Entscheidungsdatum
17.08.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W224 2166360-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. XXXX , geb. 03.08.2002 , vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX , gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 10.07.2017, Zl. 200.002/0279-AHS/2017, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. römisch 40 , geb. 03.08.2002 , vertreten durch die Erziehungsberechtigte römisch 40 , gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 10.07.2017, Zl. 200.002/0279-AHS/2017, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 25 Abs. 1 und 2 und § 71 Abs. 2 lit. c Schulunterrichtsgesetz – SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 25, Absatz eins und 2 und Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, Schulunterrichtsgesetz – SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, als unbegründet abgewiesen.
Die Schülerin XXXX ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe, die 6. Klasse des Bundesgymnasiums, nicht berechtigt.Die Schülerin römisch 40 ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe, die 6. Klasse des Bundesgymnasiums, nicht berechtigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die mj. Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2016/17 die fünfte Klasse (5B-Klasse) des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums in XXXX (im Folgenden: Schule).1. Die mj. Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2016/17 die fünfte Klasse (5B-Klasse) des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums in römisch 40 (im Folgenden: Schule).
2. Am 21.06.2017 entschied die Klassenkonferenz, dass die Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand Mathematik die Note "Nicht genügend" und die Berechtigung zum Aufsteigen nicht erhalte, da sie die Voraussetzungen gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht erfülle.2. Am 21.06.2017 entschied die Klassenkonferenz, dass die Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand Mathematik die Note "Nicht genügend" und die Berechtigung zum Aufsteigen nicht erhalte, da sie die Voraussetzungen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG nicht erfülle.
3. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin Widerspruch, der sich gegen die Nichtberechtigung zum Aufsteigen mit einem "Nicht genügend" richtete. Die negative Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik blieb unangefochten. Den Widerspruch begründete sie im Wesentlichen damit, dass die Erfüllung der Voraussetzung der erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe in den übrigen Pflichtgegenständen gegeben sei und die angeblich ungesicherte Beurteilung mit Genügend im Pflichtgegenstand Spanisch nicht nachvollziehbar sei. Die 1. Schularbeit im Pflichtgegenstand Spanisch sei – so die Beschwerdeführerin – "auf ‚Genügend‘ ausgebessert, die 2. SA mit ‚Befriedigend‘ und die 3. SA mit ‚Genügend‘ beurteilt" worden. Weiters bestünden noch Kapazitäten in Englisch und Biologie sowie in "nicht Schularbeitsgegenständen". Die Beschwerdeführerin sei daher der Ansicht, dass sie "die intellektuelle Auffassung" besitze, um das nächste Schuljahr erfolgreich abzuschließen.
4. Der Direktor der Schule nahm am 27.06.2017 zum Widerspruch gegenüber dem Stadtschulrat für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) Stellung und führte dabei im Wesentlichen aus, die Erziehungsberechtigte der Beschwerdeführerin sei im Schuljahr 2016/2017 nur ein einziges Mal ihre Tochter betreffend in der Direktion gewesen, und zwar unmittelbar vor der Klassenkonferenz. Dabei habe die Erziehungsberechtigte versucht, den Aufstieg für ihre Tochter zu erwirken, da diese im kommenden Schuljahr ein Auslandsjahr machen werde. Dabei hätte die Erziehungsberechtigte argumentiert, die Beschwerdeführerin würde von der Austausch-Organisation keine Erlaubnis zum Ablegen einer Wiederholungsprüfung bekommen und diese daher auch nicht machen. Die Beschwerdeführerin solle daher den Aufstieg bekommen oder die Wiederholungsprüfung um ein Jahr verschoben werden. Der Direktor habe der Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin dann erklärt, dass er der Entscheidung der Klassenkonferenz nicht vorgreifen oder dieser gar ein Ergebnis vorgeben könne. Eine "Stundung" der Wiederholungsprüfung in Mathematik sei rechtlich nicht möglich. Aus der Sicht des Direktors seien sowohl die Beurteilung mit "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand Mathematik als auch der "nicht abgesicherte Vierer" im Pflichtgegenstand Spanisch korrekt und nachvollziehbar im Lauf des Schuljahres zustande gekommen. Die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdeführerin die Note "Befriedigend" auf eine Schularbeit im Pflichtgegenstand Spanisch gehabt hätte, seien unrichtig.4. Der Direktor der Schule nahm am 27.06.2017 zum Widerspruch gegenüber dem Stadtschulrat für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) Stellung und führte dabei im Wesentlichen aus, die Erziehungsberechtigte der Beschwerdeführerin sei im Schuljahr 2016 aus 2017, nur ein einziges Mal ihre Tochter betreffend in der Direktion gewesen, und zwar unmittelbar vor der Klassenkonferenz. Dabei habe die Erziehungsberechtigte versucht, den Aufstieg für ihre Tochter zu erwirken, da diese im kommenden Schuljahr ein Auslandsjahr machen werde. Dabei hätte die Erziehungsberechtigte argumentiert, die Beschwerdeführerin würde von der Austausch-Organisation keine Erlaubnis zum Ablegen einer Wiederholungsprüfung bekommen und diese daher auch nicht machen. Die Beschwerdeführerin solle daher den Aufstieg bekommen oder die Wiederholungsprüfung um ein Jahr verschoben werden. Der Direktor habe der Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin dann erklärt, dass er der Entscheidung der Klassenkonferenz nicht vorgreifen oder dieser gar ein Ergebnis vorgeben könne. Eine "Stundung" der Wiederholungsprüfung in Mathematik sei rechtlich nicht möglich. Aus der Sicht des Direktors seien sowohl die Beurteilung mit "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand Mathematik als auch der "nicht abgesicherte Vierer" im Pflichtgegenstand Spanisch korrekt und nachvollziehbar im Lauf des Schuljahres zustande gekommen. Die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdeführerin die Note "Befriedigend" auf eine Schularbeit im Pflichtgegenstand Spanisch gehabt hätte, seien unrichtig.
