Entscheidungsdatum
16.08.2017Norm
AsylG 2005 §54 Abs2Spruch
G302 2118095-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA.:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.:
Albanien, vertreten durch die XXXX, in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, vom 03.11.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Albanien, vertreten durch die römisch 40 , in römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom 03.11.2015, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Dem Beschwerdeführer wird gem. § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.Dem Beschwerdeführer wird gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.
Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz BFA), vom 03.11.2015, Zl. XXXX, XXXX, geb. am XXXX, StA.: Albanien (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), zugestellt am 17.11.2015, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz BFA), vom 03.11.2015, Zl. römisch 40 , römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.: Albanien (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), zugestellt am 17.11.2015, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, iVm.
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.); der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig istParagraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig ist
(Spruchpunkt III.); sowie gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt IV.).(Spruchpunkt römisch drei.); sowie gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Mit dem am 24.11.2015 bei der belangten Behörde eingelangten und mit 23.11.2015 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angeführten Bescheid und beantragte das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG durchführen; feststellen, dass die Abschiebung nach Albanien auf Dauer unzulässig ist sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos beheben; in eventu, den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.Mit dem am 24.11.2015 bei der belangten Behörde eingelangten und mit 23.11.2015 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch drei. des angeführten Bescheid und beantragte das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG durchführen; feststellen, dass die Abschiebung nach Albanien auf Dauer unzulässig ist sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos beheben; in eventu, den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt und am 06.06.2016 der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.
Mit Beschluss vom 24.05.2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Albanien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des
§ 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist Moslem und gehört der Volksgruppe der Goraner an. Er reiste am XXXX in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er ist Moslem und gehört der Volksgruppe der Goraner an. Er reiste am römisch 40 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Grundversorgung war der BF in verschiedenen Quartieren untergebracht. Seit XXXX2014 ist der BF im Flüchtlingsheim XXXX in XXXX, XXXX wohnhaft.Im Rahmen der Grundversorgung war der BF in verschiedenen Quartieren untergebracht. Seit XXXX2014 ist der BF im Flüchtlingsheim römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 wohnhaft.
Bis zu seiner Einreise in Österreich befand sich der private Lebensmittelpunkt des BF in Albanien. Er lebte dort mit seiner Schwester und seinen Eltern in deren Eigentumswohnung in der Stadt XXXX. Die Mutter des BF ist als XXXX tätig, der Vater ist ohne Beschäftigung. In Albanien leben weiters zehn Tanten, zwei Onkel und die beiden Großmütter des BF. Eine weitere Tante lebt in den USA. In Österreich hat der BF keine familiären Anknüpfungspunkte.Bis zu seiner Einreise in Österreich befand sich der private Lebensmittelpunkt des BF in Albanien. Er lebte dort mit seiner Schwester und seinen Eltern in deren Eigentumswohnung in der Stadt römisch 40 . Die Mutter des BF ist als römisch 40 tätig, der Vater ist ohne Beschäftigung. In Albanien leben weiters zehn Tanten, zwei Onkel und die beiden Großmütter des BF. Eine weitere Tante lebt in den USA. In Österreich hat der BF keine familiären Anknüpfungspunkte.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er besuchte von XXXX bis XXXX die Volksschule, von XXXX bis XXXX die Hauptschule und von XXXX bis XXXX eine allgemeinbildende höhere Schule, die er wegen seiner Ausreise nicht abgeschlossen hat. Er spielte Fußball in einem Verein und arbeitete ab und zu aushilfsweise in einem Café.Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er besuchte von römisch 40 bis römisch 40 die Volksschule, von römisch 40 bis römisch 40 die Hauptschule und von römisch 40 bis römisch 40 eine allgemeinbildende höhere Schule, die er wegen seiner Ausreise nicht abgeschlossen hat. Er spielte Fußball in einem Verein und arbeitete ab und zu aushilfsweise in einem Café.
Der BF lebt von Leistung aus der staatlichen Grundversorgung. Zudem verdiente er durch gemeinnützige Tätigkeiten pro Monat etwa 100,00 Euro dazu. Dabei ist er für das XXXX, das XXXX, im Flüchtlingsheim XXXX, beim XXXX und im XXXX XXXX tätig gewesen. Aktuell arbeitet er täglich im XXXX der Gemeinde XXXX und verrichtet dort Hilfstätigkeiten.Der BF lebt von Leistung aus der staatlichen Grundversorgung. Zudem verdiente er durch gemeinnützige Tätigkeiten pro Monat etwa 100,00 Euro dazu. Dabei ist er für das römisch 40 , das römisch 40 , im Flüchtlingsheim römisch 40 , beim römisch 40 und im römisch 40 römisch 40 tätig gewesen. Aktuell arbeitet er täglich im römisch 40 der Gemeinde römisch 40 und verrichtet dort Hilfstätigkeiten.
