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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FPG 2005 §31Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des Manoj Kumar Kaushik in Garsten, geboren am 5. April 1963, vertreten durch Mag. Dr. Martin Enthofer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Promenade 16/II, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 22. April 2010, Zl. Sich40-160-2002, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. April 2010 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines indischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung - beschränkt“ gemäß § 44 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ab.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. April 2010 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines indischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung - beschränkt“ gemäß Paragraph 44, Absatz 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ab.
Begründend führte sie - auf das im vorliegenden Zusammenhang Wesentliche zusammengefasst - aus, der Beschwerdeführer sei am 8. Mai 2001 illegal nach Österreich eingereist und habe sogleich einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. Jänner 2004 abgewiesen worden sei. Eine dagegen erhobene Berufung sei mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 15. April 2005 abgewiesen worden. Dieser Bescheid sei rechtskräftig, „seit diesem Zeitpunkt“ halte sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich auf. Insgesamt befinde er sich „seit ca. 3266 Tagen“ in Österreich. Auf den rechtmäßigen Aufenthalt während des erwähnten Asylverfahrens entfielen „1437 Tage“. Seither sei er „1832 Tage“ rechtswidrig in Österreich verblieben. Mehr als die Hälfte seines Aufenthaltes sei daher nicht rechtmäßig.
Der 1963 geborene Beschwerdeführer, der in Österreich keine Verwandten habe, lebe von seiner (gemeinsam mit dem 11-jährigen Sohn R. in Indien verbliebenen) Ehefrau getrennt und pflege telefonische Kontakte mit R. Auf Grund der somit nach wie vor vorhandenen „Verbindung“ in das Herkunftsland sei davon auszugehen, dass die Bindungen zur Heimat so tiefgründig seien, dass „eine tatsächliche Integration in Österreich zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich“ sei.
Seinem Vorbringen, aktiv am Gesellschafts- und Vereinsleben teilzunehmen, gute soziale Kontakte sowie eine Unmenge von Freunden und Bekannten zu haben, sei zu entgegnen, dass diese sozialen Komponenten - also sein Privatleben - zu einem Zeitpunkt „gegründet“ worden seien, als dem Beschwerdeführer die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts bekannt und überdies bewusst gewesen sei, dass die Legalisierung seines Aufenthaltes nicht gesichert erscheine. Auch das Fehlen jeder Straffälligkeit könne seine persönlichen Interessen nicht relevant verstärken. Der Beschwerdeführer weise Kenntnisse der deutschen Sprache auf, jedoch sei eine Unterhaltung ohne Beiziehung einer Vertrauensperson, die auch als Dolmetscher agiere, nur schwer möglich.
Zur Selbsterhaltungsfähigkeit habe der Beschwerdeführer angeführt, einer regelmäßigen Tätigkeit nachzugehen und „auch noch nie straffällig geworden“ zu sein. „Solche Umstände“ stellten jedoch keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen dar. Vom Beschwerdeführer vorgelegte Einkommens- und Vermögensnachweise könnten „nicht die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung gereichen“.
Weitere besonders berücksichtigungswürdige Gründe lägen nicht vor. Selbst bei Prüfung seines Gesundheitszustandes sei anzumerken, dass das Gutachten des Amtssachverständigen ergeben habe, dass sowohl „die Stoffwechselkrankheit“ als auch „die Beschwerden“ wegen eines vom Beschwerdeführer erlittenen Autounfalls grundsätzlich von jedem Arzt für Allgemeinmedizin behandelbar seien. „Spezielle Gerätschaften“ seien für diese Behandlung nicht notwendig, weshalb eine solche nicht zwingend in Österreich stattfinden müsse.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 44 Abs. 4 NAG (in der hier noch maßgeblichen Fassung des FrÄG 2009) kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z. 3, 5 oder 6 NAG in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung - beschränkt“ erteilt werden, wennGemäß Paragraph 44, Absatz 4, NAG (in der hier noch maßgeblichen Fassung des FrÄG 2009) kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 NAG in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung - beschränkt“ erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige nachweislich seit dem 1. Mai 2004 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig ist und
2. mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgehenden Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist.
Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der Deutschen Sprache, zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z. 2 bis 4 NAG kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z. 18 NAG) erbracht werden. Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der Deutschen Sprache, zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, bis 4 NAG kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, NAG) erbracht werden.
Die belangte Behörde ist zunächst offenkundig davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer schon die zeitlichen Voraussetzungen des § 44 Abs. 4 NAG nicht erfülle. Dabei hat sie aber unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer gegen den erwähnten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 15. April 2005 im Juni 2005 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben hat. Dieser wurde mit Beschluss vom 15. Juni 2005, Zl. AW 2005/20/0295, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, sodass dem Beschwerdeführer die Rechtsstellung zukam, die er als Asylwerber vor Erlassung des angefochtenen Bescheides gehabt hatte. Die Behandlung der Beschwerde wurde mit Beschluss vom 29. August 2006, Zl. 2006/19/0199, abgelehnt.Die belangte Behörde ist zunächst offenkundig davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer schon die zeitlichen Voraussetzungen des Paragraph 44, Absatz 4, NAG nicht erfülle. Dabei hat sie aber unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer gegen den erwähnten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 15. April 2005 im Juni 2005 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben hat. Dieser wurde mit Beschluss vom 15. Juni 2005, Zl. AW 2005/20/0295, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, sodass dem Beschwerdeführer die Rechtsstellung zukam, die er als Asylwerber vor Erlassung des angefochtenen Bescheides gehabt hatte. Die Behandlung der Beschwerde wurde mit Beschluss vom 29. August 2006, Zl. 2006/19/0199, abgelehnt.
