TE Vfgh Erkenntnis 2012/6/11 U653/12

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Veröffentlicht am 11.06.2012
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Index

41 INNERE ANGELEGENHEITEN
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht,
Asylrecht

Norm

EMRK Art8
AsylG 2005 §5, §10
Dublin II-VO des Rates vom 18.02.03, EG 343/2003 Art3 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Zurückweisung des Asylantrags und Ausweisung eines minderjährigen russischen Staatsangehörigen nach Polen; keine hinreichende Würdigung der konkreten Umstände im Rahmen der Prüfung der Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt gemäß der Dublin II-VO

Spruch

              I. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Gebühr nach §17a VfGG wird stattgegeben. römisch eins. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Gebühr nach §17a VfGG wird stattgegeben.

              II. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art8 EMRK verletzt worden. römisch zwei. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art8 EMRK verletzt worden.

              Die Entscheidung wird aufgehoben.

              III. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch drei. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.römisch eins.

              1. Der am 2. August 1994 geborene (minderjährige) Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 23. Jänner 2012 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er mit einem von Verwandten organisierten Schlepper nach Österreich gekommen sei, da zuerst seine Mutter und dann eine Tante verstorben seien und er bei verschiedenen Verwandten gelebt habe, für die dies eine Belastung gewesen sei. Er habe Angst, in die Heimat zurückzukehren, weil er dort "auf der Straße landen" würde.

              Auf Grund eines Eurodac-Treffers ergab sich, dass der Beschwerdeführer am 5. Jänner 2012 in Polen bereits einen Asylantrag gestellt hatte. Mit Erklärung vom 25. Jänner 2012 stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art16 Abs1 litc der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. 2003 L 50, S 1 (in der Folge: Dublin II-VO), zu. Auf Grund eines Eurodac-Treffers ergab sich, dass der Beschwerdeführer am 5. Jänner 2012 in Polen bereits einen Asylantrag gestellt hatte. Mit Erklärung vom 25. Jänner 2012 stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art16 Abs1 litc der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, Amtsblatt 2003 L 50, S 1 (in der Folge: Dublin II-VO), zu.

              2. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 22. Februar 2012 gemäß §5 Abs1 AsylG zurück und stellte die Zuständigkeit Polens fest. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß §10 Abs1 Z1 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und wurde gemäß §10 Abs4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei.

              In der Bescheidbegründung stützt das Bundesasylamt die Feststellung der Zuständigkeit Polens auf Art16 Abs1 litc Dublin II-VO und sieht keinen Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art3 Abs2 Dublin II-VO; eine Verletzung der EMRK durch die Überstellung erscheine nicht "ernstlich möglich". In der Interessenabwägung nach Art8 EMRK führt das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer keine Kernfamilie in Österreich habe und in der Betreuungsstelle Ost untergebracht sei. Seine Tante lebe seit 2004 mit ihren Töchtern als anerkannter Flüchtling in Österreich; sie besuche ihn regelmäßig und habe die Obsorge für ihn beantragt. Auch ein Onkel des Beschwerdeführers lebe mit seiner Familie in Österreich.

              Das Bundesasylamt führt insbesondere Folgendes aus:

              "Weitere Bindungen zu Österreich haben Sie nicht

geltend gemacht und gehen auch aus dem Ermittlungsverfahren keine weiteren Bindungen zu Österreich hervor. Sie sind ein junger und gesunder Mann und werden in wenigen Monaten volljährig.

              Weiters ist daher davon auszugehen, dass aufgrund

Ihrer kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden ist.

              Ein familiäres Anknüpfungsmoment zu Ihrer Tante und Ihrem Onkel sowie deren Familie wird zwar nicht gänzlich ausgeschlossen und könnten eventuelle Unterstützungshandlungen und das familiäre Band Ihre Situation erheblich erleichtern, es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass Sie dermaßen auf diese Unterstützung angewiesen sind oder dass ein derartiges qualifiziertes Pflege-, Unterhalts- und/oder Unterstützungsverhältnis vorliegt, dass Ihnen ein weiterer Verbleib im Gebiet der Europäischen Union außerhalb des Bundesgebietes der Republik Österreich schlicht unzumutbar wäre. Diesbezüglich wird auch darauf hingewiesen, dass bei Ihnen keine derartigen Krankheiten festgestellt wurden, die eine derartige Pflegebedürftigkeit nach sich ziehen, dass eine ständige Pflege und Betreuung durch Ihre Verwandten zwingend notwendig wäre. Weiters leben Sie hier in Österreich auch nicht in gemeinsamen Haushalt mit Ihren Verwandten."