Während zweier Schnuppertage arbeitete er im XXXX der Marktgemeinde XXXX in der Küche. Weiters hat sich der BF gemeinsam mit seinem ambulanten Betreuer der Jugendwohlfahrt eine Lehrstelle gesucht und von der XXXX in XXXX, XXXX die schriftliche Zusage erhalten eine Lehrstelle als XXXX zu bekommen, sobald dies rechtlich möglich sei. Von XXXX2016 bis XXXX2016 war der BF bei der XXXX in XXXX, XXXX als Arbeiterlehrling beschäftigt. Auch von der XXXX wurde dem BF eine Lehrstelle im Wohnheim XXXX für eine Ausbildung zum XXXX angeboten. Da der BF keine Beschäftigungsbewilligung bekam, war es ihm nicht möglich diese Lehrstelle anzunehmen.Während zweier Schnuppertage arbeitete er im römisch 40 der Marktgemeinde römisch 40 in der Küche. Weiters hat sich der BF gemeinsam mit seinem ambulanten Betreuer der Jugendwohlfahrt eine Lehrstelle gesucht und von der römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 die schriftliche Zusage erhalten eine Lehrstelle als römisch 40 zu bekommen, sobald dies rechtlich möglich sei. Von XXXX2016 bis XXXX2016 war der BF bei der römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 als Arbeiterlehrling beschäftigt. Auch von der römisch 40 wurde dem BF eine Lehrstelle im Wohnheim römisch 40 für eine Ausbildung zum römisch 40 angeboten. Da der BF keine Beschäftigungsbewilligung bekam, war es ihm nicht möglich diese Lehrstelle anzunehmen.
Am XXXX2014 nahm der BF am XXXX Stadtlauf und am XXXX2014 am XXXX Halbmarathon teil. Seit MitteXXXX 2015 trainiert der BF im Fußballverein,Am XXXX2014 nahm der BF am römisch 40 Stadtlauf und am XXXX2014 am römisch 40 Halbmarathon teil. Seit MitteXXXX 2015 trainiert der BF im Fußballverein,
XXXX und nimmt auch an Fußballspielen teil.römisch 40 und nimmt auch an Fußballspielen teil.
Der BF hat viele Freunde und Bekannte in seiner Umgebung Er spricht schon sehr gut Deutsch. Am XXXX2017 hat er die Prüfung für den Kurs B1 Deutsch Mittelstufe gut bestanden. Außerdem hat der BF am Vorbereitungskurs zum Pflichtschulabschluss beim XXXX teilgenommen und mit XXXX2016 den Pflichtschulabschluss erworben.Der BF hat viele Freunde und Bekannte in seiner Umgebung Er spricht schon sehr gut Deutsch. Am XXXX2017 hat er die Prüfung für den Kurs B1 Deutsch Mittelstufe gut bestanden. Außerdem hat der BF am Vorbereitungskurs zum Pflichtschulabschluss beim römisch 40 teilgenommen und mit XXXX2016 den Pflichtschulabschluss erworben.
Der BF ist unbescholten. Festgestellt wird, dass der BF in seinem Heimatland nicht politisch aktiv und kein Mitglied einer Partei war. Er hatte weder mit den Behörden des Herkunftsstaates noch mit Privatpersonen Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit.
Der Vater des BF ist alkoholkrank und hat den BF, seine Mutter und seine Schwester immer wieder geschlagen. Der BF hat nicht mehr schlafen können, aus Angst, im Schlaf von seinem Vater umgebracht zu werden.
