Entscheidungsdatum
04.08.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W117 2164156-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde desXXXX, geb. XXXX, StA:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde desXXXX, geb. römisch 40 , StA:
Pakistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, vom 06.07.2017, Zahl:
1159174506/170791115/RDNÖ, sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF, § 76 Abs. 3 Z 6b FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6 b, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.
III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 06.07.2017 auf Anweisung des BFA von der API Schwechat im Beisein eines Sprachkundigen zur möglichen Schubhaftverhängung befragt. Der Beschwerdeführer gab an, nicht in Österreich bleiben zu wollen, sondern in einen Mitgliedsstaat weiterreisen zu wollen, keine Familie hier zu haben und an und für sich gesund zu sein.
Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung angeordnet. Begründend führte die Verwaltungsbehörde unter anderem aus (Hervorhebungen laut Original):
"Verfahrensgang
[ ]
Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Zu Ihrer Person:
Ihre Identität ist ungeklärt.
Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.
Sie sind gesund und benötigen keine Medikamente.
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Gegen Sie wird eine Rückkehrentscheidung erlassen werden. Diese ist noch nicht durchführbar.
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.
Sie sprechen nicht Deutsch.
Sie haben keine Freunde oder Verwandte in Österreich.
Die Identität steht nicht fest.
Sie sind ledig.
Rechtliche Beurteilung
[ ]
Ihrem Fall sind die Punkte 1, b und c, sowie 9 erfüllt.
Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr, vor allem, nachdem Sie keine Meldeadresse haben.
Sie haben nach Ihrer illegalen Einreise keinen Antrag auf Asyl gestellt. Sie waren nie gemeldet. Der Behörde ist keine Meldeadresse bekannt.
Weiters gaben Sie an, keinen festen Wohnsitz zu haben. Sie sind de facto mittellos.
Ebenso ist festzustellen, dass Sie hoch mobil sind, innerhalb Österreichs weiterreisen wollten und illegal in einen weiteren Mitgliedsstaat einreisen wollten.
Aufgrund der Zusammenschau der einzelnen von Ihnen vorgebrachten Umstände ist seitens des Bundesamtes festzustellen, dass mit das Risiko des Untertauchens Ihrer Person definitiv vorhanden ist.
Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Sie haben keinerlei Anbindungen in Österreich, wie Sie selbst angeben.
[ ]
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht, da Sie laut Ihren Angaben nicht über finanzielle Mittel verfügen und zudem auch unterstandslos sind.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht, da Sie laut Ihren Angaben nicht über finanzielle Mittel verfügen und zudem auch unterstandslos sind.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden wird.
Sie wollen nicht weiterhin in Österreich verbleiben, haben keinen ordentlichen Wohnsitz und sind höchst mobil, weshalb das BFA begründet annehmen kann, dass Sie sich dem Verfahren in Österreich bei geringster Möglichkeit entziehen werden, da es laut Ihren Angaben Ihr Wunsch ist, in einen Mitgliedsstaat weiterzureisen.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
[ ]
In Ihrem Fall ist eine Mehrzahl an Faktoren gegeben, die für sich alleine noch nicht den Schluss rechtfertigen, dass Sie sich dem Verfahren durch Untertauchen entziehen werden, die aber in der Gesamtschau sehr wohl einen Sicherungsbedarf ergeben: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass Sie in Österreich keinen Wohnsitz haben, keiner legalen Beschäftigung in Österreich nachgehen und weder Verwandte noch Bekannte in Österreich haben. Auch sonst wurden von Ihrer Seite keine relevanten Anknüpfungspunkte mit Österreich namhaft gemacht bzw. wurden keine solchen entdeckt. Sie verfügen über sehr eingeschränkte Barmittel. Ebenso gaben Sie an, dass Sie umgehend Österreich wieder verlassen wollen würden, um in einen weiteren Mitgliedsstaat weiterreisen zu können.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes muss die Behörde durchaus annehmen, dass Sie sich dem Verfahren durch Untertauchen entziehen werden und somit ein dringender Sicherungsbedarf besteht.
[ ]
Aufgrund des aufgezeigten Sachverhalts, insbesondere des illegalen Aufenthaltes, nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, die nicht vorhandene Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration, der fehlenden gesicherten Unterkunft, der Intention, umgehend in einen Mitgliedsstaat weiterreisen zu wollen und aufgrund des bisher gezeigten Verhaltes kam die Anwendung von gelinderen Mitteln im gegenständlichen Fall nicht in Betracht.
[ ]
Am 09.07.2017 erfolgte die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers aufgrund seines am selben Tag gestellten Asylantrages. Der Beschwerdeführer gab in dieser Erstbefragung entscheidungswesentlich an (Hervorhebungen laut Original):
"Ich bin mit meinen Cousins gemeinsam in Österreich eingereist und angehalten worden.
[ ]
9.2 Hatten Sie anlässlich Ihres Verlassens des Herkunftsstaates ein bestimmtes Reiseziel (Zielland)?
Ja
9.2.1 Falls ja, welches und warum wollten Sie dieses bestimmte Land erreichen?
Spanien, ich habe gehört, dass man dort leichter Asyl, Arbeitspapiere und viel Geld verdienen kann.
9.6 Geben Sie die konkrete Reiseroute mit Nennung der durchreisten Staaten von ihrer Heimat bis nach Österreich (chronologisch) an:
1. Iran 15 Tage
2. Türkei 1 Monat
3: Griechenland 1 Monat
4. Mazedonien 1 Tag
5. Serbien 1 Monat
6. Ungarn Durchreise
9.6.1 Was können Sie noch über den Aufenthalt in diesen durchgereisten EU-Ländern angeben:
ln Griechenland habe ich als Hilfsarbeiter gearbeitet. Man findet dort keine gescheite Arbeit. Tageslöhne sind sehr niedrig.
9.7. Haben Sie in einem dieser Länder oder in einem anderen Land um
Asyl angesucht:
Nein:
9.9 Haben Sje jetzt ein bestimmtes Reiseziel (Zielland)? Wenn ja, weiches:
Nein, ich möchte jetzt hier bleiben um hier zu arbeiten und viel Geld zu verdienen.
[ ]
11. Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): (Die Befragung ist durch den Antragsteller in eigenen Worten abschließend zu beantworten, ohne zu hinterfragen [Wer,; Wann, Was, Wo, Wie, Wieso])
Grundstücksprobleme. Mein Väter war in einem Streit mit [ ] (Nachbar) verwickelt. Der Sultan hat meinen Vater bedroht, dass er mich umbringen wird. Mein Vater sorgte sich um mich und hat mich ins Ausland geschickt:
" Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung. "
11.1 Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
Ich werde vom Nachbarn umgebracht.
