TE Vwgh Erkenntnis 2006/6/26 2003/09/0052

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Veröffentlicht am 26.06.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
43/01 Wehrrecht allgemein;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §48 Abs1;
BDG 1979 §51 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art20 Abs1;
HDG 1994 §2 Abs1 Z1;
HDG 1994 §50 Z3;
HDG 1994 §50;
HDG 1994 §51 idF 1998/I/099;
HDG 1994 §52;
HDG 1994 §56;
HDG 1994 §6 Abs1;
HDG 1994 §85 Abs2;
HDG 2002 §2 Abs1 Z1;
HDG 2002 §50 Z3;
HDG 2002 §50;
HDG 2002 §51;
HDG 2002 §52;
HDG 2002 §56;
HDG 2002 §6 Abs1;
HDG 2002 §88 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des Z in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom 7. Februar 2003, Zl. 7-DOKS/02, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahr 1968 geborene Beschwerdeführer stand bis zu seinem Austritt am 30. April 2001 als Berufsoffizier im Range eines Hauptmanns in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war die Pioniertruppenschule, wo er als Referatsleiter und Lehroffizier für Versorgung tätig war.

Mit Bescheid der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom 16. Februar 2002 wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wie folgt für schuldig erkannt und über ihn die nachstehend angeführte Disziplinarstrafe verhängt:

"Herr Hptm G. Z. ist schuldig:

1. Am 28. November 2000 und 29. November 2000 sich jeweils gegen 1130 Uhr, zwecks Ausübung des Kadersportes, in der Abteilungskanzlei abgemeldet zu haben, am 28. November 2000 ab ca 1330 Uhr bis ca 1700 Uhr und am 29. November 2000 bis ca 1630 Uhr Sport betrieben habe und dann vom Dienst abgetreten sei, obwohl gemäß geltender Vorschriftenlage für das Kader die Körperausbildung nur im Ausmaß von 3 x 60 Minuten oder 2 x 90 Minuten zulässig ist.

8. In der Zeit vom 2. April 2001 bis 7. April 2001 an einer Trainerausbildung für das Fahren mit Pferdegespannen am Bundesinstitut für Leibeserziehung in E bei Z teilgenommen zu haben, obwohl er für diesen Zeitraum seine Dienstverhinderung wegen Krankheit gemeldet hat.

Hptm G. Z. hat im Anschuldigungspunkt 1 fahrlässig gegen § 44 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333 (Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten) sowie im Anschuldigungspunkt 2 vorsätzlich gegen §§ 43 Abs. 2 leg. cit. und § 48 Abs. 1 leg. cit. verstoßen und dadurch schuldhaft Pflichtverletzungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522, begangen, Über Hptm G. Z. wird gemäß § 50 Z 3 HDG 1994 iVm § 51 leg. cit. die DISZIPLINARSTRAFE der GELDSTRAFE in der Höhe von

2000 EUR

verhängt.

Gemäß § 37 Abs. 1 HDG 1994 hat Hptm G. Z. dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von 10 vom Hundert der festgesetzten Strafe, das sind 200 EUR, zu leisten."

Zur Strafbemessung führte die Behörde erster Instanz aus, dass auf Grund des festgestellten Sachverhaltes für die vom Beschwerdeführer begangenen Pflichtverletzungen Fahrlässigkeit in Punkt 1. und Vorsatz in Punkt 8. anzunehmen sei. Der Beschwerdeführer habe in Punkt 1. gegen die ihm auferlegten Pflichten verstoßen, aber im Besonderen in Spruchpunkt 8. in erheblichem Maße gegen diese Verpflichtungen verstoßen. Im Zeitraum des bevorstehenden Ausscheidens des Beschwerdeführers sei es zu Irritationen und Störungen des Betriebsklimas an der Dienststelle des Beschwerdeführers gekommen. Es sei daher, wo nur irgendwie möglich, sehr großzügig und positiv im Sinne des Beschwerdeführers entschieden worden. Anderseits werde aber eindeutig klargestellt, der Soldat und insbesondere der Offizier stehe in einem besonderen Treueverhältnis zur Republik und zur geltenden Rechtsordnung. Schon vor 70 Jahren habe der Verfassungsgerichtshof festgestellt: "Das Vertrauen der Bevölkerung in die Korrektheit und Integrität der staatlichen Verwaltung, welches Vertrauen die Grundlage jedes geordneten Staatswesens bildet, hat auf Seiten der Beamten ein entsprechendes Verhalten, auf Seiten der Verwaltung eine sorgfältige Überwachung und Auswahl der mit der Verwaltung betrauten vorausgesetzt, was zur Folge hat, dass diese im Falle von Verfehlungen einer strengeren Behandlung unterliegen." (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juni 1932, B 10/32, Slg. Nr. 1451)

