TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/16 W127 1429949-2

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Veröffentlicht am 16.08.2017
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Entscheidungsdatum

16.08.2017

Norm

AsylG 2005 §9 Abs2
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
AsylG 2005 §9 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs5
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W127 1429949-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. 01.06.1994, StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2017, Zl. 13-64364807-170177277, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. 01.06.1994, StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2017, Zl. 13-64364807-170177277, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"Der Ihnen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2015, GZ. W188 1429949-1/29E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt."Der Ihnen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2015, GZ. W188 1429949-1/29E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt.

Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ist gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig."Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig."

II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. bisrömisch zwei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. bis

VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich eingereist und hat am 30.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Nach Einbringung einer Beschwerde gegen den hierüber ergangenen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2015, GZ. W188 1429949-1/29E, gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Nach Einbringung einer Beschwerde gegen den hierüber ergangenen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2015, GZ. W188 1429949-1/29E, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde insbesondere mit der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan und in der Provinz Balkh sowie der fraglichen Erreichbarkeit des Heimatortes des Beschwerdeführers bzw. – betreffend eine allfällige innerstaatliche Fluchtalternative – mit einem fehlenden familiären oder sozialen Netzwerk in Kabul und mangelnden Kenntnissen über die dortigen infrastrukturellen Gegebenheiten begründet.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 04.07.2016, GZ. 222 Hv 37/2016z, rechtskräftig am 08.07.2016, wurde der Beschwerdeführer wegen § 142 Abs. 1 StGB (Raub) und § 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB (bewaffneter Raub) zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt (Daum der (letzten) Tat: 21.01.2016).Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 04.07.2016, GZ. 222 Hv 37/2016z, rechtskräftig am 08.07.2016, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 142, Absatz eins, StGB (Raub) und Paragraph 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB (bewaffneter Raub) zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt (Daum der (letzten) Tat: 21.01.2016).

Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 18.10.2016, GZ. 034 Hv 98/2016h, rechtskräftig am 31.10.2016, wurde der Beschwerdeführer wegen § 107 Abs. 1 und 2 StGB (gefährliche Drohung) und § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt (Daum der (letzten) Tat: 02.08.2016).Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 18.10.2016, GZ. 034 Hv 98/2016h, rechtskräftig am 31.10.2016, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB (gefährliche Drohung) und Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt (Daum der (letzten) Tat: 02.08.2016).

