TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/4 W234 2140812-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.08.2017
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Entscheidungsdatum

04.08.2017

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W234 2140818-1/14E

W234 2140808-1/9E

W234 2140812-1/9E

W234 2140815-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX .1987, StA. Russische Föderation, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2016, Zl. 733306805 / 160799394, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.03.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 .1987, StA. Russische Föderation, vertreten durch RA römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2016, Zl. 733306805 / 160799394, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.03.2017 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 24/2016, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016,, als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

III. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und der Beschwerdeführerin gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt wird.römisch drei. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2016,, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt wird.

IV. Der Beschwerde wird gemäß § 53 Abs. 1 FPG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 84/2017, stattgegeben und das gegen die Beschwerdeführerin verhängte Einreiseverbot ersatzlos behoben.römisch vier. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 84 aus 2017,, stattgegeben und das gegen die Beschwerdeführerin verhängte Einreiseverbot ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX .2009 , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2016, Zl. 790089502 / 160799459, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.03.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 .2009 , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2016, Zl. 790089502 / 160799459, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.03.2017 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 24/2016, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016,, als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

III. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und der Beschwerdeführerin gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt wird.römisch drei. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2016,, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX .2010 , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2016, Zl. 801215007 / 160799521, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.03.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 .2010 , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2016, Zl. 801215007 / 160799521, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.03.2017 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 24/2016, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016,, als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

III. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt wird.römisch drei. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2016,, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX .2013, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2016, Zl. 831640507 / 160799530, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.03.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 .2013, StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2016, Zl. 831640507 / 160799530, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.03.2017 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 24/2016, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016,, als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

III. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und der Beschwerdeführerin gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt wird.römisch drei. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2016,, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin, XXXX , (im Folgenden BF1) ist die Mutter der übrigen Beschwerdeführer XXXX (im Folgenden BF2), XXXX (im Folgenden BF3) und XXXX (im Folgenden BF4).1. Die Erstbeschwerdeführerin, römisch 40 , (im Folgenden BF1) ist die Mutter der übrigen Beschwerdeführer römisch 40 (im Folgenden BF2), römisch 40 (im Folgenden BF3) und römisch 40 (im Folgenden BF4).

2. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 13.04.2004 wurde der BF1 Asyl durch Erstreckung – abgeleitet von ihrem Vater – gewährt und festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

3. Am 12.03.2008 heiratete die BF1 im Bundesgebiet den Vater von BF2 bis BF4, dessen Aufenthalt in Österreich in Folge eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geduldet war.

4. Die BF2 wurde im Bundesgebiet geboren; ihr wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 24.02.2009 – abgeleitet von der BF1 – der Status einer Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

5. Der BF3 wurde im Bundesgebiet geboren; ihm wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 11.01.2011 – abgeleitet von der BF1 – der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

6. Die BF4 wurde im Bundesgebiet geboren; ihr wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 14.11.2013 – abgeleitet von der BF1 – der Status einer Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

7. Mit Schreiben vom 03.06.2016 unterrichtete die Österreichische Botschaft in Kiew das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) zunächst über Folgendes: Sämtliche BF würden sich (gemeinsam mit dem Gatten der BF1, dem Vater der übrigen BF) in der Ukraine aufhalten und hätten am 02.06.2016 bei der Botschaft vorgesprochen. Dabei sei offenbar geworden, dass die Konventionspässe von BF2 bis BF4 abgelaufen seien, weswegen diese ein "Laissez Passer" der Botschaft begehrten, um nach Österreich zu reisen. Sämtliche BF seien im Besitz von Reisepässen der Russischen Föderation, welche sie zur Einreise in die Ukraine verwendet hätten. Ein weiteres (das jüngste) Kind ( XXXX , geb. am XXXX .2015) der BF1 und ihres Ehegatten sei in der Russischen Föderation geboren worden und verfüge ausschließlich über einen Reisepass der Russischen Föderation. Auch seien sämtliche BF am 16.08.2014 nach Russland gereist; der Gatte der BF1 habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits dort befunden, um zwei seiner Wohnungen zu verkaufen. Wären diese Verkäufe nicht gescheitert, hätte der Gatte mit den Erlösen ein Lebensmittelgeschäft in Österreich aufbauen wollen. Letztlich habe sich die gesamte Familie – einschließlich sämtlicher BF – seit August 2014 in Tschetschenien befunden. Dieser Aufenthalt sei von der leiblichen Mutter der BF1 finanziert worden, welche als Ärztin in Deutschland tätig sei; auch weitere Verwandte hätten die Familie in Tschetschenien unterstützt. Nach wie vor würden der Vater und die Stiefmutter der BF1 legal in Österreich leben. Die Familie plane nunmehr ihre Rückkehr nach Österreich, damit die BF2 und der BF3 die Schule besuchen könnten. Deswegen erfrage die Botschaft den asyl- und fremdenrechtlichen Status der Familienmitglieder und ersuche um Mitteilung, ob diesen die Einreise nach Österreich zu gestatten sei. Zum Beleg übersendete die Botschaft Kopien der Russischen Reisepässe der BF, des Ehegatten der BF1 sowie ihres jüngsten gemeinsamen Kindes.7. Mit Schreiben vom 03.06.2016 unterrichtete die Österreichische Botschaft in Kiew das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) zunächst über Folgendes: Sämtliche BF würden sich (gemeinsam mit dem Gatten der BF1, dem Vater der übrigen BF) in der Ukraine aufhalten und hätten am 02.06.2016 bei der Botschaft vorgesprochen. Dabei sei offenbar geworden, dass die Konventionspässe von BF2 bis BF4 abgelaufen seien, weswegen diese ein "Laissez Passer" der Botschaft begehrten, um nach Österreich zu reisen. Sämtliche BF seien im Besitz von Reisepässen der Russischen Föderation, welche sie zur Einreise in die Ukraine verwendet hätten. Ein weiteres (das jüngste) Kind ( römisch 40 , geb. am römisch 40 .2015) der BF1 und ihres Ehegatten sei in der Russischen Föderation geboren worden und verfüge ausschließlich über einen Reisepass der Russischen Föderation. Auch seien sämtliche BF am 16.08.2014 nach Russland gereist; der Gatte der BF1 habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits dort befunden, um zwei seiner Wohnungen zu verkaufen. Wären diese Verkäufe nicht gescheitert, hätte der Gatte mit den Erlösen ein Lebensmittelgeschäft in Österreich aufbauen wollen. Letztlich habe sich die gesamte Familie – einschließlich sämtlicher BF – seit August 2014 in Tschetschenien befunden. Dieser Aufenthalt sei von der leiblichen Mutter der BF1 finanziert worden, welche als Ärztin in Deutschland tätig sei; auch weitere Verwandte hätten die Familie in Tschetschenien unterstützt. Nach wie vor würden der Vater und die Stiefmutter der BF1 legal in Österreich leben. Die Familie plane nunmehr ihre Rückkehr nach Österreich, damit die BF2 und der BF3 die Schule besuchen könnten. Deswegen erfrage die Botschaft den asyl- und fremdenrechtlichen Status der Familienmitglieder und ersuche um Mitteilung, ob diesen die Einreise nach Österreich zu gestatten sei. Zum Beleg übersendete die Botschaft Kopien der Russischen Reisepässe der BF, des Ehegatten der BF1 sowie ihres jüngsten gemeinsamen Kindes.

8. In der Folge wurde sämtliche BF gestattet, wieder in das Bundesgebiet einzureisen, was sie auch taten.

9. Mit Schreiben vom 08.06.2016 unterrichtete das Bundesamt sämtliche BF darüber, dass mit Blick auf den aus dem Schreiben der österreichischen Botschaft in Kiew vom 03.06.2016 hervorgehenden Sachverhalt beabsichtigt sei, ein Verfahren zur Aberkennung ihres Status von Asylberechtigten einzuleiten. Denn es sei davon auszugehen, dass die BF am 16.08.2014 nach Russland ausgereist, dort bis 01.06.2016 aufhältig gewesen seien und dann in die Ukraine eingereist seien. Dennoch seien die BF seit 06.09.2012 in der XXXX Wien, aufrecht gemeldet gewesen. Aus den Angaben der BF1 vor der Botschaft und den vorliegenden Unterlagen ergebe sich, dass sämtliche BF im August 2014 Österreich verlassen und ihren Lebensmittelpunkt in die Russische Föderation (Tschetschenien) verlagert und die Meldung im Bundesgebiet nur zum Schein aufrechterhalten hätten. Da die BF in Besitz von Reisepässen der Russischen Föderation wären, hätten sie mehrfach aktiv Kontakt zu Behörden der Russischen Föderation gesucht; deswegen hätten sie sich freiwillig wieder dem Schutz ihres Herkunftsstaates unterstellt. Deswegen würden Verfahren zur Aberkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG 2005 gegen sämtliche BF eingeleitet; sämtliche BF hätten Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen schriftlich zu den beschriebenen Sachverhaltsannahmen des Bundesamts Stellung zu nehmen.9. Mit Schreiben vom 08.06.2016 unterrichtete das Bundesamt sämtliche BF darüber, dass mit Blick auf den aus dem Schreiben der österreichischen Botschaft in Kiew vom 03.06.2016 hervorgehenden Sachverhalt beabsichtigt sei, ein Verfahren zur Aberkennung ihres Status von Asylberechtigten einzuleiten. Denn es sei davon auszugehen, dass die BF am 16.08.2014 nach Russland ausgereist, dort bis 01.06.2016 aufhältig gewesen seien und dann in die Ukraine eingereist seien. Dennoch seien die BF seit 06.09.2012 in der römisch 40 Wien, aufrecht gemeldet gewesen. Aus den Angaben der BF1 vor der Botschaft und den vorliegenden Unterlagen ergebe sich, dass sämtliche BF im August 2014 Österreich verlassen und ihren Lebensmittelpunkt in die Russische Föderation (Tschetschenien) verlagert und die Meldung im Bundesgebiet nur zum Schein aufrechterhalten hätten. Da die BF in Besitz von Reisepässen der Russischen Föderation wären, hätten sie mehrfach aktiv Kontakt zu Behörden der Russischen Föderation gesucht; deswegen hätten sie sich freiwillig wieder dem Schutz ihres Herkunftsstaates unterstellt. Deswegen würden Verfahren zur Aberkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005 gegen sämtliche BF eingeleitet; sämtliche BF hätten Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen schriftlich zu den beschriebenen Sachverhaltsannahmen des Bundesamts Stellung zu nehmen.

10. Mit Schreiben vom 29.06.2016 erstatteten die BF durch ihre Vertreterin eine Stellungnahme. Darin bestreiten sie, Asylausschluss- oder endigungsgründe verwirklicht zu haben. Zunächst hätten sie ihren Lebensmittelpunkt nicht in einen anderen Staat verlagert; es sei nie geplant gewesen, dass die BF für längere Zeit in der Russischen Föderation verbleiben. Sie seien nur in die russische Föderation gereist, weil sich dort der Ehegatte der BF1 (der Vater der übrigen BF) aufgehalten habe und die BF1 diesen nach Österreich habe zurückholen wollen. Anders als sie es wünschten, hätten die BF nicht gemeinsam mit dem Ehegatten der BF1 zurückreisen können; in der Folge sei die Gültigkeit ihrer Konventionspässe abgelaufen, sodass ihnen kein Weg für eine rasche Rückkehr mehr offengestanden sei. Die BF hätten die Russische Föderation stets so rasch wie möglich wieder verlassen wollen und hielten sich mittlerweile nicht mehr dort auf. Dies werde auch dadurch belegt, dass sie bei der österreichischen Botschaft in Kiew Visa für die Einreise nach Österreich beantragt hätten. Auch hätten die BF während ihres Aufenthalts in der Russischen Föderation ihren Hauptwohnsitz und ihren Lebensmittelpunkt in Österreich beibehalten; dies werde durch die Aufrechterhaltung ihrer Wohnmöglichkeit im Inland belegt. Sie hätten die Meldung ihres Hauptwohnsitzes im Zentralen Melderegister auch während der Zeit ihres Aufenthalts in der Russischen Föderation nicht nur zum Schein aufrechterhalten. Auch hätten sich die BF nicht freiwillig dem Schutz ihres Herkunftsstaates unterstellt. Denn die russischen Reisepässe seien lediglich deswegen beantragt worden, weil die Konventionspässe der BF2 bis BF4 während des Aufenthalts in der Russischen Föderation abgelaufen seien und deswegen ihre Rückreise nach Österreich nicht mehr möglich gewesen sei. Irrtümlich seien BF2 bis BF4 davon ausgegangen, zunächst russische Reisepässe und danach Visa für die Wiedereinreise nach Österreich beantragen zu müssen. Deswegen hätten sie sich nicht freiwillig dem Schutz der Russischen Föderation unterstellt. Schließlich sei es gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 nicht zulässig, Fremden den Status des Asylberechtigten nach fünf Jahren nach dessen Zuerkennung wieder abzuerkennen, obwohl sie nicht straffällig geworden seien und ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet unterhielten. Auch deswegen hätte den BF der Status von Asylberechtigten nicht aberkannt werden dürfen. Es werde beantragt, die Verfahren zur Aberkennung des Status von Asylberechtigten einzustellen.10. Mit Schreiben vom 29.06.2016 erstatteten die BF durch ihre Vertreterin eine Stellungnahme. Darin bestreiten sie, Asylausschluss- oder endigungsgründe verwirklicht zu haben. Zunächst hätten sie ihren Lebensmittelpunkt nicht in einen anderen Staat verlagert; es sei nie geplant gewesen, dass die BF für längere Zeit in der Russischen Föderation verbleiben. Sie seien nur in die russische Föderation gereist, weil sich dort der Ehegatte der BF1 (der Vater der übrigen BF) aufgehalten habe und die BF1 diesen nach Österreich habe zurückholen wollen. Anders als sie es wünschten, hätten die BF nicht gemeinsam mit dem Ehegatten der BF1 zurückreisen können; in der Folge sei die Gültigkeit ihrer Konventionspässe abgelaufen, sodass ihnen kein Weg für eine rasche Rückkehr mehr offengestanden sei. Die BF hätten die Russische Föderation stets so rasch wie möglich wieder verlassen wollen und hielten sich mittlerweile nicht mehr dort auf. Dies werde auch dadurch belegt, dass sie bei der österreichischen Botschaft in Kiew Visa für die Einreise nach Österreich beantragt hätten. Auch hätten die BF während ihres Aufenthalts in der Russischen Föderation ihren Hauptwohnsitz und ihren Lebensmittelpunkt in Österreich beibehalten; dies werde durch die Aufrechterhaltung ihrer Wohnmöglichkeit im Inland belegt. Sie hätten die Meldung ihres Hauptwohnsitzes im Zentralen Melderegister auch während der Zeit ihres Aufenthalts in der Russischen Föderation nicht nur zum Schein aufrechterhalten. Auch hätten sich die BF nicht freiwillig dem Schutz ihres Herkunftsstaates unterstellt. Denn die russischen Reisepässe seien lediglich deswegen beantragt worden, weil die Konventionspässe der BF2 bis BF4 während des Aufenthalts in der Russischen Föderation abgelaufen seien und deswegen ihre Rückreise nach Österreich nicht mehr möglich gewesen sei. Irrtümlich seien BF2 bis BF4 davon ausgegangen, zunächst russische Reisepässe und danach Visa für die Wiedereinreise nach Österreich beantragen zu müssen. Deswegen hätten sie sich nicht freiwillig dem Schutz der Russischen Föderation unterstellt. Schließlich sei es gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 nicht zulässig, Fremden den Status des Asylberechtigten nach fünf Jahren nach dessen Zuerkennung wieder abzuerkennen, obwohl sie nicht straffällig geworden seien und ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet unterhielten. Auch deswegen hätte den BF der Status von Asylberechtigten nicht aberkannt werden dürfen. Es werde beantragt, die Verfahren zur Aberkennung des Status von Asylberechtigten einzustellen.

11. Mit Schreiben vom 11.07.2016 ersuchte das Bundesamt die Landespolizeidirektion Wien zu erheben, ob die BF1 in der Unterkunft in der XXXX Wien noch wohnhaft oder bereits verzogen sei; diese Unterkunft sei im Zentralen Melderegister als ihr Hauptwohnsitz vermerkt.11. Mit Schreiben vom 11.07.2016 ersuchte das Bundesamt die Landespolizeidirektion Wien zu erheben, ob die BF1 in der Unterkunft in der römisch 40 Wien noch wohnhaft oder bereits verzogen sei; diese Unterkunft sei im Zentralen Melderegister als ihr Hauptwohnsitz vermerkt.

12. Mit Erhebungsbericht vom 21.07.2016 (BF1-AS 179 ff) berichtete die Landespolizeidirektion Wien davon, dass dem Ersuchen auf Überprüfung der Unterkunft in der XXXX Wien, entsprochen worden sei. Am 21.07.2016 um 13:00 Uhr seien an der genannten Unterkunft zwei namentlich genannte, aus Tschetschenien stammende russische Staatsangehörige angetroffen worden; es handle sich um einen Mann und eine Frau, die anerkannte Flüchtlinge seien. Bei der Unterkunft handele sich um eine Zweizimmerwohnung mit ca. 55 m². Im Schlafzimmer befinde sich neben dem Kleiderschrank ein Doppelbett; ein Kinderbett oder Ähnliches habe nicht wahrgenommen werden können. Der angetroffene Mann habe zum Zeitpunkt der behördlichen Nachschau auf der Couch im Wohnzimmer geschlafen. Die angetroffene Frau habe angegeben, dass die Familie XXXX zurzeit nicht anwesend sei, sondern sich auf Urlaub befinde. Sie sei von Frau XXXX telefonisch verständigt und gebeten worden, die Wohnung zu putzen. Die Angetroffenen hätten jedoch nicht angeben können, wo, seit wann und bis wann sich Familie XXXX auf Urlaub befinde; sie hätten auch keine Telefonnummer angeben können, unter der Familie XXXX erreichbar wäre. Die Angetroffenen hätten die Landespolizeidirektion Wien freiwillig in der Wohnung Nachschau halten lassen: In der Wohnung habe ein eingerahmtes Bild des Kindes der dort angetroffenen Frau wahrgenommen werden können, nicht aber Abbildungen von Mitgliedern der Familie XXXX . In der Küche habe noch das Mittagessen der Angetroffenen wahrgenommen werden können. Die angetroffene Frau habe nervös gewirkt und sich wahrnehmbar in Erklärungsnot befunden. Augenscheinlich hätten keine Reisekoffer wahrgenommen werden können, welche auf einen nur vorübergehenden Aufenthalt der Angetroffenen in der Wohnung hingedeutet hätten. Über Anfrage habe der zuständige Gebietsleiter von Wiener Wohnen mitgeteilt, dass Familie XXXX z wei Monatsmieten schulde und Mietzahlungen nur sporadisch entrichtet würden.12. Mit Erhebungsbericht vom 21.07.2016 (BF1-AS 179 ff) berichtete die Landespolizeidirektion Wien davon, dass dem Ersuchen auf Überprüfung der Unterkunft in der römisch 40 Wien, entsprochen worden sei. Am 21.07.2016 um 13:00 Uhr seien an der genannten Unterkunft zwei namentlich genannte, aus Tschetschenien stammende russische Staatsangehörige angetroffen worden; es handle sich um einen Mann und eine Frau, die anerkannte Flüchtlinge seien. Bei der Unterkunft handele sich um eine Zweizimmerwohnung mit ca. 55 m². Im Schlafzimmer befinde sich neben dem Kleiderschrank ein Doppelbett; ein Kinderbett oder Ähnliches habe nicht wahrgenommen werden können. Der angetroffene Mann habe zum Zeitpunkt der behördlichen Nachschau auf der Couch im Wohnzimmer geschlafen. Die angetroffene Frau habe angegeben, dass die Familie römisch 40 zurzeit nicht anwesend sei, sondern sich auf Urlaub befinde. Sie sei von Frau römisch 40 telefonisch verständigt und gebeten worden, die Wohnung zu putzen. Die Angetroffenen hätten jedoch nicht angeben können, wo, seit wann und bis wann sich Familie römisch 40 auf Urlaub befinde; sie hätten auch keine Telefonnummer angeben können, unter der Familie römisch 40 erreichbar wäre. Die Angetroffenen hätten die Landespolizeidirektion Wien freiwillig in der Wohnung Nachschau halten lassen: In der Wohnung habe ein eingerahmtes Bild des Kindes der dort angetroffenen Frau wahrgenommen werden können, nicht aber Abbildungen von Mitgliedern der Familie römisch 40 . In der Küche habe noch das Mittagessen der Angetroffenen wahrgenommen werden können. Die angetroffene Frau habe nervös gewirkt und sich wahrnehmbar in Erklärungsnot befunden. Augenscheinlich hätten keine Reisekoffer wahrgenommen werden können, welche auf einen nur vorübergehenden Aufenthalt der Angetroffenen in der Wohnung hingedeutet hätten. Über Anfrage habe der zuständige Gebietsleiter von Wiener Wohnen mitgeteilt, dass Familie römisch 40 z wei Monatsmieten schulde und Mietzahlungen nur sporadisch entrichtet würden.

13. Mit Schreiben vom 09.08.2016 ergänzte die Landespolizeidirektion Wien ihren Erhebungsbericht: Am 09.08.2016 habe sie erneut die Unterkunft in der XXXX Wien aufgesucht. Vor der Haustüre stehend habe Musik aus dem Inneren der Wohnung wahrgenommen werden können. Auf mehrmaliges Klopfen und Läuten sei nicht reagiert worden. Es habe wahrgenommen werden können, dass jemand aus dem Inneren der Wohnung durch den Türspion geblickt habe. Daraufhin sei die Musik verstummt und es hätten keinerlei Geräusche aus der Wohnung mehr wahrgenommen werden können. Vor der Wohnung hätten sich keinerlei Gegenstände, die auf Kinder hindeuten, (wie etwa Kinderwagen und Kinderschuhe) befunden. Nachbarn hätten nicht erreicht werden können. Jedoch sei der Briefkasten der Wohnung überfüllt gewesen und dessen Türe herausgerissen. Bei den vorhandenen Briefen habe es sich augenscheinlich um Mahnungen der Wiener Netze, von Wiener Wohnen, des Gebühren Info Service des ORF sowie diverser Magistratsabteilungen gehandelt. Es sei mithin nicht davon auszugehen, dass Frau KHASIYEV an der betreffenden Wohnadresse aufhältig sei. Deswegen werde eine amtliche Abmeldung veranlasst.13. Mit Schreiben vom 09.08.2016 ergänzte die Landespolizeidirektion Wien ihren Erhebungsbericht: Am 09.08.2016 habe sie erneut die Unterkunft in der römisch 40 Wien aufgesucht. Vor der Haustüre stehend habe Musik aus dem Inneren der Wohnung wahrgenommen werden können. Auf mehrmaliges Klopfen und Läuten sei nicht reagiert worden. Es habe wahrgenommen werden können, dass jemand aus dem Inneren der Wohnung durch den Türspion geblickt habe. Daraufhin sei die Musik verstummt und es hätten keinerlei Geräusche aus der Wohnung mehr wahrgenommen werden können. Vor der Wohnung hätten sich keinerlei Gegenstände, die auf Kinder hindeuten, (wie etwa Kinderwagen und Kinderschuhe) befunden. Nachbarn hätten nicht erreicht werden können. Jedoch sei der Briefkasten der Wohnung überfüllt gewesen und dessen Türe herausgerissen. Bei den vorhandenen Briefen habe es sich augenscheinlich um Mahnungen der Wiener Netze, von Wiener Wohnen, des Gebühren Info Service des ORF sowie diverser Magistratsabteilungen gehandelt. Es sei mithin nicht davon auszugehen, dass Frau KHASIYEV an der betreffenden Wohnadresse aufhältig sei. Deswegen werde eine amtliche Abmeldung veranlasst.

14. Am 05.09.2016 langte beim Bundesamt eine Email des Verbindungsbeamten des Bundesministeriums für Inneres für die Ukraine und Polen ein. Darin berichtet dieser über eine Wahrnehmung seines niederländischen Kollegen vom Immigration Liaison Office des niederländischen Immigration and Naturalisation Service des Ministry of Security and Justice vom 02.09.2016 und übersendet dessen Bericht in englischer Sprache. Danach hätten die BF sowie XXXX (der jüngste Sohne der BF1 und ihres Ehegatten) – von der Russischen Föderation über die Ukraine und Weißrussland kommend – am 11. und 12.08.2016 erfolglos versucht, mit der Bahn nach Polen einzureisen; am 14.08.2016 seien sie mit der Bahn in die Ukraine zurückgekehrt. Diese Reisebewegungen seien am Flughafen Kiew am 02.09.2016 offenbar geworden, als den Genannten der Antritt eines Fluges von Kiew nach Bangkok mit Transit in Wien verweigert worden sei. Denn es sei nicht glaubhaft gewesen, dass Bangkok tatsächlich das Ziel ihrer Reise gewesen wäre. Die genannten Reisebewegungen seien aus den Sichtvermerken in den Pässen der Familie ersichtlich gewesen. Die Familie sei – mit Ausnahme ihres jüngsten Kindes – im Besitz von österreichischen Konventionspässen gewesen; ferner sei sie auch im Besitz von gültigen Reisepässen der Russischen Föderation gewesen, welche erst nach den österreichischen Konventionpässen ausgestellt worden seien. Zum Beleg waren der E-Mail fotografische Abbildungen eines russischen Reisepasses der BF1 mit einem Ausstellungsdatum vom 12.02.2016, von österreichischen Konventionspässen des BF3 und der BF4 (beide ausgestellt am 27.11.2013) und von am 09.12.2015 ausgestellten russischen Reisepässen des BF3 und des XXXX angefügt.14. Am 05.09.2016 langte beim Bundesamt eine Email des Verbindungsbeamten des Bundesministeriums für Inneres für die Ukraine und Polen ein. Darin berichtet dieser über eine Wahrnehmung seines niederländischen Kollegen vom Immigration Liaison Office des niederländischen Immigration and Naturalisation Service des Ministry of Security and Justice vom 02.09.2016 und übersendet dessen Bericht in englischer Sprache. Danach hätten die BF sowie römisch 40 (der jüngste Sohne der BF1 und ihres Ehegatten) – von der Russischen Föderation über die Ukraine und Weißrussland kommend – am 11. und 12.08.2016 erfolglos versucht, mit der Bahn nach Polen einzureisen; am 14.08.2016 seien sie mit der Bahn in die Ukraine zurückgekehrt. Diese Reisebewegungen seien am Flughafen Kiew am 02.09.2016 offenbar geworden, als den Genannten der Antritt eines Fluges von Kiew nach Bangkok mit Transit in Wien verweigert worden sei. Denn es sei nicht glaubhaft gewesen, dass Bangkok tatsächlich das Ziel ihrer Reise gewesen wäre. Die genannten Reisebewegungen seien aus den Sichtvermerken in den Pässen der Familie ersichtlich gewesen. Die Familie sei – mit Ausnahme ihres jüngsten Kindes – im Besitz von österreichischen Konventionspässen gewesen; ferner sei sie auch im Besitz von gültigen Reisepässen der Russischen Föderation gewesen, welche erst nach den österreichischen Konventionpässen ausgestellt worden seien. Zum Beleg waren der E-Mail fotografische Abbildungen eines russischen Reisepasses der BF1 mit einem Ausstellungsdatum vom 12.02.2016, von österreichischen Konventionspässen des BF3 und der BF4 (beide ausgestellt am 27.11.2013) und von am 09.12.2015 ausgestellten russischen Reisepässen des BF3 und des römisch 40 angefügt.

15. Mit Bescheiden des Bundesamts vom 20.10.2016, die ihrer Vertreterin am 25.10.2016 zugestellt wurden, wurde den BF der Status von Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (jeweils Spruchpunkt I.). Zudem wurde Ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (jeweils Spruchpunkt II.). Unter einem wurden Rückkehrentscheidungen gegen Sie erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (jeweils Spruchpunkt III.). Nur gegen die BF1 wurde ferner ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).15. Mit Bescheiden des Bundesamts vom 20.10.2016, die ihrer Vertreterin am 25.10.2016 zugestellt wurden, wurde den BF der Status von Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (jeweils Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde Ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem wurden Rückkehrentscheidungen gegen Sie erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (jeweils Spruchpunkt römisch drei.). Nur gegen die BF1 wurde ferner ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten begründet das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass die BF am 16.08.2014 in die Russische Föderation gereist seien. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Ehegatte der BF1 (der Vater der übrigen BF) schon dort befunden. Fast zwei Jahre lang – bis zum 01.06.2016 – seien die BF durchgehend in der Russischen Föderation aufhältig gewesen. Während dieser Zeit habe sich auch der Ehegatte der BF 1 in der Russischen Föderation befunden; zudem habe die BF1 am 05.09.2015 dort ihren jüngsten Sohn, XXXX , zur Welt gebracht. Ferner hätten sich die BF nach Zuerkennung des Status von Asylberechtigten russische Reisedokumente (Reisepässe) ausstellen lassen; die BF würden daher keinerlei Berührungsängste gegenüber den Behörden der Russischen Föderation hegen. Bei der Erhebung an der Wohnadresse der BF, in der XXXX Wien, sei festgestellt worden, dass sie dort tatsächlich nicht mehr gewohnt hätten, weswegen sie am 04.10.2016 von dieser Unterkunft amtlich abgemeldet worden seien und seither keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet mehr aufgewiesen hätten. Deswegen hätten sie ihren Lebensmittelpunkt nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet gehabt. Letztlich hätten sich die BF freiwillig unter den Schutz ihres Herkunftsstaates gestellt, sodass Ihnen der Status von Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abzuerkennen sei; ferner sei ihnen der Status von Asylberechtigten auch gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 abzuerkennen, weil sie den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in die Russische Föderation verlagert hätten.Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten begründet das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass die BF am 16.08.2014 in die Russische Föderation gereist seien. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Ehegatte der BF1 (der Vater der übrigen BF) schon dort befunden. Fast zwei Jahre lang – bis zum 01.06.2016 – seien die BF durchgehend in der Russischen Föderation aufhältig gewesen. Während dieser Zeit habe sich auch der Ehegatte der BF 1 in der Russischen Föderation befunden; zudem habe die BF1 am 05.09.2015 dort ihren jüngsten Sohn, römisch 40 , zur Welt gebracht. Ferner hätten sich die BF nach Zuerkennung des Status von Asylberechtigten russische Reisedokumente (Reisepässe) ausstellen lassen; die BF würden daher keinerlei Berührungsängste gegenüber den Behörden der Russischen Föderation hegen. Bei der Erhebung an der Wohnadresse der BF, in der römisch 40 Wien, sei festgestellt worden, dass sie dort tatsächlich nicht mehr gewohnt hätten, weswegen sie am 04.10.2016 von dieser Unterkunft amtlich abgemeldet worden seien und seither keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet mehr aufgewiesen hätten. Deswegen hätten sie ihren Lebensmittelpunkt nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet gehabt. Letztlich hätten sich die BF freiwillig unter den Schutz ihres Herkunftsstaates gestellt, sodass Ihnen der Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abzuerkennen sei; ferner sei ihnen der Status von Asylberechtigten auch gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 abzuerkennen, weil sie den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in die Russische Föderation verlagert hätten.

Ferner würden den BF in der Russischen Föderation keine Rechtsverletzungen drohen, welche die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gebieten würden. Solche seien weder behauptet worden, noch den Länderfeststellungen zu entnehmen.

Ferner hätten sich die BF gemeinsam mit ihrem Ehegatten bzw. Vater in die Russische Föderation begeben und hätten sich (zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesamt) nicht einmal im Bundesgebiet aufgehalten. Somit würden die Rückkehrentscheidungen (zum Zeitpunkt der Entscheidungen durch das Bundesamt) weder in das Recht auf Achtung des Familien- noch des Privatlebens der BF eingreifen. Es würde nichts darauf hindeuten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vorliegen würden.

Schließlich begründet das Bundesamt das Einreiseverbot gegen die BF1 damit, dass sie gegen die Strafbestimmung des § 22 Abs. 1 MeldeG verstoßen habe, weil sie ihren Wohnsitz in Wien aufgegeben habe, ohne diesen vom Melderegister abmelden zu lassen.Schließlich begründet das Bundesamt das Einreiseverbot gegen die BF1 damit, dass sie gegen die Strafbestimmung des Paragraph 22, Absatz eins, MeldeG verstoßen habe, weil sie ihren Wohnsitz in Wien aufgegeben habe, ohne diesen vom Melderegister abmelden zu lassen.

16. Gegen diese Bescheide richten sich gleichlautende Beschwerden der BF, welche am 08.11.2016 zur Post gegebenen wurden. Darin bestreiten die BF, Gründe für die Aberkennung des Status von Asylberechtigten verwirklicht zu haben. Zunächst hätten die BF den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nicht in die Russische Föderation verlagert. Zwar seien sie in die Russische Föderation gereist, doch sei nicht beabsichtigt gewesen, dort längere Zeit zu verweilen. Die Reise sei unternommen worden, um den Ehegatten der BF1 (den Vater der übrigen BF) nach Österreich zurückzuholen. Anders als ursprünglich geplant, hätten die BF jedoch nicht umgehend mit ihm nach Österreich zurückkehren können. Auch hätten sich die BF nicht dem Schutz der Russischen Föderation unterstellt. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung hätten sie sich schon seit Monaten nicht mehr in der Russischen Föderation, sondern in der Ukraine aufgehalten und würden versuchen, nach Österreich zurückzukehren.

Wegen ihrer ursprünglichen Intention, umgehend nach Österreich zurückzukehren, hätten die BF auch nicht ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet abgemeldet; nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehe der Hauptwohnsitz auch nicht durch einen bloßen Auslandsaufenthalt verloren, solange eine Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände in Österreich den Schluss rechtfertigen würde, dass der Lebensmittelpunkt der Person nach wie vor in Österreich liege; solch ein objektives Kriterium sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise die Aufrechterhaltung einer Wohnmöglichkeit im Inland. Die BF hätten sich ihre Wohnmöglichkeit in Wien erhalten, sodass davon auszugehen sei, dass ihr Lebensmittelpunkt stets in Österreich gelegen sei; dafür spreche auch der Umstand, dass sie sich seit Monaten bemühten, nach Österreich zurückzukehren. Es scheide also aus, den Status von Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 abzuerkennen.Wegen ihrer ursprünglichen Intention, umgehend nach Österreich zurückzukehren, hätten die BF auch nicht ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet abgemeldet; nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehe der Hauptwohnsitz auch nicht durch einen bloßen Auslandsaufenthalt verloren, solange eine Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände in Österreich den Schluss rechtfertigen würde, dass der Lebensmittelpunkt der Person nach wie vor in Österreich liege; solch ein objektives Kriterium sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise die Aufrechterhaltung einer Wohnmöglichkeit im Inland. Die BF hätten sich ihre Wohnmöglichkeit in Wien erhalten, sodass davon auszugehen sei, dass ihr Lebensmittelpunkt stets in Österreich gelegen sei; dafür spreche auch der Umstand, dass sie sich seit Monaten bemühten, nach Österreich zurückzukehren. Es scheide also aus, den Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 abzuerkennen.

Auch hätten sich die BF nicht dem Schutz ihres Herkunftsstaates unterstellt. Denn sie hätten die Reisepässe der Russischen Föderation nur deshalb beantragt, weil die Konventionspässe der BF2 bis BF4 während ihres Auslandsaufenthaltes abgelaufen seien und eine Rückreise nach Österreich anders nicht mehr möglich gewesen wäre. Dass sie auch ohne gültige Pässe mittels laissez-passer hätten zurückreisen dürfen, hätten die BF nicht gewusst und daher die Pässe der Russischen Föderation beantragt. Keinesfalls hätten sie sich daher freiwillig unter den Schutz ihres Herkunftsstaates gestellt. Dass sie sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung schon seit Monaten nicht mehr in der Russischen Föderation, sondern in der Ukraine aufhielten, spreche ebenso dagegen, dass sie sich dem Schutz der Russischen Föderation unterstellt hätten. Somit scheide auch die Aberkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus.Auch hätten sich die BF nicht dem Schutz ihres Herkunftsstaates unterstellt. Denn sie hätten die Reisepässe der Russischen Föderation nur deshalb beantragt, weil die Konventionspässe der BF2 bis BF4 während ihres Auslandsaufenthaltes abgelaufen seien und eine Rückreise nach Österreich anders nicht mehr möglich gewesen wäre. Dass sie auch ohne gültige Pässe mittels laissez-passer hätten zurückreisen dürfen, hätten die BF nicht gewusst und daher die Pässe der Russischen Föderation beantragt. Keinesfalls hätten sie sich daher freiwillig unter den Schutz ihres Herkunftsstaates gestellt. Dass sie sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung schon seit Monaten nicht mehr in der Russischen Föderation, sondern in der Ukraine aufhielten, spreche ebenso dagegen, dass sie sich dem Schutz der Russischen Föderation unterstellt hätten. Somit scheide auch die Aberkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus.

Schließlich würde die Aberkennung des Status von Asylberechtigten § 7 Abs. 3 AsylG 2005 widersprechen. Denn die BF hätten den Status von Asylberechtigten schon mehr als 5 Jahre innegehabt, ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und seien nicht straffällig geworden. Daher schließe es § 7 Abs. 3 AsylG 2005 aus, ihnen den Status von Asylberechtigten abzuerkennen.Schließlich würde die Aberkennung des Status von Asylberechtigten Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 widersprechen. Denn die BF hätten den Status von Asylberechtigten schon mehr als 5 Jahre innegehabt, ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und seien nicht straffällig geworden. Daher schließe es Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 aus, ihnen den Status von Asylberechtigten abzuerkennen.

Sollte den BF der Status von Asylberechtigten aberkannt werden, sei ihnen mit Blick auf die Sicherheitslage in der Russischen Föderation – insbesondere jener von Frauen – jedenfalls der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Schließlich seien die BF in Österreich so intensiv integriert, dass dies die Aufrechterhaltung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet gebiete. Die BF1 habe sich vor Ihrer Ausreise in die Russische Föderation mehr als 10 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Während dieser Zeit habe sich die BF1 ein schützenswertes Privatleben in Österreich aufgebaut; auch liege ein schützenswertes Familienleben in Österreich vor, weil sich der Vater, die Stiefmutter und die Schwester der BF1 hier aufhalten würden; ihre Mutter lebe in Deutschland. BF2, BF3 und BF4 seien in Österreich geboren und hätten sich hier ebenso rechtmäßig aufgehalten. Die Bindungen der BF zur Russischen Föderation sein massiv geschwächt; die gesamte Kernfamilie sei außerhalb der Russischen Föderation niedergelassen.

Das gegen die BF1 gemäß § 53 Abs. 2 Z 1 FPG 2005 erlassene Einreiseverbot, erweise sich schon deswegen als rechtswidrig, weil sie weder wegen einer Übertretung des MeldeG noch wegen einer Übertretung anderer dort genannter Verwaltungsvorschriften rechtskräftig bestraft worden sei. Im Übrigen habe die BF1 aus den genannten Gründen ihren Hauptwohnsitz in Wien rechtmäßig nicht abgemeldet. Auch sei das Einreiseverbot wegen der Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung gegen die BF1 mit Rechtswidrigkeit belastet.Das gegen die BF1 gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, FPG 2005 erlassene Einreiseverbot, erweise sich schon deswegen als rechtswidrig, weil sie weder wegen einer Übertretung des MeldeG noch wegen einer Übertretung anderer dort genannter Verwaltungsvorschriften rechtskräftig bestraft worden sei. Im Übrigen habe die BF1 aus den genannten Gründen ihren Hauptwohnsitz in Wien rechtmäßig nicht abgemeldet. Auch sei das Einreiseverbot wegen der Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung gegen die BF1 mit Rechtswidrigkeit belastet.

Schließlich beantragten die Beschwerdeführer die Gewährung von Verfahrenshilfe.

17. Am 09.02.2017 erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu dem gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übersendeten – hier herangezogenen - Länderberichtsmaterial (dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation). Darin führen sie aus, dass ihnen eine Rückkehr in die Russische Föderation im Allgemeinen und Tschetschenien im Besonderen mit Blick auf die darin beschriebene Sicherheitslage nicht zumutbar sei. Denn allgemein werde die Sicherheitslage in Tschetschenien als instabil beschrieben. Ramsan Kadyrow habe ein autoritäres System eingerichtet. Es werde von zahlreichen, schweren Menschenrechtsverletzungen berichtet; insbesondere werde der Freiraum der Zivilgesellschaft immer weiter beschränkt. Die strafrechtliche Verfolgung dieser Verbrechen sei jedoch völlig unzureichend. Verschiedene Menschenrechtsorganisationen würden von willkürlichem Vorgehen der Justiz gegen Kaukasier alleine und Grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen würden unter einer Art Generalsverdacht stehen, sodass es zu Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen häufig auch ohne Durchsuchungsbefehl komme.

Seit einigen Jahren seien zudem Tendenzen der Einführung der Scharia erkennbar, weswegen die Diskriminierung von Frauen und Mädchen massiv zugenommen hätte. In der gesamten Russischen Föderation würde häusliche Gewalt gegen Frauen ein massives Problem darstellen. Jede dritte Frau in der Russischen Föderation werde Opfer häuslicher Gewalt; die Lage tschetschenischer Frauen sei noch aussichtsloser. Phänomene wie Brautentführung, Ehrenmorde und Polygamie würden ein großes Problem darstellen. Beispielsweise sei auch eine Kopftuchpflicht von Frauen für öffentliche Gebäude angeordnet worden. Im Zuge der Islamisierung Tschetscheniens steige der Einfluss der Scharia immer mehr, worauf sich auch das Oberhaupt Ramsan Kadyrow oftmals beziehe.

Zusätzlich würde aus den Länderberichten hervorgehen, dass Tschetschenen überall in der Russischen Föderation diskriminiert würden. Es werde von fingierten Strafverfahren gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus berichtet. Oftmals würden unter Folter Geständnisse erzwungen. Zudem würden Strafverfolgungsbehörden auf ethnisches Profiling zurückgreifen, sodass sich dieses vor allem gegen Personen aus dem Nordkaukasus richte. Auch im Allgemeinen komme es zu Benachteiligungen durch Behörden, beispielsweise bei Sicherheitskontrollen anlässlich der Ein- und Ausreise. Berichtet werde auch von Kündigungen durch Arbeitgeber und Vermieter wegen der ethnischen Herkunft der Bediensteten.

Zudem seien Tschetschenen besonders mit wirtschaftlichen und sozialen Problemen konfrontiert. Im Vergleich zur restlichen Russischen Föderation sei ihre ökonomische Situation besonders schlecht. Dies sei insbesondere auf die hohe Inflation und Arbeitslosigkeit zurückzuführen. Rückgeführte Tschetschene würden besondere Aufmerksamkeit der Russischen Föderation erfahren; es komme zu Verhaftungen noch am Flughafen.

Diese Ausführungen würden verdeutlichen, dass die Beschwerdeführer in der Russischen Föderation kein menschenwürdiges Leben zu erwarten hätten. Dies gelte vor allem für die BF1 und deren Töchter wegen der prekären Situation von Frauen und Mädchen. Die BF hätten keinerlei Zukunft im Herkunftsstaat und keinerlei Aussicht auf eine Ausbildung oder einen Arbeitsplatz. Es würde dem Kindeswohl widersprechen, müssten die BF in den Herkunftsstaat zurückkehren. Leben und körperliche Unversehrtheit der BF wären im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation gefährdet.

Während ihrer Abwesenheit aus Österreich hätten sich die BF auch nur kurz im Herkunftsstaat aufgehalten und danach monatelang in der Ukraine auf die Erlaubnis zur Wiedereinreise nach Österreich gewartet. Schließlich seien sie in das Bundesgebiet zurückgekehrt.

Schließlich würde die Beendigung des Aufenthalts der BF in Österreich ihr Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens verletzen. Die BF seien in Österreich umfassend sozial und familiär integriert. Ihr vorübergehender Aufenthalt im Ausland habe nicht dazu geführt, dass ihre Rechte gemäß Art. 8 EMRK geschmälert worden seien. Die BF1 seit mehr als 10 Jahren in Österreich. BF2 bis BF4 seien im Bundesgebiet geboren und sozialisiert worden. Sie hätten zum Herkunftsstaat keinerlei Bezug. Die BF seien mittlerweile überdies wieder nach Österreich eingereist und hätten ihr gewohntes Leben fortgesetzt, insbesondere die Schule wieder besucht. Eine Rückkehrentscheidung gegen die BF sei gemäß Art. 8 EMRK auf Dauer unzulässig.Schließlich würde die Beendigung des Aufenthalts der BF in Österreich ihr Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens verletzen. Die BF seien in Österreich umfassend sozial und familiär integriert. Ihr vorübergehender Aufenthalt im Ausland habe nicht dazu geführt, dass ihre Rechte gemäß Artikel 8, EMRK geschmälert worden seien. Die BF1 seit mehr als 10 Jahren in Österreich. BF2 bis BF4 seien im Bundesgebiet geboren und sozialisiert worden. Sie hätten zum Herkunftsstaat keinerlei Bezug. Die BF seien mittlerweile überdies wieder nach Österreich eingereist und hätten ihr gewohntes Leben fortgesetzt, insbesondere die Schule wieder besucht. Eine Rückkehrentscheidung gegen die BF sei gemäß Artikel 8, EMRK auf Dauer unzulässig.

18. Am 09.03.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der BF1, ihrer Rechtsvertreterin sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch eine öffentliche Verhandlung durch.

Die Einvernahme der BF1 in dieser Verhandlung ist wie folgt protokolliert:

"Beginn der Befragung der BF1:

R: Wie geht es Ihnen heute?

BF1: Gut.

R: Sind Sie generell gesund?

BF1: Ja.

R: Sind Ihre Kinder gesund?

BF1: Ja.

R: Erzählen Sie mir in Ihren eigenen Worten von Ihrem Aufenthalt in der Russischen Föderation. Was waren Ihre Beweggründe, sich in die Russische Föderation zu begeben und von wann bis wann waren Sie dort? Wie ist es Ihnen dort ergangen?

BF1: Ich bin hingefahren, weil mein Mann schon dort war; er ist zuerst in die Russische Föderation gefahren. Ich wollte ihn zurück nach Österreich holen, weil ihn die Kinder sehr vermisst haben. Ich wollte einfach, dass er da ist. Das hat dann lange gedauert, bis wir zurückgekommen sind, weil wir konnten die Visa nicht bekommen, damit wir zurückkommen können. Wir haben zweimal um die Visa angesucht und beide Male war das negativ. Dann sind wir in die Ukraine gefahren und haben uns dort an die Botschaft gewendet. Das hat dann lange gedauert, bis wir hierher zurückgekommen sind. Das war‘s. Ich weiß nicht, was ich noch erzählen sollte.

R: Erzählen Sie von Ihrem Mann. Was für einen Aufenthaltsstatus hat er in Österreich und wo ist er überhaupt?

BF1: Er befindet sich in der Ukraine.

R: Aber er war offenbar schon einmal in Österreich, das habe ich dem Akt entnommen. Was für einen Aufenthaltsstatus hatte er?

BF1: Er hatte keinen Aufenthaltsstatus.

RV: Er wurde praktisch geduldet. Ich habe den Akt nicht mit, es gab ein Verfahren vor dem EGMR. Demzufolge war es verboten, ihn abzuschieben. Deswegen wurde er faktisch geduldet. Seine Duldungskarte ist irgendwann abgelaufen.Regierungsvorlage, Er wurde praktisch geduldet. Ich habe den Akt nicht mit, es gab ein Verfahren vor dem EGMR. Demzufolge war es verboten, ihn abzuschieben. Deswegen wurde er faktisch geduldet. Seine Duldungskarte ist irgendwann abgelaufen.

R: Wann plant Ihr Gatte, nach Österreich zurückzukehren?

BF1: Er wollte schon, aber er darf nicht.

R: Was hat Ihr Gatte in der Russischen Föderation vorgehabt? Er hat jedenfalls in Österreich Asyl beantragt, was nicht funktioniert hat? Was wollte er in der Russischen Föderation?

BF1: Hier konnte er nicht arbeiten, weil er nicht durfte. Er wollte probieren, was in Russland möglich wäre. Er wollte sich ein Auskommen schaffen.

R: Wie lange war er schon weg, bevor Sie nachgereist sind?

BF1: Er war im Februar 2014 weg und ich bin im August 2014 nachgefahren.

R: Hatten Sie Kontakt während dieser sechs Monate seiner Abwesenheit?

BF1: Ich hatte Kontakt, wir haben telefoniert.

R: Was hat er Ihnen erzählt, wie es ihm in der Russischen Föderation ergangen ist?

