Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BDG 1979 §43 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des Z in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom 7. Februar 2003, Zl. 7-DOKS/02, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahr 1968 geborene Beschwerdeführer stand bis zu seinem Austritt am 30. April 2001 als Berufsoffizier im Range eines Hauptmanns in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war die Pioniertruppenschule, wo er als Referatsleiter und Lehroffizier für Versorgung tätig war.
Mit Bescheid der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom 16. Februar 2002 wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wie folgt für schuldig erkannt und über ihn die nachstehend angeführte Disziplinarstrafe verhängt:
"Herr Hptm G. Z. ist schuldig:
1. Am 28. November 2000 und 29. November 2000 sich jeweils gegen 1130 Uhr, zwecks Ausübung des Kadersportes, in der Abteilungskanzlei abgemeldet zu haben, am 28. November 2000 ab ca 1330 Uhr bis ca 1700 Uhr und am 29. November 2000 bis ca 1630 Uhr Sport betrieben habe und dann vom Dienst abgetreten sei, obwohl gemäß geltender Vorschriftenlage für das Kader die Körperausbildung nur im Ausmaß von 3 x 60 Minuten oder 2 x 90 Minuten zulässig ist.
8. In der Zeit vom 2. April 2001 bis 7. April 2001 an einer Trainerausbildung für das Fahren mit Pferdegespannen am Bundesinstitut für Leibeserziehung in E bei Z teilgenommen zu haben, obwohl er für diesen Zeitraum seine Dienstverhinderung wegen Krankheit gemeldet hat.
Hptm G. Z. hat im Anschuldigungspunkt 1 fahrlässig gegen § 44 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333 (Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten) sowie im Anschuldigungspunkt 2 vorsätzlich gegen §§ 43 Abs. 2 leg. cit. und § 48 Abs. 1 leg. cit. verstoßen und dadurch schuldhaft Pflichtverletzungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522, begangen, Über Hptm G. Z. wird gemäß § 50 Z 3 HDG 1994 iVm § 51 leg. cit. die DISZIPLINARSTRAFE der GELDSTRAFE in der Höhe vonHptm G. Z. hat im Anschuldigungspunkt 1 fahrlässig gegen Paragraph 44, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 (Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten) sowie im Anschuldigungspunkt 2 vorsätzlich gegen Paragraphen 43, Absatz 2, leg. cit. und Paragraph 48, Absatz eins, leg. cit. verstoßen und dadurch schuldhaft Pflichtverletzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 522, begangen, Über Hptm G. Z. wird gemäß Paragraph 50, Ziffer 3, HDG 1994 in Verbindung mit Paragraph 51, leg. cit. die DISZIPLINARSTRAFE der GELDSTRAFE in der Höhe von
2000 EUR
verhängt.
Gemäß § 37 Abs. 1 HDG 1994 hat Hptm G. Z. dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von 10 vom Hundert der festgesetzten Strafe, das sind 200 EUR, zu leisten." Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, HDG 1994 hat Hptm G. Z. dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von 10 vom Hundert der festgesetzten Strafe, das sind 200 EUR, zu leisten."