Die Mutter des BF erstattete Anzeige gegen den Vater. Vom Bezirksgericht wurde eine Schutzanordnung ausgesprochen und eine Geldstrafe über den Vater des BF verhängt. Die Geldstrafe hat der Vater nie bezahlt. Der Vater des BF hat sein Verhalten nicht geändert und dem BF verboten zur Schule zu gehen und Fußball zu spielen. Der damals minderjährige BF hat sich seinem Vater widersetzt und ist mit Drohungen und Schlägen bestraft worden, wenn ihn sein Vater dabei erwischt hat. Nach der Anzeige ist die Situation dahingehend schlimmer geworden, dass der BF von seinem Vater noch öfter geschlagen, beschimpft und bedroht worden ist. Seine Mutter hat den Vater nicht einfach verlassen können, da die Situation einer alleinerziehenden Frau in Albanien schwierig ist. Die Mutter des BF und seine Schwester konnten Albanien aus finanziellen Gründen nicht verlassen. Der BF hat für die Ausreise Geld von seiner Tante bekommen. Bei seinen Verwandten konnte der BF nicht unterkommen, da dies eine zu große finanzielle Belastung für diese sei.
Die staatlichen Institutionen in Albanien sind im Hinblick auf eine mögliche Bedrohung schutzfähig und schutzwillig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Es wird festgestellt, dass die Republik Albanien seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.Es wird festgestellt, dass die Republik Albanien seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, als sicherer Herkunftsstaat gilt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zum Religionsbekenntnis, zur Volksgruppenzugehörigkeit sowie zum Gesundheitszustand des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde und auf den glaubwürdigen Angaben des BF.
Der BF hat weiters zum Nachweis seiner Identität vor der belangten Behörde einen am XXXX2013 in Albanien ausgestellten und bis XXXX2023 gültigen albanischen Personalausweis vorgelegt an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Unterbringung und Inanspruchnahme von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung ergeben sich aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse sowie die Lebensumstände im Herkunftsstaat beruhen auf den glaubwürdigen Angaben des BF in den Einvernahmen vor der belangten Behörde sowie auf dem vorgelegten Beschluss und der Benachrichtigung einer freiwilligen Exekutionsführung des Bezirksgerichtes XXXX.Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse sowie die Lebensumstände im Herkunftsstaat beruhen auf den glaubwürdigen Angaben des BF in den Einvernahmen vor der belangten Behörde sowie auf dem vorgelegten Beschluss und der Benachrichtigung einer freiwilligen Exekutionsführung des Bezirksgerichtes römisch 40 .
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und den Lebensumständen des BF in Österreich ergeben sich aus seinen glaubwürdigen Angaben sowie aus mehreren Empfehlungsschreiben des Jugendzentrums XXXX, des Diplomsozialarbeiters XXXX, einer Freundin des BF, XXXX, einer Bekannten des BF, XXXX, einer Mitarbeiterin der XXXX, XXXX, der Ex-Lebensgefährtin, XXXX, und zweier Bestätigungsschreiben des Flüchtlingsheims XXXX.Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und den Lebensumständen des BF in Österreich ergeben sich aus seinen glaubwürdigen Angaben sowie aus mehreren Empfehlungsschreiben des Jugendzentrums römisch 40 , des Diplomsozialarbeiters römisch 40 , einer Freundin des BF, römisch 40 , einer Bekannten des BF, römisch 40 , einer Mitarbeiterin der römisch 40 , römisch 40 , der Ex-Lebensgefährtin, römisch 40 , und zweier Bestätigungsschreiben des Flüchtlingsheims römisch 40 .
Die Feststellungen zu den gemeinnützigen Tätigkeiten des BF ergeben sich aus seinen glaubwürdigen Angaben, den Bestätigungsschreiben des XXXX, des XXXX, des XXXX sowie des Flüchtlingsheims XXXX.Die Feststellungen zu den gemeinnützigen Tätigkeiten des BF ergeben sich aus seinen glaubwürdigen Angaben, den Bestätigungsschreiben des römisch 40 , des römisch 40 , des römisch 40 sowie des Flüchtlingsheims römisch 40 .
Die Feststellung zur aktuellen gemeinnützigen Beschäftigung des BF ergibt sich aus der schriftlichen Stellungnahme der XXXX und einem Bestätigungsschreiben des Bürgermeisters der Gemeinde XXXX. Dass der BF eine Zusage für eine Lehrstelle bei der XXXX in XXXX,Die Feststellung zur aktuellen gemeinnützigen Beschäftigung des BF ergibt sich aus der schriftlichen Stellungnahme der römisch 40 und einem Bestätigungsschreiben des Bürgermeisters der Gemeinde römisch 40 . Dass der BF eine Zusage für eine Lehrstelle bei der römisch 40 in römisch 40 ,
XXXX erhalten hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Schreiben derselben. Die Feststellung zur Beschäftigung bei der XXXX in XXXX, XXXX ergibt sich aus dem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug. Die Feststellung, dass dem BF eine Lehrstelle für eine Ausbildung zum XXXX im Wohnheim XXXX angeboten wurde, die er mangels Beschäftigungsbewilligung nicht annehmen konnte, beruht auf einem Bestätigungsschreiben der XXXX und einer schriftlichen Stellungnahme des BF vom 22.05.2017.römisch 40 erhalten hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Schreiben derselben. Die Feststellung zur Beschäftigung bei der römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 ergibt sich aus dem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug. Die Feststellung, dass dem BF eine Lehrstelle für eine Ausbildung zum römisch 40 im Wohnheim römisch 40 angeboten wurde, die er mangels Beschäftigungsbewilligung nicht annehmen konnte, beruht auf einem Bestätigungsschreiben der römisch 40 und einer schriftlichen Stellungnahme des BF vom 22.05.2017.