BF1: Er hat erzählt, dass er eine Arbeit sucht, es war nicht möglich eine Arbeit zu finden. Es gibt keine Arbeit. Er war immer auf der Suche nach Arbeit. Das war schwer. Er musste sich eine Wohnung mieten, weil er kein Zuhause hatte. Aber die Wohnung war auch teuer, weil er dort keine Arbeit hatte. Aber auch wenn man eine Arbeit dort findet, ist es schwer, das Auskommen zu sichern, weil die Bezahlung gering ist. Aber trotzdem wollte er nicht zurück, weil er hier auch viele Probleme in Österreich hatte. Deswegen bin ich nachgereist.

Ich habe gesagt: "Wenn du nicht kommst, kommen wir auch dorthin. Dann musst du uns dort erhalten." Die Kinder haben ihn sehr vermisst, sie haben immer geweint. Für mich war es auch schwer, allein mit den Kindern zu sein.

R: Sie sagten Ihr Mann hatte viele Probleme? Welcher Art waren seine Probleme?

BF1: Er hatte viele strafrechtliche Verurteilungen und er konnte diese Strafen nicht bezahlen, weil er nicht arbeiten durfte.

R: Wie lange waren Sie dann insgesamt in der Russischen Föderation?

BF1: Eineinhalb Jahre, weil es hat so lange gedauert, ein Visum zu bekommen. Er brauchte ein Visum, um zurück nach Österreich zu kommen. Das hat sehr lange gedauert und es hat sehr viel gekostet, aber meine Mutter hat uns unterstützt.

R: Als Sie mit Ihren Kindern in der Russischen Föderation waren, wann haben Sie den Entschluss gefasst, doch nach Österreich zurückzukehren?

BF1: Von Beginn an. Ich hatte nie vor, in der Russischen Föderation zu bleiben.

R: Wann haben Sie Österreich verlassen und sich in die Russische Föderation begeben?

BF1: Am 19.08.2014.

R: Mit welchen Verkehrsmitteln sind Sie in die Russische Föderation gereist?

BF1: Mit einem Bus.

R: Warum sahen Sie sich gezwungen, sich in die Russische Föderation zu begeben?

BF1: Weil ich meinen Mann zurückholen wollte.

R: Warum war es nicht möglich, Ihren Mann telefonisch zur Rückkehr aufzufordern?

BF1: Weil er nicht zurück wollte, weil er Angst hatte, ins Gefängnis zu kommen und deswegen habe ich gesagt: "Wenn du nicht kommst, kommen wir dorthin und dann musst du uns dort unterstützen." Ich wusste schon, dass er das nicht schafft und dann kommt er zurück.

R: Wie lange wollten Sie in der Russischen Föderation bleiben?

BF1: Ich hatte überhaupt nicht vor, dort zu bleiben.

R: Angesichts Ihres Vorhabens, Ihrem Gatten zu demonstrieren, dass die Lebenshaltung für die gesamte Familie in der Russischen Föderation nicht möglich sein würde, mussten Sie doch mit einer Mindestaufenthaltsdauer rechnen. Wie lange war diese?

BF1: Ich habe mir vorgestellt, ungefähr zwei Monate dort zu bleiben. Das war noch Sommer, ich habe gedacht, bis Ende des Sommers würden wir zurückkehren.

R: Was hat Sie dazu veranlasst, in der Russischen Föderation um die Ausstellung russischer Pässe anzusuchen?

BF1: Weil ich zurückfahren musste, ohne diese Pässe hätte ich nicht zurückfahren können. Aus Russland in die Ukraine oder Weißrussland hätte ich ohne diese Pässe nicht reisen können.

R: Warum nicht? Sie verfügen über einen Konventionsreisepass. Warum haben Sie den Eindruck gehabt, dass Sie ein Ausweisdokument benötigen? Denn Sie sind ja offenbar auch erfolgreich in die Russische Föderation eingereist.

BF1: Bei meiner Ausreise aus Österreich nach Weißrussland hatten wir keine Probleme, mit dem Bus nach Weißrussland einzureisen. Da haben wir bisschen gezahlt, damit wir einreisen dürfen. Die russischen Zöllner sind korrupt. Aber beim Zurückreisen geht das nicht. Da braucht man einen Pass.

R: Als Sie aus Österreich ausgereist sind, welche Reisedokumente hatten Sie für die Familie bei sich?

BF1: Ich hatte meinen österreichischen Konventionspass und die Konventionspässe von den Kindern. Sie hatten noch Geburtsurkunden, übersetzt auf Russisch.

R: Für den kleinsten aber nicht.

BF1: Der kleinste ist in Russland geboren. Es gibt ein viertes Kind, das in Russland geboren ist.

R: Darüber weiß ich nicht bescheid. Ich rede von Amina Isaevna, der Viertbeschwerdeführerin.

BF1: Für sie hatte ich auch schon eine Geburtsurkunde bei der Ausreise aus Österreich.

R: Offenbar hatten Sie für sich und die drei Kinder, die bei Ihnen waren, Pässe. Warum haben Sie dann die Notwendigkeit verspürt, sich russische Pässe ausstellen zu lassen?

BF1: Weil ich zurückkommen wollte.

R: Warum ging das nicht mit den Konventionspässen?

BF1: Das geht gesetzlich nicht. Ich kann nicht mit den Konventionspässen von Weißrussland nach Russland reisen.

R: Wo haben Sie dann die russischen Pässe beantragt?

BF1: In Russland, Tschetschenien.

R: Aber das waren Sie ja schon dort.

BF1: Das sage ich ja, wir sind illegal in die Russische Föderation eingereist. Wir haben den Zöllner bestochen.

R: Aber zu dem Zeitpunkt der Antragstellung befanden Sie sich doch schon in der Russischen Föderation. Weswegen gingen Sie davon aus, Sie könnten mit den Konventionspässen nicht nach Weißrussland zurückreisen?

BF1: Ich konnte schon, aber mein Mann und meine Kinder konnten nicht zurück. Mein Mann hatte gar keinen Ausweis und die Ausweise meiner Kinder waren abgelaufen.

R: Wenn Sie sagen Ausweise der Kinder, meinen Sie die Konventionspässe Ihrer Kinder?

BF1: Ja.

R: Wann sind die Konventionspässe der Kinder abgelaufen?

RV: Irgendwann im Jahr 2015. Mein viertes Kind wurde in Tschetschenien geboren und es brauchte auch einen Ausweis. Wir wollten ein Visum für Österreich bekommen, damit wir zurückkehren können.Regierungsvorlage, Irgendwann im Jahr 2015. Mein viertes Kind wurde in Tschetschenien geboren und es brauchte auch einen Ausweis. Wir wollten ein Visum für Österreich bekommen, damit wir zurückkehren können.

R: Wann haben Sie sich die russischen Pässe ausstellen lassen?

BF1: Das war zum Teil 2015, zum Teil 2016. Alle haben verschiedene Daten, mein Mann hatte früher einen Ausweis. Ich hatte noch vorher einen Pass mit einem Foto mit Kopftuch beantragt, aber da wurde mir gesagt, ich würde Probleme mit dem Visum bekommen, wenn ich ein Foto mit Kopftuch vorweise. Ich habe versucht, noch vor der Geburt meines kleinen Sohnes zurückzureisen, aber es hat nicht geklappt mit dem Visum.

R: Mit wessen Visum hat es nicht geklappt?

BF1: Mit dem Visum meines Mannes. Dann ist mein Sohn in Tschetschenien zur Welt gekommen und damit wir ein Visum für ihn bekommen, musste ich auch ein Visum beantragen, weil er nur mit der Mutter zusammen ein Visum bekommen würde. Es wurde mir gesagt, dann soll ich einen neuen Pass ohne Kopftuch machen lassen.

R: Wann ist das jüngste Kind überhaupt zur Welt gekommen?

BF1: Im September 2015.

R: Wann haben Sie die russischen Pässe Ihrer Kinder ausstellen lassen?

BF1: Am 09.12.2015.

R: Wann haben Sie die Russische Föderation wieder verlassen?

BF1: Ende Mai 2016 mit meinem Mann, die ganze Familie war dabei.

R: Mit welchen Verkehrsmitteln haben Sie die Russische Föderation verlassen und sind nach Österreich zurückgekehrt?

BF1: Mit dem Zug bin ich zunächst in die Ukraine und dann mit dem Flugzeug von Kiew nach Wien geflogen.

R: Das heißt, Sie sind legal ausgereist?

BF1: Ja, wir sind legal in die Ukraine gereist.

R: Verfügten Sie in Österreich jemals über einen anderen Aufenthaltsstatus als jenem als anerkannter Flüchtling?

BF1: Nein.

R: Welche Angehörigen haben Sie im österreichischen Bundesgebiet?

BF1: Ich habe meinen Vater, meine Stiefmutter, Geschwister hier und meine Schwiegermutter. Meine leibliche Mutter ist Ärztin in Deutschland.

R: Wie würden Sie das Verhältnis zu Ihren Familienmitgliedern beschreiben? Haben Sie ein gutes Einvernehmen? Sehen Sie sich regelmäßig?

BF1: Ja, ich bin am Wochenende immer bei meinen Eltern und sie unterstützen mich, weil ich zurzeit auch kein Einkommen in Österreich habe finanziell.

R: Sind Sie finanziell von Ihnen abhängig?

BF1: Zurzeit schon. Meine Mutter, meine Eltern und die Schwiegermutter unterstützen mich finanziell.

R: Sie schreiben in der Beschwerde, Sie hätten auch während Ihres Aufenthaltes in Österreich Ihren Hauptwohnsitz aufrechterhalten. Dazu ist erforderlich, dass hier trotz Ihrer Abwesenheit der Mittelpunkt Ihrer Lebensbeziehungen liegen sollte. Was spricht aus Ihrer Sicht dafür, dass dies trotz Ihrer Abwesenheit der Fall war?

BF1: Ich wollte zurückkommen. Ich habe jeden Tag, jede Stunde gehofft, jetzt komme ich wieder nach Österreich.

R: Was haben Sie zu der Zeit noch in Österreich gehabt, Familienangehörige, Wohnung, Jobzusage?

BF1: Die Wohnung haben wir behalten. Meine Eltern und Geschwister haben mich unterstützt, die Wohnung zu behalten, damit wir, wenn wir wieder zurückkehren in die Wohnung können.

R: Sie sagen, Sie haben die Wohnung behalten. Aus dem Akt ist ersichtlich, dass in der Wohnung in der XXXX am 21.07.2016 eine andere Familie als Bewohner angetroffen wurde. Es handelte sich um die Familie XXXX , die sagten, dass Sie zu dem Zeitpunkt auf Urlaub seien und sie die Wohnung putzen würden. Die Polizei gab jedoch an, dass die Personen nicht danach ausgesehen hatten, dass sie nur zu Besuch dort gewesen seien. Ich weiß, dass Sie die polizeiliche Meldung an dieser Adresse nicht beendet haben. Dies heißt jedoch nicht zwingend, dass es sich nach wie vor um Ihre Wohnung handelte, sondern zunächst nur, dass das Melderegister diesen Stand auswies. Jetzt frage ich Sie, wie passt dieser Erhebungsbericht der Polizei in Ihre Aussage, dass Sie die Wohnung behalten haben?R: Sie sagen, Sie haben die Wohnung behalten. Aus dem Akt ist ersichtlich, dass in der Wohnung in der römisch 40 am 21.07.2016 eine andere Familie als Bewohner angetroffen wurde. Es handelte sich um die Familie römisch 40 , die sagten, dass Sie zu dem Zeitpunkt auf Urlaub seien und sie die Wohnung putzen würden. Die Polizei gab jedoch an, dass die Personen nicht danach ausgesehen hatten, dass sie nur zu Besuch dort gewesen seien. Ich weiß, dass Sie die polizeiliche Meldung an dieser Adresse nicht beendet haben. Dies heißt jedoch nicht zwingend, dass es sich nach wie vor um Ihre Wohnung handelte, sondern zunächst nur, dass das Melderegister diesen Stand auswies. Jetzt frage ich Sie, wie passt dieser Erhebungsbericht der Polizei in Ihre Aussage, dass Sie die Wohnung behalten haben?

BF1: Das war die Tochter von der Freundin meiner Schwiegermutter. Sie hatte den Schlüssel. Meine Schwiegermutter hatte ihr den Schlüssel gegeben, damit sie schaut, was wir in der Post haben und ob in der Wohnung alles in Ordnung ist. Dann war sie dort kontrollieren.

R: Im Akt befindet sich ein zweiter Erhebungsbericht vom 09. August 2016. An diesem Tag war von draußen Musik in der Wohnung hörbar. Es hat aber niemand geöffnet, aber der Türspion wurde aktiviert und Ihr Briefkasten war überfüllt. Die Polizei war zweimal dort, beide Male war jemand in der Wohnung anwesend.

BF1: Ich wusste nicht, dass sie dort war, sie hatte mir das auch nicht erzählt. Ich war der Meinung, sie kontrolliert nur die Post und schaut, ob die Wohnung in Ordnung ist. Ich wusste nicht, dass sie dort wohnt. Das hat mir auch Probleme gemacht. Ich wurde von der Gemeindewohnung durch den Magistrat abgemeldet. Sie hat auch ihre eigene Wohnung. Ich weiß nicht, warum sie das gemacht hat. Vielleicht können Sie mit ihr reden. Ich wohne jedoch wieder in dieser Wohnung. Wir haben das Gepäck mit dem Bus nach Wien geschickt und sie hat das Gepäck auch abgeholt und in die Wohnung verbracht, weil sie den Schlüssel zu der Wohnung hatte. Ich habe sie auch darum gebeten, dass sie das macht.

RV: Als Sie aus Wien weggefahren sind, in welchem Zustand haben Sie die Wohnung zurückgelassen? Was haben Sie mitgenommen?Regierungsvorlage, Als Sie aus Wien weggefahren sind, in welchem Zustand haben Sie die Wohnung zurückgelassen? Was haben Sie mitgenommen?

BF1: Nur die Kleidung haben wir mitgenommen.

R: Das heißt, sämtliches Mobiliar ist verblieben?

BF1: Ja.

R: Hatten Sie die Wohnung möbliert oder unmöbliert gemietet?

BF1: Unmöbliert. Es ist eine Gemeindewohnung.

RV: Wie haben Sie die Wohnung vorgefunden, als Sie zurückgekommen sind?Regierungsvorlage, Wie haben Sie die Wohnung vorgefunden, als Sie zurückgekommen sind?

BF1: So wie ich sie verlassen habe.

R: Hatten Sie Familienfotos in der Wohnung bevor Sie weggefahren sind?

BF1: Nein.

R: Verfügen Sie nach wie vor über Angehörige in der Russischen Föderation?

BF1: Die Verwandten. Ich habe dort Verwandte von meinem Vater und Verwandte von meinem Mann. Zu den Verwandten meines Mannes haben wir nicht Kontakt, aber zu den Verwandten von meinem Vater habe ich Kontakt.

R: Wie geht es diesen Verwandten in der Russischen Föderation?

BF1: Es würden alle Tschetschenen aus dem Land ausreisen, weil es ihnen dort finanziell schlecht geht. Ich weiß nicht, wie es meinen Verwandten geht. Ich kann das nicht beschreiben.

R: Haben sie genug zu essen?

BF1: Genug zu essen schon.

R: Haben sie eine Unterkunft?

BF1: Ja.

R: Haben Sie Kontakt zu Ihren Angehörigen in der Russischen Föderation?

BF1: Ja.

R: Wo in der Russischen Föderation haben Sie sich denn während Ihres Aufenthalts aufgehalten?

BF1: In Grosny.

R: Leben auch Ihre Verwandten in Grosny?

BF1: Nein, die wohnen im Dorf. Dieses ist eine Stunde mit dem Auto entfernt.

R: Mit wem haben Sie in der Russischen Föderation während Ihres letzten Aufenthalts gelebt?

BF1: Mit meinem Mann und meinen Kindern.

R: Wovon haben Sie in der Russischen Föderation gelebt?

BF1: Meine Mutter hat uns finanziell unterstützt. Sonst hatten wir kein Einkommen.

R: Wie war Ihr Lebensstandard und der Ihrer Familie?

BF1: Schwer, weil ich immer von meiner Mutter unterstützt werden musste. Es war niemand von uns erwerbstätig.

R: Wem hat der Wohnsitz gehört, wo Sie gewohnt haben?

BF1: Wir haben das gemietet.

R: Das heißt, Sie haben diesen Wohnsitz aufgegeben, als Sie ausgereist sind?

BF1: Ja.

R: Plant Ihr Mann in die Russische Föderation zurückzukehren?

BF1: Nie wieder, das ist sicher.

R: Führen Sie in Österreich eine Partnerschaft?

BF1: Nein.

R: Gehen Sie in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach?

BF1: Ich kann noch nicht, ich habe ein kleines Kind Zuhause.

R: Sind Sie vor Ihrer Ausreise in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen?

BF1: Nein, damals hatte ich auch eine kleine Tochter.

R: Haben Sie in Österreich Ausbildungen absolviert?

BF1: Ausbildungen nicht, aber ich habe die Schule gemacht. Ich habe Deutschkurse absolviert.

R: Welchen Schulabschluss haben Sie?

BF1: Ich habe den Hauptschulabschluss, Deutschkurse und habe begonnen mit Vorstudien an der Wiener Universität, aber dann nicht weitergemacht, weil ich dann geheiratet habe. Ich habe eine russische Matura, das hätte mich zur Zulassung zum Studium berechtigen sollen.

R: Wie kommen Sie zu einer russischen Matura?

BF1: Ich habe in Russland die Schule besucht. Ich war gerade mit der Schule fertig, als wir nach Österreich geflüchtet sind.

R: Haben Sie in Österreich Freunde?

BF1: Ja.

R: Sind darunter auch Leute, die dauerhaft zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind?

BF1: Ja, ich weiß nicht, was ich erzählen soll.

R: Wie heißt Ihre beste Freundin, die dauerhaft zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist und wie haben Sie diese kennengelernt? Beschreiben Sie mir Ihre Beziehung zu ihr.

BF1: Es gibt mehrere. Eine ist meine Nachbarin. Sie arbeitet im Kindergarten. Sie ist dort Pädagogin von meinem Sohn. Sie heißt Resida.

R: Wie oft sehen Sie sie?

BF1: Jeden Tag.

R: Was unternehmen Sie mit ihr?

BF1: Sie kommt am Wochenende zu mir, wenn sie Zeit hat oder ich gehe zu ihr. Ich sehe sie sonst jeden Tag im Kindergarten. Wir sind einfach Freundinnen. Ich kenne sie schon lange. Sie war damals noch nicht Pädagogin, als ich sie kennengelernt habe. Sie kommt aus Tschetschenien und hat Asyl. Ich glaube, sie hat schon die österreichische Staatsbürgerschaft.

R: Sind Sie Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen in Österreich?

BF1: Nein.

R stellt fest, dass die BF1 Deutsch nahezu akzentfrei beherrscht.

R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

BF1: Wir haben dort keine Wohnung, wo wir leben können. Wir müssten uns eine Wohnung mieten und meine Mutter uns wieder unterstützen, bis wir eine Arbeit finden. In der Zeit, während wir dort gelebt haben, haben wir jedoch keine Arbeit gefunden. Sonst weiß ich nicht, was ich dort erwarten sollte. Es ist dort sehr schwer zu leben, alles muss bezahlt werden, auch die Schule.

R: Welche Bildungseinrichtungen haben Ihre Kinder in Österreich und in der Russischen Föderation besucht?

BF1: Meine ältere Tochter hat Hadija hat in Grosny den Kindergarten besucht. Dieser ist gegenüber unserem Haus gelegen. Meine Mutter wollte, dass sie dort den Kindergarten besucht, damit sie Russisch lernt, und das hat sie auch bezahlt.

R: Was ist mit den übrigen Kindern?

BF1: Die waren Zuhause bei mir.

R: Welche Bildungseinrichtungen haben die Kinder in Österreich besucht?

BF1: Vor meiner Ausreise in die Russische Föderation hat meine Tochter Hadija den Kindergarten besucht und jetzt geht sie in die Schule. Zwei weitere Kinder gehen in den Kindergarten.

R: Haben Ihre Kinder Freunde in Österreich?

BF1: Ja.

R: Sind da Österreicher darunter oder Personen, die dauerhaft zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind?

BF1: Ja, vor allem im Kindergarten. Wie ich vorher gesagt habe: Wenn ich meine Eltern besuche, trifft meine Tochter meine kleinere Schwester, welche nur um ein Jahr älter ist als sie. Dort, wo meine Eltern wohnen, haben sie auch Freunde.

R: Beschreiben Sie mir Ihre Familiensituation in Österreich. Wer ist da, wie intensiv ist die Beziehung zu diesen und welchen Aufenthaltsstatus haben diese in Österreich?

BF1: Die Beziehung ist sehr gut. Im Bundesgebiet befinden sich mein Vater, meine Stiefmutter, drei Schwestern, zwei Brüder und meine Schwiegermutter. Mein älterer Bruder ist verheiratet und hat eine österreichische Frau. Sie haben einen Sohn.

R: Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihren Angehörigen?

BF1: Sooft es geht, aber am Wochenende immer. Ich besuche meine Eltern und auch meinen Bruder. Wir können uns nur am Wochenende treffen, weil mein Bruder und seine Gattin arbeiten. Meine Stiefmutter arbeitet auch. Meine Geschwister machen die Schule und die HAK und sind tagsüber auch nicht zu Hause. Alle Genannten haben einen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich.

R: Welche Unterstützungsleistungen erhalten Sie von den Genannten?

BF1: Gestern ist mein Bruder gekommen und hat mir Lebensmittel und ein bisschen Geld gegeben.

R: Passiert das regelmäßig?

BF1: Ja, weil ich zur Zeit kein Einkommen habe, unterstützt mich meine Familie.

R: Würden Sie sagen, dass Sie von ihrer Familie finanziell abhängig sind?

BF1: Ja, zur Zeit schon, von meiner Schwiegermutter bin ich auch abhängig.

R: Angenommen, Sie dürften in Österreich verbleiben, wie würden Sie sich Ihr Leben vorstellen. Wie soll es weitergehen?

BF1: Ich möchte unbedingt eine Lehre zur Kosmetikerin machen. Meine Mutter will, dass ich eine Ärztin werde, aber ich weiß schon, dass ich das nicht schaffe.

R: Was ist mit Ihrem Mann?

BF1: Ich hoffe, er darf auch zurückkommen.

RV: Welche Zukunft stellen Sie sich für die Kinder vor?Regierungsvorlage, Welche Zukunft stellen Sie sich für die Kinder vor?

BF1: Ich möchte, dass sie hier studieren und weiter hier leben.

RV: Wie ist die Beziehung Ihrer Kinder zu ihren Großeltern und zu ihrem Onkel.Regierungsvorlage, Wie ist die Beziehung Ihrer Kinder zu ihren Großeltern und zu ihrem Onkel.

BF1: Sie haben sie sehr gern, besonders den Onkel.

R: Warum haben Sie eigentlich die Kinder mit in die Russische Föderation genommen?

BF1: Weil die Familie nicht auf meine Kinder aufpassen konnte. Sie gehen arbeiten, studieren, in die Schule.

Die BF1 übergibt Kopien von Aufenthaltstiteln Daueraufenthalt-EU ihres Vaters, ihrer Stiefmutter sowie von drei ihrer Geschwister. R nimmt dies in Kopie zum Akt.

Die BF1 übergibt ein Konvolut an Integrationsunterlagen, darunter Zeugnisse der übrigen BF, Bestätigungen über den Kindergartenbesuch und eines Deutschkurses der BF1.

R: Sind Ihre Kinder Mitglieder in Verein oder sonstigen Organisationen? Und in Russland?

BF1: Noch nicht, weder hier noch in Russland.

R: Welche Sprachen sprechen Ihre Kinder?

BF1: Russisch, Deutsch und Tschetschenisch.

Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:

R: Ihnen wurden Länderberichte zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Ihrem Herkunftsstaat übermittelt. Sie haben bereits eine Stellungnahme abgegeben. Wollen Sie noch etwas ergänzen?

RV: Derzeit ist keine weitere Stellungnahme zum Länderbericht beabsichtigt.Regierungsvorlage, Derzeit ist keine weitere Stellungnahme zum Länderbericht beabsichtigt.

RV: Ist Ihre Mutter deutsche Staatsbürgerin?Regierungsvorlage, Ist Ihre Mutter deutsche Staatsbürgerin?

BF1: Ja.

RV: Habe ich Sie richtig verstanden, dass Ihre älteste Tochter den Kindergarten nur deswegen in der Russischen Föderation besuchen konnte, weil Sie dafür bezahlt hat?Regierungsvorlage, Habe ich Sie richtig verstanden, dass Ihre älteste Tochter den Kindergarten nur deswegen in der Russischen Föderation besuchen konnte, weil Sie dafür bezahlt hat?

BF1: Ja.

RV: Sie haben die Verwandten in Tschetschenien erwähnt. Wäre Ihnen ein Leben bei diesen Verwandten im Fall einer Rückkehr möglich?Regierungsvorlage, Sie haben die Verwandten in Tschetschenien erwähnt. Wäre Ihnen ein Leben bei diesen Verwandten im Fall einer Rückkehr möglich?

BF1: Nein, das wäre nicht möglich.

RV: Warum nicht?Regierungsvorlage, Warum nicht?

BF1: Sie sind keine reichen Menschen. Sie haben die eigenen Familien, die sie unterstützen müssen.

Die RV sagt die Übersendung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betreffend den Ehegatten der BF1 zu.Die Regierungsvorlage sagt die Übersendung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betreffend den Ehegatten der BF1 zu.

Ihr wird eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.

R: Ich habe zu Ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas angeben oder Anträge stellen?

RV: Nein, ich denke wir haben alles vorgebracht.Regierungsvorlage, Nein, ich denke wir haben alles vorgebracht.

Weitere Beweisanträge:

R fragt die BF1, ob sie noch etwas vorbringen oder in irgendeiner Weise Stellung nehmen will.

BF1: Es tut mir sehr leid, dass ich zurückgefahren bin. Wie gesagt, ich hatte nie vor, dort zu bleiben. Ich kenne mich in Tschetschenien, obwohl ich von dort komme, nicht aus. Ich bin nach Österreich gekommen, als ich 16 Jahre alt war. Ich habe mich hier integriert. Ich kann es mir nicht vorstellen, was ich machen soll, wenn ich aus Österreich weg muss.

R fragt die BF1, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden hat.

BF1: Ja.

Ende der Befragung der BF1."

Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte die BF ein Zeugnis einer Extremistenprüfungskommission vor, dem zufolge sie am 29.11.2005 die Externistenprüfung für die vierte Klasse der Hauptschule (8. Schulstufe) mit gutem Erfolg bestanden habe. Unter anderem weist dieses Zeugnis für die Sprache Deutsch in der ersten Leistungsgruppe die Beurteilung der BF mit "Sehr gut" aus. Ferner wurden für die BF2 eine Schulnachricht über den Besuch der ersten Schulstufe im Schuljahr 2016/17 in Österreich und für den BF3 wie für die BF4 Bestätigungen über den Besuch eines näher genannten Kindergartens in Österreich vom 10.02.2017 vorgelegt.

19. Mit Schriftsatz vom 23.03.2013 zogen die BF ihren Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zurück. Unter einem legten sie das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 29.09.2015 betreffend den Ehegatten der BF1 vor. Aus diesem geht im Wesentlichen hervor, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung von Art. 3 EMRK darin erkannte, dass der Ehegatte in die Russische Föderation ausgewiesen wurde, weil sein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Denn in der Zwischenzeit – also nach der Entscheidung über den ersten Asylantrag des Ehegatten der BF1 - sei dessen Mutter aufgrund eines vergleichbaren Vorbringens, das sich auf die Rolle des Vaters des BF1 in den tschetschenischen Sicherheitseinheiten bezog, Asyl gewährt und ihr der Status eines anerkannten Flüchtlings zuerkannt worden.19. Mit Schriftsatz vom 23.03.2013 zogen die BF ihren Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zurück. Unter einem legten sie das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 29.09.2015 betreffend den Ehegatten der BF1 vor. Aus diesem geht im Wesentlichen hervor, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darin erkannte, dass der Ehegatte in die Russische Föderation ausgewiesen wurde, weil sein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Denn in der Zwischenzeit – also nach der Entscheidung über den ersten Asylantrag des Ehegatten der BF1 - sei dessen Mutter aufgrund eines vergleichbaren Vorbringens, das sich auf die Rolle des Vaters des BF1 in den tschetschenischen Sicherheitseinheiten bezog, Asyl gewährt und ihr der Status eines anerkannten Flüchtlings zuerkannt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Personen der BF, ihren Beweggründen, sich in die Russische Föderation zu begeben, sowie zum Hergang ihrer Reise werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Sämtliche BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie bekennen sich zum muslimischen Glauben und gehören der tschetschenischen Volksgruppe an.

Sämtliche BF sind gesund.

Sämtliche BF sind strafrechtlich unbescholten.

Die BF1 ist die Mutter der übrigen BF.

Der BF1 wurde im Jahr 2004 der Status einer Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt; sie hielt sich seit ihrer Asylantragstellung am 24.10.2003 bis zu ihrer Ausreise in den Herkunftsstaat (dazu sogleich unten) im Bundesgebiet auf.

Die übrigen BF wurden im Bundesgebet geboren.

Der BF2 wurde im Jahr 2009 der Status einer Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.

Dem BF3 wurde im Jahr 2011 der Status eines Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.

Der BF4 wurde im Jahr 2013 der Status einer Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.

Auch BF2 bis BF4 hielten sich bis zu ihrer Ausreise in der Herkunftsstaat (dazu sogleich unten) im Bundesgebiet auf.

Am 19.08.2014 reisten sämtliche BF von Österreich aus nach Tschetschenien in der Russischen Föderation. Der Ehegatte der BF1 (der Vater der übrigen BF) befand sich zu diesem Zeitpunkt schon seit Februar 2014 dort; er wollte sich dort ein neues berufliches Leben aufbauen. Die BF1 reiste ihm mit den übrigen BF nach, um ihren Ehegatten davon zu überzeugen, nach Österreich zurückzukehren. Dies wollte sie dadurch erreichen, dass er wegen der Anwesenheit der BF für deren Unterhalt aufzukommen haben würde; dieser wirtschaftliche Druck sollte ihn alsbald zur Rückkehr nach Österreich veranlassen, weil die BF1 nicht erwartete, dass er für das Auskommen der BF würde aufkommen können. Das Vorhaben der BF1 scheiterte; der Gatte der BF1 zeigte sich - wie schon zuvor in Telefonaten, welche die BF1 von Österreich aus mit ihm führte - nicht dazu bereit, bald nach Österreich zurückzukehren. Entgegen der ursprünglichen Intention der BF1, noch vor dem Winter nach Österreich zurückzukehren, verblieb sie mit den übrigen BF in der Russischen Föderation. Die BF1 wurde in der Russischen Föderation schwanger; am 05.09.2015 wurde der jüngste Sohn der BF1 und ihres Ehegatten, XXXX , in der Russischen Föderation geboren.Am 19.08.2014 reisten sämtliche BF von Österreich aus nach Tschetschenien in der Russischen Föderation. Der Ehegatte der BF1 (der Vater der übrigen BF) befand sich zu diesem Zeitpunkt schon seit Februar 2014 dort; er wollte sich dort ein neues berufliches Leben aufbauen. Die BF1 reiste ihm mit den übrigen BF nach, um ihren Ehegatten davon zu überzeugen, nach Österreich zurückzukehren. Dies wollte sie dadurch erreichen, dass er wegen der Anwesenheit der BF für deren Unterhalt aufzukommen haben würde; dieser wirtschaftliche Druck sollte ihn alsbald zur Rückkehr nach Österreich veranlassen, weil die BF1 nicht erwartete, dass er für das Auskommen der BF würde aufkommen können. Das Vorhaben der BF1 scheiterte; der Gatte der BF1 zeigte sich - wie schon zuvor in Telefonaten, welche die BF1 von Österreich aus mit ihm führte - nicht dazu bereit, bald nach Österreich zurückzukehren. Entgegen der ursprünglichen Intention der BF1, noch vor dem Winter nach Österreich zurückzukehren, verblieb sie mit den übrigen BF in der Russischen Föderation. Die BF1 wurde in der Russischen Föderation schwanger; am 05.09.2015 wurde der jüngste Sohn der BF1 und ihres Ehegatten, römisch 40 , in der Russischen Föderation geboren.

Während des Aufenthalts in der Russischen Föderation lief die Gültigkeit der österreichischen Konventionspässe von BF2, BF3 und BF4 am 26.11.2015 ab. Der (am 30.04.2014 ausgestellte) Konventionspass der BF1 war noch bis 29.04.2019 gültig. Die BF1 ließ der BF2, dem BF3 und ihrem jüngsten Sohn am 09.12.2015 Reisepässe der Russischen Föderation ausstellen. Der BF4 wurde am 31.08.2015 ein Reisepass der Russischen Föderation ausgestellt.

In der Russischen Föderation lebten die BF, der Ehegatte der BF1 und ihr jüngster Sohn von Unterstützungsleistungen der Mutter der BF1. Keiner der BF war erwerbstätig; dem Ehegatten der BF1 gelang es nicht, Arbeit zu finden. Da sie im Herkunftsstaat nicht über Immobilien verfügen, lebte die Familie in einer gemieteten Wohnung in Grosny, die sie bei ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation wieder aufgab. Nach wie vor verfügen die BF in Tschetschenien über Verwandte, zu denen sie in Kontakt stehen; diese leben etwa eine Autostunde außerhalb von Grosny und verfügen über einen Lebensstandard, der für ihr Auskommen gerade reicht. Die BF2 besuchte im Herkunftsstaat den Kindergarten; dies wurde von der Mutter der BF1 bezahlt. Die übrigen BF wurden durch die BF1 zu Hause betreut.

Nach einem Aufenthalt von etwa 1,5 Jahren in der Russichen Föderation entschied die BF1, mit den übrigen BF nach Österreich zurückzukehren. Auch der Ehegatte der BF1 war mittlerweile dazu bereit, sich wieder nach Österreich zu begeben. Die BF1 ließ sich selbst am 12.02.2016 einen Reisepass der Russischen Föderation ausstellen, um für ihren jüngsten Sohn ein Visum für die Reise nach Österreich zu beantragen. Denn sie ging davon aus, dass dies nur möglich wäre, sofern auch sie ein Visum beantrage, wofür sie einen Reisepass der Russischen Föderation benötige. Der Antrag des Ehegatten der BF1 auf Erteilung eines Visums für die Reise nach Österreich wurde abgewiesen. Ende Mai 2016 verließen sämtliche BF, der Ehegatte der BF1 und ihr jüngster Sohn die Russische Föderation. Die Familie reiste zunächst in die Ukraine. Es scheiterten diverse Versuche der BF, von dort in das Schengen-Gebiet und letztlich nach Österreich weiterzureisen, sodass die Familie zunächst in der Ukraine verblieb. Auch bei Erlassung der hier angefochtenen Bescheide durch Zustellung an ihre Vertreterin hielten sich die BF in der Ukraine auf. Letztlich wurde den BF und dem jüngsten Sohn der BF1 gestattet, nach Österreich weiterzureisen; seit Jänner 2017 halten sie sich wieder im Bundesgebiet auf. Dem Ehegatten der BF1 wurde dies verweigert; er hält sich nach wie vor der Ukraine auf.

Während ihrer Abwesenheit hielten die BF den Mietvertrag für ihre Wohnung an der Adresse XXXX Wien aufrecht; jedoch wurde diese Wohnung durch familienfremde Personen bewohnt. Nicht festgestellt wird, dass diese Personen die Wohnung ohne Wissen der BF1 unter dem Vorwand bewohnten, sie würden die Wohnung während der Abwesenheit der BF instandhalten. Vielmehr geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die BF1 diesen Personen gestattete, die Wohnung bis auf Widerruf zu benutzen. Diese Personen räumten die Wohnung auf Wunsch der BF1 bei Rückkehr der Familie sogleich wieder und verbrachten das nach Wien übersendete Gepäck der Familie in die Wohnung. Während ihrer Abwesenheit hielten die BF die Meldung dieser Unterkunft als Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister bis zu ihrer behördlich veranlassten Abmeldung am 04.10.2016 aufrecht. Mittlerweile weist das Zentrale Melderegister seit 19.01.2017 diese Unterkunft wieder als Hauptwohnsitz der BF aus.Während ihrer Abwesenheit hielten die BF den Mietvertrag für ihre Wohnung an der Adresse römisch 40 Wien aufrecht; jedoch wurde diese Wohnung durch familienfremde Personen bewohnt. Nicht festgestellt wird, dass diese Personen die Wohnung ohne Wissen der BF1 unter dem Vorwand bewohnten, sie würden die Wohnung während der Abwesenheit der BF instandhalten. Vielmehr geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die BF1 diesen Personen gestattete, die Wohnung bis auf Widerruf zu benutzen. Diese Personen räumten die Wohnung auf Wunsch der BF1 bei Rückkehr der Familie sogleich wieder und verbrachten das nach Wien übersendete Gepäck der Familie in die Wohnung. Während ihrer Abwesenheit hielten die BF die Meldung dieser Unterkunft als Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister bis zu ihrer behördlich veranlassten Abmeldung am 04.10.2016 aufrecht. Mittlerweile weist das Zentrale Melderegister seit 19.01.2017 diese Unterkunft wieder als Hauptwohnsitz der BF aus.

Im österreichischen Bundesgebiet leben der Vater, die Stiefmutter, die Schwiegermutter und die Geschwister der BF1; die leibliche Mutter der BF1 ist deutsche Staatsangehörige, lebt in Deutschland und arbeitet dort als Ärztin. Die BF1 hat nicht mit ihr in Deutschland gelebt. Die in Österreich lebenden Angehörigen der BF1 sind dauerhaft zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt; ihr Vater, ihrer Stiefmutter und ihre drei Geschwister verfügen über die Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU"; zu diesen stehen die BF in ständigem Kontakt und treffen mit ihnen wöchentlich zusammen. Derzeit sind die BF im Bundesgebiet von Unterstützungsleistungen des Vaters, der Mutter, der Stiefmutter und der Geschwister der BF1 sowie ihrer Schwiegermutter finanziell abhängig; die BF1 war wegen ihrer Inanspruchnahme durch die Kinderbetreuung in Österreich nie erwerbstätig. Die BF1 spricht nahezu akzentfreies Deutsch. BF2, BF3 und BF4 sprechen Deutsch, Russisch und Tschetschenisch. In der Russischen Föderation hat die BF1 die Reifeprüfung absolviert. Die BF1 hat in Österreich die Externistenprüfung für die vierte Klasse der Hauptschule (8. Schulstufe) erfolgreich abgelegt. Die BF1 verfügt in Österreich über ein großes soziales Umfeld: Neben ihrem Vater, ihrer Stiefmutter und ihren Geschwistern unterhält sie zu einer Vielzahl von Personen freundschaftliche Beziehungen; darunter befinden sich auch österreichische Staatsangehörige. Die BF2 besucht im Bundesgebiet die Schule; BF3 und BF4 besuchen den Kindergarten. BF2, BF3 und BF4 unterhalten freundschaftliche Beziehungen zu in Österreich dauerhaft zum Aufenthalt berechtigten Personen; zu den in Österreich lebenden Angehörigen der BF1 haben Sie intensive Beziehungen.

Im Falle Ihrer Rückkehr in die Russische Föderation könnten die BF erneut mit Unterstützungsleistungen der Mutter der BF1 rechnen.

1.2. Zu den örtlichen Gegebenheiten in der Russischen Föderation enthält das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 01.06.2016 in der Fassung der Kurzinformation vom 30.01.2017 folgende Ausführungen, welche das Bundesverwaltungsgericht als maßgebliche örtliche Gegebenheiten im Herkunftsstaat feststellt:

"Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen

Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit 30.1.2017 in das LIB Russische Föderation übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 18).

Das russische Parlament hat ein Gesetz verabschiedet, das Strafen bei häuslicher Gewalt stark verringert. Das Gesetz reduziert die Strafen bei Ersttätern, wenn die Gewalt nicht zu schweren Verletzungen führt. Bislang waren dafür Strafen von bis zu zwei Jahren Gefängnis vorgesehen, nun sollen nur noch Geldstrafen gelten. Wer in Russland seine Frau, Kinder oder andere Angehörige verprügelt, wurde bislang mit Haft von bis zu zwei Jahren bestraft.

Nun soll sich das ändern: Gewalt wird nicht mehr als Straftat behandelt, sondern lediglich als Ordnungswidrigkeit gewertet. Eine härtere Strafe soll nur dann verhängt werden, wenn die Schläge mehr als einmal im Jahr vorkommen, Blutergüsse sichtbar sind oder Knochen brechen. Für die Opfer wird es daher schwierig, Beweise vorzulegen. Und es dürfte schwerer werden, die Täter zu bestrafen (Welt 27.1.2017, vgl. Standard 27.1.2017).Nun soll sich das ändern: Gewalt wird nicht mehr als Straftat behandelt, sondern lediglich als Ordnungswidrigkeit gewertet. Eine härtere Strafe soll nur dann verhängt werden, wenn die Schläge mehr als einmal im Jahr vorkommen, Blutergüsse sichtbar sind oder Knochen brechen. Für die Opfer wird es daher schwierig, Beweise vorzulegen. Und es dürfte schwerer werden, die Täter zu bestrafen (Welt 27.1.2017, vergleiche Standard 27.1.2017).

Nach Angaben der russischen Regierung aus dem Jahr 2013 geschehen rund 40% der Körperverletzungen innerhalb der eigenen vier Wände. Etwa 36.000 Frauen leiden in Russland jeden Tag unter den Schlägen ihrer Männer, 26.000 Kinder werden täglich von ihren Eltern misshandelt. Knapp alle 40 Minuten kommt eine Frau durch häusliche Gewalt ums Leben, insgesamt sterben deswegen pro Jahr in Russland etwa 12.000 Frauen an den Folgen der Gewalt. Viele Fälle werden nicht bekannt, denn Opfer wollen nicht darüber sprechen (Welt 27.1.2017).

Im Sommer vergangenen Jahres wurde der Vorschlag der Duma vorgelegt. Auch in der dritten Lesung wurde das Gesetz von 380 der 383 anwesenden Abgeordneten angenommen. Nun muss es nur noch vom Föderationsrat genehmigt werden. Bevor das Gesetz in Kraft tritt, muss es routinemäßige von Präsident Wladimir Putin abgesegnet werden. Doch dies ist nur ein formaler Akt. Der Kreml hatte bereits angekündigt, dass er den Entwurf unterstütze (Welt 27.1.2017, vgl. Standard 27.1.2017).Im Sommer vergangenen Jahres wurde der Vorschlag der Duma vorgelegt. Auch in der dritten Lesung wurde das Gesetz von 380 der 383 anwesenden Abgeordneten angenommen. Nun muss es nur noch vom Föderationsrat genehmigt werden. Bevor das Gesetz in Kraft tritt, muss es routinemäßige von Präsident Wladimir Putin abgesegnet werden. Doch dies ist nur ein formaler Akt. Der Kreml hatte bereits angekündigt, dass er den Entwurf unterstütze (Welt 27.1.2017, vergleiche Standard 27.1.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Standard (27.1.2017): Russland: Eine Tracht Prügel pro Jahr ist künftig nicht mehr strafbar,
http://derstandard.at/2000051629659/Russland-Eine-Tracht-Pruegel-pro-Jahr-und-Haushalt-ist-kuenftig, Zugriff 30.1.2017

  • -Strichaufzählung
    Welt (27.1.2017): Seine Frau zu verprügeln ist in Russland keine Straftat mehr,
https://www.welt.de/politik/ausland/article161587829/Seine-Frau-zu-verpruegeln-ist-in-Russland-keine-Straftat-mehr.html, Zugriff 30.1.2017

Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit 11.1.2017 in das LIB Russische Föderation übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 14).

Russland erweitert zum Jahreswechsel seinen Strafenkatalog: Künftig können Richter bei einigen Vergehen statt einer Haftstrafe Zwangsarbeit anordnen. Die russische Gefängnisbehörde FSIN eröffnet im Januar vier "Besserungszentren" – in Sibirien, Russlands Fernost, im Kaukasus und im Wolgagebiet – und sieben Aufnahmepunkte für Zwangsarbeiter. Insgesamt bieten sie zunächst einmal 900 Verurteilten Platz. Im Gegensatz zur Haftstrafe seien die Täter "nicht von der Gesellschaft isoliert", betonte der Vizedirektor der FSIN Waleri Maximenko. Sie könnten Telefon und Internet benutzen, einen Teil des verdienten Geldes behalten, einen normalen Arzt aufsuchen und nach Verbüßung von einem Drittel der Strafe auch außerhalb der Zentren mit ihren Familien zusammenleben – vorausgesetzt, sie verstoßen weder gegen ihre Arbeitspflicht noch gegen andere Auflagen: Der Konsum von Alkohol und Drogen zieht die Umwandlung der Zwangsarbeit in Haft nach sich (Handelsblatt 2.1.2017; vgl. auch Standard 10.1.2017).Russland erweitert zum Jahreswechsel seinen Strafenkatalog: Künftig können Richter bei einigen Vergehen statt einer Haftstrafe Zwangsarbeit anordnen. Die russische Gefängnisbehörde FSIN eröffnet im Januar vier "Besserungszentren" – in Sibirien, Russlands Fernost, im Kaukasus und im Wolgagebiet – und sieben Aufnahmepunkte für Zwangsarbeiter. Insgesamt bieten sie zunächst einmal 900 Verurteilten Platz. Im Gegensatz zur Haftstrafe seien die Täter "nicht von der Gesellschaft isoliert", betonte der Vizedirektor der FSIN Waleri Maximenko. Sie könnten Telefon und Internet benutzen, einen Teil des verdienten Geldes behalten, einen normalen Arzt aufsuchen und nach Verbüßung von einem Drittel der Strafe auch außerhalb der Zentren mit ihren Familien zusammenleben – vorausgesetzt, sie verstoßen weder gegen ihre Arbeitspflicht noch gegen andere Auflagen: Der Konsum von Alkohol und Drogen zieht die Umwandlung der Zwangsarbeit in Haft nach sich (Handelsblatt 2.1.2017; vergleiche auch Standard 10.1.2017).

650.000 Menschen sitzen in Russland hinter Gittern, das ist absolut und prozentuell die zweithöchste Zahl an Strafgefangenen in den entwickelten Industrieländern. Übertroffen wird Russland in dieser Statistik nur von den USA. Doch während die Gesamtzahl in Russland immerhin rückläufig ist – in den letzten zehn Jahren ist sie um ein Viertel gesunken – stieg die Zahl der Rezidivisten auf ein Allzeithoch. Fast jeder zweite Strafgefangene in Russland ist Wiederholungstäter. Die Strafe soll vor allem für Ersttäter und bei geringeren Vergehen – maximale Haftstrafe bis zu fünf Jahre – angewendet werden. Die Verurteilten sind weniger isoliert und geraten auch nicht mehr in die Abhängigkeit krimineller Autoritäten, so das Konzept. Daneben gibt es noch andere Beweggründe für die Einführung: So könne der Staat die Straftäter zur Arbeit dort einsetzen, wo sie gebraucht würden und behält parallel auch noch einen Teil des Lohns zur Tilgung des Schadens ein, den der Verurteilte verursacht habe, erklärte Nwer Gasparjan, Berater der Anwaltskammer in Russland. Genaue Angaben dazu, welche Arbeiten die Verurteilten ausführen müssen, gibt es freilich nicht. In der Diskussion steht, dass sie für Begrünungs- oder Reinigungsarbeiten in den Städten eingesetzt werden. Das Gulag-System zur Ausbeutung von Gefangenen zur schweren körperlichen Arbeit soll jedenfalls nicht wiederbelebt werden (Handelsblatt 2.1.2017; vgl. auch Standard 10.1.2017).650.000 Menschen sitzen in Russland hinter Gittern, das ist absolut und prozentuell die zweithöchste Zahl an Strafgefangenen in den entwickelten Industrieländern. Übertroffen wird Russland in dieser Statistik nur von den USA. Doch während die Gesamtzahl in Russland immerhin rückläufig ist – in den letzten zehn Jahren ist sie um ein Viertel gesunken – stieg die Zahl der Rezidivisten auf ein Allzeithoch. Fast jeder zweite Strafgefangene in Russland ist Wiederholungstäter. Die Strafe soll vor allem für Ersttäter und bei geringeren Vergehen – maximale Haftstrafe bis zu fünf Jahre – angewendet werden. Die Verurteilten sind weniger isoliert und geraten auch nicht mehr in die Abhängigkeit krimineller Autoritäten, so das Konzept. Daneben gibt es noch andere Beweggründe für die Einführung: So könne der Staat die Straftäter zur Arbeit dort einsetzen, wo sie gebraucht würden und behält parallel auch noch einen Teil des Lohns zur Tilgung des Schadens ein, den der Verurteilte verursacht habe, erklärte Nwer Gasparjan, Berater der Anwaltskammer in Russland. Genaue Angaben dazu, welche Arbeiten die Verurteilten ausführen müssen, gibt es freilich nicht. In der Diskussion steht, dass sie für Begrünungs- oder Reinigungsarbeiten in den Städten eingesetzt werden. Das Gulag-System zur Ausbeutung von Gefangenen zur schweren körperlichen Arbeit soll jedenfalls nicht wiederbelebt werden (Handelsblatt 2.1.2017; vergleiche auch Standard 10.1.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Handelsblatt (2.1.2017): Zwangsarbeit statt Knast, http://www.handelsblatt.com/politik/international/russlands-neuer-strafenkatalog-zwangsarbeit-statt-knast/19195230.html, Zugriff 11.1.2017

  • -Strichaufzählung
    Standard (10.1.2017): Zwangsarbeit statt Haft in Russland, http://derstandard.at/2000050437057/Zwangsarbeit-statt-Knast-in-Russland, Zugriff 11.1.2017

Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit 17.11.2016 in das LIB RUSS übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 4. Rechtsschutz/Justizwesen und Abschnitt 7. Korruption).