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund der geänderten Lage in seiner Heimatprovinz ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich seines Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet werde. Dem Beschwerdeführer wurde unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Am 07.03.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde im Rahmen des Aberkennungsverfahrens "gem. § 7 AsylG" (gemeint: § 9 AsylG 2005) einvernommen und zu seinem Privat- und Familienleben sowie zu seinem Gesundheitszustand befragt. Über Vorhalt der Einträge im Strafregister gab der Beschwerdeführer an, er habe mehrere Fehler gemacht und es tue ihm sehr leid; "es" sei mehrmals passiert. Der Beschwerdeführer wurde weiters zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befragt und die belangte Behörde brachte ihm die Feststellungen zu seinem Herkunftsland zur Kenntnis. Dem Beschwerdeführer wurde ferner zur Kenntnis gebracht, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geprüft werde und es im Falle einer Aberkennung zu einer Ausweisung aus Österreich bzw. zu der Feststellung kommen könne, dass eine Abschiebung unzulässig sei, woraus eine Duldung resultiere. Der Beschwerdeführer nahm dazu dahingehend Stellung, dass es schwer sei, dort zu leben. Wenn er hier die Möglichkeit bekommen würde, irgendwie bleiben zu können und zu arbeiten, würde er sofort arbeiten und keine Sozialleistungen beziehen. Es würde sich nie mehr wiederholen, was er getan habe. Der Beschwerdeführer ersuchte um eine letzte Chance.Am 07.03.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde im Rahmen des Aberkennungsverfahrens "gem. Paragraph 7, AsylG" (gemeint: Paragraph 9, AsylG 2005) einvernommen und zu seinem Privat- und Familienleben sowie zu seinem Gesundheitszustand befragt. Über Vorhalt der Einträge im Strafregister gab der Beschwerdeführer an, er habe mehrere Fehler gemacht und es tue ihm sehr leid; "es" sei mehrmals passiert. Der Beschwerdeführer wurde weiters zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befragt und die belangte Behörde brachte ihm die Feststellungen zu seinem Herkunftsland zur Kenntnis. Dem Beschwerdeführer wurde ferner zur Kenntnis gebracht, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geprüft werde und es im Falle einer Aberkennung zu einer Ausweisung aus Österreich bzw. zu der Feststellung kommen könne, dass eine Abschiebung unzulässig sei, woraus eine Duldung resultiere. Der Beschwerdeführer nahm dazu dahingehend Stellung, dass es schwer sei, dort zu leben. Wenn er hier die Möglichkeit bekommen würde, irgendwie bleiben zu können und zu arbeiten, würde er sofort arbeiten und keine Sozialleistungen beziehen. Es würde sich nie mehr wiederholen, was er getan habe. Der Beschwerdeführer ersuchte um eine letzte Chance.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2015, GZ. W1188 1429949-1/29E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die mit oa. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FGP gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und in Spruchpunkt VI. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2015, GZ. W1188 1429949-1/29E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm die mit oa. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). In Spruchpunkt römisch vier. wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FGP gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und in Spruchpunkt römisch sechs. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen mit der Sicherheits- und Versorgungslage in der Provinz Balkh bzw. der Stadt Mazar-e Sharif sowie in der Stadt Kabul und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers. Mazar-e Sharif und Kabul seien per Flug aus dem Ausland sicher zu erreichen und verfüge der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsort Mazar-e Sharif über Obdach in seinem Elternhaus und bei seinen Geschwistern. Bei diesen würde er auch entsprechende Unterstützung hinsichtlich der Stillung seiner existentiellen Grundbedürfnisse erhalten. Es könne selbst dann, wenn der Beschwerdeführer nicht über Netzwerke in Afghanistan verfüge, nicht erkannt werden, dass er in Mazar-e Sharif oder Kabul schutz- oder hilflos wäre, sodass eine innerstaatliche Fluchtalternative als nicht tauglich festgestellt werden müsste. Da keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen würden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine unmenschliche Behandlung oder Lebenssituation drohen würde, sei gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen.Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen mit der Sicherheits- und Versorgungslage in der Provinz Balkh bzw. der Stadt Mazar-e Sharif sowie in der Stadt Kabul und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers. Mazar-e Sharif und Kabul seien per Flug aus dem Ausland sicher zu erreichen und verfüge der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsort Mazar-e Sharif über Obdach in seinem Elternhaus und bei seinen Geschwistern. Bei diesen würde er auch entsprechende Unterstützung hinsichtlich der Stillung seiner existentiellen Grundbedürfnisse erhalten. Es könne selbst dann, wenn der Beschwerdeführer nicht über Netzwerke in Afghanistan verfüge, nicht erkannt werden, dass er in Mazar-e Sharif oder Kabul schutz- oder hilflos wäre, sodass eine innerstaatliche Fluchtalternative als nicht tauglich festgestellt werden müsste. Da keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen würden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine unmenschliche Behandlung oder Lebenssituation drohen würde, sei gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen.

Mit Verfahrensanordnung vom 30.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen den verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid wurde Beschwerde erhoben und der Bescheid zur Gänze aufgrund falscher Tatsachenfeststellung und falscher rechtlicher Beurteilung angefochten. In der Begründung wurde insbesondere Vorbringen zur Lage in Afghanistan erstattet und betreffend das in Spruchpunkt IV. erlassene Einreiseverbot ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zwar einige Vorstrafen aufzuweisen, es sei jedoch sein junges Alter zu den Tatzeitpunkten zu berücksichtigen.Gegen den verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid wurde Beschwerde erhoben und der Bescheid zur Gänze aufgrund falscher Tatsachenfeststellung und falscher rechtlicher Beurteilung angefochten. In der Begründung wurde insbesondere Vorbringen zur Lage in Afghanistan erstattet und betreffend das in Spruchpunkt römisch vier. erlassene Einreiseverbot ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zwar einige Vorstrafen aufzuweisen, es sei jedoch sein junges Alter zu den Tatzeitpunkten zu berücksichtigen.

Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 14.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Religionsgemeinschaft zugehörig.

Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Lage in seiner Herkunftsprovinz bzw. in der Stadt Kabul kann nicht festgestellt werden, dass sich die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2015, GZ. W188 1429949-1/29E, wesentlich und nicht nur vorübergehend gebessert haben.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den hiezu nicht in Widerspruch stehenden Angaben des Beschwerdeführers.