              3. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 27. Februar 2012 wurde die Obsorge für den minderjährigen Beschwerdeführer vorläufig dessen in Österreich lebender Tante übertragen. Mit Beschluss vom 26. März 2012 wurde sie dieser endgültig übertragen.

              4. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamts

rechtzeitig erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 21. März 2012 gemäß §§5, 10 AsylG als unbegründet ab.

              4.1. In der Begründung der Entscheidung weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass zunächst zu überprüfen sei, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten Kriterien der Art6 bis 12, 14 und 15 Dublin II-VO bzw. nach dem Auffangtatbestand des Art13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung des Asylantrags zuständig sei. Dem Bundesasylamt sei zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Art16 Abs1 litc Dublin II-VO bestehe.

              4.2. Weiters sei zu prüfen, ob zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht nach Art3 Abs2 Dublin II-VO zu machen gewesen wäre. Der Asylgerichtshof sehe aber keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art3 Abs2 Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Art3 oder Art8 EMRK zu verpflichten.

              4.3. In diesem Zusammenhang führt der Asylgerichtshof zu einer möglichen Verletzung des Art8 EMRK Folgendes aus:

              "Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass der Selbsteintritt Österreichs gem. Art3 Abs2 Dublin II VO aufgrund des Umstandes, dass die Tante des Beschwerdeführers als seine nunmehrige Bezugsperson im Bundesgebiet lebe, geboten erscheinen würde, ist auszuführen, dass das gemeinsame Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tante jedenfalls vor 8 Jahren zum Zeitpunkt der Ausreise der Tante aus Tschetschenien geendet hat (vgl. AS 139). Ein Wiedersehen mit der Genannten fand erst nach der erst vor ca. zwei Monaten erfolgten Einreise des Beschwerdeführers in Österreich statt, sodass grundsätzlich schon aufgrund des dargestellten langen Zeitraumes, in welchem der Beschwerdeführer von seiner Tante getrennt war, aktuell nicht von einer intensiven Beziehung iSd Art8 EMRK auszugehen ist. Dass nunmehr zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tante mittlerweile ein Familienleben gem. Art8 EMRK neu begründet worden wäre, ist letztlich schon aufgrund des kurzen Zeitraumes, in welchem sich der Beschwerdeführer überhaupt in Österreich aufhält auszuschließen. Zwar wurde die vorläufige Obsorge des Beschwerdeführers mit Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 27.02.2012 an die in Österreich lebende Tante übertragen, jedoch überwiegen selbst beim Vorliegen eines Familienlebens die öffentlichen Interessen am Vollzug der Dublin II-VO. Denn das Familienleben zu seiner obsorgeberechtigten Tante ist erst zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem der Beschwerdeführer sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste und mit der Fortsetzung des Familienlebens im Bundesgebiet keinesfalls hätte rechnen dürfen. Dieser schwer zu seinen Ungunsten wiegende Umstand wird zwar durch die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gemindert, aber nicht aufgewogen. Auch ein gemeinsamer Haushalt konnte der Aktenlage nicht entnommen werden. Des Weiteren liegt weder ein besonderes Naheverhältnis noch ein Abhängigkeitsverhältnis zu seiner obsorgeberechtigten Tante vor. Laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers hat ihn diese lediglich durch Essen und zwei kleine Geldbeträge von Euro 20 und Euro 40 unterstützt. Insoweit somit vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, er werde von seiner Tante finanziell unterstützt, so ist dazu auszuführen, dass diese Unterstützung nicht die Annahme einer finanziellen Abhängigkeit rechtfertigt, zumal der Beschwerdeführer für die Dauer seines Verfahrens Anspruch auf Grundversorgung hat. Darüber hinaus könnte der Beschwerdeführer gegebenenfalls auch in anderen Staaten der Europäischen Union von seinen Familienangehörigen finanziell unterstützt werden. "Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass der Selbsteintritt Österreichs gem. Art3 Abs2 Dublin römisch zwei VO aufgrund des Umstandes, dass die Tante des Beschwerdeführers als seine nunmehrige Bezugsperson im Bundesgebiet lebe, geboten erscheinen würde, ist auszuführen, dass das gemeinsame Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tante jedenfalls vor 8 Jahren zum Zeitpunkt der Ausreise der Tante aus Tschetschenien geendet hat vergleiche AS 139). Ein Wiedersehen mit der Genannten fand erst nach der erst vor ca. zwei Monaten erfolgten Einreise des Beschwerdeführers in Österreich statt, sodass grundsätzlich schon aufgrund des dargestellten langen Zeitraumes, in welchem der Beschwerdeführer von seiner Tante getrennt war, aktuell nicht von einer intensiven Beziehung iSd Art8 EMRK auszugehen ist. Dass nunmehr zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tante mittlerweile ein Familienleben gem. Art8 EMRK neu begründet worden wäre, ist letztlich schon aufgrund des kurzen Zeitraumes, in welchem sich der Beschwerdeführer überhaupt in Österreich aufhält auszuschließen. Zwar wurde die vorläufige Obsorge des Beschwerdeführers mit Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 27.02.2012 an die in Österreich lebende Tante übertragen, jedoch überwiegen selbst beim Vorliegen eines Familienlebens die öffentlichen Interessen am Vollzug der Dublin II-VO. Denn das Familienleben zu seiner obsorgeberechtigten Tante ist erst zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem der Beschwerdeführer sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste und mit der Fortsetzung des Familienlebens im Bundesgebiet keinesfalls hätte rechnen dürfen. Dieser schwer zu seinen Ungunsten wiegende Umstand wird zwar durch die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gemindert, aber nicht aufgewogen. Auch ein gemeinsamer Haushalt konnte der Aktenlage nicht entnommen werden. Des Weiteren liegt weder ein besonderes Naheverhältnis noch ein Abhängigkeitsverhältnis zu seiner obsorgeberechtigten Tante vor. Laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers hat ihn diese lediglich durch Essen und zwei kleine Geldbeträge von Euro 20 und Euro 40 unterstützt. Insoweit somit vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, er werde von seiner Tante finanziell unterstützt, so ist dazu auszuführen, dass diese Unterstützung nicht die Annahme einer finanziellen Abhängigkeit rechtfertigt, zumal der Beschwerdeführer für die Dauer seines Verfahrens Anspruch auf Grundversorgung hat. Darüber hinaus könnte der Beschwerdeführer gegebenenfalls auch in anderen Staaten der Europäischen Union von seinen Familienangehörigen finanziell unterstützt werden.

