Entscheidungsdatum
01.08.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W166-2123042-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AslyG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AslyG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Afghanistan, in der Provinz XXXX, in XXXX geboren worden sei, vier Jahre vor der Reise nach Europa habe der Beschwerdeführer im Iran gelebt und als Schneider gearbeitet, sein Vater sei von den Taliban getötet worden, die Mutter und die Geschwister würden noch in der Heimat leben.Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Afghanistan, in der Provinz römisch 40 , in römisch 40 geboren worden sei, vier Jahre vor der Reise nach Europa habe der Beschwerdeführer im Iran gelebt und als Schneider gearbeitet, sein Vater sei von den Taliban getötet worden, die Mutter und die Geschwister würden noch in der Heimat leben.
Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei Vorbeter in der Moschee gewesen, und von den Taliban getötet worden, weil er der Aufforderung mit dem Unterrichten aufzuhören nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer habe Angst vor den Taliban.
Seitens der belangten Behörde wurde am XXXX die Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose beauftragt.Seitens der belangten Behörde wurde am römisch 40 die Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose beauftragt.
In einem gerichtsmedizinischen Gutachten vom XXXX wurde zusammenfassend festgehalten, dass das Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt am XXXX mit 17 Jahren festgestellt worden sei.In einem gerichtsmedizinischen Gutachten vom römisch 40 wurde zusammenfassend festgehalten, dass das Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt am römisch 40 mit 17 Jahren festgestellt worden sei.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. In dieser Einvernahme befragt gab der Beschwerdeführer an, in XXXX geboren worden und Schiite zu sein, sowie der Volksgruppe der Hazara anzugehören.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. In dieser Einvernahme befragt gab der Beschwerdeführer an, in römisch 40 geboren worden und Schiite zu sein, sowie der Volksgruppe der Hazara anzugehören.
Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei schiitischer Imam gewesen und von den Taliban umgebracht worden. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer von seiner Mutter in den Iran geschickt worden. Für die Taliban seien Schiiten Ungläubige.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Gefahr einer Verfolgung durch die Taliban nicht glaubhaft habe machen können.
Überdies sei der Beschwerdeführer ein arbeitsfähiger, gesunder Mann, und hätte das sonstige Ermittlungsverfahren keine Hinweise ergeben, welche zum Vorliegen von Gründen für die Gewährung von subsidiärem Schutz führten.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, und führte im Wesentlichen aus, er habe vor der belangten Behörde die Wahrheit ausgesagt, die Einvernahme sei sehr kurz gewesen, und der Beschwerdeführer hätte sehr gerne mehr über seine Fluchtgründe erzählt. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer unter anderem eine Bestätigung der Pfarre XXXX über den regelmäßigen Besuch verschiedener Kurse in der Pfarre seit Jänner 2016 vor.Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, und führte im Wesentlichen aus, er habe vor der belangten Behörde die Wahrheit ausgesagt, die Einvernahme sei sehr kurz gewesen, und der Beschwerdeführer hätte sehr gerne mehr über seine Fluchtgründe erzählt. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer unter anderem eine Bestätigung der Pfarre römisch 40 über den regelmäßigen Besuch verschiedener Kurse in der Pfarre seit Jänner 2016 vor.
Mit FAX vom XXXX legte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme zu seiner Beschwerde, ein ÖSD A2 Zertifikat, Deutschkursbestätigungen, eine Bestätigung der PfarreXXXX, sowie diverse medizinische Befunde insbesondere zu seinen psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen vor.Mit FAX vom römisch 40 legte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme zu seiner Beschwerde, ein ÖSD A2 Zertifikat, Deutschkursbestätigungen, eine Bestätigung der PfarreXXXX, sowie diverse medizinische Befunde insbesondere zu seinen psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen vor.
Mit einem weiteren FAX vom XXXX teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich seit längerem für das Christentum interessiere, sich taufen lassen wolle und am Katechumenat teilnehme. Weiters legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Pfarre XXXX von XXXX vor, wonach der Beschwerdeführer am Katechumenat der Erzdiözese Wien, teilnehme, in der Pfarre sehr aktiv sei, regelmäßig zur Heiligen Messe gehe, und von der Pfarrgemeinde auf seinem christlichen Weg unterstützt werde.Mit einem weiteren FAX vom römisch 40 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich seit längerem für das Christentum interessiere, sich taufen lassen wolle und am Katechumenat teilnehme. Weiters legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Pfarre römisch 40 von römisch 40 vor, wonach der Beschwerdeführer am Katechumenat der Erzdiözese Wien, teilnehme, in der Pfarre sehr aktiv sei, regelmäßig zur Heiligen Messe gehe, und von der Pfarrgemeinde auf seinem christlichen Weg unterstützt werde.
Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführer, unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan, zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer, unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan, zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen.
Am XXXX beantragte der Diakonie Flüchtlingsdienst eine Mitarbeiterin der Pfarre XXXXals weitere Zeugin einzuvernehmen, sowie anstelle eines Dolmetschers afghanischer Herkunft, einen Dolmetscher iranischer Herkunft beizuziehen, da das Thema Konversion für den Beschwerdeführer sehr heikel sei und er befürchte, in der Verhandlung nicht offen darüber sprechen zu können.Am römisch 40 beantragte der Diakonie Flüchtlingsdienst eine Mitarbeiterin der Pfarre XXXXals weitere Zeugin einzuvernehmen, sowie anstelle eines Dolmetschers afghanischer Herkunft, einen Dolmetscher iranischer Herkunft beizuziehen, da das Thema Konversion für den Beschwerdeführer sehr heikel sei und er befürchte, in der Verhandlung nicht offen darüber sprechen zu können.
Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, einer Rechtsberaterin, zweier Zeugen und des bereits für die Verhandlung bestellten Dolmetschers für die Sprache Dari statt.Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, einer Rechtsberaterin, zweier Zeugen und des bereits für die Verhandlung bestellten Dolmetschers für die Sprache Dari statt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, hat mit Schreiben vom XXXX bekanntgegeben, auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, hat mit Schreiben vom römisch 40 bekanntgegeben, auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.
Zu Beginn der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Beweismittel, Teilnahmebestätigungen, UNHCR-Richtlinien, sowie Stellungnahmen zu seiner Konversion vor. Die Beweismittel wurden in Kopie als Beilagen A bis C zum Akt genommen.
Überdies wurde der Beschwerdeführer über die Verschwiegenheitspflicht des Dolmetschers hingewiesen, und gab an, kein Problem mit der Beiziehung des bestellten Dolmetschers zu haben.
In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, in XXXX geboren worden zu sein, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und in Afghanistan schiitischer Moslem gewesen zu sein, aber diesem Glauben nicht mehr anzugehören. Der Beschwerdeführer fühle sich als Christ, auch wenn er noch nicht getauft sei.In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, in römisch 40 geboren worden zu sein, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und in Afghanistan schiitischer Moslem gewesen zu sein, aber diesem Glauben nicht mehr anzugehören. Der Beschwerdeführer fühle sich als Christ, auch wenn er noch nicht getauft sei.
Bevor er nach Österreich gekommen sei, habe der Beschwerdeführer im Iran gelebt und als Schneider gearbeitet. Seine Geschwister würden noch im Iran leben, der Aufenthalt seiner Mutter sei ihm nicht bekannt, und der Vater sei von den Taliban getötet worden. Seit der Beschwerdeführer Christ geworden sei, hätte er keinen Kontakt mehr zu seinen Geschwistern, da diese seine Entscheidung nicht akzeptieren würden.
Der Vater des Beschwerdeführers sei schiitischer Imam gewesen, und habe in einer Schule und in der Moschee unterrichtet, sowie Menschen die Hilfe brauchten über einen iranischen Verein unterstützt. Die Taliban hätten vom Vater des Beschwerdeführers verlangt, dass er seine Tätigkeiten beenden solle, da er dies nicht gemacht habe, sei er getötet worden. Dies sei auch sein Fluchtgrund gewesen, da er als Sohn auch von den Taliban umgebracht werden könnte, da die Taliban seine Rache fürchten würden.
Zu seinem Entschluss Christ zu werden befragt, gab der Beschwerdeführer an, um die Weihnachtszeit XXXXhabe er sich entschieden Christ zu werden. Der Beschwerdeführer sei in einem religiösen Umfeld aufgewachsen, und könne daher nicht ohne Religion leben. Zum Glauben habe er schon immer viele Fragen gehabt, und daher habe er begonnen die Bibel zu lesen. Er habe eine Bekannte aus der Pfarre, bei der er den Deutschkurs besucht habe, um Unterstützung bei der Beantwortung seiner Fragen gebeten, sie sei heute als Zeugin anwesend. Der Beschwerdeführer habe sich regelmäßig mehrmals wöchentlich mit ihr getroffen, sie habe ihm viele Fragen beantwortet und ihm auch eine Bibel in Farsi besorgt. Der Beschwerdeführer lese sehr viel in der Bibel, und er habe dann nach Weihnachten XXXX mit einem Taufvorbereitungskurs begonnen, welchen er regelmäßig besuche. Der Beschwerdeführer gehe zwei Mal pro Woche zum Gottesdienst, beteilige sich an der Organisation von Festen, und gehe auch regelmäßig zu Bibelrunden. In seinem alten Glauben habe er geglaubt, dass Frauen weniger wert seien als Männer, jetzt wisse er, dass dies unrichtig sei, Frauen und Männer gleich viel wert seien, und der Heilige Krieg verboten sei.Zu seinem Entschluss Christ zu werden befragt, gab der Beschwerdeführer an, um die Weihnachtszeit XXXXhabe er sich entschieden Christ zu werden. Der Beschwerdeführer sei in einem religiösen Umfeld aufgewachsen, und könne daher nicht ohne Religion leben. Zum Glauben habe er schon immer viele Fragen gehabt, und daher habe er begonnen die Bibel zu lesen. Er habe eine Bekannte aus der Pfarre, bei der er den Deutschkurs besucht habe, um Unterstützung bei der Beantwortung seiner Fragen gebeten, sie sei heute als Zeugin anwesend. Der Beschwerdeführer habe sich regelmäßig mehrmals wöchentlich mit ihr getroffen, sie habe ihm viele Fragen beantwortet und ihm auch eine Bibel in Farsi besorgt. Der Beschwerdeführer lese sehr viel in der Bibel, und er habe dann nach Weihnachten römisch 40 mit einem Taufvorbereitungskurs begonnen, welchen er regelmäßig besuche. Der Beschwerdeführer gehe zwei Mal pro Woche zum Gottesdienst, beteilige sich an der Organisation von Festen, und gehe auch regelmäßig zu Bibelrunden. In seinem alten Glauben habe er geglaubt, dass Frauen weniger wert seien als Männer, jetzt wisse er, dass dies unrichtig sei, Frauen und Männer gleich viel wert seien, und der Heilige Krieg verboten sei.