[ ]
Mit Schriftsatz vom 12.07.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus (Hervorhebungen laut Original).
"II. Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und der Anhaltung des BF
1. Sachverhalt (Kurzdarstellung)
Der BF reiste gemeinsam mit seinen beiden Cousins ([ ], geb. [ ], StA. Pakistan,; [ ], geb. [ ], StA. Pakistan,) und mehreren anderen Personen (darunter auch [ ], geb. [ ], StA. Pakistan,) am 06.07.2017 schlepperunterstützt von Ungarn kommend nach Österreich. Unmittelbar nach Überquerung der ungarisch-österreichischen Grenze wurde der BF gemeinsam mit seinen Cousins und den anderen Personen vom Schlepper auf dem Pannenstreifen der Autobahn A4 in Fahrtrichtung Wien abgesetzt. Als der BF und die anderen genannten Personen auf der Gegenfahrbahn einen Polizeiwagen erblickten, versuchten sie diesen durch Schreie und Handzeichen anzuhalten bzw. herbeizurufen. Daraufhin verließ der Polizeiwagen bei der nächsten Abfahrt die Autobahn, um auf die Fahrbahn Richtung Wien zu wechseln und den BF und die anderen Personen dort aufzugreifen.
Auf Anweisung des zuständigen Referenten der belangten Behörde wurden der BF und die anderen genannten Personen festgenommen und von der Autobahnpolizeiinspektion Schwechat zur möglichen Schubhaftverhängung befragt. Eine Einvernahme des BF und der anderen in dieser Beschwerde namhaft gemachten Personen vor der belangten Behörde zur Anordnung der Schubhaft wurde nicht durchgeführt. Noch am selben Tag wurde mit gegenständlichem Bescheid die Schubhaft über den BF angeordnet.
Am 09.07.2017 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge dieser Befragung gab der BF an, dass er ursprünglich nach Italien reisen wollte, um dort arbeiten zu können, und bisher in keinem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
[ ]
2. Keine Fluchtgefahr
Die Begründung der Fluchtgefahr im gegenständlichen Fall ist aus folgenden Gründen grob mangelhaft und nicht nachvollziehbar:
Bestritten wird zunächst die Behauptung, dass der BF seinen Aufenthalt in Österreich durch illegale Beschäftigungen finanziert. Wie bereits vorgebracht, wurde der BF bereits am Tag seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet, nämlich am 06.07.2017, festgenommen.
Zutreffend ist, dass der BF unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist, bereits durch mehrere Mitgliedstaaten (Griechenland und Ungarn) gereist ist und über keinerlei familiäre, berufliche oder soziale Bindungen verfügt. Auch ist es richtig, dass der BF aktuell über keinen Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet verfügt. Jedoch ist der BF bereits am Tag seiner Einreise nach Österreich festgenommen worden. Gern § 2 Abs 1 MeldeG ist zu meiden, wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt. Nicht zu melden sind gern Abs 2 Z 1 leg cit Menschen, denen in einer Wohnung nicht länger als drei Tage Unterkunft gewährt wird. Der BF wurde bereits am Tag seiner Ankunft in Österreich festgenommen und hat noch keine drei Tage Unterkunft an einer Adresse genommen.Zutreffend ist, dass der BF unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist, bereits durch mehrere Mitgliedstaaten (Griechenland und Ungarn) gereist ist und über keinerlei familiäre, berufliche oder soziale Bindungen verfügt. Auch ist es richtig, dass der BF aktuell über keinen Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet verfügt. Jedoch ist der BF bereits am Tag seiner Einreise nach Österreich festgenommen worden. Gern Paragraph 2, Absatz eins, MeldeG ist zu meiden, wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt. Nicht zu melden sind gern Absatz 2, Ziffer eins, leg cit Menschen, denen in einer Wohnung nicht länger als drei Tage Unterkunft gewährt wird. Der BF wurde bereits am Tag seiner Ankunft in Österreich festgenommen und hat noch keine drei Tage Unterkunft an einer Adresse genommen.
Weiters wird wird darauf verwiesen dass der BF - gemeinsam mit den bereits namhaft gemachten Personen - unmittelbar nach seiner Einreise und noch vor seiner Festnahme selbst den vorbeifahrenden Polizeiwagen durch Schreie und Handzeichen herbeizurufen.
Zum Beweis dieses Vorbringens ergeht der Antrag auf zeugenschaftliche Befragung von [ ] geb. [ ], StA. Pakistan, [ ], geb. XXXX, StA. Pakistan, und [ ], geb. [ ], StA. Pakistan, dzt. alle im PAZ Hemalser Gürtel.Zum Beweis dieses Vorbringens ergeht der Antrag auf zeugenschaftliche Befragung von [ ] geb. [ ], StA. Pakistan, [ ], geb. römisch 40 , StA. Pakistan, und [ ], geb. [ ], StA. Pakistan, dzt. alle im PAZ Hemalser Gürtel.
An die unrechtmäßige Einreise kann deswegen nicht als einziges Kriterium angeknüpft werden, da ansonsten ohne Prüfung der Fluchtgefahr über alle unrechtmäßigen eingereisten Personen die Schubhaft verhängt werden müsste und somit eine Einzelfallprüfung entfallen würde.
Zur angesprochenen Mittellosigkeit und fehlenden sozialen Verankerung sowie die Nicht- Verfügbarkeit eines Reisedokumentes ist anzumerken, dass es sich dabei um Umstände handelt, die bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern typischerweise vorliegen und sind allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes (vgl VwGH 28.05,2008, 2007/21/0233, Materialien zum FRAG 2015 - BlgNR 582 d. B. (XXV. GP), Anmerkung zu § 76 Abs 3 Z 9 FPG). Demgegenüber wäre zu berücksichtigen gewesen, dass richtige Angaben zu Identität und Reisebewegungen nach der Judikatur des VwGH bei der Prüfung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen gewesen wären (VwGH 30.08.2011,2008/21/0498).Zur angesprochenen Mittellosigkeit und fehlenden sozialen Verankerung sowie die Nicht- Verfügbarkeit eines Reisedokumentes ist anzumerken, dass es sich dabei um Umstände handelt, die bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern typischerweise vorliegen und sind allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes vergleiche VwGH 28.05,2008, 2007/21/0233, Materialien zum FRAG 2015 - BlgNR 582 d. B. (römisch 25 . GP), Anmerkung zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG). Demgegenüber wäre zu berücksichtigen gewesen, dass richtige Angaben zu Identität und Reisebewegungen nach der Judikatur des VwGH bei der Prüfung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen gewesen wären (VwGH 30.08.2011,2008/21/0498).