Die Lehrerin des Pflichtgegenstandes Spanisch nahm ebenfalls Stellung zum Widerspruch der Beschwerdeführerin und führte dabei im Wesentlichen aus, dass die seitens der Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin angegebene Begründung für den Widerspruch nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Die 1. Schularbeit (im ersten Semester) wurde mit "Genügend" beurteilt. Aus diesem Grund stimme es nicht, dass die Schularbeit auf "Genügend ausgebessert" worden sei. Die Semesternote habe auf "Genügend" gelautet und der Beschwerdeführerin sei auch mehrfach kommuniziert worden, dass sie die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen im Pflichtgegenstand Spanisch gerade noch in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt habe. Der Leistungsstand sei sowohl der Beschwerdeführerin als auch deren Erziehungsberechtigten mitgeteilt worden. Die 2. Schularbeit (im zweiten Semester) sei mit "Nicht genügend" beurteilt worden. Am 08.03.2017 habe die Lehrerin eine Mahnung in "Sokrates" eingetragen. Diese sei auch der Beschwerdeführerin ausgehändigt worden, der Abschnitt mit Kenntnisnahme der Erziehungsberechtigten sei aber nicht retourniert worden. Am 22.03.2017 habe eine Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 Leistungsbeurteilungsverordnung auf Wunsch der Beschwerdeführerin stattgefunden, welche mit "Genügend" beurteilt worden sei. Die 3. Schularbeit sei mit "Genügend" beurteilt worden. Die Mitarbeit der Beschwerdeführerin im Unterricht sei nicht gänzlich mit "Genügend" zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin sei stundenweise sehr unaufmerksam, Unterrichtsmaterialien würden nicht immer vollständig mitgeführt. Hausübungen seien teilweise nicht abgegeben worden bzw. sehr schlampig erledigt worden. In anderen Fällen sei die erforderliche Verbesserung der alten Hausübungen nicht erbracht worden. Im Hinblick auf den Lehrplan seien teilweise Defizite (zB Kompetenz des Schreibens, Basisgrammatik, Grundwortschatz) erkennbar. Es wären aus der Sicht der Lehrerin in Bezug auf die Leistungen der Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand Spanisch "massive Probleme" zu erwarten, wenn diese nach einem einjährigen Auslandsaufenthalt in die 7. Klasse aufsteigen dürfte, weil die Anforderungen an die 11. Schulstufe noch erschwert seien. Es müssten nämlich mehrstündige Schularbeiten entsprechend den "Vorgaben der Reifeprüfungsverordnung" abgehalten werden.Die Lehrerin des Pflichtgegenstandes Spanisch nahm ebenfalls Stellung zum Widerspruch der Beschwerdeführerin und führte dabei im Wesentlichen aus, dass die seitens der Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin angegebene Begründung für den Widerspruch nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Die 1. Schularbeit (im ersten Semester) wurde mit "Genügend" beurteilt. Aus diesem Grund stimme es nicht, dass die Schularbeit auf "Genügend ausgebessert" worden sei. Die Semesternote habe auf "Genügend" gelautet und der Beschwerdeführerin sei auch mehrfach kommuniziert worden, dass sie die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen im Pflichtgegenstand Spanisch gerade noch in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt habe. Der Leistungsstand sei sowohl der Beschwerdeführerin als auch deren Erziehungsberechtigten mitgeteilt worden. Die 2. Schularbeit (im zweiten Semester) sei mit "Nicht genügend" beurteilt worden. Am 08.03.2017 habe die Lehrerin eine Mahnung in "Sokrates" eingetragen. Diese sei auch der Beschwerdeführerin ausgehändigt worden, der Abschnitt mit Kenntnisnahme der Erziehungsberechtigten sei aber nicht retourniert worden. Am 22.03.2017 habe eine Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Leistungsbeurteilungsverordnung auf Wunsch der Beschwerdeführerin stattgefunden, welche mit "Genügend" beurteilt worden sei. Die 3. Schularbeit sei mit "Genügend" beurteilt worden. Die Mitarbeit der Beschwerdeführerin im Unterricht sei nicht gänzlich mit "Genügend" zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin sei stundenweise sehr unaufmerksam, Unterrichtsmaterialien würden nicht immer vollständig mitgeführt. Hausübungen seien teilweise nicht abgegeben worden bzw. sehr schlampig erledigt worden. In anderen Fällen sei die erforderliche Verbesserung der alten Hausübungen nicht erbracht worden. Im Hinblick auf den Lehrplan seien teilweise Defizite (zB Kompetenz des Schreibens, Basisgrammatik, Grundwortschatz) erkennbar. Es wären aus der Sicht der Lehrerin in Bezug auf die Leistungen der Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand Spanisch "massive Probleme" zu erwarten, wenn diese nach einem einjährigen Auslandsaufenthalt in die 7. Klasse aufsteigen dürfte, weil die Anforderungen an die 11. Schulstufe noch erschwert seien. Es müssten nämlich mehrstündige Schularbeiten entsprechend den "Vorgaben der Reifeprüfungsverordnung" abgehalten werden.
