Entscheidungsdatum
14.08.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G304 2154693-1/8E
G304 2154693-2/3E
I.römisch eins.
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix Lehner als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX, geboren am XXXX, StA.: Mazedonien, vertreten durch XXXX, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 28.04.2017, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2017, Zl. XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix Lehner als Einzelrichterin über den Antrag von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Mazedonien, vertreten durch römisch 40 , eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 28.04.2017, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2017, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG dgF abgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG dgF abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II.römisch zwei.
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix Lehner als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA.: Mazedonien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2017, Zl. XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix Lehner als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Mazedonien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2017, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.03.2017, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 idgF nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer, einen mazedonischen Staatsangehörigen (im Folgenden: BF), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG idgF erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß 46 FPG idgF nach Mazedonien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG idgF wurde gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG idgF wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.03.2017, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 idgF nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer, einen mazedonischen Staatsangehörigen (im Folgenden: BF), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß 46 FPG idgF nach Mazedonien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF wurde gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG idgF wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Dieser Bescheid wurde dem BF am 22.03.2017 zugestellt.
2. Gegen diesen Bescheid wurde per Telefax am 27.04.2017 bei der belangten Behörde Beschwerde eingebracht. Zusammen mit der Beschwerde wurde auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Mit diesem wurde darauf hingewiesen, dass der BF erstmals bei einem Besuch einer Mitarbeiterin des Sozialen Dienstes in der Justizanstalt am 13.04.2017 vom Ablauf der ihm zugestandenen Beschwerdefrist erfahren habe. Es sei dem BF "vor allem wegen seiner täglichen Beschäftigung als Hausarbeiter in der Justizanstalt aufgrund nicht vorhandener Möglichkeiten zur selbstständigen Kontaktaufnahme mit dem Sozialen Dienst auch nicht möglich" gewesen, "von sich aus früher mit diesem in Kontakt zu treten bzw. aus Eigenem" (ohne entsprechende Unterstützung durch eine Rechtsberatung oder den Sozialen Dienst) "ein Rechtsmittel zu verfassen und abzusenden".
3. Am 28.04.2017 langte die Beschwerde samt Wiedereinsetzungsantrag und am 09.05.2017 auch der dazugehörige Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
4. Am 22.05.2017 wurde seitens des BVwG aufgrund einer durchgeführten Grobprüfung der gegenständlichen Beschwerde - unbeschadet anderslautender Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der vorliegenden Gerichtsakten des BVwG.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu den allgemeinen Rechtsvorschriften:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der
jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
3.2. Zu Spruchteil I. A):3.2. Zu Spruchteil römisch eins. A):
§ 16 Abs. 1 BFA-VG lautet:Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG lautet:
"Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z. 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich beim Fremden zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.""Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich beim Fremden zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar."
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Nach Abs. 5 leg. cit. tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Absatz 3, leg. cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Nach Absatz 5, leg. cit. tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
Vorbilder der Regelung sind ausweislich der ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP §§ 71 und 72 AVG. Struktur und Wortlaut der Bestimmung orientieren sich weitgehend an § 46 VwGG.Vorbilder der Regelung sind ausweislich der ErläutRV 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode Paragraphen 71 und 72 AVG. Struktur und Wortlaut der Bestimmung orientieren sich weitgehend an Paragraph 46, VwGG.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.6.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.2.1994, 939/16/0020).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.6.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.2.1994, 939/16/0020).
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht sorglos gehandelt haben, d. h. die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.7.1993, 93/03/0136 u.a.). Dabei ist an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren 12, E 96ff zu § 71 AVG). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 7.6.2000, 99/01/0337).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht sorglos gehandelt haben, d. h. die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.7.1993, 93/03/0136 u.a.). Dabei ist an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren 12, E 96ff zu Paragraph 71, AVG). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 7.6.2000, 99/01/0337).