Es bleibt daher als einziges der Umstand, dass der BF angab, er beabsichtige in einen anderen Mitgliedstaat weiterzureisen, womit der Wortlaut von § 76 Abs 3 Z 6 lit b und c FPG grundsätzlich erfüllt zu sein scheint.Es bleibt daher als einziges der Umstand, dass der BF angab, er beabsichtige in einen anderen Mitgliedstaat weiterzureisen, womit der Wortlaut von Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera b und c FPG grundsätzlich erfüllt zu sein scheint.
Doch auch dieser Umstand stellt einen Umstand dar, der in vergleichbaren Konstellationen sehr häufig vorliegt. Es ist notorisch, dass Flüchtlinge oftmals versuchen, in einen anderen Mitgliedstaat zu reisen, weil sie sich dort einen leichteren Zugang zum Arbeitsmarkt erhoffen oder sich zum Beispiel bereits Familienmitglieder oder Freunde in diesem Staat aufhalten. Dabei kann von einem Asylwerber nicht erwartet werden, dass er bereits bei Einreise in den Schengen-Raum detaillierte Kenntnisse vom Inhalt der Dublin lll-VO hat und ihm die Unrechtmäßigkeit der Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat innerhalb des Schengen- Raums schon in diesem Zeitpunkt bewusst ist.
Genau dies ist auch im Fall des BF relevant: er beabsichtigte zunächst, in einen anderen Mitgliedstaat weiterzureisen, doch gab der BF in der polizeilichen Erstbefragung am 09.06.2017 an, nunmehr in Österreich bleiben zu wollen, um hier zu arbeiten und viel Geld zu verdienen. Über die Vorschriften der Dublin lll-VO war er zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kenntnis. Lediglich aus diesem Grund stellte der BF auch noch nicht sofort nach dem polizeilichen Aufgriff einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 10.07.2017 hatte der BF erstmals die Gelegenheit, mit einem Rechtsberater (unter anderem über die Bedeutung der Dublin lll-VO) zu sprechen. Nach Vorhalt der maßgeblichen Rechtslage insb. der Bestimmungen der Dublin lll-VO) bekräftigte der BF sein Vorhaben, das Asylverfahren in Österreich abzuwarten und sich dem Verfahren in Österreich zur Verfügung zu halten. Das BVwG möge sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen Persönlichen Eindruck von der Person des BF und dessen Bereitschaft, am Verfahren mitzuwirken, machen.
Die belangte Behörde lässt im Fall des BF völlig unberücksichtigt, dass sich dieser in allen Befragungen und Einvernahmen kooperationsbereit zeigte und insbesondere bereitwillig an der Feststellung des Einreiseweges mitwirkte (vgl die Angaben des BF in der Erstbefragung am 09.07.2017). Auch zu seiner Identität machte er gleichbleibende und plausible Angaben (vgl VwGH 30.08.2011, 2008/21/0498). Dass der BF in diesem Zusammenhang etwasDie belangte Behörde lässt im Fall des BF völlig unberücksichtigt, dass sich dieser in allen Befragungen und Einvernahmen kooperationsbereit zeigte und insbesondere bereitwillig an der Feststellung des Einreiseweges mitwirkte vergleiche die Angaben des BF in der Erstbefragung am 09.07.2017). Auch zu seiner Identität machte er gleichbleibende und plausible Angaben vergleiche VwGH 30.08.2011, 2008/21/0498). Dass der BF in diesem Zusammenhang etwas
verheimlicht oder verschwiegen hätte, wird von der belangten Behörde auch gar nicht geltend gemacht.
Auch hat der BF nach Stellung des Asylantrages Anspruch auf Versorgung durch die Grundversorgung Bund gern GVG-B und könnte somit in einem organisierten Quartier Unterkunft nehmen. Somit wäre der BF für die Behörden greifbar.
Es bestehen auch keine Gründe zur Annahme, dass der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, sodass die Schubhaft nicht gern § 76 Abs 6 FPG aufrechterhalten werden kann.Es bestehen auch keine Gründe zur Annahme, dass der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, sodass die Schubhaft nicht gern Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten werden kann.
[ ]
3. Zur Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittels
[ ]
Spätestens ab der Asylantragstellung am 09.07.2017 wäre das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung naheliegend, da der BF seit diesem Zeitpunkt über einen Anspruch auf Grundversorgung verfügt (vgl VwGH 26.09.2007, 2006/21/0131; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043; VwGH 28.05.2008, 2007/21/0233).Spätestens ab der Asylantragstellung am 09.07.2017 wäre das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung naheliegend, da der BF seit diesem Zeitpunkt über einen Anspruch auf Grundversorgung verfügt vergleiche VwGH 26.09.2007, 2006/21/0131; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043; VwGH 28.05.2008, 2007/21/0233).
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III. Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch drei. Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, wird ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlun® zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes - insbesondere zur Klärung der Kooperationsbereitschaft und der Bereitschaft des BF das Verfahren in Österreich abzuwarten, insbesondere auch im Hinblick auf das Vorlieaen der Voraussetzungen für gelindere Mittel - unter Einvernahme des BF und der bereits namhaft Gemachten Zeugen beantragt.
Kostenanträge
[ ]
Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gem § 1 Z 1 und 2 VwG-AufwandersatzverordnungZum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gem Paragraph eins, Ziffer eins und 2 VwG-Aufwandersatzverordnung
Gem § 35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) zu. Daher beantragt der BF gem 6 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737.60 Euro, Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 922.00 Euro beantragt.Gem Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,) zu. Daher beantragt der BF gem 6 1 Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737.60 Euro, Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 922.00 Euro beantragt.
Der BF beantragt darüber hinaus gem § 35 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen.Der BF beantragt darüber hinaus gem Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen.
Aus den genannten Gründen wird beantragt, das BVwG möge
• eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF und der bereits namhaft gemachten Zeugen zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen;
• den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidrigerWeise erfolgte;
• im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen;
• der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gem VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen.
Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, erstattete aber keine Stellungnahme und begehrte auch keine Kosten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft; er ist Staatsangehöriger von Pakistan und somit Fremder im Sinne des §2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft; er ist Staatsangehöriger von Pakistan und somit Fremder im Sinne des §2 Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
Das Sachverhaltssubstrat der Beschwerde – "Sachverhalt (Kurzdarstellung)" und sonstige Tatsachenausführungen - sowie die Angaben des Beschwerdeführers in der asylrechtlichen Erstbefragung und jener dem Beschwerdeführer bekannte Akteninhalt wird zum gegenständlichen Sachverhalt erhoben (Hervorhebung durch den Einzelrichter):
Aus der Schubhaftbeschwerde:
"Der BF reiste gemeinsam mit seinen beiden Cousins ([ ], geb. [ ], StA. Pakistan,; [ ], geb. [ ], StA. Pakistan,) und mehreren anderen Personen (darunter auch [ ], geb. [ ], StA. Pakistan,) am 06.07.2017 schlepperunterstützt von Ungarn kommend nach Österreich. Unmittelbar nach Überquerung der ungarisch-österreichischen Grenze wurde der BF gemeinsam mit seinen Cousins und den anderen Personen vom Schlepper auf dem Pannenstreifen der Autobahn A4 in Fahrtrichtung Wien abgesetzt. Als der BF und die anderen genannten Personen auf der Gegenfahrbahn einen Polizeiwagen erblickten, versuchten sie diesen durch Schreie und Handzeichen anzuhalten bzw. herbeizurufen. Daraufhin verließ der Polizeiwagen bei der nächsten Abfahrt die Autobahn, um auf die Fahrbahn Richtung Wien zu wechseln und den BF und die anderen Personen dort aufzugreifen.
Auf Anweisung des zuständigen Referenten der belangten Behörde wurden der BF und die anderen genannten Personen festgenommen und von der Autobahnpolizeiinspektion Schwechat zur möglichen Schubhaftverhängung befragt. Eine Einvernahme des BF und der anderen in dieser Beschwerde namhaft gemachten Personen vor der belangten Behörde zur Anordnung der Schubhaft wurde nicht durchgeführt. Noch am selben Tag wurde mit gegenständlichem Bescheid die Schubhaft über den BF angeordnet.
Am 09.07.2017 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge dieser Befragung gab der BF an, dass er ursprünglich nach Italien reisen wollte, um dort arbeiten zu können, und bisher in keinem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Zutreffend ist, dass der BF über keinerlei familiäre, berufliche oder soziale Bindungen verfügt. Auch ist es richtig, dass der BF aktuell über keinen Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet verfügt.
Weiters wird darauf verwiesen dass der BF - gemeinsam mit den bereits namhaft gemachten Personen - unmittelbar nach seiner Einreise und noch vor seiner Festnahme selbst den vorbeifahrenden Polizeiwagen durch Schreie und Handzeichen herbeizurufen.
Er beabsichtigte zunächst, in einen anderen Mitgliedstaat weiterzureisen, doch gab der BF in der polizeilichen Erstbefragung am 09.06.2017 an, nunmehr in Österreich bleiben zu wollen, um hier zu arbeiten und viel Geld zu verdienen. Über die Vorschriften der Dublin lll-VO war er zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kenntnis. Lediglich aus diesem Grund stellte der BF auch noch nicht sofort nach dem polizeilichen Aufgriff einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 10.07.2017 hatte der BF erstmals die Gelegenheit, mit einem Rechtsberater (unter anderem über die Bedeutung der Dublin lll-VO) zu sprechen. Nach Vorhalt der maßgeblichen Rechtslage insb der Bestimmungen der Dublin lll-VO) bekräftigte der BF sein Vorhaben, das Asylverfahren in Österreich abzuwarten und sich dem Verfahren in Österreich zur Verfügung zu halten.
Auch hat der BF nach Stellung des Asylantrages Anspruch auf Versorgung durch die Grundversorgung Bund gem GVG-B."
Aus der Erstbefragung:
"Ich bin mit meinen Cousins gemeinsam in Österreich eingereist und angehalten worden.
9.2 Hatten Sie anlässlich Ihres Verlasse ns des Herkunftsstaates ein bestimmtes Reiseziel (Zielland)?
Ja
9.2.1 Falls ja, welches und warum wollten Sie dieses bestimmte Land erreichen?
Spanien, ich habe gehört, dass man dort leichter Asyl, Arbeitspapiere und viel Geld verdienen kann.
9.6 Geben Sie die konkrete Reiseroute mit Nennung der durchreisten Staaten von ihrer Heimat bis nach Österreich (chronologisch) an:
1. Iran 15 Tage
2. Türkei 1 Monat
3: Griechenland 1 Monat
4. Mazedonien 1 Tag
5. Serbien 1 Monat
6. Ungarn Durchreise
9.6.1 Was können Sie noch über den Aufenthalt in diesen durchgereisten EU-Ländern angeben:
ln Griechenland habe ich als Hilfsarbeiter gearbeitet. Man findet dort keine gescheite Arbeit. Tageslöhne sind sehr niedrig.
9.7. Haben Sie in einem dieser Länder oder in einem anderen Land um
Asyl angesucht:
Nein:
9.9 Haben Sje jetzt ein bestimmtes Reiseziel (Zielland)? Wenn ja, weiches:
Nein, ich möchte jetzt hier bleiben um hier zu arbeiten und viel Geld zu verdienen.
11. Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): (Die Befragung ist durch den Antragsteller in eigenen Worten abschließend zu beantworten, ohne zu hinterfragen [Wer,; Wann, Was, Wo, Wie, Wieso])
"Grundstücksprobleme. Mein Väter war in einem Streit mit [ ] (Nachbar) verwickelt. Der Sultan hat meinen Vater bedroht, dass er mich umbringen wird. Mein Vater sorgte sich um mich und hat mich ins Ausland geschickt:
Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung. "
11.1 Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
Ich werde vom Nachbarn umgebracht.
Jener dem Beschwerdeführer bekannte Akteninhalt:
Der Beschwerdeführer wurde unmittelbar nach Erhebung der Schubhaftbeschwerde am 13.07.2017 aus der Schubhaft entlassen.
Schlussfolgernd ist festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Schubhaft erhebliche Fluchtgefahr bestand.
Entscheidungsgrundlagen:
* gegenständliche Aktenlage;
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Der Sachverhalt kann als unstrittig angesehen werden – die Verwaltungsbehörde ist im Beschwerdeverfahren den Ausführungen des Beschwerdeführers auf Sachverhaltsebene nicht entgegengetreten, sodass das Beschwerdevorbringen und die Angaben des Beschwerdeführers in der asylrechtlichen Erstbefragung, letztere in der Befragung durch die festnehmenden Beamten, was die Weiterreiseabsichten nach Spanien betrifft, Deckung findend, zugrunde zu legen waren.
Es sind gerade die Beschwerdeausführungen, welche die Annahme erheblicher Fluchtgefahr (jedenfalls) bis zum Entscheidungszeitpunkt stützen:
Zunächst ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer und seine Cousins nicht als kooperativ angesehen werden können, befanden sie sich doch, wie in der Beschwerde geradezu plastisch vorgebracht, offensichtlich in einer prekären Notlage
"Unmittelbar nach Überquerung der ungarisch-österreichischen Grenze wurde der BF gemeinsam mit seinen Cousins und den anderen Personen vom Schlepper auf dem Pannenstreifen der Autobahn A4 in Fahrtrichtung Wien abgesetzt".
und "versuchten sie" in eben dieser Situation den zu dieser Zeit auf der Gegenfahrbahn befindlichen Polizeiwagen "durch Schreie und Handzeichen anzuhalten bzw. herbeizurufen" .