Russlands Oberster Gerichtshof hat das Urteil aus dem "Kirowles-Prozess" gegen den Oppositionellen Alexej Nawalny aufgehoben. Nawalny war 2013 wegen angeblicher Veruntreuung zum Schaden des Holzbetriebs Kirowles zu fünf Jahren Haft verurteilt worden. Ein Mitangeklagter, der Unternehmer Pjotr Ofizerow, erhielt vier Jahre. Beide Urteile wurden kurz darauf in eine Bewährungsstrafe umgewandelt. Nawalny, der den Prozess stets als politisch motiviert bezeichnete, hatte im Februar vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit seiner Klage Erfolg. Der EGMR rügte das Urteil als "willkürlich" und "von politischer Natur" und verurteilte Russland zu Kompensationszahlungen. Auf der Grundlage dieses Richterspruchs hat nun das Oberste Gericht in Russland reagiert und "im Zusammenhang mit den neuen Erkenntnissen" eine Neuverhandlung angeordnet. Nawalny selbst hatte eine Aufhebung des Urteils und die Einstellung des Verfahrens gefordert. Ein Teilziel hat der Oppositionspolitiker trotzdem erreicht. Theoretisch kann er nun wieder bei der Präsidentschaftswahl 2018 antreten. Die zwei anderen Vorstrafen, die er hat – eine in einem ähnlich gelagerten Fall um den Kosmetikkonzern Yves Rocher und eine wegen Verleumdung – gelten als geringfügig und behindern seine Kandidatur nicht. Nawalnys Chancen bei einem Antritt wären jedoch gering. Jüngsten Umfragen zufolge wünschen sich 63 Prozent der Russen, dass Wladimir Putin bis (mindestens) 2024 weitermacht. Der russische Präsident hat zugleich mit seinem neuen Ukas [Präsidentenerlass] Russland weiter von der internationalen Rechtsprechung abgekoppelt. Hat die Duma erst jüngst wieder – auch aufgrund der vielen für Moskau ärgerlichen Vorschriften des EGMR – den Vorrang nationalen Rechts vor internationalem eingeführt, so verabschiedet sich Russland nun auch endgültig vom Projekt des Internationalen Strafgerichtshofs. Moskau lehnt Den Haag ab. Der Kreml übt seit Längerem scharfe Kritik am Gericht in Den Haag. Moskau hatte kurz nach Amtsantritt Putins anno 2000 zwar die Vereinbarung über die Beteiligung am Internationalen Gerichtshof unterzeichnet, das Papier aber nie ratifiziert. Putin hat nun endgültig das Statut des Haager Strafgerichts gekündigt. Moskau erkennt damit dessen Urteile nicht mehr an. Auslöser der Entscheidung dürfte ein gerade erschienener Bericht des Gerichtshofs über die Ereignisse auf der Krim und im Donbass-Gebiet gewesen sein. Die Chefanklägerin Fatou Bensouda qualifizierte dort den russischen Anschluss der Krim als bewaffneten Konflikt zwischen Russland und der Ukraine. Auch die Krise im Donbass weise Anzeichen eines internationalen bewaffneten Konflikts auf, so Bensouda. (Standard 16.11.2016, vgl. FAZ 16.11.2016).Russlands Oberster Gerichtshof hat das Urteil aus dem "Kirowles-Prozess" gegen den Oppositionellen Alexej Nawalny aufgehoben. Nawalny war 2013 wegen angeblicher Veruntreuung zum Schaden des Holzbetriebs Kirowles zu fünf Jahren Haft verurteilt worden. Ein Mitangeklagter, der Unternehmer Pjotr Ofizerow, erhielt vier Jahre. Beide Urteile wurden kurz darauf in eine Bewährungsstrafe umgewandelt. Nawalny, der den Prozess stets als politisch motiviert bezeichnete, hatte im Februar vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit seiner Klage Erfolg. Der EGMR rügte das Urteil als "willkürlich" und "von politischer Natur" und verurteilte Russland zu Kompensationszahlungen. Auf der Grundlage dieses Richterspruchs hat nun das Oberste Gericht in Russland reagiert und "im Zusammenhang mit den neuen Erkenntnissen" eine Neuverhandlung angeordnet. Nawalny selbst hatte eine Aufhebung des Urteils und die Einstellung des Verfahrens gefordert. Ein Teilziel hat der Oppositionspolitiker trotzdem erreicht. Theoretisch kann er nun wieder bei der Präsidentschaftswahl 2018 antreten. Die zwei anderen Vorstrafen, die er hat – eine in einem ähnlich gelagerten Fall um den Kosmetikkonzern Yves Rocher und eine wegen Verleumdung – gelten als geringfügig und behindern seine Kandidatur nicht. Nawalnys Chancen bei einem Antritt wären jedoch gering. Jüngsten Umfragen zufolge wünschen sich 63 Prozent der Russen, dass Wladimir Putin bis (mindestens) 2024 weitermacht. Der russische Präsident hat zugleich mit seinem neuen Ukas [Präsidentenerlass] Russland weiter von der internationalen Rechtsprechung abgekoppelt. Hat die Duma erst jüngst wieder – auch aufgrund der vielen für Moskau ärgerlichen Vorschriften des EGMR – den Vorrang nationalen Rechts vor internationalem eingeführt, so verabschiedet sich Russland nun auch endgültig vom Projekt des Internationalen Strafgerichtshofs. Moskau lehnt Den Haag ab. Der Kreml übt seit Längerem scharfe Kritik am Gericht in Den Haag. Moskau hatte kurz nach Amtsantritt Putins anno 2000 zwar die Vereinbarung über die Beteiligung am Internationalen Gerichtshof unterzeichnet, das Papier aber nie ratifiziert. Putin hat nun endgültig das Statut des Haager Strafgerichts gekündigt. Moskau erkennt damit dessen Urteile nicht mehr an. Auslöser der Entscheidung dürfte ein gerade erschienener Bericht des Gerichtshofs über die Ereignisse auf der Krim und im Donbass-Gebiet gewesen sein. Die Chefanklägerin Fatou Bensouda qualifizierte dort den russischen Anschluss der Krim als bewaffneten Konflikt zwischen Russland und der Ukraine. Auch die Krise im Donbass weise Anzeichen eines internationalen bewaffneten Konflikts auf, so Bensouda. (Standard 16.11.2016, vergleiche FAZ 16.11.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.11.2016): Russland kehrt internationalem Strafgericht den Rücken, http://www.faz.net/aktuell/politik/russland-kehrt-istgh-wegen-ukraine-krise-den-ruecken-14530535.html, Zugriff 17.11.2016

  • -Strichaufzählung
    Der Standard (16.11.2016): Russland: Oberstes Gericht erleichtert Nawalny um Vorstrafe,
http://derstandard.at/2000047679523/Oberstes-Gericht-erleichtert-Nawalny-um-eine-Vorstrafe, Zugriff 17.11.2016

Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit 17.11.2016 in das LIB RUSS übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 7. Korruption).

Seltener Vorgang in Russland: Wirtschaftsminister Alexej Uljukajew ist wegen mutmaßlicher Korruption von Präsident Putin entlassen worden. Zuvor war er festgenommen worden. Der 60-Jährige soll im Zusammenhang mit einem großen Übernahmegeschäft zwei Millionen US-Dollar (rund 1,85 Millionen Euro) Schmiergeld angenommen haben. Das teilte die staatliche Untersuchungskommission mit, die direkt Präsident Wladimir Putin unterstellt ist. Der Präsident habe das Vertrauen verloren, teilte Putins Sprecher wenige Stunden nach der Festnahme mit. Die Kommission erklärte weiter, sie werde bald die Anklagepunkte gegen den Minister veröffentlichen. Uljukajew sei direkt nach seiner Vernehmung festgenommen worden. Ein Gericht stellte ihn für zwei Monate unter Hausarrest. Nach Angaben eines Ermittlers hat Uljukajew die Annahme von Bestechungsgeld bestritten. Das Vorgehen gegen einen amtierenden Minister gilt als beispiellos. Uljukajew ist der hochrangigste Politiker, der seit 1991 in Russland verhaftet wurde. Als Gegenleistung für die Schmiergeldzahlung soll Uljukajews Ministerium den Angaben zufolge dem Verkauf von 50 Prozent Staatsanteilen am Ölkonzern Baschneft an den ebenfalls staatlich kontrollierten Ölriesen Rosneft zugestimmt haben. Im Oktober hatte Rosneft für 330 Milliarden Rubel (fünf Milliarden Dollar) die Hälfte der Anteile an Baschneft übernommen. Rosneft wird von Igor Setschin geführt, einem bisherigen Weggefährten Putins. Nach Behördenangaben richten sich die Vorwürfe nicht gegen Rosneft. Der frühere stellvertretende Nationalbankchef Uljukajew ist seit 2013 Minister für wirtschaftliche Entwicklung. Er gilt als einer der liberalen Spezialisten, die Russlands Wirtschaft trotz Krise am Laufen halten und keinem der beiden Lager zuzurechnen sind. Ihm werden vielmehr enge Kontakte zu Andrej Kostin nachgesagt, dem einflussreichen Chef von Russlands zweitgrößter Bank VTB. Uljukajew war zunächst dagegen, dass Baschneft an Rosneft geht. Schließlich gab er grünes Licht (Zeit 15.11.2016, vgl. ORF.at 15.11.2016). Der Minister sei bei einem Einsatz des russischen Geheimdienstes FSB festgenommen worden, teilte die Ermittlungsbehörde mit. Er habe das Schmiergeld gestern [14.11.2016] entgegengenommen. Es werde nun bald Anklage erhoben; dem Minister drohten zwischen acht und 15 Jahren Gefängnis (ORF.at 15.11.2016).Seltener Vorgang in Russland: Wirtschaftsminister Alexej Uljukajew ist wegen mutmaßlicher Korruption von Präsident Putin entlassen worden. Zuvor war er festgenommen worden. Der 60-Jährige soll im Zusammenhang mit einem großen Übernahmegeschäft zwei Millionen US-Dollar (rund 1,85 Millionen Euro) Schmiergeld angenommen haben. Das teilte die staatliche Untersuchungskommission mit, die direkt Präsident Wladimir Putin unterstellt ist. Der Präsident habe das Vertrauen verloren, teilte Putins Sprecher wenige Stunden nach der Festnahme mit. Die Kommission erklärte weiter, sie werde bald die Anklagepunkte gegen den Minister veröffentlichen. Uljukajew sei direkt nach seiner Vernehmung festgenommen worden. Ein Gericht stellte ihn für zwei Monate unter Hausarrest. Nach Angaben eines Ermittlers hat Uljukajew die Annahme von Bestechungsgeld bestritten. Das Vorgehen gegen einen amtierenden Minister gilt als beispiellos. Uljukajew ist der hochrangigste Politiker, der seit 1991 in Russland verhaftet wurde. Als Gegenleistung für die Schmiergeldzahlung soll Uljukajews Ministerium den Angaben zufolge dem Verkauf von 50 Prozent Staatsanteilen am Ölkonzern Baschneft an den ebenfalls staatlich kontrollierten Ölriesen Rosneft zugestimmt haben. Im Oktober hatte Rosneft für 330 Milliarden Rubel (fünf Milliarden Dollar) die Hälfte der Anteile an Baschneft übernommen. Rosneft wird von Igor Setschin geführt, einem bisherigen Weggefährten Putins. Nach Behördenangaben richten sich die Vorwürfe nicht gegen Rosneft. Der frühere stellvertretende Nationalbankchef Uljukajew ist seit 2013 Minister für wirtschaftliche Entwicklung. Er gilt als einer der liberalen Spezialisten, die Russlands Wirtschaft trotz Krise am Laufen halten und keinem der beiden Lager zuzurechnen sind. Ihm werden vielmehr enge Kontakte zu Andrej Kostin nachgesagt, dem einflussreichen Chef von Russlands zweitgrößter Bank VTB. Uljukajew war zunächst dagegen, dass Baschneft an Rosneft geht. Schließlich gab er grünes Licht (Zeit 15.11.2016, vergleiche ORF.at 15.11.2016). Der Minister sei bei einem Einsatz des russischen Geheimdienstes FSB festgenommen worden, teilte die Ermittlungsbehörde mit. Er habe das Schmiergeld gestern [14.11.2016] entgegengenommen. Es werde nun bald Anklage erhoben; dem Minister drohten zwischen acht und 15 Jahren Gefängnis (ORF.at 15.11.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Zeit Online (15.11.2016): Wirtschaftsminister wegen Korruptionsverdacht festgenommen, http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-11/russland-wirtschaftsminister-alexei-uljukajew-korruption-festgenommen, Zugriff 17.11.2016

  • -Strichaufzählung
    ORF.at (15.11.2016): Russlands Wirtschaftsminister verhaftet, http://orf.at/stories/2366725/, Zugriff 17.11.2016

Kommentar:

An der Schmiergeldzahlung kamen in Russland Zweifel auf. Korruptionsprozesse sind in Russland manchmal politisch motiviert, um unliebsame Personen ruhig zu stellen (vgl. beispielsweise Mikhail Chodorkowski, Alexej Nawalny).An der Schmiergeldzahlung kamen in Russland Zweifel auf. Korruptionsprozesse sind in Russland manchmal politisch motiviert, um unliebsame Personen ruhig zu stellen vergleiche beispielsweise Mikhail Chodorkowski, Alexej Nawalny).

Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit 17.11.2016 in das LIB RUSS übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 10. Wehrdienst).

Das Verteidigungskomitee der Staatsduma hat Abänderungen des Gesetzes über den Militärdienst zugestimmt. Die vom Verteidigungsministerium vorgeschlagenen Änderungen werden es dem Militärpersonal ermöglichen, Dienstverträge mit der russischen Armee für eine Zeitspanne von sechs Monaten bis zu einem Jahr einzugehen. Bis jetzt war die kürzeste Zeitspanne eines Vertrages drei Jahre. Diese Verträge sollen nicht nur mit Reservisten eingegangen werden können, sondern auch mit Wehrpflichtigen, die einen Monat vor Beendigung ihres Dienstes stehen. Laut Gesetzesentwurf gelten diese Kurzzeitverträge nur bei außergewöhnlichen Umständen wie Naturkatastrophen oder Notfällen, wenn zusätzliche Kräfte notwendig sind, um die konstitutionelle Ordnung wieder herzustellen oder den Frieden im Ausland zu erhalten oder wieder herzustellen. In der Erklärung zum Gesetz steht ausdrücklich, dass diese Kurzzeitverträge das durch die veränderte militärisch-politische Situation und durch die verstärkten Aktivitäten von internationalen Terroristen und extremistischen Organisationen entstandene Problem zu lösen. Es geht darum, Einheiten abseits des Standards zu schaffen, die schnell bewaffnet werden können. Die Einführung solcher Einheiten durch das Verteidigungsministerium scheint ein Versuch zu sein, jenen russischen Staatsbürgern, die schon in Syrien und vorher in der Ukraine kämpften einen legalen Status zu verleihen. Diese Personen werden durch Mittelsmänner angeheuert, um Kampffunktionen auszuüben, jedoch sind ihre Kampfaktivitäten nicht durch momentanes russisches Recht abgedeckt. Es wird auch davon ausgegangen, dass durch diese Kurzzeitverträge, der Mangel an Personal im russischen Militär ausgeglichen werden soll. Ebenso wird im Artikel darauf hingewiesen, dass die Initiative der 6-Monats-Verträge darauf hinweisen könnte, dass der Kreml eine große Bodenoffensive in Syrien in nächster Zukunft starten könnte, da die Luftschläge auf Aleppo nicht den erhofften militärischen Effekt brachten. Jedoch ist es nicht einfach, solch eine Offensive auf die Beine zu stellen. Die russischen Behörden haben wiederholt versprochen, keine Wehrpflichtigen zu Kampfeinsätzen ins Ausland zu schicken. Wohingegen sich die Regierung scheinbar weniger verantwortlich für die Leben seiner Vertragssoldaten fühlt, die ja freiwillig das Leben eines Soldaten gewählt haben. Es scheint also, dass Russland nicht mehr die Verbesserung der Qualität ihres militärischen Personals den Vorrang einräumt, sondern dass einfach die Anzahl an Männern-unter-Waffen, die in den Kampf geschickt werden können, wichtig ist (Jamestown Foundation 9.11.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Jamestown Foundation (9.11.2016): Short-Term Personnel Contracts Negate Goals of Russia’s Military Reforms, Eurasia Daily Monitor -- Volume 13, Issue 180,
https://jamestown.org/program/short-term-personnel-contracts-negate-goals-russias-military-reforms/#sthash.E5rMJfVW.dpuf, Zugriff 17.11.2016

Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit 21.9.2016 in das LIB RUSS übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 2).

Bei der Parlamentswahl (Duma) am 18.9.2016 konnte die Regierungspartei Einiges Russland eine Dreiviertelmehrheit auf sich vereinen. Knapp über 54 Prozent der Wählerstimmen konnte die Partei Einiges Russland auf sich vereinigen, die absolute Mehrheit schlägt sich jedoch noch stärker bei der Sitzverteilung im Unterhaus der Föderalen Versammlung nieder. Durch ein Mischsystem aus Mehrheits- und Verhältniswahlrecht ziehen insgesamt 343 Abgeordnete – mehr als je zuvor – für Einiges Russland in die Staatsduma ein: 140 Abgeordnete über die Parteiliste und zusätzliche 203 über Direktmandate. Von den verbleibenden 107 Sitzen gingen 42 Mandate an die Kommunistische Partei (KPRF), 39 Mandate an die nationalistische Liberal-Demokratische Partei (LDPR) und 23 Mandate an die Partei Gerechtes Russland. Keine andere Partei schaffte es, über die Fünf-Prozent-Einzugshürde zu kommen. Durch Direktmandate ziehen außerdem ein Kandidat der rechtspopulistischen Partei "Rodina" (Heimat), ein Kandidat der Partei "Graschdanskaja Platforma" (Bürgerplattform) und der einzige unabhängige Kandidat, Waldislaw Resnik, in die Staatsduma ein. Letzterer wird aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Regierungspartei Einiges Russland von zahlreichen kritischen Medien de facto zu den Mandaten von Einiges Russland hinzugerechnet (Standard 20.9.2016).

In der neuen Duma werden somit vier Parteien vertreten sein: Einiges Russland mit der Mehrheit der Sitze sowie die systemische Opposition bestehend aus der Kommunistischen Partei, der LDPR und Gerechtes Russland. Unter systemischer Opposition sind die Parteien gemeint, die in der Duma vertreten sind, mehrheitlich mit der Regierungspartei stimmen, ihre Politik eng mit dem Kreml abstimmen und damit keine reale Opposition darstellen. Damit hat Einiges Russland gegenüber 2011 sogar noch einmal zugelegt. Die echte

Opposition ist dagegen chancenlos geblieben: Einerseits wurde ihre Führung und insbesondere der ursprünglich gemeinsame Kandidat Michail Kasjanow im Vorfeld diskreditiert. Anderseits sind die Führer der Opposition so stark zerstritten, dass mehrere Parteien angetreten sind und sich gegenseitig die wenigen Stimmen abgenommen haben. Die liberalen Parteien Jabloko und Parnas sind nicht annähernd an die Fünf-Prozent-Hürde gekommen. Neben der Diskreditierung von Kandidaten dieser Parteien fehlte ihnen auch der Kontakt zur Bevölkerung. Die Kompromisslosigkeit ihres Führungspersonals sowie das Fehlen neuer, unverbrauchter Persönlichkeiten bestätigen nur die tiefe Krise und Irrelevanz der nicht-systemischen Opposition. Die niedrige Wahlbeteiligung von unter 50 Prozent im Landesdurchschnitt und unter 30 Prozent in Moskau und Sankt Petersburg zeigt, wie wenig die Parteien Wähler motivieren konnten, und schwächt die Legitimität der zukünftigen Duma. Das war letztlich von der politischen Führung in Kauf genommen worden, um die Wahl unter Kontrolle zu haben. Eine Mehrheit für Einiges Russland in der Duma ist letztlich zweitrangig, da mit der systemischen Opposition ausschließlich Parteien im Parlament vertreten sind, die alle vom Kreml initiierten Gesetzesprojekte durchbringen können (Zeitonline 19.9.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Der Standard (20.9.2016): Russland: Was die Dreiviertelmehrheit der Kremlpartei bedeutet,
http://derstandard.at/2000044645415/Was-die-Dreiviertelmehrheit-der-Kremlpartei-fuer-Russland-bedeutet, Zugriff 21.9.2016

  • -Strichaufzählung
    Zeitonline (19.9.2016): Duma-Wahl in Russland. Putins Test, http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-09/duma-wahl-russland-parlament-wladimir-putin-praesident/komplettansicht, Zugriff 21.9.2016

Politische Lage

Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 22.3.2016, vgl. GIZ 3.2016c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Mit 238 von 450 Sitzen verfügt die Partei 'Einiges Russland' über eine absolute Mehrheit in der Staatsduma. Bei der Wahl am 4. Dezember 2011 wurde die Staatsduma erstmals für eine verlängerte Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Alle Abgeordneten wurden ausnahmslos über Parteilisten nach dem Verhältniswahlrecht mit einer Sieben-Prozent-Hürde gewählt. Neben 'Einiges Russland' sind aktuell die Kommunisten mit 92 Sitzen, die formal linksorientierte Partei 'Gerechtes Russland' mit 64 Sitzen und die 'Liberaldemokraten' des Rechtspopulisten Schirinowski mit 56 Sitzen in der Staatsduma vertreten. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Duma-Wahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012. Ab der nächsten Wahl soll die Hälfte der Abgeordneten mittels relativer Mehrheitswahl in Einpersonen-Wahlkreisen (also in Wahlkreisen, in denen jeweils ein Kandidat/eine Kandidatin gewählt wird) bestimmt werden. Es soll wieder die Fünf-Prozent-Hürde gelten. Die nächste Duma-Wahl soll am 18. September 2016 stattfinden (AA 3.2016a, vgl. GIZ 4.2016a).Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 22.3.2016, vergleiche GIZ 3.2016c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Mit 238 von 450 Sitzen verfügt die Partei 'Einiges Russland' über eine absolute Mehrheit in der Staatsduma. Bei der Wahl am 4. Dezember 2011 wurde die Staatsduma erstmals für eine verlängerte Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Alle Abgeordneten wurden ausnahmslos über Parteilisten nach dem Verhältniswahlrecht mit einer Sieben-Prozent-Hürde gewählt. Neben 'Einiges Russland' sind aktuell die Kommunisten mit 92 Sitzen, die formal linksorientierte Partei 'Gerechtes Russland' mit 64 Sitzen und die 'Liberaldemokraten' des Rechtspopulisten Schirinowski mit 56 Sitzen in der Staatsduma vertreten. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Duma-Wahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012. Ab der nächsten Wahl soll die Hälfte der Abgeordneten mittels relativer Mehrheitswahl in Einpersonen-Wahlkreisen (also in Wahlkreisen, in denen jeweils ein Kandidat/eine Kandidatin gewählt wird) bestimmt werden. Es soll wieder die Fünf-Prozent-Hürde gelten. Die nächste Duma-Wahl soll am 18. September 2016 stattfinden (AA 3.2016a, vergleiche GIZ 4.2016a).

Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden am 13. September 2015 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten (AA 3.2016a).

Angesichts einer zunehmenden internationalen Isolierung des Landes und wachsender wirtschaftlicher Probleme war die russische Regierung 2015 bemüht, die Bevölkerung auf Begriffe wie Einheit und Patriotismus einzuschwören, "traditionelle Werte" zu betonen und Angst vor angeblichen inneren und äußeren Feinden des Landes zu schüren. Meinungsumfragen zufolge traf Präsident Wladimir Putin mit seiner Art, das Land zu führen, unverändert auf breite Zustimmung. Regierungskritiker wurden in den Massenmedien als "unpatriotisch" und "anti-russisch" verunglimpft und gelegentlich auch tätlich angegriffen. Am 27.2.2015 wurde Boris Nemzow, einer der bekanntesten Oppositionspolitiker des Landes, in Sichtweite des Kremls erschossen. Trauernde Menschen, die am Tatort an ihn erinnern wollten, wurden von den Moskauer Behörden und Regierungsanhängern schikaniert. Die Regierung stritt die immer zahlreicheren Beweise für eine militärische Beteiligung Russlands in der Ukraine weiterhin ab. Im Mai 2015 erklärte Präsident Putin per Erlass alle Verluste der russischen Armee bei "Spezialeinsätzen" in Friedenszeiten zum Staatsgeheimnis. Bis November 2015 hatten sich amtlichen Schätzungen zufolge 2700 russische Staatsbürger, die zum Großteil aus dem Nordkaukasus stammten, in Syrien und im Irak der bewaffneten Gruppe Islamischer Staat (IS) angeschlossen. Unabhängige Experten nannten höhere Zahlen. Am 30.9.2015 begann Russland mit Luftangriffen in Syrien, die nach offiziellen Angaben den IS treffen sollten, sich häufig aber auch gegen andere Gruppen richteten, die den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad ablehnten. Meldungen über zahlreiche zivile Opfer der Luftangriffe wurden von der russischen Regierung bestritten. Am 24.11.2015 schoss die Türkei ein russisches Kampfflugzeug ab, das in den türkischen Luftraum eingedrungen sein soll. Der Vorfall löste gegenseitige Schuldzuweisungen aus und führte zu einer diplomatischen Eiszeit zwischen den beiden Ländern (AI 24.2.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    - AA – Auswärtiges Amt (3.2016a): Russische Föderation – Innenpolitik,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.4.2016

  • -Strichaufzählung
    - AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html, Zugriff 7.4.2016

  • -Strichaufzählung
    - CIA – Central Intelligence Agency (22.3.2016): The World Factbook,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 7.4.2016

  • -Strichaufzählung
    - GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2016a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 7.4.2016

  • -Strichaufzählung
    - GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 7.4.2016

Tschetschenien

Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl – 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) – ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012).

Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015).Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vergleiche RFE/RL 19.1.2015).

In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres System geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und größtenteils außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. Insbesondere die tschetschenischen Sicherheitskräfte, die offiziell zwar dem russischen Innenministerium unterstellt sind, de facto jedoch von Kadyrov kontrolliert werden, agieren ohne föderale Aufsicht. So blockieren tschetschenische Sicherheitskräfte seit Monaten die Untersuchungen der föderalen Behörden im Fall des im Februar 2015 ermordeten Oppositionspolitikers Boris Nemzov, dessen Drahtzieher in Tschetschenien vermutet werden. Im April 2015 – nachdem Polizisten aus der benachbarten Region Stawropol eine Operation in Grozny durchgeführt hatten – forderte Kadyrov seine Sicherheitsorgane auf, auf Polizisten anderer Regionen zu schießen, sollten diese ohne Genehmigung in Tschetschenien operieren. Gegen Extremisten, aber auch gegen politische Gegner, wird hart vorgegangen. Auch die Familien von Terrorverdächtigen werden häufig Repressionen ausgesetzt. Im Gegensatz zu Dagestan und Inguschetien wurden keine "soft power"-Ansätze wie die Gründung von Kommissionen zur Rehabilitierung ehemaliger Extremisten verfolgt. Das tschetschenische Parlament hat Anfang 2015 der Staatsduma vorgeschlagen, ein föderales Gesetz anzunehmen, das eine strafrechtliche Verantwortung für Angehörige von Terroristen vorsieht, wenn sie diese in ihren Aktivitäten unterstützten. Dass die von Kadyrov herbeigeführte Stabilität trügerisch ist, belegte der Terrorangriff auf Grosny im Dezember 2014, bei dem fast ein Dutzend Personen ums Leben kam (ÖB Moskau 10.2015). In Tschetschenien hat das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung (AA 5.1.2016).

Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, vgl. Ria Novosti 5.12.2012, ICG 6.9.2013).Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, vergleiche Ria Novosti 5.12.2012, ICG 6.9.2013).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • -Strichaufzählung
    BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):
    Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

  • -Strichaufzählung
    ICG – International Crisis Group (6.9.2013): The North Caucasus:
    The Challenges of Integration (III), Governance, Elections, Rule of Law,The Challenges of Integration (römisch drei), Governance, Elections, Rule of Law,
http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1379094096_the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-226-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-governance-elections-rule-of-law.pdf, Zugriff 7.4.2015

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation

  • -Strichaufzählung
    RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (19.1.2015): The Unstoppable Rise Of Ramzan Kadyrov, http://www.rferl.org/content/profile-ramzan-kadyrov-chechnya-russia-putin/26802368.html, Zugriff 7.4.2016

  • -Strichaufzählung
    Ria Novosti (5.12.2012): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya,
http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 7.4.2016

  • -Strichaufzählung
    Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,
http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_foederationtschetschenische_republik/, Zugriff 7.4.2016

  • -Strichaufzählung
    Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,
http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 7.4.2016

Sicherheitslage

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 1.6.2016b).

Russland hat den IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind – wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016).

Das »Kaukasus-Emirat«, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz‘, eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen‘ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat – also Teufelsstaat – übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen. Aus dem Pankisi-Tal in Georgien, das mehrheitlich von einer tschetschenischen Volksgruppe bewohnt wird, stammen einige Teilnehmer an den Kämpfen in Syrien – so Umar al-Shishani (eigentl. Tarkhan Batiraschwili), der dort prominenteste Milizen-Führer aus dem Kaukasus (SWP 10.2015).

Seit Ende 2014 mehren sich Meldungen über Risse im bewaffneten Untergrund und Streitigkeiten in der damaligen Führung des Emirats, die vor allem mit der Beteiligung nordkaukasischer Kämpfer am Jihad des IS in Syrien zu tun haben. Eine wachsende Zahl von Feldkommandeuren (Emiren) aus Dagestan, Tschetschenien und anderen Teilen des Nordkaukasus haben IS-Führer Abu Bakr al-Baghdadi den Treueid geschworen (SWP 4.2015). Nach Dokku Umarows Tod 2013 wurde Aliaschab Kebekow [aka Ali Abu Muhammad] zum Anführer des Kaukasus Emirates. Dieser ist im Nordkaukasus bei einem Einsatz russischer Spezialkräfte im Frühling 2015 getötet worden (Zeit Online 20.4.2015). Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) wurde zum Nachfolger (Open Democracy 29.6.2015). Im August 2015 erlitt der Rest des noch bestehenden Kaukasus Emirat einen erneuten harten Rückschlag. Drei der Top-Kommandanten wurden im Untsukul Distrikt in Dagestan von Regierungskräften getötet, darunter der neue Anführer des Emirates Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) (Jamestown 14.8.2015).

Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens‘, bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am 18. April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015).

Der russische Generalstaatsanwalt erklärte im November 2015, dass 650 Strafverfahren aufgrund der Beteiligung in einer illegalen bewaffneten Gruppierung im Ausland eröffnet wurden. Laut Chef des FSB (Inlandsgeheimdienst) sind davon 1.000 Personen betroffen. Zusätzlich wurden 770 Aufständische und ihre Komplizen inhaftiert und 156 Kämpfer wurden im Nordkaukasus 2015 getötet, einschließlich 20 von 26 Anführern, die dem IS die Treue geschworen hatten. Mehr als 150 Rückkehrer aus Syrien und dem Irak wurden zu Haftstrafen verurteilt. 270 Fälle wurden eröffnet, um vermeintliche Terrorfinanzierung zu untersuchen; 40 Rekrutierer sollen allein in Dagestan verhaftet und verurteilt worden sein. Vermeintliche Rekrutierer wurden verhaftet, da sie Berichten zufolge junge Personen aus angesehenen Familien in Tschetschenien, aber auch aus Moskau, St. Petersburg, Jekaterinburg, der Stavropol Region und der Krasnodar Region für den IS gewinnen wollten (ICG 14.3.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (1.6.2016b): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 1.6.2016

  • -Strichaufzählung
    ICG - International Crisis Group (14.3.2016): The North Caucasus Insurgency and Syria: An Exported Jihad?
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458642687_238-the-north-caucasus-insurgency-and-syria-an-exported-jihad.pdf, S. 16-18, Zugriff 1.6.2016

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    Jamestown Foundation (14.8.2015): After Loss of Three Senior Commanders, Is the Caucasus Emirate on the Ropes? Eurasia Daily Monitor Volume 12, Issue 154,Jamestown Foundation (14.8.2015): After Loss of Three Senior Commanders, römisch eins s the Caucasus Emirate on the Ropes? Eurasia Daily Monitor Volume 12, Issue 154,
http://www.jamestown.org/programs/edm/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=44288&tx_ttnews%5BbackPid%5D=27&cHash=e1581c2f53e999f26a5cc0261f489d38, Zugriff 1.6.2016

  • -Strichaufzählung
    Open Democracy (29.6.2015): Is this the end of the Caucasus Emirate?,Open Democracy (29.6.2015): römisch eins s this the end of the Caucasus Emirate?,
https://www.opendemocracy.net/regis-gente/is-this-end-of-caucasus-emirate, Zugriff 1.6.2016

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    SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan:
Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 1.6.2016

  • -Strichaufzählung
    SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den »Islamischen Staat« (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 1.6.2016

  • -Strichaufzählung
    Zeit Online (20.4.2015): Islamistischer Rebellenführer Kebekow im Nordkaukasus getötet,
http://www.zeit.de/news/2015-04/20/russland-islamistischer-rebellenfuehrer-kebekow-im-nordkaukasus-getoetet-20222007, Zugriff 1.6.2016

Nordkaukasus allgemein

Die patriotische Begeisterung, mit der in Russland die Annexion der Krim einherging, rückte die Sicherheitslage im Nordkaukasus in ein trügerisch positives Licht. Dieser Landesteil ragt in der nachsowjetischen Periode aus dem regionalen Gefüge der Russischen Föderation wie kein anderer hervor, bedingt durch die zwei Kriege in Tschetschenien, anhaltende Kämpfe zwischen Sicherheitskräften und einem bewaffneten islamistischen Untergrund in weiteren Teilen der Region sowie mannigfache sozial-ökonomische Probleme. Bis vor kurzem rangierte der Nordkaukasus in der Gewaltbilanz des gesamten post-sowjetischen Raumes an oberster Stelle, fielen den bewaffneten Auseinandersetzungen doch jährlich mehrere Hundert Menschen zum Opfer – Zivilisten, Sicherheitskräfte und Untergrundkämpfer. 2014 wurde der Nordkaukasus in dieser Hinsicht von der Ostukraine überholt. Zugleich stufen auswärtige Analysen die Sicherheitslage im Nordkaukasus aber weiterhin mit ‚permanent low level insurgency‘ ein. Im Unterschied zum Südkaukasus mit seinen drei unabhängigen Staaten (Armenien, Aserbaidschan, Georgien) haben externe Akteure und internationale Organisationen kaum Zugang zum Nordkaukasus, dessen Entwicklung als innere Angelegenheit Russlands gilt (SWP 4.2015).

2015 wurden aus dem Nordkaukasus weniger Angriffe bewaffneter Gruppen gemeldet als in den Vorjahren. Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen (AI 24.2.2016).

Während sich die Situation im westlichen Nordkaukasus in den letzten Jahren stabilisiert hat, gibt es immer wieder Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Tschetschenien, Kabardino-Balkarien und Inguschetien kommt es regelmäßig zu gewaltsamen Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin mit Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter, wobei manche Repressalien - etwa gegen Angehörige angeblicher Islamisten, wie z.B. die Zerstörung ihrer Wohnhäuser - zu einer Radikalisierung der Bevölkerung beitragen und damit die Sicherheitslage weiter eskalieren lassen könnten.

Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet werden und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit herrsche (AA 5.1.2016).

Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Im Mai 2014 wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen und der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk Alexander Chloponin, durch den früheren Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikov, ersetzt. Insbesondere in Dagestan, wo es immer wieder zu blutigen Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften kommt, ist die Lage weiterhin kritisch. In Tschetschenien hat Ramzan Kadyrov die Rebellen mit Gewalt und Amnestieangeboten dezimiert bzw. zum Ausweichen auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan gezwungen. Anschläge auf den Expresszug nach St. Petersburg im November 2009, die Moskauer Metro im April 2010, den Moskauer Flughafen Domodedovo im Jänner 2011 (mit zwei österr. Staatsbürgern unter den Opfern) sowie im Oktober und Dezember 2013 in Wolgograd zeigten, dass die Gefahr des Terrorismus auch Zentralrussland betrifft (ÖB Moskau 10.2015).

Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar, sowie die Extremisten im Nordkaukasus, die ihre Loyalität gegenüber dem IS bekundet haben. Der Generalsekretär des russischen Nationalen Sicherheitsrats Nikolai Patrushev sprach von rund 1.000 russischen Staatsangehörigen, die an der Seite des IS kämpfen würden, der Chef des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB Alexander Bortnikov hingegen sprach von mehreren Tausend Kämpfern). Laut einem rezenten Bericht der regierungskritischen Zeitschrift "Novaya Gazeta" nehmen die russischen Sicherheitsdienste diese Abwanderung nicht nur stillschweigend zur Kenntnis, sondern unterstützen sie teilweise auch aktiv, in der Hoffnung, die Chance auf eine Rückkehr der Extremisten aus den Kampfgebieten in Syrien und dem Irak zu reduzieren. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresbeginn 2015 liefen rund 60 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf Art. 58 StGB (Teilnahme an einer terroristischen Handlung), Art. 205.3 StGB (Absolvierung einer Terror-Ausbildung) und Art. 208 StGB (Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme in ihr). Im nordkaukasischen Kreismilitärgericht wurde Ende August 2015 ein 26-jähriger Mann aus Dagestan wegen Absolvierung einer Terror-Ausbildung, Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Gruppierung und illegalen Waffenbesitzes zu 14 Jahren Straflager verurteilt. Der Nordkaukasus ist und bleibt trotz anhaltender politischer wie wirtschaftlicher Stabilisierungsversuche ein potentieller Unruheherd innerhalb der Russischen Föderation. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Extremisten, teils ohne Rücksicht auf Verluste innerhalb der Zivilbevölkerung, trägt zur Bildung neuer Konflikte und Radikalisierung der Bevölkerung bei. Das Risiko einer Destabilisierung steigt darüber hinaus aufgrund der allfälligen Rückkehr von Kämpfern aus Syrien und dem Irak bzw. aufgrund des steigenden Einflusses des IS im Nordkaukasus selbst (ÖB Moskau 10.2015).Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar, sowie die Extremisten im Nordkaukasus, die ihre Loyalität gegenüber dem IS bekundet haben. Der Generalsekretär des russischen Nationalen Sicherheitsrats Nikolai Patrushev sprach von rund 1.000 russischen Staatsangehörigen, die an der Seite des IS kämpfen würden, der Chef des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB Alexander Bortnikov hingegen sprach von mehreren Tausend Kämpfern). Laut einem rezenten Bericht der regierungskritischen Zeitschrift "Novaya Gazeta" nehmen die russischen Sicherheitsdienste diese Abwanderung nicht nur stillschweigend zur Kenntnis, sondern unterstützen sie teilweise auch aktiv, in der Hoffnung, die Chance auf eine Rückkehr der Extremisten aus den Kampfgebieten in Syrien und dem Irak zu reduzieren. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresbeginn 2015 liefen rund 60 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf Artikel 58, StGB (Teilnahme an einer terroristischen Handlung), Artikel 205 Punkt 3, StGB (Absolvierung einer Terror-Ausbildung) und Artikel 208, StGB (Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme in ihr). Im nordkaukasischen Kreismilitärgericht wurde Ende August 2015 ein 26-jähriger Mann aus Dagestan wegen Absolvierung einer Terror-Ausbildung, Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Gruppierung und illegalen Waffenbesitzes zu 14 Jahren Straflager verurteilt. Der Nordkaukasus ist und bleibt trotz anhaltender politischer wie wirtschaftlicher Stabilisierungsversuche ein potentieller Unruheherd innerhalb der Russischen Föderation. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Extremisten, teils ohne Rücksicht auf Verluste innerhalb der Zivilbevölkerung, trägt zur Bildung neuer Konflikte und Radikalisierung der Bevölkerung bei. Das Risiko einer Destabilisierung steigt darüber hinaus aufgrund der allfälligen Rückkehr von Kämpfern aus Syrien und dem Irak bzw. aufgrund des steigenden Einflusses des IS im Nordkaukasus selbst (ÖB Moskau 10.2015).

Im Jahr 2015 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 258 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 525 Opfer). 209 davon wurden getötet (2014: 341), 49 verwundet (2014: 184) (Caucasian Knot 8.2.2016). Im ersten Quartal 2016 gab es im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 48 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 20 davon getötet, 28 davon verwundet (Caucasian Knot 10.5.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • -Strichaufzählung
    AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html, Zugriff 1.6.2016

  • -Strichaufzählung
    Caucasian Knot (8.2.2016): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2015, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/34527/, Zugriff 25.5.2016

  • -Strichaufzählung
    Caucasian Knot (10.5.2016): Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2016,
http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/35530/, Zugriff 1.6.2016

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation

  • -Strichaufzählung
    SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan:
Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 25.5.2016

Tschetschenien

Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten prorussischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, vor allem jedoch an der derzeit prominentesten und brutalsten Jihad-Front in Syrien und im Irak (SWP 4.2015).

2015 gab es in Tschetschenien 30 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 117), davon 14 Tote und 16 Verwundete (Caucasian Knot 8.2.2016).

Im Dezember 2014 ist Tschetschenien von den schwersten Gefechten zwischen islamistischen Kämpfern und Sicherheitskräften seit Jahren erschüttert. Dabei wurden am Donnerstag, den 4.12.2014, in der Hauptstadt Grosny mindestens 10 Angreifer und 10 Beamte getötet sowie 20 weitere Personen verletzt (NZZ 4.12.2014).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Caucasian Knot (8.2.2016): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2015, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/34527/, Zugriff 1.6.2016

  • -Strichaufzählung
    NZZ – Neue Zürcher Zeitung (4.12.2014): Tote bei Gefechten in Grosny,
http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/tote-bei-gefechten-in-grosny-1.18438064, Zugriff 1.6.2016

  • -Strichaufzählung
    SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan:
Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 1.6.2016

Rechtsschutz/Justizwesen

Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (rund 1 %) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Seit Ausbruch der Ukraine-Krise und der daraus resultierenden Konfrontation mit dem Westen laufen in Russland mehrere politisch motivierte Prozesse gegen ausländische Staatsangehörige (z.B. die ukrainische Pilotin Nadja Savchenko), die in einigen Fällen (z.B. ukrainischer Regisseur Oleg Sentsov oder estnischer Sicherheitsbeamter Eston Kohver) bereits zu Verurteilungen geführt haben und an der Unabhängigkeit der russischen Justiz von der Politik zweifeln lassen. Gleichzeitig ist ein Anstieg der Anklagen wegen Hochverrats gegen russische Staatsangehörige zu beobachten. Diese Prozesse finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und nur wenige Informationen geraten in die Medien (ÖB Moskau 10.2015, vgl. AA 5.1.2016).Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (rund 1 %) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Seit Ausbruch der Ukraine-Krise und der daraus resultierenden Konfrontation mit dem Westen laufen in Russland mehrere politisch motivierte Prozesse gegen ausländische Staatsangehörige (z.B. die ukrainische Pilotin Nadja Savchenko), die in einigen Fällen (z.B. ukrainischer Regisseur Oleg Sentsov oder estnischer Sicherheitsbeamter Eston Kohver) bereits zu Verurteilungen geführt haben und an der Unabhängigkeit der russischen Justiz von der Politik zweifeln lassen. Gleichzeitig ist ein Anstieg der Anklagen wegen Hochverrats gegen russische Staatsangehörige zu beobachten. Diese Prozesse finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und nur wenige Informationen geraten in die Medien (ÖB Moskau 10.2015, vergleiche AA 5.1.2016).

Mehrere aufsehenerregende Prozesse machten 2015 die gravierenden und weit verbreiteten Mängel der russischen Strafjustiz deutlich. Dazu zählten Verstöße gegen den Grundsatz der "Waffengleichheit" und der Einsatz von Folter und anderen Misshandlungen in der Ermittlungsphase. Außerdem wurden unter Folter erpresste "Geständnisse", Aussagen geheimer Zeugen und andere geheime Beweise, die die Verteidigung nicht anfechten konnte, vor Gericht zugelassen und Angeklagten das Recht auf einen Rechtsbeistand ihrer Wahl verweigert. Weniger als 0,5% der Verfahren endeten mit einem Freispruch (AI 24.2.2016).

Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 13.4.2016).Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vergleiche US DOS 13.4.2016).

Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher als für vergleichbare Delikte in Deutschland, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Im März 2011 wurde aber bei 68 eher geringfügigen Delikten Freiheitsentzug als höchste Strafandrohung durch Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeiten ersetzt. Auch wurde das Strafprozessrecht seit April 2010 dahingehend geändert, dass Angeklagte für Wirtschaftsdelikte bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr in Untersuchungshaft genommen werden sollen. In der Praxis werden die neuen Regeln jedoch bisher nur begrenzt angewendet. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. Für zu lebenslange Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen. Trotz der Entlassung von Michail Chodorkowski und den Mitgliedern der Punk-Aktionsgruppe Pussy Riot aus der Haft – bezeichnenderweise nicht durch die Justiz selbst, sondern durch Amnestie bzw. Begnadigung – bleiben deren Haftstrafen Beispiele für politisch motivierte Urteile. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen". Auffällig bleibt die geringe Zahl aufgeklärter Straftaten gegen Journalisten oder Kritiker bzw. der sehr schleppende Verlauf von Ermittlungen in solchen Fällen. Auch die Morde an Oppositionspolitiker Boris Nemzow (27.02.2015) und Journalistin Politkowskaja können als Beispiel dafür dienen, dass sich Ausführende gegebenenfalls vor Gericht verantworten müssen, die eigentlichen Drahtzieher der Verbrechen häufig jedoch nicht ermittelt werden. Insgesamt sind die Unabhängigkeit von Ermittlungen und Rechtsprechung sowie die Gewaltenteilung in Russland nicht gewährleistet. Weiterhin mangelhaft ist der Vollzug von Gerichtsurteilen. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden in Russland in der Sache häufig nicht vollständig umgesetzt, sondern nur in Bezug auf verhängte Entschädigungszahlungen (AA 5.1.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • -Strichaufzählung
    AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html, Zugriff 7.4.2016

  • -Strichaufzählung
    CACI Analyst – Central Asia-Caucasus Institute (11.12.2013): New Anti-Terrorism Law to Target Families of North Caucasus Insurgents, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12876-new-anti-terrorism-law-to-target-families-of-north-caucasus-insurgents.html, Zugriff 7.4.2016

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation

  • -Strichaufzählung
    US DOS – U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for 2015 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/322455/461932_de.html, Zugriff 31.5.2016

Tschetschenien

Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art ‚alternativer Justiz‘. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015).Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vergleiche, ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art ‚alternativer Justiz‘. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015).

Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 5.1.2016).

Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien (AA 5.1.2016).

Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen – sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen – in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können, ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.4.2011).

In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • -Strichaufzählung
    BAA/Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien

  • -Strichaufzählung
    CoE-Commissioner for Human Rights (12.11.2013): Report by Nils Muižnieks Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 3 to 12 April 2013,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1384353253_com-instranetrf.pdf; Zugriff 31.5.2016

  • -Strichaufzählung
    EASO - European Asylum Support Office (9.2014a): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautenführung; Waisenhäuser),
http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, S. 9, Zugriff 30.5.2016

  • -Strichaufzählung
    DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 31.5.2016

  • -Strichaufzählung
    ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam

  • -Strichaufzählung
    SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan:
Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 25.5.2016

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen, um die meisten Behördenvertreter, welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. Die Regierung untersucht und verfolgt Missbräuche nicht adäquat, besonders wenn regionale Behörden involviert waren. Tschetschenische Sicherheitsbehörden unter direkter Kontrolle von Ramzan Kadyrow können mit Straffreiheit rechnen, sogar bei Drohungen gegen russische Sicherheitsbehörden, die versuchen in Tschetschenien tätig zu werden (US DOS 13.4.2016).