Dass der BF am XXXX Stadtlauf und am XXXX Halbmarathon teilgenommen hat; ergibt sich aus den vorgelegten Urkunden. Die Feststellung zur Teilnahme an Training und Spielen des Fußballvereins XXXX beruht auf der vorgelegten schriftlichen Bestätigung des Vereins.Dass der BF am römisch 40 Stadtlauf und am römisch 40 Halbmarathon teilgenommen hat; ergibt sich aus den vorgelegten Urkunden. Die Feststellung zur Teilnahme an Training und Spielen des Fußballvereins römisch 40 beruht auf der vorgelegten schriftlichen Bestätigung des Vereins.
Die Feststellungen zu den erworbenen Deutschkenntnissen des BF ergeben sich aus den vorgelegten Teilnahmebestätigungen und Zeugnissen. Dass der BF am Pflichtschulabschluss-Kurs beim XXXX teilgenommen und diesen erfolgreich abgeschlossen hat, ergibt sich aus einem Bestätigungsschreiben des XXXX und dem vorgelegten Abschlusszeugnis.Die Feststellungen zu den erworbenen Deutschkenntnissen des BF ergeben sich aus den vorgelegten Teilnahmebestätigungen und Zeugnissen. Dass der BF am Pflichtschulabschluss-Kurs beim römisch 40 teilgenommen und diesen erfolgreich abgeschlossen hat, ergibt sich aus einem Bestätigungsschreiben des römisch 40 und dem vorgelegten Abschlusszeugnis.
Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellung, dass der BF in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgungsgefahr aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt ist, er dort nie strafrechtlich verfolgt wurde und auch sonst keine Probleme mit den Behörden hat, ergibt sich aus seinen glaubwürdigen Angaben.
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstands, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
In den Länderfeststellungen wird bestätigt, dass häusliche Gewalt vor allem im Nordosten Albaniens vorkommt. Auch die Problematik misshandelter Ehefrauen, sich als alleinerziehende Mütter in einer patriarchalisch geprägten Gesellschaft selbst eine Existenz aufzubauen bzw. sich mangels ausreichender finanzieller Mittel anderswo niederzulassen, wird in diversen Berichten, auf die in der Stellungnahme des Rechtsvertreters für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge verwiesen wird, dokumentiert. Dadurch werden die Aussagen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates bekräftigt.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides. Die Spruchpunkte I. und II. blieben in der Beschwerde unangefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen. Dem Antrag des BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Beschluss des BVwG vom 24.05.2017 stattgegeben.Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides. Die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. blieben in der Beschwerde unangefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen. Dem Antrag des BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Beschluss des BVwG vom 24.05.2017 stattgegeben.
Gemäß § 27 VwGVG beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde somit auf den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides.Gemäß Paragraph 27, VwGVG beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde somit auf den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides.
Zu A)
3.2. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn3.2.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einemGemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem
(§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäßNach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäßParagraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder
Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen desAbsatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des
§ 73 StGB entspricht,Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des
Art. 8 EMRK geboten ist undArtikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG),2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG),
BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund desGemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; Paragraph 73, AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd.
Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration vergleiche VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 25, Absatz 5, AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der damals minderjährige BF reiste am XXXX2013 illegal in das Bundesgebiet ein und konnte seinen Aufenthalt durch die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren.
Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen, jedoch viele Freunde und Bekannte. Er ist wohl erst bald vier Jahre in Österreich, gelangte aber als unbegleiteter Minderjähriger in das Bundesgebiet und hat diese Zeit außerordentlich gut genutzt, sich in Österreich zu integrieren: Er lernte schnell Deutsch und zeigt auch auf andere Weise seinen Willen, sich weiterzubilden, wie man unschwer an dem erfolgreich erworbenen Pflichtschulabschluss im Rahmen eines Kurses beim XXXX und den Zusagen zweier Unternehmen für eine Lehrstelle erkennen kann. Zudem engagiert er sich durch gemeinnützige Tätigkeiten an verschiedenen Stellen und zeigt seine Bereitschaft zu arbeiten. Auch wenn er aktuell von Leistungen der staatlichen Grundversorgung lebt, kann aufgrund seines fortwährend gezeigten Bestrebens einer Beschäftigung nachzugehen und einen Beruf zu erlernen davon ausgegangen werden, dass er seinen Lebensunterhalt selbstständig bestreiten können wird.Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen, jedoch viele Freunde und Bekannte. Er ist wohl erst bald vier Jahre in Österreich, gelangte aber als unbegleiteter Minderjähriger in das Bundesgebiet und hat diese Zeit außerordentlich gut genutzt, sich in Österreich zu integrieren: Er lernte schnell Deutsch und zeigt auch auf andere Weise seinen Willen, sich weiterzubilden, wie man unschwer an dem erfolgreich erworbenen Pflichtschulabschluss im Rahmen eines Kurses beim römisch 40 und den Zusagen zweier Unternehmen für eine Lehrstelle erkennen kann. Zudem engagiert er sich durch gemeinnützige Tätigkeiten an verschiedenen Stellen und zeigt seine Bereitschaft zu arbeiten. Auch wenn er aktuell von Leistungen der staatlichen Grundversorgung lebt, kann aufgrund seines fortwährend gezeigten Bestrebens einer Beschäftigung nachzugehen und einen Beruf zu erlernen davon ausgegangen werden, dass er seinen Lebensunterhalt selbstständig bestreiten können wird.
Die vom BF ausgeübten gemeinnützigen Tätigkeiten, seine Teilnahme am Training und an Fußballspielen des Fußballvereins XXXX sowie die Unterstützungsschreiben von Freunden und Bekannten, weisen auf eine fortgeschrittene soziale Integration des BF in die österreichische Gesellschaft hin.Die vom BF ausgeübten gemeinnützigen Tätigkeiten, seine Teilnahme am Training und an Fußballspielen des Fußballvereins römisch 40 sowie die Unterstützungsschreiben von Freunden und Bekannten, weisen auf eine fortgeschrittene soziale Integration des BF in die österreichische Gesellschaft hin.
Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH vom 07.10.2010, B950/10 u. a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten gewesen wäre - 7 Jahre verstreichen).Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde vergleiche VfGH vom 07.10.2010, B950/10 u. a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten gewesen wäre - 7 Jahre verstreichen).
In Albanien leben die Eltern, die Schwester, Großmütter, Onkel und Tanten des BF. Im Ausweisungsverfahren kommt es bei der Interessenabwägung jedoch auf das Bestehen einer Kernfamilie im Heimatland nicht an, sondern lediglich auf "Bindungen zum Heimatstaat des Fremden" (§ 66 Abs. 2 Z. 5 FrPolG 2005) (vgl. VwGH vom 22.01.2013, 2011/18/0012). Wie sich aus den vorliegenden Unterlagen des zuständigen albanischen Gerichtes ergibt, wurde der BF Opfer häuslicher Gewalt durch seinen Vater. Er wurde weiters von seinem Vater am Schulbesuch und an der Teilnahme am Fußballtraining gehindert und damit seine geistige Entwicklung und die Förderung seiner Interessen und Fähigkeiten massiv gestört. Trotz Anzeige und Verurteilung des Vaters des BF, blieben tatsächliche Sanktionen für den Vater aus. Der BF hat nur noch losen Kontakt zu seiner Mutter und seiner Großmutter mütterlicherseits, was für sich genommen jedoch keine "tiefgründige" Bindung zum Heimatstaat bewirkt (vgl. VwGH vom 26.01.2012, 2010/21/0180). Die Bindungen zum Heimatstaat sind angesichts der Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und mangels intensiven Kontaktes zu Verwandten in seinem Herkunftsstaat in den Hintergrund getreten, zumal er in Österreich sowohl sprachlich als auch sozial und beruflich integriert ist.In Albanien leben die Eltern, die Schwester, Großmütter, Onkel und Tanten des BF. Im Ausweisungsverfahren kommt es bei der Interessenabwägung jedoch auf das Bestehen einer Kernfamilie im Heimatland nicht an, sondern lediglich auf "Bindungen zum Heimatstaat des Fremden" (Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 5, FrPolG 2005) vergleiche VwGH vom 22.01.2013, 2011/18/0012). Wie sich aus den vorliegenden Unterlagen des zuständigen albanischen Gerichtes ergibt, wurde der BF Opfer häuslicher Gewalt durch seinen Vater. Er wurde weiters von seinem Vater am Schulbesuch und an der Teilnahme am Fußballtraining gehindert und damit seine geistige Entwicklung und die Förderung seiner Interessen und Fähigkeiten massiv gestört. Trotz Anzeige und Verurteilung des Vaters des BF, blieben tatsächliche Sanktionen für den Vater aus. Der BF hat nur noch losen Kontakt zu seiner Mutter und seiner Großmutter mütterlicherseits, was für sich genommen jedoch keine "tiefgründige" Bindung zum Heimatstaat bewirkt vergleiche VwGH vom 26.01.2012, 2010/21/0180). Die Bindungen zum Heimatstaat sind angesichts der Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und mangels intensiven Kontaktes zu Verwandten in seinem Herkunftsstaat in den Hintergrund getreten, zumal er in Österreich sowohl sprachlich als auch sozial und beruflich integriert ist.