Letztlich wurden der Beschwerdeführer und seine Verwandten, wie in der Beschwerde schließlich zugestanden, von der Polizei aufgegriffen:
"Daraufhin verließ der Polizeiwagen bei der nächsten Abfahrt die Autobahn, um auf die Fahrbahn Richtung Wien zu wechseln und den BF und die anderen Personen dort aufzugreifen."
Wie die Beschwerde weiters selbst einräumt, wurde der Beschwerdeführer auf Anweisung des zuständigen Referenten von der PI Schwechat befragt und gab er unzweifelhaft, wie letztlich auch in der Beschwerde zugestanden, die Weiterreiseabsicht an:
"Am 09.07.2017 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge dieser Befragung gab der BF an, dass er ursprünglich nach Italien reisen wollte, um dort arbeiten zu können".
In Bezug auf das Zielland handelt es sich offensichtlich um einen bloßen Schreibfehler, bezog sich doch die Weiterreiseabsicht nicht auf Italien, sondern auf Spanien, wie dem von der Beschwerde angeführten Protokoll der Erstbefragung vom 09.07.2017 zu entnehmen ist:
"9.2.1 Falls ja, welches und warum wollten Sie dieses bestimmte Land erreichen?
Spanien, ich habe gehört, dass man dort leichter Asyl, Arbeitspapiere und viel Geld verdienen kann."
Auch wenn der Beschwerdeführer bereits in der asylrechtlichen Erstbefragung vom 09.07.2017 anführte,
"9.9 Haben Sje jetzt ein bestimmtes Reiseziel (Zielland)? Wenn ja, weiches:
Nein, ich möchte jetzt hier bleiben um hier zu arbeiten und viel Geld zu verdienen."
konnte die Verwaltungsbehörde vor dem Hintergrund der notwendigen Berücksichtigung des Gesamtsituation, nämlich
* der noch eingangs der Befragung geäußerten Absicht, nach Spanien, wo man "leichter Asyl erhält und viel Geld verdienen kann";
* des offensichtlich bisher gezeigten und in der Erstbefragung angeführten Verhaltens, in Griechenland wegen der schlechten Beschäftigungssituation – es ging dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht primär um Schutzsuche, sondern um die Optimierung seiner wirtschaftlichen Situation – "ln Griechenland habe ich als Hilfsarbeiter gearbeitet. Man findet dort keine gescheite Arbeit. Tageslöhne sind sehr niedrig" nicht länger, aber doch einen Monat, geblieben zu sein;
* den Asylantrag im Stande der Anhaltung, also in einer Zwangssituation und nicht nach vorangegangener Initiative und Kooperationsbereitschaft, gestellt zu haben;
* das Asylbegehren auf der Grundlage eines rein privaten, nachbarschaftlichen Konfliktes vorgebracht zu haben,
von der immer noch bestehenden Weiterreiseabsicht des Beschwerdeführers und seiner Verwandten ausgehen.
Im Ergebnis räumt dies (sogar) die Beschwerdeschrift ein, spricht sie doch erst von einem wirklichen Gesinnungswandel am Tage nach dem Gespräch des Beschwerdeführers mit der Rechtsberatung, nämlich dem 10.07.2017, als die Rechtsberatung den Beschwerdeführer über die in Geltung stehende Dublin III-VO unterwies:
"Am 10.07.2017 hatte der BF erstmals die Gelegenheit, mit einem Rechtsberater (unter anderem über die Bedeutung der Dublin lll-VO) zu sprechen. Nach Vorhalt der maßgeblichen Rechtslage insb der Bestimmungen der Dublin lll-VO) bekräftigte der BF sein Vorhaben, das Asylverfahren in Österreich abzuwarten und sich dem Verfahren in Österreich zur Verfügung zu halten".
Diese Bekräftigung wurde der Verwaltungsbehörde aber erst mit der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde, eingelangt bei der Verwaltungsbehörde am 10.07.2017, kundgetan und reagierte die Verwaltungsbehörde umgehend mit der sofortigen Freilassung des Beschwerdeführers.
Dass das Gespräch mit der Rechtsberatung "erst" – so die Beschwerde – am 10.07.2017 erfolgte, wurde vom Beschwerdeführer nicht als Mangelhaftigkeit gerügt.
Auch aus dem Umstand des Fehlens einer formellen Einvernahme kann gegenständlich vor dem Hintergrund einer doch erfolgten Befragung durch die PI Schwechat insofern nichts gewonnen werden, als die asylrechtliche Erstbefragung nicht nur das Befragungsergebnis der Organe der PI Schwechat hinsichtlich Weiterreiseabsichten nach Spanien bestätigte, sondern durch das übrige dargelegte Verhalten – siehe Ausführungen oben – die Verwaltungsbehörde auch nach der umfassenden Erstbefragung zu keinem anderen als von ihr schon ursprünglich erzielten Ergebnis kommen hätte können.
In diesem Sinne war bis zur erläuternden Schubhaftbeschwerde von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen.
In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass die bestehende Mittel-, Erwerbslosigkeit etc. dem Beschwerdeführer gegenüber zwar nicht negativ als eigener Fluchtgefahrindikator des §76 Abs. 3 Z 9 gewertet werden kann, die mangelnde soziale Verankerung vermag aber auch nicht die soeben angeführte erhebliche Fluchtgefahr zu relativieren; hiebei ist wieder auf die Beschwerdeausführungen selbst zu verweisenIn diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass die bestehende Mittel-, Erwerbslosigkeit etc. dem Beschwerdeführer gegenüber zwar nicht negativ als eigener Fluchtgefahrindikator des §76 Absatz 3, Ziffer 9, gewertet werden kann, die mangelnde soziale Verankerung vermag aber auch nicht die soeben angeführte erhebliche Fluchtgefahr zu relativieren; hiebei ist wieder auf die Beschwerdeausführungen selbst zu verweisen
"Zutreffend ist, dass der BF über keinerlei familiäre, berufliche oder soziale Bindungen verfügt. Auch ist es richtig, dass der BF aktuell über keinen Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet verfügt".
Dem Beschwerdeführer sind keinerlei familiäre und sonstigen Anknüpfungspunkte offen gestanden, wo er Unterkunft nehmen könnte und ausgehend davon einer ihm auferlegten Meldeverpflichtung im Rahmen der Anwendung gelinderer Mittel nachkommen könnte.