Auf die Frage, ob für den Beschwerdeführer alle Christen nett und freundlich seien, antwortete der Beschwerdeführer, Menschen seien unterschiedlich, und hätten unterschiedliche Eigenschaften, ihm sei wichtig, was in der Bibel stehe und was Christus sage.
Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, er besuche immer noch regelmäßig Deutschkurse, um immer noch besser Deutsch zu lernen, würde gerne in Österreich eine Ausbildung machen, arbeiten gehen, und sich später eine eigene Wohnung leisten können.
In der mündlichen Verhandlung zu den Länderfeststellungen befragt gab der Beschwerdeführer an, diese seien zu schwierig zu lesen gewesen.
Die Rechtsberaterin des Beschwerdeführers legte Berichte und Judikatur zur Verfolgung durch die Taliban, die soziale Gruppe der Familie und zur Konversion (Beilage B), sowie zwei Stellungnahmen (Beilage C) den Beschwerdeführer und seine Konversion betreffend vor.
Der als Zeuge zur Verhandlung geladene XXXX von XXXX, welcher auch als Pfarrer die Pfarre XXXX betreut, gab in der mündlichen Verhandlung an, er kenne den Beschwerdeführer seit Beginn des Deutschunterrichtes in seiner Pfarre im Jahr XXXX. Der Beschwerdeführer besuche regelmäßig die Gottesdienste, habe sehr viele Fragen zur Bibel, für deren Beantwortung der XXXX dem Beschwerdeführer nach den Gottesdiensten zur Verfügung stehe. Der Zeuge gab weiters an, der Beschwerdeführer sei sehr aktiv in der Pfarre, habe einen sehr guten Kontakt zur Pfarrsekretärin, und der XXXX sei überzeugt davon, dass der Beschwerdeführer alles sehr ernsthaft betreibe. Grundsätzlich sei er selbst sehr skeptisch, wenn Flüchtlinge nach einem Glaubensübertritt fragen würden, aber der Beschwerdeführer sei der Einzige bei dem er mit einer Konversion einverstanden gewesen sei. Die Vorbereitungszeit sei lang, und der Beschwerdeführer könne voraussichtlich zu Ostern XXXX getauft werden.Der als Zeuge zur Verhandlung geladene römisch 40 von römisch 40 , welcher auch als Pfarrer die Pfarre römisch 40 betreut, gab in der mündlichen Verhandlung an, er kenne den Beschwerdeführer seit Beginn des Deutschunterrichtes in seiner Pfarre im Jahr römisch 40 . Der Beschwerdeführer besuche regelmäßig die Gottesdienste, habe sehr viele Fragen zur Bibel, für deren Beantwortung der römisch 40 dem Beschwerdeführer nach den Gottesdiensten zur Verfügung stehe. Der Zeuge gab weiters an, der Beschwerdeführer sei sehr aktiv in der Pfarre, habe einen sehr guten Kontakt zur Pfarrsekretärin, und der römisch 40 sei überzeugt davon, dass der Beschwerdeführer alles sehr ernsthaft betreibe. Grundsätzlich sei er selbst sehr skeptisch, wenn Flüchtlinge nach einem Glaubensübertritt fragen würden, aber der Beschwerdeführer sei der Einzige bei dem er mit einer Konversion einverstanden gewesen sei. Die Vorbereitungszeit sei lang, und der Beschwerdeführer könne voraussichtlich zu Ostern römisch 40 getauft werden.
Die vom Beschwerdeführer als Zeugin beantragte Pfarrsekretärin, gab in der mündlichen Verhandlung an, sie habe in der Pfarre Deutschkurse organisiert, und im Rahmen der Deutschkurse und von Projekten habe sie den Beschwerdeführer kennengelernt. Mit dem Beschwerdeführer, dem es nicht besonders gut gegangen sei, habe sie sehr tiefsinnige religiöse Gespräche geführt, da er mit seinem Glauben nicht im Reinen gewesen sei. Sie selbst sei aktives Mitglied in der Pfarre, und habe dem Beschwerdeführer auch eine Bibel in Farsi besorgt. Der Beschwerdeführer sei regelmäßig in die Pfarre gekommen, habe ihr viele Fragen gestellt, auch über andere Religionen, manche habe sie beantworten können und manche nicht, und dann habe sich der Beschwerdeführer mit dem Pfarrer in Verbindung gesetzt und entschieden, den katholischen Glauben anzunehmen. Die Zeugin sei überzeugt davon, dass der Beschwerdeführer es mit der Konversion sehr ernst meine, da die Vorbereitungszeit sehr lange dauert, und er sich nach wie vor sehr intensiv mit dem Glauben beschäftige, regelmäßig zu den Gottesdiensten komme, sehr aktiv in der Pfarre sei, sich nach wie vor sehr intensiv mit dem Bibelstudium auseinandersetze, und manchmal schon ihr Bibelstellen erkläre. Die Zeugin brachte weiters vor, dass die Situation des Beschwerdeführers sehr schwierig sei, da seine Mitbewohner noch nicht wüssten, dass er konvertiert sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
Zum Beschwerdeführer und den Fluchtgründen wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und wurde in der Provinz XXXX geboren.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und wurde in der Provinz römisch 40 geboren.