Im vorliegenden Fall ist der BF unbescholten. Er hat sich - abgesehen von der illegalen Einreise in Österreich - wohlverhalten.
Zudem ist anzumerken, dass dem BF an der Dauer des Verfahrens kein Verschulden trifft, da unbestritten die Zahl ausufernder Asylanträge und auch ein gewisser Mangel an (personellen) Ressourcen für die gegenständliche Verfahrensdauer verantwortlich zu machen sind.
Es wird zwar nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Sicherheit sowie der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall - in einer Gesamtschau und unter Berücksichtigung aller Argumente - aus den eben ausführlich dargelegten Gründen das Interesse an der Fortführung des Privatlebens des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens.
Da im Hinblick auf die oben dargelegten Erwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privatlebens des BF im konkreten Fall die in
Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich eine Rückkehrentscheidung als auf Dauer unzulässig, zumal die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind (vgl. VfGH vom 12.09.2013, U 2770/2012; 22.11.2013, U 729/2013; 12.09.2013, U 1963/2012; 03.10.2013, U 477/2013; 20.02.2014, U 2496/2013).Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich eine Rückkehrentscheidung als auf Dauer unzulässig, zumal die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind vergleiche VfGH vom 12.09.2013, U 2770 aus 2012,; 22.11.2013, U 729 aus 2013,; 12.09.2013, U 1963 aus 2012,; 03.10.2013, U 477 aus 2013,; 20.02.2014, U 2496 aus 2013,).
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG),Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG),
BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.
Da der Beschwerdeführer bereits mit dem Nachweis einer absolvierten Deutschprüfung auf der Niveaustufe B1 des Europarates das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß
§ 14a NAG erfüllt hat, ist ihm gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat, ist ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.
Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs.Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Abs.
7 AsylG 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.7 AsylG 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zum Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers:
Der BF stellte gemeinsam mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde einen Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers und begründete dies mit dem unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatz.
Da es sich im gegenständlichen Verfahren um keine Verwaltungsstrafsache handelt, hat die Beigabe eines Verfahrenshelfers nach § 40 VwGVG nicht zu erfolgen.Da es sich im gegenständlichen Verfahren um keine Verwaltungsstrafsache handelt, hat die Beigabe eines Verfahrenshelfers nach Paragraph 40, VwGVG nicht zu erfolgen.
Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung (beginnend mit VfSlg. 11.196) erkannt, dass Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen. In seiner Entscheidung VfSlg. 15.218/1998 hat er zudem darauf hingewiesen, dass dem rechtsschutzsuchenden Asylwerber neben dem sprachlichen grundsätzlich auch das rechtliche Verständnis der Entscheidung ermöglicht werden muss und es ihm demnach möglich sein muss, sich "der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand" zu bedienen. Einen Anspruch auf unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwaltes zur Vertretung des Asylwerbers im asylrechtlichen Verfahren wurde vom VfGH jedoch aus dem rechtsstaatlichen Prinzip nicht abgeleitet. An dieser Ansicht hat der VfGH in der Folge festgehalten (25.06.2009, 561/09).Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung (beginnend mit VfSlg. 11.196) erkannt, dass Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen. In seiner Entscheidung VfSlg. 15.218 aus 1998, hat er zudem darauf hingewiesen, dass dem rechtsschutzsuchenden Asylwerber neben dem sprachlichen grundsätzlich auch das rechtliche Verständnis der Entscheidung ermöglicht werden muss und es ihm demnach möglich sein muss, sich "der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand" zu bedienen. Einen Anspruch auf unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwaltes zur Vertretung des Asylwerbers im asylrechtlichen Verfahren wurde vom VfGH jedoch aus dem rechtsstaatlichen Prinzip nicht abgeleitet. An dieser Ansicht hat der VfGH in der Folge festgehalten (25.06.2009, 561/09).