Russland wird die bisherigen Truppen des Innenministeriums in eine Nationalgarde umwandeln. Neben den 170.000 Soldaten der Innentruppen sollen auch 40.000 Mann der Sonderpolizeitruppe Omon und andere Spezialkräfte in die Nationalgarde eingegliedert werden. Die Garde solle im Kampf gegen Terror, Drogen und organisiertes Verbrechen eingesetzt werden. Putin stärkte das Innenministerium auch, indem er ihm die bisher eigenständigen Behörden für Drogenbekämpfung und Migration wieder unterstellte. Damit sollten doppelte Zuständigkeiten vermieden werden, sagte ein Vertreter des Sicherheitsapparates der Agentur Interfax. Der Föderale Migrationsdienst ist unter anderem für Passangelegenheiten, Flüchtlinge und Arbeitsmigration zuständig (Standard 6.4.2016). Leiter der künftigen Elitetruppe im Kampf gegen Terror und organisierte Kriminalität wird sein Ex-Leibwächter Wiktor Solotow sein – der Mann also, der Putin jahrelang am nächsten stand. Interessant ist, dass Solotow zugleich als das Bindeglied im Kreml zu Tschetschenenoberhaupt Ramsan Kadyrow gilt (Standard 7.4.2016).

Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 5.1.2016).

Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • -Strichaufzählung
    BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):
    Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

  • -Strichaufzählung
    Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,
http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_foederationtschetschenische_republik/, Zugriff 31.5.2016

  • -Strichaufzählung
    Standard (6.4.2016): Putin: Russland richtet Nationalgarde ein, http://derstandard.at/2000034264935/Putin-Russland-richtet-Nationalgarde-ein, Zugriff 6.4.2016

  • -Strichaufzählung
    Standard (7.4.2016): Putin leistet sich eine eigene Elitetruppe, http://derstandard.at/2000034322284/Wladimir-Putin-leistet-sich-eine-eigene-Elitetruppe, Zugriff 8.4.2016

  • -Strichaufzählung
    U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for 2015 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/322455/461932_de.html, Zugriff 31.5.2016

  • -Strichaufzählung
    Zenithonline (10.2.2014): Speznaz, Spiele und Korruption, http://www.zenithonline.de/deutsch/politik/a/artikel/speznaz-spiele-und-korruption-004017/, Zugriff 31.5.2016

Folter und unmenschliche Behandlung

Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland gesetzlich verboten. Dennoch werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamten gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern oft nicht untersucht (ÖB Moskau 10.2015).

Der Folter verdächtigte Polizisten werden meist nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet. Das Gesetz verlangt von Verwandten von Terroristen, dass sie die Kosten, die durch einen Angriff entstehen übernehmen. Menschenrechtsverteidiger kritisieren dies als Kollektivbestrafung (USDOS 13.4.2016).

Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen (AI 24.2.2016).

Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation,
https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/russland#nordkaukasus, Zugriff 31.5.2016

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation

  • -Strichaufzählung
    UK FCO – UK Foreign and Commonwealth Office (12.3.2015): Human Rights and Democracy Report 2014 - Section XII: Human Rights in Countries of Concern – Russia,
https://www.gov.uk/government/publications/russia-country-of-concern--2/russia-country-of-concern#conflict-and-protection-of-civilians, Zugriff 31.5.2016

  • -Strichaufzählung
    U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for 2015 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/322455/461932_de.html, Zugriff 31.5.2016

Korruption

Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. In einigen Fällen scheint der Kreml Signale an die Beamten auszusenden, dass die Korruption aufgrund der wachsenden wirtschaftlichen Probleme eingeschränkt werden muss (FH 27.1.2016). Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese bleibt dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte sind in korrupte Praktiken involviert. Korruption ist sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gibt, ist der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, im Gesundheitswesen, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen. Hochrangige Beamte wurden 2015 wegen Korruption angeklagt, darunter zwei Gouverneure von Sachalin und Komi. Medien spekulierten, dass dies eine neue Anti-Korruptionskampagne sein könnte, jedoch Korruptionsvorwürfe auch häufig wegen politischen Gründen vorgebracht werden und es nicht unbedingt darum geht, die Korruption vollständig zu beseitigen (USDOS 13.4.2016).

Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats, um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptionsbekämpfung (GIZ 4.2016a). Seit seinem Amtsantritt verspricht Wladimir Putin immer wieder aufs Neue konsequente Korruptionsbekämpfung, Jahr für Jahr werden neue Bekämpfungskonzepte vorgelegt, während sich die Eliten ungestört und vor aller Augen bereichern – Korruption gehört eben zum Leben dazu. Ein Drittel der Russen hält sie laut einer Umfrage des Lewada-Instituts generell für unausrottbar (Zeit Online 18.1.2016).

Korruption ist auch im Nordkaukasus ein alltägliches Problem (IAR 31.3.2014, AI 9.2013). Die auf Clans basierte Korruption hält die regionalen Regierungen zusammen und die Zuschüsse haben den Zweck, die Loyalität der lokalen Elite zu erkaufen. Putins System der zentralisierten Kontrolle bevorzugt Loyalität und lässt Bestechung und Gesetzlosigkeit gedeihen (IAR 31.3.2014).

Die Korruption ist in Tschetschenien sogar noch größer als in Russland. Vor allem geht in Tschetschenien die Korruption auch in einer ganz offenen Weise von statten. Während man in Russland noch versucht, dies zu verheimlichen, macht man es in Tschetschenien ganz offen (Gannuschkina 3.12.2014). In Tschetschenien hat die Korruption enorme Ausmaße angenommen (DIS 1.2015). Große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach öffentliche Bedienstete einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrovs Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen müssen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Charity-Projekte, Kritiker werfen ihm jedoch vor, als Vehikel zur persönlichen Bereicherung Kadyrovs und der ihm nahestehenden Gruppen zu dienen. Selbst die nicht als regierungskritisch geltende Tageszeitung "Kommersant" bezeichnete den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 10.2015)

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AI – Amnesty International (9.2013): Amnesty Journal Oktober 2013, Hinter den Bergen,
http://www.amnesty.de/journal/2013/oktober/hinter-den-bergen, Zugriff 31.5.2016

  • -Strichaufzählung
    DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 31.5.2016

  • -Strichaufzählung
    FH – Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/320151/459381_de.html, Zugriff 31.5.2016

  • -Strichaufzählung
    Gannuschkina, Swetlana (3.12.2014): UNHCR Veranstaltung "Informationsaustausch über die Lage in der Russischen Föderation/ Nordkaukasus" im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

  • -Strichaufzählung
    GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2016a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 31.5.2016

  • -Strichaufzählung
    IAR – International Affairs Review (31.3.2014): The Post-Sochi North Caucasus Remains Mired in Corruption, http://www.iar-gwu.org/content/post-sochi-north-caucasus-remains-mired-corruption, Zugriff 31.5.2016

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation

  • -Strichaufzählung
    U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for 2015 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/322455/461932_de.html, Zugriff 31.5.2016

  • -Strichaufzählung
    Zeit Online (18.1.2016): Ohne Schmiergeld geht gar nichts, http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-01/russland-korruption-alexej-nawalny-kreml-wladimir-putin, Zugriff 31.5.2016

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Inländische und ausländische NGOs geraten zunehmend unter Druck. Auf Basis des sogenannten NGO-Gesetzes aus 2012 müssen sich russische NGOs, die politisch aktiv sind und aus dem Ausland Finanzmittel erhalten, in ein vom Justizministerium geführtes Register der ausländischen Agenten eintragen. Mehrere Organisationen, die eine Eintragung verweigerten, wurden zu teilweise hohen Geldstrafen verurteilt; andere wiederum lösten sich aus Protest gegen das Gesetz ganz auf, bzw. gründeten nach Auflösung eine neue Organisation. Seit Juni 2014 hat das Justizministerium das Recht, NGOs auch gegen ihren Willen in das Register einzutragen. Ein positiver Schritt wurde im März 2015 gesetzt, als im Zuge einer Abänderung des NGO-Gesetzes die Möglichkeit geschaffen wurde, Organisationen aus dem Register zu streichen, wenn sie nachweisen können, keine ausländischen Finanzmittel mehr zu erhalten (ÖB Moskau 10.2015, vgl. GIZ 4.2016a).Inländische und ausländische NGOs geraten zunehmend unter Druck. Auf Basis des sogenannten NGO-Gesetzes aus 2012 müssen sich russische NGOs, die politisch aktiv sind und aus dem Ausland Finanzmittel erhalten, in ein vom Justizministerium geführtes Register der ausländischen Agenten eintragen. Mehrere Organisationen, die eine Eintragung verweigerten, wurden zu teilweise hohen Geldstrafen verurteilt; andere wiederum lösten sich aus Protest gegen das Gesetz ganz auf, bzw. gründeten nach Auflösung eine neue Organisation. Seit Juni 2014 hat das Justizministerium das Recht, NGOs auch gegen ihren Willen in das Register einzutragen. Ein positiver Schritt wurde im März 2015 gesetzt, als im Zuge einer Abänderung des NGO-Gesetzes die Möglichkeit geschaffen wurde, Organisationen aus dem Register zu streichen, wenn sie nachweisen können, keine ausländischen Finanzmittel mehr zu erhalten (ÖB Moskau 10.2015, vergleiche GIZ 4.2016a).

Im Mai 2015 wurde ein Gesetz angenommen, das es erlaubt die Tätigkeit von ausländischen oder internationalen Nichtregierungsorganisationen, die eine Bedrohung für die verfassungsmäßigen Grundlagen der Russischen Föderation, für die Verteidigungsfähigkeit des Landes oder die Sicherheit des Staates darstellen, auf dem Territorium der Russischen Föderation für unerwünscht zu erklären. Die Klassifizierung als unerwünschte Organisation zieht ein Verbot der Gründung bzw. die Liquidierung bereits bestehender Strukturen der ausländischen NGO in Russland nach sich, sowie ein Verbot der Verteilung von Informationsmaterialien bzw. der Durchführung von Projekten der NGO (ÖB Moskau 10.2015, vgl. AI 24.2.2016). Weiters ist es russischen Banken verboten, Finanzoperationen durchzuführen, wenn eine Seite als unerwünschte NGO eingestuft wurde. Die Verbote betreffen nicht nur die NGO selbst, sondern auch Personen, die sich an ihrer Tätigkeit beteiligen. Menschenrechtler gehen daher davon aus, dass das Gesetz indirekt auch gegen die russische Zivilgesellschaft gerichtet ist. Das Gesetz sieht Geldstrafen sowie bei wiederholter Verletzung eine Freiheitsstrafe von 2-6 Jahren vor. Als erste ausländische Organisation wurde die National Endowment for Democracy im Juli 2015 für unerwünscht erklärt (ÖB Moskau 10.2015). Im November und Dezember 2015 waren drei weitere Geber-Organisationen betroffen: die Open Society Foundation, die Open Society Institute Assistance Foundation und die US Russia Foundation for Economic Advancement and the Rule of Law. Zum Jahresende 2015 umfasste das beim Justizministerium geführte Verzeichnis "ausländischer Agenten" 111 NGOs. Sie mussten ihre gesamten Publikationen mit diesem stigmatisierenden Begriff kennzeichnen und aufwendige Berichterstattungspflichten erfüllen. Organisationen, die diesen Anforderungen nicht nachkamen, drohten hohe Geldstrafen. Keine einzige Organisation konnte sich vor Gericht erfolgreich gegen die Aufnahme in das Verzeichnis wehren. Sieben Organisationen wurden von der Liste gestrichen, nachdem sie keine Gelder mehr aus dem Ausland annahmen. 14 Organisationen, die auf der Liste standen, beschlossen, ihre Tätigkeit ganz einzustellen. Gegen das in der Liste der "ausländischen Agenten" verzeichnete Menschenrechtszentrum Memorial wurde im September 2015 eine Geldstrafe von 600.000 Rubel (rund 7.000 Euro) unter dem Vorwurf verhängt, es habe seinen Agentenstatus in Veröffentlichungen nicht deutlich gemacht. Die beanstandete Veröffentlichung stammte jedoch von der juristisch eigenständigen Schwesterorganisation "Gedenk- und Bildungszentrum Memorial", das sich nicht auf der Liste ausländischer Agenten befand und deshalb auch den Hinweispflichten nicht unterlag. Das Menschenrechtszentrum ging gerichtlich gegen die Entscheidung vor, verlor den Prozess jedoch. Nach einer routinemäßigen Überprüfung des Menschenrechtszentrums im November befand das Justizministerium, die von Memorial-Mitgliedern geäußerte Kritik an den Gerichtsverfahren zu den Bolotnaya-Protesten und an der russischen Ukrainepolitik untergrabe das verfassungsrechtliche Fundament des Landes und komme einem "Aufruf zum Sturz der amtierenden Regierung und zum politischen Systemwechsel" gleich. Das Ministerium übergab seine "Erkenntnisse" der Staatsanwaltschaft zu weiteren Ermittlungen (AI 24.2.2016).Im Mai 2015 wurde ein Gesetz angenommen, das es erlaubt die Tätigkeit von ausländischen oder internationalen Nichtregierungsorganisationen, die eine Bedrohung für die verfassungsmäßigen Grundlagen der Russischen Föderation, für die Verteidigungsfähigkeit des Landes oder die Sicherheit des Staates darstellen, auf dem Territorium der Russischen Föderation für unerwünscht zu erklären. Die Klassifizierung als unerwünschte Organisation zieht ein Verbot der Gründung bzw. die Liquidierung bereits bestehender Strukturen der ausländischen NGO in Russland nach sich, sowie ein Verbot der Verteilung von Informationsmaterialien bzw. der Durchführung von Projekten der NGO (ÖB Moskau 10.2015, vergleiche AI 24.2.2016). Weiters ist es russischen Banken verboten, Finanzoperationen durchzuführen, wenn eine Seite als unerwünschte NGO eingestuft wurde. Die Verbote betreffen nicht nur die NGO selbst, sondern auch Personen, die sich an ihrer Tätigkeit beteiligen. Menschenrechtler gehen daher davon aus, dass das Gesetz indirekt auch gegen die russische Zivilgesellschaft gerichtet ist. Das Gesetz sieht Geldstrafen sowie bei wiederholter Verletzung eine Freiheitsstrafe von 2-6 Jahren vor. Als erste ausländische Organisation wurde die National Endowment for Democracy im Juli 2015 für unerwünscht erklärt (ÖB Moskau 10.2015). Im November und Dezember 2015 waren drei weitere Geber-Organisationen betroffen: die Open Society Foundation, die Open Society Institute Assistance Foundation und die US Russia Foundation for Economic Advancement and the Rule of Law. Zum Jahresende 2015 umfasste das beim Justizministerium geführte Verzeichnis "ausländischer Agenten" 111 NGOs. Sie mussten ihre gesamten Publikationen mit diesem stigmatisierenden Begriff kennzeichnen und aufwendige Berichterstattungspflichten erfüllen. Organisationen, die diesen Anforderungen nicht nachkamen, drohten hohe Geldstrafen. Keine einzige Organisation konnte sich vor Gericht erfolgreich gegen die Aufnahme in das Verzeichnis wehren. Sieben Organisationen wurden von der Liste gestrichen, nachdem sie keine Gelder mehr aus dem Ausland annahmen. 14 Organisationen, die auf der Liste standen, beschlossen, ihre Tätigkeit ganz einzustellen. Gegen das in der Liste der "ausländischen Agenten" verzeichnete Menschenrechtszentrum Memorial wurde im September 2015 eine Geldstrafe von 600.000 Rubel (rund 7.000 Euro) unter dem Vorwurf verhängt, es habe seinen Agentenstatus in Veröffentlichungen nicht deutlich gemacht. Die beanstandete Veröffentlichung stammte jedoch von der juristisch eigenständigen Schwesterorganisation "Gedenk- und Bildungszentrum Memorial", das sich nicht auf der Liste ausländischer Agenten befand und deshalb auch den Hinweispflichten nicht unterlag. Das Menschenrechtszentrum ging gerichtlich gegen die Entscheidung vor, verlor den Prozess jedoch. Nach einer routinemäßigen Überprüfung des Menschenrechtszentrums im November befand das Justizministerium, die von Memorial-Mitgliedern geäußerte Kritik an den Gerichtsverfahren zu den Bolotnaya-Protesten und an der russischen Ukrainepolitik untergrabe das verfassungsrechtliche Fundament des Landes und komme einem "Aufruf zum Sturz der amtierenden Regierung und zum politischen Systemwechsel" gleich. Das Ministerium übergab seine "Erkenntnisse" der Staatsanwaltschaft zu weiteren Ermittlungen (AI 24.2.2016).

Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Künstlergruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen "Initiativen von unten" und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering (GIZ 4.2016a).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html, Zugriff 31.5.2016

  • -Strichaufzählung
    GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2016a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 31.5.2016

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation

Ombudsmann

Die Ombudsfrau (Menschenrechtsbeauftragte) der Russischen Föderation, Ella Pamfilowa, setzt sich in ihrem Jahresbericht 2014 für die Rechte Gefangener ein. Sie, sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des konsultativen "Rats zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten üben auch öffentlich Kritik an Menschenrechtsproblemen aus und setzen sich für Einzelfälle ein - mit allerdings begrenztem Einfluss. Die Menschenrechtsbeauftragte kritisiert Vorfälle von Folter in den russischen Gefängnissen. (AA 5.1.2016).

Sie kommentiert zahlreiche Menschenrechtsprobleme, wie die "Ausländische Agenten Liste" [NGO-Gesetz], Polizeigewalt, Haftbedingungen, die Behandlung von Kindern und Religionsfreiheit. In den Jahresberichten werden Menschenrechtsthemen angesprochen. Im letzten beispielsweise die Misshandlungen und das Töten von Journalisten, Einschränkungen des Internets, Transparenz bei gerichtlichen Prozessen und die Einhaltung der Menschenrechte in Gefängnissen. Die Leiter von einigen Menschenrechtsorganisationen bezeichneten Pamfilowa als effektiv als offizielle Fürsprecherin für Menschrechte, und sie spreche viele der Sorgen der NGOs an, trotz ihrer eingeschränkten Autorität und der selektiven Herangehensweise an die Themen. Das Büro der Ombudsfrau umfasst mehrere spezialisierte Abteilungen, die für die Untersuchung von Beschwerden zuständig sind. Ihre Effektivität variiert erheblich. Laut Jahresbericht 2014 erhielt das Büro 59.100 Beschwerden von Bürgern, staatlichen Organisationen und NGOs. Das ist ein Anstieg um ca. 44% im Vergleich zum Vorjahr (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA – Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • -Strichaufzählung
    U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for 2015 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/322455/461932_de.html, Zugriff 24.5.2016

Wehrdienst

Alle männlichen russischen Staatsangehörigen zwischen 18 und 27 Jahre werden zum Pflichtdienst in der russischen Armee einberufen. Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Es gibt auch die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen (dies steht auch weiblichen Staatsangehörigen offen). Staatsangehörige, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Wehrdienst geeignet sind, werden von der Dienstpflicht befreit. Darüber hinaus kann ein Antrag auf Aufschub des Wehrdienstes gestellt werden, etwa durch Personen, die ein Studium absolvieren, oder Väter, die mindestens zwei Kinder haben bzw. Personen, die einen nahen Verwandten pflegen müssen. Anstelle des Wehrdienstes kann ein alternativer Zivildienst abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person ist oder falls diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditioneller Lebensweise der Wehrdienst widerspricht. Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate in den russischen Streitkräften bzw. 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen. In der Regel soll der Zivildienst außerhalb der Region absolviert werden, in der der Staatsangehörige lebt. Nach Angaben des Föderalen Dienstes für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) haben 2014 397 Staatsangehörige einen Antrag auf den alternativen Zivildienst gestellt (2013: 314), wovon 388 Anträge genehmigt wurden (2013: 302). Im Vergleich dazu wurden 2014 insgesamt rund 154.000 Personen einberufen. Für Aufsehen erregte im Mai 2015 ein russischer Wehrpflichtiger, dem die Behörden sein Recht auf Zivildienst verweigert hatten. Der Betroffene hatte angegeben, aufgrund des russischen Vorgehens in der Ostukraine nicht in der russischen Armee dienen zu wollen, doch die zuständige Militärkommission hatte keine ausreichend pazifistischen Überzeugungen festgestellt, die die Ableistung eines Zivildiensts rechtfertigen würden. Der Fall "Kholkin vs. Russland" soll laut Informationen der NGO "Komitee der Soldatenmütter Sankt Petersburg" nun vor den EGMR gebracht werden (ÖB Moskau 10.2015).

Wehrpflichtige erhalten zurzeit ca. 40 Euro Monatssold plus Standort- und Gefahrenzulagen. Die im Jahr 2013 eingeleiteten Maßnahmen zur "Humanisierung" und Attraktivitätssteigerung des Wehrdienstes wurden im Berichtszeitraum weiter umgesetzt. Diese Maßnahmen umfassen u. a. die Möglichkeit der heimatnahen Einberufung für Verheiratete, Wehrpflichtige mit Kindern oder Eltern im Rentenalter. Verbesserungen bei der Verpflegung, längere Ruhezeiten sowie die Erlaubnis zur Benutzung privater Mobiltelefone wurden ebenfalls eingeführt. Im Berichtszeitraum gab es keine offiziellen Verlautbarungen zu Menschenrechtsverletzungen in den Streitkräften der Russischen Föderation. Die NGOs "Komitee der Soldatenmütter" und "Armee.Bürger.Recht" berichten jedoch von Soldaten, die sich aus ganz Russland mit der Bitte um Unterstützung beim Schutz ihrer Rechte an die NGOs wenden. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften weiterhin problematisch ist. Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige ("Dedowschtschina") kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß der Vergangenheit. Die Bildung einer Militärpolizeibehörde, die vor allem die "Dedowschtschina", aber auch Diebstahlsdelikte in den Streitkräften bekämpfen sollte, ist noch nicht vollständig abgeschlossen. Eine Gesamtzahl von Todesfällen in den russischen Streitkräften wird nicht veröffentlicht. Mit einem Dekret des Präsidenten vom Mai 2015 wird die Zahl der in Friedenszeiten getöteten Angehörigen des Verteidigungsministeriums zum Staatsgeheimnis. Bei Verstößen drohen bis zu sieben Jahre Haft (AA 5.1.2016). Bis Dezember 2015 wurde niemand deswegen vor Gericht gestellt (US DOS 13.4.2016). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, die seit 1999 formal in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie Freiheitsstrafen aufgrund anderer Delikte in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch auch zur Verbüßung von Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 5.1.2016).

Es gibt in Russland verschiedene Möglichkeiten, sich dem Wehrdienst zu entziehen. Ein Großteil der Wehrpflichtigen macht von den Regelungen zur Aufschiebung des Wehrdienstes Gebrauch, die in der Praxis oftmals zu einer Annullierung der Wehrpflicht führen. Wehrpflichtige machen häufig von illegalen Praktiken (meist in Form von Zahlung von Bestechungsgeldern an Ärzte) Gebrauch, um sich von der Wehrpflicht zu befreien. Es kommt auch vor, dass sich Wehrpflichtige auf ihr Hochschulstudium berufen, um eine Aufschiebung des Wehrdienstes zu erlangen. Es ist auch möglich, mittels Zahlung von Bestechungsgeldern an gefälschte Dokumente zu kommen, aus denen hervorgeht, dass der Wehrpflichtige die Voraussetzungen für einen Aufschub oder eine Befreiung vom Wehrdienst erfüllt. Laut Verfassung der Russischen Föderation hat jeder Bürger, bei dem Gewissensgründe gegen eine Ableistung des Wehrdienstes vorliegen würden, das Recht auf einen Ersatzdienst von 21 Monaten. Jeder, der für einen Zivildienst in Betracht gezogen werden wolle, müsse dies mindestens sechs Monate vor Dienstantrittsdatum der zuständigen örtlichen Einberufungskommission mitteilen. Diese trifft die Entscheidung darüber, ob dem Antrag auf einen Zivildienst stattgegeben wird. Ein solcher Antrag könne abgewiesen werden, wenn die Kommission zum Schluss kommt, dass keine angemessenen Gewissensgründe vorliegen würden. Weitere Gründe für eine Ablehnung eines Antrags sind die Nichtbeachtung der Frist für die Einreichung des Antrags auf einen Zivildienst, das Vorlegen falscher bzw. gefälschter Dokumente beim Antrag oder das zweimalige Ignorieren einer Aufforderung, bei der Einberufungskommission vorstellig zu werden. Gegen die Abweisung eines Antrags kann gerichtlich Berufung eingelegt werden. Weniger als ein Tausendstel aller Wehrpflichtigen würden von der Möglichkeit Gebrauch machen, um einen Zivildienst anzusuchen (BZ 7.2014).

Auch in der russischen Armee gibt es regelmäßig Vorwürfe wegen der Misshandlung oder Folter von Rekruten. Das Verteidigungsministerium kooperiert mit dem Menschenrechts-Ombudsmann und mit relevanten NGOs, um dies zu verbessern. In den vergangenen Jahren konnten gewisse Fortschritte erzielt werden. So sank laut einem Bericht der Generalstaatsanwaltschaft im Jahr 2014 die Anzahl der gemeldeten Übergriffe von Armeeangehörigen gegenüber Untergebenen um 15%. NGOs wie das "Komitee der Soldatenmütter" betonen, dass trotz gewisser Fortschritte mehr Anstrengungen, insbesondere bei der Verurteilung von Schuldigen sowie bei der Prävention, notwendig seien (ÖB Moskau 10.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA – Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • -Strichaufzählung
    BZ - Niederländisches Außenministerium (7.2014): Algemeen ambtsbericht Russische
Federatie,http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-en-publicaties/ambtsberichten/2014/07/10/russische-federatie-2014-07-10/russische-federatie-2014-07-10.pdf, zitiert nach: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (12.11.2014): Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Strafen bei Wehrdienstverweigerung (Ignorierung einer Ladung zum Wehrdienst); legale Gründe zur Verweigerung des Wehrdienstes; Befragung und "Durchleuchtung" des familiären Hintergrundes von rückkehrenden Tschetschenen, die einer Ladung zum Wehrdienst nicht nachgekommen sind; Diskriminierung von Tschetschenen bei Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung; Misshandlung und diskriminierende Behandlung von Tschetschenen in der Armee [a-8933-1],
http://www.ecoi.net/local_link/290419/425021_de.html, Zugriff 31.5.2016

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation

  • -Strichaufzählung
    U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for 2015 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/322455/461932_de.html, Zugriff 31.5.2016

Wehrdienstverweigerung

Das russische Strafgesetzbuch von 1996 (mit Novellierungen bis Juli 2014) regelt in Art. 328 Abs. 1, dass Wehrdienstverweigerung, sofern keine gesetzlichen Gründe für eine Befreiung vom Wehrdienst vorliegen, entweder mit einer Geldstrafe von bis zu 200.000 Rubel bzw. in Höhe des bis zu 18-fachen Monatsgehalts bzw. eines anderen Einkommens des Verurteilten oder mit drei- bis sechsmonatigem Arrest oder mit bis zu zweijährigem Freiheitsentzug bestraft werde. Weiters werden in Art. 328 Abs. 2 die Strafen für Verweigerung des Zivildienstes genannt (Strafgesetzbuch, 13.6.1996, inklusive Novellen bis 21.7.2014, vgl. ÖB Moskau 10.2015). Für die Weigerung, den alternativen Zivildienst zu absolvieren, ist eine Geldstrafe von bis zu 80.000 Rubel oder in der Höhe von 6 Monatslöhnen vorgesehen bzw. bis zu 6 Monate Haft (ÖB Moskau 10.2015).Das russische Strafgesetzbuch von 1996 (mit Novellierungen bis Juli 2014) regelt in Artikel 328, Absatz eins,, dass Wehrdienstverweigerung, sofern keine gesetzlichen Gründe für eine Befreiung vom Wehrdienst vorliegen, entweder mit einer Geldstrafe von bis zu 200.000 Rubel bzw. in Höhe des bis zu 18-fachen Monatsgehalts bzw. eines anderen Einkommens des Verurteilten oder mit drei- bis sechsmonatigem Arrest oder mit bis zu zweijährigem Freiheitsentzug bestraft werde. Weiters werden in Artikel 328, Absatz 2, die Strafen für Verweigerung des Zivildienstes genannt (Strafgesetzbuch, 13.6.1996, inklusive Novellen bis 21.7.2014, vergleiche ÖB Moskau 10.2015). Für die Weigerung, den alternativen Zivildienst zu absolvieren, ist eine Geldstrafe von bis zu 80.000 Rubel oder in der Höhe von 6 Monatslöhnen vorgesehen bzw. bis zu 6 Monate Haft (ÖB Moskau 10.2015).

In der Praxis werde nur eine kleine Anzahl an Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, bestraft. Außerdem würden derzeit die Strafen für Wehrdienstverweigerung in der Praxis "sehr gering" ausfallen, auch wenn laut Gesetz eine Gefängnisstrafe von bis zu zwei Jahren verhängt werden könne. In der Praxis komme es nur bei einer "kleinen Anzahl" von Fällen zu Strafverfahren gegen Wehrdienstverweigerer (BZ 7.2014).

Im Jahr 2012 hätten landesweit mehr als 244.000 Männer die Einziehung in den Wehrdienst umgangen. Etwa 8.794 Russen hätten ihren Einberufungsbescheid erhalten, seien jedoch nicht ihrer Pflicht nachgekommen, bei der Rekrutierungsstelle zu erscheinen, was eine Straftat darstellt, die mit bis zu zwei Jahren bestraft werde. Rund 235.800 weitere Männer hätten sich dem Wehrdienst entzogen, indem sie verhindert hätten, über ihre Einberufung benachrichtigt zu werden. Dies stellt in Russland ein Verwaltungsdelikt dar (Ria Novosti 13.3.2013).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    BZ - Niederländisches Außenministerium (7.2014): Algemeen ambtsbericht Russische
Federatie,http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-en-publicaties/ambtsberichten/2014/07/10/russische-federatie-2014-07-10/russische-federatie-2014-07-10.pdf, zitiert nach: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (12.11.2014): Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Strafen bei Wehrdienstverweigerung (Ignorierung einer Ladung zum Wehrdienst); legale Gründe zur Verweigerung des Wehrdienstes; Befragung und "Durchleuchtung" des familiären Hintergrundes von rückkehrenden Tschetschenen, die einer Ladung zum Wehrdienst nicht nachgekommen sind; Diskriminierung von Tschetschenen bei Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung; Misshandlung und diskriminierende Behandlung von Tschetschenen in der Armee [a-8933-1],
http://www.ecoi.net/local_link/290419/425021_de.html, Zugriff 31.5.2016

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation

  • -Strichaufzählung
    RIA Novosti (13.3.2013): Over 240,000 Russian Men Dodged Draft Last Year,
http://en.ria.ru/military_news/20130313/179984970/Over-240000-Russian-Men-Dodged-Draft-Last-Year.html, zitiert nach: ACCORD (12.11.2014): a-8933-1, http://www.ecoi.net/local_link/290419/425021_de.html, Zugriff 31.5.2016

  • -Strichaufzählung
    Strafgesetzbuch der Russischen Föderation (13.6.1996, inklusive Novellen bis 21.7.2014): [????????? ?????? ?????????? ????????? ?? 13.06.1996 N 63-?? (???. ?? 21.07.2014) (? ???. ? ???., ?????. ? ???? ? 04.08.2014)],
http://www.ug-kodeks.ru/ug/ug-kodeks.ru/ugolovnij_kodeks_-_glava_32.html, zitiert nach: ACCORD (12.11.2014): a-8933-1, http://www.ecoi.net/local_link/290419/425021_de.html, Zugriff 31.5.2016

Wehrdienst im Nordkaukasus

Keine Region der Russischen Föderation hat eine größere Anzahl an jungen Männern, die den Wehrdienst ableisten könnten, als der Nordkaukasus. Grund dafür sind das schnelle demographische Wachstum und die Tatsache, dass in den letzten zwanzig Jahren so gut wie keine Grundwehrdiener aus dem Nordkaukasus eingezogen wurden. Grund hierfür war, dass man während der Tschetschenienkriege keine Kämpfer ausbilden wollte, die das Erlernte gegen die eigenen Truppen einsetzen. Der Ausschluss von nordkaukasischen Wehrpflichtigen war kontraproduktiv: Erstens, die Ausschluss Richtlinie legte nahe, dass Moskau den Nordkaukasus als nicht gleichwertig, wie alle anderen russischen Regionen ansah, was die Integration erschwerte. Zweitens, erzürnte diese Richtlinie viele ethnische Russen, da ihre Söhne dienen müssen und die Nordkaukasier nicht. Gleichzeitig verärgerte die Richtlinie aber auch die Nordkaukasier, da sie durch den Ausschluss von der Wehrpflicht, von Jobs bei Sicherheitsdiensten ausgeschlossen waren, da diese einen militärischen Hintergrund als Voraussetzung haben. Drittens, für die Russische Föderation wurde es immer schwieriger, die Quoten für den Wehrdienst zu erfüllen, da die wehrdienstfähigen Kohorten bei den ethnischen Russen immer weniger werden. Laut tschetschenischen Beamten stehen 86.000 Tschetschenen zum Militärdienst bereit. Auch die Republiksoberhäupter von Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien sind überzeugt davon, dass der Militärdienst für die jungen Männer gut wäre. Einerseits könnte damit die Arbeitslosigkeit reduziert werden, andererseits würde der Militärdienst bei der Integration in die Russische Föderation helfen. Nicht zuletzt können die Oberhäupter mit der Befürwortung des Wehrdienstes ihre Loyalität zum Kreml beweisen. 2014 wurde wieder begonnen, Nordkaukasier (Tschetschenen und Dagestani) in den Wehrdienst einzuberufen. Jedoch gibt es mittlerweile Widerstand in der Bevölkerung gegen die Einberufung und viele junge Nordkaukasier verstecken sich, oder schließen sich dem Widerstand an, um nicht einberufen zu werden. Gerüchten zufolge könnte die Einberufung zum Wehrdienst in Tschetschenien wieder beendet werden. Momentan sollen 500 Tschetschenen den Wehrdienst ableisten. In Dagestan wurden im Frühling 2016 1.800 junge Männer eingezogen. Ein Drittel mehr als letztes Jahr. Trotzdem sind mehr als 2.000 junge Männer nicht auffindbar, die eingezogen werden sollen (Jamestown 19.4.2016).

Erstmals seit langer Zeit wurden rund 500 Personen aus ganz Tschetschenien in den aktiven Wehrdienst eingezogen. In die Truppenverbände traten die Rekruten erst im November 2014 ein. Bei der überwiegenden Mehrheit der Rekruten handelt es sich um Freiwillige, von denen viele eine militärische Karrierelaufbahn anstreben würden. Nach Angaben des Leiters für Einberufungsangelegenheiten des tschetschenischen Militärkommissariats habe es "sehr viele" Interessenten gegeben, weshalb die Freiwilligen nach den Kriterien Gesundheitszustand, hoher Bildungsgrad sowie danach ausgewählt worden seien, ob sie über Fachkenntnisse verfügten, die für den Dienst nützlich seien. Die derzeitige Zahl der Einberufenen sei weitaus niedriger als die Zahl derer, die in die Armee eintreten wollten. Aus Grosny seien 56 Personen ausgewählt worden, um direkt zum Dienst in der russischen Armee entsendet zu werden. Laut Aussage des Leiters der Einberufungskommission von Grosny hätten mehr als 200 Personen erklärt, aus eigenem Willen den aktiven Wehrdienst ableisten zu wollen. Wie er weiter ausführt, hätten insgesamt 1.000 junge Menschen aus Grosny das Auswahlverfahren bei der Einberufungskommission durchlaufen, obwohl (in Grosny) lediglich Bedarf an 56 Rekruten bestehe (Kavpolit.ru 20.10.2014). Die letzte größere Einberufungskampagne für Tschetschenen hat im Jahr 1992 stattgefunden. Danach habe man Tschetschenen faktisch nicht mehr zum Wehrdienst eingezogen. Nur eine kleine Zahl an Rekruten sei einberufen worden, um in Verbänden zu dienen, die in Tschetschenien stationiert und dem Verteidigungsministerium unterstellt waren bzw. der Inlandsarmee des russischen Innenministeriums angehörten (Caucasian Knot 1.11.2014).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Caucasian Knot (1.11.2014): ????????: ???????? ?? ????? ??????? ?????? ?? ??? ?????? [Saraliew: Grundwehrdiener aus Tschetschenien werden ihren Dienst im Süden Russlands ableisten], http://www.kavkaz-uzel.ru/articles/251659/, zitiert nach: ACCORD (12.11.2014): a-8933-1,
http://www.ecoi.net/local_link/290419/425021_de.html, Zugriff 31.5.2016

  • -Strichaufzählung
    Jamestown Foundation (19.4.2016): Resistance to Re-Imposition of Russian Draft in North Caucasus Growing; Eurasia Daily Monitor Volume: 13 Issue: 76,
http://www.ecoi.net/local_link/322797/462286_de.html, Zugriff 31.5.2016

  • -Strichaufzählung
    Kavpolit.ru (20.10.2014): ????????? ?????? [Einberufung in Tschetschenien],

  • -Strichaufzählung
     
http://www.kavpolit.ru/articles/chechentsev_pozvali_v_armiju-10468/, zitiert nach: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (12.11.2014): Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Strafen bei Wehrdienstverweigerung (Ignorierung einer Ladung zum Wehrdienst); legale Gründe zur Verweigerung des Wehrdienstes; Befragung und "Durchleuchtung" des familiären Hintergrundes von rückkehrenden Tschetschenen, die einer Ladung zum Wehrdienst nicht nachgekommen sind; Diskriminierung von Tschetschenen bei Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung; Misshandlung und diskriminierende Behandlung von Tschetschenen in der Armee [a-8933-1],
http://www.ecoi.net/local_link/290419/425021_de.html, Zugriff 31.5.2016

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Artikel 15, Absatz 4, der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:

  • -Strichaufzählung
    Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von

Rassendiskriminierung (1969)

  • -Strichaufzählung
    Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes

Zusatzprotokoll (1991)

  • -Strichaufzählung
    Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973)

  • -Strichaufzählung
    Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981) und

Zusatzprotokoll (2004)

  • -Strichaufzählung
    Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende

Behandlung oder Strafe (1987)

  • -Strichaufzählung
    Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001)

  • -Strichaufzählung
    Behindertenrechtskonvention (ratifiziert am 25.09.2012) (AA 5.1.2016)

Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) waren, so der Jahresbericht 2014, 14,3% der anhängigen Fälle (10.000 Einzelfälle) Russland zuzurechnen. 2014 hat der EGMR 129 Urteile in Klagen gegen Russland gesprochen. Damit führt Russland die Liste der gesprochenen Urteile an (gefolgt von 101 Urteilen 2014 gegen die Türkei). Ein großer Teil der EGMR-Entscheidungen fällt dabei zugunsten der Kläger aus und konstatiert mehr oder weniger gravierende Menschenrechtsverletzungen. Die Umsetzung der Entscheidungen erfolgt vielfach nur mangelhaft: Zwar erbringt Russland in der Regel die Kompensationszahlungen an die Kläger bzw. Opfer; in der Sache selbst wird aber wenig unternommen. Ein russischer Gesetzentwurf, der die Urteile des EGMR unter einen Prüfvorbehalt stellen würde, ist nach deutlicher Kritik aus dem Ausland im Sommer 2011 gestoppt worden. In einem Urteil des russischen Verfassungsgerichts hat sich dieses am 6. Dezember 2013 jedoch die Entscheidung vorbehalten, wie EGMR-Urteile bei einem Widerspruch zur eigenen Auslegung der Grundrechte umgesetzt werden können. Am 14.7.2015 hat das Verfassungsgericht zudem eine grundlegende Entscheidung zum Verhältnis der russischen Verfassung zur EMRK getroffen: Die Umsetzung von Urteilen des EGMR kann danach im Falle eines vermeintlichen Konflikts mit der russischen Verfassung einer weiteren Überprüfung durch das Verfassungsgericht unterzogen werden. Neu ist dabei, dass künftig auch Präsident und Regierung das Verfassungsgericht mit dem Ziel anrufen können, die Nichtanwendung eines EGMR-Urteils in Russland aufgrund des Vorrangs der russischen Verfassung festzustellen (AA 5.1.2016).

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Am 14.01.2014 urteilte der EGMR zugunsten der Familien von 36 zwischen 2000 und 2006 verschwundenen Tschetschenen und sprach ihnen 1,9 Mio. Euro Entschädigung zu (AA 5.1.2016).

Die Rechte auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit waren 2015 weiterhin stark beschnitten. Staatliche Stellen herrschten über Presse, Rundfunk und Fernsehen und weiteten die Kontrolle über das Internet aus. NGOs waren aufgrund des sogenannten Agentengesetzes nach wie vor Schikanen und Repressalien ausgesetzt. Ihre Möglichkeiten, finanzielle Mittel aus dem Ausland zu erhalten, wurden durch ein neues Gesetz zum Verbot "unerwünschter" Organisationen drastisch eingeschränkt. Eine steigende Anzahl von Bürgern wurde inhaftiert und angeklagt, weil man ihnen vorwarf, die offizielle Politik kritisiert oder Materialien besessen bzw. in der Öffentlichkeit verbreitet zu haben, die gemäß vage formulierter Sicherheitsgesetze als extremistisch eingestuft wurden oder aus anderen Gründen als rechtswidrig galten. Auf der Grundlage eines Gesetzes aus dem Jahr 2014, das wiederholte Verstöße gegen das Gesetz über öffentliche Versammlungen als Straftat definiert, sahen sich 2015 vier Personen mit Strafverfolgungsmaßnahmen konfrontiert. In mehreren aufsehenerregenden Prozessen traten einmal mehr die gravierenden Mängel des Justizwesens zutage. Flüchtlinge mussten zahlreiche Hürden überwinden, um anerkannt zu werden (AI 24.2.2016).

Menschenrechtsverteidiger beklagen Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden vor allem die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, zunehmende Einschränkungen von Presse- und Versammlungsfreiheit, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der stetig schwindende Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 3.2016a).

Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten (GIZ 4.2016a).

Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden. Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausübten. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erleben in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben. Im Zuge der illegalen Annexion der Krim im März 2014 und der Krise in der Ostukraine wurde die Gesellschaft v.a. durch staatliche Propaganda nicht nur gegen den Westen mobilisiert, sondern auch gegen die sog. "fünfte Kolonne" innerhalb Russlands. Der Menschenrechtsdialog der EU mit Russland findet derzeit aufgrund prozeduraler Unstimmigkeiten nicht statt (ÖB Moskau 10.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (3.2016a): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.4.2016

  • -Strichaufzählung
    AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html, Zugriff 7.4.2016

  • -Strichaufzählung
    GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2016a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 7.4.2016

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation

Tschetschenien

NGOs beklagen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten. So geriet zum Beispiel die sog. "joint mobile defence group", die von der NGO "Komitee gegen Folter" koordiniert wird, in letzter Zeit vermehrt in die Zielscheibe von pro-Kadyrov-Anhängern. 2014 wurde das Büro der Gruppe in Grozny niedergebrannt und im Juni 2015 erneut von einer Gruppe maskierter Personen angegriffen. Der Leiter der NGO "Komitee gegen Folter" Igor Kalyapin wurde von Kadyrov der Zusammenarbeit mit amerikanischen Geheimdiensten und der Kollaboration mit Extremisten beschuldigt. Im Juli 2015 erklärte das Komitee nach Androhung der Eintragung in das Register der ausländischen Agenten durch das Justizministerium seine Auflösung; der Leiter des Komitees Kalyapin kündigte jedoch an, dass man die Arbeit in anderer Form fortsetzen werde (ÖB Moskau 10.2015, vgl. AI 25.2.2015).NGOs beklagen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten. So geriet zum Beispiel die sog. "joint mobile defence group", die von der NGO "Komitee gegen Folter" koordiniert wird, in letzter Zeit vermehrt in die Zielscheibe von pro-Kadyrov-Anhängern. 2014 wurde das Büro der Gruppe in Grozny niedergebrannt und im Juni 2015 erneut von einer Gruppe maskierter Personen angegriffen. Der Leiter der NGO "Komitee gegen Folter" Igor Kalyapin wurde von Kadyrov der Zusammenarbeit mit amerikanischen Geheimdiensten und der Kollaboration mit Extremisten beschuldigt. Im Juli 2015 erklärte das Komitee nach Androhung der Eintragung in das Register der ausländischen Agenten durch das Justizministerium seine Auflösung; der Leiter des Komitees Kalyapin kündigte jedoch an, dass man die Arbeit in anderer Form fortsetzen werde (ÖB Moskau 10.2015, vergleiche AI 25.2.2015).

Nach dem Angriff auf Grosny im Dezember 2014 verfügte Ramzan Kadyrow, dass die Häuser der Familien von Terroristen niedergebrannt werden und die Angehörigen des Landes verwiesen werden (Tagesspiegel 19.12.2014, vgl. HRW 28.1.2016).Nach dem Angriff auf Grosny im Dezember 2014 verfügte Ramzan Kadyrow, dass die Häuser der Familien von Terroristen niedergebrannt werden und die Angehörigen des Landes verwiesen werden (Tagesspiegel 19.12.2014, vergleiche HRW 28.1.2016).

2015 wurden aus dem Nordkaukasus weniger Angriffe bewaffneter Gruppen gemeldet als in den Vorjahren. Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen. Es gab deutlich weniger Informationen über die Menschenrechtslage in dem Gebiet, weil die Behörden mit aller Härte gegen Menschenrechtsverteidiger und unabhängige Journalisten vorgingen. Die Betreffenden wurden ständig schikaniert, bedroht und tätlich angegriffen, zum Teil von Ordnungskräften und regierungstreuen Gruppen. In der tschetschenischen Hauptstadt Grosny wurde am 3. Juni 2015 das Gebäude, in dem die Menschenrechtsorganisation Joint Mobile Group ihren Sitz hat, von einer aggressiven Menschenmenge umstellt. Vermummte Männer drangen gewaltsam in die Büroräume ein, zerstörten das Mobiliar und zwangen die Mitarbeiter, das Gebäude zu verlassen. Bis zum Jahresende war noch kein Tatverdächtiger ermittelt worden (AI 24.2.2016, vgl. HRW 27.1.2016).2015 wurden aus dem Nordkaukasus weniger Angriffe bewaffneter Gruppen gemeldet als in den Vorjahren. Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen. Es gab deutlich weniger Informationen über die Menschenrechtslage in dem Gebiet, weil die Behörden mit aller Härte gegen Menschenrechtsverteidiger und unabhängige Journalisten vorgingen. Die Betreffenden wurden ständig schikaniert, bedroht und tätlich angegriffen, zum Teil von Ordnungskräften und regierungstreuen Gruppen. In der tschetschenischen Hauptstadt Grosny wurde am 3. Juni 2015 das Gebäude, in dem die Menschenrechtsorganisation Joint Mobile Group ihren Sitz hat, von einer aggressiven Menschenmenge umstellt. Vermummte Männer drangen gewaltsam in die Büroräume ein, zerstörten das Mobiliar und zwangen die Mitarbeiter, das Gebäude zu verlassen. Bis zum Jahresende war noch kein Tatverdächtiger ermittelt worden (AI 24.2.2016, vergleiche HRW 27.1.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation,
https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/russische-foederation, Zugriff 24.5.2016

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html, Zugriff 24.5.2016

  • -Strichaufzählung
    HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/318397/457400_de.html, Zugriff 24.5.2016

  • -Strichaufzählung
    HRW - Human Rights Watch (28.1.2016): Human Rights Violations in Russia's North Caucasus,
http://www.ecoi.net/local_link/318631/457682_de.html, Zugriff 24.5.2016

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation

  • -Strichaufzählung
    Tagesspiegel (19.12.2014): Wladimir Putin legt Russland an die Kette,
http://www.tagesspiegel.de/meinung/jahrespressekonferenz-des-kremlchefs-wladimir-putin-legt-russland-an-die-kette/11140502.html, Zugriff 24.5.2016

Rebellentätigkeit / Unterstützung von Rebellen

Im August 2014 meldete der Inlandsgeheimdienst FSB Erfolge bei der Bekämpfung von Terrorismus im Nordkaukasus, was in Expertenkreisen jedoch auf Zweifel stieß. Die Rede war von 328 potentiellen Terroristen, die im ersten Halbjahr 2014 verhaftet wurden. Da die Sicherheitskräfte im Nordkaukasus aber nach dem Prinzip kollektiver Bestrafung vorgehen, handelte es sich hierbei möglicherweise weniger um aktive Untergrundkämpfer als um Personen aus deren sozialem und verwandtschaftlichem Umfeld. Im Januar 2015 berichtete das russische Innenministerium, 2014 sind 259 Rebellen, darunter 36 Kommandeure, von Sicherheitskräften getötet und 421 Untergrundkämpfer verhaftet worden (SWP 4.2015).

Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren, Schätzungen gehen von einem Dutzend bis ca. 120 Personen aus. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer, als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand seinen Hotspot hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens. Sie bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Kidnappings werden von tschetschenischen Sicherheitskräften begangen. In Tschetschenien selbst ist also der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan und auch in Inguschetien. Die Kämpfer würden auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung im Allgemeinen bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015).