Das Bundesheer müsse sich auf die Vertrauenswürdigkeit seiner Beamten und hier besonders auf seine Offiziere verlassen können. Ein Versagen im Kernbereich seiner Verpflichtungen sei es, wenn ein Beamter jene Rechtsgüter, zu deren Schutz er nach den Gesetzen dieses Staates berufen sei, bewusst verletze. Dies zeige ein bedenkliches charakterliches und moralisches Versagen sowie ein Verhalten, durch das er nicht nur sein eigenes Ansehen, sondern auch das der Beamtenschaft im Allgemeinen und des Offiziersstandes im Besonderen herabsetze. Der Beschwerdeführer habe gerade gegen jene Werte verstoßen, für deren Einhaltung er lange Jahre verantwortlich gewesen sei. Er habe ein Verhalten an den Tag gelegt, für das er einfach zur Rechenschaft zu ziehen sei. Nur durch die Verhängung einer empfindlichen Geldstrafe könne dieses funktionsschädigende Verhalten des Beschwerdeführers entsprechend missbilligt werden. Als erschwerend sei dem Beschwerdeführer sein Dienstgrad, seine Dienststellung und seine lange Kommandantenerfahrung sowie mehrere Pflichtverletzungen anzulasten, als mildernd sein teilweises Geständnis sowie dass er disziplinarrechtlich nicht vorbestraft sei.

Auf Grund der dagegen "wegen Strafe" erhobenen Berufung des Beschwerdeführers erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 7. Februar 2003 mit folgendem Spruch:

"Der Berufung des Beschuldigten vom 23. Jänner 2002 gegen das Erkenntnis der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (DKS) vom 16. Jänner 2002, GZ ..., wegen zu hohem Strafausmaß wird gem. § 35 Abs. 2 i. V. m. § 76 Abs. 2 Z 5 Heeresdisziplinargesetz 1994 BGBl. Nr. 522 (HDG 1994) stattgegeben und

das erstinstanzliche Erkenntnis hinsichtlich des Straf- und Kostenausspruches wie folgt abgeändert:

Hptm G. Z. ist schuldig:

1. Er hat sich am 28. November 2000 und 29. November 2000, jeweils gegen 1130 Uhr, zur Ausübung des Kadersportes, in der Abteilungskanzlei abgemeldet, und hat in der Folge am 28. November 2000 ab ca 1330 Uhr bis ca 1700 Uhr, sowie am 29. November 2000 bis ca 1630 Uhr Sport betrieben und ist dann vom Dienst abgetreten, obwohl gemäß geltender Vorschriftenlage für das Kader die Körperausbildung nur im Ausmaß von 3 x 60 Minuten oder 2 x 90 Minuten zulässig ist.

2. Er nahm in der Zeit vom 2. April 2001 bis 7. April 2001 an einer Trainerausbildung für das Fahren mit Pferdegespannen am Bundesinstitut für Leibeserziehung in E bei Z teil, obwohl er für diesen Zeitraum seine Dienstverhinderung wegen Krankheit gemeldet hat.

Dadurch hat im Faktum 1 fahrlässig gegen § 44 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333 (Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten), sowie im Faktum 2 vorsätzlich gegen §§ 43 Abs. 2 leg. cit. und § 48 Abs. 1 leg. cit. verstoßen und Pflichtverletzungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 HDG 1994 begangen.

Über Hptm GZ wird

gemäß § 50 Z 3 i.V.m. § 51 HDG 1994

die Disziplinarstrafe der Geldstrafe

in der Höhe von 1500 EUR

(in Worten: Tausendfünfhundert Euro) verhängt.

Gemäß § 37 Abs. 1 HDG 1994 hat er dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von 10 von Hundert der festgesetzten Strafe, das sind 150 EUR, (in Worten: Hundertfünfzig Euro) zu leisten."

Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie des Bescheides der Behörde erster Instanz und der Rechtsvorschriften im Wesentlichen damit, dass sie den von der Behörde erster Instanz der Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhalt als ausreichend erhoben und geklärt erachte. Gemäß § 85 Abs. 2 Z. 2 letzter Halbsatz des Heeresdisziplinargesetzes 1994 (HDG 1994) sei das weitere Disziplinarverfahren ungeachtet des Ausscheidens des Beschwerdeführers aus seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis am 30. April 2001 angesichts des Einlangens der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission am 10. April 2001 ohne Bedachtnahme auf die geänderte rechtliche Stellung des Beschwerdeführers durchzuführen. Die Behörde erster Instanz habe daher ihrer Strafentscheidung richtigerweise den zweiten Abschnitt des HDG 1994 hinsichtlich Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten, und §§ 50 und 51 leg. cit. zu Grunde gelegt. Bei der Strafbemessung der Erstbehörde trete unter anderem die Spezial- und die Generalprävention zurück. Die belangte Behörde halte fest, dass der Beschwerdeführer nunmehr Milizsoldat sei und verhalten sei, seiner Kader- und Truppenübungsverpflichtung nachzukommen. Insofern seien auch die spezialpräventiven Aspekte der Strafe nicht wegzudenken.