Aus dem Akteninhalt bzw. einem am 14.07.2017 seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Auszug aus dem Strafregister gehen fünf rechtskräftige Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen verschiedener Straftaten hervor. Betreffend den Zeitraum seit Gewährung des subsidiären Schutzes mit Erkenntnis vom 25.11.2015 ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 04.07.2016, GZ. 222 Hv 37/2016z, rechtskräftig am 08.07.2016, wegen der Verbrechen gemäß § 142 Abs. 1 StGB (Raub) und § 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB (bewaffneter Raub) zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt wurde.Aus dem Akteninhalt bzw. einem am 14.07.2017 seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Auszug aus dem Strafregister gehen fünf rechtskräftige Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen verschiedener Straftaten hervor. Betreffend den Zeitraum seit Gewährung des subsidiären Schutzes mit Erkenntnis vom 25.11.2015 ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 04.07.2016, GZ. 222 Hv 37/2016z, rechtskräftig am 08.07.2016, wegen der Verbrechen gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB (Raub) und Paragraph 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB (bewaffneter Raub) zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt wurde.

Diesen auch dem angefochtenen Bescheid – im Zusammenhang mit der Verhängung eines Einreiseverbotes – zugrunde gelegten Feststellungen ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG).

Zu A)

§ 9 AsylG 2005 lautet:Paragraph 9, AsylG 2005 lautet:

"Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen."

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2015, GZ. W188 1429949-1/29E, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dabei im Wesentlichen mit der im Allgemeinen als prekär einzustufenden Sicherheitslage in Afghanistan, einer dramatischen Verschlechterung der Sicherheitslage der als relativ sicher geltenden Provinz Balkh und des Nordostens sowie insbesondere einer nicht mit ausreichender Sicherheit feststellbaren Erreichbarkeit des Heimatortes des Beschwerdeführers begründet. Das Vorliegen einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative wurde vor allem mit einem fehlenden familiären oder sozialen Netzwerk in Kabul sowie mangelnden Kenntnissen über die dortigen infrastrukturellen Gegebenheiten begründet.

Soweit die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 dahingehend begründet, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen würden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine unmenschliche Behandlung oder Lebenssituation drohen würde, ist festzuhalten, dass den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan bzw. Mazar-e Sharif oder Kabul keine grundlegenden Veränderungen im Herkunftsstaat seit Gewährung des subsidiären Schutzes zu entnehmen sind.Soweit die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, dahingehend begründet, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen würden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine unmenschliche Behandlung oder Lebenssituation drohen würde, ist festzuhalten, dass den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan bzw. Mazar-e Sharif oder Kabul keine grundlegenden Veränderungen im Herkunftsstaat seit Gewährung des subsidiären Schutzes zu entnehmen sind.

Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit auch ihrer Dauer ergibt sich aus § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005, dass die Verlängerung auf Antrag des Betroffenen und nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat. Dies entspricht auch Artikel 16 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304), wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Abs. 1). Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Abs. 2). Dieses Erforderlichkeitskalkül ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und der Bestimmung ihrer Dauer anzulegen (VwGH 31.03.2010, 2007/01/1216).Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit auch ihrer Dauer ergibt sich aus Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005, dass die Verlängerung auf Antrag des Betroffenen und nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat. Dies entspricht auch Artikel 16 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 304), wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Absatz eins,). Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Absatz 2,). Dieses Erforderlichkeitskalkül ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und der Bestimmung ihrer Dauer anzulegen (VwGH 31.03.2010, 2007/01/1216).

Die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat setzt eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedarf (vgl. zu § 7 AsylG 1997: VwGH 16.02.2006, 2006/19/0030, mwH).Die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat setzt eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedarf vergleiche zu Paragraph 7, AsylG 1997: VwGH 16.02.2006, 2006/19/0030, mwH).

In Anlehnung an Artikel 16 der Statusrichtline bedarf es hier (§ 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder des 6. bzw. 13. ZPEMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, § 9 AsylG 2005, Anm. 11).In Anlehnung an Artikel 16 der Statusrichtline bedarf es hier (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder des 6. bzw. 13. ZPEMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, Paragraph 9, AsylG 2005, Anmerkung 11).