Im November 2013 wurden in Russland neue Gesetze verabschiedet, welche die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen vorsehen. Sie legalisieren Kollektivbestrafungen, welche bereits in mehreren Republiken des Nordkaukasus als Form des Kampfs gegen den Aufstand praktiziert werden. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, welche durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Das Gesetz sieht vor, dass Familienangehörige und Verwandte von Terrorverdächtigen belegen müssen, dass ihre Vermögenswerte, Immobilien und weitere Besitztümer nicht durch "terroristische Aktivitäten" erworben wurden. Wenn nicht bewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte legal erworben wurden, kann der Staat sie beschlagnahmen. Auch Personen, welche Terrorverdächtigen nahestehen, können mit dem Gesetz belangt werden. Nach Einschätzung von Experten wird das Gesetz weitgehend zur Diskriminierung der Angehörigen Terrorismusverdächtiger führen. Weiter kritisieren Experten, dass das Gesetz durch die unklare Verwendung der Begriffe "Verwandte" und "nahestehende Personen" sich gegen ganze Familienclans in den muslimischen Republiken des Nordkaukasus richten könne. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina werden Familienangehörige von Terrorverdächtigen oft beschuldigt, sie unterstützten auch illegale bewaffnete Gruppierungen auf verschiedenste Art und Weise. Insbesondere kritisiert die Menschenrechtsaktivistin, dass bereits der bloße Verdacht für eine Anschuldigung reiche und kein Beweis notwendig sei. Die Verfolgung von Verwandten und Freunden von Aufständischen ist seit 2008 im Nordkaukasus weit verbreitet und geht oft mit der Zerstörung des Besitzes und Hauses einher. Nach übereinstimmenden Angaben verschiedener Quellen kommt es zu Übergriffen und Kollektivstrafen durch Sicherheitskräfte, die gegen Familien von vermuteten Terroristen gerichtet sind (SFH 25.7.2014).

Kollektivstrafen wie das Niederbrennen von Häusern von Personen, die man verdächtigt, Kontakte zum terroristischen Widerstand zu haben, werden weitergeführt (Caucasian Knot 9.12.2014). Nach der Terrorattacke auf Grosny am 4.12.2014, hat Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft genommen. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des "Komitees gegen Folter" Igor Kaljapin, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien (Standard 14.12.2014).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Caucasian Knot (9.12.2014): "Memorial" confirmed information of "Caucasian Knot" about burnt-down houses of relatives of militants killed in attack on Grozny,
http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/30180/, Zugriff 30.5.2016

  • -Strichaufzählung
    DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 30.5.2016

  • -Strichaufzählung
    SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.7.2014): Russland:
Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger außerhalb Dagestans,
http://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/russland/russland-verfolgung-von-verwandten-dagestanischer-terrorverdaechtiger-ausserhalb-dagestans.pdf, Zugriff 30.5.2016

  • -Strichaufzählung
    Der Standard (14.12.2014): Tschetschenien: NGO-Büro in Grosny angezündet,
http://derstandard.at/2000009372041/Tschetschenien-NGO-Buero-in-Grosny-abgefackelt, Zugriff 30.5.2016

  • -Strichaufzählung
    SWP (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 25.5.2016

Meinungs- und Pressefreiheit / Internet

Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert, werden durch die Exekutive jedoch in der Praxis häufig eingeschränkt oder nur selektiv gewährt. Die Meinungs- und Pressefreiheit wird potenziell auch durch die im August 2012 erfolgte Überarbeitung des Straftatbestandes der Verleumdung (etwa: wissentliche Verbreitung falscher Tatsachen gegen die Ehre oder das Ansehen einer anderen Person) eingeschränkt. Der Straftatbestand war zuvor aus dem Strafgesetzbuch entfernt worden. Verleumdung wurde als Ordnungswidrigkeit behandelt. Nach der Wiedereinführung im Jahr 2012 (unter § 128.1 StGB RF) müssen z.B. Journalisten fürchten, dass Enthüllungen oder auch nur Berichte über öffentliche russische Persönlichkeiten zu Klagen und Verurteilungen führen können. Das Strafmaß kann sich auf Geldstrafen von bis zu 5 Mio. RUB oder bis zu 480 Stunden Pflichtarbeit belaufen. Die Neufassung des Paragraphen über Landesverrat im russischen Strafgesetzbuch, die im November 2012 in Kraft getreten ist, führt zu einer Verunsicherung bei russischen Staatsbürgern mit regelmäßigen Kontakten zum (westlichen) Ausland, insbesondere bei Vertretern kritischer NGOs. Bereits einfache Kontakte könnten angesichts unklarer Rechtsbegriffe potenziell als Unterstützung von "gegen die Sicherheit der Russischen Föderation gerichtete Aktivitäten" und damit als "Landesverrat" gewertet werden (AA 5.1.2016).Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert, werden durch die Exekutive jedoch in der Praxis häufig eingeschränkt oder nur selektiv gewährt. Die Meinungs- und Pressefreiheit wird potenziell auch durch die im August 2012 erfolgte Überarbeitung des Straftatbestandes der Verleumdung (etwa: wissentliche Verbreitung falscher Tatsachen gegen die Ehre oder das Ansehen einer anderen Person) eingeschränkt. Der Straftatbestand war zuvor aus dem Strafgesetzbuch entfernt worden. Verleumdung wurde als Ordnungswidrigkeit behandelt. Nach der Wiedereinführung im Jahr 2012 (unter Paragraph 128 Punkt eins, StGB RF) müssen z.B. Journalisten fürchten, dass Enthüllungen oder auch nur Berichte über öffentliche russische Persönlichkeiten zu Klagen und Verurteilungen führen können. Das Strafmaß kann sich auf Geldstrafen von bis zu 5 Mio. RUB oder bis zu 480 Stunden Pflichtarbeit belaufen. Die Neufassung des Paragraphen über Landesverrat im russischen Strafgesetzbuch, die im November 2012 in Kraft getreten ist, führt zu einer Verunsicherung bei russischen Staatsbürgern mit regelmäßigen Kontakten zum (westlichen) Ausland, insbesondere bei Vertretern kritischer NGOs. Bereits einfache Kontakte könnten angesichts unklarer Rechtsbegriffe potenziell als Unterstützung von "gegen die Sicherheit der Russischen Föderation gerichtete Aktivitäten" und damit als "Landesverrat" gewertet werden (AA 5.1.2016).

Die russischen Medien unterliegen weiterhin starker staatlicher Kontrolle und Einschüchterung. Nach glaubhaften Angaben des "Committee to Protect Journalists" (CPJ) erfahren v.a. unabhängige und investigativ arbeitende Journalisten – besonders außerhalb Moskaus – immer wieder Restriktionen. Es kommt zu Übergriffen auf Journalisten, wobei die Aufklärungsrate gering ist und insbesondere die Hintermänner im Dunkeln bleiben. Nicht immer ist jedoch eindeutig zu klären, ob die Angriffe im direkten Zusammenhang mit der journalistischen Tätigkeit stehen. Seit 1992 sollen laut CPJ 56 Journalisten in Russland ermordet worden sein; die meisten Fälle wurden nicht aufgeklärt. Die Zahl physisch angegriffener und zum Teil dauerhaft geschädigter Journalisten liegt noch weit höher. Die Organisation "mediaconflictsinrussia.org" führt 10 Fälle in den Jahren 2011-2012 an, Glasnost Defence Foundation vier Fälle für 2015. Eine "Bedrohung der nationalen Sicherheit" dient regelmäßig als Rechtfertigung für Eingriffe in die Pressefreiheit und andere Grundrechte. So wurden unter dem Eindruck des Krieges in der Ukraine weitere repressive Gesetze eingeführt, darunter eine Verschärfung des Verbots, öffentlich zur Verletzung der territorialen Integrität aufzurufen – wodurch jede Kritik etwa an der völkerrechtswidrigen Annexion der Krim kriminalisiert wird. Problematisch sind auch neue Gesetze, wie z.B. die Beschränkung ausländischen Kapitals bei russischen Medienunternehmen auf 20% ab 2016. Diese Maßnahme richtet sich insbesondere gegen unabhängige Medien wie die Wirtschaftszeitung "Wedomosti" oder das zuvor von Axel Springer Russland herausgegebene Magazin "Forbes" (AA 5.1.2016).

Alle nationalen Fernsehkanäle – diese sind für die breite Bevölkerung nach wie vor die wichtigste Informationsquelle – werden vom Staat kontrolliert und gezielt zur Propagierung offizieller Sichtweise und Politik eingesetzt. Die Programme/Formate sind politisch einseitig. Kritik an der Person des Präsidenten, des Ministerpräsidenten und deren Angehöriger, eine objektive Darstellung der Lage in der Ukraine oder im Nordkaukasus oder Kritik an der bestehenden staatlichen Ordnung sind tabu. Im Hörfunkbereich vermitteln die staatlichen Sender "Radio Russland" und "Majak" landesweit die offizielle Linie. Eine tolerierte Ausnahme bildet der Sender "Echo Moskwy", der trotz des Mehrheitsaktionärs Gazprom einen unabhängigen, zuweilen kremlkritischen Kurs vertritt und rund 47 Millionen Menschen erreicht (aber nicht landesweit sendet). Die mehrheitlich von einem städtischen Publikum konsumierten Printmedien bieten den Lesern ein vergleichsweise breites Meinungsspektrum. Sie sind jedoch Einflussversuchen ausgesetzt, da viele im Eigentum staatsnaher Unternehmen oder "machtnaher" Persönlichkeiten stehen. Staatliche "Informationsverträge" gehören zu den Mitteln der Steuerung: Für genehme Berichterstattung erhalten Zeitungen finanzielle Leistungen, die teils mehr als die Hälfte der Einnahmen ausmachen. Immer wieder gibt es Versuche, missliebige Berichterstattung zu verhindern, indem Medien mit Klagen überzogen werden, zum Beispiel der unabhängige Pay-TV-Sender "Dozhd" (AA 5.1.2016).

Die Medienfreiheit war durch direkte staatliche Kontrolle und Selbstzensur 2015 weiterhin stark eingeschränkt. Bei wichtigen innen- und außenpolitischen Ereignissen vertraten die meisten Medien eine redaktionelle Linie, die sich vollständig mit der offiziellen Darstellung deckte. Die Schikanen gegen unabhängige Journalisten und Medien gingen 2015 unvermindert weiter. Zu gewaltsamen Angriffen auf unabhängige Journalisten in den Vorjahren gab es nur selten wirksame Ermittlungen. Im Fall des Journalisten Oleg Kashin, der im November 2010 Opfer eines brutalen Überfalls geworden war, wurden zwei Verdächtige verhaftet und ein dritter zur Fahndung ausgeschrieben. Einer der Männer behauptete, er könne beweisen, dass der Gouverneur der Oblast Pskov den Überfall angeordnet habe - ein Verdacht, den Oleg Kashin ebenfalls geäußert hatte. Die Behörden weigerten sich jedoch, diesem Vorwurf nachzugehen (AI 24.2.2016, vgl. FH 27.1.2016).Die Medienfreiheit war durch direkte staatliche Kontrolle und Selbstzensur 2015 weiterhin stark eingeschränkt. Bei wichtigen innen- und außenpolitischen Ereignissen vertraten die meisten Medien eine redaktionelle Linie, die sich vollständig mit der offiziellen Darstellung deckte. Die Schikanen gegen unabhängige Journalisten und Medien gingen 2015 unvermindert weiter. Zu gewaltsamen Angriffen auf unabhängige Journalisten in den Vorjahren gab es nur selten wirksame Ermittlungen. Im Fall des Journalisten Oleg Kashin, der im November 2010 Opfer eines brutalen Überfalls geworden war, wurden zwei Verdächtige verhaftet und ein dritter zur Fahndung ausgeschrieben. Einer der Männer behauptete, er könne beweisen, dass der Gouverneur der Oblast Pskov den Überfall angeordnet habe - ein Verdacht, den Oleg Kashin ebenfalls geäußert hatte. Die Behörden weigerten sich jedoch, diesem Vorwurf nachzugehen (AI 24.2.2016, vergleiche FH 27.1.2016).

Kritische Journalisten müssen in Russland weiterhin mit Drohungen und physischer Gewalt rechnen. Der Großteil dieser Fälle bleibt ungeklärt, wie etwa die Ermordungen von Natalia Estemirova, Hajimurad Kamalov oder Akhmednabi Akhmednabiev im Nordkaukasus im Laufe der letzten Jahre. Dasselbe gilt für Übergriffe gegen Menschenrechtsverteidiger. Einige rezente Beispiele von Journalisten, die aufgrund ihrer Arbeit zur Zielscheibe von Angriffen wurden sind: die Ermordung des Journalisten Timur Kuashev am 1. August 2014 in Kabardino-Balkarien; der Angriff auf den Journalisten Lev Shlosberg in Pskov am 29. August 2014, der als erster Journalist für eine lokale Zeitung über angeblich geheime Begräbnisse von in der Ostukraine gefallenen russischen Soldaten berichtet hatte; oder die Morddrohungen gegen die Journalistin Elena Milashina, bekannt für kritische Berichte über das tschetschenische Republikoberhaupt Ramzan Kadyrov (ÖB Moskau 10.2015, vgl. AI 24.2.2016).Kritische Journalisten müssen in Russland weiterhin mit Drohungen und physischer Gewalt rechnen. Der Großteil dieser Fälle bleibt ungeklärt, wie etwa die Ermordungen von Natalia Estemirova, Hajimurad Kamalov oder Akhmednabi Akhmednabiev im Nordkaukasus im Laufe der letzten Jahre. Dasselbe gilt für Übergriffe gegen Menschenrechtsverteidiger. Einige rezente Beispiele von Journalisten, die aufgrund ihrer Arbeit zur Zielscheibe von Angriffen wurden sind: die Ermordung des Journalisten Timur Kuashev am 1. August 2014 in Kabardino-Balkarien; der Angriff auf den Journalisten Lev Shlosberg in Pskov am 29. August 2014, der als erster Journalist für eine lokale Zeitung über angeblich geheime Begräbnisse von in der Ostukraine gefallenen russischen Soldaten berichtet hatte; oder die Morddrohungen gegen die Journalistin Elena Milashina, bekannt für kritische Berichte über das tschetschenische Republikoberhaupt Ramzan Kadyrov (ÖB Moskau 10.2015, vergleiche AI 24.2.2016).

Ein weiteres Mittel der staatlichen Behörden, gegen kritische Stimmen in der Medienlandschaft vorzugehen, ist das 2012 verabschiedete Extremismus-Gesetz. Es sollte ursprünglich dabei helfen, rassistische und terroristische Straftaten im Land einzudämmen, wird von den Behörden jedoch aufgrund seiner vagen Formulierung häufig missbräuchlich angewendet (ÖB Moskau 10.2015).

Russland verbesserte seinen Rang auf 148 (2015:152) nur relativ zu den Verschlechterungen in seinem Umfeld. Tatsächlich hat die Verfolgung von Kritikern dort weiter zugenommen und strahlt mittlerweile als Negativmodell in die Nachbarstaaten aus. Zuletzt sahen sich etwa mehrere ausländische Verlage gezwungen, wegen neuer Beschränkungen ihre Anteile an russischen Medien zu verkaufen. Unter zunehmendem Druck stehen auch Nichtregierungsorganisationen, die sich für Medienfreiheit einsetzen. Immer unverhohlener versucht Russland, auf die Berichterstattung im Ausland Einfluss zu nehmen (ROG o.D.).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • -Strichaufzählung
    AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html, Zugriff 30.5.2016

  • -Strichaufzählung
    FH – Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/320151/459381_de.html, Zugriff 30.5.2016

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation

  • -Strichaufzählung
    ROG – Reporter ohne Grenzen (o.D.): Rangliste der Pressefreiheit 2016,
https://www.reporter-ohne-grenzen.de/rangliste/2016/ueberblick/, Zugriff 30.5.2016

Internet

Die Behörden verstärkten 2015 ihre Kontrolle des Internets. Auf Anweisung der Medienaufsichtsbehörde (Roskomnadsor) sperrten Internetanbieter Tausende von Webseiten. In vielen Fällen wurde das Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt, dies betraf u.a. satirische Beiträge zu politischen Themen, Informationen von und für Menschen, die sich für die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgeschlechtlichen und Intersexuellen einsetzen, Hinweise auf öffentliche Protestveranstaltungen und religiöse Texte. Gegen eine noch kleine, aber steigende Zahl von Personen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen wegen Online-Beiträgen ergriffen. In der Regel warf man ihnen Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung des Extremismus vor; gegen die meisten wurden Geldstrafen verhängt (AI 24.2.2016).

Die russischen Geheimdienste haben die Gefahren, aber auch Chancen durch das Internet schon früh erkannt. Der FSB, der sich um innere Sicherheit kümmern soll, entwickelte in den 1990er-Jahren ein Modell zur umfassenden IT-Überwachung. Spätestens 1999 hatte der FSB bei allen russischen Internetprovidern Geräte zum Absaugen der Kommunikationsinhalte installiert, wie die Journalisten Andrej Soldatow und Irina Borogan in ihrem 2015 erschienenen Buch "The Red Web" offenlegten. Im Inland herrsche eine strikte Überwachung. Zu Beginn der Überwachungsreformen an der Spitze des FSB war der heutige Präsident Wladimir Putin, der 2015 die Überwachungsmaschine noch einmal verschärfte. Seit August 2015 müssen sich etwa alle Blogger mit mehr als 3.000 Anhängern staatlich registrieren (Standard 13.3.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html, Zugriff 7.4.2016

  • -Strichaufzählung
    Standard (13.3.2016): "Russia Today", Kampfposter: Russlands Kalter Krieg 2.0,
http://derstandard.at/2000032500974/Russische-Propaganda-im-Netz-Kalter-Krieg-2-0, Zugriff 30.5.2016

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Das Recht auf Versammlungsfreiheit blieb nach wie vor stark eingeschränkt. Nach den restriktiven Maßnahmen in den Vorjahren kam es 2015 nur noch selten zu Protesten. Straßenkundgebungen wurden in der Regel nicht genehmigt oder allenfalls an abgelegenen Orten erlaubt. Wer gegen das Verbot oder die Bestimmungen verstieß, wurde mit Geldbußen und Haft bestraft (AI 24.2.2016, vgl. ÖB Moskau 10.2015). Kremlfreundliche Gruppierungen haben üblicherweise kein Problem damit, die entsprechende Genehmigung der Moskauer Stadtverwaltung zu Demonstrationen an zentralen Plätzen der Stadt zu erhalten (ÖB Moskau 10.2015, vgl. FH 27.1.2016). Das Recht auf Vereinigungsfreiheit wurde 2015 weiterhin drastisch eingeschränkt (AI 24.2.2016, vgl. FH 27.1.2016).Das Recht auf Versammlungsfreiheit blieb nach wie vor stark eingeschränkt. Nach den restriktiven Maßnahmen in den Vorjahren kam es 2015 nur noch selten zu Protesten. Straßenkundgebungen wurden in der Regel nicht genehmigt oder allenfalls an abgelegenen Orten erlaubt. Wer gegen das Verbot oder die Bestimmungen verstieß, wurde mit Geldbußen und Haft bestraft (AI 24.2.2016, vergleiche ÖB Moskau 10.2015). Kremlfreundliche Gruppierungen haben üblicherweise kein Problem damit, die entsprechende Genehmigung der Moskauer Stadtverwaltung zu Demonstrationen an zentralen Plätzen der Stadt zu erhalten (ÖB Moskau 10.2015, vergleiche FH 27.1.2016). Das Recht auf Vereinigungsfreiheit wurde 2015 weiterhin drastisch eingeschränkt (AI 24.2.2016, vergleiche FH 27.1.2016).

Oppositionelle Politiker und Aktivisten waren weiter Ziel von fabrizierten Kriminalfällen und anderen Formen von behördlichen Schikanen (FH 27.1.2016). Morde an Oppositionellen kommen in Russland immer wieder vor. Der Oppositionspolitiker Boris Nemzow ist der jüngste Fall. Weitere Kremlkritiker die ihr Leben lassen mussten waren die Journalistin und Regierungskritikerin Anna Politkowskaja, der russische Ex-Geheimdienstler Alexander Litwinenko, der Anwalt Sergej Magnizki, die Menschenrechtsaktivistin Natalia Estemirowa und der russische Oligarch und einstige Multimillionär Boris Beresowski (Spiegelonline 28.2.2015). Im Mordfall Nemzow wurden fünf Verdächtige inhaftiert. Ermittlungsbeamten konnten aber einen weiteren Verdächtigen, Ruslan Geremeev, stellvertretender Kommandant eines Battalions unter Ramzan Kadyrows Kontrolle jedoch weder einvernehmen, noch verhaften (HRW 27.1.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html, Zugriff 30.5.2016

  • -Strichaufzählung
    FH – Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/320151/459381_de.html, Zugriff 30.5.2016

  • -Strichaufzählung
    HRW – Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/318397/457400_de.html, Zugriff 30.5.2016

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation

  • -Strichaufzählung
    Spiegelonline (28.2.2015): Tote Oppositionelle in Russland:
    Erschossen, vergiftet, stranguliert, http://www.spiegel.de/politik/ausland/nemzow-politkowskaja-beresowski-tote-putin-gegner-a-1021080.html, Zugriff 30.5.2016

Haftbedingungen

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 90er Jahre langsam aber kontinuierlich verbessert, die Haftbedingungen entsprechen aber zum Teil noch immer nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. In dem Piloturteil-Verfahren des EGMR zum Fall Ananyev und andere v. Russland hat das Gericht festgestellt, dass die Bedingungen in den Untersuchungsgefängnissen (russ. SIZO) einer unmenschlichen und erniedrigen Behandlung gemäß Art. 3 EMRK entsprechen und das Problem systemischer Natur ist. 2012 legte Russland einen Aktionsplan zur Bekämpfung der Probleme im Straffvollzug vor, der vom Ministerkomitee des EuR positiv aufgenommen wurde. Konkrete Schritte zur Verbesserung der Situation, insbesondere in den Untersuchungsgefängnissen, werden jedoch nur schleppend umgesetzt. Allein im Jahr 2014 stellte der EGMR in fast 30 Urteilen gegen Russland fest, dass die Haftbedingungen noch immer gegen Art. 3 EMRK verstoßen. Die häufigsten Vorwürfe betrafen die schlechten hygienischen Zustände (unzureichende Sanitäreinrichtungen, kein ausreichendes Ventilationssystem, Unterbringung mit Häftlingen mit Infektionskrankheiten), akuter Platzmangel (zu viele Häftlinge in zu kleinen Zellen) und Mangel an medizinischer Betreuung. Die russische Regierung versucht u.a. durch regelmäßige Amnestien gegen den Platzmangel in den Gefängnissen und Haftkolonien anzukämpfen. Von der letzten Amnestie anlässlich des Tags des Sieges am 9. Mai 2015 profitierten bislang rund 127.000 Menschen. Im August 2015 waren laut offiziellen Daten 649.500 Personen in Haft (über 22.000 weniger als zu Beginn des Jahres). Damit nimmt Russland weltweit Platz 3 der größten Häftlingspopulationen ein (nach den USA und China). Dies entspricht einer Rate von 450 pro 100.000 Einwohner (Platz 11 weltweit) (ÖB Moskau 10.2015).Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 90er Jahre langsam aber kontinuierlich verbessert, die Haftbedingungen entsprechen aber zum Teil noch immer nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. In dem Piloturteil-Verfahren des EGMR zum Fall Ananyev und andere v. Russland hat das Gericht festgestellt, dass die Bedingungen in den Untersuchungsgefängnissen (russ. SIZO) einer unmenschlichen und erniedrigen Behandlung gemäß Artikel 3, EMRK entsprechen und das Problem systemischer Natur ist. 2012 legte Russland einen Aktionsplan zur Bekämpfung der Probleme im Straffvollzug vor, der vom Ministerkomitee des EuR positiv aufgenommen wurde. Konkrete Schritte zur Verbesserung der Situation, insbesondere in den Untersuchungsgefängnissen, werden jedoch nur schleppend umgesetzt. Allein im Jahr 2014 stellte der EGMR in fast 30 Urteilen gegen Russland fest, dass die Haftbedingungen noch immer gegen Artikel 3, EMRK verstoßen. Die häufigsten Vorwürfe betrafen die schlechten hygienischen Zustände (unzureichende Sanitäreinrichtungen, kein ausreichendes Ventilationssystem, Unterbringung mit Häftlingen mit Infektionskrankheiten), akuter Platzmangel (zu viele Häftlinge in zu kleinen Zellen) und Mangel an medizinischer Betreuung. Die russische Regierung versucht u.a. durch regelmäßige Amnestien gegen den Platzmangel in den Gefängnissen und Haftkolonien anzukämpfen. Von der letzten Amnestie anlässlich des Tags des Sieges am 9. Mai 2015 profitierten bislang rund 127.000 Menschen. Im August 2015 waren laut offiziellen Daten 649.500 Personen in Haft (über 22.000 weniger als zu Beginn des Jahres). Damit nimmt Russland weltweit Platz 3 der größten Häftlingspopulationen ein (nach den USA und China). Dies entspricht einer Rate von 450 pro 100.000 Einwohner (Platz 11 weltweit) (ÖB Moskau 10.2015).

Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Die Lage in russischen Gefängnissen wurde auch in mehreren Fällen vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als "unmenschlich und entwürdigend" verurteilt (Verletzung von Art. 3 EMRK). Die Regierung ist allerdings bestrebt, die Zahl der Gefängnisinsassen weiter zu verringern. So gibt es Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen (wie beispielsweise im Bereich der Drogendelikte ein Gesetzentwurf zu freiwilliger Entziehungstherapie oder Arbeitseinsatz statt Freiheitsstrafe) zu verhängen, um die Anzahl der Strafgefangenen zu verringern. Die Lage in den Strafkolonien (in Russland Oberbegriff für Haftanstalten, in denen eine gerichtlich verhängte Freiheitsstrafe verbüßt wird) und die Bedingungen des Strafvollzugs bleiben sehr schwierig. Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Besonders schlecht ist die Lage in den Untersuchungshaftanstalten. Im Vergleich zu den Strafkolonien berichten Insassen von deutlich schlechteren Haftbedingungen (z.B. Überbelegungen) und viel geringerem Schutz gegenüber ungerechten Behandlungen. Die Untersuchungshaft wird in Einzelfällen über Jahre verlängert. Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Untersuchungshäftlinge jedoch rückläufig. Die unter Präsident Medwedew erfolgte Liberalisierung des Strafrechts für Wirtschaftsvergehen (u.a. teilweise Abschaffung der Untersuchungshaft) wird in vielen Fällen von Gerichten und Strafvollzugsbehörden nicht umgesetzt und dient manchmal korrupten Ermittlern als Mittel zur Erpressung von Geldzahlungen durch Unternehmer. In den Strafkolonien schützt die Unterbringung in Gruppen den einzelnen Häftling effektiver vor schikanöser Behandlung durch das Gefängnispersonal. Laut Menschenrechtsorganisationen kann jedoch in allen Strafkolonien gegen Häftlinge, denen Verstöße gegen die Anstaltsregeln vorgeworfen werden, sogenannte Strafisolierhaft (Schiso) angeordnet werden. Häftlinge seien dort oft besonders üblen Haftbedingungen und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt. Nadeschda Tolokonnikowa von der Aktionsgruppe Pussy Riot beschrieb in einem offenen Brief zudem ein System der Zwangsarbeit, in dem auf die Häftlinge u.a. durch Mitgefangene psychischer und physischer Druck zur "Disziplinierung" ausgeübt werde (AA 5.1.2016).Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Die Lage in russischen Gefängnissen wurde auch in mehreren Fällen vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als "unmenschlich und entwürdigend" verurteilt (Verletzung von Artikel 3, EMRK). Die Regierung ist allerdings bestrebt, die Zahl der Gefängnisinsassen weiter zu verringern. So gibt es Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen (wie beispielsweise im Bereich der Drogendelikte ein Gesetzentwurf zu freiwilliger Entziehungstherapie oder Arbeitseinsatz statt Freiheitsstrafe) zu verhängen, um die Anzahl der Strafgefangenen zu verringern. Die Lage in den Strafkolonien (in Russland Oberbegriff für Haftanstalten, in denen eine gerichtlich verhängte Freiheitsstrafe verbüßt wird) und die Bedingungen des Strafvollzugs bleiben sehr schwierig. Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Besonders schlecht ist die Lage in den Untersuchungshaftanstalten. Im Vergleich zu den Strafkolonien berichten Insassen von deutlich schlechteren Haftbedingungen (z.B. Überbelegungen) und viel geringerem Schutz gegenüber ungerechten Behandlungen. Die Untersuchungshaft wird in Einzelfällen über Jahre verlängert. Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Untersuchungshäftlinge jedoch rückläufig. Die unter Präsident Medwedew erfolgte Liberalisierung des Strafrechts für Wirtschaftsvergehen (u.a. teilweise Abschaffung der Untersuchungshaft) wird in vielen Fällen von Gerichten und Strafvollzugsbehörden nicht umgesetzt und dient manchmal korrupten Ermittlern als Mittel zur Erpressung von Geldzahlungen durch Unternehmer. In den Strafkolonien schützt die Unterbringung in Gruppen den einzelnen Häftling effektiver vor schikanöser Behandlung durch das Gefängnispersonal. Laut Menschenrechtsorganisationen kann jedoch in allen Strafkolonien gegen Häftlinge, denen Verstöße gegen die Anstaltsregeln vorgeworfen werden, sogenannte Strafisolierhaft (Schiso) angeordnet werden. Häftlinge seien dort oft besonders üblen Haftbedingungen und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt. Nadeschda Tolokonnikowa von der Aktionsgruppe Pussy Riot beschrieb in einem offenen Brief zudem ein System der Zwangsarbeit, in dem auf die Häftlinge u.a. durch Mitgefangene psychischer und physischer Druck zur "Disziplinierung" ausgeübt werde (AA 5.1.2016).

Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation

  • -Strichaufzählung
    UK FCO – UK Foreign and Commonwealth Office (12.3.2015): Human Rights and Democracy Report 2014 - Section XII: Human Rights in Countries of Concern – Russia,
https://www.gov.uk/government/publications/russia-country-of-concern--2/russia-country-of-concern#conflict-and-protection-of-civilians, Zugriff 30.5.2016

Todesstrafe

Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist noch nicht ratifiziert. Das russische Verfassungsgericht hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe am 19.11.2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist (ÖB Moskau 10.2015, vgl. GIZ 4.2016a).Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist noch nicht ratifiziert. Das russische Verfassungsgericht hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe am 19.11.2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist (ÖB Moskau 10.2015, vergleiche GIZ 4.2016a).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 25.5.2016

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation

Religionsfreiheit

Die Russische Föderation ist ein multinationaler und multikonfessioneller Staat. Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Orthodoxie, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Art. 14 der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest (AA 5.1.2016, vgl. GIZ 3.2016c). Auch andere Religionsgemeinschaften können in Russland legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen. Seit Ende der Achtziger Jahre hat der Anteil der Gläubigen im Zuge einer "religiösen Renaissance" bedeutend zugenommen. Allerdings bezeichnen sich laut Meinungsumfragen rund 50% der Bevölkerung als ungläubig. Zwar gibt es in Russland einen hohen Grad der Wertschätzung der Kirche und von Religiosität, dies bedeutet aber nicht, dass die Menschen ihr Leben nach kirchlichen Vorschriften führen. Offizielle Statistiken zur Zahl der Gläubigen verschiedener Konfessionen gibt es nicht und die Zahlen in den meisten Quellen unterscheiden sich erheblich. Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder ausgleichen. Die ROK hat ein besonderes Verhältnis zum russischen Staat, z.B. ist der Patriarch bei wichtigen staatlichen Anlässen stets anwesend. Die ROK versteht sich als multinationale Kirche, die über ein "kanonisches Territorium" verfügt. Es erstreckt sich über die GUS-Staaten mit der Ausnahme von Armenien, wo es eine eigene orthodoxe Kirche gibt. Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen Mitgliedern. Alle anderen Religionen, wie Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) - zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen - und Judentum (ca. 200.000 Gläubige), haben nur geringe Bedeutung. Von den christlichen Kirchen sind die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche sowie eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 3.2016c, vgl. SWP 4.2013).Die Russische Föderation ist ein multinationaler und multikonfessioneller Staat. Artikel 28, der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Orthodoxie, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Artikel 14, der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest (AA 5.1.2016, vergleiche GIZ 3.2016c). Auch andere Religionsgemeinschaften können in Russland legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen. Seit Ende der Achtziger Jahre hat der Anteil der Gläubigen im Zuge einer "religiösen Renaissance" bedeutend zugenommen. Allerdings bezeichnen sich laut Meinungsumfragen rund 50% der Bevölkerung als ungläubig. Zwar gibt es in Russland einen hohen Grad der Wertschätzung der Kirche und von Religiosität, dies bedeutet aber nicht, dass die Menschen ihr Leben nach kirchlichen Vorschriften führen. Offizielle Statistiken zur Zahl der Gläubigen verschiedener Konfessionen gibt es nicht und die Zahlen in den meisten Quellen unterscheiden sich erheblich. Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder ausgleichen. Die ROK hat ein besonderes Verhältnis zum russischen Staat, z.B. ist der Patriarch bei wichtigen staatlichen Anlässen stets anwesend. Die ROK versteht sich als multinationale Kirche, die über ein "kanonisches Territorium" verfügt. Es erstreckt sich über die GUS-Staaten mit der Ausnahme von Armenien, wo es eine eigene orthodoxe Kirche gibt. Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen Mitgliedern. Alle anderen Religionen, wie Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) - zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen - und Judentum (ca. 200.000 Gläubige), haben nur geringe Bedeutung. Von den christlichen Kirchen sind die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche sowie eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 3.2016c, vergleiche SWP 4.2013).

Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Bezug zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismus-Vorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren wegen der Ausübung der Religion ein (AA 5.1.2016).

Die Verfassung sieht die Religionsfreiheit vor, jedoch können Beamte laut Gesetz Aktivitäten von religiösen Gruppierungen wegen Verletzung der öffentlichen Ordnung oder Teilnahme an extremistischen Aktivitäten, verbieten. Es gibt Einschränkungen für religiöse Minderheitsgruppen und es wurden auch Mitglieder solcher Gruppierungen verhaftet. Die Polizei führte Razzien in privaten Wohnungen und Andachtsstätten durch und konfiszierte religiöse Publikationen und Eigentum. Das Anti-Extremismus-Gesetz wurde angewendet, um die Registrierung von religiösen Minderheitsgruppen abzuerkennen, um die Registrierung bestimmter Gruppen zu verhindern und den Kauf von Land, den Bau von Andachtsstätten oder den Erhalt von Restitutionen einzuschränken (USDOS 14.10.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • -Strichaufzählung
    GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2016c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 1.6.2016

  • -Strichaufzählung
    SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2013): Muslime in der Russischen Föderation,
http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2013A24_hlb.pdf, Zugriff 1.6.2016

  • -Strichaufzählung
    USDOS – U.S. Department of State (14.10.2015): 2014 International Religious Freedom Report – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/313361/451625_de.html, Zugriff 1.6.2016

Tschetschenien

Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist (BAMF 10.2013). Beim Sufismus handelt es sich um eine weit verbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islam. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (ÖIF 2013). Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen (BAMF 10.2013).

Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und zwingt Frauen, islamische Kopftücher zu tragen (USCIRF 30.4.2015, vgl. SWP 4.2013). Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow – relativ erfolglos – anzuwenden versucht. Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten (und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition zu rechtfertigenden) Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re-)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht. Beobachter der Lage sind sich gemeinhin einig, dass all dies von föderaler Seite geduldet wird, weil und solange es Kadyrow gelingt, die relativ stabile Sicherheitslage zu erhalten (BAA Staatendokumentation 19.5.2011).Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und zwingt Frauen, islamische Kopftücher zu tragen (USCIRF 30.4.2015, vergleiche SWP 4.2013). Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow – relativ erfolglos – anzuwenden versucht. Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten (und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition zu rechtfertigenden) Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re-)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht. Beobachter der Lage sind sich gemeinhin einig, dass all dies von föderaler Seite geduldet wird, weil und solange es Kadyrow gelingt, die relativ stabile Sicherheitslage zu erhalten (BAA Staatendokumentation 19.5.2011).

Als Salafisten werden unterschiedliche religiöse und politische Bewegungen bezeichnet, die sich etwa seit Beginn des letzten Jahrhunderts an einem idealisierten Bild der Frühzeit des Islam (arab. "Salaf" steht für "Ahnen", "Vorfahren") orientieren. Der Begriff Salafismus dagegen steht heute für eine Strömung des Islamismus. Ihre Anhänger werden als Salafisten bezeichnet. Sie behaupten, besonders eng dem Wortlaut des Korans und den Überlieferungen über das Leben des Propheten (sunna) zu folgen. Das gilt insbesondere auch für Äußerlichkeiten wie Bekleidungsvorschriften. Viele Salafisten tragen deshalb lange Bärte, weite Gewänder und Kopfbedeckungen. Frauen, die kein Kopftuch tragen, begehen nach Überzeugung von Salafisten eine schwere Sünde (GfbV o.D.). Das Tragen eines Bartes ohne Schnurrbart oder hochgekrempelte Hosen, würden einen Grund für die Festnahme oder Kontrolle einer Person darstellen (Kaliszewska 2010). Unterschiedliche Personengruppen können Opfer von Verschwindenlassen werden: Männer, die verdächtigt werden, dem bewaffneten Untergrund anzugehören oder ihn zu unterstützen, bzw. Salafisten zu sein. Auch Rückkehrer nach Tschetschenien, die von den Behörden verdächtigt werden, zurückgekehrt zu sein, um den bewaffneten Untergrund zu unterstützen, können entführt werden (GfbV o.D.). Entführungen werden heute hauptsächlich von regierungsnahen Personen verübt und treffen vor allem Personen, die als Salafisten angesehen werden. Dies führt jedoch dazu, dass die Salafisten noch anti-russischer werden und die Behörden selbst die Anzahl der Anhänger der radikalen Bewegungen in der Region und unter Muslimen in der ganzen Russischen Föderation erhöhen (Jamestown 19.6.2014).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    BAA Staatendokumentation (19.5.2011): Analyse zu Russland:
    Religion in der Republik Tschetschenien: Sufismus

  • -Strichaufzählung
    BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):
    Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

  • -Strichaufzählung
    GfbV – Gesellschaft für bedrohte Völker (o.D.): Tschetschenien unter Despot Kadyrow: Alltag in Angst, http://www.gfbv.de/inhaltsDok.php?id=2319, Zugriff 1.6.2016

  • -Strichaufzählung
    Jamestown Foundation (19.6.2014): Virtually All Abductions in North Caucasus Carried out by Authorities, Eurasia Daily Monitor Volume 11, Issue 111,
http://www.jamestown.org/programs/edm/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=42525&tx_ttnews%5BbackPid%5D=756&no_cache=1, Zugriff 1.6.2016

  • -Strichaufzählung
    Kaliszewska, Iwona: Everyday Life In North Caucasus, 2010, http://www.udsc.gov.pl/files/WIKP/info_pdf/Binder1_Kaukaz_ang.pdf, in ACCORD (1.7.2014): Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation:
Tschetschenien: Situation von Personen, die Anhänger eines strengen sunnitischen Islams (keine Sufis) sind [a-8725?1], http://www.ecoi.net/local_link/280443/397328_en.html, Zugriff 1.6.2016

  • -Strichaufzählung
    ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam, S. 111-113

  • -Strichaufzählung
    SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2013): Muslime in der Russischen Föderation,
http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2013A24_hlb.pdf, Zugriff 1.6.2016

  • -Strichaufzählung
    USCIRF – U.S. Commission on International Religious Freedom (30.4.2015): Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1432897160_russia-2015.pdf, Zugriff 1.6.2016

Ethnische Minderheiten

Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als hundert Völkern leben. Neben den Russen, die mit 79,8 % die Mehrheit der Bevölkerung stellen, leben noch mehr als hundert andere Völker auf dem Gebiet des Landes. Größere Minderheiten sind die Tataren (4,0 %), die Ukrainer (2,2 %), die Armenier (1,9 %), die Tschuwaschen (1,5 %), die Baschkiren (1,4 %), die Tschetschenen (0,9 %), die Deutschen (0,8 %), die Weißrussen und Mordwinen (je 0,6 %), Burjaten (0,3 %) und andere. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nichtrussischen und russischen Bevölkerungsteilen durch Mischehen und interethnische Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bevölkerungsteile. Nur wenige nationale Gebietseinheiten, wie Tschetschenien, Dagestan, Tschuwaschien und Tuwa, sind stärker vom namensgebenden Ethnos geprägt (GIZ 3.2016c).

Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik, inklusive der Förderung von Minderheitensprachen im Bildungssystem. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Wiederkehrende Medienberichte zu Übergriffen zeigen, dass Ressentiments in Gewalt umschlagen können. Die Menschenrechtsorganisation SOVA verzeichnete für das Jahr 2014 einen Rückgang der offiziell bekannt gewordenen Gewaltverbrechen gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen. Waren 2013 noch 235 Verbrechen unter Anwendung von Gewalt gegen Minderheiten gemeldet worden, wurden 2014 164 solche Taten verzeichnet. Über 20% der Anzeigen auf dem Moskauer Wohnungsmarkt richten sich explizit nur an "Russen" oder "Slawen" (AA 5.1.2016).

Im Nordkaukasus ist die ethnische, kulturelle und sprachliche Vielfalt beeindruckend groß. Deshalb, sowie hinsichtlich der räumlichen Gliederung und der politischen, kulturellen und religiösen Geschichte seiner Volksgruppen stellt der Nordkaukasus die ethnisch am stärksten differenzierte Region der Russischen Föderation dar. Gerne wird sie als "ethnischer Flickenteppich" bezeichnet (Rüdisser 11.2012).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • -Strichaufzählung
    GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2016c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 7.4.2016

  • -Strichaufzählung
    Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer IntegrationsfondsRüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds

Frauen

Artikel 19 der russischen Verfassung garantiert die Gleichstellung von Mann und Frau. Zudem hat die Russische Föderation mehrere internationale und regionale Konventionen ratifiziert, die diese Gleichstellung festschreiben, darunter die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und ihr Zusatzprotokoll. Grundsätzlich gibt es in der Russischen Föderation keine systematische Diskriminierung von Frauen. Laut einer rezenten Umfrage des Meinungsforschungsinstituts VZiOM glaubt eine Mehrheit der Bevölkerung, dass Männer und Frauen in der Gesellschaft gleich gestellt sind, insbesondere im Bildungsbereich (90%), in der Arbeit (76%), beim Gehalt (75%) und bei der Möglichkeit, am öffentlichen und politischen Leben teilzunehmen (74%). Einem rezenten Bericht der Weltbank zufolge steht Russland jedoch an vorderer Stelle, was die Verhinderung des Zugangs von Frauen zu gewissen Berufsgruppen betrifft; 456 Berufe dürfen von Frauen nicht ausgeübt werden. Ein ernstes Problem, das von Politik und Gesellschaft weitgehend ausgeblendet wird, stellt häusliche Gewalt dar. Ein Großteil der Unterstützung und Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt wird durch gesellschaftliche Organisationen und Privatinitiativen übernommen. Im Nationalen Netzwerk gegen Gewalt sind über 150 regionale und lokale NGOs aktiv. Laut Dem Nationalen Zentrum zur Vorbeugung von Gewalt ANNA wird jede dritte russische Frau im Laufe ihres Lebens Opfer von physischen Übergriffen von Seiten eines Mannes. Jährlich sterben in Russland ca. 14.000 Frauen aufgrund von Gewaltanwendung von Seiten ihrer Ehemänner oder Lebenspartner, fast zwei Drittel aller Morde sind auf häusliche Motive zurückzuführen. Laut Statistiken der Organisation ANNA wenden sich 60% der Frauen, die die Nationale Hotline für Opfer von häuslicher Gewalt anrufen, nicht an die Polizei. 76% jener Frauen, die bei der Polizei um Unterstützung suchen, sind damit unzufrieden. Trotz der weiten Verbreitung des Problems gibt es grobe Mängel bei der Bewusstseinsbildung darüber, auch innerhalb der politischen Elite. So betonte der Ombudsmann für Kinderrechte Pawel Astakhov im Mai 2015, dass ein Großteil der Gewalt im öffentlichen Raum stattfindet und dass die Familie der sicherste Ort in der Gesellschaft sei. Er verwehrte sich gegen "die konstante Benützung des Begriffs ‚häusliche Gewalt‘, die lediglich dafür sorgen würde, dass Familien und Eltern eingeschüchtert werden". Positiv zu vermerken ist, dass bis Jahresende ein vom Arbeits- und Sozialministerium ausgearbeiteter Gesetzesentwurf zur Vorbeugung häuslicher Gewalt in die Staatsduma eingebracht werden soll, der insbesondere der Polizei mehr Verpflichtungen zum Kampf gegen häusliche Gewalt auferlegt und einen besseren Opferschutz vorschreibt (ÖB Moskau 10.2015).

Frauen stellen in Russland traditionell die Mehrheit der Bevölkerung. Der weibliche Bevölkerungsanteil beträgt seit den 1920er Jahren zwischen 53% und 55% der Gesamtbevölkerung. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist in der Verfassung garantiert. Durch die Transformationsprozesse und den Übergang zur Marktwirtschaft sind die Frauen in besonderer Weise betroffen. Davon zeugt der erhebliche Rückgang der Geburtenrate. Die Veränderungen in den Lebensverhältnissen von Frauen betreffen auch den Arbeitsmarkt, denn das Risiko von Ausfallzeiten durch Schwangerschaft, Erziehungsurlaub und Pflege von Angehörigen führt oft dazu, dass Frauen trotz besserer Ausbildung seltener als Männer eingestellt werden. Das im Durchschnitt deutlich geringere Einkommen von Frauen bedeutet niedrigere Pensionen für ältere Frauen, die damit ein hohes Risiko der Altersarmut tragen. Die politische Sphäre in Russland ist von Männern dominiert (GIZ 3.2016c). Frauen sind in Politik und Wirtschaft unterrepräsentiert. Sie halten weniger als 14% der Sitze in der Duma und ca. 17% der Sitze im Föderationsrat. Nur zwei von 31 Kabinettsmitgliedern sind Frauen (FH 27.1.2016). Rund 40% der Frauen arbeiten in allgemeinen Bereichen im Management und weitere 20% auf der Führungsebene. Überwiegend arbeiten sie in diesen Berufen in Medienunternehmen und PR-Agenturen, aber auch in Banken, Börsen, Bauindustrien etc. (GIZ 3.2016c).

Ein Gesetzentwurf des Menschenrechtsrats, der Opfer häuslicher Gewalt schützen soll, stieß auf heftigen Widerstand in "konservativen" Kreisen, die darin einen Versuch der Einmischung des Staates in familiäre Angelegenheiten sehen. Es gibt in Russland lediglich 21 Krisenzentren für Frauen. Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Haupt-Opfergruppen. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel. Sexuelle Ausbeutung bzw. Prostitution betrifft vor allem Frauen aus dem Nordkaukasus, die in anderen Landesteilen als Zwangsprostituierte arbeiten. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Nur in seltenen Fällen wird berichtet, dass Strafverfolgungsbehörden gegen Menschenhandel vorgehen. Die Reaktion des russischen Staates wird im "World Slavery Report" der "Walk Free Foundation" als "sehr schwach" beschrieben. Insbesondere fehle es an einem wirksamen Schutz der Opfer. Die Strukturen des Menschenhandels zur Ausbeutung der Arbeitskraft werden durch Korruption und Verbindungen von Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden mit der organisierten Kriminalität begünstigt (AA 5.1.2016).

Häusliche Gewalt bleibt für Frauen weiterhin ein Problem und die Polizei ist oft zögerlich beim Einschreiten, da dies als familiäre Angelegenheit gesehen wird (FH 27.1.2016).