Der Beschwerdeführer hat mit seiner Familie bis vier Jahre vor der Ausreise im Heimatdorf in Afghanistan, und danach im Iran gelebt und dort als Schneider gearbeitet. Die Geschwister des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Iran, der Vater ist in der Heimat von den Taliban getötet worden, und der Aufenthalt der Mutter ist dem Beschwerdeführer nicht bekannt.
Der Beschwerdeführer reiste illegal in Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer reiste illegal in Österreich ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer bekannte sich früher zum islamischen Glauben, und hat zu Beginn des Jahres XXXX begonnen sich für den christlichen Glauben zu interessieren bzw. das Bibelstudium aufgenommen, wurde ein aktives Mitglied der Pfarrgemeinde XXXX, und hat schlussendlich zu Weihnachten XXXX den Entschluss gefasst, zu konvertieren.Der Beschwerdeführer bekannte sich früher zum islamischen Glauben, und hat zu Beginn des Jahres römisch 40 begonnen sich für den christlichen Glauben zu interessieren bzw. das Bibelstudium aufgenommen, wurde ein aktives Mitglied der Pfarrgemeinde römisch 40 , und hat schlussendlich zu Weihnachten römisch 40 den Entschluss gefasst, zu konvertieren.
Seit Weihnachten XXXX nimmt der Beschwerdeführer regelmäßig am Katechumenat teil, und kann nach Abschluss seines Taufvorbereitungskurses, voraussichtlich zu Ostern XXXX, getauft werden. Der Beschwerdeführer besucht auch regelmäßig die Gottesdienste, nimmt aktiv am Leben in der Pfarre teilt, hilft beim Organisieren von Festen, kommt regelmäßig zum Bibelstudium in die Kirche, studiert selbst die Bibel, und befasst sich umfassend mit dem christlichen Glauben.Seit Weihnachten römisch 40 nimmt der Beschwerdeführer regelmäßig am Katechumenat teil, und kann nach Abschluss seines Taufvorbereitungskurses, voraussichtlich zu Ostern römisch 40 , getauft werden. Der Beschwerdeführer besucht auch regelmäßig die Gottesdienste, nimmt aktiv am Leben in der Pfarre teilt, hilft beim Organisieren von Festen, kommt regelmäßig zum Bibelstudium in die Kirche, studiert selbst die Bibel, und befasst sich umfassend mit dem christlichen Glauben.
Der Beschwerdeführer konnte seinen in Österreich gesetzten Nachfluchtgrund glaubhaft darlegen.
Der Beschwerdeführer ist somit während seines Aufenthaltes in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung zum Christentum konvertiert und würde seinen Glauben auch im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat ausüben.
Der Beschwerdeführer befürchtet jedoch, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner Konversion vom Islam zum Christentum getötet zu werden, da er vom muslimischen Glauben abgefallen ist.
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich von der Grundversorgung und ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Zur Situation in Afghanistan wird festgestellt:
Religionsfreiheit
Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha'i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016)Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha'i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016)
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH27.1.2016) . Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vgl. auch:Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH27.1.2016) . Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vergleiche auch:
CSR 8.11.2016).
Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte - dennoch hatten Individuen, die vom Islam konvertierten, Angst vor Konsequenzen. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung, Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden (USDOS 10.8.2016).
Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch (USDOS 10.8.2016). Dennoch bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt Ämter auf höchster Ebene (CSR 8.11.2016). Im Mai 2014 BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 129 von 181 bekleidete ein Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada (RFERL 15.5.2014). Davor war Sham Lal Bathija als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).
Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Bildungsplan einrichten und umsetzen, der auf den Bestimmungen des Islams basiert; auch sollen religiöse Kurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime ist es nicht erforderlich den Islam an öffentlichen Schulen zu lernen (USDOS 10.8.2016).
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 9.2016). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (USDOS 10.8.2016).
Militante Gruppen haben sich unter anderem als Teil eines größeren zivilen Konfliktes gegen Moschen und Gelehrte gerichtet. Konservative soziale Einstellungen, Intoleranz und das Unvermögen oder die Widerwilligkeit von Polizeibeamten individuelle Freiheiten zu verteidigen bedeuten, dass jene, die religiöse und soziale Normen brechen, anfällig für Misshandlung sind (FH 27.1.2016).
Blasphemie - welche anti-islamische Schriften oder Ansprachen beinhaltet, ist ein Kapitalverbrechen im Rahmen der gerichtlichen Interpretation des islamischen Rechtes. Ähnlich wie bei Apostasie, gibt das Gericht Blasphemisten drei Tage um ihr Vorhaben zu widerrufen oder sie sind dem Tod ausgesetzt (CRS 8.11.2016).
Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin der zwei anderen abrahamitischen Religionen, Christentum und Judentum, ist. Einer Muslima ist nicht erlaubt einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (USDOS 10.8.2016).
Quellen:
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff
29.11.2016
http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung 2004 deutsch mpil webseite.pdf, Zugriff
28.11.2016
Zugriff 5.11.2015
Reports: Tier 2; Afghanistan,
http://www.uscirf.gov/sites/default/files/USCIRF Tier2 Afghan.pdf, Zugriff 30.11.2016
29.11.2016
Schiiten
Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-19% geschätzt (AA 9.2016; vgl. auch: CIADie Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-19% geschätzt (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA
21.10.2016) . Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die ethnischen Hazara (USDOS 10.8.2016). Die meisten Hazara Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan sind einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016).
Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema), als auch im Hohen Friedensrat sind Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 9.2016). Afghanische Schiiten und Hazara sind dazu geneigt weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein, als ihre religiösen Brüder im Iran (CRS8.11.2016).
Die Situation der afghanisch schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2015). Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen (USDOS 10.8.2016).
Ethnische Hazara sind gesellschaftlicher Diskriminierungen ausgesetzt (USDOS 13.4.2016). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert (CRS 8.11.2016). Im November 2016, hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz, während einer religiösen Zeremonie in der Bakir-al-Olum-Moschee - einer schiitischen Moschee in Kabul - am schiitischen Feiertag Arbain, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vgl. auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016). Am 23. Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den ISKP angegriffen. Es dabei starben über 85 Menschen, rund 240 wurden verletzt. Dieser Schlag richtete sich fast ausschließlich gegen Schiiten (AA 9.2016).Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert (CRS 8.11.2016). Im November 2016, hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz, während einer religiösen Zeremonie in der Bakir-al-Olum-Moschee - einer schiitischen Moschee in Kabul - am schiitischen Feiertag Arbain, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vergleiche auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016). Am 23. Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den ISKP angegriffen. Es dabei starben über 85 Menschen, rund 240 wurden verletzt. Dieser Schlag richtete sich fast ausschließlich gegen Schiiten (AA 9.2016).
Einige Schiiten bekleiden höhere Ämter (CRS 8.11.2016); sowie andere Regierungsposten. Schiiten verlautbarten, dass die Verteilung von Posten in der Regierung die Demographie des Landes nicht adäquat berücksichtigte. Das Gesetz schränkt sie bei der Beteiligung am öffentlichen Leben nicht ein - dennoch verlautbarten Schiiten - dass die Regierung die Sicherheit in den Gebieten, in denen die Schiiten die Mehrheit stellten, vernachlässigte. Hazara leben hauptsächlich in den zentralen und westlichen Provinzen, während die Ismailiten hauptsächlich in Kabul, den zentralen und nördlichen Provinzen leben (USDOS 10.8.2016). Unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschweren sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten (USDOS 10.8.2015).
Quellen:
http://www.bfa.gv.at/files/berichte/AFGH Stammes und%20Clanstruktur Onlineversion
2016 07.pdf, Zugriff 30.11.2016
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff
29.11.2016
Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 30.11.2016
sich-anschlags-in-kabul-14537621.html, Zugriff 22.11.2016
http://www.ecoi.net/local link/311145/449187 de.html, Zugriff 21.10.2015
tote-a-1122270.html, Zugriff 22.11.2016
http://www.tolonews.com/en/afghanistan/28471-daesh-claims-responsibility-for-kabul-
mosque-bombing, Zugriff 22.12.2016
29.11.2016
Practices 2015 - Afghanistan,
https://www.state.gov/i/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper , Zugriff 17.1.2017
Christen und Konversionen zum Christentum
Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA
9.2016). Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen (AA 2.3.2015; vgl. auch:9.2016). Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen (AA 2.3.2015; vergleiche auch:
USDOS.10.8.2016).
Nichtmuslim/innen, z.B. Sikhs, Hindus und Christen, sind Belästigungen ausgesetzt und in manchen Fällen sogar Gewalt. Nachdem Religion und Ethnie stark miteinander verbunden sind, ist es schwierig die vielen Vorfälle nur als Vorfälle wegen religiöser Identität zu kategorisieren (USDOS 10.8.2016).
Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber konvertierten Christen ist ablehnend. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen (AA 9.2016). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, der mit dem Tod bestraft werden könnte (AA 9.2016; vgl. USDOS 10.8.2016) - sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 10.8.2016). Keiner wurde bisher aufgrund von Konversion durch den afghanischen Staat hingerichtet (AA 9.2016).Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber konvertierten Christen ist ablehnend. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen (AA 9.2016). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, der mit dem Tod bestraft werden könnte (AA 9.2016; vergleiche USDOS 10.8.2016) - sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 10.8.2016). Keiner wurde bisher aufgrund von Konversion durch den afghanischen Staat hingerichtet (AA 9.2016).
Die Christen verlautbarten, dass die öffentliche Meinung gegenüber Missionierung feindlich ist. Es gibt keine öffentlichen Kirchen (CRS 8.11.2016). Für christliche Afghan/innen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen. Christliche Gottesdienste für die internationale Gemeinschaft finden u.a. in verschiedenen Botschaften sowie auf dem Gelände der internationalen Truppen statt (AA 9.2016). Einem Bericht einer kanadischen christlichen Organisation zufolge, wächst die Zahl der Hauskirchen in Afghanistan. In diesem Bericht wird angedeutet, dass einige Mitglieder des Parlaments selbst das Christentum angenommen und an christlichen Gottesdiensten teilgenommen haben (The Voice of the Martyrs Canada 5.4.2012).