Der Beschwerdeführer habe im Berufungsverfahren eine Stellungnahme abgegeben, in welcher er sein Berufungsvorbringen dahingehend wiederholt habe, dass über ihn als nunmehrigen Milizsoldaten nicht eine Strafe gemäß § 50 HDG 1994 i.V.m. § 51 leg. cit. verhängt hätte werden dürfen, vielmehr hätte die Disziplinarkommission erster Instanz eine Strafe gemäß § 56 HDG 1994 zu verhängen gehabt.

Dieses Vorbringen - so führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus - treffe jedoch nicht zu, weil gemäß § 85 Abs. 2 Z. 2 HDG 1994 (gemeint: § 88 Abs. 2 Z. 2 HDG 2002, in der Fassung der Wiederverlautbarung, BGBl. I Nr. 167) das Verfahren ohne Bedachtnahme auf die geänderte rechtliche Stellung fortzuführen sei, wenn gegen einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehöre, im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Präsenzstand, ausgenommen im Fall der Versetzung oder des Übertrittes des öffentlich-rechtlichen Bediensteten in den Ruhestand, ein Disziplinarverfahren anhängig sei. Das Disziplinarverfahren sei unbestritten zu einem Zeitpunkt anhängig gewesen, in welchem sich der Beschwerdeführer in einem Dienstverhältnis befunden habe. Bei verständiger und gesamtheitlicher Beurteilung der § 50 Z. 4a und § 85 Abs. 2 letzter Satz HDG 1994 (gemeint: § 89 Abs. 2 letzter Satz HDG 2002) komme man zum Ergebnis, dass gegen ausgeschiedene Berufssoldaten, wenn zum Zeitpunkt des Ausscheidens ein Kommissionsverfahren anhängig gewesen sei, an Stelle einer möglichen Entlassung die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt werden könne.

Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass die lange Wartezeit für den nächsten Trainerkurs für die Begehung der unter Punkt 8. angeführten Tat als Motivenlage beachtlich sei, sie könne jedoch als allfälliger Milderungsgrund nicht verwertet werden.

Dahingehend seien die Strafbemessungsgründe von der Behörde erster Instanz zutreffend beurteilt worden. Zur Spezialprävention werde ergänzend bemerkt, dass der Beschwerdeführer als Offizier verhalten sei, nicht nur seinen im Milizstand auferlegten Pflichten nachzukommen, sondern auch im Fall von Truppen- und Kaderübungen ein vorbildhaftes Verhalten an den Tag zu legen habe. Dies umso mehr, als ein ehemaliger Berufsoffizier auf Grund seiner Ausbildung als besonders mit den rechtlich geschützten Werten verbunden gelte.

Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung Berufsoffizier gewesen. Seine dienstliche Stellung habe ihn nicht nur zu vorbildhaftem und beispielgebendem Verhalten verpflichtet, sondern auch in Wahrnehmung seiner Vorgesetztenfunktion zur Überwachung, sowie zur Sicherstellung des regelkonformen Verhaltens der Mitarbeiter durch Führungsmittel und gegebenenfalls Meldung an die zuständige Behörde zum Zwecke des sanktionsbewehrten Vorgehens. Durch die Begehung der im Faktum 2 festgestellten Pflichtverletzung bestünden berechtigte Zweifel an der sachlichen Ausübung der dienstlichen Obliegenheiten des Beschwerdeführers als Vorgesetzter, da nun angenommen werden könne, dass er die eigenen Interessen über jene des Dienstes stelle und das unrechtmäßige Verhalten eines Mitarbeiters, der im Verdacht stehe, den Krankenstand zweckwidrig zu nutzen, toleriere. Die Teilnahme des Beschwerdeführers am Gespannfahrkurs sei mit dem Zweck seiner Abwesenheit vom Dienst, nämlich dem Krankenstand, im Widerspruch gestanden. Dadurch habe der Beschwerdeführer § 48 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) zuwider gehandelt, wonach der Beamte zur Anwesenheit im Dienst verpflichtet ist, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.