Mangels Übergangsbestimmungen ist von der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Sach- und Rechtslage auszugehen (VwGH 21. 10. 2014, Ro 2014/03/0076).
Mit 01.01.2017 traten die in Folge der Aufhebung des § 40 VwGVG aF durch den VfGH (VfSlg. 19.989/2015) beschlossenen Neuregelungen hinsichtlich der Verfahrenshilfe in Kraft:Mit 01.01.2017 traten die in Folge der Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG aF durch den VfGH (VfSlg. 19.989 aus 2015,) beschlossenen Neuregelungen hinsichtlich der Verfahrenshilfe in Kraft:
"Verfahrenshilfe
§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer ParteiParagraph 8 a, (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei
Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(...)
(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind.
Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen. (...)"Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen. (...)"
Der mit "Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht" betitelte § 52 BFA-VG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht" betitelte Paragraph 52, BFA-VG lautet auszugsweise wie folgt:
"(1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG und §§ 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen."(1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach Paragraph 53, BFA-VG und Paragraphen 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. (...)"(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Absatz eins, vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. (...)"
In den Erläuternden Bemerkungen zu § 8a VwGVG werden insbesondere die folgenden Ausführungen getroffen:In den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 8 a, VwGVG werden insbesondere die folgenden Ausführungen getroffen:
"Der vorgeschlagene § 8a Abs. 1 Einleitung sieht vor, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat, "[s]soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist". Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht."Der vorgeschlagene Paragraph 8 a, Absatz eins, Einleitung sieht vor, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat, "[s]soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist". Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.
So sieht etwa § 52 des BFA-Verfahrensgesetzes - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 vor, dass einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten ein Rechtsberater beigegeben wird; diese Bestimmung entspricht den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt der vorgeschlagene § 8a daher (überhaupt) nicht zur Anwendung. Die Subsidiarität des vorgeschlagenen § 8a hat auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten.So sieht etwa Paragraph 52, des BFA-Verfahrensgesetzes - BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, vor, dass einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten ein Rechtsberater beigegeben wird; diese Bestimmung entspricht den Vorgaben des Artikel 47, GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt der vorgeschlagene Paragraph 8 a, daher (überhaupt) nicht zur Anwendung. Die Subsidiarität des vorgeschlagenen Paragraph 8 a, hat auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden.
Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien.
Nicht maßgeblich ist, durch wen die anderen Parteien des Verfahrens vertreten sind (siehe auch M. Bydlinski in Fasching/Konecny II/13 § 64 ZPO Rz. 16)."Nicht maßgeblich ist, durch wen die anderen Parteien des Verfahrens vertreten sind (siehe auch M. Bydlinski in Fasching/Konecny II/13 Paragraph 64, ZPO Rz. 16)."
Insofern wurde durch den Gesetzgeber klargestellt, dass die Rechtsberatung als spezielle Ausgestaltung der Verfahrenshilfe im asyl- und fremdenrechtlichen Bereich anzusehen ist und eine Anwendung des § 8a VwGVG aufgrund der ausdrücklich normierten Subsidiarität jener Bestimmung gegenüber Spezialnormen - etwa den hier einschlägigen Bestimmungen über die Rechtsberatung - sohin ausgeschlossen ist.Insofern wurde durch den Gesetzgeber klargestellt, dass die Rechtsberatung als spezielle Ausgestaltung der Verfahrenshilfe im asyl- und fremdenrechtlichen Bereich anzusehen ist und eine Anwendung des Paragraph 8 a, VwGVG aufgrund der ausdrücklich normierten Subsidiarität jener Bestimmung gegenüber Spezialnormen - etwa den hier einschlägigen Bestimmungen über die Rechtsberatung - sohin ausgeschlossen ist.