Einige Konversionsfälle von Christen haben zu harten Strafen geführt und dadurch internationale Aufmerksamkeit erlangt (CRS 8.11.2016). Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vgl. BBC 15.10.2014).Einige Konversionsfälle von Christen haben zu harten Strafen geführt und dadurch internationale Aufmerksamkeit erlangt (CRS 8.11.2016). Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vergleiche BBC 15.10.2014).
Berichten zufolge gibt es ein christliches Spital in Kabul (NYP 24.4.2014; vgl. CNN 24.4.2014).Berichten zufolge gibt es ein christliches Spital in Kabul (NYP 24.4.2014; vergleiche CNN 24.4.2014).
Quellen:
http://www.bbc.com/news/world-asia-29601045, Zugriff 23.10.2015
http://edition.cnn.com/2014/04/24/world/asia/afqhanistan-violence/, Zugriff 23.10.2015
https://www.vomcanada.com/af-2012-04-05.htm, Zugriff 23.10.2015
Steps Into The Spotlight,
http://www.npr.org/sections/parallels/2015/02/19/386950128/for-the-first-time-an-afghan-
first-lady-steps-into-the-spotlight, Zugriff 23.10.2015
29.11.2016
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zur Herkunft, zur Identität sowie zur familiären Situation des Beschwerdeführers stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX.Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zur Herkunft, zur Identität sowie zur familiären Situation des Beschwerdeführers stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 .
Die Identität steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich von der Grundversorgung lebt und in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins österreichische Strafregister und ins Grundversorgungssystem.
Die Feststellungen zur nunmehrigen religiösen Ausrichtung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX, aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen, sowie aus der Befragung der Zeugen.Die Feststellungen zur nunmehrigen religiösen Ausrichtung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 , aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen, sowie aus der Befragung der Zeugen.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen (Konversion vom Islam zum Christentum) aus folgenden Gründen als glaubhaft:
In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer umfassend dargelegt, dass er bereits zu Beginn des Jahres XXXX begonnen hat, sich für den christlichen Glauben zu interessieren, und zu Weihnachten XXXX beschlossen hat, zum Christentum zu konvertieren. Der Beschwerdeführer nimmt aktiv am Pfarrleben teil, geht regelmäßig zu den Gottesdiensten, Bibelstunden und zum Taufvorbereitungskurs, und beschäftigt sich selbst intensiv mit dem Studium der Bibel und deren Auslegung. In der mündlichen Verhandlung zu christlichen Festen befragt, konnte der Beschwerdeführer wichtige christliche Feste und deren Bedeutung nennen.In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer umfassend dargelegt, dass er bereits zu Beginn des Jahres römisch 40 begonnen hat, sich für den christlichen Glauben zu interessieren, und zu Weihnachten römisch 40 beschlossen hat, zum Christentum zu konvertieren. Der Beschwerdeführer nimmt aktiv am Pfarrleben teil, geht regelmäßig zu den Gottesdiensten, Bibelstunden und zum Taufvorbereitungskurs, und beschäftigt sich selbst intensiv mit dem Studium der Bibel und deren Auslegung. In der mündlichen Verhandlung zu christlichen Festen befragt, konnte der Beschwerdeführer wichtige christliche Feste und deren Bedeutung nennen.
Der als Zeuge in der mündlichen Verhandlung erschienene XXXX von XXXX, welcher auch die Pfarre XXXX betreut, konnte die Angaben des Beschwerdeführers bestätigen und hat überdies angeben, der Beschwerdeführer sei sehr aktiv in der Pfarre, habe einen sehr guten Kontakt zur Pfarrsekretärin, und er sei überzeugt davon, dass der Beschwerdeführer alles sehr ernsthaft betreibe. Grundsätzlich sei er selbst sehr skeptisch, wenn Flüchtlinge nach einem Glaubensübertritt fragen würden, aber der Beschwerdeführer sei der Einzige bei dem er mit einer Konversion einverstanden gewesen sei, ein Weg auf dem er den Beschwerdeführer unterstützt. Der XXXX gab weiters an, dass die Taufvorbereitungszeit sehr lange sei, und der Beschwerdeführer voraussichtlich zu Ostern XXXX getauft werden könne.Der als Zeuge in der mündlichen Verhandlung erschienene römisch 40 von römisch 40 , welcher auch die Pfarre römisch 40 betreut, konnte die Angaben des Beschwerdeführers bestätigen und hat überdies angeben, der Beschwerdeführer sei sehr aktiv in der Pfarre, habe einen sehr guten Kontakt zur Pfarrsekretärin, und er sei überzeugt davon, dass der Beschwerdeführer alles sehr ernsthaft betreibe. Grundsätzlich sei er selbst sehr skeptisch, wenn Flüchtlinge nach einem Glaubensübertritt fragen würden, aber der Beschwerdeführer sei der Einzige bei dem er mit einer Konversion einverstanden gewesen sei, ein Weg auf dem er den Beschwerdeführer unterstützt. Der römisch 40 gab weiters an, dass die Taufvorbereitungszeit sehr lange sei, und der Beschwerdeführer voraussichtlich zu Ostern römisch 40 getauft werden könne.