Die Gesetzesmaterialien zum mit der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 neu geschaffenen § 44 Abs. 4 NAG (ErläutRV 88 BlgNR 24. GP 11) weisen darauf hin, dass die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts an Hand des § 31 FPG zu beurteilen sei, wobei insbesondere auch ein asylrechtliches Aufenthaltsrecht für Asylwerber (§ 31 Abs. 1 Z. 4 FPG) in Betracht komme. Eine derartige Rechtsstellung wurde dem Beschwerdeführer mit dem erwähnten hg. Beschluss vom 15. Juni 2005 wiederum eingeräumt, sodass sein Aufenthalt in Österreich bis zur Zustellung der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. August 2006 als rechtmäßig im Sinn der genannten Bestimmungen anzusehen ist. Davon ausgehend erweist sich die Ansicht der belangten Behörde, es wäre bereits die Einstiegsvoraussetzung des § 44 Abs. 4 Z. 2 NAG zu verneinen, als verfehlt.Die Gesetzesmaterialien zum mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, neu geschaffenen Paragraph 44, Absatz 4, NAG (ErläutRV 88 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 11, ) weisen darauf hin, dass die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts an Hand des Paragraph 31, FPG zu beurteilen sei, wobei insbesondere auch ein asylrechtliches Aufenthaltsrecht für Asylwerber (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, FPG) in Betracht komme. Eine derartige Rechtsstellung wurde dem Beschwerdeführer mit dem erwähnten hg. Beschluss vom 15. Juni 2005 wiederum eingeräumt, sodass sein Aufenthalt in Österreich bis zur Zustellung der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. August 2006 als rechtmäßig im Sinn der genannten Bestimmungen anzusehen ist. Davon ausgehend erweist sich die Ansicht der belangten Behörde, es wäre bereits die Einstiegsvoraussetzung des Paragraph 44, Absatz 4, Ziffer 2, NAG zu verneinen, als verfehlt.
Die belangte Behörde hat den gegenständlichen Antrag aber auch deshalb abgewiesen, weil sie das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles verneinte. Ihre dazu angestellten Erwägungen erweisen sich jedoch als nicht tragfähig:
Zunächst ist ihr zu entgegnen, dass telefonische Kontakte zum minderjährigen Sohn R. keine „tiefgründigen“ Bindungen zum Heimatstaat bewirken. Selbst wenn solche vorlägen, sprächen sie im Übrigen nicht zwingend gegen eine Integration in Österreich, auf die es im Hinblick auf den klaren Gesetzeszweck der Bereinigung von „Altfällen“ unter isolierter Bewertung des faktischen (zum Teil rechtmäßigen) Aufenthalts sowie des Integrationsgrades im Bundesgebiet ankommt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. März 2011, Zl. 2010/21/0522, mwN). Zunächst ist ihr zu entgegnen, dass telefonische Kontakte zum minderjährigen Sohn R. keine „tiefgründigen“ Bindungen zum Heimatstaat bewirken. Selbst wenn solche vorlägen, sprächen sie im Übrigen nicht zwingend gegen eine Integration in Österreich, auf die es im Hinblick auf den klaren Gesetzeszweck der Bereinigung von „Altfällen“ unter isolierter Bewertung des faktischen (zum Teil rechtmäßigen) Aufenthalts sowie des Integrationsgrades im Bundesgebiet ankommt vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. März 2011, Zl. 2010/21/0522, mwN).
Auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer sein unsicherer Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet bewusst sein musste, hat keine unmittelbare Auswirkung auf seine Integration im Inland und spielt im vorliegenden Zusammenhang daher keine Rolle.
Dem gegenüber hätte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den exakten (bereits in den Stellungnahmen der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 21. Juli und 18. August 2009 offen gelassenen) insbesondere zeitlichen Umfang der vom Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich insgesamt ausgeübten Berufstätigkeit als Zeitungskolporteur, der für seine Selbsterhaltungsfähigkeit und damit auch für das Maß der von ihm erreichten Integration wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, Zl. 2010/21/0382), darzustellen gehabt.Dem gegenüber hätte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den exakten (bereits in den Stellungnahmen der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 21. Juli und 18. August 2009 offen gelassenen) insbesondere zeitlichen Umfang der vom Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich insgesamt ausgeübten Berufstätigkeit als Zeitungskolporteur, der für seine Selbsterhaltungsfähigkeit und damit auch für das Maß der von ihm erreichten Integration wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche , zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, Zl. 2010/21/0382), darzustellen gehabt.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 26. Jänner 2012
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Verwaltungsrecht allgemein Ausgliederung PrivatisierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010210180.X00Im RIS seit
26.04.2012Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026