5. Am 27.06.2017 brachte die Erziehungsberechtigte der Beschwerdeführerin eine "Richtigstellung zum Widerspruch" ein und führte aus, dass die Beschwerdeführerin folgende Beurteilungen im Pflichtgegenstand Spanisch im Schuljahr 2016/2017 aufweise: 1.5. Am 27.06.2017 brachte die Erziehungsberechtigte der Beschwerdeführerin eine "Richtigstellung zum Widerspruch" ein und führte aus, dass die Beschwerdeführerin folgende Beurteilungen im Pflichtgegenstand Spanisch im Schuljahr 2016 aus 2017, aufweise: 1.
Schularbeit: "Genügend"; 2. Schularbeit: "Nicht genügend", welche durch eine mündliche Prüfung auf "Genügend" ausgebessert worden sei;
3. Schularbeit: "Genügend", welche durch eine mündliche Prüfung auf "Befriedigend" ausgebessert worden sei.
6. Die belangte Behörde lud die Erziehungsberechtigte der Beschwerdeführerin zu einer persönlichen Vorsprache und Einsicht in die Unterlagen in das Verfahren, was seitens der Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin auch wahrgenommen wurde (Parteiengehör).
7. Mit Bescheid vom 10.07.2017 wies die belangte Behörde den Widerspruch der Beschwerdeführerin ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin in den Pflichtgegenständen Deutsch, Spanisch, Physik und Informatik mit "Genügend" beurteilt worden sei, wobei im Pflichtgegenstand Spanisch keine Leistungsreserven vorhanden seien und aus diesem Grund die Berechtigung zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe gemäß § 25 Abs. 2 SchUG verweigert werde. Die belangte Behörde habe die Schularbeiten eingesehen und stelle fest, dass die Aufgabenstellungen lehrplankonform gewesen seien und sowohl bezüglich des Schwierigkeitsgrades als auch bezüglich der Länge die Anforderungen des Lehrplanes widerspiegelten. Die 1. Schularbeit im ersten Semester sei mit "Genügend" beurteilt worden, auch die Beurteilung in der Schulnachricht habe auch "Genügend" gelautet. Auf Grund der sehr schwachen Leistungen im Pflichtgegenstand Spanisch sei die Erziehungsberechtigte über den Leistungsabfall am 10.01.2017 durch die Fachlehrerin in Kenntnis gesetzt worden, ein beratendes Telefongespräch habe am 12.01.2017 stattgefunden. Die Schularbeiten im zweiten Semester seien mit "Nicht genügend" und "Genügend" beurteilt worden. Im Gegensatz zur Aufstellung der Beurteilung der Schularbeiten, wie sie die Erziehungsberechtigte der Beschwerdeführerin darstellte, habe sich im Rahmen des Parteiengehörs bei der belangten Behörde herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin nach der 3. Schularbeit keine (weitere) mündliche Prüfung absolviert habe und es sich bei diesem Vorbringen um einen Kommunikationsfehler zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Erziehungsberechtigten gehandelt habe. Somit habe die Beschwerdeführerin im Schuljahr 2016/2017 weder auf eine Schularbeit noch auf eine mündliche Prüfung die Beurteilung "Befriedigend" erhalten. Die belangte Behörde stellte weiters fest, dass in den Lehrstoff- und Kompetenzbereichen Schreiben und Sprachrichtigkeit deutliche Defizite und Schwächen erkennbar seien. Diese führten zu elementaren Fehlern beim Ausdrücken von Sachverhalten. Die Beschwerdeführerin mache auch systematische Fehler in der Basisgrammatik bzw. im Grundwortschatz, die Texte würden nicht dem Lehrplan vom geforderten A2-Niveau entsprechen. Dazu komme die ungenügende Arbeitshaltung beim Erbringen und Verbessern von Hausübungen. Dies alles habe dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin im Jahreszeugnis mit "Genügend" beurteilt worden sei. Trotz dieser positiven Jahresbeurteilung stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand Spanisch gravierende Schwächen aufweise, und schloss weiter, dass die Beschwerdeführerin nicht über die nötigen Leistungsreserven verfüge, um einerseits die Defizite im mit "Nicht genügend" beurteilten Pflichtgegenstand Mathematik zu beseitigen und andererseits trotz der hierfür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen.7. Mit Bescheid vom 10.07.2017 wies die belangte Behörde den Widerspruch der Beschwerdeführerin ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin in den Pflichtgegenständen Deutsch, Spanisch, Physik und Informatik mit "Genügend" beurteilt worden sei, wobei im Pflichtgegenstand Spanisch keine Leistungsreserven vorhanden seien und aus diesem Grund die Berechtigung zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe gemäß Paragraph 25, Absatz 2, SchUG verweigert werde. Die belangte Behörde habe die Schularbeiten eingesehen und stelle fest, dass die Aufgabenstellungen lehrplankonform gewesen seien und sowohl bezüglich des Schwierigkeitsgrades als auch bezüglich der Länge die Anforderungen des Lehrplanes widerspiegelten. Die 1. Schularbeit im ersten Semester sei mit "Genügend" beurteilt worden, auch die Beurteilung in der Schulnachricht habe auch "Genügend" gelautet. Auf Grund der sehr