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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
EMRK Art8Leitsatz
Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Ausweisung des Beschwerdeführers nach Pakistan mangels Auseinandersetzung mit der Frage des Vorliegens einer geschützten familiären bzw Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem kranken und pflegebedürftigen österreichischen VaterSpruch
I. 1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit seine Beschwerde gegen die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan abgewiesen wird, in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden. römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit seine Beschwerde gegen die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan abgewiesen wird, in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.römisch zwei. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer, ein am 31. August 1991 geborener pakistanischer Staatsbürger, stellte am 27. August 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte darin im Wesentlichen vor, dass er nach Österreich gekommen sei, um seinem Vater, der österreichischer Staatsbürger sei und aufgrund einer Bypass-Operation nicht mehr in der Lage sei zu arbeiten, im Alltag zu helfen. Überdies wolle er hier ein Import-Export Geschäft aufziehen.
2. Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 5. September 2012 gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 Asylgesetz 2005, BGBl I 100 idF BGBl I 38/2011 (im Folgenden: AsylG 2005), ab, gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß §8 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 leg.cit. nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß §10 Abs1 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.2. Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 5. September 2012 gemäß §3 Abs1 in Verbindung mit §2 Abs1 Z13 Asylgesetz 2005, BGBl I 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, (im Folgenden: AsylG 2005), ab, gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß §8 Abs1 in Verbindung mit §2 Abs1 Z13 leg.cit. nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß §10 Abs1 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.
3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 21. November 2012 gemäß §§3, 8 Abs1 Z1 und 10 Abs1 Z2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Basierend auf dem Ergebnis des Beweisverfahrens trifft der Asylgerichtshof in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers darin folgende Feststellungen:
"[…] Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen Staatsbürger Pakistan[s] muslimischen Glaubens. Die bP ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann [mit] einer – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherten Existenzgrundlage. Die bP hat keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. […]"
Im Rahmen der Beweiswürdigung führt der Asylgerichtshof in seiner Entscheidung diesbezüglich aus:
"[…] Ergänzend sei angemerkt, dass der BF am 27.8.2012 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Fluchtgrund befragt ausführte, bei seinem Vater sein zu wollen (AS 29)[.]
[…]
Am 29.8.2012 bekräftigte der Beschwerdeführer, durch einen Organwalter des [Bundesasylamtes] neuerlich niederschriftlich einvernommen, lediglich nach Österreich gekommen zu sein, um auf seinen Vater aufzupassen. Selbst über Nachfrage, ob es noch weitere Gründe gebe, verneinte die beschwerdeführende Partei, wiederholte, hier zu sein, um seinen Vater zu unterstützen und diesem zu helfen und erst in zweiter Linie ein Import Export Geschäft eröffnen zu wollen.
[…]
Darüber hinaus war festzustellen, dass sich die belangte Behörde sehr wohl mit dem Vorbringen des BF, insbesondere auch der Krankheit und Pflegebedürftigkeit des Vaters des BF […] auseinandergesetzt hat. […]"
Seine Entscheidung im Hinblick auf die Ausweisung des Beschwerdeführers begründet der Asylgerichtshof im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung schließlich wie folgt:
"[…] Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe[…]stehenden Person zusammen. Sie möchte offensichtlich [ihr] künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich bereits seit [ihrer] am 26.8.2012 erfolgten Einreise im Bundesgebiet auf. […]
Die Ausweisung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst – bezogen auf ihr Lebensalter – kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, in Österreich relativiert wird. […]"
4. In der gegen diese Entscheidung des Asylgerichtshofes gemäß Art144a B-VG erhobenen Beschwerde wird die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973), gemäß Art3 und 8 EMRK sowie Art18 GRC geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der Entscheidung beantragt.4. In der gegen diese Entscheidung des Asylgerichtshofes gemäß Art144a B-VG erhobenen Beschwerde wird die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,), gemäß Art3 und 8 EMRK sowie Art18 GRC geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der Entscheidung beantragt.
5. Der Asylgerichtshof legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor, nahm – unter Hinweis auf die Begründung in der angefochtenen Entscheidung – von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
A. Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes ist, soweit damit die Beschwerde gegen die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan abgewiesen wird, begründet.
1. Ein Eingriff in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte – unter Gesetzesvorbehalt stehende – Recht ist dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat (vgl. VfSlg 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002). Für Entscheidungen des Asylgerichtshofes gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken.1. Ein Eingriff in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte – unter Gesetzesvorbehalt stehende – Recht ist dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat vergleiche VfSlg 11.638 aus 1988,, 15.051 aus 1997,, 15.400 aus 1999,, 16.657 aus 2002,). Für Entscheidungen des Asylgerichtshofes gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken.
