Entscheidungsdatum
22.08.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G307 2161007-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
A)
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Albanien, vom 31.05.2017, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2017, Zahl XXXX, sowie über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.07.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Albanien, vom 31.05.2017, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2017, Zahl römisch 40 , sowie über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.07.2017 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wird gemäß § 33 Abs. 1 und 4 VwGVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins und 4 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG idF. BGBl. Nr. 68/2013 als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 2013, als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) persönlich am 16.05.2017 ausgefolgten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig sei, gemäß § 55 Abs. 1a FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht eingeräumt (Spruchpunkt II.), gegen die BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf 3 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt IV.). Die Rechtsmittelbelehrung war sowohl in deutscher als auch albanischer Sprache gehalten.1. Mit dem oben im Spruch angeführten, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) persönlich am 16.05.2017 ausgefolgten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig sei, gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen die BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf 3 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) sowie gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt römisch vier.). Die Rechtsmittelbelehrung war sowohl in deutscher als auch albanischer Sprache gehalten.
2. Am 17.05.2017 bestätigte die BF die Übernahme der Bescheide ihrer Kinder, XXXX und XXXX, samt Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 22. Am 17.05.2017 bestätigte die BF die Übernahme der Bescheide ihrer Kinder, römisch 40 und römisch 40 , samt Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2
AVG.
3. Mit per Telefax am 31.05.2017 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).3. Mit per Telefax am 31.05.2017 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde jeweils in eventu die Behebung des Bescheides, die Herabsetzung der Einreiseverbotsdauer sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.
Die gegenständliche Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und sind am 09.06.2017 beim BVwG eingelangt.
4. Mit verfahrensleitendem Beschluss, GZ.: G307 2161007-1/5Z, vom 06.07.2017, wurde die BF über die Verspätung ihrer Beschwerde in Kenntnis gesetzt. In einem wurde der BF die Möglichkeit der Stellungnahme binnen 2 Wochen eingeräumt.
5. Mit per Post am 27.07.2017 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz nahm die BF durch ihre RV dazu Stellung und brachte zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein.5. Mit per Post am 27.07.2017 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz nahm die BF durch ihre Regierungsvorlage dazu Stellung und brachte zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein.
Begründend wurde dabei ausgeführt, dass die BF in einer emotionalen Ausnahmesituation ihrer RV gegenüber einen falschen Zustellzeitpunkt des angefochtenen Bescheides, konkret den 17.05.2017, genannt habe. Die korrekte Zustellung am 16.05.2017 und die verspätet eingebrachte Beschwerde wurden nicht in Frage gestellt. Die RV ging angesichts der erfolgten Zustellung der Bescheide der Kinder der BF am 17.05.2017 und der am selbigen Tag erfolgten Benachrichtigung über die zustehende Rechtsberatung von dem von der BF genannten Zustelldatum aus. Nachforschungen hätten nunmehr ergeben, dass die Zustellung tatsächlich am 16.05.2017 erfolgt sei, aber weder der BF noch deren RV ein Verschulden an der verspätet eingebrachten Beschwerde träfe.Begründend wurde dabei ausgeführt, dass die BF in einer emotionalen Ausnahmesituation ihrer Regierungsvorlage gegenüber einen falschen Zustellzeitpunkt des angefochtenen Bescheides, konkret den 17.05.2017, genannt habe. Die korrekte Zustellung am 16.05.2017 und die verspätet eingebrachte Beschwerde wurden nicht in Frage gestellt. Die Regierungsvorlage ging angesichts der erfolgten Zustellung der Bescheide der Kinder der BF am 17.05.2017 und der am selbigen Tag erfolgten Benachrichtigung über die zustehende Rechtsberatung von dem von der BF genannten Zustelldatum aus. Nachforschungen hätten nunmehr ergeben, dass die Zustellung tatsächlich am 16.05.2017 erfolgt sei, aber weder der BF noch deren Regierungsvorlage ein Verschulden an der verspätet eingebrachten Beschwerde träfe.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestritten gebliebenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
2.1.1. Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.2.1.1. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht ab Vorlage der Beschwerde mittels Beschluss über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht ab Vorlage der Beschwerde mittels Beschluss über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
2.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.1.2. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 2.2. Zu Spruchpunkt A I. (Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand):Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 2.2. Zu Spruchpunkt A römisch eins. (Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand):
2.2.1. Bei Versäumung der für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren vorgesehenen Beschwerdefrist ist § 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die maßgebliche Bestimmung (§ 17 VwGVG) und nicht §§ 71, 72 AVG, insbesondere nicht § 71 Abs. 4 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Die insbesondere zu den §§ 71 und 72 AVG ergangene Rechtsprechung des VwGH lässt sich aber auch auf die durch das VwGVG neu geschaffene Rechtslage übertragen, zumal sich die für die Erwägungen der Judikatur maßgeblichen Vorschriften im § 33 VwGVG wiederfinden (VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037; 24.09.2015, Ra 2015/07/0113).2.2.1. Bei Versäumung der für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren vorgesehenen Beschwerdefrist ist Paragraph 33, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die maßgebliche Bestimmung (Paragraph 17, VwGVG) und nicht Paragraphen 71, 72, AVG, insbesondere nicht Paragraph 71, Absatz 4, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Die insbesondere zu den Paragraphen 71 und 72 AVG ergangene Rechtsprechung des VwGH lässt sich aber auch auf die durch das VwGVG neu geschaffene Rechtslage übertragen, zumal sich die für die Erwägungen der Judikatur maßgeblichen Vorschriften im Paragraph 33, VwGVG wiederfinden (VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037; 24.09.2015, Ra 2015/07/0113).