              Die Übernahme der Obsorge für den Beschwerdeführer kann im konkreten Fall somit nicht als Indiz für das Bestehen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art8 EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tante gewertet werden. Des Weiteren ist es der obsorgeberechtigten Tante zumutbar gemeinsam mit dem bereits in Kürze volljährig werdenden Beschwerdeführer nach Polen zu reisen und ihren Obsorgepflichten auch in Polen nachzukommen. Auch die Möglichkeit eines regelmäßigen telefonischen oder brieflichen Kontakts steht der Tante und dem Beschwerdeführer offen.

              Auch ein gemeinsames Familienleben zu dem in Österreich lebenden Onkel konnte nicht festgestellt werden.

              Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass eine Zusammenführung für den Beschwerdeführer vorteilhaft und aus humanitären Gesichtspunkten nicht zu beanstanden wäre, ein rechtlicher Zwang liegt aber im Sinne der vorgenommenen Interessensabwägung jedenfalls nicht vor.

              Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2007, B 1802, 1803/06). Zudem reiste der Beschwerdeführer erst im Jänner 2012 in das Bundesgebiet ein und sein Aufenthalt in Österreich stützte sich von Anfang an nur auf den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz." Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH 26.02.2007, B 1802, 1803/06). Zudem reiste der Beschwerdeführer erst im Jänner 2012 in das Bundesgebiet ein und sein Aufenthalt in Österreich stützte sich von Anfang an nur auf den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz."