Die als Zeugin in der mündlichen Verhandlung erschienene Pfarrsekretärin konnten ebenfalls die Angaben des Beschwerdeführers bestätigen, und auch sie führte aus der Überzeugung zu sein, dass der Beschwerdeführer es mit dem christlichen Glauben und der Konversion sehr ernst meine, da die Taufvorbereitungszeit sehr lange dauere und sich der Beschwerdeführer nach wie vor sehr intensiv mit dem christlichen Glauben sowie dem Bibelstudium beschäftige, und in der Pfarrgemeinde sehr aktiv sei. Manchmal sei es schon so, dass der Beschwerdeführer ihr Bibelstellen erkläre.
Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer anderen Personen erzählt habe, dass er zum Christentum konvertiert sei, antwortete er, er habe es seinen Geschwistern erzählt, die sich daraufhin von ihm abgewandt hätten. Seinen afghanischen Freunden habe er es noch nicht erzählt, da er sie langsam darauf vorbereiten wolle, da er nicht wisse, ob sie den Glaubenswechsel akzeptieren werden.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer umfassend zu seinem christlichen Glauben, zu christlichen Festen, zu seinem Leben als Christ, zu seinem Taufvorbereitungskurs und zu seinen Beweggründen zum Übertritt befragt. Der Beschwerdeführer vermochte diese Fragen zu beantworten.
In der Verhandlung ergab sich bei der Schilderung des Nachfluchtgrundes der Konversion durch den Beschwerdeführer kein Grund daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer ein aktives Leben als Christ führt, in der Pfarrgemeinde sehr engagiert ist, sich intensiv mit dem christlichen Glauben und dem Bibelstudium beschäftigt, den Taufvorbereitungskurs besucht und sich sehr ernsthaft auf die Taufe vorbereitet.
Daher ist aus den dargelegten plausiblen Gründen auch davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall keine Scheinkonversion vorliegt, und dass der Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan beabsichtigt, die von ihm gewählte Religion auszuüben. In der mündlichen Verhandlung dazu befragt, hat der Beschwerdeführer dies bestätigt und angegeben, er wolle den christlichen Glauben offen ausleben und habe nicht die Absicht, ihn aufzugeben. Er wisse aber, dass dies in Afghanistan nicht akzeptiert würde, er dadurch massive Probleme hätte, und würde er gesteinigt werden, würde sein Bruder wohl den ersten Stein werfen.
Die Feststellungen zur Religionsfreiheit bzw. zur Konversion zum Christentum in Afghanistan ergeben sich aus den, dem Beschwerdeführer mit der Verhandlungsladung übermittelten und anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX erörterten Länderberichten, die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt wurden. Die Länderfeststellungen stützen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten nicht entgegen getreten, und hat die Rechtsvertreterin diesbezüglich im Rahmen der mündlichen Verhandlung Stellungnahmen abgegeben, insbesondere auch zur Konversion.Die Feststellungen zur Religionsfreiheit bzw. zur Konversion zum Christentum in Afghanistan ergeben sich aus den, dem Beschwerdeführer mit der Verhandlungsladung übermittelten und anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 erörterten Länderberichten, die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt wurden. Die Länderfeststellungen stützen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten nicht entgegen getreten, und hat die Rechtsvertreterin diesbezüglich im Rahmen der mündlichen Verhandlung Stellungnahmen abgegeben, insbesondere auch zur Konversion.
Der Beschwerdeführer hat somit in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und umfassend dargelegt, dass er während seines Aufenthaltes in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert ist, und war sein Vorbringen betreffend die Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Afghanistan auf Grund der dargelegten Konversion, insbesondere unter Zugrundelegung der diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Länderberichten zur allgemeinen Lage von Christen und Konvertiten in Afghanistan, als glaubhaft zu beurteilen.
Zu dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgrund, wonach der Vater des Beschwerdeführers von den Taliban umgebracht worden sei, weil er als schiitischer Imam unterrichtet und überdies der Volksgruppe der Hazara angehört habe, und deshalb auch der Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen von den Taliban zu befürchten hätte, kann in Anbetracht der Konversion des Beschwerdeführers von einer weiteren Ermittlungstätigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes Abstand genommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I 24/2017 geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280).
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0279; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm. 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anmerkung 1 zu Paragraph 45,, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Art. 1 Abschnitt A Z 2) haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die beststehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – in diesem Fall wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2,) haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die beststehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – in diesem Fall wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich der Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich der Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Der Beschwerdeführer brachte vor, zum christlichen Glauben konvertiert zu sein, sich nach Beendigung des Taufvorbereitungskurses taufen zu lassen, und im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Konversion aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, und macht der Beschwerdeführer damit einen Nachfluchtgrund im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG geltend.Der Beschwerdeführer brachte vor, zum christlichen Glauben konvertiert zu sein, sich nach Beendigung des Taufvorbereitungskurses taufen zu lassen, und im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Konversion aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, und macht der Beschwerdeführer damit einen Nachfluchtgrund im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, AsylG geltend.