Die Anwendung dieses Tatbestandes setzt voraus, dass die Bedrohung, die der Grund für die Erteilung war, nachträglich weggefallen ist. Unter Bedachtnahme auf Artikel 16 Abs. 2 der Statusrichtlinie ist davon auszugehen, dass es sich um grundlegende Veränderungen im Herkunftsstaat handeln muss und dass vom Wegfall der Bedrohung erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum ausgegangen werden darf. Es gilt insofern dasselbe wie hinsichtlich der Asylaberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 2 iVm Artikel 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 327).Die Anwendung dieses Tatbestandes setzt voraus, dass die Bedrohung, die der Grund für die Erteilung war, nachträglich weggefallen ist. Unter Bedachtnahme auf Artikel 16 Absatz 2, der Statusrichtlinie ist davon auszugehen, dass es sich um grundlegende Veränderungen im Herkunftsstaat handeln muss und dass vom Wegfall der Bedrohung erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum ausgegangen werden darf. Es gilt insofern dasselbe wie hinsichtlich der Asylaberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5, der Genfer Flüchtlingskonvention (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 327).

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (vgl. Artikel 16 Abs. 2 Statusrichtlinie) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht dargetan:Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vergleiche Artikel 16 Absatz 2, Statusrichtlinie) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht dargetan:

Eine dauerhafte Verbesserung der Lage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, die wohl erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum feststellbar wäre, ist bereits aus den im Bescheid angeführten Länderberichten nicht erkennbar, zumal auch in den Länderfeststellungen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2015 die Provinz Balkh als "relativ friedlich" und Mazar-e Sharif als "eher ruhig" bezeichnet wurden. Soweit bei der Gewährung des subsidiären Schutzes neben einer aktuellen Verschlechterung der Sicherheitslage insbesondere die fragliche Erreichbarkeit von Mazar-e Sharif zugrunde gelegt wurde, ist festzuhalten, dass bereits aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 01.12.2014 – sohin vor Gewährung des subsidiären Schutzes – hervorgeht, dass seit dem Jahr 2013 eine Flugverbindung zwischen Kabul und Mazar-e Sharif besteht. Eine grundlegende Änderung der Umstände ist daher nicht erkennbar.

Auch betreffend Kabul und eine allfällige innerstaatliche Fluchtalternative ist den Länderberichten weder eine dauerhafte Verbesserung der dortigen Lage zu entnehmen noch wurde eine grundlegende Änderung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr dargetan.

Die Voraussetzungen für die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 liegen sohin gegenständlich nicht vor.Die Voraussetzungen für die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 liegen sohin gegenständlich nicht vor.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 ("Nichtvorliegen" der Voraussetzungen) bei richtlinienkonformer Interpretation nur in Betracht kommt, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war (vgl. Artikel 19 Abs. 3 lit. b StatusRL; siehe auch Filzwieser/Frank/?Kloibmüller/?Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 9, K1, Seite 716 bzw. E2, Seite 715 f). Dahingehende Hinweise sind dem Akt nicht zu entnehmen.Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 ("Nichtvorliegen" der Voraussetzungen) bei richtlinienkonformer Interpretation nur in Betracht kommt, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war vergleiche Artikel 19 Absatz 3, Litera b, StatusRL; siehe auch Filzwieser/Frank/?Kloibmüller/?Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 9,, K1, Seite 716 bzw. E2, Seite 715 f). Dahingehende Hinweise sind dem Akt nicht zu entnehmen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat allerdings zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt wurde.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat allerdings zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt wurde.

Mit Erkenntnis vom 08.03.2016, G 440/2015 ua., führte der Verfassungsgerichtshof zur Verfassungskonformität von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten ist, wenn er zur Konkretisierung des Begriffs "schwere Straftat" im Sinne des Artikel 17 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 (Statusrichtlinie – Neufassung) auf die im österreichischen Recht vorgefundene Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen (§ 17 StGB) zurückgreift. Er bewegt sich damit innerhalb der grundlegenden Systematik der Einteilung von Straftaten nach der Schwere ihres Unrechtsgehalts, sodass angesichts dessen der Gesichtspunkt des Gebotes der Angemessenheit einer Sanktion zu den Umständen des Einzelfalles zurücktreten könne. Da die Kategorie des Verbrechens definitionsgemäß mit strengeren Strafdrohungen bewehrt sei, liegt es im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, daran auch zusätzliche nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen.Mit Erkenntnis vom 08.03.2016, G 440 aus 2015, ua., führte der Verfassungsgerichtshof zur Verfassungskonformität von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten ist, wenn er zur Konkretisierung des Begriffs "schwere Straftat" im Sinne des Artikel 17 Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 (Statusrichtlinie – Neufassung) auf die im österreichischen Recht vorgefundene Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen (Paragraph 17, StGB) zurückgreift. Er bewegt sich damit innerhalb der grundlegenden Systematik der Einteilung von Straftaten nach der Schwere ihres Unrechtsgehalts, sodass angesichts dessen der Gesichtspunkt des Gebotes der Angemessenheit einer Sanktion zu den Umständen des Einzelfalles zurücktreten könne. Da die Kategorie des Verbrechens definitionsgemäß mit strengeren Strafdrohungen bewehrt sei, liegt es im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, daran auch zusätzliche nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen.