schwachen Leistungen im Pflichtgegenstand Spanisch sei die Erziehungsberechtigte über den Leistungsabfall am 10.01.2017 durch die Fachlehrerin in Kenntnis gesetzt worden, ein beratendes Telefongespräch habe am 12.01.2017 stattgefunden. Die Schularbeiten im zweiten Semester seien mit "Nicht genügend" und "Genügend" beurteilt worden. Im Gegensatz zur Aufstellung der Beurteilung der Schularbeiten, wie sie die Erziehungsberechtigte der Beschwerdeführerin darstellte, habe sich im Rahmen des Parteiengehörs bei der belangten Behörde herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin nach der 3. Schularbeit keine (weitere) mündliche Prüfung absolviert habe und es sich bei diesem Vorbringen um einen Kommunikationsfehler zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Erziehungsberechtigten gehandelt habe. Somit habe die Beschwerdeführerin im Schuljahr 2016 aus 2017, weder auf eine Schularbeit noch auf eine mündliche Prüfung die Beurteilung "Befriedigend" erhalten. Die belangte Behörde stellte weiters fest, dass in den Lehrstoff- und Kompetenzbereichen Schreiben und Sprachrichtigkeit deutliche Defizite und Schwächen erkennbar seien. Diese führten zu elementaren Fehlern beim Ausdrücken von Sachverhalten. Die Beschwerdeführerin mache auch systematische Fehler in der Basisgrammatik bzw. im Grundwortschatz, die Texte würden nicht dem Lehrplan vom geforderten A2-Niveau entsprechen. Dazu komme die ungenügende Arbeitshaltung beim Erbringen und Verbessern von Hausübungen. Dies alles habe dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin im Jahreszeugnis mit "Genügend" beurteilt worden sei. Trotz dieser positiven Jahresbeurteilung stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand Spanisch gravierende Schwächen aufweise, und schloss weiter, dass die Beschwerdeführerin nicht über die nötigen Leistungsreserven verfüge, um einerseits die Defizite im mit "Nicht genügend" beurteilten Pflichtgegenstand Mathematik zu beseitigen und andererseits trotz der hierfür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen.
8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Erziehungsberechtigte, fristgerecht Beschwerde und brachte dabei im Wesentlichen vor, dass sie im ersten Semester im Gegenstand Spanisch mit "Genügend" beurteilt worden sei, ebenso im Jahreszeugnis. Die Prognose, dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht im kommenden Schuljahr in der nächsthöheren Schulstufe nicht gegeben sei, sei unrichtig, weil die Beschwerdeführerin sehr wohl in der Lage sei, neue Sprachen zu lernen (Englisch sei mit "Gut" beurteilt worden; die Beschwerdeführerin beherrsche auch noch Polnisch und Persisch), sie aktiv im Unterricht mitarbeite, sie im zweiten Semester eine "deutliche Verbesserung der Leistungen" gebracht habe, sie nunmehr auf Grund ihrer persönlichen Entwicklung viel erwachsener und verantwortungsvoller geworden sei, sie andere Aktivitäten (zB Sport, Theater, etc.) zugunsten zusätzlicher Lernstunden stornieren könnte und ihr Notendurchschnitt 2,69 betrage, was auf intellektuelle Leistungsreserven schließen lasse.
9. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28.07.2017, eingelangt am 02.08.2017, die Beschwerde samt Verwaltungsakt (bestehend aus den von der Schule vorgelegten Unterlagen im Pflichtgegenstand Spanisch) vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die mj. Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2016/17 die fünfte Klasse (5B-Klasse) des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums in XXXX . Im Jahreszeugnis erhielt die Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand Mathematik die Note "Nicht genügend". Die Beschwerdeführerin ist nicht berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, weil sie im Pflichtgegenstand Spanisch die Beurteilung "Genügend" erhielt und die Leistungen im Pflichtgegenstand Spanisch nicht auf ausreichende Leistungsreserven zur erfolgreichen Absolvierung der nächsthöheren Schulstufe hindeuten. Darüber hinaus erhielt die Beschwerdeführerin in den Pflichtgegenständen Deutsch, Informatik und Physik die Beurteilung "Genügend".Die mj. Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2016/17 die fünfte Klasse (5B-Klasse) des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums in römisch 40 . Im Jahreszeugnis erhielt die Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand Mathematik die Note "Nicht genügend". Die Beschwerdeführerin ist nicht berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, weil sie im Pflichtgegenstand Spanisch die Beurteilung "Genügend" erhielt und die Leistungen im Pflichtgegenstand Spanisch nicht auf ausreichende Leistungsreserven zur erfolgreichen Absolvierung der nächsthöheren Schulstufe hindeuten. Darüber hinaus erhielt die Beschwerdeführerin in den Pflichtgegenständen Deutsch, Informatik und Physik die Beurteilung "Genügend".