Aber auch der Hinweis auf den Anspruch von Grundversorgung und den damit verbundenen bescheidenen Geldzuwendungen geht gerade vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer geäußerten wirtschaftlichen Absichten, in welchem europäischen Land auch immer der Beschwerdeführer diese verfolgen möchte, ins Leere:
Der Beschwerdeführer hat in der asylrechtlichen Erstbefragung kein Hehl daraus gemacht, dass es ihm um raschen und größtmöglichen wirtschaftlichen Erfolg geht – Hervorhebung durch den Einzelrichter
"Spanien, ich habe gehört, dass man dort leichter Asyl, Arbeitspapiere und viel Geld verdienen kann.
[ ]
Nein, ich möchte jetzt hier bleiben um hier zu arbeiten und viel Geld zu verdienen".
Zieht man also unter dem Aspekt der Berücksichtigung sämtlicher Sachverhaltsparameter ins Kalkül, dass der Beschwerdeführer beispielsweise gerade einmal einen Monat in Griechenland verbrachte, weil
"man dort keine gescheite Arbeit findet und Tageslöhne sehr niedrig sind",
so drängt sich gerade dadurch nicht der Schluss auf, dass sich der Beschwerdeführer monatelang, möglicherweise sogar jahrelang, mit jenen bescheidenen Mitteln zufrieden geben wird, welche ihm aus der Grundversorgung zukommen.
Die Beschwerdeschrift vermag also auch in diesem Sinne das Bestehen erheblicher Fluchtgefahr nicht abzuschwächen.
In seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass
"Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [ ] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn"Der im vorliegenden Fall einschlägige Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG [ ] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn
* der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint
oder
* sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht".
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte sohin abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und des zugrunde gelegten (Schubhaft)Beschwerdevorbringens – vor dem Hintergrund der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Verhandlungspflicht – als geklärt anzusehen war.
Die Einvernahme der beantragten Zeugen war entbehrlich, da ohnehin das gesamte Tatsachensubstrat der Einvernahme und der Beschwerde zugrunde gelegt wurden.
Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.Da gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit "Die Paragraphen 7, 8, 13, Absatz 6, 15,, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die Paragraphen 16 bis 22 b samt Überschriften, Paragraphen 26, Absatz eins, letzter Satz, 27 Absatz eins, Ziffer 12 und Paragraph 58, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
Materielle Rechtsgrundlage:
Darauf aufbauend wiederum folgende innerstaatliche Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 – FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005, welche in der anzuwendenden geltenden Fassung lauten:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte – siehe nachfolgende Materialien zum § 76 Abs. 3 FPG – sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen:Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte – siehe nachfolgende Materialien zum Paragraph 76, Absatz 3, FPG – sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen:
"Aufgrund der Vorgaben von Art. 8 Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie der Judikatur der Höchstgerichte sind die Bestimmungen zur Schubhaft einer grundlegenden Bearbeitung zu unterziehen. Zudem sind gemäß Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung innerstaatlich nähere Kriterien zur Beurteilung, ob Fluchtgefahr im Sinne der Verordnung vorliegt, festzulegen und erfolgt die Anpassung an die Vorgaben der Rückführungsrichtlinie."Aufgrund der Vorgaben von Artikel 8, Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie der Judikatur der Höchstgerichte sind die Bestimmungen zur Schubhaft einer grundlegenden Bearbeitung zu unterziehen. Zudem sind gemäß Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung innerstaatlich nähere Kriterien zur Beurteilung, ob Fluchtgefahr im Sinne der Verordnung vorliegt, festzulegen und erfolgt die Anpassung an die Vorgaben der Rückführungsrichtlinie.
Zu Abs. 1:Zu Absatz eins :
Dieser Absatz entspricht weitestgehend dem bisherigen Abs. 1 und Abs. 1a. Die Definition der Schubhaft bleibt unverändert. Unter "Fremde" im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl illegal als auch rechtmäßig aufhältige Fremde sowie Asylwerber zu verstehen. Bei rechtmäßig aufhältigen Fremden müssen jedoch naturgemäß stärkere Hinweise für eine Fluchtgefahr vorliegen als bei unrechtmäßig aufhältigen Fremden (Verhältnismäßigkeit). Gegen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte kann Schubhaft aufgrund von § 1 Abs. 2 FPG nicht verhängt werden.Dieser Absatz entspricht weitestgehend dem bisherigen Absatz eins und Absatz eins a, Die Definition der Schubhaft bleibt unverändert. Unter "Fremde" im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl illegal als auch rechtmäßig aufhältige Fremde sowie Asylwerber zu verstehen. Bei rechtmäßig aufhältigen Fremden müssen jedoch naturgemäß stärkere Hinweise für eine Fluchtgefahr vorliegen als bei unrechtmäßig aufhältigen Fremden (Verhältnismäßigkeit). Gegen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte kann Schubhaft aufgrund von Paragraph eins, Absatz 2, FPG nicht verhängt werden.