Zur Strafbemessung führte die Behörde erster Instanz aus, dass auf Grund des festgestellten Sachverhaltes für die vom Beschwerdeführer begangenen Pflichtverletzungen Fahrlässigkeit in Punkt 1. und Vorsatz in Punkt 8. anzunehmen sei. Der Beschwerdeführer habe in Punkt 1. gegen die ihm auferlegten Pflichten verstoßen, aber im Besonderen in Spruchpunkt 8. in erheblichem Maße gegen diese Verpflichtungen verstoßen. Im Zeitraum des bevorstehenden Ausscheidens des Beschwerdeführers sei es zu Irritationen und Störungen des Betriebsklimas an der Dienststelle des Beschwerdeführers gekommen. Es sei daher, wo nur irgendwie möglich, sehr großzügig und positiv im Sinne des Beschwerdeführers entschieden worden. Anderseits werde aber eindeutig klargestellt, der Soldat und insbesondere der Offizier stehe in einem besonderen Treueverhältnis zur Republik und zur geltenden Rechtsordnung. Schon vor 70 Jahren habe der Verfassungsgerichtshof festgestellt: "Das Vertrauen der Bevölkerung in die Korrektheit und Integrität der staatlichen Verwaltung, welches Vertrauen die Grundlage jedes geordneten Staatswesens bildet, hat auf Seiten der Beamten ein entsprechendes Verhalten, auf Seiten der Verwaltung eine sorgfältige Überwachung und Auswahl der mit der Verwaltung betrauten vorausgesetzt, was zur Folge hat, dass diese im Falle von Verfehlungen einer strengeren Behandlung unterliegen." (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juni 1932, B 10/32, Slg. Nr. 1451)
Das Bundesheer müsse sich auf die Vertrauenswürdigkeit seiner Beamten und hier besonders auf seine Offiziere verlassen können. Ein Versagen im Kernbereich seiner Verpflichtungen sei es, wenn ein Beamter jene Rechtsgüter, zu deren Schutz er nach den Gesetzen dieses Staates berufen sei, bewusst verletze. Dies zeige ein bedenkliches charakterliches und moralisches Versagen sowie ein Verhalten, durch das er nicht nur sein eigenes Ansehen, sondern auch das der Beamtenschaft im Allgemeinen und des Offiziersstandes im Besonderen herabsetze. Der Beschwerdeführer habe gerade gegen jene Werte verstoßen, für deren Einhaltung er lange Jahre verantwortlich gewesen sei. Er habe ein Verhalten an den Tag gelegt, für das er einfach zur Rechenschaft zu ziehen sei. Nur durch die Verhängung einer empfindlichen Geldstrafe könne dieses funktionsschädigende Verhalten des Beschwerdeführers entsprechend missbilligt werden. Als erschwerend sei dem Beschwerdeführer sein Dienstgrad, seine Dienststellung und seine lange Kommandantenerfahrung sowie mehrere Pflichtverletzungen anzulasten, als mildernd sein teilweises Geständnis sowie dass er disziplinarrechtlich nicht vorbestraft sei.
Auf Grund der dagegen "wegen Strafe" erhobenen Berufung des Beschwerdeführers erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 7. Februar 2003 mit folgendem Spruch:
"Der Berufung des Beschuldigten vom 23. Jänner 2002 gegen das Erkenntnis der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (DKS) vom 16. Jänner 2002, GZ ..., wegen zu hohem Strafausmaß wird gem. § 35 Abs. 2 i. V. m. § 76 Abs. 2 Z 5 Heeresdisziplinargesetz 1994 BGBl. Nr. 522 (HDG 1994) stattgegeben und "Der Berufung des Beschuldigten vom 23. Jänner 2002 gegen das Erkenntnis der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (DKS) vom 16. Jänner 2002, GZ ..., wegen zu hohem Strafausmaß wird gem. Paragraph 35, Absatz 2, i. römisch fünf. m. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 5, Heeresdisziplinargesetz 1994 Bundesgesetzblatt Nr. 522 (HDG 1994) stattgegeben und
das erstinstanzliche Erkenntnis hinsichtlich des Straf- und Kostenausspruches wie folgt abgeändert:
Hptm G. Z. ist schuldig:
1. Er hat sich am 28. November 2000 und 29. November 2000, jeweils gegen 1130 Uhr, zur Ausübung des Kadersportes, in der Abteilungskanzlei abgemeldet, und hat in der Folge am 28. November 2000 ab ca 1330 Uhr bis ca 1700 Uhr, sowie am 29. November 2000 bis ca 1630 Uhr Sport betrieben und ist dann vom Dienst abgetreten, obwohl gemäß geltender Vorschriftenlage für das Kader die Körperausbildung nur im Ausmaß von 3 x 60 Minuten oder 2 x 90 Minuten zulässig ist.
2. Er nahm in der Zeit vom 2. April 2001 bis 7. April 2001 an einer Trainerausbildung für das Fahren mit Pferdegespannen am Bundesinstitut für Leibeserziehung in E bei Z teil, obwohl er für diesen Zeitraum seine Dienstverhinderung wegen Krankheit gemeldet hat.