Die Beschwerdeführerin erbrachte folgende Leistungen im Pflichtgegenstand Spanisch im Schuljahr 2016/2017: 1. Schularbeit:
"Genügend"; 2. Schularbeit: "Nicht genügend"; 3. Schularbeit:
"Genügend"; mündliche Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 Leistungsbeurteilungsverordnung: "Genügend"; ungenügende Arbeitshaltung beim Erbringen und Verbessern von Hausübungen. Die Beschwerdeführerin macht auch systematische Fehler in der Basisgrammatik bzw. im Grundwortschatz."Genügend"; mündliche Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Leistungsbeurteilungsverordnung: "Genügend"; ungenügende Arbeitshaltung beim Erbringen und Verbessern von Hausübungen. Die Beschwerdeführerin macht auch systematische Fehler in der Basisgrammatik bzw. im Grundwortschatz.
Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Beurteilung "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand Mathematik nicht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Die im Verwaltungsakt aufscheinenden Beurteilungsunterlagen, Aufzeichnungen und Dokumentationen im Pflichtgegenstand Spanisch, welche von der unterrichtenden Lehrerin geführt wurden, sind hinsichtlich der Beurteilung und Notenfindung plausibel, schlüssig und frei von Widersprüchen, sodass von der inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist.
Die Beschwerde ist der Leistungsbeurteilung im Pflichtgegenstand Spanisch nicht substantiiert entgegen getreten, um die Aufzeichnungen der zuständigen Lehrerin zum Ergebnis dieser Leistungsbeurteilungen widerlegen zu können.
Die Beschwerdeführerin trat den Feststellungen der belangten Behörde auch nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, bestritt das Nichtvorhandensein von Leistungsreserven lediglich inhaltsleer (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187; VwGH 25.5.2005, 2004/09/0033) und entkräftete die Feststellungen der belangten Behörde insofern nicht.Die Beschwerdeführerin trat den Feststellungen der belangten Behörde auch nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, bestritt das Nichtvorhandensein von Leistungsreserven lediglich inhaltsleer vergleiche VwGH 16.5.2001, 99/09/0187; VwGH 25.5.2005, 2004/09/0033) und entkräftete die Feststellungen der belangten Behörde insofern nicht.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016, lauten:2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, lauten:
"Aufsteigen
§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend” enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend” enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend” beurteilt wurde.Paragraph 25, (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend” enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend” enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend” beurteilt wurde.
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend” enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend” erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
(3) – (9) [ ]
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Provisorialverfahren (Widerspruch)
§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.Paragraph 71, (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins, ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
(2) Gegen die Entscheidung,
a) daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),a) daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 3, 8, 28 bis 31),
b) betreffend den Wechsel von Schulstufen in der Grundstufe I der Volksschule (§ 17 Abs. 5),b) betreffend den Wechsel von Schulstufen in der Grundstufe römisch eins der Volksschule (Paragraph 17, Absatz 5,),
c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a),c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß Paragraph 20, Absatz 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß Paragraph 20, Absatz 6 a,),
d) daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,d) daß die Aufnahmsprüfung gemäß Paragraph 31 b, Absatz 4, nicht bestanden worden ist,
e) daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 6),e) daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (Paragraph 31 c, Absatz 6,),
f) daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),f) daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 38, 41, 42,),
g) dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,g) dass dem Ansuchen gemäß Paragraph 26 a, nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,
h) dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (§ 23a) nicht bestanden worden ist,h) dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (Paragraph 23 a,) nicht bestanden worden ist,
ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins und des Paragraph 71, Absatz 2, außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
(3) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend” stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf "Nicht genügend” lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend” stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf "Nicht genügend” lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Absatz 5,) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (Paragraph 23, Absatz 6,) mit der Maßgabe, dass
1. die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und
2. der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.
Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt, entscheidet der Vorsitzende.
(6) Der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend” lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)(7) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,)
(7a) Im Falle des Abs. 2 lit. h hat die zuständige Schulbehörde die behauptete unrichtige Beurteilung der Semesterprüfung mit "Nicht genügend” bzw. deren Nichtbeurteilung wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf "Nicht genügend” lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer neuerlichen Semesterprüfung unter dem Vorsitz eines Vertreters der zuständigen Schulbehörde zuzulassen.(7a) Im Falle des Absatz 2, Litera h, hat die zuständige Schulbehörde die behauptete unrichtige Beurteilung der Semesterprüfung mit "Nicht genügend” bzw. deren Nichtbeurteilung wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf "Nicht genügend” lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer neuerlichen Semesterprüfung unter dem Vorsitz eines Vertreters der zuständigen Schulbehörde zuzulassen.
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)(8) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,)
(9) Gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig."(9) Gegen andere als in Absatz eins und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig."