Zu Abs. 2:Zu Absatz 2 :
Dieser Absatz soll bestimmen, unter welchen grundlegenden Voraussetzungen Schubhaft zulässig ist. Eine Schubhaft ist demgemäß zur Sicherung eines Verfahrens zulässig und sofern zudem Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf besteht. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wird nun dezidiert in die Bestimmung aufgenommen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (ua. B 362/06 vom 24. Juni 2006; B 1330/06 sowie B 1331/06 vom 15. Juni 2007) ist die Behörde verpflichtet, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. Betreffend das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gilt, dass die Behörde verpflichtet ist, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Diesbezüglich erörterte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527). Die Bestimmung ist in zwei Ziffern gegliedert, um die Schubhaftfälle außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin-Verordnung (Z 1) von den Dublin-Fällen (Z 2) zu unterscheiden. Für letztere gelten die Voraussetzungen der Dublin-Verordnung unmittelbar, weshalb sich in diesen Fällen die Vorraussetzung der Verhältnismäßigkeit und der erheblichen Fluchtgefahr direkt aus dem Unionsrecht ergibt (siehe Art. 28 Abs. 2 Dublin-Verordnung). Weiters siehe Erläuterungen zu Abs. 3 Z 6.Dieser Absatz soll bestimmen, unter welchen grundlegenden Voraussetzungen Schubhaft zulässig ist. Eine Schubhaft ist demgemäß zur Sicherung eines Verfahrens zulässig und sofern zudem Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf besteht. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wird nun dezidiert in die Bestimmung aufgenommen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (ua. B 362/06 vom 24. Juni 2006; B 1330/06 sowie B 1331/06 vom 15. Juni 2007) ist die Behörde verpflichtet, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. Betreffend das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gilt, dass die Behörde verpflichtet ist, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Diesbezüglich erörterte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527). Die Bestimmung ist in zwei Ziffern gegliedert, um die Schubhaftfälle außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin-Verordnung (Ziffer eins,) von den Dublin-Fällen (Ziffer 2,) zu unterscheiden. Für letztere gelten die Voraussetzungen der Dublin-Verordnung unmittelbar, weshalb sich in diesen Fällen die Vorraussetzung der Verhältnismäßigkeit und der erheblichen Fluchtgefahr direkt aus dem Unionsrecht ergibt (siehe Artikel 28, Absatz 2, Dublin-Verordnung). Weiters siehe Erläuterungen zu Absatz 3, Ziffer 6,
Zu Abs. 3:Zu Absatz 3 :
In diesem Absatz werden die Tatbestände, welche bei der Feststellung der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen sind, näher determiniert. Es handelt sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Abs. 3 genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des § 76 FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur. Insbesondere wurde durch die Formulierug des Absatz 3 der neuesten VwGH-Rechtsprechung vom 19. Februar 2015 (GZ Ro 2014/21/0075) Rechnung getragen. Grundsätzlich ist eine Inhaftnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr wird in Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen § 76 Abs. 2 keine – gesetzlich festgelegten – objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Bei Dublin-Fällen ist insbesondere auch Z 6 zu beachten. Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin – Verordnung (Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung).In diesem Absatz werden die Tatbestände, welche bei der Feststellung der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen sind, näher determiniert. Es handelt sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Absatz 3, genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des Paragraph 76, FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur. Insbesondere wurde durch die Formulierug des Absatz 3 der neuesten VwGH-Rechtsprechung vom 19. Februar 2015 (GZ Ro 2014/21/0075) Rechnung getragen. Grundsätzlich ist eine Inhaftnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren gemäß Artikel 28, Absatz 2, Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr wird in Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen Paragraph 76, Absatz 2, keine – gesetzlich festgelegten – objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Bei Dublin-Fällen ist insbesondere auch Ziffer 6, zu beachten. Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin – Verordnung (Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung).
Z 1:Ziffer eins :
Der Begriff Rückkehr stammt aus der Rückführungsrichtlinie (Art. 3 Z 3) und umfasst sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Rückführung. Diese Ziffer ist sowohl durch Art. 15 der Rückführungsrichtlinie als auch Art. 8 Neufassung der Aufnahmerichtlinie gedeckt. Zudem gibt es hierzu bereits gefestigte höchstgerichtliche Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom 11. Juni 2013, 2012/21/0114 und vom 30. August 2011, 2008/21/0588). In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom 23. September 2010, 2007/21/0432).Der Begriff Rückkehr stammt aus der Rückführungsrichtlinie (Artikel 3, Ziffer 3,) und umfasst sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Rückführung. Diese Ziffer ist sowohl durch Artikel 15, der Rückführungsrichtlinie als auch Artikel 8, Neufassung der Aufnahmerichtlinie gedeckt. Zudem gibt es hierzu bereits gefestigte höchstgerichtliche Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom 11. Juni 2013, 2012/21/0114 und vom 30. August 2011, 2008/21/0588). In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom 23. September 2010, 2007/21/0432).
Z 2:Ziffer 2 :
Diese Bestimmung findet sich im Wesentlichen bereits im bisherigen § 76 Abs. 2 Z 3 und ist auch je nach betroffenem Personenkreis sowohl in Art. 8 lit. d Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie in Art. 15 Rückführungsrichtlinie vorgesehen.Diese Bestimmung findet sich im Wesentlichen bereits im bisherigen Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3 und ist auch je nach betroffenem Personenkreis sowohl in Artikel 8, Litera d, Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie in Artikel 15, Rückführungsrichtlinie vorgesehen.
Z 3:Ziffer 3 :
Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen und hierüber nach seiner Einreise zusätzlich falsche Angaben gemacht hat (VwGH vom 28. Juni 2007, 2006/21/0051). Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, auch wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat (vgl. VwGH vom 30. August 2007, 2006/21/0027).Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen und hierüber nach seiner Einreise zusätzlich falsche Angaben gemacht hat (VwGH vom 28. Juni 2007, 2006/21/0051). Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, auch wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat vergleiche VwGH vom 30. August 2007, 2006/21/0027).
Z 4:Ziffer 4 :
Wenn der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 (VwGH vom 17. November 2011, 2010/21/0514).Wenn der Asylwerber einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 (VwGH vom 17. November 2011, 2010/21/0514).
Z 5:Ziffer 5 :
Liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann ab diesem Zeitpunkt die Schubhaft daher jedenfalls (auch) der Sicherung der Abschiebung dienen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt aber nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (VwGH vom 28. August 2012, 2010/21/0517). In späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - können schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (VwGH 20. Oktober 2011, 2008/21/0191). Z 6: Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (VwGH vom 28. Februar 2008, 2007/21/0391). Siehe auch Erläuterungen zu Z 3.Liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann ab diesem Zeitpunkt die Schubhaft daher jedenfalls (auch) der Sicherung der Abschiebung dienen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt aber nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (VwGH vom 28. August 2012, 2010/21/0517). In späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - können schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (VwGH 20. Oktober 2011, 2008/21/0191). Ziffer 6 :, Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (VwGH vom 28. Februar 2008, 2007/21/0391). Siehe auch Erläuterungen zu Ziffer 3,
Z 6:Ziffer 6 :
berücksichtigt insbesondere die bisherige Judikatur des VwGH, wonach für die Schubhaftverhängung "besondere Gesichtspunkte vorliegen [müssen], die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen "Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne" (Zl Zl 2014/21/0075 sowie Zl 2013/21/0170 mwN).
Z 7:Ziffer 7 :
Unter diese Ziffer fallen unter anderem Fälle, in denen sich der Fremde aktuell dem gelinderen Mittel entzogen hat (§ 77 Abs. 1 FPG), da dann angenommen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Ebenso fallen darunter jene Fälle, in denen sich der Fremde schon in der Vergangenheit dem gelinderen Mittel entzogen hat, in der Zwischenzeit nicht greifbar war und nun wieder aufgetaucht ist. Grundsätzlich gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH vom 3. Oktober 2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Fehlt ein Sicherungsbedürfnis, darf jedoch weder gelinderes Mittel noch Schubhaft angeordnet werden (VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0041).Unter diese Ziffer fallen unter anderem Fälle, in denen sich der Fremde aktuell dem gelinderen Mittel entzogen hat (Paragraph 77, Absatz eins, FPG), da dann angenommen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Ebenso fallen darunter jene Fälle, in denen sich der Fremde schon in der Vergangenheit dem gelinderen Mittel entzogen hat, in der Zwischenzeit nicht greifbar war und nun wieder aufgetaucht ist. Grundsätzlich gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH vom 3. Oktober 2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Fehlt ein Sicherungsbedürfnis, darf jedoch weder gelinderes Mittel noch Schubhaft angeordnet werden (VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0041).