Im vorliegenden Verfahren wurde die beschwerdeführende Partei gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater beigegeben, mit dessen Unterstützung auch die vorliegenden Beschwerdeschriften eingebracht wurden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass bereits durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der beschwerdeführenden Partei auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen gewährleistet ist (vgl. VfGH 09.03.2016, E 2588/2015-11). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist aus unionsrechtlichen Bestimmungen kein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Um nämlich ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen - demgemäß stellte nunmehr auch der Gesetzgeber im Rahmen der oben zitierten erläuternden Bemerkungen zu § 8a VwGVG klar, dass er das Institut der Rechtsberatung nach nationalem Recht als den Anforderung des Art 47 GRC entsprechend erachte. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht notwendig, auch seitens der beschwerdeführenden Partei wurde nicht dargelegt, weshalb dieser in concreto die (zusätzliche) Vertretung durch einen Rechtsanwalt für erforderlich erachtet, vielmehr findet der Antrag auf Bestellung eines Verfahrenshelfers keinerlei nähere individuelle Begründung und waren im gegenständlichen Verfahren überdies auch von Amts wegen keine komplexen (prozess-)rechtlichen Konstellationen ersichtlich, welche eine solche allenfalls aus rechtschutzrechtlichen Erwägungen (auch im Sinne unmittelbar anwendbaren Unionsrechts) als erforderlich erscheinen ließen.Im vorliegenden Verfahren wurde die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 52, BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater beigegeben, mit dessen Unterstützung auch die vorliegenden Beschwerdeschriften eingebracht wurden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass bereits durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der beschwerdeführenden Partei auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen gewährleistet ist vergleiche VfGH 09.03.2016, E 2588/2015-11). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist aus unionsrechtlichen Bestimmungen kein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Um nämlich ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen - demgemäß stellte nunmehr auch der Gesetzgeber im Rahmen der oben zitierten erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 8 a, VwGVG klar, dass er das Institut der Rechtsberatung nach nationalem Recht als den Anforderung des Artikel 47, GRC entsprechend erachte. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht notwendig, auch seitens der beschwerdeführenden Partei wurde nicht dargelegt, weshalb dieser in concreto die (zusätzliche) Vertretung durch einen Rechtsanwalt für erforderlich erachtet, vielmehr findet der Antrag auf Bestellung eines Verfahrenshelfers keinerlei nähere individuelle Begründung und waren im gegenständlichen Verfahren überdies auch von Amts wegen keine komplexen (prozess-)rechtlichen Konstellationen ersichtlich, welche eine solche allenfalls aus rechtschutzrechtlichen Erwägungen (auch im Sinne unmittelbar anwendbaren Unionsrechts) als erforderlich erscheinen ließen.
Aufgrund obiger Ausführungen bietet die innerstaatliche Rechtsordnung im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. das Urteil vom 9.10.1979, Rs Airey, Appl. 6289/73; siehe auch VfGH 09.03.2016, Zl. G 447-449/2015-13) daher ausreichende Komplementärmechanismen im Sinne gesetzlicher Vorkehrungen, welche einen effektiven Zugang zum Gericht im Sinne des Art. 47 Abs. 3 GRC auch ohne Beistellung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers gewährleisten.Aufgrund obiger Ausführungen bietet die innerstaatliche Rechtsordnung im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vergleiche das Urteil vom 9.10.1979, Rs Airey, Appl. 6289/73; siehe auch VfGH 09.03.2016, Zl. G 447-449/2015-13) daher ausreichende Komplementärmechanismen im Sinne gesetzlicher Vorkehrungen, welche einen effektiven Zugang zum Gericht im Sinne des Artikel 47, Absatz 3, GRC auch ohne Beistellung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers gewährleisten.
Aufgrund der Nichtanwendbarkeit des § 8a VwGVG im Anwendungsbereich des BFA-VG respektive den bezughabenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und mangels eines darüber hinausgehenden unionsrechtlichen Anspruchs war der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers daher spruchgemäß zurückzuweisen.Aufgrund der Nichtanwendbarkeit des Paragraph 8 a, VwGVG im Anwendungsbereich des BFA-VG respektive den bezughabenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und mangels eines darüber hinausgehenden unionsrechtlichen Anspruchs war der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers daher spruchgemäß zurückzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,
Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012,Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012,
Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Antragsbegehren, Aufenthalt im Bundesgebiet, AufenthaltsberechtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G302.2118095.1.01Zuletzt aktualisiert am
07.09.2017