              5. In der gegen diese Entscheidung gemäß Art144a B-VG erhobenen Beschwerde wird die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere in dem durch ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes

BGBl. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie die Befreiung von der Eingabengebühr nach §17a VfGG beantragt.Bundesgesetzblatt 390 aus 1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie die Befreiung von der Eingabengebühr nach §17a VfGG beantragt.

              5.1. In der Beschwerde wird dem Asylgerichtshof

Willkür vorgeworfen. Dessen Rechtsstandpunkt zur Anwendung der Dublin II-VO sei grob verkürzt; dieser liege die Zielsetzung zugrunde, dass das Asylverfahren von Minderjährigen dort geführt werde, wo sich bereits Bezugspersonen befänden. Der Wunsch der Beteiligten und die Bereitschaft der Tante und des Onkels, den Beschwerdeführer in den Familienverband aufzunehmen, sei durch den intensiven Kontakt seit der Antragstellung und durch die Bemühungen der Tante um die Übertragung der Obsorge hinlänglich manifestiert. Weder im Bescheid des Bundesasylamts, noch in der Entscheidung des Asylgerichtshofs werde ausgeführt, aus welchem der in Art5 bis 15 Dublin II-VO genannten Gründe sich die Zuständigkeit Polens zur Prüfung des Asylantrags ergebe. Diesbezüglich sei nur auf die in Polen erfolgte Antragstellung abgestellt worden, was jedoch im Hinblick auf die Minderjährigkeit und die Verwandtschaftsverhältnisse des Beschwerdeführers zu kurz greife.

              5.2. Mit dem Beschwerdeargument, dass sich die Zuständigkeit Österreichs aus Art6 erster Satz iVm Art2 liti sublit. iii Dublin II-VO ergebe, habe sich der Asylgerichtshof gar nicht auseinandergesetzt. Zwar sei der Beschwerdeführer im relevanten Zeitpunkt der Asylantragstellung in Polen nicht unbegleitet iSd Art6 erster Satz Dublin II-VO gewesen, eine Zuständigkeit Polens könne sich daher aber nicht schon aus Art6 zweiter Satz Dublin II-VO ergeben. 5.2. Mit dem Beschwerdeargument, dass sich die Zuständigkeit Österreichs aus Art6 erster Satz in Verbindung mit Art2 liti sublit. iii Dublin II-VO ergebe, habe sich der Asylgerichtshof gar nicht auseinandergesetzt. Zwar sei der Beschwerdeführer im relevanten Zeitpunkt der Asylantragstellung in Polen nicht unbegleitet iSd Art6 erster Satz Dublin II-VO gewesen, eine Zuständigkeit Polens könne sich daher aber nicht schon aus Art6 zweiter Satz Dublin II-VO ergeben.

              5.3. Auf Grund der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der ersten Asylantragstellung (Art5 Abs2 Dublin II-VO) scheide eine Zuständigkeit Österreichs nach Art6 erster Satz und Art7 Dublin II-VO aus. Allerdings enthalte Art15 Dublin II-VO für derartige Fälle, in denen die faktisch längst bestehende Angehörigeneigenschaft erst nach der Asylantragstellung entsprechend verrechtlicht werden konnte, noch die Möglichkeit, im Fall der Minderjährigkeit des Antragstellers dem Grundprinzip der Familienzusammenführung zum Durchbruch zu verhelfen.

              5.4. Die Erwägungen des Asylgerichtshofs hinsichtlich des Art8 EMRK seien nicht relevant, zumal der Dublin II-VO bezüglich minderjähriger Asylwerber ein weitaus weniger strenges Konzept zugrunde liege als dem Art8 EMRK. Eine bloß kursorisch auf zwingende Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO verweisende und dabei relevante familiäre und persönliche Umstände missachtende Entscheidungsbegründung sei willkürlich. Es könne nicht von Bedeutung sein, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft volljährig werde. Die allein nach Art8 Abs2 EMRK durchgeführte Interessenabwägung greife zu kurz.

              6. Der Asylgerichtshof hat die Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt; von der Erstattung einer Gegenschrift wurde abgesehen.

              7. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Verfahrenshilfe liegen vor; die Verfahrenshilfe ist daher im (beantragten) Umfang der Gebührenbefreiung zu gewähren.

II.römisch zwei.

              Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

              1. Vorauszuschicken ist, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsvorschriften nicht erhoben wurden und aus Anlass des vorliegenden Beschwerdefalles auch nicht entstanden sind.