Unter Bezugnahme auf dieses Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24.05.2016, Zl. Ra 2015/20/0047, aus: "In Anbetracht des unzweifelhaft klaren Wortlautes sowie des nunmehr aufgrund des Erkenntnisses des VfGH vom 8. März 2016, G 440/2015-14, unbedenklichen Inhaltes der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist, war eine vom Revisionswerber geforderte Einzelfallprüfung in Richtung Gemeingefährlichkeit nicht erforderlich."Unter Bezugnahme auf dieses Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24.05.2016, Zl. Ra 2015/20/0047, aus: "In Anbetracht des unzweifelhaft klaren Wortlautes sowie des nunmehr aufgrund des Erkenntnisses des VfGH vom 8. März 2016, G 440/2015-14, unbedenklichen Inhaltes der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist, war eine vom Revisionswerber geforderte Einzelfallprüfung in Richtung Gemeingefährlichkeit nicht erforderlich."

Verbrechen sind nach § 17 StGB, auf den § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 verweist, vorsätzlich strafbare Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind (§ 17 Abs. 1 StGB).Verbrechen sind nach Paragraph 17, StGB, auf den Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 verweist, vorsätzlich strafbare Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind (Paragraph 17, Absatz eins, StGB).

Der Beschwerdeführer ist nach §§ 142 Abs. 1 und 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB vom Landesgericht für Strafsachen Graz rechtskräftig verurteilt worden. Dabei handelt es sich um Vorsatzdelikte mit einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren bzw. einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe. Es handelt sich somit um Verbrechen im Sinne des § 17 Abs. 1 StGB.Der Beschwerdeführer ist nach Paragraphen 142, Absatz eins und 143 Absatz eins, zweiter Fall StGB vom Landesgericht für Strafsachen Graz rechtskräftig verurteilt worden. Dabei handelt es sich um Vorsatzdelikte mit einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren bzw. einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe. Es handelt sich somit um Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, StGB.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Begehung der angeführten Straftat nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgte (vgl. VfGH 16.12.2010, U 1769/10).Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Begehung der angeführten Straftat nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgte vergleiche VfGH 16.12.2010, U 1769/10).

§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist daher erfüllt und dem Beschwerdeführer ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Auf weitere Umstände kommt es nach dem ausdrücklichen Wortlaut der genannten Bestimmung und der oben zitierten Judikatur nicht an. Verbunden mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist der Entzug der Aufenthaltsberechtigung, den die belangte Behörde in Spruchpunkt II. ausgesprochen hat.Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist daher erfüllt und dem Beschwerdeführer ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Auf weitere Umstände kommt es nach dem ausdrücklichen Wortlaut der genannten Bestimmung und der oben zitierten Judikatur nicht an. Verbunden mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist der Entzug der Aufenthaltsberechtigung, den die belangte Behörde in Spruchpunkt römisch zwei. ausgesprochen hat.

Gemäß § 9 Abs. 2 Unterabsatz 2 AsylG 2005 ist in einem Fall wie dem des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Unterabsatz 2 AsylG 2005 ist in einem Fall wie dem des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig ist.

Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher entsprechend abzuändern.Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher entsprechend abzuändern.