Z 8:Ziffer 8 :
Die Verletzung von Auflagen, Mitwirkungspflichten, der Gebietsbeschränkung oder Meldeverpflichtung kann ein Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr sein, wobei auch hier gilt, den konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Der Tatbestand der Verletzung der Gebietsbeschränkung fand sich bisher in § 76 Abs. 2a Z 2 (VwGH vom 26. August 2010, 2010/21/0234).Die Verletzung von Auflagen, Mitwirkungspflichten, der Gebietsbeschränkung oder Meldeverpflichtung kann ein Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr sein, wobei auch hier gilt, den konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Der Tatbestand der Verletzung der Gebietsbeschränkung fand sich bisher in Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer 2, (VwGH vom 26. August 2010, 2010/21/0234).
Z 9:Ziffer 9 :
Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom 30. August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom 28. Mai 2008, 2007/21/0233).
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, durfte die Verwaltungsbehörde nicht nur zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung am 06.07.2017, sondern auch noch nach der asylrechtlichen Erstbefragung von einer noch nicht nachhaltig geänderten Meinungsänderung des Beschwerdeführers und seiner Cousins, die Weiterreiseabsichten nach Spanien betreffend, ausgehen – siehe oben S. 16f. .
In diesem Sinne hatte bereits die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt zutreffend unter §76 Abs. 3 Z 3 FPG als gegeben anzunehmen – "der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen":In diesem Sinne hatte bereits die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt zutreffend unter §76 Absatz 3, Ziffer 3, FPG als gegeben anzunehmen – "der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen":
Der Beschwerdeführer und seine Cousins hatten sich nicht an die Polizei gewandt, um hier in Österreich Schutz zu suchen oder ihren Aufenthalt sonst zu regeln, sondern wurden von Schleppern auf der Autobahn abgesetzt, befanden sich in einer Notlage und winkten die zufällig auf der Gegenfahrbahn fahrende Polizei herbei. Es war also nicht Kooperationsbereitschaft, sondern das Bestehen einer Zwangslage, welche den Versuch des Beschwerdeführers und seiner Cousin weiterzureisen, verhinderte.
Da die Anhaltung bereits am 13.07.2017 endete, erweist sich die Schubhaft als nicht unverhältnismäßig – die Verwaltungsbehörde hatte unmittelbar nach Eingang der Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer seine Meinungsänderung in Bezug auf seine ursprüngliche Weiterreisebasicht plausibel darlegte, die Enthaftung verfügt, sodass dem in §80 FPG normierten Gebot, die Schubhaft möglichst kurz währen zu lassen, entsprochen wurde.
Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG idgF maßgeblich:
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [ ]Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [ ]
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus.
Wie bereits gleichfalls im Rahmen der Beweiswürdigung aufgezeigt – siehe S. 18ff. – kann die mangelnde soziale Verankerung zwar nicht negativ als eigener Fluchtgefahrindikator des §76 Abs. 3 Z 9 gewertet werden vermag aber auch nicht die soeben angeführte erhebliche Fluchtgefahr zu relativieren.Wie bereits gleichfalls im Rahmen der Beweiswürdigung aufgezeigt – siehe S. 18ff. – kann die mangelnde soziale Verankerung zwar nicht negativ als eigener Fluchtgefahrindikator des §76 Absatz 3, Ziffer 9, gewertet werden vermag aber auch nicht die soeben angeführte erhebliche Fluchtgefahr zu relativieren.
Dem Beschwerdeführer sind keinerlei familiäre und sonstigen Anknüpfungspunkte offen gestanden, wo er Unterkunft nehmen könnte und ausgehend davon einer ihm auferlegten Meldeverpflichtung im Rahmen der Anwendung gelinderer Mittel nachkommen könnte.
Nochmals ist hervorzuheben, dass mit dem Beschwerdevorbringen in Richtung Grundversorgung nichts gewonnen ist, wie im Rahmen der Beweiswürdigung angeführt:
Aber auch der Hinweis auf den Anspruch von Grundversorgung und den damit verbundenen bescheidenen Geldzuwendungen geht gerade vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer geäußerten wirtschaftlichen Absichten, in welchem europäischen Land auch immer der Beschwerdeführer diese verfolgen möchte, ins Leere:
Der Beschwerdeführer hat in der asylrechtlichen Erstbefragung kein Hehl daraus gemacht, dass es ihm um raschen und größtmöglichen wirtschaftlichen Erfolg geht – Hervorhebung durch den Einzelrichter
"Spanien, ich habe gehört, dass man dort leichter Asyl, Arbeitspapiere und viel Geld verdienen kann. [ ] Nein, ich möchte jetzt hier bleiben um hier zu arbeiten und viel Geld zu verdienen".
Zieht man also unter dem Aspekt der Berücksichtigung sämtlicher Sachverhaltsparameter ins Kalkül, dass der Beschwerdeführer beispielsweise gerade einmal einen Monat in Griechenland verbrachte, weil
"man dort keine gescheite Arbeit findet und Tageslöhne sehr niedrig sind",
so drängt sich gerade dadurch nicht der Schluss auf, dass sich der Beschwerdeführer monatelang, möglicherweise sogar jahrelang, mit jenen bescheidenen Mitteln zufrieden geben wird, welche ihm aus der Grundversorgung zukommen.
Im Ergebnis stellt sich sohin der Schubhaftbescheid und die darauf aufbauende Anhaltung bis zur Schubhaftentlassung nach Beschwerdeerhebung als rechtmäßig dar.
Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Kostenbegehren):
In der Frage des Kostenanspruches – nur die beschwerdeführende Partei begehrte den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:In der Frage des Kostenanspruches – nur die beschwerdeführende Partei begehrte den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:
§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Be schwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
[ ]
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
Da die vollständig obsiegende Verwaltungsbehörde keinen Kostenersatz geltend machte, war ihr auch kein solcher zuzusprechen.
Rechtslogischerweise aber war das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG) auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen.Rechtslogischerweise aber war das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG) auf der Grundlage des Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zu verwerfen.
Zu Spruchpunkt III. (Revision):Zu Spruchpunkt römisch drei. (Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu den Spruchpunkt I. II. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur der Gerichte des öffentlichen Rechts keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu den Spruchpunkt römisch eins. römisch zwei. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur der Gerichte des öffentlichen Rechts keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
Die Revision war daher in Bezug auf sämtliche Spruchpunkte nicht zuzulassen.
Schlagworte
Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kostentragung, Schubhaft,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W117.2164156.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.09.2017