Hinsichtlich der von der Behörde erster Instanz angenommenen Übertretung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 liege Scheinkonkurrenz vor, denn erst durch die Nichteinhaltung des § 48 BDG 1979 werde der § 43 Abs. 2 BDG 1979 berührt. Auch erscheine § 43 Abs. 2 BDG 1979 als Auffangtatbestand gegenüber der konkreten Norm des § 48 Abs. 1 BDG 1979 subsidiär. Die vorliegende Scheinkonkurrenz zwischen den beiden Tatbeständen sei von der Erstbehörde nicht erkannt worden und habe in die Erschwerungsgründe des Bescheides der Behörde erster Instanz Eingang gefunden. Damit sei die Anwendung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 für die Strafbemessung relevant, nach Wegfall dieses Teiles eines Erschwerungsgrundes sei nunmehr im Ergebnis die Strafhöhe herabzusetzen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 44 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 10/1999, hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.

Gemäß § 48 Abs. 1 BDG 1979 hat der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.

Gemäß § 51 Abs. 1 BDG 1979 hat der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, den Grund seiner Abwesenheit zu rechtfertigen.

§ 56 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. 305, i.d.F. BGBl. I Nr. 140/2000, schreibt vor, dass für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, die wehrrechtlichen Vorschriften nur insofern gelten, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist. Diese Vorschrift ist seit der Wiederverlautbarung des Wehrgesetzes durch das BGBl. I Nr. 146/2001 in § 46 Abs. 1 Wehrgesetz 2001 enthalten.

Die §§ 50 bis 52 des Heeresdisziplinargesetzes 1994, BGBl. Nr. 522 i.d.F. BGBl. I Nr. 99/1998, sehen für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Disziplinarstrafen des Verweises, der Geldbuße, der Geldstrafe und der Entlassung vor. Gemäß § 51 Abs. 1 ist die Geldstrafe mindestens mit einem höheren Betrag als 15 vH, höchstens mit 300 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen. Diese Vorschriften wurden als entsprechende Paragrafen des Heeresdisziplinargesetzes 2002, BGBl I Nr. 167, wiederverlautbart.

Für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes ist gemäß § 56 HDG 1994 ebenso wie nach § 56 HDG 2002 die Disziplinarstrafe der Degradierung vorgesehen. Sie ist die Zurücksetzung auf einen niedrigeren Dienstgrad, den der Bestrafte zu einem früheren Zeitpunkt bereits geführt hat, und kann bis zum Dienstgrad Rekrut verfügt werden.

§ 85 Abs. 2 Z. 2 HDG 1994 und § 88 Abs. 2 Z. 2 HDG 2002 sehen jeweils vor, dass dann, wenn gegen einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Präsenzstand, ausgenommen im Fall der Versetzung oder des Übertrittes eines öffentlichrechtlichen Bediensteten in den Ruhestand, ein Disziplinarverfahren anhängig ist, das Verfahren ohne Bedachtnahme auf die geänderte rechtliche Stellung des Soldaten fortzuführen ist. Dem Abs. 2 letzter Satz leg. cit. tritt an die Stelle der Entlassung die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung nach § 53.

Gemäß § 2 Abs. 1 HDG 1994 - ebenso wie gemäß § 2 Abs. 1 HDG 2002 - sind Soldaten disziplinär zur Verantwortung zu ziehen u. a. wegen Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten (Z. 1). § 2 Abs. 2 HDG 1994 sieht ebenso wie § 2 Abs. 2 HDG 2002 vor, dass Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes disziplinär zur Verantwortung zu ziehen sind u.a. wegen Verletzung der Pflichten, die ihnen im Präsenzstand auferlegt waren (Z. 1).

Gemäß § 6 Abs. 1 HDG 1994 - ebenso wie nach § 6 Abs. 1 HDG 2002 - ist das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegen zu wirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen: 1. die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und 2. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten. Nach Abs. 2 leg. cit. ist nur eine Strafe zu verhängen, wenn über mehrere Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten gemeinsam erkannt wird.

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil in seinem Fall der Strafenkatalog des § 50 HDG 1994 (§ 50 HDG 2002) zum Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarstrafe deswegen nicht mehr anzuwenden gewesen sei, weil er in diesem Zeitpunkt aus dem Präsenzstand ausgeschieden gewesen sei. Aus § 85 HDG 1994, nunmehr § 88 HDG 2002, ergebe sich kein Anhaltspunkt, dass der Gesetzgeber vom allgemeinen Grundsatz, dass für eine Entscheidung die jeweils aktuelle Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Fällung der Entscheidung heranzuziehen sei, abgewichen hätte werden sollen.