Dadurch hat im Faktum 1 fahrlässig gegen § 44 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333 (Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten), sowie im Faktum 2 vorsätzlich gegen §§ 43 Abs. 2 leg. cit. und § 48 Abs. 1 leg. cit. verstoßen und Pflichtverletzungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 HDG 1994 begangen. Dadurch hat im Faktum 1 fahrlässig gegen Paragraph 44, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 (Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten), sowie im Faktum 2 vorsätzlich gegen Paragraphen 43, Absatz 2, leg. cit. und Paragraph 48, Absatz eins, leg. cit. verstoßen und Pflichtverletzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, HDG 1994 begangen.
Über Hptm GZ wird
gemäß § 50 Z 3 i.V.m. § 51 HDG 1994gemäß Paragraph 50, Ziffer 3, i.V.m. Paragraph 51, HDG 1994
die Disziplinarstrafe der Geldstrafe
in der Höhe von 1500 EUR
(in Worten: Tausendfünfhundert Euro) verhängt.
Gemäß § 37 Abs. 1 HDG 1994 hat er dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von 10 von Hundert der festgesetzten Strafe, das sind 150 EUR, (in Worten: Hundertfünfzig Euro) zu leisten."Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, HDG 1994 hat er dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von 10 von Hundert der festgesetzten Strafe, das sind 150 EUR, (in Worten: Hundertfünfzig Euro) zu leisten."
Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie des Bescheides der Behörde erster Instanz und der Rechtsvorschriften im Wesentlichen damit, dass sie den von der Behörde erster Instanz der Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhalt als ausreichend erhoben und geklärt erachte. Gemäß § 85 Abs. 2 Z. 2 letzter Halbsatz des Heeresdisziplinargesetzes 1994 (HDG 1994) sei das weitere Disziplinarverfahren ungeachtet des Ausscheidens des Beschwerdeführers aus seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis am 30. April 2001 angesichts des Einlangens der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission am 10. April 2001 ohne Bedachtnahme auf die geänderte rechtliche Stellung des Beschwerdeführers durchzuführen. Die Behörde erster Instanz habe daher ihrer Strafentscheidung richtigerweise den zweiten Abschnitt des HDG 1994 hinsichtlich Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten, und §§ 50 und 51 leg. cit. zu Grunde gelegt. Bei der Strafbemessung der Erstbehörde trete unter anderem die Spezial- und die Generalprävention zurück. Die belangte Behörde halte fest, dass der Beschwerdeführer nunmehr Milizsoldat sei und verhalten sei, seiner Kader- und Truppenübungsverpflichtung nachzukommen. Insofern seien auch die spezialpräventiven Aspekte der Strafe nicht wegzudenken. Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie des Bescheides der Behörde erster Instanz und der Rechtsvorschriften im Wesentlichen damit, dass sie den von der Behörde erster Instanz der Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhalt als ausreichend erhoben und geklärt erachte. Gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Halbsatz des Heeresdisziplinargesetzes 1994 (HDG 1994) sei das weitere Disziplinarverfahren ungeachtet des Ausscheidens des Beschwerdeführers aus seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis am 30. April 2001 angesichts des Einlangens der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission am 10. April 2001 ohne Bedachtnahme auf die geänderte rechtliche Stellung des Beschwerdeführers durchzuführen. Die Behörde erster Instanz habe daher ihrer Strafentscheidung richtigerweise den zweiten Abschnitt des HDG 1994 hinsichtlich Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten, und Paragraphen 50, und 51 leg. cit. zu Grunde gelegt. Bei der Strafbemessung der Erstbehörde trete unter anderem die Spezial- und die Generalprävention zurück. Die belangte Behörde halte fest, dass der Beschwerdeführer nunmehr Milizsoldat sei und verhalten sei, seiner Kader- und Truppenübungsverpflichtung nachzukommen. Insofern seien auch die spezialpräventiven Aspekte der Strafe nicht wegzudenken.
Der Beschwerdeführer habe im Berufungsverfahren eine Stellungnahme abgegeben, in welcher er sein Berufungsvorbringen dahingehend wiederholt habe, dass über ihn als nunmehrigen Milizsoldaten nicht eine Strafe gemäß § 50 HDG 1994 i.V.m. § 51 leg. cit. verhängt hätte werden dürfen, vielmehr hätte die Disziplinarkommission erster Instanz eine Strafe gemäß § 56 HDG 1994 zu verhängen gehabt. Der Beschwerdeführer habe im Berufungsverfahren eine Stellungnahme abgegeben, in welcher er sein Berufungsvorbringen dahingehend wiederholt habe, dass über ihn als nunmehrigen Milizsoldaten nicht eine Strafe gemäß Paragraph 50, HDG 1994 i.V.m. Paragraph 51, leg. cit. verhängt hätte werden dürfen, vielmehr hätte die Disziplinarkommission erster Instanz eine Strafe gemäß Paragraph 56, HDG 1994 zu verhängen gehabt.