Zu A) Abweisung der Beschwerde
1. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend” enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend” enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend” beurteilt wurde.1. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend” enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend” enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend” beurteilt wurde.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend” enthält, aberGemäß Absatz 2, leg. cit. ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend” enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend” erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer von zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a) ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß Paragraph 20, Absatz 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer von zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß Paragraph 20, Absatz 6 a,) ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Absatz 5,) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.Gemäß Absatz 6, leg. cit. ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
Da die Beurteilung mit "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand Mathematik nicht angefochten wurde, ist im gegenständlichen Verfahren ist daher ausschließlich zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin in den übrigen Pflichtgegenständen ausreichend "Leistungsreserven" im Sinne des § 25 Abs. 2 lit c SchUG für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe vorhanden sind.Da die Beurteilung mit "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand Mathematik nicht angefochten wurde, ist im gegenständlichen Verfahren ist daher ausschließlich zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin in den übrigen Pflichtgegenständen ausreichend "Leistungsreserven" im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe vorhanden sind.
Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei der "Aufstiegsklausel" iSd § 25 Abs. 2 lit. c SchUG um eine Ausnahmeregelung zum Grundsatz handelt, dass eine Schulstufe nur dann erfolgreich abgeschlossen worden ist, wenn das Jahreszeugnis in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Dies ergibt sich zum einen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn er davon ausgeht, dass dem Aufsteigen trotz Vorliegens einer auf "Nicht genügend" lautenden Beurteilung "dann, aber auch nur dann" der Vorzug vor dem Wiederholen der Schulstufe gebührt, wenn es auf Grund zu erwartender positiver Entwicklung des Leistungsbildes des Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint, ihm die Absolvierung eines weiteren (zusätzlichen) Schuljahres zu ersparen (VwGH 24.01.1994, 93/10/0224). Zum anderen geht auch das für Unterricht zuständige Bundesministerium für Bildung in seinem an die Schulbehörden, Schulleiter und Lehrer gerichteten Rundschreiben Nr. 20/1997 vom Ausnahmecharakter dieser Bestimmung aus, wenn es darin heißt: "Die Konzeption des § 25 SchUG bedeutet, dass Abs. 2 leg. cit. die Ausnehmeregel (Ausnahmetatbestand) zu Abs. 1 dieser Bestimmung darstellt und nicht in jedem Fall zum Tragen kommt."Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei der "Aufstiegsklausel" iSd Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG um eine Ausnahmeregelung zum Grundsatz handelt, dass eine Schulstufe nur dann erfolgreich abgeschlossen worden ist, wenn das Jahreszeugnis in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Dies ergibt sich zum einen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn er davon ausgeht, dass dem Aufsteigen trotz Vorliegens einer auf "Nicht genügend" lautenden Beurteilung "dann, aber auch nur dann" der Vorzug vor dem Wiederholen der Schulstufe gebührt, wenn es auf Grund zu erwartender positiver Entwicklung des Leistungsbildes des Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint, ihm die Absolvierung eines weiteren (zusätzlichen) Schuljahres zu ersparen (VwGH 24.01.1994, 93/10/0224). Zum anderen geht auch das für Unterricht zuständige Bundesministerium für Bildung in seinem an die Schulbehörden, Schulleiter und Lehrer gerichteten Rundschreiben Nr. 20 aus 1997, vom Ausnahmecharakter dieser Bestimmung aus, wenn es darin heißt: "Die Konzeption des Paragraph 25, SchUG bedeutet, dass Absatz 2, leg. cit. die Ausnehmeregel (Ausnahmetatbestand) zu Absatz eins, dieser Bestimmung darstellt und nicht in jedem Fall zum Tragen kommt."
Die Frage, wie die Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen – also in allen Pflichtgegenständen außer jenem, der mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist – beschaffen sein müssen, um einen erfolgreichen Abschluss der nächsthöheren Schulstufe erwarten zu lassen, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten; vielmehr ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 28.04.2006, 2005/10/0158).Die Frage, wie die Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen – also in allen Pflichtgegenständen außer jenem, der mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist – beschaffen sein müssen, um einen erfolgreichen Abschluss der nächsthöheren Schulstufe erwarten zu lassen, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten; vielmehr ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen vergleiche VwGH 28.04.2006, 2005/10/0158).
Dem § 25 Abs. 2 lit. c SchUG liegt der Gedanke zu Grunde, dass die "Aufstiegsklausel" nur dann zur Anwendung gelangen soll, wenn sich aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten lässt, dass der Schüler über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Gegenstand zu beseitigen und andererseits trotz der hierfür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen. (VwGH 28.04.2006, 2005/10/0158).Dem Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG liegt der Gedanke zu Grunde, dass die "Aufstiegsklausel" nur dann zur Anwendung gelangen soll, wenn sich aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten lässt, dass der Schüler über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Gegenstand zu beseitigen und andererseits trotz der hierfür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen. (VwGH 28.04.2006, 2005/10/0158).