Die Tatsache, dass sich die Partei in Haft befindet, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein genommen noch kein Hinderungsgrund, der bei Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigte (vgl. VwGH 30.8.2011, 2011/21/0187; vgl. zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz. 83 ff. unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Tatsache, dass sich die Partei in Haft befindet, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein genommen noch kein Hinderungsgrund, der bei Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigte vergleiche VwGH 30.8.2011, 2011/21/0187; vergleiche zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz. 83 ff. unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Durch einen Aufenthalt in einer Haftanstalt geht die Dispositionsfähigkeit nicht so weit verloren, dass die Partei allein deswegen außer Stande wäre, die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels zu wahren (vgl. VwGH 19.11.2003, 2003/21/0090; 7.9.2004, 2001/18/0037; 31.8.2006, 2004/21/0139). Die verspätete Einbringung eines Rechtsmittels ist nicht schon deshalb unverschuldet oder lediglich auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen, weil sich die Partei in Haft befindet. Dies gilt auch für Häftlinge, die (noch) unvertreten und/oder der deutschen Sprache nicht mächtig sind (vgl. VwGH 13.12.2001, 99)/21/0110; 19.11.2003, 2003/21/0090; 31.8.2006, 2004/21/0139) oder nicht über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen (VwGH 23.6.1998, 97/21/0770), dh auch das Zusammentreffen von Haft und mangelnder Sprach- und Rechtskenntnis (Rechtsirrtum) ist per se noch kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. VwGH 13.12.2001, 99/21/0110; 28.1.2003, 2002/18/02; 31.8.2006, 2004/21/0139).Durch einen Aufenthalt in einer Haftanstalt geht die Dispositionsfähigkeit nicht so weit verloren, dass die Partei allein deswegen außer Stande wäre, die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels zu wahren vergleiche VwGH 19.11.2003, 2003/21/0090; 7.9.2004, 2001/18/0037; 31.8.2006, 2004/21/0139). Die verspätete Einbringung eines Rechtsmittels ist nicht schon deshalb unverschuldet oder lediglich auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen, weil sich die Partei in Haft befindet. Dies gilt auch für Häftlinge, die (noch) unvertreten und/oder der deutschen Sprache nicht mächtig sind vergleiche VwGH 13.12.2001, 99)/21/0110; 19.11.2003, 2003/21/0090; 31.8.2006, 2004/21/0139) oder nicht über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen (VwGH 23.6.1998, 97/21/0770), dh auch das Zusammentreffen von Haft und mangelnder Sprach- und Rechtskenntnis (Rechtsirrtum) ist per se noch kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vergleiche VwGH 13.12.2001, 99/21/0110; 28.1.2003, 2002/18/02; 31.8.2006, 2004/21/0139).
Ein Wiedereinsetzungsgrund iSd § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG läge nur dann vor, wenn zu den mit dem Aufenthalt in einer Haftanstalt allgemein verbundenen Einschränkungen ein konkreter, den Häftling speziell treffender "Verhinderungsgrund" (VwGH 31.8.2006, 2004/21/0139) hinzuträte. Von Relevanz wäre beispielsweise, wenn der Häftling den von ihm gewünschten Rechts- oder sonstigen Beistand nicht rechtzeitig erhalten hat, wobei ihm ständige Urgenzen nicht zuzumuten sind, oder wenn ihm die Möglichkeit genommen wäre, trotz eines diesbezüglichen Wunsches ein Rechtsmittel zu verfassen und einzubringen (vgl. VwGH 24.2.2000, 96/21/0430; 28.1.2003, 99/18/0320; 31.8.2006, 2004/21/0139). Wesentlich ist, dass die in Haft befindliche Person konkret und in nachvollziehbarer Weise - z. B. durch Angabe des Tages und der Aufsichtsperson, an die sie sich gewandt hat - behauptet und glaubhaft macht, den Wunsch geäußert zu haben, mit einem Rechtsvertreter oder sonstigen Beistand in Kontakt zu treten oder Schreibmaterial zu erhalten, um selbst ein Rechtsmittel oder eine sonstige Eingabe zu verfassen, ihre Verlangen aber ignoriert oder abgelehnt wurde (VwGH 13.12.2001, 99/21/0110; 19.11.2003, 2003/21/0090; 31.8.2006, 2004/21/0139).Ein Wiedereinsetzungsgrund iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG läge nur dann vor, wenn zu den mit dem Aufenthalt in einer Haftanstalt allgemein verbundenen Einschränkungen ein konkreter, den Häftling speziell treffender "Verhinderungsgrund" (VwGH 31.8.2006, 2004/21/0139) hinzuträte. Von Relevanz wäre beispielsweise, wenn der Häftling den von ihm gewünschten Rechts- oder sonstigen Beistand nicht rechtzeitig erhalten hat, wobei ihm ständige Urgenzen nicht zuzumuten sind, oder wenn ihm die Möglichkeit genommen wäre, trotz eines diesbezüglichen Wunsches ein Rechtsmittel zu verfassen und einzubringen vergleiche VwGH 24.2.2000, 96/21/0430; 28.1.2003, 99/18/0320; 31.8.2006, 2004/21/0139). Wesentlich ist, dass die in Haft befindliche Person konkret und in nachvollziehbarer Weise - z. B. durch Angabe des Tages und der Aufsichtsperson, an die sie sich gewandt hat - behauptet und glaubhaft macht, den Wunsch geäußert zu haben, mit einem Rechtsvertreter oder sonstigen Beistand in Kontakt zu treten oder Schreibmaterial zu erhalten, um selbst ein Rechtsmittel oder eine sonstige Eingabe zu verfassen, ihre Verlangen aber ignoriert oder abgelehnt wurde (VwGH 13.12.2001, 99/21/0110; 19.11.2003, 2003/21/0090; 31.8.2006, 2004/21/0139).
Die Partei muss aber von sich aus konkrete Schritte zur Erlangung der angestrebten Hilfestellungen setzen und diesbezüglich insbesondere auch mit den Bediensteten des Gefangenenhauses Kontakt aufnehmen. Unterlässt sie die ihr nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung der offen stehenden Rechtsverfolgungsmöglichkeiten, kann darin nicht bloß ein minderer Grad des Versehens gesehen werden ( vgl. VwGH 13.12.2001, 99/21/0110; 28.1.2003, 99/18/0320). Dies könnte nur dann angenommen werden, wenn ihre konkreten und hinreichenden Bemühungen, in die Lage versetzt zu werden, Schritte zur Wahrung der Frist zu setzen (Erhebung eines Rechtsmittels, Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes), ergebnislos blieben (vgl. VwGH 21.5.1997, 96/21/0574; 24.2.2000, 98/21/0421).Die Partei muss aber von sich aus konkrete Schritte zur Erlangung der angestrebten Hilfestellungen setzen und diesbezüglich insbesondere auch mit den Bediensteten des Gefangenenhauses Kontakt aufnehmen. Unterlässt sie die ihr nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung der offen stehenden Rechtsverfolgungsmöglichkeiten, kann darin nicht bloß ein minderer Grad des Versehens gesehen werden ( vergleiche VwGH 13.12.2001, 99/21/0110; 28.1.2003, 99/18/0320). Dies könnte nur dann angenommen werden, wenn ihre konkreten und hinreichenden Bemühungen, in die Lage versetzt zu werden, Schritte zur Wahrung der Frist zu setzen (Erhebung eines Rechtsmittels, Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes), ergebnislos blieben vergleiche VwGH 21.5.1997, 96/21/0574; 24.2.2000, 98/21/0421).