              2. In der Beschwerde wird die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet. Wenn auch der Beschwerdeführer nähere Ausführungen nur im Hinblick auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander trifft, scheint zunächst die Prüfung einer allfälligen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens geboten zu sein.

              3. Ein Eingriff in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht ist dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002). Dieser Maßstab gilt auch für Entscheidungen des Asylgerichtshofs (s. etwa VfSlg. 18.832/2009). 3. Ein Eingriff in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht ist dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat vergleiche VfSlg. 11.638 aus 1988,, 15.051 aus 1997,, 15.400 aus 1999,, 16.657 aus 2002,). Dieser Maßstab gilt auch für Entscheidungen des Asylgerichtshofs (s. etwa VfSlg. 18.832 aus 2009,).

              4. Ein solcher Fehler ist dem Asylgerichtshof unterlaufen.

              4.1. Der Asylgerichtshof hat im Rahmen der Prüfung, ob Österreich zur Wahrung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte vom Selbsteintrittsrecht nach Art3 Abs2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen hat, anhand verschiedener Kriterien eine Interessenabwägung nach Art8 Abs2 EMRK vorgenommen.

              4.2. Dieser Abwägung liegt jedoch keine

nachvollziehbar begründete Gewichtung der Kriterien zugrunde; so ist die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner in Österreich aufenthaltsberechtigten, für den minderjährigen Beschwerdeführer - bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofs - obsorgeberechtigten Tante letztlich im Wesentlichen unberücksichtigt geblieben. Der Asylgerichtshof begnügt sich diesbezüglich mit den Feststellungen, dass das Familienleben mit der obsorgeberechtigten Tante erst zu einem Zeitpunkt entstanden sei, in dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste, dass zu dieser weder ein besonderes Nahe- noch ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe und dass es der Tante zumutbar sei, mit dem Beschwerdeführer nach Polen zu reisen und ihren Obsorgepflichten dort nachzukommen. Insbesondere die letztgenannte Aussage dokumentiert, angesichts des Umstandes, dass die Tante mit eigenen, ebenfalls minderjährigen Kindern seit Dezember 2004 in Österreich lebt, einen in die Verfassungssphäre reichenden Mangel der Auseinandersetzung mit dem Obsorgeverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tante. Ob eine gemeinsame Ausreise nach Polen sowie allenfalls eine - zumindest zeitweise - gemeinsame Wohnsitznahme überhaupt möglich wären und ob dies der Tante im Hinblick auf das Familienleben mit ihren Kindern tatsächlich zumutbar wäre, lässt die angefochtene Entscheidung unerörtert.

              4.3. Es fehlt auch eine im Rahmen der Interessenabwägung gebotene Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass der minderjährige Beschwerdeführer keine Eltern oder sonstigen obsorgeberechtigten Angehörigen mehr hat. Ebenso wenig begründet der Asylgerichtshof, weshalb er davon ausgeht, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers den Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der Fortsetzung des Familienlebens im Bundesgebiet nicht rechnen konnte, nicht aufzuwiegen vermöge.

              5. Dadurch, dass der Asylgerichtshof die Umstände des konkreten Falles, insbesondere die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und die Übertragung der Obsorge an dessen in Österreich asylberechtigte Tante, im Rahmen der Beurteilung der Frage, ob Österreich zum Selbsteintritt gemäß Art3 Abs2 Dublin II-VO verpflichtet wäre, nicht hinreichend gewürdigt hat, wurde der Beschwerdeführer in seinem Recht gemäß Art8 EMRK verletzt.

              Dass, wie der Asylgerichtshof in seiner Entscheidung betont, der Beschwerdeführer in wenigen Monaten volljährig sein werde, vermag daran nichts zu ändern, da der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung zu beurteilen hat.

III.römisch drei.

              1. Die angefochtene Entscheidung ist daher

aufzuheben, ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.

              2. Die Kostenentscheidung beruht auf §88a iVm §88 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §88a in Verbindung mit §88

VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- enthalten.

              Die Eingabengebühr nach §17a VfGG in Höhe von

€ 220,-- ist nicht zuzusprechen, da insofern Verfahrenshilfe bewilligt wird.

              3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Asylrecht, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:U653.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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