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei WochenGemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).
Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff. zu § 71 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des § 46 VwGG angewendet wird;Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff. zu Paragraph 71, AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des Paragraph 46, VwGG angewendet wird;
vgl. dazu unter vielen VwGH 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311;vergleiche dazu unter vielen VwGH 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311;
28.03.2001, Zl. 2001/04/0005).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Demnach bildet die Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen auch keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens (VwGH 26.03.1996, Zl. 95/19/1792; 04.12.1996, Zlen. 96/21/0914, 0915; 25.03.1999, Zl. 99/20/0099; und 03.12.1999, Zl. 97/19/0182).
Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient, vertreten wird (vgl. VwGH 26.01.1995, Zl. 94/06/0090). Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, Zl. 89/03/0091; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Tb. [2009] § 71 Rz 45). Wenn ein bevollmächtigter Vertreter von seinem Mandanten auf die Anfrage, ob ein Rechtsmittel erhoben werden soll oder nicht, keine Antwort erhalten hat, so hat der Vertreter vorsorglich das Rechtsmittel zu erheben, außer dies wäre ihm von seinem Mandanten ausdrücklich untersagt worden. Ohne eine solche ausdrückliche Untersagung liegt im Unterlassen der vorsorglichen Erhebung des Rechtsmittels ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Rechtsfreundes, welches eine Wiedereinsetzung hindert (VwGH 16.12.1987, Zl. 86/01/0150 mwN).Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient, vertreten wird vergleiche VwGH 26.01.1995, Zl. 94/06/0090). Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, Zl. 89/03/0091; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Tb. [2009] Paragraph 71, Rz 45). Wenn ein bevollmächtigter Vertreter von seinem Mandanten auf die Anfrage, ob ein Rechtsmittel erhoben werden soll oder nicht, keine Antwort erhalten hat, so hat der Vertreter vorsorglich das Rechtsmittel zu erheben, außer dies wäre ihm von seinem Mandanten ausdrücklich untersagt worden. Ohne eine solche ausdrückliche Untersagung liegt im Unterlassen der vorsorglichen Erhebung des Rechtsmittels ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Rechtsfreundes, welches eine Wiedereinsetzung hindert (VwGH 16.12.1987, Zl. 86/01/0150 mwN).
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115).Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 115).
Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes:
Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass die belangte Behörde die Zustellung des angefochtenen Bescheides an die BF zu eigenen Handen durch persönliche Ausfolgung vorgenommen hat, was von der BF in ihrer gegenständlichen Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt und Wiedereinsetzungsantrag auch bestätigt wurde.
Gemäß § 24 ZustG können dem Empfänger versandbereite Dokumente unmittelbar bei der Behörde (Z1) oder Dokumente, die die Behörde an eine andere Dienststelle übermittelt hat, unmittelbar bei dieser (Z2) ausgefolgte werden. Die Ausfolgung ist von der Behörde bzw. von der Dienststelle zu beurkunden, wobei § 22 Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden ist.Gemäß Paragraph 24, ZustG können dem Empfänger versandbereite Dokumente unmittelbar bei der Behörde (Z1) oder Dokumente, die die Behörde an eine andere Dienststelle übermittelt hat, unmittelbar bei dieser (Z2) ausgefolgte werden. Die Ausfolgung ist von der Behörde bzw. von der Dienststelle zu beurkunden, wobei Paragraph 22, Absatz 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden ist.