Vergewaltigung ist illegal und das Gesetz sieht dieselbe Strafe für einen Täter vor, egal ob er aus der Familie stammt oder nicht. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützen und gelegentlich helfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, sind Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Laut NGOs würden Exekutivbeamte und Staatsanwälte Vergewaltigung keine Priorität einräumen. NGOs berichten außerdem, dass lokale Polizisten sich weigern würden, auf Anrufe in Bezug auf Vergewaltigung und häusliche Gewalt zu reagieren, solange das Opfer nicht unter Lebensbedrohung steht. Weiters würden viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden. Das Strafmaß für Vergewaltigung sind drei bis sechs Jahre Haft für einen Einzeltäter und vier bis zehn Jahre bei einer Gruppenvergewaltigung. Wenn das Opfer zwischen 14 und 18 Jahre alt ist bekommt der Täter eine Strafe zwischen acht und 15 Jahre und zwölf bis 20 Jahre, wenn das Opfer verstorben ist oder unter 14 Jahre alt ist (US DOS 13.4.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA – Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • -Strichaufzählung
    FH – Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/320151/459381_de.html, Zugriff 25.5.2016

  • -Strichaufzählung
    GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2016c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 25.5.2016

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation

  • -Strichaufzählung
    U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for 2014 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/322455/461932_de.html, Zugriff 25.5.2016

Nordkaukasus insbesondere Tschetschenien

Die Situation von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich zum Teil von der in anderen Regionen Russlands. Berichte von Ehrenmorden, Brautentführungen und "Sittenwächtern" haben im Vergleich zu den Vorjahren jedoch abgenommen. Aus NGO-Kreisen war zu erfahren, dass sich die Situation von alleinstehenden Frauen bzw. Frauen mit Kindern bei ihrer Rückkehr nach Tschetschenien nach und nach verbessert. Die zugrunde liegende Problematik existiert jedoch nach wie vor. Im Frühjahr 2015 hatte ein Fall in Tschetschenien für Aufregung gesorgt, bei dem ein 17jähriges Mädchen vermutlich gegen ihren Willen und dem ihrer Familie mit einem weitaus älteren lokalen Polizeichef verheiratet wurde. Einerseits ist das Mindestalter für Hochzeiten in Russland 18 Jahre (abgesehen von wenigen Ausnahmen), andererseits war der betroffene Polizeichef zu dem Zeitpunkt bereits verheiratet. Die Heirat wurde von dem Republikoberhaupt Ramzan Kadyrov ausdrücklich unterstützt (ÖB Moskau 10.2015, vgl. HRW 27.1.2016). Eine prominente investigative Journalistin erhielt Todesdrohungen nachdem sie über diese Story geschrieben hat. Behörden versagten bei einer effektiven Untersuchung wegen ihrer Beschwerde (HRW 27.1.2016).Die Situation von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich zum Teil von der in anderen Regionen Russlands. Berichte von Ehrenmorden, Brautentführungen und "Sittenwächtern" haben im Vergleich zu den Vorjahren jedoch abgenommen. Aus NGO-Kreisen war zu erfahren, dass sich die Situation von alleinstehenden Frauen bzw. Frauen mit Kindern bei ihrer Rückkehr nach Tschetschenien nach und nach verbessert. Die zugrunde liegende Problematik existiert jedoch nach wie vor. Im Frühjahr 2015 hatte ein Fall in Tschetschenien für Aufregung gesorgt, bei dem ein 17jähriges Mädchen vermutlich gegen ihren Willen und dem ihrer Familie mit einem weitaus älteren lokalen Polizeichef verheiratet wurde. Einerseits ist das Mindestalter für Hochzeiten in Russland 18 Jahre (abgesehen von wenigen Ausnahmen), andererseits war der betroffene Polizeichef zu dem Zeitpunkt bereits verheiratet. Die Heirat wurde von dem Republikoberhaupt Ramzan Kadyrov ausdrücklich unterstützt (ÖB Moskau 10.2015, vergleiche HRW 27.1.2016). Eine prominente investigative Journalistin erhielt Todesdrohungen nachdem sie über diese Story geschrieben hat. Behörden versagten bei einer effektiven Untersuchung wegen ihrer Beschwerde (HRW 27.1.2016).

Unter sowjetischer Herrschaft waren tschetschenische Frauen durch die russische Gesetzgebung geschützt. Polygamie, Brautentführungen und Ehrenmorde wurden bestraft. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion löste sich der Schutz durch russisches Recht für Frauen allmählich auf und gleichzeitig kam es zu einem stärkeren Einfluss von Adat und Scharia. Unter Kadyrow ist die tschetschenische Gesellschaft traditioneller geworden. Swetlana Gannuschkina (Vorsitzende der Flüchtlingshilfsorganisation "Zivile Unterstützung" (auch "Bürgerbeteiligung") und Leiterin des "Netzwerks juristischer Beratungsstellen für Flüchtlinge und Vertriebene") ist der Meinung, dass die Behandlung von Frauen, wie sie heute existiert, nie eine Tradition in Tschetschenien war. Ein tschetschenischer Anwalt berichtet, dass Frauen sowohl unter islamischem Recht, als auch Adat hoch geschätzt sind. Allerdings ist die Realität in Tschetschenien, dass Gewalt gegen Frauen weit verbreitet und die Situation im Allgemeinen für Frauen schwierig ist. Andere Quellen berichten auch, dass die Religion ein Rückschlag für die Frauen ist und sie in eine den Männern untergeordnete Position stellt. Diese Entwicklungen erfolgten in den letzten Jahren (EASO 9.2014b, S. 9f). Für die Quellen des EASO Berichtes ist nicht klar, ob Scharia oder Adat wichtiger für die tschetschenische Gesellschaft ist. Jedoch könne nur das Russische Recht Frauen effektiv schützen. Es wird auch berichtet, dass die Scharia immer wichtiger wird und auch Kadyrow selbst – obwohl er sowohl Adat, als auch Scharia betont – sich in letzter Zeit eher auf die Scharia bezieht. Adat dürfte aber besonders bei Hochzeitstraditionen eine dominante Rolle spielen (EASO 9.2014b, S. 9f). Tschetschenische Behörden verlangen weiterhin, dass Frauen auf öffentlichen Plätzen Kopftücher tragen (HRW 27.1.2016).

Vergewaltigung:

Vergewaltigung ist laut Artikel 131 des russischen Strafgesetzbuches ein Straftatbestand. Das Ausmaß von Vergewaltigungen in Tschetschenien und anderen Teilen der Region ist unklar, da es im Allgemeinen so gut wie keine Anzeigen gibt. Vergewaltigung in der Ehe wird nicht einmal als Vergewaltigung angesehen. Laut Swetlana Gannuschkina ist Vergewaltigung in Tschetschenien und im gesamten Nordkaukasus weit verbreitet. Vergewaltigungen würden auch in Polizeistationen passieren. Vergewaltigung ist ein Tabuthema in Tschetschenien. Einer vergewaltigten Frau haftet ein Stigma an und sie wird an den Rand der Gesellschaft gedrängt, wenn die Vergewaltigung publik wird. Auch die Familie würde isoliert und stigmatisiert werden und es ist nicht unüblich, dass die Familie eine vergewaltigte Frau wegschickt. Die vorherrschende Einstellung ist, dass eine Frau selbst schuld an einer Vergewaltigung sei. Bei Vergewaltigung von Minderjährigen gestaltet sich die Situation etwas anders. Hier wird die Minderjährige eher nicht als schuldig an der Vergewaltigung gesehen, wie es einer erwachsenen Frau passieren würde. Insofern ist die Schande für die Familie auch nicht so groß (EASO 9.2014b, S. 21).

Muslimische Hochzeit:

Es ist in Tschetschenien üblich, auf muslimische Art – durch einen Imam – die Ehe zu schließen. Solch eine Hochzeit ist jedoch nach russischem Recht nicht legal, da sie weder vor einem Staatsbeamten geschlossen, noch registriert ist (EASO 9.2014b, S. 25). Nach russischem Recht wird sie erst nach der Registrierung bei der Behörde ZAGS legal, die nicht nur Eheschließungen registriert, sondern auch Geburten, Todesfälle, Adoptionen usw. (EASO 9.2014b, S. 24). Da die Registrierung mühsam ist und auch eine Scheidung verkompliziert, sind viele Ehen im Nordkaukasus nicht registriert. Eine Registrierung wird oft nur aus praktischen Gründen vorgenommen, beispielsweise in Verbindung mit dem ersten Kind. Der Imam kann eine muslimische Hochzeit auch ohne Anwesenheit des Bräutigams schließen, jedoch ist laut Scharia die Anwesenheit der Frau nötig (EASO 9.2014b, S. 25).

Waisenhäuser:

Wenn Kinder sich selbst überlassen bleiben, nachdem beide Eltern verstorben sind, sorgt der Tradition zufolge die Familie ihres Vaters für sie. Wenn die Großeltern nicht für die Kinder sorgen können, werden sie in die Obhut der Familie ihrer Mutter übergeben. Wenn es niemanden gibt, der sich um die Kinder kümmern kann, kommen sie in ein Waisenhaus. In Tschetschenien und dem übrigen Nordkaukasus setzen Familien alles daran, um zu vermeiden, dass Kinder in ein Waisenhaus kommen. Es ist nicht üblich, Kinder in Waisenhäuser zu bringen, und normalerweise leben in Waisenhäusern nur Kinder, die ihre gesamte Familie verloren haben. Im Allgemeinen vertreten Behörden die Auffassung, dass es in Tschetschenien keine Waisenhäuser geben sollte, da es Aufgabe der Familie ist, für die Kinder zu sorgen. 2009 ordnete Präsident Kadyrow an, dass alle Waisenhäuser in Tschetschenien geschlossen werden und die Kinder wieder zu ihren Verwandten zurückkehren sollten. Nach Auskunft eines Vertreters einer internationalen Organisation im Nordkaukasus lag dieser Initiative von Kadyrow der Wunsch zugrunde, deutlich zu machen, dass Familien einen starken Verbund darstellen und sie für sich selbst sorgen können. Nur wenige wollten jedoch entfernte Verwandte zu sich nehmen, zu denen sie kaum Kontakt hatten. Aufgrund des Wohnungsmangels und finanzieller Zwänge waren die Menschen nicht bereit, noch ein weiteres Mitglied in ihren Haushalt aufzunehmen und zu unterstützen. Kadyrow möchte den Eindruck vermitteln, dass die familiären Bande noch genauso stark sind wie früher, doch ist dies nach Angaben der Organisation nicht der Fall. Landinfo hat keinen Überblick über die Zahl der Waisenhäuser in Tschetschenien, doch nach Angaben eines tschetschenischen Rechtsanwalts gibt es eines in Grosny, ein weiteres im Bezirk Nadteretschny. Laut einer NGO in Moskau gibt es in Tschetschenien fünf oder sechs Waisenhäuser. In dem größten sind 200-300 Kinder untergebracht. Waisenhäuser sind öffentliche Einrichtungen (EASO 6.2014a, S. 31).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    EASO – European Asylum Support Office (9.2014a): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautenführung; Waisenhäuser),
http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, Zugriff 25.5.2016

  • -Strichaufzählung
    EASO – European Asylum Support Office (9.2014b): Chechnya: Women, Marriage, Divorce and Child Custody, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412929576_2014-10-10-easo-coi-report-chechnya.pdf, Zugriff 25.5.2016

  • -Strichaufzählung
    HRW – Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/295447/430479_de.html, Zugriff 25.5.2016

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation

Mutterschaftskapital und Kindergeld

2007 stellte die russische Führung einen Maßnahmenkatalog vor, der mit Zuschüssen und Betreuungsplätzen zum einen den Frauen die Mutterschaft ans Herz legt und zum anderen durch bessere medizinische Infrastruktur die Lebensdauer der Russen verlängern soll. Für Mütter ist seither ab dem zweiten Kind das sogenannte Mutterschaftskapital vorgesehen. Umgerechnet rund 7500 € erhalten die Frauen, Mittel die zweckgebunden vom vierten bis zum 25. Geburtstag des Kindes eingesetzt werden müssen. Mit den nicht bar auslösbaren Zertifikaten können Familien in die Ausbildung des Nachwuchses investieren, die eigene Wohnsituation verbessern oder medizinische Versorgung in Anspruch nehmen. Mit den Zertifikaten kann auch die Altersvorsorge der Mutter aufgestockt werden. Darüber hinaus bezahlt der Staat Geburtsprämien, bezuschusst Kindergartenplätze und hat das Elterngeld erhöht. Flankierend hat Moskau den Mutterschutz im Arbeitsmarkt ausgebaut (Wirtschaftsblatt 8.9.2014, vgl. IOM 6.2014; MDZ 17.8.2013). Mütter bekommen eine Zusatzzahlung, das sogenannte Mütterkapital. Dieses Geld ist für bestimmte Zwecke bestimmt, z.B. für die medizinische Behandlung oder die Versorgung von Kindern. Dieses Geld ist vor allem für kinderreiche Frauen, in Tschetschenien gibt es viele davon. Um dieses Geld zu bekommen, müssen tschetschenische Frauen ungefähr Drei Viertel des Geldes als Bestechungsgeld zahlen. Es gibt aber auch Frauen, die überhaupt nichts von diesem Mütterkapital sehen (Gannuschkina 3.12.2014). Das Mutterschaftskapital war zunächst bis Ende 2016 geplant, aufgrund des Erfolgs wird jetzt darüber diskutiert, die zeitliche Beschränkung ganz aufzuheben. Auch soll das Geld für die Geburt des dritten und weiterer Kinder ausgezahlt, sowie alleinerziehende Väter in gleichem Maße gefördert werden, wie Mütter. Wladimir Putin erklärte zum bisher bestehenden Gesetz, das Programm "Mutterschaftskapital" hätte seine Effektivität bewiesen. Allerdings müsse es nach 2016 runderneuert werden, um zielgerechter wirken zu können (MDZ 17.8.2013, vgl. Pension Fund o.D.).2007 stellte die russische Führung einen Maßnahmenkatalog vor, der mit Zuschüssen und Betreuungsplätzen zum einen den Frauen die Mutterschaft ans Herz legt und zum anderen durch bessere medizinische Infrastruktur die Lebensdauer der Russen verlängern soll. Für Mütter ist seither ab dem zweiten Kind das sogenannte Mutterschaftskapital vorgesehen. Umgerechnet rund 7500 € erhalten die Frauen, Mittel die zweckgebunden vom vierten bis zum 25. Geburtstag des Kindes eingesetzt werden müssen. Mit den nicht bar auslösbaren Zertifikaten können Familien in die Ausbildung des Nachwuchses investieren, die eigene Wohnsituation verbessern oder medizinische Versorgung in Anspruch nehmen. Mit den Zertifikaten kann auch die Altersvorsorge der Mutter aufgestockt werden. Darüber hinaus bezahlt der Staat Geburtsprämien, bezuschusst Kindergartenplätze und hat das Elterngeld erhöht. Flankierend hat Moskau den Mutterschutz im Arbeitsmarkt ausgebaut (Wirtschaftsblatt 8.9.2014, vergleiche IOM 6.2014; MDZ 17.8.2013). Mütter bekommen eine Zusatzzahlung, das sogenannte Mütterkapital. Dieses Geld ist für bestimmte Zwecke bestimmt, z.B. für die medizinische Behandlung oder die Versorgung von Kindern. Dieses Geld ist vor allem für kinderreiche Frauen, in Tschetschenien gibt es viele davon. Um dieses Geld zu bekommen, müssen tschetschenische Frauen ungefähr Drei Viertel des Geldes als Bestechungsgeld zahlen. Es gibt aber auch Frauen, die überhaupt nichts von diesem Mütterkapital sehen (Gannuschkina 3.12.2014). Das Mutterschaftskapital war zunächst bis Ende 2016 geplant, aufgrund des Erfolgs wird jetzt darüber diskutiert, die zeitliche Beschränkung ganz aufzuheben. Auch soll das Geld für die Geburt des dritten und weiterer Kinder ausgezahlt, sowie alleinerziehende Väter in gleichem Maße gefördert werden, wie Mütter. Wladimir Putin erklärte zum bisher bestehenden Gesetz, das Programm "Mutterschaftskapital" hätte seine Effektivität bewiesen. Allerdings müsse es nach 2016 runderneuert werden, um zielgerechter wirken zu können (MDZ 17.8.2013, vergleiche Pension Fund o.D.).

Mutter, Vater oder ein anderer Erziehungsberechtigter kann monatliches Kindergeld erhalten. Kindergeld berechnet sich aus 40% des durchschnittlichen Elterngehaltes, sollte aber nicht unter dem festgesetzten Mindestwert liegen. Seit Januar 2014 beträgt das monatliche Kindergeld (für Kinder jünger als 1,5 Jahre) während des Mutterschaftsurlaubs beim ersten Kind mindestens 2.576 RUB (ca. USD 75) und 5.153 RUB (ca. USD 150) für weitere Kinder. Für arbeitslose Eltern beträgt das monatliche Kindergeld das festgesetzte Minimum. Im September 2013 ist ein neues Bildungsgesetz in Kraft getreten. Laut dem neuen Gesetz ist die Regelung außer Kraft getreten, dass die Kindergartengebühren nicht 20% der laufenden Kosten pro Kind überschreiten dürfen. Dies führte zu einem Anstieg der Kindergartengebühren. In unterschiedlichen Regionen kosten städtische oder staatliche Kindergärten zwischen 3.500 RUB und 9.000 RUB (ca. 102-262 USD). Familien mit einem Kind erhalten mindestens 20% Ausgleich, Familien mit zwei Kindern erhalten eine 50%ige Rückerstattung, Familien mit drei und mehr Kindern eine Kompensation in Höhe von mindestens 70%. Dieses Geld wird auf das Konto eines Elternteils überwiesen. Familien, in denen ein Kind eine Verhaltensstörung aufweist, zahlen keine Gebühren für den Besuch eines staatlichen oder städtischen Kindergartens (IOM 6.2014).

Mutterschaft:

  • -Strichaufzählung
    Mutterschaftsurlaub 140 Tage bei 100% Lohn (70 Tage vor der Geburt, 70 Tage danach)

  • -Strichaufzählung
    Kann auf 194 Tage erhöht werden im Falle von Mehrlingsgeburten oder Komplikationen (84 Tage vor der Geburt)

  • -Strichaufzählung
    Minimum der Mutterschaftshilfe liegt bei 100% des gesetzlichen Mindestlohns bis zu einem Maximum im Vergleich zu einem 40h Vollzeitjob

  • -Strichaufzählung
    34.583 RUB sollten nicht überschritten werden

  • -Strichaufzählung
    Bis zu 18 Monate nach der Geburt kann die Zahlung insgesamt 40% des Lohns betragen

  • -Strichaufzählung
    Arbeitnehmer können jederzeit wieder zur Arbeit zurückkehren

  • -Strichaufzählung
    Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs bis zu einem Maximum von 3 Jahren ohne Arbeitsplatzverlust möglich

  • -Strichaufzählung
    Verantwortung liegt beim Sozialversicherungsfond (Fond Socialnovo Strahovanya Rosiyskoy Federaciy) (IOM 8.2015)

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Gannuschkina, Swetlana (3.12.2014): UNHCR Veranstaltung "Informationsaustausch über die Lage in der Russischen Föderation/ Nordkaukasus" im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

  • -Strichaufzählung
    IOM – International Organisation of Migration (6.2014):
    Länderinformationsblatt Russische Föderation

  • -Strichaufzählung
    IOM – International Organisation of Migration (8.2015):
    Länderinformationsblatt Russische Föderation

  • -Strichaufzählung
    MDZ – Moskauer Deutsche Zeitung (17.8.2013): Kritische Tage in der Duma, http://www.mdz-moskau.eu/kritische-tage-der-duma/, Zugriff 25.5.2016

  • -Strichaufzählung
    Pension Fund oft he Russian Federation (o.D.): Maternity (Family) Capital, http://www.pfrf.ru/en/matcap/, Zugriff 25.5.2016

  • -Strichaufzählung
    Wirtschaftsblatt (8.9.2014): Die Russen werden wieder mehr, http://wirtschaftsblatt.at/home/meinung/3866502/Die-Russen-werden-wieder-mehr, Zugriff 25.5.2016

Sexuelle Minderheiten

Homosexualität ist in Russland kein Straftatbestand (ÖB Moskau 10.2014). Seit Juni 2013 gilt in Russland das Gesetz zum Verbot der Propaganda von nicht traditionellen sexuellen Beziehungen gegenüber Minderjährigen. Als Sanktionen sieht das Gesetz Geldstrafen sowie die Schließung von Medien, die diese Propaganda verbreiten, vor. Im September 2014 entschied der russische Verfassungsgerichtshof, dass das Gesetz nicht gegen die russische Verfassung verstößt. In einem Bericht von Human Rights Watch vom Dezember 2014 stellt die Organisation fest, dass das Gesetz zu einem Ansteigen der Gewalt und Belästigung von LGBTI geführt hat. Anti-LGBTI Gruppierungen haben das Gesetz u.a. als Rechtfertigung für Kampagnen gegen einzelne Personen in öffentlichen Positionen (z.B. Lehrer) benutzt. Die russischen Behörden, kommen ihrer Verpflichtung, gegen homophobe Gewalt vorzugehen und diese zu ahnden, nicht nach. Im September 2014 wurde das Sankt Petersburger LBGTI Festival "Queer-Fest" durch Proteste und Bombendrohungen gestört. 2015 wurde die Durchführung einer Gay- Pride-Parade in Moskau zum wiederholten Male verboten. Schon 2011 wurde Russland deswegen im Fall Alekseyev vs. Russland vom EGRM verurteilt. Mehrere LGBTI-Organisationen befinden sich derzeit im Register der sogenannten ausländischen Agenten des Justizministeriums (ÖB Moskau 10.2015).

Menschen, die sich für die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgeschlechtlichen und Intersexuellen (LGBTI) einsetzen, sind weiterhin mit extrem feindseligen Bedingungen konfrontiert. Berichte über die Diskriminierung von LGBTI sind an der Tagesordnung. Am 25.3.2015 entschied ein Gericht in St. Petersburg, das von der Journalistin Elena Klimova gegründete Online-Projekt Children 404 zur Unterstützung von LGBTI-Jugendlichen müsse geschlossen werden. Im Juli 2015 verurteilte ein Gericht in Nischni Tagil (Oblast Sverdlovsk) die Journalistin zu einer Geldstrafe von 50.000 Rubel (rund 580 Euro) wegen "Propaganda von nichttraditionellen sexuellen Beziehungen gegenüber Minderjährigen". Am 2.10.2015 hob ein Gericht in St. Petersburg die Sperrung der Internetseite wieder auf. Die Behörden verstießen weiterhin gegen das Recht von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgeschlechtlichen und Intersexuellen, sich friedlich zu versammeln. Im Mai 2015 versuchte der Aktivist Nikolai Alekseev in Moskau eine nicht genehmigte Pride-Parade durchzuführen. Dabei kam es zu Zusammenstößen mit homophoben Gegendemonstrierenden. Drei LGBTI-Aktivisten wurden zu je zehn Tagen Haft verurteilt, darunter auch Nikolai Alekseev. In St. Petersburg konnten einige öffentliche LGBTI-Aktionen durchgeführt werden, ohne dass die Polizei eingriff (AI 24.2.2016).

Die Behörden versagten dabei, homophobe und transphobe Gewalt zu verfolgen (HRW 27.1.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html, Zugriff 7.4.2016

  • -Strichaufzählung
    HRW – Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/318397/457400_de.html, Zugriff 24.5.2016

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation

Bewegungsfreiheit

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben (AA 5.1.2016, vgl. US DOS 13.4.2016, FH 27.1.2016).Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben (AA 5.1.2016, vergleiche US DOS 13.4.2016, FH 27.1.2016).

Personen, die innerhalb des Landes reisen, müssen ihre Inlandspässe zeigen, wenn sie Tickets kaufen wollen für Reisen via Luft, Schienen, Wasser und Straßen (US DOS 13.4.2016).

Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine administrative Strafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 5.1.2016).

Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten (AA 5.1.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA – Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • -Strichaufzählung
    FH – Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/320151/459381_de.html, Zugriff 25.5.2016

  • -Strichaufzählung
    U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for 2015 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/322455/461932_de.html, Zugriff 25.5.2016

Meldewesen

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch:

?????????). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird. Man muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Beim FMS in Moskau wurde bestätigt, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011, vgl. AA 5.1.2016).?????????). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird. Man muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Beim FMS in Moskau wurde bestätigt, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011, vergleiche AA 5.1.2016).

Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden. Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss. Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten. Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden (DIS 8.2012). Im aktuellen FFM Bericht des Danish Immigration Service vom Jänner 2015 wird berichtet, dass es keine größeren Änderungen in Bezug auf die Registrierung gibt. Es gibt eine Neuheit, nämlich dass eine Person in dem Apartment wohnen muss, wo sie registriert ist. Wenn die Person woanders wohnt, könnte der/die Eigentümer/in bestraft werden. Aufgrund dessen könnte es schwieriger sein, den Wohnort zu registrieren. Einige Vermieter möchten auch keine Mieter registrieren, da sie Steuerabgaben vermeiden wollen (DIS 1.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA – Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • -Strichaufzählung
    BAA Staatendokumentation (12.2011): Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation. Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation – Republik Tschetschenien

  • -Strichaufzählung
    DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 25.5.2016

  • -Strichaufzählung
    DIS – Danish Immigration Office (8.2012): Chechens in the Russian Federation – residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf, Zugriff 25.5.2016

Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien

Was die Anzahl von Tschetschenen im Rest des Landes anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen. Laut Volkszählung 2010 lebten etwa in Moskau ca. 14.500 Tschetschenen (von insgesamt 1.4 Mio landesweit). Es ist anzunehmen, dass die tatsächliche Zahl größer ist, insb. wenn man sie mit den Angaben über andere, kleinere Nationalitäten vergleicht (ca. 11.400 Osseten, über 17.000 Mordwinen). Dabei ist auch zu bedenken, dass laut der Statistik fast 700.000 Personen keine Angaben über ihre nationale Zugehörigkeit machten. In den meisten Regionen Russlands lag die Anzahl der Tschetschenen bei der Volkszählung 2010 bei einigen Hundert, größere Gemeinschaften gab es in Dagestan (ca. 93.600), in Inguschetien (ca. 18.700), sowie in den südlichen Regionen Astrachan (ca. 7.200), Wolgograd (fast 10.000), Rostow (ca. 11.500), Stawropol (ca. 12.000), Saratow (ca. 5.700) und im westsibirischen Tjumen (ca. 10.500) (ÖB Moskau 10.2015).

Gemäß Einschätzung verschiedener NGOs greifen Strafverfolgungsbehörden oft auf ein ethnisches "Profiling" zurück. Dieses richte sich besonders gegen Personen aus dem Kaukasus und Zentralasien. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina beschuldigen russische Behörden Personen aus dem Nordkaukasus oft willkürlich für Straftaten, die sie nicht begangen, die sich aber tatsächlich ereignet hätten. Die Ermittler würden eine Straftat so darstellen, dass die Mitschuld der betroffenen Person aus dem Nordkaukasus als erwiesen erscheine. Nach Angaben von Gannuschkina würden dabei auch Geständnisse mittels Folter (Schläge, Elektroschocks, Vergewaltigung oder die Androhung von Vergewaltigung) erpresst. Staatsanwälte unterstützten in der Regel diese Untersuchungen. Die Gerichte würden die Mängel der Untersuchung ignorieren und oft eine unbedingte Strafe verhängen. Laut Gannuschkina versuchen Polizeivertreter, die Zahl von aus dem Nordkaukasus stammenden Personen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsgebieten zu verringern. Die polizeilichen Führungskräfte würden diese Maßnahmen unterstützen. Nach Angaben einer westlichen Botschaft in Moskau aus dem Jahr 2012 kommen fingierte Strafverfahren vor, jedoch nicht in systematischer Weise. Es gebe Berichte, dass insbesondere junge muslimische Personen aus dem Nordkaukasus Opfer solcher Praktiken werden können. Auch die norwegische Landinfo kommt im März 2014 zum Schluss, dass es weiterhin fingierte Strafverfahren gegen Personen aus dem Nordkaukasus und Tschetschenien gebe (SFH 25.7.2014).

Menschenrechtsorganisationen berichten glaubhaft, dass Personen kaukasischer oder zentralasiatischer Herkunft von den Behörden häufig benachteiligt werden. Zu den in jüngerer Zeit bekannt gewordenen Schikanen gehören:

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    besondere Sicherheitskontrollen bei der Ein- und Ausreise;

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    Personenkontrollen und Wohnungsdurchsuchungen – teils ohne rechtliche Begründung;

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    Festnahmen und Strafverfahren aufgrund fingierter Beweise;

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    Kündigungsdruck auf Arbeitgeber und Vermieter (AA 5.1.2016).

Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben) (AA 5.1.2016).

Laut UNHCR in Moskau gibt es in der gesamten Russischen Föderation tschetschenische Communities. Die größten befinden sich in Moskau, der Region Moskau und in St. Petersburg. Hauptsächlich arbeiten Tschetschenen im Baugewerbe und im Taxibusiness. In der Region Wolgograd leben ca. 20.000 Tschetschenen. Einige von ihnen leben dort schon seit 30 Jahren. Viele flohen aus Tschetschenien während der beiden Kriege. Mittlerweile sind die Zahlen von ankommenden Tschetschenen geringer geworden. 2013 kamen weniger als 500 Tschetschenen in die Region. Die meisten Tschetschenen verlassen die Republik aufgrund der sehr bescheidenen sozio-ökonomischen Aussichten in ihrer Heimatrepublik. Laut Memorial Wolgograd gibt es keine Beschwerden von Tschetschenen in der Region aufgrund von Rassismus oder Diskriminierung. Tschetschenen haben denselben Zugang zum Gesundheits- und Bildungssystem wie alle anderen russischen Staatsbürger. Heutzutage kommen Tschetschenen hauptsächlich zum Zwecke eines Studiums nach Wolgograd. Mittlerweile sind die Lebensbedingungen in Wolgograd nicht so gut wie in Tschetschenien. Dies liegt an den föderalen Fördermittel, die Tschetschenien erhält. Die Bevölkerung in Wolgograd sinkt, während jene in Tschetschenien steigt (DIS 1.2015).

Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen Russland, darunter in Wolgograd, Saratov, Samara und Astrachan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel, auf Märkten und in Cafes. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence umfasst die tschetschenische Gemeinde in der Region St. Petersburg 20.000 bis 30.000 Personen. Viele würden auch zu Besuchen oder um Schulen oder Universitäten zu besuchen nach St. Petersburg kommen. Obwohl Rassismus gegenüber Kaukasiern in St. Petersburg vorkomme, ist dieser "nicht unerträglich". Ein ethnischer Tschetschene in St. Petersburg schätzte die Anzahl der Tschetschenen in St. Petersburg selbst auf 13.000. Ein anderer Tschetschene in Moskau gab an, dass die sozioökonomische Lage in Moskau zwar besser sei als in Tschetschenien, aber dass viele Tschetschenen es dennoch schwer hätten, Arbeit zu finden. Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt. Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt Stavropol. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen gehören hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Untererfassung von Hassverbrechen ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten. IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist. Zudem gab IOM an, dass es in Russland einen politischen Willen zur Bekämpfung von Hassverbrechen, Diskriminierung und Korruption zu geben scheint. Einer westlichen Botschaft zufolge schenken Strafgerichte heutzutage Hassverbrechen mehr Aufmerksamkeit. Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden (DIS 11.10.2011).

Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NGO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000. Eine zunehmende Anzahl von jungen Kaukasiern studiert an Universitäten in Moskau, diese würden ihre ethnische Zugehörigkeit und Kultur offen zur Schau stellen; gelegentlich käme es zu (auch physischen) Auseinandersetzungen. Einer internationalen Organisation zufolge sind Moskau und St. Petersburg nicht mit anderen Städten Russlands vergleichbar, da dort die Menschen mehr Vorurteile gegenüber Migranten haben. Nicht nur Tschetschenen sind in den großen Städten Diskriminierung ausgesetzt. Die internationale Organisation geht jedoch nicht davon aus, dass im Allgemeinen diese Diskriminierung eine Verfolgung darstellt. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture ist Diskriminierung von Tschetschenen durch Behörden (etwa Polizisten) nicht auf einen Erlass oder Befehl der Regierung zurückzuführen, sondern auf persönliche Vorurteile und das Misstrauen einzelner (DIS 8.2012).

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann (BAA Staatendokumentation 20.4.2011).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • -Strichaufzählung
    BAA Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien

  • -Strichaufzählung
    DIS – Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf, Zugriff 25.5.2016

  • -Strichaufzählung
    DIS – Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation – residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf, Zugriff 25.5.2016

  • -Strichaufzählung
    DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 25.5.2016

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation

  • -Strichaufzählung
    SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.7.2014): Russland:
Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger außerhalb Dagestans,
http://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/russland/russland-verfolgung-von-verwandten-dagestanischer-terrorverdaechtiger-ausserhalb-dagestans.pdf, Zugriff 25.5.2016

Gefälschte Dokumente

In Russland kann man jegliche Art von Dokumenten kaufen. Auslandsreisepässe sind schwieriger zu bekommen, aber man kann auch diese kaufen. Es handelt sich bei den Dokumenten oft um echte Dokumente mit echten Stempeln und Unterschriften, aber mit falschem Inhalt. Die Art der Dokumente hierbei können z.B. medizinische Protokolle (medical journals), Führerscheine, Geburtsurkunden oder Identitätsdokumente sein. Ebenso ist es möglich, echte Dokumente mit echtem Inhalt zu kaufen, bei der die Transaktion der illegale Teil ist. Für viele Menschen ist es einfacher, schneller und angenehmer, ein Dokument zu kaufen, um einem zeitaufwändigem Kontakt mit der russischen Bürokratie zu vermeiden. Es soll auch gefälschte "Vorladungen" zur Polizei geben (DIS 1.2015).

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile. Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind (AA 5.1.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA – Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • -Strichaufzählung
    DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 25.5.2016

Grundversorgung/Wirtschaft

Im August 2015 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland 75,9 Millionen, somit ungefähr 53 % der Gesamtbevölkerung. Die Arbeitslosenrate liegt bei 5,3%. Der Durchschnittslohn im Juni 2015 lag bei 31.100 RUB (EUR 425) (IOM 8.2015).

Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/9. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 51 in 2016. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund zehn Prozent des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2016 den 153. Platz unter 178 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen, die Inflationsrate betrug Ende 2015 ca 15%. 2015 gerät die russische Wirtschaft in eine schwere Rezession. Nach dem BIP-Rückgang um 3,7% 2015 prognostiziert die russische Zentralbank für 2016 einen weiteren BIP-Rückgang um 1,0%. (GIZ 4.2016b).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2016b): Russland, Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/russland/wirtschaft-entwicklung/#c17548, 24.5.2016

  • -Strichaufzählung
    IOM – International Organisation of Migration (8.2015):
    Länderinformationsblatt Russische Föderation

Nordkaukasus

Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 4.2016a).

Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Im Mai 2014 wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen und der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk Alexander Chloponin, durch den früheren Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikov, ersetzt (ÖB Moskau 10.2015).

Der Kreml verfolgt seit einigen Jahren einen Ansatz, der auf regionale wirtschaftliche Entwicklung setzt und viele der Republiken im Nordkaukasus – allen voran Tschetschenien – haben durch zahlreiche Verwaltungs- und Finanzreformen heute mehr Unabhängigkeit als Anfang der 1990er Jahre jemals anzunehmen gewesen wäre. Auch der Tourismus soll in der landschaftlich attraktiven Region helfen, die Spirale aus Armut und Gewalt zu durchbrechen, wie insbesondere in der Entscheidung, die olympischen Winterspiele 2014 im unweit der Krisenregion gelegenen Sotschi auszutragen, deutlich wird. Zudem profitieren einige Teilrepubliken von Rohstoffvorkommen und so lassen sich auch einige sichtbare Zeichen von wirtschaftlichem Aufschwung und Wiederaufbau im Nordkaukasus ausmachen. Als beispielhaft dafür steht unter anderem die tschetschenische Hauptstadt Grosny, die nach ihrer fast völligen Zerstörung heute durchaus auflebt. Die schlechte Sicherheitslage und ein weit gestricktes Netzwerk aus Korruption, die zu einem wesentlichen Teil von den Geldern des russischen Zentralstaats lebt, blockieren aber eine umfassende und nachhaltige Entwicklung des Nordkaukasus. Das grundlegende Problem liegt in der russischen Strategie, den Konflikt durch die Übertragung der Verantwortung an lokale Machtpersonen mit zweifelhaftem Ruf zu entmilitarisieren. Deren Loyalität zu Moskau aber basiert fast ausschließlich auf erheblichen finanziellen Zuwendungen und dem Versprechen der russischen Behörden, angesichts massiver Verstrickungen in Strukturen organisierter Kriminalität beide Augen zuzudrücken. Ein wirksames Aufbrechen dieses Bereicherungssystems jedoch würde wiederum die relative Stabilität gefährden. Nachhaltige Entwicklungsfortschritte bleiben deshalb bislang weitgehend aus und insbesondere die hohe regionale Arbeitslosigkeit bildet einen Nährboden für neue Radikalisierung. Um dem zu begegnen und den islamistischen Militanten den ideologischen Nährboden zu entziehen, hat die russische Regierung Initiativen in Medien gestartet und in Zusammenarbeit mit lokalen Behörden Programme zur De-Radikalisierung und zum interkulturellen Dialog entwickelt. Der langfristige Erfolg solcher Maßnahmen bleibt dabei abzuwarten, in jedem Fall aber wird seitens Moskau versucht dem Nordkaukasus eine Perspektive zu schaffen (Zenithonline 10.2.2014).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2015a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 25.5.2016

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation

  • -Strichaufzählung
    Zenithonline (10.2.2014): Speznaz, Spiele und Korruption, http://www.zenithonline.de/deutsch/politik/a/artikel/speznaz-spiele-und-korruption-004017/, Zugriff 25.5.2016

Tschetschenien

Die wirtschaftliche Situation in Tschetschenien hat sich aufgrund massiver Transferzahlungen aus dem föderalen Budget in den letzten Jahren stabilisiert. Laut der Zeitung RBK Daily wurden seit 2001 rund 464 Mrd. Rubel (ca. 14 Mrd. USD) in den Wiederaufbau der Republik investiert. Obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind, bestehen noch immer über 85% des Budgets der Republik aus Direktzahlungen aus Moskau. Offiziell vermeldete Tschetschenien 2014 ein Wachstum von 7.8%, eine Steigerung von über 23% der Industrieproduktion sowie eine Erhöhung der Landwirtschaftsproduktion von 2.2%. Die Arbeitslosenquote betrug laut offiziellen Statistiken der Republik in der 1. Hälfte 2015 rund 15.2%, was von Experten jedoch als zu niedrig angezweifelt wird. Der monatliche Durchschnittslohn in Tschetschenien liegt bei 21.703 Rubel (landesweit: 31.200 Rubel), die durchschnittliche Rentenhöhe bei 10.460 Rubel (landesweit: 10.919 Rubel). Die Höhe des Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung ist mit 7.471 Rubel pro Monat festgelegt (landesweit: 8.900 Rubel), für Rentner mit 5.799 Rubel (landesweit: 6.800 Rubel) und für Kinder mit 5.949 Rubel (landesweit: 7.800 Rubel). Korruption ist nach wie vor weit verbreitet und große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Laut einem rezenten Bericht der International Crisis Group gibt es glaubwürdige Berichte, wonach öffentliche Bedienstete einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrovs Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen müssen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Charity-Projekte, Kritiker werfen ihm jedoch vor, als Vehikel zur persönlichen Bereicherung Kadyrovs und der ihm nahestehenden Gruppen zu dienen. Selbst die nicht als regierungskritisch geltende Tageszeitung "Kommersant" bezeichnete den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 10.2015).

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 verbessert – ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleiben Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der Vereinten Nationen entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend. Wohnraum bleibt ein Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (es wird davon ausgegangen, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen) (AA 5.1.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation

Sozialbeihilfen

Russland hat ein grundlegendes Sozialsystem, welches Renten verwaltet und Hilfe für gefährdete Bürger gewährt (IOM 8.2015). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 3.2016c).

Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:

* Invaliden und Veteranen des Großen Vaterländischen Krieges;

* Invaliden und Veteranen militärischer Operationen

* Invaliden mit Behinderung I., II. und III. Grades* Invaliden mit Behinderung römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. Grades

* Ehemalige minderjährige Insassen von Konzentrationslagern

* Kinder mit Behinderung

* Arbeitsveteranen

* Arbeiter der Heimatfront (Großer Vaterländischer Krieg)

* Invaliden als Folge der Tschernobyl-Katastrophe

* Menschen, die unter gesundheitlichen Folgen von Verstrahlung leiden

* Menschen die aus der Evakuierungszone der Tschernobyl-Katastrophe evakuiert wurden

* Kinder deren Eltern unter der Verstrahlung der Tschernobyl-Katastrophe leiden

* Beteiligte der Tschernobyl-Unfallfolgenbeseitigung

* Opfer politischer Repressionen

* Personen, die sich um das Land verdient gemacht haben ("Helden der Sowjetunion und Russland" etc.) (IOM 6.2014)

Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:

* ärztlich verschriebene Medikamente

* Sanatoriumsaufenthalt

* Ausgaben im Nahverkehr (kostenfreie Fahrten im Nahverkehr am Wohnort (nicht in allen Regionen); Schienenverkehr in Vororte, Langstreckenreisen zu und von der Behandlungsstätte) (IOM 6.2014)

Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2014).

MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, denen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt wird:

* Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern);

* Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten (Wasser, Gas, Elektrizität, etc.);

* Familien mit geringem Einkommen;

* Studenten, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien (BDA 31.3.2015).

Renten

* Personen im Rentenalter (55 Jahre für Frauen und 60 Jahre für Männer) mit mindestens fünfjährigem Versicherungseintrag haben Recht auf Altersrente

* Frühzeitige Rente ist offen im Falle von gefährlicher oder beschwerlicher Arbeit, Arbeit in nördlichen Gebieten, für Mütter von fünf Kindern oder mehr

* Hinterbliebene eines verstorbenen Arbeiters haben Recht auf Hinterbliebenenrente

* Begünstigte sind behinderte Witwen, Witwen älter als 55, Arbeitslose, die sich um Kinder unter 14 Jahren kümmern oder behinderte Kinder bis zu 18 Jahren, sowie weitere Angehörige eines verstorbenen Hauptverdieners

* Rente unabhängig von Todesursache oder Beitragszeit gewährt (IOM 8.2015).

Familienhilfe:

Die Regierung will die Bevölkerungszahl erhöhen. Daher erhalten

Familien mit drei oder mehr Kindern folgende Begünstigungen:

* Rabatt für Betriebskosten in Höhe von maximal 30% (Heizung, Wasser, Abwasser Gas, Strom)

* Großfamilien mit Kindern unter 6 Jahren erhalten kostenlose, verschreibungspflichtige Medikamente, sowie Behandlung in Kliniken und Vorrang in Sanatorien/ Gesundheitszentren

* Großfamilien mit Bedarf für eine bessere Wohnsituation können kostenlose Unterkunft beantragen

* Großfamilien können Kredite für Hausbau/kauf erhalten

* Großfamilien, die einen Bauernhof führen wollen, erhalten steuerliche Vorzüge, sowie materielle Hilfe oder zinsfreie Darlehen

* Arbeitgeber gewähren Großfamilien Vorzüge

* Frauen mit fünf oder mehr Kindern, die diese bis zum Alter von acht Jahren aufgezogen haben, können frühzeitig im Alter von 50 Jahren in Rente gehen, sofern sie über 15 Jahre versichert waren

* Frauen mit zwei oder mehr Kindern, können mit 50 in Rente gehen, wenn sie für mindestens 20 Jahre versichert waren und mindestens zwölf Jahre im Norden oder 17 Jahre in vergleichbaren Regionen gearbeitet haben

* Zahlungen an Großfamilien zur Geburt, Zuschuss für zweites Kind und die folgenden liegt monatlich bei 4907 RUB 85 Kopeke im Jahr 2003

* Kompensationszahlungen im Zusammenhang mit den Kosten für die Erziehung:

* 3-4 Kinder - 600 RUB für jedes Kind unter 16 (oder unter 18 wenn das Kind an einer Bildungseinrichtung eingeschrieben ist)

* fünf oder mehr Kinder - 750 RUB für jedes Kind unter 16 (oder unter 18 wenn das Kind an einer Bildungseinrichtung eingeschrieben ist)

* Für Großfamilien mit fünf oder mehr Kindern 900 RUB für die ganze Familien zum Kauf von Sachen

* Monatliche Kompensationszahlungen für Essenskosten für Kinder unter drei Jahren in Höhe von 675 RUB (IOM 8.2015).

Behinderung

* Arbeitnehmer mit Behindertenstatus haben Recht auf Behindertenrente

* Unabhängig von Schwere der Behinderung, Beitragsdauer und Arbeitsstatus

* Bezahlt für die Dauer der Behinderung oder bis zum Erreichen des normalen Rentenalters (IOM 8.2015).

Wohnungswesen

* Bürger ohne Unterkunft oder mit unzumutbarer Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Apartments beantragen

* Wartezeit von mehreren Jahre oder Dekaden

* Lokale Behörden bestimmen die Voraussetzungen und notwendigen Unterlagen (IOM 8.2015).

Arbeitslosenhilfe

Im Nordkaukasus besteht die höchste Arbeitslosenquote des Landes. Arbeitslose (mit Ausnahme von Schülern, Studenten und Rentnern) können sich bei den Arbeitsagenturen arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Arbeitsagentur wird innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Lehnt der Bewerber die Stellen ab, wird er als arbeitslos eingetragen. Die Arbeitslosenhilfe basiert auf Durchschnittslohn der letzten Arbeit und ist auf ein Minimum und Maximum von der russischen Gesetzgebung begrenzt. Seit 2009 ist das Minimum RUB 850 (USD 15) pro Monat und das Maximum RUB 4.900 (USD 82). Die Förderung wird monatlich ausgezahlt, sofern der Begünstigte die notwendigen Verfahren der Neubewerbung (gewöhnlich zweimal im Monat) nach den Bedingungen der Arbeitsagentur durchläuft. Notwendige Unterlagen und Dokumente sind ein Reisepass oder ein gleichwertiges Dokument und ein Arbeitsbuch oder eine Kopie, die Lohnbescheinigung des letzten Jahres, die Steueridentifikationsnummer (INN certificate), der Rentenversicherungsausweis und Dokumente zum Nachweis der Ausbildung und Berufserfahrung (IOM 8.2015).

Unterbrechung der Arbeitslosenhilfe in folgenden Fällen:

* Zwei vorgeschlagene, passende Arbeitsangebote abgelehnt

* Bezahlter Staatsdienst nach drei Monaten abgelehnt

* Vorgeschlagene Trainings der Arbeitsagentur abgelehnt

* Beendigung der Arbeit aufgrund von disziplinarischen Verstößen

* Abbrechen von vorgeschlagenen Trainings

* Neubewerbungsverfahren nicht durchlaufen (IOM 8.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI

  • -Strichaufzählung
    GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2016c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 25.5.2016

  • -Strichaufzählung
    IOM – International Organisation of Migration (6.2014):
    Länderinformationsblatt Russische Föderation

  • -Strichaufzählung
    IOM – International Organisation of Migration (8.2015):
    Länderinformationsblatt Russische Föderation

Krankenversicherung

Seit dem 1. Januar 2011 gibt es ein neues Gesetz über die Krankenpflichtversicherung. Vor dem 1. Mai 2011 gab es in den verschiedenen Regionen unterschiedliche Krankenversicherungen, danach traten neue Regeln für den Abschluss einer universellen Krankenversicherung in Kraft. Die Änderung der Krankenversicherungen tritt nach und nach in den einzelnen Regionen in Kraft. Die versicherten Personen sollen medizinische Versorgung in Gesundheitszentren kostenfrei erhalten mit sowohl den alten als auch den neuen Krankenversicherungen. Die alten Krankenversicherungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch die neue Versicherung ersetzt werden, egal welche Gültigkeitsdauer auf der alten Krankenversicherung angegeben ist. Es gibt keine Richtlinie, die die Dauer des Austausches der Krankenversicherungen festlegt. Wenn jetzt ein Versicherungsnehmer seinen Job wechselt oder verlässt, bleibt die Versicherung gültig und es ist nicht notwendig, eine neue Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird (IOM 6.2014).

Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken:

• Notfallbehandlung

• Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken

• Stationäre Behandlung

• Teilweise kostenfreie Medikamente (IOM 8.2015)

Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherung mit einer individuellen Nummer, wodurch ihnen der Zugang zur kostenfreien medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die Notfallbehandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden, unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht. Um eine Krankenversicherung zu erhalten, müssen die Bürger an eine der Krankenversicherungen einen Antrag stellen und die folgenden Dokumente vorlegen: Antrag, Identifikationsdokument (für Erwachsene über 14 Jahre ein Reisepass oder vorläufiger Ausweis, für Kinder die Geburtsurkunde und den Pass bzw. vorläufigen Ausweis des Erziehungsberechtigten) und u.U. die Versicherungspolice der Rentenpflichtversicherung. Die Aufnahme in die Krankenversicherung sowie die Erneuerung sind kostenfrei. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an. Ausländische Staatsbürger haben in Russland nur Zugang zur medizinischen Grundversorgung, d.h. zur notfallmedizinischen Behandlung. Darüber hinausgehende Behandlungen werden in Rechnung gestellt und sind entweder durch direkte Zahlung an die jeweilige Klinik oder gegebenenfalls über die Krankenversicherung des Ausländers zu begleichen. Medizinische Versorgung gegen Bezahlung wird von privaten Gesundheitseinrichtungen unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit angeboten. Umfragen zufolge haben 35% der Bevölkerung eine medizinische Serviceleistung gegen Bezahlung bereits in Anspruch genommen. Aufgrund der hohen Kosten kann der Großteil der Bevölkerung von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden (IOM 6.2014).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    IOM – International Organisation of Migration (6.2014):
    Länderinformationsblatt Russische Föderation

  • -Strichaufzählung
    IOM – International Organisation of Migration (8.2015):
    Länderinformationsblatt Russische Föderation

Medizinische Versorgung

Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv (GIZ 3.2016c). Die Einkommen des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In den letzten Jahren wurden in die Modernisierung des Gesundheitswesens erhebliche Geldmittel investiert. Der aktuelle Kostendruck im Gesundheitswesen führt aber dazu, dass viele Krankenhäuser geschlossen werden (AA 3.2016a, vgl. GIZ 3.2016c). In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 25.5.2016b).Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv (GIZ 3.2016c). Die Einkommen des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In den letzten Jahren wurden in die Modernisierung des Gesundheitswesens erhebliche Geldmittel investiert. Der aktuelle Kostendruck im Gesundheitswesen führt aber dazu, dass viele Krankenhäuser geschlossen werden (AA 3.2016a, vergleiche GIZ 3.2016c). In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 25.5.2016b).