Im gegenständlichen Fall hat der BF mit seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 27.04.2017 darauf hingewiesen, er habe erstmals bei einem Besuch einer Mitarbeiterin des Sozialen Dienstes in der Justizanstalt am 13.04.2017 vom Ablauf der ihm zugestandenen Beschwerdefrist erfahren. Es sei dem BF "vor allem wegen seiner täglichen Beschäftigung als Hausarbeiter in der Justizanstalt aufgrund nicht vorhandener Möglichkeiten zur selbstständigen Kontaktaufnahme mit dem Sozialen Dienst auch nicht möglich" gewesen, "von sich aus früher mit diesem in Kontakt zu treten bzw. aus Eigenem" (ohne entsprechende Unterstützung durch eine Rechtsberatung oder den Sozialen Dienst) "ein Rechtsmittel zu verfassen und abzusenden". Bei einem persönlichen Kontakt des BF mit einem Mitarbeiter der Rechtsberatung am 30.03.2017 in der Haftanstalt sei dem BF der Inhalt des im Spruch angeführten Bescheides und die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde dagegen mitgeteilt worden. Da er zu diesem Zeitpunkt noch unschlüssig über die Einbringung eines Rechtsmittels gewesen sei, sei dem BF die Möglichkeit eingeräumt worden, im Zuge des nächsten für 03.04.2017 anberaumten Besuches durch den Sozialen Dienst der Justizanstalt der zuständigen Sozialarbeiterin seinen Wunsch einer Beschwerdeerhebung mitzuteilen. Die zuständige Sozialarbeiterin sei jedoch aufgrund des im Besuchsprotokoll der Justizanstalt vermerkten Rechtsberatungsgesprächs vom 30.03.2017 davon ausgegangen, dass alles zur Erhebung einer Beschwerde Erforderliche bereits mit dem Rechtsberater besprochen worden sei, und habe deswegen von einem Besuch des BF abgesehen.
Der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag wurde am 27.04.2017, somit noch innerhalb der dem BF nach § 33 Abs. 3 VwGVG zustehenden zweiwöchigen Frist ab Wegfall des Hindernisses - ab an ihn ergangener Mitteilung über den Ablauf der ihm nach § 16 Abs. 1 BFA-VG gebührenden zweiwöchigen Beschwerdefrist durch die zuständige Sozialarbeiterin bei ihrem Besuch in der Haftanstalt am 13.04.2017 - gestellt.Der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag wurde am 27.04.2017, somit noch innerhalb der dem BF nach Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG zustehenden zweiwöchigen Frist ab Wegfall des Hindernisses - ab an ihn ergangener Mitteilung über den Ablauf der ihm nach Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG gebührenden zweiwöchigen Beschwerdefrist durch die zuständige Sozialarbeiterin bei ihrem Besuch in der Haftanstalt am 13.04.2017 - gestellt.
Im gegenständlichen Fall wurde für "03.04.2017", somit noch innerhalb der ihm zugestandenen Rechtsmittelfrist, ein Termin mit der zuständigen Sozialarbeiterin vereinbart. Dieser sollte der BF bekannt geben, ob er gegen den oben im Spruch angeführten Bescheid eine Beschwerde erheben wolle. Zu besagtem Termin ist die Sozialarbeiterin jedoch nicht erschienen, hat diese doch gegenständlichem Antragsvorbringen zufolge alles zur Erhebung einer Beschwerde Erforderliche bereits mit dem Rechtsberater für besprochen gehalten.
Der nach oben angeführter Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes geforderten Vorgehensweise - Setzen konkreter Schritte zur Erlangung der angestrebten Hilfestellungen und diesbezügliche Kontaktaufnahme insbesondere auch mit den Bediensteten des Gefangenenhauses (vgl. VwGH 13.12.2001, 99/21/0110; 28.01.2003, 99/18/0320) - ist der BF jedoch nicht nachgekommen. Er berief sich mit seinem Wiedereinsetzungsantrag nur darauf, während seiner "täglichen Beschäftigung als Hausarbeiter in der Justizanstalt" keine Möglichkeit gehabt zu haben, mit dem Sozialen Dienst früher Kontakt aufzunehmen bzw. ohne entsprechende Unterstützung durch die Rechtsberatung oder den Sozialen Dienst eigenständig eine Beschwerde zu verfassen und abzusenden. Davon, dass er sich bezüglich des bevorstehenden Ablaufs der Rechtsmittelfrist sich an Bedienstete der Justizanstalt gewendet und um Hilfestellung ersucht hätte, war nicht die Rede. Der BF hat weder gegenüber dem Rechtsberater bei seinem Besuch am 30.03.2017 noch gegenüber einem Haftanstaltsbediensteten danach den Wunsch nach einer Beschwerdeerhebung geäußert.Der nach oben angeführter Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes geforderten Vorgehensweise - Setzen konkreter Schritte zur Erlangung der angestrebten Hilfestellungen und diesbezügliche Kontaktaufnahme insbesondere auch mit den Bediensteten des Gefangenenhauses vergleiche VwGH 13.12.2001, 99/21/0110; 28.01.2003, 99/18/0320) - ist der BF jedoch nicht nachgekommen. Er berief sich mit seinem Wiedereinsetzungsantrag nur darauf, während seiner "täglichen Beschäftigung als Hausarbeiter in der Justizanstalt" keine Möglichkeit gehabt zu haben, mit dem Sozialen Dienst früher Kontakt aufzunehmen bzw. ohne entsprechende Unterstützung durch die Rechtsberatung oder den Sozialen Dienst eigenständig eine Beschwerde zu verfassen und abzusenden. Davon, dass er sich bezüglich des bevorstehenden Ablaufs der Rechtsmittelfrist sich an Bedienstete der Justizanstalt gewendet und um Hilfestellung ersucht hätte, war nicht die Rede. Der BF hat weder gegenüber dem Rechtsberater bei seinem Besuch am 30.03.2017 noch gegenüber einem Haftanstaltsbediensteten danach den Wunsch nach einer Beschwerdeerhebung geäußert.
