigung derselben, erreicht hat.In den Fällen des Absatz 1 Ziffer 2 und 3 ist die verhängte Strafe einem vielfachen des Monatsbezuges (auf Zehntel genau) nach den in Paragraph 77, festgelegten Grundsätzen zu bemessen. Bei der Berechnung der betragsmäßigen Höhe der Geldbuße oder Geldstrafe ist von dem Monatsbezug auszugehen, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses, im Falle einer Disziplinarverfügung im Zeitpunkt der Ausfertigung derselben, erreicht hat.

...

Strafbemessung

§ 77.(1) Maßgebend für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist insbesondere Rücksicht zu nehmen Paragraph 77 Punkt (, eins,) Maßgebend für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist insbesondere Rücksicht zu nehmen

1. inwieweit das Vertrauen des Dienstgebers in die Person des Beamten durch die Dienstpflichtverletzung beeinträchtigt wurde,

2. inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten,

3. sinngemäß auf die gemäß §§ 32 bis 35 StGB, für die Strafbemessung maßgebenden Gründe. 3. sinngemäß auf die gemäß Paragraphen 32 bis 35 StGB, für die Strafbemessung maßgebenden Gründe.

  1. (2)Absatz 2,Hat ein Beamter durch eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, ist nur eine Strafe zu verhängen. Diese Strafe ist nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwernisgrund zu werten sind."

    II.2. Soweit die Beschwerdeführerin das Vorliegen aktenwidriger Sachverhaltsfeststellungen geltend macht und dazu vorbringt, die belangte Behörde habe in der Begründung die Aussagen der Zeugen M.G., N.S., W.O., D.G. und D.W. unrichtig wiedergegeben und demzufolge nicht entsprechend berücksichtigt, zumal angesichts der widersprechenden Zeugenaussagen nicht von einer erwiesenen Begehung der Dienstpflichtverletzung durch die Beschwerdeführerin auszugehen gewesen wäre, bekämpft sie erkennbar die Beweiswürdigung und die daraus resultierenden Feststellungen im Zusammenhang mit der gegenständlichen Teamsitzung.römisch zwei.2. Soweit die Beschwerdeführerin das Vorliegen aktenwidriger Sachverhaltsfeststellungen geltend macht und dazu vorbringt, die belangte Behörde habe in der Begründung die Aussagen der Zeugen M.G., N.S., W.O., D.G. und D.W. unrichtig wiedergegeben und demzufolge nicht entsprechend berücksichtigt, zumal angesichts der widersprechenden Zeugenaussagen nicht von einer erwiesenen Begehung der Dienstpflichtverletzung durch die Beschwerdeführerin auszugehen gewesen wäre, bekämpft sie erkennbar die Beweiswürdigung und die daraus resultierenden Feststellungen im Zusammenhang mit der gegenständlichen Teamsitzung.

    Hiezu ist ihr entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen. Denn die Aussagen der genannten Zeugen wurden im Gegensatz zu der punktuellen Darstellung in der Beschwerde von der belangten Behörde in ihrem Gesamtzusammenhang gewürdigt:Hiezu ist ihr entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen. Denn die Aussagen der genannten Zeugen wurden im Gegensatz zu der punktuellen Darstellung in der Beschwerde von der belangten Behörde in ihrem Gesamtzusammenhang gewürdigt:

    Die belangte Behörde hat in ihrer Bescheidbegründung bei der Darlegung des Verfahrensganges zunächst u.a. die in der Beschwerde ins Treffen geführten Angaben der genannten Zeugen zusammengefasst wiedergegeben. In weiterer Folge hat sie sich mit den aufgenommenen Beweisen eingehend auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, dass sie auf Grund des Eindruckes der in der Berufungsverhandlung einvernommenen Personen und der aufgezeigten Widersprüche in der Verantwortung der Beschwerdeführerin den als glaubwürdig erachteten Angaben der Zeuginnen S.K. und D.W. gefolgt ist, wonach das Kuvert mit dem gegenständlichen Betrag von S.K. in der Teamsitzung auf den Tisch geworfen worden und dieser Geldbetrag danach von der Beschwerdeführerin an D.W. übergeben worden sei. Es begegnet auch keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde die Darstellung von S.K. auf Grund des Umstandes, dass diese Zeugin auch genaue und widerspruchsfreie Angaben über den Ablauf der Ereignisse machen konnte, nicht durch die Zeugen M.G., N.S., W.O. und D.G. entkräftet sah, zumal diese zwar einräumten, dass in der Teamsitzung über Geldgeschenke geredet worden sei, jedoch darüber hinaus sich nur mehr rudimentär an den Ablauf erinnern konnten.

    Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt erweist sich auch die Argumentation in der Rechtsrüge der Beschwerde, wonach es sich bei den Handlungen der Beschwerdeführerin nur um einen "internen Vorgang" gehandelt und das inkriminierte Verhalten keine "Außenwirkung" gehabt habe, als verfehlt:

    Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass sie durch die Annahme des Geldbetrages von S.K. und dessen Weiterleitung an die gemeinsame Frühstückskassa, und damit auch an sich selbst, in Kenntnis des Vorliegens einer unzulässigen Geschenkannahme nicht nur gegenüber ihrem Dienstgeber sondern auch in Bezug auf die Allgemeinheit, also die gesamte Bevölkerung als aktuellen bzw. potenziellen Adressat der Verwaltungstätigkeit, den Eindruck einer bestechlichen Beamtenschaft genährt und somit ein tatbildmäßiges Verhalten gesetzt hat. Ob das Verhalten des Beamten in die Öffentlichkeit gedrungen ist oder nicht, spielt dabei keine rechtserhebliche Rolle (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Juli 2000, Zl. 97/09/0109, vom 15. September 2004, Zl. 2002/09/0152, und vom 21. September 2005, Zl. 2002/09/0076).Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass sie durch die Annahme des Geldbetrages von S.K. und dessen Weiterleitung an die gemeinsame Frühstückskassa, und damit auch an sich selbst, in Kenntnis des Vorliegens einer unzulässigen Geschenkannahme nicht nur gegenüber ihrem Dienstgeber sondern auch in Bezug auf die Allgemeinheit, also die gesamte Bevölkerung als aktuellen bzw. potenziellen Adressat der Verwaltungstätigkeit, den Eindruck einer bestechlichen Beamtenschaft genährt und somit ein tatbildmäßiges Verhalten gesetzt hat. Ob das Verhalten des Beamten in die Öffentlichkeit gedrungen ist oder nicht, spielt dabei keine rechtserhebliche Rolle vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 28. Juli 2000, Zl. 97/09/0109, vom 15. September 2004, Zl. 2002/09/0152, und vom 21. September 2005, Zl. 2002/09/0076).

    Angesichts der Tathandlung bestehen auch keine Bedenken, wenn die belangte Behörde als Ergebnis ihrer Strafbemessung - entgegen dem Beschwerdevorbringen - eine Verwarnung der Beschwerdeführerin nicht als ausreichend angesehen hat.

    Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 5. November 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009090078.X00

Im RIS seit

03.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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