§ 22 Abs.1 ZustG normiert, dass die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden ist. Gemäß Abs. 2 hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.Paragraph 22, Absatz eins, ZustG normiert, dass die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden ist. Gemäß Absatz 2, hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.
Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I 87/2012 idgF, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 BFA-VG zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 BFA-VG zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.
Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid des BFA gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG, mit dem eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG in Form einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG erlassen wurde. Die BF war im Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine unbegleitete Minderjährige. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt daher die Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid - wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auch zutreffend angeführt wurde - zwei Wochen.Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid des BFA gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG, mit dem eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG in Form einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG erlassen wurde. Die BF war im Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine unbegleitete Minderjährige. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt daher die Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid - wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auch zutreffend angeführt wurde - zwei Wochen.
Ausgehend davon, dass der angefochtene Bescheid auch eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält, hat nach Maßgabe der §§ 32 und 33 AVG iVm. § 17 VwGVG der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am 16.05.2017 begonnen und mit Ablauf des 30.05.2017 geendet. Die vom bevollmächtigten Rechtsvertreter an das BFA übermittelte Beschwerde wurde allerdings erst am 31.05.2017 per Telefax beim BFA eingebracht und somit nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist erhoben.Ausgehend davon, dass der angefochtene Bescheid auch eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält, hat nach Maßgabe der Paragraphen 32 und 33 AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am 16.05.2017 begonnen und mit Ablauf des 30.05.2017 geendet. Die vom bevollmächtigten Rechtsvertreter an das BFA übermittelte Beschwerde wurde allerdings erst am 31.05.2017 per Telefax beim BFA eingebracht und somit nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist erhoben.
Im gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung wurde ausgeführt, dass die BF das Zustelldatum ihres Bescheides mit jenem der an die Kinder gerichteten Entscheidungen verwechselt und sohin ihrer RV fälschlicherweise den 17.05.2017 als solches genannt hätte. Die RV der BF sei aufgrund der erfolgten Zustellung der Bescheide der Kinder der BF sowie dem Informationsschreiben hinsichtlich einer Rechtsberatung am selbigen Tag, den Angaben der BF folgend, von der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 17.05.2017 ausgegangen, habe die Beschwerdefrist von diesem Tag an berechnet und die gegenständliche Beschwerde im Glauben an deren Rechtzeitigkeit am 31.05.2017 eingebracht.Im gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung wurde ausgeführt, dass die BF das Zustelldatum ihres Bescheides mit jenem der an die Kinder gerichteten Entscheidungen verwechselt und sohin ihrer Regierungsvorlage fälschlicherweise den 17.05.2017 als solches genannt hätte. Die Regierungsvorlage der BF sei aufgrund der erfolgten Zustellung der Bescheide der Kinder der BF sowie dem Informationsschreiben hinsichtlich einer Rechtsberatung am selbigen Tag, den Angaben der BF folgend, von der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 17.05.2017 ausgegangen, habe die Beschwerdefrist von diesem Tag an berechnet und die gegenständliche Beschwerde im Glauben an deren Rechtzeitigkeit am 31.05.2017 eingebracht.
Was die Behauptung anbelangt, die BF sei in einem emotionalen Ausnahmezustand aufgrund ihrer Anhaltung und der gegen sie erlassenen negativen behördlichen Entscheidung gewesen und sohin, insbesondere aufgrund der erfolgten Zustellung der ihre Kinder betreffenden Bescheide am 17.05.2017 nicht in der Lage gewesen, den konkreten Zustellzeitpunkt ihrer RV mitzuteilen, ist zu entgegen, dass zu keinem Zeitpunkt ein Nachweis über das Vorliegen einer Einschränkung oder eines Ausschlusses der Einsichts- und Handlungsfähigkeit der BF vorgelegt wurde. Der bloße Umstand, fremdenrechtliche Konsequenzen erfahren und eine negative behördliche Entscheidung erhalten zu haben, genügt in Ermangelung objektivierbarer Beweismittel nicht hin, um einen möglichen Ausschluss bzw. eine beachtliche Einschränkung der Einsichts- und Handlungsfähigkeit der BF darlegen zu können.Was die Behauptung anbelangt, die BF sei in einem emotionalen Ausnahmezustand aufgrund ihrer Anhaltung und der gegen sie erlassenen negativen behördlichen Entscheidung gewesen und sohin, insbesondere aufgrund der erfolgten Zustellung der ihre Kinder betreffenden Bescheide am 17.05.2017 nicht in der Lage gewesen, den konkreten Zustellzeitpunkt ihrer Regierungsvorlage mitzuteilen, ist zu entgegen, dass zu keinem Zeitpunkt ein Nachweis über das Vorliegen einer Einschränkung oder eines Ausschlusses der Einsichts- und Handlungsfähigkeit der BF vorgelegt wurde. Der bloße Umstand, fremdenrechtliche Konsequenzen erfahren und eine negative behördliche Entscheidung erhalten zu haben, genügt in Ermangelung objektivierbarer Beweismittel nicht hin, um einen möglichen Ausschluss bzw. eine beachtliche Einschränkung der Einsichts- und Handlungsfähigkeit der BF darlegen zu können.