Für den Fall der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005, insbesondere wegen der rechtskräftigen Verurteilung eines Fremden von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB), sieht § 46a Abs. 1 Z 2 FPG mit Eintritt dieser Voraussetzung die Zuerkennung des Status eines Geduldeten ex lege vor. Damit ist zwar zufolge § 31 Abs. 1a Z 3 FPG kein rechtmäßiger Aufenthalt verbunden, sodass die Duldung in ihrer rechtlichen Qualität hinter die zuvor genannte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zurücktritt. Der betroffene Fremde darf aber wegen dieses unrechtmäßigen Aufenthalts im Grunde des § 120 Abs. 5 Z 2 FPG nicht bestraft werden und hat ua. gemäß § 46a Abs. 4 FPG Anspruch auf Ausstellung einer seine Identität dokumentierenden Karte für Geduldete (vgl. Filzwieser/Frank/?Kloibmüller/?Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 9, E4, Seite 716; vgl. auch RV 330 XXIV. GP: "Da die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bei einer drohenden Verletzung der Rechte nach der EMRK im Sinne des Refoulementverbots selbstverständlich nicht zu einer Abschiebung des Fremden führen soll, ist die Aberkennung nach Abs. 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist. Siehe dazu auch die Änderung des § 10 Abs. 1, wonach eine Aberkennung nach Abs. 2 nicht mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Der Aufenthalt dieser Fremden im Bundesgebiet ist gemäß dem neuen § 46a FPG geduldet, solange eine Abschiebung unzulässig ist. [...]", abgedruckt in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 9, Seite 712).Für den Fall der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, insbesondere wegen der rechtskräftigen Verurteilung eines Fremden von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB), sieht Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG mit Eintritt dieser Voraussetzung die Zuerkennung des Status eines Geduldeten ex lege vor. Damit ist zwar zufolge Paragraph 31, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG kein rechtmäßiger Aufenthalt verbunden, sodass die Duldung in ihrer rechtlichen Qualität hinter die zuvor genannte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zurücktritt. Der betroffene Fremde darf aber wegen dieses unrechtmäßigen Aufenthalts im Grunde des Paragraph 120, Absatz 5, Ziffer 2, FPG nicht bestraft werden und hat ua. gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG Anspruch auf Ausstellung einer seine Identität dokumentierenden Karte für Geduldete vergleiche Filzwieser/Frank/?Kloibmüller/?Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 9,, E4, Seite 716; vergleiche auch Regierungsvorlage 330 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode, "Da die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bei einer drohenden Verletzung der Rechte nach der EMRK im Sinne des Refoulementverbots selbstverständlich nicht zu einer Abschiebung des Fremden führen soll, ist die Aberkennung nach Absatz 2, mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist. Siehe dazu auch die Änderung des Paragraph 10, Absatz eins,, wonach eine Aberkennung nach Absatz 2, nicht mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Der Aufenthalt dieser Fremden im Bundesgebiet ist gemäß dem neuen Paragraph 46 a, FPG geduldet, solange eine Abschiebung unzulässig ist. [...]", abgedruckt in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 9,, Seite 712).

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird (§ 58 Abs. 2 AsylG 2005).Die Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird (Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005).

Für das Vorliegen der von § 57 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG 2005 geforderten Voraussetzungen finden sich im Verwaltungsakt keinerlei Hinweise. Der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 an den Beschwerdeführer steht bereits dessen rechtskräftige Verurteilung wegen des oa. Verbrechens entgegen.Für das Vorliegen der von Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005 geforderten Voraussetzungen finden sich im Verwaltungsakt keinerlei Hinweise. Der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 an den Beschwerdeführer steht bereits dessen rechtskräftige Verurteilung wegen des oa. Verbrechens entgegen.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nach § 46a Abs. 1 Z 2 FPG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 AsylG 2005 geduldet, weshalb dem Beschwerdeführer keine aufenthaltsbeendende Maßnahme und sohin diesbezüglich auch kein im Hinblick auf Artikel 8 EMRK relevanter Eingriff in ein allenfalls in Österreich bestehendes Privat- bzw. Familienleben droht. Die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 kommt daher nicht in Betracht.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 geduldet, weshalb dem Beschwerdeführer keine aufenthaltsbeendende Maßnahme und sohin diesbezüglich auch kein im Hinblick auf Artikel 8 EMRK relevanter Eingriff in ein allenfalls in Österreich bestehendes Privat- bzw. Familienleben droht. Die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 kommt daher nicht in Betracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und waren die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und waren die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 EMRK noch Artikwl 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Absatz eins, EMRK noch Artikwl 47 GRC entgegenstehen.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6 EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6 EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47 Absatz 2, GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, (also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG) unter Berücksichtigung des Artikel 47 iVm Artikel 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mitDer Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, (also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG) unter Berücksichtigung des Artikel 47 in Verbindung mit Artikel 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit

Artikel 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).Artikel 47 Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632 aus 2012,).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorangegangen. In der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht, dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Das Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.

Der maßgebliche Sachverhalt ist sohin aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.Der maßgebliche Sachverhalt ist sohin aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,
Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, Abschiebungshindernis, Verbrechen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W127.1429949.2.00

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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