Zur Frage, inwieweit die Anzahl der mit "Genügend" beurteilten sonstigen Pflichtgegenstände für die Beurteilung von Leistungsreserven eine Rolle spielt, führt das Rundschreiben RS 20/1997 des BMU aus, dass Konstellationen denkbar seien, bei denen trotz mehrerer auf "Genügend" lautender Jahresbeurteilungen die Erteilung der "Aufstiegsklausel" vertretbar erscheine. Als Entscheidungshilfe bietet des Rundschreiben an, dass eine Situation, in der das Aufsteigen verweigert werden müsse, dann vorliegen könne, wenn bis unmittelbar vor Ende des Schuljahres eine negative Leistungsbeurteilung gedroht habe.Zur Frage, inwieweit die Anzahl der mit "Genügend" beurteilten sonstigen Pflichtgegenstände für die Beurteilung von Leistungsreserven eine Rolle spielt, führt das Rundschreiben RS 20 aus 1997, des BMU aus, dass Konstellationen denkbar seien, bei denen trotz mehrerer auf "Genügend" lautender Jahresbeurteilungen die Erteilung der "Aufstiegsklausel" vertretbar erscheine. Als Entscheidungshilfe bietet des Rundschreiben an, dass eine Situation, in der das Aufsteigen verweigert werden müsse, dann vorliegen könne, wenn bis unmittelbar vor Ende des Schuljahres eine negative Leistungsbeurteilung gedroht habe.
Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde die Beschwerdeführerin in den Pflichtgegenständen Deutsch, Spanisch, Informatik und Physik jeweils mit "Genügend" beurteilt. Im vorliegenden Verwaltungsakt befindet sich eine Stellungnahme zum Pflichtgegenstand Spanisch, aus der – unzweifelhaft – hervorgeht, dass die Beurteilung in diesem Pflichtgegenstand mit "Genügend" als "nicht ausreichend abgesichert" im Sinne des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG angesehen werden kann.Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde die Beschwerdeführerin in den Pflichtgegenständen Deutsch, Spanisch, Informatik und Physik jeweils mit "Genügend" beurteilt. Im vorliegenden Verwaltungsakt befindet sich eine Stellungnahme zum Pflichtgegenstand Spanisch, aus der – unzweifelhaft – hervorgeht, dass die Beurteilung in diesem Pflichtgegenstand mit "Genügend" als "nicht ausreichend abgesichert" im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG angesehen werden kann.
Die Einschätzung der Klassenkonferenz, dass diese Beurteilung nicht ausreichend abgesichert erscheint, wird sowohl in der Stellungnahme der unterrichtenden Lehrerin als auch dadurch, dass ein Elterngespräch über die mangelhaften Leistungen im Pflichtgegenstand Spanisch stattgefunden hat, untermauert. Gemäß dem bereits zitierten Rundschreiben RS 20/1997 des BMU wäre die Gewährung der Aufstiegsklausel auch bei Vorliegen mehrerer "Genügend" dann denkbar, wenn aus allen auf "Genügend" lautenden Jahresbeurteilungen eine "starke Tendenz in Richtung Befriedigend" herauslesbar sei, abgestützt etwa auf deutlich über dem Durchschnitt liegende Schularbeitsleistungen gegen Ende des Unterrichtsjahres. Davon kann aber im Fall der Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand Spanisch bei Vorliegen der Schularbeitsnoten "Genügend", "Nicht genügend" und "Genügend" sowie einer "nicht gänzlich mit ‚genügend‘ zu beurteilenden" Mitarbeitsleistung in beiden Semestern keine Rede sein. Auch eine mündliche Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 Leistungsbeurteilungsverordnung, welche mit "Genügend" beurteilt wurde, ist eine mündliche Prüfung wie jede andere, die nur einen "Mosaikstein" im Gesamtleistungsbild eines Schülers oder einer Schülerin darstellen kann, die aber nicht dazu geeignet ist, alleinige Grundlage für die Leistungsbeurteilung über ein Semester oder über ein ganzes Schuljahr zu sein (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht13, FN 2 [S 856] zu § 5 Abs. 2 Leistungsbeurteilungsverordnung, mit Hinweis auf die Erläuterungen zum Entwurf der Novelle BGBl. Nr. 492/1992; vgl. zur Gesamtbeurteilung der Leistungen VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176). Die belangte Behörde hat daher ihrer Entscheidung zu Recht die Auffassung zu Grunde gelegt, dass die Leistungen im Pflichtgegenstand Spanisch nicht auf ausreichende Leistungsreserven zur erfolgreichen Absolvierung der nächsthöheren Schulstufe hindeuten.Die Einschätzung der Klassenkonferenz, dass diese Beurteilung nicht ausreichend abgesichert erscheint, wird sowohl in der Stellungnahme der unterrichtenden Lehrerin als auch dadurch, dass ein Elterngespräch über die mangelhaften Leistungen im Pflichtgegenstand Spanisch stattgefunden hat, untermauert. Gemäß dem bereits zitierten Rundschreiben RS 20 aus 1997, des BMU wäre die Gewährung der Aufstiegsklausel auch bei Vorliegen mehrerer "Genügend" dann denkbar, wenn aus allen auf "Genügend" lautenden Jahresbeurteilungen eine "starke Tendenz in Richtung Befriedigend" herauslesbar sei, abgestützt etwa auf deutlich über dem Durchschnitt liegende Schularbeitsleistungen gegen Ende des Unterrichtsjahres. Davon kann aber im Fall der Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand Spanisch bei Vorliegen der Schularbeitsnoten "Genügend", "Nicht genügend" und "Genügend" sowie einer "nicht gänzlich mit ‚genügend‘ zu beurteilenden" Mitarbeitsleistung in beiden Semestern keine Rede sein. Auch eine mündliche Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Leistungsbeurteilungsverordnung, welche mit "Genügend" beurteilt wurde, ist eine mündliche Prüfung wie jede andere, die nur einen "Mosaikstein" im Gesamtleistungsbild eines Schülers oder einer Schülerin darstellen kann, die aber nicht dazu geeignet ist, alleinige Grundlage für die Leistungsbeurteilung über ein Semester oder über ein ganzes Schuljahr zu sein vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht13, FN 2 [S 856] zu Paragraph 5, Absatz 2, Leistungsbeurteilungsverordnung, mit Hinweis auf die Erläuterungen zum Entwurf der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1992,; vergleiche zur Gesamtbeurteilung der Leistungen VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176). Die belangte Behörde hat daher ihrer Entscheidung zu Recht die Auffassung zu Grunde gelegt, dass die Leistungen im Pflichtgegenstand Spanisch nicht auf ausreichende Leistungsreserven zur erfolgreichen Absolvierung der nächsthöheren Schulstufe hindeuten.