Vor dem Hintergrund der Judikatur des VwGH, wonach eine auffallende, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen stehende Sorglosigkeit dann vorliegt, wenn die Partei über die Zeitpunkte der Zustellung verschiedener, hintereinander eingelangter behördlicher Schriftstücke irrt (VwGH 30.9.1997, 97/08/0127), trifft die BF sohin ein iSd. § 33 VwGVG relevantes Verschulden an der Versäumung der Rechtsmittelfrist. So ist diese nämlich - im Falle ihrer Vertretung - verpflichtet, ihrem Vertreter die notwendigen Daten - im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels insbesondere das genaue Zustelldatum des Bescheides - bekannt zu geben (vgl. VwGH 31.1.1990, 89/03/0254; 7.4.2000, 97/19/1803; 25.2.2004, 2001/09/0019) und sich hinsichtlich der Rechtslage zu informieren (vgl. VwGH 7.10.1993, 93/01/0673).Vor dem Hintergrund der Judikatur des VwGH, wonach eine auffallende, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen stehende Sorglosigkeit dann vorliegt, wenn die Partei über die Zeitpunkte der Zustellung verschiedener, hintereinander eingelangter behördlicher Schriftstücke irrt (VwGH 30.9.1997, 97/08/0127), trifft die BF sohin ein iSd. Paragraph 33, VwGVG relevantes Verschulden an der Versäumung der Rechtsmittelfrist. So ist diese nämlich - im Falle ihrer Vertretung - verpflichtet, ihrem Vertreter die notwendigen Daten - im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels insbesondere das genaue Zustelldatum des Bescheides - bekannt zu geben vergleiche VwGH 31.1.1990, 89/03/0254; 7.4.2000, 97/19/1803; 25.2.2004, 2001/09/0019) und sich hinsichtlich der Rechtslage zu informieren vergleiche VwGH 7.10.1993, 93/01/0673).
Unbeschadet dessen ist auch der Vertreter - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (vgl. VwGH 13.12.1989, 89/03/0091; 31.1.1990, 89/03/0254). Selbst wenn eine Person, die selbst nicht rechtskundig ist, eine Vertretung, etwa die Einbringung eines Rechtsmittels übernimmt, so trifft sie - gleich wie die Partei selbst - die Verpflichtung, die gebotene Sorgfalt walten zu lassen und sich über die Rechtslage zu informieren (VwGH 7.10.1993, 93/01/0673).Unbeschadet dessen ist auch der Vertreter - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können vergleiche VwGH 13.12.1989, 89/03/0091; 31.1.1990, 89/03/0254). Selbst wenn eine Person, die selbst nicht rechtskundig ist, eine Vertretung, etwa die Einbringung eines Rechtsmittels übernimmt, so trifft sie - gleich wie die Partei selbst - die Verpflichtung, die gebotene Sorgfalt walten zu lassen und sich über die Rechtslage zu informieren (VwGH 7.10.1993, 93/01/0673).