Dieses Vorbringen - so führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus - treffe jedoch nicht zu, weil gemäß § 85 Abs. 2 Z. 2 HDG 1994 (gemeint: § 88 Abs. 2 Z. 2 HDG 2002, in der Fassung der Wiederverlautbarung, BGBl. I Nr. 167) das Verfahren ohne Bedachtnahme auf die geänderte rechtliche Stellung fortzuführen sei, wenn gegen einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehöre, im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Präsenzstand, ausgenommen im Fall der Versetzung oder des Übertrittes des öffentlich-rechtlichen Bediensteten in den Ruhestand, ein Disziplinarverfahren anhängig sei. Das Disziplinarverfahren sei unbestritten zu einem Zeitpunkt anhängig gewesen, in welchem sich der Beschwerdeführer in einem Dienstverhältnis befunden habe. Bei verständiger und gesamtheitlicher Beurteilung der § 50 Z. 4a und § 85 Abs. 2 letzter Satz HDG 1994 (gemeint: § 89 Abs. 2 letzter Satz HDG 2002) komme man zum Ergebnis, dass gegen ausgeschiedene Berufssoldaten, wenn zum Zeitpunkt des Ausscheidens ein Kommissionsverfahren anhängig gewesen sei, an Stelle einer möglichen Entlassung die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt werden könne. Dieses Vorbringen - so führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus - treffe jedoch nicht zu, weil gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Ziffer 2, HDG 1994 (gemeint: Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, HDG 2002, in der Fassung der Wiederverlautbarung, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 167) das Verfahren ohne Bedachtnahme auf die geänderte rechtliche Stellung fortzuführen sei, wenn gegen einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehöre, im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Präsenzstand, ausgenommen im Fall der Versetzung oder des Übertrittes des öffentlich-rechtlichen Bediensteten in den Ruhestand, ein Disziplinarverfahren anhängig sei. Das Disziplinarverfahren sei unbestritten zu einem Zeitpunkt anhängig gewesen, in welchem sich der Beschwerdeführer in einem Dienstverhältnis befunden habe. Bei verständiger und gesamtheitlicher Beurteilung der Paragraph 50, Ziffer 4 a und Paragraph 85, Absatz 2, letzter Satz HDG 1994 (gemeint: Paragraph 89, Absatz 2, letzter Satz HDG 2002) komme man zum Ergebnis, dass gegen ausgeschiedene Berufssoldaten, wenn zum Zeitpunkt des Ausscheidens ein Kommissionsverfahren anhängig gewesen sei, an Stelle einer möglichen Entlassung die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt werden könne.
Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass die lange Wartezeit für den nächsten Trainerkurs für die Begehung der unter Punkt 8. angeführten Tat als Motivenlage beachtlich sei, sie könne jedoch als allfälliger Milderungsgrund nicht verwertet werden.
Dahingehend seien die Strafbemessungsgründe von der Behörde erster Instanz zutreffend beurteilt worden. Zur Spezialprävention werde ergänzend bemerkt, dass der Beschwerdeführer als Offizier verhalten sei, nicht nur seinen im Milizstand auferlegten Pflichten nachzukommen, sondern auch im Fall von Truppen- und Kaderübungen ein vorbildhaftes Verhalten an den Tag zu legen habe. Dies umso mehr, als ein ehemaliger Berufsoffizier auf Grund seiner Ausbildung als besonders mit den rechtlich geschützten Werten verbunden gelte.
Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung Berufsoffizier gewesen. Seine dienstliche Stellung habe ihn nicht nur zu vorbildhaftem und beispielgebendem Verhalten verpflichtet, sondern auch in Wahrnehmung seiner Vorgesetztenfunktion zur Überwachung, sowie zur Sicherstellung des regelkonformen Verhaltens der Mitarbeiter durch Führungsmittel und gegebenenfalls Meldung an die zuständige Behörde zum Zwecke des sanktionsbewehrten Vorgehens. Durch die Begehung der im Faktum 2 festgestellten Pflichtverletzung bestünden berechtigte Zweifel an der sachlichen Ausübung der dienstlichen Obliegenheiten des Beschwerdeführers als Vorgesetzter, da nun angenommen werden könne, dass er die eigenen Interessen über jene des Dienstes stelle und das unrechtmäßige Verhalten eines Mitarbeiters, der im Verdacht stehe, den Krankenstand zweckwidrig zu nutzen, toleriere. Die Teilnahme des Beschwerdeführers am Gespannfahrkurs sei mit dem Zweck seiner Abwesenheit vom Dienst, nämlich dem Krankenstand, im Widerspruch gestanden. Dadurch habe der Beschwerdeführer § 48 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) zuwider gehandelt, wonach der Beamte zur Anwesenheit im Dienst verpflichtet ist, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung Berufsoffizier gewesen. Seine dienstliche Stellung habe ihn nicht nur zu vorbildhaftem und beispielgebendem Verhalten verpflichtet, sondern auch in Wahrnehmung seiner Vorgesetztenfunktion zur Überwachung, sowie zur Sicherstellung des regelkonformen Verhaltens der Mitarbeiter durch Führungsmittel und gegebenenfalls Meldung an die zuständige Behörde zum Zwecke des sanktionsbewehrten Vorgehens. Durch die Begehung der im Faktum 2 festgestellten Pflichtverletzung bestünden berechtigte Zweifel an der sachlichen Ausübung der dienstlichen Obliegenheiten des Beschwerdeführers als Vorgesetzter, da nun angenommen werden könne, dass er die eigenen Interessen über jene des Dienstes stelle und das unrechtmäßige Verhalten eines Mitarbeiters, der im Verdacht stehe, den Krankenstand zweckwidrig zu nutzen, toleriere. Die Teilnahme des Beschwerdeführers am Gespannfahrkurs sei mit dem Zweck seiner Abwesenheit vom Dienst, nämlich dem Krankenstand, im Widerspruch gestanden. Dadurch habe der Beschwerdeführer Paragraph 48, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) zuwider gehandelt, wonach der Beamte zur Anwesenheit im Dienst verpflichtet ist, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
Hinsichtlich der von der Behörde erster Instanz angenommenen Übertretung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 liege Scheinkonkurrenz vor, denn erst durch die Nichteinhaltung des § 48 BDG 1979 werde der § 43 Abs. 2 BDG 1979 berührt. Auch erscheine § 43 Abs. 2 BDG 1979 als Auffangtatbestand gegenüber der konkreten Norm des § 48 Abs. 1 BDG 1979 subsidiär. Die vorliegende Scheinkonkurrenz zwischen den beiden Tatbeständen sei von der Erstbehörde nicht erkannt worden und habe in die Erschwerungsgründe des Bescheides der Behörde erster Instanz Eingang gefunden. Damit sei die Anwendung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 für die Strafbemessung relevant, nach Wegfall dieses Teiles eines Erschwerungsgrundes sei nunmehr im Ergebnis die Strafhöhe herabzusetzen gewesen. Hinsichtlich der von der Behörde erster Instanz angenommenen Übertretung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 liege Scheinkonkurrenz vor, denn erst durch die Nichteinhaltung des Paragraph 48, BDG 1979 werde der Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 berührt. Auch erscheine Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 als Auffangtatbestand gegenüber der konkreten Norm des Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979 subsidiär. Die vorliegende Scheinkonkurrenz zwischen den beiden Tatbeständen sei von der Erstbehörde nicht erkannt worden und habe in die Erschwerungsgründe des Bescheides der Behörde erster Instanz Eingang gefunden. Damit sei die Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 für die Strafbemessung relevant, nach Wegfall dieses Teiles eines Erschwerungsgrundes sei nunmehr im Ergebnis die Strafhöhe herabzusetzen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 44 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 10/1999, hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1999,, hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
Gemäß § 48 Abs. 1 BDG 1979 hat der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979 hat der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
Gemäß § 51 Abs. 1 BDG 1979 hat der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, den Grund seiner Abwesenheit zu rechtfertigen. Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, BDG&nbs