Der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher abzuweisen.
3.3. Zu Spruchteil II. A)3.3. Zu Spruchteil römisch zwei. A)
Der am 20.07.2015 in Kraft getretenen § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 70/2015 lautet:Der am 20.07.2015 in Kraft getretenen Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, lautet:
"Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. (...)§ 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.""Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. (...)§ 7 Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar."
Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-VG obliegt dem BundesamtGemäß Paragraph 3, Absatz 2, BFA-VG obliegt dem Bundesamt
1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005,
2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005,
3. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG,
4. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG,
5. die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
6. die Vorschreibung von Kosten gemäß § 53 und6. die Vorschreibung von Kosten gemäß Paragraph 53, und
7. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.7. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.
Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Eine nach Wochen bestimmt Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN).
Laut Aktenlage wurde der angefochtene Bescheid der BF am 22.03.2017 durch persönliche Übergabe rechtswirksam zugestellt.
Die Beschwerdefrist hat somit am 23.03.2017 zu laufen begonnen.
Gemäß
§ 32 Abs. 2 AVG endete die zweiwöchige Beschwerdefrist am 06.04.2017, 24:00 Uhr.Paragraph 32, Absatz 2, AVG endete die zweiwöchige Beschwerdefrist am 06.04.2017, 24:00 Uhr.
Der angefochtene Bescheid wurde mit gegenständlicher am 27.04.2017 eingebrachter Beschwerde daher verspätet - nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Beschwerdefrist - angefochten.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
4.1. Zu Spruchteil I. A):4.1. Zu Spruchteil römisch eins. A):
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Der BF hat zwar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, der Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall jedoch aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Der BF hat zwar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, der Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall jedoch aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
4.2. Zu Spruchteil II. A):4.2. Zu Spruchteil römisch zwei. A):
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt bereits auf Grund der Aktenlage feststeht und die Beschwerde wegen Verspätung zurückzuweisen war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt bereits auf Grund der Aktenlage feststeht und die Beschwerde wegen Verspätung zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG und Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.
5. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
5.1. Zu Spruchteil I.:5.1. Zu Spruchteil römisch eins.:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, vor allem zur Frage des an einen Häftling gestellten Sorgfaltsmaßstabes hinsichtlich Einhaltung der Beschwerdefrist, ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde - soweit erforderlich - zitiert.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, vor allem zur Frage des an einen Häftling gestellten Sorgfaltsmaßstabes hinsichtlich Einhaltung der Beschwerdefrist, ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde - soweit erforderlich - zitiert.
5.2. Zu Spruchteil II.:5.2. Zu Spruchteil römisch zwei.:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Frage der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde - soweit erforderlich - zitiert.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Frage der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde - soweit erforderlich - zitiert.
Schlagworte
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G304.2154693.2.00Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017