Insofern in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht wird, die BF habe sich in einem emotionalen Ausnahmezustand befunden und keine Übernahmebestätigung vorlegen habe können, lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb die RV der BF dennoch keine Zweifel an dem von dieser erwähnten Zustelldatum gehegt und es unterlassen hat, Nachforschungen (so etwa durch Akteneinsicht) anzustrengen. Der bloße Verweis auf eine erst am 17.05.2017 erfolgte Benachrichtigung über die zustehende bzw. zu übernehmende Rechtsberatung und die behördliche Verpflichtung, eine solche zugleich mit der dahingehenden Entscheidung wahrnehmen zu müssen, vermag als Rechtfertigungsgrund nicht zu genügen. Vielmehr ist die Zustellung eines behördlichen Schriftstückes, selbst in fremdenrechtlichen Verfahren, nicht an die zeitgleiche Information der BF über eine Rechtsberatung bzw. des Rechtsberaters hinsichtlich deren Zuständigkeit iSd § 52 Abs. 1 BFA-VG gebunden und nimmt eine solche auch auf die Rechtsmittelfrist keinen Einfluss. Demzufolge bietet der Zeitpunkt der Vornahme der besagten Information seitens des BFA keinen Anhaltspunkt für die tatsächliche Zustellung einer behördlichen Entscheidung, weshalb die Unterlassung von Seiten des RV, auf den Erhalt aller notwendigen Unterlagen (Übernahmebestätigung) hinzuwirken, als nicht mehr der notwendigen Sorgfalt entsprechend angesehen werden kann. Die BF muss sich der oben zitierten Judikatur des VwGH folgend, auch das Verhalten seiner RV anrechnen lassen.Insofern in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht wird, die BF habe sich in einem emotionalen Ausnahmezustand befunden und keine Übernahmebestätigung vorlegen habe können, lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb die Regierungsvorlage der BF dennoch keine Zweifel an dem von dieser erwähnten Zustelldatum gehegt und es unterlassen hat, Nachforschungen (so etwa durch Akteneinsicht) anzustrengen. Der bloße Verweis auf eine erst am 17.05.2017 erfolgte Benachrichtigung über die zustehende bzw. zu übernehmende Rechtsberatung und die behördliche Verpflichtung, eine solche zugleich mit der dahingehenden Entscheidung wahrnehmen zu müssen, vermag als Rechtfertigungsgrund nicht zu genügen. Vielmehr ist die Zustellung eines behördlichen Schriftstückes, selbst in fremdenrechtlichen Verfahren, nicht an die zeitgleiche Information der BF über eine Rechtsberatung bzw. des Rechtsberaters hinsichtlich deren Zuständigkeit iSd Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG gebunden und nimmt eine solche auch auf die Rechtsmittelfrist keinen Einfluss. Demzufolge bietet der Zeitpunkt der Vornahme der besagten Information seitens des BFA keinen Anhaltspunkt für die tatsächliche Zustellung einer behördlichen Entscheidung, weshalb die Unterlassung von Seiten des RV, auf den Erhalt aller notwendigen Unterlagen (Übernahmebestätigung) hinzuwirken, als nicht mehr der notwendigen Sorgfalt entsprechend angesehen werden kann. Die BF muss sich der oben zitierten Judikatur des VwGH folgend, auch das Verhalten seiner Regierungsvorlage anrechnen lassen.
Im Ergebnis vermochte die BF sohin keinen Wiedereinsetzungsgrund iSd. § 33 Abs. 1 VwGVG darzulegen und war der diesbezügliche Antrag der BF sohin abzuweisen.Im Ergebnis vermochte die BF sohin keinen Wiedereinsetzungsgrund iSd. Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG darzulegen und war der diesbezügliche Antrag der BF sohin abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt A II (Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung):3.2. Zu Spruchpunkt A römisch zwei (Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung):
Wie bereits dargelegt wurde, gilt der angefochtene Bescheid gemäß § 24 Z 1 ZustG mit seiner Ausfolgung an die BF als zugestellt und rechtswirksam erlassen. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 31.05.2017 per Telefax bei der belangten Behörde eingebracht und somit erst nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG erhoben.Wie bereits dargelegt wurde, gilt der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 24, Ziffer eins, ZustG mit seiner Ausfolgung an die BF als zugestellt und rechtswirksam erlassen. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 31.05.2017 per Telefax bei der belangten Behörde eingebracht und somit erst nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG erhoben.
Das Vorbringen der BF zum Verspätungsvorhalt mit Eingabe vom 27.07.2017 beschränkte sich, neben der Erhebung eines - unbegründeten - Wiedereinsetzungsantrages, auf die Bestätigung der verspäteten Einbringung des verfahrensgegenständlichen Rechtsmittels. Die BF ist dem Vorhalt der Verspätung der Beschwerde damit nicht substantiiert entgegengetreten.
Da die gegenständliche Beschwerde somit erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht wurde und auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen war, ist gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG auch die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.Da die gegenständliche Beschwerde somit erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht wurde und auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen war, ist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG auch die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Antrag geklärt erscheint und die Beschwerde aufgrund ihrer Verspätung zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung zu ersteren gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG und zu letzteren gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine unterbleiben.Da hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Antrag geklärt erscheint und die Beschwerde aufgrund ihrer Verspätung zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung zu ersteren gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG und zu letzteren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine unterbleiben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Fristversäumung, mangelnder Anknüpfungspunkt, Rechtsanschauung desEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G307.2161007.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.09.2017