Mit diesem Einwand zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. In der zuletzt angeführten Rechtsvorschrift ist nämlich angeordnet, dass im Fall des Ausscheidens eines Soldaten aus einem Dienstverhältnis das Verfahren ohne Bedachtnahme auf dessen geänderte rechtliche Stellung fortzuführen ist. Wenn in § 85 Abs. 2 letzter Satz HDG 1994 und nunmehr in § 88 Abs. 2 letzter Satz HDG 2002 für den Fall des Ausscheidens eines dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehörenden Soldaten ausdrücklich normiert ist, dass an die Stelle der Entlassung die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung tritt, so ist daraus e contrario der Schluss zu ziehen, dass die Verhängung der übrigen in §§ 50 ff HDG vorgesehenen Disziplinarstrafen in diesem Fall sehr wohl ungeachtet des Ausscheidens des Soldaten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis weiterhin in Betracht kommen soll.

Auch hinsichtlich der Auswahl des Strafmittels der Geldstrafe gemäß § 51 HDG 2002 und der Bemessung dieser Geldstrafe ist im vorliegenden Fall keine Rechtswidrigkeit zu erblicken. Der Beurteilung der belangten Behörde kann nämlich nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, dass seine dienstliche Stellung den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begehung der ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen zu vorbildhaften und beispielgebendem Verhalten verpflichtet hat. Der Beschwerdeführer hat sich unbestritten über die ihm erteilte Weisung, während der Dienstzeit Kadersport auf bestimmte Art und Weise und in einer bestimmten Dauer auszuüben, hinweggesetzt.

Eine - zutreffend von der belangten Behörde als noch erheblichere - Dienstpflichtverletzung hat der Beschwerdeführer aber unbestritten dadurch begangen, dass er sich krank meldete und im Krankenstand während fünf Tagen an einem Kurs zu seiner persönlichen Fortbildung teilnahm. Dass eine derartige Vorgangsweise, sich nämlich krank zu melden und im Krankenstand Aktivitäten wie die vorliegenden zu entfalten, eine erhebliche Dienstpflichtverletzung darstellt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits hinsichtlich ähnlicher Sachverhalte in den hg. Erkenntnissen vom 18. Februar 1993, Zl. 92/09/0285, und vom 21. Jänner 1998, Zl. 96/09/0012, dargelegt. Die belangte Behörde hat - der Behörde erster Instanz folgend - zutreffend hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung die vorsätzliche Begehung durch den Beschwerdeführer angenommen und dargelegt, dass der Beschwerdeführer durch seine Vorgangsweise ein bedenkliches charakterliches und moralisches Versagen an den Tag gelegt hat, durch das er nicht nur sein eigenes Ansehen, sondern auch das der Beamtenschaft im Allgemeinen und des Offiziersstandes im Besonderen herabgesetzt hat. Der Beurteilung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe durch seine im Faktum 2 festgestellte Pflichtverletzung zu berechtigten Zweifeln an der sachlichen Ausübung seiner dienstlichen Obliegenheit als Vorgesetzter Anlass gegeben, da nun angenommen werden könne, dass er seine eigene Interessen über jene des Dienstes stelle und das unrechtmäßige Verhalten eines Mitarbeiters, der im Verdacht stehe, den Krankenstand zweckwidrig zu nutzen, toleriere, kann letztlich nicht entgegen getreten werden. Dem Einwand des Beschwerdeführers dahingehend, im Hinblick auf sein nunmehriges Ausscheiden aus dem Präsenzstand des Bundesheeres kämen für die Strafbemessung spezialpräventive Überlegungen nicht mehr in Betracht, hat die belangte Behörde zutreffend entgegnet, dass der Beschwerdeführer als nunmehr dem Milizstand zugehöriger Offizier im Falle von Truppen- und Kaderübungen weiterhin ein vorbildhaftes Verhalten an den Tag zu legen hat. Der angeführte Einwand des Beschwerdeführers trifft daher nicht zu. Hinzuweisen ist im Übrigen darauf, dass nach der Norm des § 6 Abs. 1 HDG 1994 ebenso wie nach jener des § 6 Abs. 1 HDG 2002 als Strafbemessungsgrund sowohl der Zweck der Spezialprävention als auch jener der Generalprävention angeführt ist. Wenn daher die belangte Behörde im Rahmen des ihr vom Gesetz eingeräumten Ermessens zur Bemessung der Strafe in der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Höhe gelangt ist, so wurde der Beschwerdeführer dadurch nicht in Rechten verletzt.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 26. Juni 2006

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8 Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003090052.X00

Im RIS seit

25.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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