TE Bvwg Beschluss 2017/7/28 W105 2106126-2

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Veröffentlicht am 28.07.2017
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Entscheidungsdatum

28.07.2017

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
  1. BFA-VG § 16 heute
  2. BFA-VG § 16 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 16 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 16 gültig von 17.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2017
  5. BFA-VG § 16 gültig von 21.05.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. BFA-VG § 16 gültig von 01.04.2016 bis 20.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2016
  7. BFA-VG § 16 gültig von 20.07.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 16 gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W105 2106126-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BENDA über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX, Sierra Leone alias Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2017, Zl. XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BENDA über die Beschwerde von römisch 40 , geb.XXXX, Sierra Leone alias Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2017, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätetA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet

zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer gibt an Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein. Er stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet erstmals in Österreich am 07.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 05.03.2014 gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gemäß § 61 FPG die Außerlandesbringung angeordnet wurde. Dieser Bescheid erwuchs am 13.03.2014 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer stellte aus dem Stande der Schubhaft am 19.06.2014 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 01.07.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und am 18.07.2014 in Rechtskraft erwuchs. Der Beschwerdeführer wurde am 30.06.2014 nach Kroatien überstellt.1. Der Beschwerdeführer gibt an Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein. Er stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet erstmals in Österreich am 07.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 05.03.2014 gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gemäß Paragraph 61, FPG die Außerlandesbringung angeordnet wurde. Dieser Bescheid erwuchs am 13.03.2014 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer stellte aus dem Stande der Schubhaft am 19.06.2014 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 01.07.2014 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und am 18.07.2014 in Rechtskraft erwuchs. Der Beschwerdeführer wurde am 30.06.2014 nach Kroatien überstellt.

Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.01.2015 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, der nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens mit Kroatien und Einholung der Zustimmung Kroatiens zur Übernahme des Beschwerdeführers mit Bescheid des BFA vom 30.03.2015 gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde und gemäß § 61 FPG die Außerlandesbringung nach Kroatien angeordnet wurde. Dieser Bescheid erwuchs am 17.06.2015 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer war am 12.03.2015 erneut nach Kroatien überstellt worden.Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.01.2015 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, der nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens mit Kroatien und Einholung der Zustimmung Kroatiens zur Übernahme des Beschwerdeführers mit Bescheid des BFA vom 30.03.2015 gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde und gemäß Paragraph 61, FPG die Außerlandesbringung nach Kroatien angeordnet wurde. Dieser Bescheid erwuchs am 17.06.2015 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer war am 12.03.2015 erneut nach Kroatien überstellt worden.

2. Nach neuerlicher illegaler Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 05.09.2016 seinen nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 14.05.2017 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig sprach das BFA aus, dass Kroatien gemäß 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei, und wurde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet sowie festgestellt wurde, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.2. Nach neuerlicher illegaler Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 05.09.2016 seinen nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 14.05.2017 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig sprach das BFA aus, dass Kroatien gemäß 18 Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei, und wurde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG idgF angeordnet sowie festgestellt wurde, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.

3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme am 19.05.2017 rechtswirksam zugestellt.

4. Per Telefax brachte der Beschwerdeführer am 05.06.2017 durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 14.05.2017 ein.

5. Mit Schreiben vom 09.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer über seinen bevollmächtigten Vertreter zur Wahrung des Parteiengehörs nachstehender Verspätungsvorhalt übermittelt:

"Die gegenständliche Beschwerde stellt sich nach der Aktenlage aus folgenden Gründen als verspätet dar:

Gemäß § 16 Absatz 1 BFA-VG ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung binnen zwei Wochen einzubringen.Gemäß Paragraph 16, Absatz 1 BFA-VG ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung binnen zwei Wochen einzubringen.

Die Zustellung des gegenständlichen, zurückweisenden Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2017 Zl. 644104402-150089381, an die beschwerdeführende Partei erfolgte am 18.05.2017, an den Beschwerdeführervertreter (Mive 03) am 19.05.2017.

Die 2-wöchige Beschwerdefrist im Sinne des § 16 Abs. 1 BFA-VG endete somit am 01.06.2017 bzw. 02.06.2017.Die 2-wöchige Beschwerdefrist im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG endete somit am 01.06.2017 bzw. 02.06.2017.

Mit Schreiben vom 05.06.2017, eingebracht per FAX durch den Verein Mive 03, wurde gegen den erstinstanzlichen Bescheid Beschwerde beim BFA - EAST-OST erhoben. Die Beschwerde langte somit am 05.06.2017 bei der Erstbehörde ein und gilt daher gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet eingebracht.Mit Schreiben vom 05.06.2017, eingebracht per FAX durch den Verein Mive 03, wurde gegen den erstinstanzlichen Bescheid Beschwerde beim BFA - EAST-OST erhoben. Die Beschwerde langte somit am 05.06.2017 bei der Erstbehörde ein und gilt daher gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet eingebracht.

Zum Ergebnis der Beweisaufnahme kann innerhalb einer Frist von

1 Woche ab Zustellung

dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abgegeben werden. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ergeht auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert."

6. Dieser Verspätungsvorhalt wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers durch persönliche Übernahme am 13.06.2017 zugestellt.

7. Mit Stellungnahme vom 18.06.2017, beim Bundesverwaltungsgericht am 19.06.2017 eingelangt, brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter vor, dass die von ihm erhobene Beschwerde ausgehend von einer vierwöchigen Rechtsmittelfrist im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes rechtzeitig eingebracht worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

§ 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet: "Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar."Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet: "Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar."

§ 3 Abs. 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet auszugsweise: "Dem Bundesamt obliegtParagraph 3, Absatz 2, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet auszugsweise: "Dem Bundesamt obliegt

1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005,

2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005,

( ) 4. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem

8. Hauptstück des FPG

( ) und 7. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren."( ) und 7. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren."

Verfahrensgegenständlich wurde seitens des BFA der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen und diese Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG (Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG) verbunden, weshalb die Beschwerdefrist zwei Wochen beträgt. Auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde eine zweiwöchige Beschwerdefrist vermerkt.Verfahrensgegenständlich wurde seitens des BFA der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen und diese Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG (Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG) verbunden, weshalb die Beschwerdefrist zwei Wochen beträgt. Auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde eine zweiwöchige Beschwerdefrist vermerkt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Dementsprechend ist die Beschwerdefrist, ausgehend von der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 19.05.2017, bereits am 02.06.2017, um 24 Uhr, abgelaufen, sodass die am 05.06.2017 erfolgte Beschwerdeeinbringung jedenfalls verspätet war. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Ablauf des 02.06.2016 in Rechtskraft erwachsen.

Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Verspätungsvorhalts geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus dem Verwaltungsakt beantwortet werden konnten.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Verspätungsvorhalts geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus dem Verwaltungsakt beantwortet werden konnten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W105.2106126.2.00

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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