Im Bereich der medizinischen Versorgung von Rückkehrern sind der Botschaft keine Abweichungen von der landesweit geltenden Rechtslage bekannt. Seit Jänner 2011 ist das "Föderale Gesetz Nr. 326-FZ über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation" vom November 2010 in Kraft und seit Jänner 2012 gilt das föderale Gesetz Nr. 323-FZ vom November 2011 über die "Grundlagen der medizinischen Versorgung der Bürger der Russischen Föderation". Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung, sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird (ÖB Moskau 10.2015).

Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 3.2016c).

Medizinische Versorgung gibt es bei staatlichen und privaten Einrichtungen. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu kostenfreier medizinischer Versorgung. Vorausgesetzt für OMS (OMS-Karte) sind gültiger Pass, Geburtsurkunde für Kinder unter 14 Jahren; einzureichen bei der nächstliegenden Krankenversicherungsfirma. Sowohl an staatlichen, wie auch privaten Kliniken bezahlte medizinische Dienstleistungen verfügbar; direkte Zahlung an Klinik oder im Rahmen von freiwilliger Krankenversicherung (Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 8.2015).

Kostenfreie Versorgung umfasst folgendes:

• Notfallbehandlung

• Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken

• Stationäre Behandlung

• Teilweise kostenfreie Medikamente (IOM 8.2015)

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA – Auswärtiges Amt (3.2016a): Russische Föderation – Innenpolitik,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 25.5.2016

  • -Strichaufzählung
    AA – Auswärtiges Amt (25.5.2016b): Russische Föderation – Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 25.5.2016

  • -Strichaufzählung
    GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2016c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 25.5.2016

  • -Strichaufzählung
    IOM – International Organisation of Migration (8.2015):
Länderinformationsblatt Russische Föderation

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation

Tschetschenien

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben (AA 5.1.2016).

Das Gesundheitssystem in Tschetschenien wurde seit den zwei Kriegen großteils wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser sind neu und die Ausrüstung modern, jedoch ist die Qualität der Leistungen nicht sehr hoch aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal (Landinfo 26.6.2012).

Es ist sowohl primäre, als auch spezialisierte Gesundheitsversorgung verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand, als in den Nachbarrepubliken, da viele erst vor kurzem erbaut worden sind. Laut föderalem Gesetz werden bestimmte Medikamente kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015, vgl. hierzu auch Kapitel 24.7 Medikamente).Es ist sowohl primäre, als auch spezialisierte Gesundheitsversorgung verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand, als in den Nachbarrepubliken, da viele erst vor kurzem erbaut worden sind. Laut föderalem Gesetz werden bestimmte Medikamente kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015, vergleiche hierzu auch Kapitel 24.7 Medikamente).

Die Einkommen des medizinischen Personals liegen unter dem Durchschnitt. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (AA 3.2016a). Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013).

Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es – wie für alle Bürger der Russischen Föderation – auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Kapitel 21. Bewegungsfreiheit/Meldewesen). Krebsbehandlung wurde zum größten Teil außerhalb der Republik Tschetschenien gemacht, jedoch wurde kürzlich ein onkologisches Krankenhaus fertiggestellt mit dem man bald Chemotherapie, Strahlentherapie und Operationen durchführen möchte. Im letzten Jahr wurden insgesamt ca. 3.000 Patienten zu unterschiedlichen Behandlungen in Krankenhäuser in anderen Republiken geschickt (DIS 1.2015).Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es – wie für alle Bürger der Russischen Föderation – auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) vergleiche dazu Kapitel 21. Bewegungsfreiheit/Meldewesen). Krebsbehandlung wurde zum größten Teil außerhalb der Republik Tschetschenien gemacht, jedoch wurde kürzlich ein onkologisches Krankenhaus fertiggestellt mit dem man bald Chemotherapie, Strahlentherapie und Operationen durchführen möchte. Im letzten Jahr wurden insgesamt ca. 3.000 Patienten zu unterschiedlichen Behandlungen in Krankenhäuser in anderen Republiken geschickt (DIS 1.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA – Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • -Strichaufzählung
    AA – Auswärtiges Amt (3.2016a): Russische Föderation – Innenpolitik,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.5.2016

  • -Strichaufzählung
    BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):
Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

  • -Strichaufzählung
    DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 27.5.2016

  • -Strichaufzählung
    Landinfo (26.6.2012): Chechnya and Ingushetia: Health services, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1363793751_2322-1landinfo.pdf, Zugriff 27.5.2016

Gesundheitseinrichtungen in Tschetschenien

Gesundheitseinrichtungen, die die ländlichen Gebiete Tschetscheniens abdecken sind "Achkhoy-Martan RCH” (regional central hospital), "Vedenskaya RCH", "Grozny RCH", "Staro-Yurt RH” (regional hospital), "Gudermessky RCH", "Itum-Kalynskaya RCH", "Kurchaloevskaja RCH", "Nadterechnaye RCH", "Znamenskaya RH", "Goragorsky RH", "Naurskaya RCH", "Nozhai-Yurt RCH", "Sunzhensk RCH", Urus-Martan RCH", "Sharoy RH", "Shatoïski RCH", "Shali RCH", "Chiri-Yurt RCH", "Shelkovskaya RCH", "Argun municipal hospital N° 1" und "Gvardeyskaya RH" (BDA CFS 31.3.2015).

Gesundheitseinrichtungen, die alle Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind: "The Republican hospital of emergency care" (former Regional Central Clinic No. 9), "Republican Centre of prevention and fight against AIDS", "The National Centre of the Mother and Infant Aymani Kadyrova", "Republican Oncological Dispensary", "Republican Centre of blood transfusion", "National Centre for medical and psychological rehabilitation of children", "The Republican Hospital", "Republican Psychiatric Hospital", "National Drug Dispensary", "The Republican Hospital of War Veterans", "Republican TB Dispensary", "Clinic of pedodontics", "National Centre for Preventive Medicine", "Republican Centre for Infectious Diseases", "Republican Endocrinology Dispensary", "National Centre of purulent-septic surgery", "The Republican dental clinic", "Republican Dispensary of skin and venereal diseases", "Republican Association for medical diagnostics and rehabilitation", "Psychiatric Hospital ‘Samashki’, "Psychiatric Hospital ‘Darbanhi’", "Regional Paediatric Clinic", "National Centre for Emergency Medicine", "The Republican Scientific Medical Centre", "Republican Office for forensic examination", "National Rehabilitation Centre", "Medical Centre of Research and Information", "National Centre for Family Planning", "Medical Commission for driving licenses" und "National Paediatric Sanatorium ‘Chishki’" (BDA CFS 31.3.2015).

Städtische Gesundheitseinrichtungen in Grosny sind: "Clinical Hospital N° 1 Grozny", "Clinical Hospital for children N° 2 Grozny", "Clinical Hospital N° 3 Grozny", "Clinical Hospital N° 4 Grozny", "Hospital N° 5 Grozny", "Hospital N° 6 Grozny", "Hospital N° 7 Grozny", "Clinical Hospital N° 10 in Grozny", "Maternity N° 2 in Grozny", "Polyclinic N° 1 in Grozny", "Polyclinic N° 2 in Grozny",

"Polyclinic N° 3 in Grozny", "Polyclinic N° 4 in Grozny",

"Polyclinic N° 5 in Grozny", "Polyclinic N° 6 in Grozny",

"Polyclinic N° 7 in Grozny", "Polyclinic N° 8 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 1", "Paediatric polyclinic N° 3 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 4 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 5", "Dental complex in Grozny", "Dental Clinic N° 1 in Grozny", "Paediatric Psycho-Neurological Centre", "Dental Clinic N° 2 in Grozny" und "Paediatric Dental Clinic of Grozny" (BDA CFS 31.3.2015).

Quellen:

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    BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI

Behandlungsmöglichkeiten von psychiatrischen Krankheiten (z.B. PTBS, Depressionen, akutes Stresssyndrom, Panische Störungen, Schizophrenie etc.)

Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Behandlungen durch einen Psychologen/Psychiater sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Es gibt auch psychiatrische Krisenintervention bei Selbstmordgedanken z.B. im Psychiatric Clinical Hospital #1 in Moskau (BMA 7754).

Posttraumatische Belastungsstörung ist in der gesamten Russischen Föderation behandelbar. Z.B. im Alexeevskaya (Kacshenko) hospital, Zagorodnoye shosse 2, Moscow (BMA 6051). Dies gilt unter anderem auch für Tschetschenien z.B. im Republican Psychoneurological Dispenser, Verkhoyanskaya Str. 10, Grosny (BMA 6551, vgl. BMA 7979).Posttraumatische Belastungsstörung ist in der gesamten Russischen Föderation behandelbar. Z.B. im Alexeevskaya (Kacshenko) hospital, Zagorodnoye shosse 2, Moscow (BMA 6051). Dies gilt unter anderem auch für Tschetschenien z.B. im Republican Psychoneurological Dispenser, Verkhoyanskaya Str. 10, Grosny (BMA 6551, vergleiche BMA 7979).

Wie in anderen Teilen Russlands werden auch in Tschetschenien mentale Krankheiten hauptsächlich mit Medikamenten behandelt, und es gibt nur selten eine Therapie. Die Möglichkeiten für psychosoziale Therapie oder Psychotherapie sind aufgrund des Mangels an notwendiger Ausrüstung, Ressourcen und qualifiziertem Personal in Tschetschenien stark eingeschränkt. Es gibt keine spezialisierten Institutionen für PTBS, jedoch sindt follow-up und Psychotherapie möglich. Ambulante Konsultationen und Krankenhausaufenthalte sind im Republican Psychiatric Hospital of Grozny für alle in Tschetschenien lebende Personen kostenlos. Auf die informelle Zuzahlung wird hingewiesen. Üblicherweise zahlen Personen für einen Termin wegen psychischen Problemen zwischen 700-2000 Rubel. Bei diesem Krankenhaus ist die Medikation bei stationärer und ambulanter Behandlung kostenfrei (BDA 31.3.2015).

Während es in Moskau unterschiedliche Arten von Therapien gibt (kognitive Verhaltenstherapie, Desensibilisierung und Aufarbeitung durch Augenbewegungen (EMDR) und Narrative Expositionstherapie), um PTSD zu behandeln (BMA 7980), gibt es in Tschetschenien nur Psychotherapie und diese in eingeschränktem Maß (BMA 7979). Diverse Antidepressiva sind aber in der gesamten Russischen Föderation verfügbar (BMA 7754, BMA 7979).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    MedCOI (11.3.2015): BMA 6551

  • -Strichaufzählung
    MedCOI (7.11.2014): BMA 6051

  • -Strichaufzählung
    MedCOI (1.4.2016): BMA 7979

  • -Strichaufzählung
    MedCOI (1.4.2016): BMA 7980

  • -Strichaufzählung
    MedCOI (26.2.2016): BMA 7754

  • -Strichaufzählung
    MedCOI (31.3.2015): BDA, Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Report, S. 23

Behandlungsmöglichkeiten HIV/AIDS / Hepatitis C / Tuberkulose

HIV/AIDS ist in der Russischen Föderation mittels antiretroviraler Medikamente behandelbar, beispielsweise im Moscow HIV Center (BMA 7828) oder auch im Center of AIDS and infectious diseases prophylaxis and treatment in St. Petersburg (BMA 5411). Dies gilt auch für Tschetschenien, z.B. im Republican HIV center in Grosny (BMA 7927).

Hepatitis C ist sowohl in der Russischen Föderation (BMA 7828), als auch in Tschetschenien behandelbar (BMA 7927). Z.B. im European Medical Center in Moskau (BMA 7828) oder im Republican HIV center in Grosny (BMA 7927).

(Multiresistente) Tuberkulose ist beispielsweise im European Medical Center in Moskau behandelbar (BMA 6591). In Tschetschenien beispielsweise ist Tuberkulose in jedem Teil der Republik behandelbar, z.B. in Gudermes, Naderetchnyj, Shali, Shelkovskyj und Grosny. Es gibt in Grosny auch eine eigene Abteilung für Kinder (BDA 31.3.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    MedCOI (27.5.2014): BMA 5411

  • -Strichaufzählung
    MedCOI (16.2.2016): BMA 7828

  • -Strichaufzählung
    MedCOI (14.4.2016): BMA 7927

  • -Strichaufzählung
    MedCOI (24.3.2015): BMA 6591

  • -Strichaufzählung
    MedCOI (31.3.2015): BDA, Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Report, S. 23

Behandlungsmöglichkeiten Drogensucht

Es gibt in der Russischen Föderation ein Drogenersatzprogramm, das zwar nicht mit Methadon erfolgt, sondern durch Alternativen, wie z. B. Buprenorphin, Naloxon, Naltrexon Hydrochlorid, und weitere (BMA 7750).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    International SOS via MedCOI (29.2.2016): BMA 7750

Behandlungsmöglichkeiten Nierenerkrankungen, Dialyse, Leberzirrhosen und -transplantationen

Nierenerkrankungen und (Hämo)Dialyse sind sowohl in der Russischen Föderation, als auch in Tschetschenien verfügbar (BMA 7878, BDA 31.3.2015). Es werden in Russland auch Transplantationen gemacht, jedoch muss man sich auf eine Warteliste setzen lassen (BDA 31.3.2015). Leberzirrhosen und –transplantationen sind z.B. in Moskau im European Medical Center behandelbar (BMA 7788). In Tschetschenien kann keine Lebertransplantation durchgeführt werden (BMA 7789). Krankenhäuser und Spitäler haben bestimmte Quoten bez. Behandlungen für Personen (z.B. Lebertransplantation) von anderen Regionen oder Republiken der Russischen Föderation. Um solch eine Behandlung außerhalb der Region des permanenten Aufenthaltes zu erhalten, braucht die Person eine Garantie von der regionalen Gesundheitsbehörde, dass die Kosten für die Behandlung rückerstattet werden (DIS 10.2011).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    DIS – Danish Immigration Service (10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation 12 to 29 June 2011,
https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf, S. 22-24, Zugriff 18.4.2016

  • -Strichaufzählung
    MedCOI (31.3.2015): BDA, Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Report, S. 26-27

  • -Strichaufzählung
    MedCOI (3.3.2016): BMA 7878

  • -Strichaufzählung
    MedCOI (8.2.2016): BMA 7788

  • -Strichaufzählung
    MedCOI (9.2.2016): BMA 7789

Medikamente

Ambulante Patienten und zu Hause Behandelte müssen Medikamente bezahlen; ausgenommen sind solche, die vom Staat gedeckt sind. In 24-Stunden- und Tageskliniken gibt es kostenfreie Medikamente für Bürger, die von der OMS profitieren. Bei Notfällen sind Medikamente kostenfrei. Gewöhnlich kaufen Russen ihre Medikamente auf eigene Kosten. Bürger mit gewissen Krankheiten wird Unterstützung gewährt, u. a. kostenfreie Medikamente, Sanatorium Behandlung und Transport. Kosten für Medikamente variieren, feste Preise bestehen nicht (IOM 8.2015).

Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter drei Jahren, Kinder unter sechs Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung. Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt (IOM 6.2014).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    IOM – International Organisation of Migration (6.2014):
    Länderinformationsblatt Russische Föderation

  • -Strichaufzählung
    IOM – International Organisation of Migration (8.2015):
    Länderinformationsblatt Russische Föderation

Behandlung nach Rückkehr

Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Im November 2012 wurde etwa ein per Sammelflug aus Österreich rücküberstellter Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug rücküberstellte Tschetschene in Grozny in Haft genommen und zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft vor allem die im Vergleich zum Rest Russlands hohe Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus, die landesweit hohe Inflation sowie das durch die Wirtschaftskrise ausgelöste Sinken der Realeinkommen. Hinzu kommen bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können (ÖB Moskau 10.2015).

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen ständen unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt (AA 5.1.2016).

Zahlreiche russische Staatsbürger, die sich im Ausland aufhalten, stehen in Opposition zur russischen Führung. Im Jahr 2013 hat etwa der ehemalige Schachweltmeister und Regimekritiker Garri Kasparow Russland vorerst verlassen. Der Ende 2013 nach zehnjähriger Haft amnestierte ehemalige Jukos-Eigner Michail Chodorkowskij lebt ebenfalls außerhalb Russlands. Auslieferungsersuchen der russischen Regierung in Bezug auf asylberechtigte Tschetschenen, wie z.B. den "Exilaußenminister" Achmed Sakajew, sind von der britischen Justiz abgelehnt worden. Apti Bisultanow, der ehemalige "Sozialminister" der tschetschenischen Separatistenregierung, sowie der ehemalige "Präsidentenberater" der Separatistenregierung Said-Hassan Abumuslimow leben in Deutschland. Russische Behörden werfen ihnen vor, Terrorismus zu propagieren oder zu verharmlosen. Es ist jedoch nach Kenntnis des Auswärtigen Amts zu keiner Anklageerhebung gegen diese Personen gekommen (AA 5.1.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA – Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation

Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht (AA 5.1.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA – Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation"

2. Beweiswürdigung:

2.1. Feststellungen zu den BF, ihren Lebensumständen und Handlungsweisen:

Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionsangehörigkeit der BF gründen sich auf die glaubhaften Angaben der BF1 wie auf die im Verwaltungsakt enthaltenen Kopien geltender russischer Reisepässe der BF.

Die Feststellung, dass sämtliche BF gesund sind, gründet sich auf die Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass die BF strafrechtlich unbescholten sind, ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich mit Stand vom 28.07.2017.

Die Feststellungen zur Zuerkennung des Status von Asylberechtigten zugunsten der BF gründen sich auf die im Akt befindlichen Bescheide.

Die Feststellungen zum zeitlichen Hergang der Anreise der BF wie des Ehegatten der BF1 in die Russische Föderation gehen auf die glaubhaften Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung zurück, die mit dem Akteninhalt im Wesentlichen übereinstimmen.

Die Feststellungen zur Motivationslage der BF1, sich mit den übrigen BF in die Russische Föderation zu begeben, um durch die Anwesenheit der BF in der Russischen Föderation wirtschaftlichen Druck auf ihren Ehegatten auszuüben und ihn so zur baldigen Rückkehr nach Österreichen anzuhalten, geht auf ihre glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zurück. Dasselbe gilt für die Feststellung zur ursprünglichen Intention der BF1, noch vor dem Winter 2014/2015 wieder mit den BF nach Österreich zurückzukehren. Dasselbe gilt auch für die Feststellung, dass die BF1 mit den übrigen BF in der Russischen Föderation verblieb, obwohl sich ihr Ehegatte weigerte, mit der Familie alsbald nach Österreich zurückzukehren.Die Feststellungen zur Motivationslage der BF1, sich mit den übrigen BF in die Russische Föderation zu begeben, um durch die Anwesenheit der BF in der Russischen Föderation wirtschaftlichen Druck auf ihren Ehegatten auszuüben und ihn so zur baldigen Rückkehr nach Österreichen anzuhalten, geht auf ihre glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zurück. Dasselbe gilt für die Feststellung zur ursprünglichen Intention der BF1, noch vor dem Winter 2014 aus 2015, wieder mit den BF nach Österreich zurückzukehren. Dasselbe gilt auch für die Feststellung, dass die BF1 mit den übrigen BF in der Russischen Föderation verblieb, obwohl sich ihr Ehegatte weigerte, mit der Familie alsbald nach Österreich zurückzukehren.

Die Feststellung zur Schwangerschaft der BF1, die zur Geburt ihres jüngsten Sohnes in der Russischen Föderation am 05.09.2015 führte, geht auf die glaubhaften Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung wie auf die Kopie von dessen russischem Reisepass im Verwaltungsakt zurück.

Die Feststellung zum Ablauf der Gültigkeit der österreichischen Konventionspässe von BF2, BF3 und BF4 am 26.11.2015 während des Aufenthalts in der Russischen Föderation folgt aus den im Akt befindlichen Kopien dieser Pässe sowie aus den Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen, dass der BF2, dem BF3 und dem jüngsten Sohn der BF1 am 09.12.2015 und der BF4 am 31.08.2015 Reisepässe der Russischen Föderation ausgestellt wurden, beruhen zunächst auf den Kopien der russischen Reisepässe der BF2, des BF3 und des jüngsten Sohnes der BF1 sowie den im Anhang der E-Mail des Verbindungsbeamten des BMI für Polen und die Ukraine vom 05.09.2016 übermittelten Ausstellungs- und Gültigkeitsdaten jener Reisedokumente, welche die Familienmitglieder laut dem übersendeten niederländischen Intelligence Report am 02.09.2016 am Flughafen Kiew vorwiesen. Zudem gehen diese Feststellungen auch auf die Aussagen der BF1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zurück, die mit den Angaben der genannten Aktenstücke im Wesentlichen übereinstimmen.

Die Feststellung zur Gültigkeitsdauer des österreichischen Konventionspasses der BF1 bis 29.04.2019 folgt aus der Kopie dieses Passes im Verwaltungsakt.

Die Feststellungen, dass die Familie in der Russischen Föderation von Unterstützungsleistungen der Mutter der BF1 lebte und kein Familienmitglied erwerbstätig war, weil der Ehegatte der BF1 keine Arbeit fand, beruhen auf den glaubhaften Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung. Dasselbe gilt für die Feststellungen, dass die Familie im Herkunftsstaat nicht über Immobilien verfügt und sie während ihres Aufenthalts dort in einer bei Ausreise aufgegebenen Mietwohnung in Grosny lebte. Die Feststellung, dass die BF nach wie vor über Verwandte in Tschetschenien verfügen, zu welchen sie in Kontakt stehen und die in der Nähe von Grosny leben und einen Lebensstandard pflegen, der für ihr eigenes Auskommen gerade reicht, folgen ebenso den glaubhaften Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung. Auch die Feststellungen, dass die BF2 im Herkunftsstaat den Kindergarten besuchte und die Mutter der BF1 dafür aufkam, beruhen auf den glaubhaften Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung zur Absolvierung der Externistenprüfung für die 8. Schulstufe folgt dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Zeugnis der BF1.

Die Feststellungen zum Entschluss der BF1, mit den übrigen BF und ihrer restlichen Familie nach Österreich zurückzukehren, und zur Ausreise der gesamten Familie aus der Russischen Föderation Ende Mai 2016 und zum Hergang der Rückreise der BF bis nach Österreich folgen aus den glaubhaften Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung. Diese stehen auch mit den im Akt dokumentierten erfolglosen Versuchen der BF in Einklang, am 11. und 12.08.2016 nach Polen einzureisen. Ferner stehen sie mit der Wiederanmeldung der BF am Wohnsitz XXXX Wien in Einklang. Die Feststellungen, dass sich die BF und der jüngste Sohn der BF1 wieder in Österreich aufhalten, beruhen auf den glaubhaften Aussagen der BF1 in der mündlichen Verhandlung, die mit dem sonstigen Akteninhalt in Einklang stehen.Die Feststellungen zum Entschluss der BF1, mit den übrigen BF und ihrer restlichen Familie nach Österreich zurückzukehren, und zur Ausreise der gesamten Familie aus der Russischen Föderation Ende Mai 2016 und zum Hergang der Rückreise der BF bis nach Österreich folgen aus den glaubhaften Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung. Diese stehen auch mit den im Akt dokumentierten erfolglosen Versuchen der BF in Einklang, am 11. und 12.08.2016 nach Polen einzureisen. Ferner stehen sie mit der Wiederanmeldung der BF am Wohnsitz römisch 40 Wien in Einklang. Die Feststellungen, dass sich die BF und der jüngste Sohn der BF1 wieder in Österreich aufhalten, beruhen auf den glaubhaften Aussagen der BF1 in der mündlichen Verhandlung, die mit dem sonstigen Akteninhalt in Einklang stehen.

Die Feststellung, dass sich die BF bei Erlassung der angefochtenen Bescheide noch in der Ukraine aufhielten, ergibt sich aus der Korrespondenz der Vertreterin der BF mit dem Bundesamt, der zufolge diese noch mit E-Mail vom 10.10.2016 darum ersuchte, der Österreichischen Botschaft Kiew zu bestätigen, dass den BF noch der Status von Asylberechtigten zukomme (AS 229).

Die Feststellung, dass sich die BF1 am 12.02.2016 einen Reisepass der Russischen Föderation ausstellen ließ, beruht auf ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie den Kopien dieses Passes im Verwaltungsakt. Die Feststellung, dass die BF1 annahm, sie müsse sich selbst einen Reisepass der Russischen Föderation ausstellen lassen, um an ein Visum für ihren jüngsten Sohn zu gelangen, beruht auf ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen, dass der Antrag des Ehegatten der BF1 auf Erteilung eines Visums für die Reise nach Österreich abgewiesen wurde und er sich nach wie vor in der Ukraine aufhält, beruhen auf den glaubhaften Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung, die mit dem sonstigen Akteninhalt - insbesondere der E-Mail des Verbindungsbeamten des BMI für Polen und die Ukraine vom 05.09.2016 - in Einklang stehen.

Die Feststellungen, dass die Wohnung der Familie an der Adresse XXXX Wien während der Abwesenheit der BF durch andere Personen bewohnt wurde, beruht auf den im Akt befindlichen Erhebungsberichten der Landespolizeidirektion Wien sowie auf den Aussagen der BF1 in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen, dass diese Personen die Wohnung auf Wunsch der BF1 wieder räumten und das durch die BF übersendete Gepäck in diese Wohnung verbrachten, beruhen auf den Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung.Die Feststellungen, dass die Wohnung der Familie an der Adresse römisch 40 Wien während der Abwesenheit der BF durch andere Personen bewohnt wurde, beruht auf den im Akt befindlichen Erhebungsberichten der Landespolizeidirektion Wien sowie auf den Aussagen der BF1 in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen, dass diese Personen die Wohnung auf Wunsch der BF1 wieder räumten und das durch die BF übersendete Gepäck in diese Wohnung verbrachten, beruhen auf den Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung.

Es wurde nicht festgestellt, dass es der BF1 nicht bekannt gewesen wäre, dass die Wohnung an der Adresse XXXX Wien während der Abwesenheit der BF durch familienfremde Personen bewohnt wurde. Insoweit sieht das Bundesverwaltungsgericht die Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung als unglaubwürdig an. Denn wie festgestellt wurde, verfügt die BF1 in Wien über ein umfangreiches familiäres Umfeld und soziales Umfeld. Mit Blick darauf erscheint es dem Bundesverwaltungsgericht unwahrscheinlich, dass die Schwiegermutter der BF1 den Schlüssel zu der Wohnung der Tochter einer Freundin zukommen lassen haben sollen, damit diese dort für Ordnung sorge. Hier wäre es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts näher gelegen, Familienmitglieder oder Freunde der BF1 darum zu bitten. Auch die Wahrnehmungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge der Nachschauen in der Wohnung sprechen gegen die Annahme diese Personen hätten, statt die Wohnung zu betreuen, diese ohne Wissen der BF1 für sich genommen und bewohnt. Von der Nachschau am 21.07.2016 berichteten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dass die Wohnung bewohnt und nicht bloß gewartet gewirkt habe. Von der Nachschau am 09.08.2016 berichteten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ferner, dass der Briefkasten der Wohnung überfüllt und dessen Türe herausgerissen gewesen sei; augenscheinlich seien Mahnungen der Wiener Netze, von Wiener Wohnen, des Gebühren Info Service des ORF sowie diverser Magistratsabteilungen vorhanden gewesen. Erneut hätten sich wahrnehmbar Menschen in der Wohnung befunden, die Türe jedoch nicht geöffnet. Hätte die Schwiegermutter der BF1 tatsächlich familienfremde Personen mit der Betreuung der Wohnung beauftragt, wäre es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nahe gelegen, dass auch sie oder von ihr beauftragte Vertrauenspersonen Nachschau zur Kontrollle des Zustands der Wohnung halten. Dann hätten auch ihr die durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes geschilderten Übelstände bekannt werden müssen, sodass sie diese wohl abgestellt und den Bewohnern die Wohnungsschlüssel abgenommen hätte. Die Aussagen der BF1 in der mündlichen Verhandlung lassen hingegen darauf schließen, dass diese Bewohner bis zuletzt Zugang zur Wohnung hatten, weil sie der BF1 zufolge das übersendete Gepäck der BF abholten und in die Wohnung verbrachten. In Zusammenschau all dieser Umstände hält es das Bundesverwaltungsgericht für am naheliegendsten, dass die Wohnung den durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angetroffenen Bewohnern mit Zustimmung der BF1 bis auf ihren Widerruf überlassen wurde, um die Kostenbelastung der Familie der BF infolge der Beibehaltung der Wohnung zu senken.Es wurde nicht festgestellt, dass es der BF1 nicht bekannt gewesen wäre, dass die Wohnung an der Adresse römisch 40 Wien während der Abwesenheit der BF durch familienfremde Personen bewohnt wurde. Insoweit sieht das Bundesverwaltungsgericht die Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung als unglaubwürdig an. Denn wie festgestellt wurde, verfügt die BF1 in Wien über ein umfangreiches familiäres Umfeld und soziales Umfeld. Mit Blick darauf erscheint es dem Bundesverwaltungsgericht unwahrscheinlich, dass die Schwiegermutter der BF1 den Schlüssel zu der Wohnung der Tochter einer Freundin zukommen lassen haben sollen, damit diese dort für Ordnung sorge. Hier wäre es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts näher gelegen, Familienmitglieder oder Freunde der BF1 darum zu bitten. Auch die Wahrnehmungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge der Nachschauen in der Wohnung sprechen gegen die Annahme diese Personen hätten, statt die Wohnung zu betreuen, diese ohne Wissen der BF1 für sich genommen und bewohnt. Von der Nachschau am 21.07.2016 berichteten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dass die Wohnung bewohnt und nicht bloß gewartet gewirkt habe. Von der Nachschau am 09.08.2016 berichteten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ferner, dass der Briefkasten der Wohnung überfüllt und dessen Türe herausgerissen gewesen sei; augenscheinlich seien Mahnungen der Wiener Netze, von Wiener Wohnen, des Gebühren Info Service des ORF sowie diverser Magistratsabteilungen vorhanden gewesen. Erneut hätten sich wahrnehmbar Menschen in der Wohnung befunden, die Türe jedoch nicht geöffnet. Hätte die Schwiegermutter der BF1 tatsächlich familienfremde Personen mit der Betreuung der Wohnung beauftragt, wäre es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nahe gelegen, dass auch sie oder von ihr beauftragte Vertrauenspersonen Nachschau zur Kontrollle des Zustands der Wohnung halten. Dann hätten auch ihr die durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes geschilderten Übelstände bekannt werden müssen, sodass sie diese wohl abgestellt und den Bewohnern die Wohnungsschlüssel abgenommen hätte. Die Aussagen der BF1 in der mündlichen Verhandlung lassen hingegen darauf schließen, dass diese Bewohner bis zuletzt Zugang zur Wohnung hatten, weil sie der BF1 zufolge das übersendete Gepäck der BF abholten und in die Wohnung verbrachten. In Zusammenschau all dieser Umstände hält es das Bundesverwaltungsgericht für am naheliegendsten, dass die Wohnung den durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angetroffenen Bewohnern mit Zustimmung der BF1 bis auf ihren Widerruf überlassen wurde, um die Kostenbelastung der Familie der BF infolge der Beibehaltung der Wohnung zu senken.

Die Feststellungen zu den Eintragungen der BF im Zentralen Melderegister ergeben sich aus Auszügen aus demselben.

Die Feststellungen zum sozialen und familiären Umfeld der BF in Österreich sowie zu den Aufenthaltsberechtigungen der dazu zählenden Personen folgen den glaubhaften Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung sowie den dort in Kopie vorgelegten Aufenthaltstiteln ihrer Angehörigen. Auch die Feststellungen zur Intensität der privaten und familiären Kontakte der BF in Österreich, zur Erwerbstätigkeit der BF1, zu den Sprachkenntnissen von BF2, BF3 und BF4 und zum Bildungsstand der BF1 folgen den Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung des Niveaus der Deutschkenntnisse der BF1 beruht auf der Wahrnehmung des Richters in der mündlichen Verhandlung; dieser Eindruck des erkennenden Richters wird auch durch die Beurteilung der BF1 im vorgelegten Externistenprüfungszeugnis für die 8. Schulstufe im Fach "Deutsch" mit "Sehr gut" in der ersten Leistungsgruppe bestätigt. Auch die Feststellungen zum Schul- oder Kindergartenbesuch der BF folgen den Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zum Aufenthalt und zur Staatsangehörigkeit der Mutter der BF1 folgen aus den Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass die BF1 nicht mit ihrer Mutter in Deutschland gelebt hat, ergibt sich aus ihren Angaben in der mündlicen Verhandlung und dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellung, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr im Herkunftsstaat erneut mit Unterstützungsleistungen der Mutter der BF1 rechnen dürften, beruht auf den Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung. Denn dort hat sie ausgeführt, dass sie ihre Mutter im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat wohl erneut würde unterstützen müssen, bis eine Anstellung gefunden werde.

2.2. Zu den Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten im Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die jeweils zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

In ihrer Stellungnahme zu den hier herangezogenen Länderberichten verweisen sie auf dessen Ausführungen – insbesondere zur allgemeinen Sicherheitslage, politischen motivierten Repressionen und der Behandlung von Frauen sowie von Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens und deren wirtschaftlicher Lage. Inhaltlich ziehen sie die Ausführungen dieser Länderberichte nicht in Zweifel. Auch mit Blick darauf hegt das Bundesverwaltungsgericht keine Bedenken dagegen, von örtlichen Gegebenheiten auszugehen, wie sie in den hier herangezogenen Länderberichten beschrieben sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016 (im Folgenden BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2016, (im Folgenden BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der angefochtene Bescheid wurde den BF am 25.10.2016 zugestellt. Die am 08.11.2016 zur Post gegebenen Beschwerden sind somit gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid wurde den BF am 25.10.2016 zugestellt. Die am 08.11.2016 zur Post gegebenen Beschwerden sind somit gemäß Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG rechtzeitig.

Zu A)

3.1. Zur Aberkennungen des Status von Asylberechtigten:

3.1.1. Das AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 24/2016, (im Folgenden: AsylG 2005) lautet auszugsweise:3.1.1. Das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016,, (im Folgenden: AsylG 2005) lautet auszugsweise:

"Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 7, (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

[ ]

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist

[ ].

(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist.

[ ]

(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."(4) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."

Die (Genfer) Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955, lautet auszugsweise:Die (Genfer) Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, lautet auszugsweise:

"Artikel 1

A. Als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens ist anzusehen, wer:

[ ]

C. Dieses Abkommen wird auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie

1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder

2. [ ]

3. [ ]

4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat;

[ ]"

Art 6 B-VG, BGBl 1/1930 idF BGBl I 115/2013, lautet auszugsweise:Artikel 6, B-VG, Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 115 aus 2013,, lautet auszugsweise:

"(3) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat."

§ 1 MeldeG 1991, BGBl 9/1992 idF BGBl I 16/2013 lautet auszugsweise:Paragraph eins, MeldeG 1991, Bundesgesetzblatt 9 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 16 aus 2013, lautet auszugsweise:

"Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Unterkünfte sind Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden.Paragraph eins, (1) Unterkünfte sind Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden.

(2) Unterkunftgeber ist, wer jemandem, aus welchem Grunde immer, Unterkunft gewährt.

(3) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.

(4) Wohnungen sind Unterkünfte, soweit es sich nicht um Beherbergungsbetriebe handelt. Fahrzeuge und Zelte gelten dann als Wohnung, wenn sie im Gebiet derselben Gemeinde länger als drei Tage als Unterkunft dienen.

[ ]

(6) Ein Wohnsitz eines Menschen ist an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.

(7) Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.

(8) Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.

[ ]"

3.1.2. Gemäß § 7 Abs 3 AsylG 2005 darf das Bundesamt einem unbescholtenen anerkannten Flüchtling den Status des Asylberechtigten fünf Jahre nach dessen Zuerkennung nicht mehr aberkennen, sofern er seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat.3.1.2. Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 darf das Bundesamt einem unbescholtenen anerkannten Flüchtling den Status des Asylberechtigten fünf Jahre nach dessen Zuerkennung nicht mehr aberkennen, sofern er seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat.

Zwar haben die BF die Meldung ihrer Wohnung in Wien als Hauptwohnsitz bis zu ihrer behördlich veranlassten Abmeldung im Zentralen Melderegister trotz ihres Aufenthalts in der Russischen Föderation aufrechterhalten. Dennoch war diese Unterkunft nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts mit fortschreitender Dauer des Aufenthalts der BF in der Russischen Föderation nicht mehr als deren Hauptwohnsitz anzusehen. Denn zunächst bildet die Meldung nach dem Meldegesetz alleine weder eine Voraussetzung für die Annahme eines Wohnsitzes, noch kann sie alleine diese Annahme begründen (vgl. VwGH 21.05.1990, 89/15/0115); dasselbe trifft freilich für die Annahme eines Hauptwohnsitzes zu. Insofern kann die Aufrechterhaltung der betreffenden Meldungen alleine für die BF nicht zur Annahme führen, sie hätten trotz ihres Aufenthalts in der Russischen Föderation stets ihren Hauptwohnsitz in Österreich gehabt, kommt ihr auch Indizwirkung zu (vgl. VwGH 28.02.2013, 2010/10/0004).Zwar haben die BF die Meldung ihrer Wohnung in Wien als Hauptwohnsitz bis zu ihrer behördlich veranlassten Abmeldung im Zentralen Melderegister trotz ihres Aufenthalts in der Russischen Föderation aufrechterhalten. Dennoch war diese Unterkunft nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts mit fortschreitender Dauer des Aufenthalts der BF in der Russischen Föderation nicht mehr als deren Hauptwohnsitz anzusehen. Denn zunächst bildet die Meldung nach dem Meldegesetz alleine weder eine Voraussetzung für die Annahme eines Wohnsitzes, noch kann sie alleine diese Annahme begründen vergleiche VwGH 21.05.1990, 89/15/0115); dasselbe trifft freilich für die Annahme eines Hauptwohnsitzes zu. Insofern kann die Aufrechterhaltung der betreffenden Meldungen alleine für die BF nicht zur Annahme führen, sie hätten trotz ihres Aufenthalts in der Russischen Föderation stets ihren Hauptwohnsitz in Österreich gehabt, kommt ihr auch Indizwirkung zu vergleiche VwGH 28.02.2013, 2010/10/0004).

Geht man wie hier davon aus, dass den BF ihre Wohnung in Wien auf ihren Wunsch hin - trotz der Nutzung durch familienfremde Personen - zu Wohnzwecken zur Verfügung gestanden wäre, unterhielten sie trotz ihrer Abwesenheit einen Wohnsitz im Sinne des § 1 Abs 6 MeldeG im Bundesgebiet. Dies beutet jedoch noch nicht, dass sie einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet unterhielten.Geht man wie hier davon aus, dass den BF ihre Wohnung in Wien auf ihren Wunsch hin - trotz der Nutzung durch familienfremde Personen - zu Wohnzwecken zur Verfügung gestanden wäre, unterhielten sie trotz ihrer Abwesenheit einen Wohnsitz im Sinne des Paragraph eins, Absatz 6, MeldeG im Bundesgebiet. Dies beutet jedoch noch nicht, dass sie einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet unterhielten.

Sowohl die Begriffsbestimmung des Art. 6 Abs. 3 B-VG wie auch jene gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG setzen für die Verortung eines Hauptwohnsitzes den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen an einem Ort voraus. Es ist also zu ermitteln, ob der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der BF bei Aberkennung ihres Status von Asylberechtigten durch Zustellung der hier angefochtenen Bescheide an ihre Vetreterin am 25.10.2016 trotz des Aufenthalts der BF in der Russischen Föderation noch in Österreich lag.Sowohl die Begriffsbestimmung des Artikel 6, Absatz 3, B-VG wie auch jene gemäß Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG setzen für die Verortung eines Hauptwohnsitzes den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen an einem Ort voraus. Es ist also zu ermitteln, ob der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der BF bei Aberkennung ihres Status von Asylberechtigten durch Zustellung der hier angefochtenen Bescheide an ihre Vetreterin am 25.10.2016 trotz des Aufenthalts der BF in der Russischen Föderation noch in Österreich lag.

Zu den Erfodernissen für die Annahme eines Hauptwohnsitzes führt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 21.05.1996, 95/11/0256) unter Berufung auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Hauptwohnsitzgesetzes (1334 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR. XVIII. GP, S. 12) aus: "[F]ür die Annahme eines Hauptwohnsitzes [bedarf] es einer solchen Verdichtung der Lebensbeziehungen, daß bei Einbeziehung sämtlicher (also der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und beruflichen) Lebensumstände des Betroffenen in die Betrachtung von einem ‚Mittelpunkt der Lebensbeziehungen‘ gesprochen werden kann. Hat jemand, der über mehrere Wohnsitze verfügt, nur einen Wohnsitz, der diesen Mittelpunkt bildet, so ist dies sein Hauptwohnsitz. Bloß in jenen - seltenen - Fällen, in denen der Mensch sowohl über mehrere Wohnsitze als auch an mehreren dieser Wohnsitze über ‚Mittelpunkte der Lebensbeziehungen‘ verfügt, hat er jenen ‚Mittelpunkt‘ zu bezeichnen, der sein Hauptwohnsitz sein soll. Das subjektive Kriterium ‚überwiegendes Naheverhältnis‘, das nur in der persönlichen Einstellung des Betroffenen zum Ausdruck kommt, gibt in diesen Fällen letztlich den Ausschlag. Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze werden für den ‚Mittelpunkt der Lebensbeziehungen‘ vor allem folgende Bestimmungskriterien maßgeblich sein:Zu den Erfodernissen für die Annahme eines Hauptwohnsitzes führt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 21.05.1996, 95/11/0256) unter Berufung auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Hauptwohnsitzgesetzes (1334 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR. römisch achtzehn. GP, S. 12) aus: "[F]ür die Annahme eines Hauptwohnsitzes [bedarf] es einer solchen Verdichtung der Lebensbeziehungen, daß bei Einbeziehung sämtlicher (also der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und beruflichen) Lebensumstände des Betroffenen in die Betrachtung von einem ‚Mittelpunkt der Lebensbeziehungen‘ gesprochen werden kann. Hat jemand, der über mehrere Wohnsitze verfügt, nur einen Wohnsitz, der diesen Mittelpunkt bildet, so ist dies sein Hauptwohnsitz. Bloß in jenen - seltenen - Fällen, in denen der Mensch sowohl über mehrere Wohnsitze als auch an mehreren dieser Wohnsitze über ‚Mittelpunkte der Lebensbeziehungen‘ verfügt, hat er jenen ‚Mittelpunkt‘ zu bezeichnen, der sein Hauptwohnsitz sein soll. Das subjektive Kriterium ‚überwiegendes Naheverhältnis‘, das nur in der persönlichen Einstellung des Betroffenen zum Ausdruck kommt, gibt in diesen Fällen letztlich den Ausschlag. Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze werden für den ‚Mittelpunkt der Lebensbeziehungen‘ vor allem folgende Bestimmungskriterien maßgeblich sein:

Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften. Es kommt somit auf eine Gesamtschau an: Am Wohnsitz muß nicht der Schwerpunkt der beruflichen, der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen bestehen, sondern es muß sich bei Betrachtung des beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Umfeldes eines Menschen ergeben, daß er dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Hiebei ist es etwa durchaus möglich, daß am Hauptwohnsitz wenige oder gar keine beruflichen Lebensbeziehungen bestehen."

Für die Annahme eines Hauptwohnsitzes lässt der Verwaltungsgerichtshof einer ehelichen oder eheähnlichen gemeinsamen Wohnsitznahme besonderes Gewicht zukommen. So führt er im Erkenntnis VwSlg 15711 A/2001 in etwa aus: "Im Hinblick auf die im Beschwerdefall bestehende Lebensgemeinschaft und die auch mit der Tochter bestehende Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft in der Wohnung in Wien ist allein die Bundeshauptstadt als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Zweitmitbeteiligten anzunehmen, weil auch unter Bedachtnahme auf Art. 8 MRK (Achtung des Familienlebens) eine derartige familiäre und wirtschaftliche Beziehung als so intensiv angesehen werden muss, dass ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen an einem anderen Ort auszuschließen ist." Zudem heißt es in VwSlg 15713 A/2001: "Wenn nun, wie im Beschwerdefall, feststeht, dass sich der (die) Betroffene mit einem Partner (einer Partnerin) in einer ehelichen oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft befindet, dann ist [ ] davon auszugehen, dass die Ehegatten bzw. Lebensgefährten denselben Mittelpunkt haben, es sei denn besondere [ ] Gründe sprechen für eine gegenteilige Annahme." Zudem misst der Verwaltungsgerichtshof einem ehelichen oder eheähnlichen Zusammenleben für die Beurteilung, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Betroffenen liegt, bei Erwachsenen auch eine sonstige familiäre und freundschaftliche Bindungen überwiegende Bedeutung bei, wenn er ausführt: "Im Beschwerdefall kommt dem Umstand entscheidende Bedeutung zu, dass die - unstrittig in Linz berufstätige – Zweitmitbeteiligte in Linz mit einem Partner lebt (der im Übrigen in Linz seinen Hauptwohnsitz hat). Bei der im Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde schon im 27. Lebensjahr befindlichen Zweitmitbeteiligten kann eine derartige familiäre Bindung an das Elternhaus nicht mehr angenommen werden, dass dieser gesellschaftlichen Lebensbeziehung noch entscheidendes Gewicht zuzumessen wäre" (vgl. VwGH 19.03.2002, 2001/05/1039).Für die Annahme eines Hauptwohnsitzes lässt der Verwaltungsgerichtshof einer ehelichen oder eheähnlichen gemeinsamen Wohnsitznahme besonderes Gewicht zukommen. So führt er im Erkenntnis VwSlg 15711 A/2001 in etwa aus: "Im Hinblick auf die im Beschwerdefall bestehende Lebensgemeinschaft und die auch mit der Tochter bestehende Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft in der Wohnung in Wien ist allein die Bundeshauptstadt als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Zweitmitbeteiligten anzunehmen, weil auch unter Bedachtnahme auf Artikel 8, MRK (Achtung des Familienlebens) eine derartige familiäre und wirtschaftliche Beziehung als so intensiv angesehen werden muss, dass ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen an einem anderen Ort auszuschließen ist." Zudem heißt es in VwSlg 15713 A/2001: "Wenn nun, wie im Beschwerdefall, feststeht, dass sich der (die) Betroffene mit einem Partner (einer Partnerin) in einer ehelichen oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft befindet, dann ist [ ] davon auszugehen, dass die Ehegatten bzw. Lebensgefährten denselben Mittelpunkt haben, es sei denn besondere [ ] Gründe sprechen für eine gegenteilige Annahme." Zudem misst der Verwaltungsgerichtshof einem ehelichen oder eheähnlichen Zusammenleben für die Beurteilung, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Betroffenen liegt, bei Erwachsenen auch eine sonstige familiäre und freundschaftliche Bindungen überwiegende Bedeutung bei, wenn er ausführt: "Im Beschwerdefall kommt dem Umstand entscheidende Bedeutung zu, dass die - unstrittig in Linz berufstätige – Zweitmitbeteiligte in Linz mit einem Partner lebt (der im Übrigen in Linz seinen Hauptwohnsitz hat). Bei der im Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde schon im 27. Lebensjahr befindlichen Zweitmitbeteiligten kann eine derartige familiäre Bindung an das Elternhaus nicht mehr angenommen werden, dass dieser gesellschaftlichen Lebensbeziehung noch entscheidendes Gewicht zuzumessen wäre" vergleiche VwGH 19.03.2002, 2001/05/1039).

Freilich sieht der Verwaltungsgerichtshof auch der Aufrechterhaltung einer Wohnmöglichkeit im Inland während der Zeit eines Auslandsaufenthaltes als bedeutendes Kriterium der Zuordnung des Mittelpunkts der Lebensinteressen an (VwGH 21.03.2006, 2004/01/0266).