2. Ein derartiger, in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem Asylgerichtshof unterlaufen:
2.1. Der Asylgerichtshof geht in der Begründung seiner Entscheidung betreffend die Ausweisung des Beschwerdeführers davon aus, dass dieser in Österreich "[…] über keine familiären bzw. nennenswerten privaten Anknüpfungspunkte [verfügt]". Auf das – zentrale – Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser nach Österreich gekommen sei, um sich hier um seinen kranken und demzufolge pflegebedürftigen Vater, einen österreichischen Staatsbürger, zu kümmern, geht der Asylgerichtshof dabei in keiner Weise ein.
2.2. Der Asylgerichtshof verneint in seinen rechtlichen Erwägungen vielmehr von vornherein einen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers durch die Ausweisungsentscheidung und nimmt in diesem Punkt folglich auch keine Interessenabwägung vor. Er misst der mit der Ausweisung verbundenen Trennung des Beschwerdeführers von seinem Vater keine entscheidungswesentliche Bedeutung bei.
2.3. Entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes kommt einer mit der Ausweisung verbundenen Trennung von Familienmitgliedern jedenfalls entscheidungswesentliche Bedeutung zu (vgl. VfSlg 18.388/2008, 18.389/2008, 18.392/2008, 19.044/2010; VfGH 11.6.2012, U653/12); dementsprechend hat sich der Asylgerichtshof mit der Frage, ob es sich im Einzelfall um eine familiäre bzw. Eltern-Kind-Beziehung handelt, die aufgrund ihrer tatsächlichen Umstände von Art8 Abs1 EMRK geschützt ist, auseinanderzusetzen.2.3. Entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes kommt einer mit der Ausweisung verbundenen Trennung von Familienmitgliedern jedenfalls entscheidungswesentliche Bedeutung zu vergleiche VfSlg 18.388 aus 2008,, 18.389 aus 2008,, 18.392 aus 2008,, 19.044 aus 2010,; VfGH 11.6.2012, U653/12); dementsprechend hat sich der Asylgerichtshof mit der Frage, ob es sich im Einzelfall um eine familiäre bzw. Eltern-Kind-Beziehung handelt, die aufgrund ihrer tatsächlichen Umstände von Art8 Abs1 EMRK geschützt ist, auseinanderzusetzen.
2.4. Eine solche Auseinandersetzung hat der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall jedoch verabsäumt. Dadurch hat der Asylgerichtshof das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens im Sinne des Art8 EMRK verletzt.
B. Die Behandlung der Beschwerde wird im Übrigen, soweit damit die Abweisung der Beschwerde an den Asylgerichtshof gegen die vom Bundesasylamt verfügte Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten bekämpft wird, aus folgenden Gründen abgelehnt:
1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gemäß Art144a B-VG ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144a Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
2. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuweisen – oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen –, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (vgl. VfSlg 13.837/1994, 14.119/1995, 14.998/1997).2. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuweisen – oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen –, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden vergleiche VfSlg 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, 14.998 aus 1997,).
3. Der Asylgerichtshof hat weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen noch sind ihm grobe Verfahrensfehler unterlaufen, die eine vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifende Verletzung des genannten Grundrechtes darstellen (vgl. VfSlg 13.897/1994, 15.026/1997, 15.372/1998, 16.384/2001, 17.586/2005). Ob ihm sonstige Fehler bei der Rechtsanwendung unterlaufen sind, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen.3. Der Asylgerichtshof hat weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen noch sind ihm grobe Verfahrensfehler unterlaufen, die eine vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifende Verletzung des genannten Grundrechtes darstellen vergleiche VfSlg 13.897 aus 1994,, 15.026 aus 1997,, 15.372 aus 1998,, 16.384 aus 2001,, 17.586 aus 2005,). Ob ihm sonstige Fehler bei der Rechtsanwendung unterlaufen sind, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen.
4. Die im Übrigen gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen. Art18 GRC räumt keine über die Genfer Flüchtlingskonvention hinausgehenden Rechte ein.
III. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungenrömisch drei. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1.1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit die Beschwerde gegen die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Die angefochtene Entscheidung ist daher insoweit aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
1.2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG bzw. gemäß §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG bzw. gemäß §19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§88a iVm 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,– enthalten. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§88a in Verbindung mit 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,– enthalten.
Schlagworte
Asylrecht, Ausweisung, Privat- und FamilienlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:U2770.2012Zuletzt aktualisiert am
07.11.2013