Wie der VwGH bereits wiederholt ausgeführt hat, können diese neuen - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, Zahl 96/20/0923).
Nach der Judikatur des VwGH kommt es für die Frage des Vorliegens des geltend gemachten Nachfluchtgrundes der Konversion des Beschwerdeführers nicht entscheidend darauf an, ob der Fremde schon im Heimatland mit dieser Religion in Berührung gekommen ist, sondern vielmehr auf dessen nunmehr bestehende Glaubensüberzeugung (vgl. VwGH, 17.09.2008, 2008/23/0675).Nach der Judikatur des VwGH kommt es für die Frage des Vorliegens des geltend gemachten Nachfluchtgrundes der Konversion des Beschwerdeführers nicht entscheidend darauf an, ob der Fremde schon im Heimatland mit dieser Religion in Berührung gekommen ist, sondern vielmehr auf dessen nunmehr bestehende Glaubensüberzeugung vergleiche VwGH, 17.09.2008, 2008/23/0675).
Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäische Union (EUGH) vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C71/11und C99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (siehe diesbezüglich auch VfGH 12.06.2013, U2087/2012-17).
Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (VwGH24.10.2001; 99/20/0550; VwGH19.12.2001, 2000/20/0369; VwGH17.10.2002; 2000/20/0102; VwGH30.06.2005, 2003/20/0544).
Der VwGH verlangt zur Feststellung, ob ein Antragsteller tatsächlich oder nur zum Schein konvertiert ist, eine schlüssige Gesamtbeurteilung. Elemente für eine solche Gesamtbeurteilung können sein: eine nähere Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten und zu seinem religiösen Grundwissen sowie eine konkrete Auseinandersetzung mit Angaben etwaiger Zeugen. Mangelndes religiöses Grundwissen kann für das Vorliegen einer Scheinkonversion sprechen, ist aber alleine nicht ausreichend (vgl. VwGH 14.11.2007, 2004/20/2015).Der VwGH verlangt zur Feststellung, ob ein Antragsteller tatsächlich oder nur zum Schein konvertiert ist, eine schlüssige Gesamtbeurteilung. Elemente für eine solche Gesamtbeurteilung können sein: eine nähere Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten und zu seinem religiösen Grundwissen sowie eine konkrete Auseinandersetzung mit Angaben etwaiger Zeugen. Mangelndes religiöses Grundwissen kann für das Vorliegen einer Scheinkonversion sprechen, ist aber alleine nicht ausreichend vergleiche VwGH 14.11.2007, 2004/20 aus 2015,).
Auf Grund der umfassender Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu seinen religiösen Aktivitäten und seinem christlichen Glauben, sowie der Einvernahme desXXXX bzw. Pfarrers der Pfarrgemeinde des Beschwerdeführers und der Pfarrsekretärin als Betreuerin und Unterstützerin des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Konversion bzw. seinem christlichen Leben als Zeugen, gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Konversion des Beschwerdeführers nur zum Schein erfolgt wäre.
Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgeleitet werden (vgl. VwGH 09.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (vgl. VwGH 08.07.2000, 99/20/0203; 21.09.2000, 98/20/0557).Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgeleitet werden vergleiche VwGH 09.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen vergleiche VwGH 08.07.2000, 99/20/0203; 21.09.2000, 98/20/0557).
Zusammenfassend ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nach ausführlicher Befragung des Beschwerdeführers und zweier Zeugen in der mündlichen Verhandlung, sowie aus den Feststellungen zur Lage von Konvertiten in Afghanistan, dass der Beschwerdeführer als Person mit christlicher Überzeugung, welche er nicht verleugnen sondern ausüben wolle, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich aufgrund seiner religiösen Überzeugung ausgesetzt, sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite – ohne dass ihm in dieser Hinsicht allerdings staatliches Schutz zukäme – als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre.
Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auf Befragen vorgebracht, nicht bereit zu sein, seinen christlichen Glauben bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufzugeben bzw. diesen offen ausleben zu wollen.
Dass die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum den afghanischen Behörden oder der Familie bzw. den Freunden des Beschwerdeführers verborgen bleiben würde, kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden bzw. hat der Beschwerdeführer, wie bereits in der Beweiswürdigung umfassend ausgeführt, in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, als er seinen Geschwistern davon erzählt habe, hätten sie keinerlei Verständnis dafür gehabt und jeglichen Kontakt zu ihm abgebrochen. Und auch afghanische Freunde des Beschwerdeführers würden diesen Entschluss vermutlich nicht akzeptieren.
Aufgrund des in Afghanistan gültigen islamischen Rechtes nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie aufgrund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere Konvertiten gegenüber, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die bereits dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan ergibt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht.
Daher ist basierend auf den Ermittlungsergebnissen davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen seiner religiösen Überzeugung eines vom Islam zum Christentum Konvertierten, vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch kein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs. 1 AsylG vor.Daher ist basierend auf den Ermittlungsergebnissen davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen seiner religiösen Überzeugung eines vom Islam zum Christentum Konvertierten, vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch kein Asylausschlussgrund im Sinne von Paragraph 6, Absatz eins, AsylG vor.
Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Beschwerdeführer war daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W166.2123042.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017