Grundlage für die Leistungsprognose im Sinne des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG sind die Leistungen des Schülers in der vom Schüler gerade absolvierten Schulstufe (vgl. Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 13 zu § 25 SchUG [S. 608] mit Verweis auf VwGH 26.04.1982, Slg. Nr. 10.713/A; 11.11.1985, Slg. Nr. 11.935/A und 21.09.1987, 87/10/0073). Aus den vorgebrachten durchwegs guten Beurteilungen der Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand Englisch sowie allfällige weitere Sprachkenntnisse lässt sich daher für die Beschwerdeführerin nichts gewinnen. Auch die in der Beschwerde vorgebrachte, für die Zukunft prognostizierte persönliche Entwicklung der mj. Beschwerdeführerin ("erwachsener und verantwortungsvoller") kann die im Schuljahr 2016/2017 nicht vorhandenen Leistungsreserven im Pflichtgegenstand Spanisch nicht kompensieren.Grundlage für die Leistungsprognose im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG sind die Leistungen des Schülers in der vom Schüler gerade absolvierten Schulstufe vergleiche Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 13 zu Paragraph 25, SchUG [S. 608] mit Verweis auf VwGH 26.04.1982, Slg. Nr. 10.713/A; 11.11.1985, Slg. Nr. 11.935/A und 21.09.1987, 87/10/0073). Aus den vorgebrachten durchwegs guten Beurteilungen der Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand Englisch sowie allfällige weitere Sprachkenntnisse lässt sich daher für die Beschwerdeführerin nichts gewinnen. Auch die in der Beschwerde vorgebrachte, für die Zukunft prognostizierte persönliche Entwicklung der mj. Beschwerdeführerin ("erwachsener und verantwortungsvoller") kann die im Schuljahr 2016 aus 2017, nicht vorhandenen Leistungsreserven im Pflichtgegenstand Spanisch nicht kompensieren.
Es ist somit keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die belangte Behörde auf Grund der Leistungen der Beschwerdeführerin insbesondere im Pflichtgegenstand Spanisch zum Ergebnis gelangt, dass diese die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe nicht erfüllt.
2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.2. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.01.1994, 93/10/0224; 28.04.2006, 2005/10/0158; sowie VwGH 9.2.1989, 88/10/0181; 16.12.1996, 96/10/0095; 6.5.1996, 95/10/0086; 14.3.1994, 93/10/0208; 20.12.1999, 97/10/0111; 11.6.2001, 99/10/0237; sowie VwGH 29.06.1992, 91/10/0109, wonach die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zwar mit "Berufung", nunmehr "Widerspruch", im Sinne des SchUG anfechtbar ist, selbst jedoch keinen Bescheid darstellt; vgl. dazu auch VwGH 17.12.2014, Ra 2014/10/0049; 21.1.2015, Ra 2014/10/0057; 25.5.2016, Ra 2016/10/0004, sowie VfGH 24.6.2015, E 829/2015), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.01.1994, 93/10/0224; 28.04.2006, 2005/10/0158; sowie VwGH 9.2.1989, 88/10/0181; 16.12.1996, 96/10/0095; 6.5.1996, 95/10/0086; 14.3.1994, 93/10/0208; 20.12.1999, 97/10/0111; 11.6.2001, 99/10/0237; sowie VwGH 29.06.1992, 91/10/0109, wonach die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zwar mit "Berufung", nunmehr "Widerspruch", im Sinne des SchUG anfechtbar ist, selbst jedoch keinen Bescheid darstellt; vergleiche dazu auch VwGH 17.12.2014, Ra 2014/10/0049; 21.1.2015, Ra 2014/10/0057; 25.5.2016, Ra 2016/10/0004, sowie VfGH 24.6.2015, E 829 aus 2015,), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
Schlagworte
Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe, Aufstiegsklausel,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W224.2166360.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.10.2017