Die genannten Grundsätze überträgt der Verwaltungsgerichtshof auch auf die Aufgabe eines Hauptwohnsitzes (vgl. VwGH 21.03.2006, 2004/01/026; ähnlich VwGH 23.06.2010, 2009/03/0039), wenn er ausführt: "[Der] einmal an einem Ort im Inland begründete Hauptwohnsitz [geht] nicht durch jeden Auslandsaufenthalt wieder verloren [ ], sofern der Lebensmittelpunkt [ ] auch während dieser Zeit im Bundesgebiet erhalten [ ] bleibt. Ob Letzteres der Fall ist, lässt sich nur aus einer kombinierten Betrachtung von objektiven und subjektiven Kriterien beurteilen (vgl. dazu etwa die insoweit auch für den Hauptwohnsitzbegriff des B-VG aussagekräftigen ErläutRV zum Hauptwohnsitzgesetz (1334 BlgNR 18. GP 11: ‚Die Festlegung des Hauptwohnsitzes soll aus einer Kombination von objektiven und subjektiven Kriterien erfolgen‘).Die genannten Grundsätze überträgt der Verwaltungsgerichtshof auch auf die Aufgabe eines Hauptwohnsitzes vergleiche VwGH 21.03.2006, 2004/01/026; ähnlich VwGH 23.06.2010, 2009/03/0039), wenn er ausführt: "[Der] einmal an einem Ort im Inland begründete Hauptwohnsitz [geht] nicht durch jeden Auslandsaufenthalt wieder verloren [ ], sofern der Lebensmittelpunkt [ ] auch während dieser Zeit im Bundesgebiet erhalten [ ] bleibt. Ob Letzteres der Fall ist, lässt sich nur aus einer kombinierten Betrachtung von objektiven und subjektiven Kriterien beurteilen vergleiche dazu etwa die insoweit auch für den Hauptwohnsitzbegriff des B-VG aussagekräftigen ErläutRV zum Hauptwohnsitzgesetz (1334 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 11: ‚Die Festlegung des Hauptwohnsitzes soll aus einer Kombination von objektiven und subjektiven Kriterien erfolgen‘).

In subjektiver Hinsicht erfordert die Aufrechterhaltung des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet die Beibehaltung des ‚animus domiciliandi‘, also der Absicht des [Betroffenen], den Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben [ ]. Wird ein solcher Wille aufgegeben, vermag auch das Fortbestehen von Lebensbeziehungen zu Österreich einen Hauptwohnsitz im Inland nicht aufrecht zu erhalten [ ]. Umgekehrt reicht der bloße Wille, seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet zu erhalten, oder die Absicht, (irgendwann) nach Österreich zurückzukehren, zur Beibehaltung eines Hauptwohnsitzes nicht aus, wenn objektive Anknüpfungspunkte für einen solchen in Österreich nicht (mehr) gegeben sind [ ].

In objektiver Hinsicht setzt das Fortbestehen eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet nämlich voraus, dass der Einbürgerungswerber Beziehungen zum Inland aufrecht erhält, die bei einer Gesamtbetrachtung seiner beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände den Schluss rechtfertigen, er habe seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in Österreich."

Schließlich kommt es für die Zuordnung des Mittelpunkts der Lebensinteressen nicht darauf an, ob der Verzug ins Ausland freiwillig oder fremdbestimmt erfolgt. So führt der Verwaltungsgerichtshof aus (VwGH 28.06.2005, 2004/01/0503): "Ob [der] Türkeiaufenthalt den inländischen Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin beendete, ist - unabhängig von ihrer durchgehenden Meldung in Österreich [ ] - allein davon abhängig, ob der ‚Mittelpunktcharakter‘ des seinerzeitigen Hauptwohnsitzes erhalten blieb oder nicht [ ].

Die Beschwerdeführerin hatte in ihrem im bekämpften Bescheid erwähnten Lebenslauf angegeben, sie habe im Hinblick auf die Rückreiseentscheidung ihres Vaters ‚alles aufgeben müssen‘. In ihrer im Verwaltungsverfahren erstatteten Stellungnahme legte sie weiter dar, sie sei wie ihre anderen Familienangehörigen dem Beschluss ihres Vaters, Österreich zu verlassen, ‚unterworfen‘ gewesen und habe sich ‚fügen‘ müssen. Wenn die belangte Behörde angesichts dieser Ausführungen zu dem Ergebnis gelangte, der erwähnte ‚Mittelpunktcharakter‘ habe nicht mehr vorgelegen, so kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Insbesondere kommt es nicht darauf an, dass die Beschwerdeführerin [ ] dem Ausreisebeschluss ihres Vaters nur ‚gezwungenermaßen‘ Folge leistete. Entscheidend ist vielmehr, dass sie nach ihrem Verlassen Österreichs keine erkennbaren inländischen Lebensbeziehungen aufrecht erhielt. Mit ihrem Beschwerdevorbringen, sie habe ‚auf Grund ihres geringen Alters und Einkommens nicht ohne jegliche finanzielle und familiäre Unterstützung allein in Österreich zurückbleiben‘ können und es wäre ihr dies auch angesichts des Kulturkreises, aus dem ihre Familie stamme, von ihrem Vater ‚nicht gestattet worden‘, vermag sie jedenfalls nicht darzulegen, dass sie ungeachtet ihres 14-monatigen Türkeiaufenthaltes weiterhin ihren ‚Lebensmittelpunkt‘ in Österreich behalten habe. Die bloße Absicht, (irgendwann) nach Österreich zurückzukehren, auf die sich die Beschwerdeführerin im Ergebnis beruft, kann hiefür nicht ins Treffen geführt werden."

Mit Blick auf diese Judikaturlinien geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der BF zumindest ab dem Zeitpunkt außerhalb des Bundesgebiets lag, nachdem für die BF1 offenbar geworden war, dass ihr Ehegatte nicht – wie von ihr ursprünglich beabsichtigt - alsbald mit ihr nach Österreich zurückkehren würde und sie dennoch gemeinsam mit den übrigen BF am Wohnsitz in Grosny verblieb und dort lebte. Denn die BF1 lebte in Grosny mit ihrem Ehegatten, die übrigen BF (die Kinder) mit ihren Eltern im selben Haushalt. Für die Zuordnung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen der BF1 kommt zudem der Wohnsitznahme gemeinsam mit dem Ehegatten und den Kindern in Grosny mit Blick die zitierte Rechtsprechung – auch wegen ihres erwachsenen Lebensalters (vgl. VwGH 19.03.2002, 2001/05/1039) besonders intensive Bedeutung zu, mögen auch weitere Familienmitglieder (ihr Vater, ihrer Stiefmutter und Geschwister sowie der Nachkommen) in Wien verblieben sein. Für die übrigen BF gilt - da sie in Grosny als Kinder mit ihren Eltern im Haushalt lebten - letztlich ähnliches. Auch lebten die BF dort mit ihrem Ehegatten und Vater, dessen Hauptwohnsitz im fraglichen Zeitraum in Grosny lag, hatte er doch Österreich verlassen, um dort eine neue Existenzgrundlage zu begründen und weigerte sich lange Zeit beharrlich, nach Österreich zurückzukehren. Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der BF während dieses Zeitraums alleine am Wohnsitz in Grosny spricht zudem die lange Aufenthaltsdauer vor Ort von etwa 1,5 Jahren, während der die BF nicht nach Wien zurückkehrten. Zudem wurde die BF1 in Grosny schwanger, brachte die gesamte Schwangerschaft am Wohnsitz in Grosny zu und gebar im Herkunftsstaat auch ihr jüngstes Kind. Auch besuchte die BF2 in Grosny den Kindergarten, was ebenso für ihren Mittelpunkt der Lebensbeziehungen und den der BF1 dort spricht. Obwohl weitere Familienmitglieder der BF1 und ihre Freunde sowie ihre Schwiegermutter in Wien verblieben und die BF ihre Wohnung in Wien behielten und diese als Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen hielten, geht daher das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass mit fortschreitendem Verlauf ihres Aufenthalts letztlich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sämtlicher BF außerhalb Österreichs lag; für diese Ansicht spricht auch, dass die Wohnung in Wien durch die BF zwar nicht aufgegeben wurde, sie aber bis auf Widerruf Fremden zur Benutzung überlassen wurde. Mit Blick auf dieses deutliche Überwiegen der Lebensbeziehungen der BF in Grosny geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass deren Mittelpunkt mit zunehmender Dauer des Aufenthalts der BF – insbesondere nachdem klar geworden war, dass der Ehegatte der BF1 nicht bald nach Österreich zurückkehren würde und die BF dennoch in Grosny verblieben – außerhalb Österreichs lag. Deswegen kommt auch der subjektiven Anschauung der BF1, die angibt, sie habe stets nach Österreich zurückkehren wollen, keine Bedeutung zu, weil wegen dieses Überwiegens der Lebensbeziehungen in Grosny deren Mittelpunkt nicht auch in Wien verortet werden kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die BF1 mit den übrigen BF deswegen nach Grosny begab, um ihren Ehegatten "heimzuholen"; diese Fremdbestimmung vermag an den objektiven Kriterien der Verortung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen nichts zu ändern (vgl. VwGH 28.06.2005, 2004/01/0503).Mit Blick auf diese Judikaturlinien geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der BF zumindest ab dem Zeitpunkt außerhalb des Bundesgebiets lag, nachdem für die BF1 offenbar geworden war, dass ihr Ehegatte nicht – wie von ihr ursprünglich beabsichtigt - alsbald mit ihr nach Österreich zurückkehren würde und sie dennoch gemeinsam mit den übrigen BF am Wohnsitz in Grosny verblieb und dort lebte. Denn die BF1 lebte in Grosny mit ihrem Ehegatten, die übrigen BF (die Kinder) mit ihren Eltern im selben Haushalt. Für die Zuordnung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen der BF1 kommt zudem der Wohnsitznahme gemeinsam mit dem Ehegatten und den Kindern in Grosny mit Blick die zitierte Rechtsprechung – auch wegen ihres erwachsenen Lebensalters vergleiche VwGH 19.03.2002, 2001/05/1039) besonders intensive Bedeutung zu, mögen auch weitere Familienmitglieder (ihr Vater, ihrer Stiefmutter und Geschwister sowie der Nachkommen) in Wien verblieben sein. Für die übrigen BF gilt - da sie in Grosny als Kinder mit ihren Eltern im Haushalt lebten - letztlich ähnliches. Auch lebten die BF dort mit ihrem Ehegatten und Vater, dessen Hauptwohnsitz im fraglichen Zeitraum in Grosny lag, hatte er doch Österreich verlassen, um dort eine neue Existenzgrundlage zu begründen und weigerte sich lange Zeit beharrlich, nach Österreich zurückzukehren. Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der BF während dieses Zeitraums alleine am Wohnsitz in Grosny spricht zudem die lange Aufenthaltsdauer vor Ort von etwa 1,5 Jahren, während der die BF nicht nach Wien zurückkehrten. Zudem wurde die BF1 in Grosny schwanger, brachte die gesamte Schwangerschaft am Wohnsitz in Grosny zu und gebar im Herkunftsstaat auch ihr jüngstes Kind. Auch besuchte die BF2 in Grosny den Kindergarten, was ebenso für ihren Mittelpunkt der Lebensbeziehungen und den der BF1 dort spricht. Obwohl weitere Familienmitglieder der BF1 und ihre Freunde sowie ihre Schwiegermutter in Wien verblieben und die BF ihre Wohnung in Wien behielten und diese als Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen hielten, geht daher das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass mit fortschreitendem Verlauf ihres Aufenthalts letztlich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sämtlicher BF außerhalb Österreichs lag; für diese Ansicht spricht auch, dass die Wohnung in Wien durch die BF zwar nicht aufgegeben wurde, sie aber bis auf Widerruf Fremden zur Benutzung überlassen wurde. Mit Blick auf dieses deutliche Überwiegen der Lebensbeziehungen der BF in Grosny geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass deren Mittelpunkt mit zunehmender Dauer des Aufenthalts der BF – insbesondere nachdem klar geworden war, dass der Ehegatte der BF1 nicht bald nach Österreich zurückkehren würde und die BF dennoch in Grosny verblieben – außerhalb Österreichs lag. Deswegen kommt auch der subjektiven Anschauung der BF1, die angibt, sie habe stets nach Österreich zurückkehren wollen, keine Bedeutung zu, weil wegen dieses Überwiegens der Lebensbeziehungen in Grosny deren Mittelpunkt nicht auch in Wien verortet werden kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die BF1 mit den übrigen BF deswegen nach Grosny begab, um ihren Ehegatten "heimzuholen"; diese Fremdbestimmung vermag an den objektiven Kriterien der Verortung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen nichts zu ändern vergleiche VwGH 28.06.2005, 2004/01/0503).

Auch bis zur Erlassung der hier angefochtenen Bescheide kehrten die BF nicht nach Österreich zurück, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen habe sich alleine wegen ihrer damals nur teilweise absolvierten Rückreise – die BF hielten sich bei Erlassung der angefochtenen Bescheide in der Ukriane auf, weil ihnen die Weiterreiese verwehrt worden war – wieder nach Österreich verlagert.

Mithin unterhielten die BF bei Erlassung der angefochtenen Bescheide keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, sodass § 7 Abs. 3 AsylG 2005 der Aberkennung ihres Status von Asylberechtigten nicht entgegensteht.Mithin unterhielten die BF bei Erlassung der angefochtenen Bescheide keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, sodass Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 der Aberkennung ihres Status von Asylberechtigten nicht entgegensteht.

3.2. Zur Verwirklichung eines Endigungsgrundes gemäß Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention3.2. Zur Verwirklichung eines Endigungsgrundes gemäß Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention

3.2.1. Fraglich ist hier zunächst, inwieweit die BF den Endigungsgrund gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 1 FlKonv verwirklichten, indem sie sich "freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes" stellten.3.2.1. Fraglich ist hier zunächst, inwieweit die BF den Endigungsgrund gemäß Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, FlKonv verwirklichten, indem sie sich "freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes" stellten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rückkehr in den Staat, wo jene Verfolgung droht, derentwegen der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde, dann Art. 1 Abschnitt C Z 1 FlKonv zu unterstellen (vgl. VwGH 25.06.1997, 95/01/0326; 13.11.2019, 96/01/0912), sofern sie freiwillig verfolgt (vgl. VwGH 20.12.1995, 95/01/0441).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rückkehr in den Staat, wo jene Verfolgung droht, derentwegen der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde, dann Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, FlKonv zu unterstellen vergleiche VwGH 25.06.1997, 95/01/0326; 13.11.2019, 96/01/0912), sofern sie freiwillig verfolgt vergleiche VwGH 20.12.1995, 95/01/0441).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss beim Flüchtling der Wille vorhanden sein, seine Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder dessen Schutz zu unterstellen, woraus sich die Notwendigkeit einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat ergebe (VwGH 28.01.2005, 2002/01/0354; 03.12.2003, 2001/01/0547).

Sämtliche BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, sodass ihre Reise in diesen Staat und ihr Aufenthalt dort an sich als Gründe für die Beendigung ihres Asylstatus gemäß Art. 1 Abschnitt C Z FlKonv in Betracht kommen.Sämtliche BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, sodass ihre Reise in diesen Staat und ihr Aufenthalt dort an sich als Gründe für die Beendigung ihres Asylstatus gemäß Artikel eins, Abschnitt C Z FlKonv in Betracht kommen.

Fraglich ist, ob ihre Zuwendung zu ihrem Herkunftsstaat so nachhaltig war, dass auf den Willen der BF geschlossen werden kann, ihre Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder dessen Schutz zu unterstellen.

Vorauszuschicken ist hierbei, dass sich die übrigen BF als deren minderjährige Kinder die Verhaltensweisen der BF1 und jene Entscheidungen zurechnen lassen müssen, die diese für sie setzte oder traf.

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich die BF1 und mit ihnen die übrigen BF so nachhaltig im Herkunftsstaat zuwendeten, dass daraus der Wille der BF1, den sich die übrigen minderjährigen BF zurechnen lassen müssen, hervorleuchtet, ihre Beziehungen zur Russischen Föderation zu normalisieren.

Mag sich die BF1 zu Beginn ihrer Reise in die und ihres Aufenthalts in der Russischen Föderation auch noch insofern in einer emotionalen Zwangslage befunden haben, als sie diese Reise und den Aufenthalt mit den übrigen BF nur deswegen unternahm, um ihren Ehegatten (den Vater der übrigen BF) nach Österreich zurückzuholen, kann dies mit Fortdauer dieses Aufenthalts nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr gelten. Die BF reisten am 19.08.2014 von Österreich aus in den Herkunftsstaat. Vor Ort versuchte die BF1, ihren Ehegatten durch den aus dem notwendigen Unterhalt der BF resultierenden wirtschaftlichen Druck zur Rückkehr nach Österreich zu bewegen. Das Vorhaben der BF1 scheiterte zunächst; der Ehegatte der BF1 zeigte sich zunächt nicht dazu bereit, bald nach Österreich zurückzukehren. Der Umstand, dass die BF1 dennoch mit den übrigen BF geraume Zeit – etwa 15 Monate - in der Russischen Föderation verblieb, deutet nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf ihren Willen hin, ihre Beziehung zur Russischen Föderation zu normalisieren; dieser Wille ist auch den übrigen BF zuzurechnen. Nachdem sich nämlich der Ehegatte der BF1 trotz der Anwesenheit der BF in der Russischen Föderation - wie schon zuvor in Telefonaten - weiterhin beharrlich geweigert hatte, alsbald nach Österreich zurückzukehren, wäre es an der BF1 gelegen, mit den übrigen BF ins Bundesgebiet zurückzukehren; dies hätte demonstriert, dass die BF1 nicht willens ist, ihre Beziehung zur Russischen Föderation zu normalisieren. Anders als ursprünglich geplant, reisten die BF nicht schon vor dem Winter 2014/2015 wieder zurück nach Österreich, sondern verblieben in der Russischen Föderation. Die BF1 wurde in der Russischen Föderation schwanger; am 05.09.2015 wurde der jüngste Sohn der BF1 und ihres Ehegatten in der Russischen Föderation geboren. Auch unterhielten die BF mit dem Ehegatten der BF1 und (später auch) dem jüngsten Kind der Familie in Grosny einen gemeinsamen Wohnsitz; dort betreute die BF1 die übrigen BF. Die BF2 besuchte zudem vor Ort den Kindergarten. Mit Blick auf den Entschluss der BF1, welcher auch den übrigen BF zuzurechnen ist, für etwa 15 Monate ein weitgehend konventionelles Familienleben im Herkunftsstaat aufzubauen und zu führen, besteht für das Bundesverwaltungsgericht an der Bereitschaft der BF, ihre Beziehungen zur Russischen Föderation zu normalisieren, kein Zweifel. Dass sich die BF zu Beginn wegen des Wunsches, ihren Ehegatten und Vater nach Österreich zurückzuholen, in einer emotionalen Zwangslage befunden haben mögen, lässt allenfalls die Freiwilligkeit ihres Aufenthalts in der Russischen Föderation während dessen Eingangsphase bezweifeln. Allerdings waren die BF nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls freiwillig dazu bereit, ihren Aufenthalt im Herkunftsstaat noch geraume Zeit (letztlich bis Ende Mai 2016) fortzusetzen, obwohl sich der Ehegatte der BF1 weigerte, mit den BF alsbald nach Österreich zurückzukehren. Dies lässt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch deswegen auf eine freiwillige Verhaltensweise der BF schließen, weil sich der Ehegatte der BF1 schon vor der Reise der BF telefonisch wiederholt geweigert hatte, nach Österreich zurückzukehren. Insofern musste zumindest die BF1 schon vor der Reise in die Russische Föderation mit seiner fortgesetzten Weigerung rechnen und hätte mithin eine Rückkehr nach Österreich ohne ihren Ehegatten in Erwägung ziehen müssen.Mag sich die BF1 zu Beginn ihrer Reise in die und ihres Aufenthalts in der Russischen Föderation auch noch insofern in einer emotionalen Zwangslage befunden haben, als sie diese Reise und den Aufenthalt mit den übrigen BF nur deswegen unternahm, um ihren Ehegatten (den Vater der übrigen BF) nach Österreich zurückzuholen, kann dies mit Fortdauer dieses Aufenthalts nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr gelten. Die BF reisten am 19.08.2014 von Österreich aus in den Herkunftsstaat. Vor Ort versuchte die BF1, ihren Ehegatten durch den aus dem notwendigen Unterhalt der BF resultierenden wirtschaftlichen Druck zur Rückkehr nach Österreich zu bewegen. Das Vorhaben der BF1 scheiterte zunächst; der Ehegatte der BF1 zeigte sich zunächt nicht dazu bereit, bald nach Österreich zurückzukehren. Der Umstand, dass die BF1 dennoch mit den übrigen BF geraume Zeit – etwa 15 Monate - in der Russischen Föderation verblieb, deutet nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf ihren Willen hin, ihre Beziehung zur Russischen Föderation zu normalisieren; dieser Wille ist auch den übrigen BF zuzurechnen. Nachdem sich nämlich der Ehegatte der BF1 trotz der Anwesenheit der BF in der Russischen Föderation - wie schon zuvor in Telefonaten - weiterhin beharrlich geweigert hatte, alsbald nach Österreich zurückzukehren, wäre es an der BF1 gelegen, mit den übrigen BF ins Bundesgebiet zurückzukehren; dies hätte demonstriert, dass die BF1 nicht willens ist, ihre Beziehung zur Russischen Föderation zu normalisieren. Anders als ursprünglich geplant, reisten die BF nicht schon vor dem Winter 2014 aus 2015, wieder zurück nach Österreich, sondern verblieben in der Russischen Föderation. Die BF1 wurde in der Russischen Föderation schwanger; am 05.09.2015 wurde der jüngste Sohn der BF1 und ihres Ehegatten in der Russischen Föderation geboren. Auch unterhielten die BF mit dem Ehegatten der BF1 und (später auch) dem jüngsten Kind der Familie in Grosny einen gemeinsamen Wohnsitz; dort betreute die BF1 die übrigen BF. Die BF2 besuchte zudem vor Ort den Kindergarten. Mit Blick auf den Entschluss der BF1, welcher auch den übrigen BF zuzurechnen ist, für etwa 15 Monate ein weitgehend konventionelles Familienleben im Herkunftsstaat aufzubauen und zu führen, besteht für das Bundesverwaltungsgericht an der Bereitschaft der BF, ihre Beziehungen zur Russischen Föderation zu normalisieren, kein Zweifel. Dass sich die BF zu Beginn wegen des Wunsches, ihren Ehegatten und Vater nach Österreich zurückzuholen, in einer emotionalen Zwangslage befunden haben mögen, lässt allenfalls die Freiwilligkeit ihres Aufenthalts in der Russischen Föderation während dessen Eingangsphase bezweifeln. Allerdings waren die BF nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls freiwillig dazu bereit, ihren Aufenthalt im Herkunftsstaat noch geraume Zeit (letztlich bis Ende Mai 2016) fortzusetzen, obwohl sich der Ehegatte der BF1 weigerte, mit den BF alsbald nach Österreich zurückzukehren. Dies lässt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch deswegen auf eine freiwillige Verhaltensweise der BF schließen, weil sich der Ehegatte der BF1 schon vor der Reise der BF telefonisch wiederholt geweigert hatte, nach Österreich zurückzukehren. Insofern musste zumindest die BF1 schon vor der Reise in die Russische Föderation mit seiner fortgesetzten Weigerung rechnen und hätte mithin eine Rückkehr nach Österreich ohne ihren Ehegatten in Erwägung ziehen müssen.

Mithin haben sich die BF freiwillig dem Schutz ihres Herkunftsstaates unterstellt, weswegen ihnen schon deswegen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 1 FlKonv der Status von Asylberechtigten abzuerkennen war.Mithin haben sich die BF freiwillig dem Schutz ihres Herkunftsstaates unterstellt, weswegen ihnen schon deswegen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, FlKonv der Status von Asylberechtigten abzuerkennen war.

3.2.2. Fraglich ist hier ferner, inwieweit die BF den Endigungsgrund gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 4 FlKonv verwirklichten, indem sie "sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten [haben], niedergelassen [haben]".3.2.2. Fraglich ist hier ferner, inwieweit die BF den Endigungsgrund gemäß Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4, FlKonv verwirklichten, indem sie "sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten [haben], niedergelassen [haben]".

Wie unter Punkt II.3.1.2. ausgeführt, begründeten die BF im Herkunftsstaat (konkret in Grosny) einen Wohnsitz und verlagerten den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen dorthin, sodass dieser zu ihrem Hauptwohnsitz wurde. Dies führte zu ihrem Aufenthalt dort für etwa 1,5 Jahre verbunden mit einem Familienleben am gemeinsamen Wohnsitz samt Ehegatten und Familienvater und der Zeugung und Geburt eines weiteren Kindes der BF1. Auch besuchte die BF2 vor Ort den Kindergarten. Mit Blick auf diese Umstände zum Aufenthalt der BF in Grosny, die unter Punkt II.3.1.2. eingehend geschildert sind, worauf hier verwiesen wird, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Wohnsitzname und der Aufenthalt der BF in Grosny für etwa 1,5 Jahre als Niederlassung im Herkunftsstaat gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 4 FlKonv zu qualifizieren ist.Wie unter Punkt römisch zwei.3.1.2. ausgeführt, begründeten die BF im Herkunftsstaat (konkret in Grosny) einen Wohnsitz und verlagerten den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen dorthin, sodass dieser zu ihrem Hauptwohnsitz wurde. Dies führte zu ihrem Aufenthalt dort für etwa 1,5 Jahre verbunden mit einem Familienleben am gemeinsamen Wohnsitz samt Ehegatten und Familienvater und der Zeugung und Geburt eines weiteren Kindes der BF1. Auch besuchte die BF2 vor Ort den Kindergarten. Mit Blick auf diese Umstände zum Aufenthalt der BF in Grosny, die unter Punkt römisch zwei.3.1.2. eingehend geschildert sind, worauf hier verwiesen wird, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Wohnsitzname und der Aufenthalt der BF in Grosny für etwa 1,5 Jahre als Niederlassung im Herkunftsstaat gemäß Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4, FlKonv zu qualifizieren ist.

Die Freiwilligkeit der Niederlassung sieht das Bundesverwaltungsgericht auch hier im Umstand, dass die BF das Leben an diesem Wohnsitz auch noch für geraume Zeit aufrechterhielten, nachdem offenbar geworden war, dass der Ehegatte der BF1 nicht alsbald mit ihnen nach Österreich zurückkehren würde. Zur Begründung der Freiwilligkeit dieser Vorgangsweise wird auf die Ausführungen unter Punkt II.3.2.1. verwiesen.Die Freiwilligkeit der Niederlassung sieht das Bundesverwaltungsgericht auch hier im Umstand, dass die BF das Leben an diesem Wohnsitz auch noch für geraume Zeit aufrechterhielten, nachdem offenbar geworden war, dass der Ehegatte der BF1 nicht alsbald mit ihnen nach Österreich zurückkehren würde. Zur Begründung der Freiwilligkeit dieser Vorgangsweise wird auf die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.2.1. verwiesen.

Mithin haben sich die BF freiwillig in ihrem Herkunftsstaat niedergelassen, weswegen ihnen schon deswegen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 4 FlKonv der Status von Asylberechtigten abzuerkennen war.Mithin haben sich die BF freiwillig in ihrem Herkunftsstaat niedergelassen, weswegen ihnen schon deswegen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4, FlKonv der Status von Asylberechtigten abzuerkennen war.

3.3. Die Aberkennungen des Status von Asylberechtigten waren gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass den BF die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt.3.3. Die Aberkennungen des Status von Asylberechtigten waren gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass den BF die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt.

3.4. Zur Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten:

3.4.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,3.4.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

[ ]

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

3.4.2. § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, verwies auf § 57 Fremdengesetz, BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, (im Folgenden: FrG) wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG – welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann – ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028).3.4.2. Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, (im Folgenden: FrG) wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG – welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 übertragen werden kann – ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028).

Unter Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH jeweils vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).Unter Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH jeweils vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Rn 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Rn 45).

3.4.3. Zunächst haben die BF keine konkret sie betreffenden Gründe vorgebracht, dass sie in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Verfolgung ausgesetzt wären. Es kann daher auf Grund ihrer Vorbringen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den BF aus in ihren Personen gelegenen Gründen in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, konkret und gezielt gegen sie gerichtete Übergriffe maßgeblicher Intensität drohen. Insbesondere hat die BF1 nicht von Übergriffen auf die BF während ihres Aufenthalts in der Russischen Föderation berichtet.

3.4.3.1. Dass den BF im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden. Denn den Länderfeststellungen zufolge stünden den BF in der Russischen Föderation eine Reihe von Sozialleistungen zur Verfügung, um ihnen die notdürftige Lebensgrundlage sicherzustellen. Auch beschreiben die Länderberichte die wirtschaftliche Lage in Tschetschenien als von einer Phase des Wachstums geprägt, wobei dieses freilich von einem bescheidenen Niveau aus staffindet. Ferner dürften die BF im Falle ihrer Rückkehr erneut mit Unterstützungsleistungen der Mutter der BF1 rechnen, bis sie sich ihre eigene Lebensgrundlage geschaffen haben. Obwohl die BF nunmehr ohne den Ehegatten der BF1 zurückkehren würden, wäre ihnen dennoch nicht die notwendigste Lebensgrundlage entzogen. Denn der Ehegatte der BF1 auch während des letzten Aufenthalts der BF in der Russischen Föderation nicht erwerbstätig und konnte mithin nicht erheblich zum Auskommen der BF beitragen. Insofern ist davon auszugehen, dass die Unterstützungsleistungen der Mutter der BF1 das Auskommen der BF auch ohne die Anwesenheit des Ehegatten der BF1 jedenfalls absichern. Selbst wenn die durch die BF behauptete Schlechterstellung der Teilnahme von russischen Staatsbürgern tschetschenischer Herkunft am Erwerbsleben für die BF wirksam werden sollte, wäre also in Zusammenschau der genannten Aspekte ihre notdürftige Lebensgrundlage gesichert. Auch ist nicht ersichtlich, weswegen es den BF nicht möglich sein sollte, erneut eine Wohnung im Herkunftsstaat anzumieten. Denn den Länderfeststellungen ist nicht zu entnehmen, dass es den Angehörigen der tschetschnischen Volksgruppe gleichsam unmöglich sein sollte, Wohnungen anzumieten.3.4.3.1. Dass den BF im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden. Denn den Länderfeststellungen zufolge stünden den BF in der Russischen Föderation eine Reihe von Sozialleistungen zur Verfügung, um ihnen die notdürftige Lebensgrundlage sicherzustellen. Auch beschreiben die Länderberichte die wirtschaftliche Lage in Tschetschenien als von einer Phase des Wachstums geprägt, wobei dieses freilich von einem bescheidenen Niveau aus staffindet. Ferner dürften die BF im Falle ihrer Rückkehr erneut mit Unterstützungsleistungen der Mutter der BF1 rechnen, bis sie sich ihre eigene Lebensgrundlage geschaffen haben. Obwohl die BF nunmehr ohne den Ehegatten der BF1 zurückkehren würden, wäre ihnen dennoch nicht die notwendigste Lebensgrundlage entzogen. Denn der Ehegatte der BF1 auch während des letzten Aufenthalts der BF in der Russischen Föderation nicht erwerbstätig und konnte mithin nicht erheblich zum Auskommen der BF beitragen. Insofern ist davon auszugehen, dass die Unterstützungsleistungen der Mutter der BF1 das Auskommen der BF auch ohne die Anwesenheit des Ehegatten der BF1 jedenfalls absichern. Selbst wenn die durch die BF behauptete Schlechterstellung der Teilnahme von russischen Staatsbürgern tschetschenischer Herkunft am Erwerbsleben für die BF wirksam werden sollte, wäre also in Zusammenschau der genannten Aspekte ihre notdürftige Lebensgrundlage gesichert. Auch ist nicht ersichtlich, weswegen es den BF nicht möglich sein sollte, erneut eine Wohnung im Herkunftsstaat anzumieten. Denn den Länderfeststellungen ist nicht zu entnehmen, dass es den Angehörigen der tschetschnischen Volksgruppe gleichsam unmöglich sein sollte, Wohnungen anzumieten.

3.4.3.2. Sämtliche BF sind gesund, sodass ihr Gesundheitszustand die Gewährung des Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht gebietet.

3.4.3.3. Wollen die BF aus der allgemeinen Situation von Frauen, die in der Russischen Föderation - insbesondere in Tschetschenien - häufig von häuslicher Gewalt und fortschreitender Islamisierung sowie als Übergriffe zu wertenden Riten ausgesetzt seien, das Erfordernis der Gewährung subsidiären Schutzes ableiten, ist ihnen Folgendes zu entgegnen:

Zunächst lassen schon die Länderfeststellungen den Schluss nicht zu, dass jede Frau Opfer der durch die BF befürchteten Behandlung wird. Zudem hat die BF1 während des gesamten Verfahrens nicht davon berichtet, sie wäre in der Russischen Föderation überhaupt oder in Tschetschenien im Speziellen so behandelt worden, wie sie es in ihrer Stellungnahme vom 09.02.2017 zu den hier herangezogenen Länderberichten unter Berufung auf die Situation von Frauen in der Russischen Föderation im Allgemeinen vorbringt. Zudem liegt es gerade für die BF fern, ernstlich Gefahr zu laufen, im Herkunftsstaat Opfer häuslicher Gewalt zu werden. Denn sie haben sich unter Leitung der BF1 in den Herkunftsstaat begeben, um deren Ehegatten nach Österreich zurückzuholen; dieser war der einzige erwachsene Mann, mit dem sie im Herkunftsstaat die Wohnung teilten. Dass er gegenüber den BF gewalttätig geworden wäre, haben sie nie behauptet. Wer gegenüber den BF sonst im Herkunftsstaat häusliche Gewalt anwenden sollte, ist mangels der Wahrscheinlichkeit eines gemeinsamen Wohnsitzes nicht erkennbar. Befürchtet die BF1, sich einer Kopftuchpflicht in öffentlichen Gebäuden unterwerfen zu müssen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass sie Repressionen wegen der Nichtbeachtung dieses Gebots zu befürchten hätte. Denn auch an der mündlichen Verhandlung nahm sie mit Kopftuch Teil; ebenso ist sie auf dem Bild ihres österreichischen Konventionspasses mit Kopftuch abgebildet. Insofern liegt es fern, dass sie ernstlich Gefahr liefe, Repressionen unterworfen zu werden, weil sie die öffentlichen Gebäude Tschetscheniens ohne Kopftuch aufsuchen würde. Zudem handelt es sich bei sämtlichen BF um Moslems, für die keine Indizien erkennbar sind, Opfer einer wie immer geartenen vertieften Islamisierung zu werden.

Auch die sonstige allgemeine Sicherheitslage in Tschetschenien und der Russischen Föderation gebietet es nicht, den BF den Status subsidiär Schutzberechtigter zuzuerkennen: Zwar führen die BF in ihrer Stellungnahme vom 09.02.2017 aus, die hier herangezogenen Länderberichte würden die Sicherheitslage in Tschetschenien als instabil beschreiben. Auch habe Ramsan Kadyrow ein autoritäres System eingerichtet und es werde von zahlreichen schweren Menschenrechtsverletzungen berichtet. Insbesondere werde der Freiraum der Zivilgesellschaft immer weiter beschränkt; die strafrechtliche Verfolgung dieser Verbrechen sei jedoch völlig unzureichend. Verschiedene Menschenrechtsorganisationen würden von willkürlichem Vorgehen gegen Kaukasier alleine auf Grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen würden unter Generalverdacht stehen, sodass es zu Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen häufig auch ohne Durchsuchungsbefehl komme. Zusätzlich würde aus den Länderberichten hervorgehen, dass Tschetschenen überall in der Russischen Föderation diskriminiert würden. Es werde von fingierten Strafverfahren gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus berichtet. Oftmals würden unter Folter Geständnisse erzwungen. Zudem würden Strafverfolgungsbehörden auf ethnisches Profiling zurückgreifen, sodass sich dieses vor allem gegen Personen aus dem Nordkaukasus richte. Auch im Allgemeinen komme es zu Benachteiligungen durch Behörden, beispielsweise bei Sicherheitskontrollen anlässlich der Ein- und Ausreise. Berichtet werde auch von Kündigungen durch Arbeitgeber und Vermieter wegen der ethnischen Herkunft der Bediensteten oder Mieter. Rückgeführte Tschetschene würden besondere Aufmerksamkeit der Russischen Föderation erfahren; es komme zu Verhaftungen noch am Flughafen.

Zunächst lassen die hier herangezogenen Länderberichte den Schluss nicht zu, dass gleichsam jeder in die Russische Föderation Zurückgekehrte einer Behandlung anheimfällt, wie sie die durch die BF zitierten Stellen der Länderberichte beschreiben. Auch zeigen die BF in ihrer Stellungnahme keine Umstände auf, die eine solche Behandlung für sie wahrscheinlicher als für den Rest der Bevölkerung erscheinen lassen; es bleibt für sie bei einer bloßen Möglichkeit einer solchen Behandlung.

Insgesamt besteht für die BF also kein hinreichendes Risiko, jenen Behandlungen unterworfen zu werden, die sie in ihrer Stellungnahme aus den hier herangezogenen Länderberichten vom 09.02.2017 als drohend ableiten.

3.4.3.4. Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, wonach in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der BF für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.3.4.3.4. Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, wonach in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der BF für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

3.4.4. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden, weshalb die Beschwerden hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abzuweisen ist.3.4.4. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden, weshalb die Beschwerden hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abzuweisen ist.

3.5. Zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidungen:

3.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 leg cit vorliegt.3.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, leg cit vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

§ 57 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 lautet:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet auszugsweise:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet auszugsweise:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423 oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423 oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden an der Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse an der Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

3.5.2. Für die BF folgt daraus:

Vorauszuschicken ist, dass es sich bei der BF1 nicht um eine begünstigte Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 20c AsylG 2005 handelt. Zwar ist ihre Mutter deutsche Staatsangehörige, doch ist ihr die BF nicht nach Deutschland nachgezogen. Auch hat die Mutter der BF1 nicht in Österreich gelebt.Vorauszuschicken ist, dass es sich bei der BF1 nicht um eine begünstigte Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 c, AsylG 2005 handelt. Zwar ist ihre Mutter deutsche Staatsangehörige, doch ist ihr die BF nicht nach Deutschland nachgezogen. Auch hat die Mutter der BF1 nicht in Österreich gelebt.

Im gesamten Verfahren sind keinerlei Hinweise darauf hervorgekommen, dass die BF die Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 erfüllen.Im gesamten Verfahren sind keinerlei Hinweise darauf hervorgekommen, dass die BF die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 erfüllen.

§ 9 Abs. 4 BFA-VG steht Rückkehrentscheidungen gegen die BF nicht entgegen, weil sie sich zum Zeitpunkt der Aberkennung ihres Status von Asylberechtigten nicht im Bundesgebiet aufhielten; seither haben sie keinen Aufenhaltstitel erlangt. Auch liegen keinerlei Hinweise darauf vor, dass bei den BF Umstände vorliegen könnten, die Rückkehrentscheidungen gegen sie mit Blick auf § 9 Abs. 5 und 6 BFA-VG unzulässig erscheinen lassen.Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG steht Rückkehrentscheidungen gegen die BF nicht entgegen, weil sie sich zum Zeitpunkt der Aberkennung ihres Status von Asylberechtigten nicht im Bundesgebiet aufhielten; seither haben sie keinen Aufenhaltstitel erlangt. Auch liegen keinerlei Hinweise darauf vor, dass bei den BF Umstände vorliegen könnten, die Rückkehrentscheidungen gegen sie mit Blick auf Paragraph 9, Absatz 5 und 6 BFA-VG unzulässig erscheinen lassen.

Jedoch erweisen sich die gegen die BF gerichteten Rückkehrentscheidungen mit Blick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG als auf Dauer unzulässig:Jedoch erweisen sich die gegen die BF gerichteten Rückkehrentscheidungen mit Blick auf Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG als auf Dauer unzulässig:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verleiht ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib hier großes Gewicht. Bei einer dermaßen langen Aufenthaltsdauer ist dieser Rechtsprechung zufolge regelmäßig vom Überwiegen der persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht dazu nützt, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sah der Verwaltungsgerichtshof eine Aufenthaltsbeendigung noch ausnahmsweise für verhältnismäßig an (vgl. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0177 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verleiht ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib hier großes Gewicht. Bei einer dermaßen langen Aufenthaltsdauer ist dieser Rechtsprechung zufolge regelmäßig vom Überwiegen der persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht dazu nützt, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sah der Verwaltungsgerichtshof eine Aufenthaltsbeendigung noch ausnahmsweise für verhältnismäßig an vergleiche VwGH 12.12.2012, 2012/18/0177 mwN).

Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich auch auf Fälle übertragen, die dadurch gekennzeichnet waren, dass der in Österreich zugebrachte rechtmäßige Aufenthalt einmal unterbrochen war (VwGH 17.03.2016, Ro 2015/22/0016 mit Verweis auf VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078).

Die BF1 hielt sich seit Oktober 2003 bis zu ihrer Ausreise am 19.08.2014 sogar nahezu elf Jahre durchgehend legal im Bundesgebiet auf. Danach brachte sie etwa 18 Monate außerhalb des Bundesgebietes zu; mittlerweile hält sie sich schon wieder mehr als ein halbes Jahr legal im Bundesgebiet auf. Mit Blick auf die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erscheint auf sie der für Fremde mit einem mehr als zehnjährigen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet entwickelte Maßstab für die Beurteilung der Zulässigkeit von Aufenthaltsbeendigungen anwendbar. Dass nämlich ihr legaler Aufenthalt im Bundesgebiet einmal unterbrochen war, führt nach der zitierten Rechtsprechung nicht dazu, dass die vor ihrer Ausreise in Österreich legal zugebrachten Aufenthaltszeiten für die Beurteilung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht mehr zu berücksichtigen wären. Dem für Fremde mit einem mehr als zehnjährigen überwiegend legalen Aufenthalt maßgeblichen Beurteilungsmaßstab zufolge erschiene eine Rückkehrentscheidung gegen die BF1 nur dann als zulässig, wenn sie die hier zugebrachte Zeit gar nicht genutzt hätte, um sich zu integrieren. Davon kann bei der BF1 keine Rede sein: Sie spricht nahezu akzentfreies Deutsch. Ihr Vater, ihre Stiefmutter und ihre Geschwister leben im Bundesgebiet und sind hier dauerhaft zum Aufenthalt berechtigt. Zu ihnen steht die BF1 in permanentem Kontakt; sie ist von ihnen auch finanziell abhängig. Ferner verfügt die BF1 über Freunde, die österreichische Staatsbürger sind und zu welchen sie intensive Kontakte pflegt. Auch hat sie hier eine Reihe von Fortbildungen besucht und unter anderem einen österreichischen Hauptschulabschluss erworben. Schließlich ist die BF1 unbescholten. Im Übrigen sind die Bindungen der BF1 zum Herkunftsstaat mittlerweile erheblich reduziert, weil sich auch ihr Ehegatte nicht mehr dort aufhält; außer entfernteren Verwandten ihres Vaters verfügt die BF1 dort über kein familiäres Netzwerk mehr.

Mit Blick auf ihre sehr guten Sprachkenntnisse, ihr familiäres und soziales Umfeld in Österreich kann das Bundesverwaltungsgericht nicht finden, dass sich die BF1 in Österreich gar nicht integriert hätte, weswegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen sie wegen ihres langjährigen legalen Aufenthalts hier ausscheidet; auch handelt es sich bei diesen Integrationsleistungen um Umstände, die dauerhaft vorliegen, weswegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die BF1 als auf Dauer unzulässig erscheint.

Die übrigen BF sind die minderjährigen Kinder der BF1, werden durch sie betreut und haben mit ihr im Bundesgebiet wie im Herkunftsstaat stets in einem Haushalt gelebt. Sie haben die wesentliche Teile ihrer Lebenszeit in Österreich verbracht und sprechen neben Russisch und Tschetschenisch auch die deutsche Sprache. Die BF2 besucht hier die Schule, der BF3 und die BF4 den Kindergarten. Sie stehen in engem Kontat zu den weiteren Familienangehörigen, die in Österreich dauerhaft zum Aufenthalt berechtigt sind, und haben österreichsiche Freunde.

Frelich befinden sich die übrigen BF noch in einem anpassungsfähigen Alter. Jedoch führen sie mit der BF1 zweifellos ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK. Um dieses schützenswerte Familienleben der übrigen BF mit der BF1 aufrechterhalten zu können, ist auch für sie auszusprechen, dass Rückkehrentscheidungen gegen sie als auf Dauer unzulässig erscheinen.Frelich befinden sich die übrigen BF noch in einem anpassungsfähigen Alter. Jedoch führen sie mit der BF1 zweifellos ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK. Um dieses schützenswerte Familienleben der übrigen BF mit der BF1 aufrechterhalten zu können, ist auch für sie auszusprechen, dass Rückkehrentscheidungen gegen sie als auf Dauer unzulässig erscheinen.

3.5.3. Die Feststellungen, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation zulässig seien, setzen gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 die Erlassung der Rückkehrentscheidungen voraus. Mit den Rückkehrentscheidung sind folglich auch diese Feststellungen zu beheben.3.5.3. Die Feststellungen, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation zulässig seien, setzen gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 die Erlassung der Rückkehrentscheidungen voraus. Mit den Rückkehrentscheidung sind folglich auch diese Feststellungen zu beheben.

3.6. Zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:

3.6.1. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 leg.cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.3.6.1. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, leg.cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 84/2017 (NAG), lautet auszugsweise:Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 84 aus 2017, (NAG), lautet auszugsweise:

"Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a.Paragraph 14 a,

[...]

(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,

2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, vorlegt,

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder

4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzt.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 14 b,) beinhaltet das Modul 1.

[...]"

3.6.2. Wie dargestellt ist für sämtliche BF die Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet im Sinne des Art. 8 EMRK geboten; auch halten sich sämtliche BF im Bundesgebiet auf und erfüllen daher die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 für die Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung.3.6.2. Wie dargestellt ist für sämtliche BF die Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten; auch halten sich sämtliche BF im Bundesgebiet auf und erfüllen daher die allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 für die Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung.

Die BF1 hat zudem die Externistenprüfung für die vierte Klasse der Hauptschule (8. Schulstufe) erfolgreich abgeschlossen und verfügt mithin über einen Abschluss, der dem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht. Folglich hat sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a Abs. 4 Z 3 NAG erfüllt. Deswegen ist der BF1 gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Die übrigen BF haben das Modul 1 der Integrationsvereinbarung noch nicht erfüllt, weswegen ihnen gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen ist.Die BF1 hat zudem die Externistenprüfung für die vierte Klasse der Hauptschule (8. Schulstufe) erfolgreich abgeschlossen und verfügt mithin über einen Abschluss, der dem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht. Folglich hat sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 3, NAG erfüllt. Deswegen ist der BF1 gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Die übrigen BF haben das Modul 1 der Integrationsvereinbarung noch nicht erfüllt, weswegen ihnen gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen ist.

Das Bundesamt hat den BF die Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen; diese haben daran gemäß § 58 Abs. 11 leg.cit. mitzuwirken.Das Bundesamt hat den BF die Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen; diese haben daran gemäß Paragraph 58, Absatz 11, leg.cit. mitzuwirken.

3.7. Zur Behebung des gegen die BF1 verhängten Einreiseverbotes:

Gegen die BF1 wurde ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG 2005 erlassen. Einreiseverbote setzen jedoch schon nach dem Wortlaut von § 53 Abs. 1 leg cit voraus, dass auch eine Rückkehrentscheidung gegen den Adressaten erlassen wird (vgl. Filzwieser/Frank/ Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar Asyl und Fremdenrecht [2016] § 53 FPG 2005 K4.). Ist die Rückkehrentscheidung gegen die BF1 zu beheben, hat also auch das Einreiseverbot behoben zu werden.Gegen die BF1 wurde ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen. Einreiseverbote setzen jedoch schon nach dem Wortlaut von Paragraph 53, Absatz eins, leg cit voraus, dass auch eine Rückkehrentscheidung gegen den Adressaten erlassen wird vergleiche Filzwieser/Frank/ Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar Asyl und Fremdenrecht [2016] Paragraph 53, FPG 2005 K4.). Ist die Rückkehrentscheidung gegen die BF1 zu beheben, hat also auch das Einreiseverbot behoben zu werden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben (vgl. insb VwGH 17.03.2016, Ro 2015/22/0016 und 26.03.2015, Ra 2014/22/0078). Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben vergleiche insb VwGH 17.03.2016, Ro 2015/22/0016 und 26.03.2015, Ra 2014/22/0078). Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Deutschkenntnisse, Familienverfahren, Integration, Privat- und
Familienleben, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W234.2140812.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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