TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/23 W239 2166380-1

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Veröffentlicht am 23.08.2017
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Entscheidungsdatum

23.08.2017

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §33 Abs1
  1. BFA-VG § 16 heute
  2. BFA-VG § 16 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 16 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 16 gültig von 17.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2017
  5. BFA-VG § 16 gültig von 21.05.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. BFA-VG § 16 gültig von 01.04.2016 bis 20.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2016
  7. BFA-VG § 16 gültig von 20.07.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 16 gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch

W239 2166380-1/2E

W239 2166377-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I.römisch eins.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, und 2.) mj. XXXX, geb. XXXX, beide StA. Tadschikistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2017 zu den Zahlen 1.) XXXX und 2.) XXXX betreffend die Abweisung der Wiedereinsetzungsanträge vom 17.05.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 2.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Tadschikistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2017 zu den Zahlen 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 betreffend die Abweisung der Wiedereinsetzungsanträge vom 17.05.2017 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden gegen die Abweisung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden gegen die Abweisung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden gemäß Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II.römisch zwei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, und 2.) mj. XXXX, geb. XXXX, beide StA. Tadschikistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2017 zu den Zahlen 1.) XXXX und 2.) XXXX betreffend die Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz vom 04.12.2016 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 2.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Tadschikistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2017 zu den Zahlen 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 betreffend die Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz vom 04.12.2016 beschlossen:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin (XXXX, geb. XXXX) ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (XXXX, geb. XXXX). Am 04.12.2016 stellte die Erstbeschwerdeführerin im Bundesgebiet im Rahmen eines Familienverfahrens für sich und ihre Tochter die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.1. Die Erstbeschwerdeführerin (römisch 40 , geb. römisch 40 ) ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (römisch 40 , geb. römisch 40 ). Am 04.12.2016 stellte die Erstbeschwerdeführerin im Bundesgebiet im Rahmen eines Familienverfahrens für sich und ihre Tochter die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Zur Erstbeschwerdeführerin liegen zu Ungarn zwei EURODAC-Treffer jeweils vom 30.10.2016 vor, und zwar ein Treffer der Kategorie 2 und ein Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung).

Im Rahmen der Erstbefragung am 04.12.2016 gab die Erstbeschwerdeführerin zur gemeinsamen Reiseroute an, dass sie über Kirgistan, Kasachstan und die Ukraine bis nach Ungarn gelangt seien. Die Lage in Ungarn sei sehr schlecht gewesen.

Der Erstbeschwerdeführerin wurde bei der Erstbefragung nachweislich (unter anderem) das Merkblatt "Pflichten und Rechte von Asylwerbern" in einer ihr verständlichen Sprache ausgefolgt.

In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 05.12.2016 betreffend beide Beschwerdeführerinnen ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Ungarn.In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 05.12.2016 betreffend beide Beschwerdeführerinnen ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Ungarn.

Ungarn ließ das Wiederaufnahmegesuch unbeantwortet. Mit Schreiben vom 23.12.2016 teilte das BFA der ungarischen Dublin-Behörde daher mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung des Wiederaufnahmegesuchs gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit von Ungarn zur Überprüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz seit 20.12.2016 eingetreten sei.Ungarn ließ das Wiederaufnahmegesuch unbeantwortet. Mit Schreiben vom 23.12.2016 teilte das BFA der ungarischen Dublin-Behörde daher mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung des Wiederaufnahmegesuchs gemäß Artikel 25, Absatz 2, Dublin-III-VO die Zuständigkeit von Ungarn zur Überprüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz seit 20.12.2016 eingetreten sei.

Das BFA ersuchte in weiterer Folge am 24.02.2017 das zuständige Polizeikommissariat um Zustellung der Ladung für eine am 21.03.2017 anberaumte Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin an der aufrechten Meldeadresse 1100 Wien, XXXX.Das BFA ersuchte in weiterer Folge am 24.02.2017 das zuständige Polizeikommissariat um Zustellung der Ladung für eine am 21.03.2017 anberaumte Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin an der aufrechten Meldeadresse 1100 Wien, römisch 40 .

Aus dem Kurzbrief der zuständigen Polizeikommissariats vom 14.03.2017 lässt sich Folgendes entnehmen: Eine Nachschau an der genannten Adresse habe ergeben, dass das gesamte Haus unbewohnt sei. Mit dem Schwiegersohn des Hauseigentümers, der auch mit der Verwaltung betraut sei, habe telefonisch Kontakt aufgenommen werden können. Er habe bestätigt, dass das Gebäude leer stehe. Auch die im ZMR aufscheinende XXXX GmbH als Unterkunftgeber sei ihm nicht bekannt. Da es sich um eine Scheinmeldung handle, werde die amtliche Abmeldung veranlasst. Ein anderer Aufenthaltsort der Erstbeschwerdeführerin habe nicht in Erfahrung gebracht werden können.Aus dem Kurzbrief der zuständigen Polizeikommissariats vom 14.03.2017 lässt sich Folgendes entnehmen: Eine Nachschau an der genannten Adresse habe ergeben, dass das gesamte Haus unbewohnt sei. Mit dem Schwiegersohn des Hauseigentümers, der auch mit der Verwaltung betraut sei, habe telefonisch Kontakt aufgenommen werden können. Er habe bestätigt, dass das Gebäude leer stehe. Auch die im ZMR aufscheinende römisch 40 GmbH als Unterkunftgeber sei ihm nicht bekannt. Da es sich um eine Scheinmeldung handle, werde die amtliche Abmeldung veranlasst. Ein anderer Aufenthaltsort der Erstbeschwerdeführerin habe nicht in Erfahrung gebracht werden können.

2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 20.03.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die Beschwerdeführerinnen die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen nach Ungarn zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 20.03.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin-III-VO für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen die Beschwerdeführerinnen die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen nach Ungarn zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

3. In der Beurkundung der Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG vom 20.03.2017 hielt das BFA fest, dass die Erstbeschwerdeführerin an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei. Eine neuerliche Abgabestelle habe nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden können und erscheine auch (aufgrund des unbekannten Aufenthaltes) eine Verständigung gemäß § 23 Abs. 3 ZustellG als nicht zweckmäßig. Der Bescheid gemäß § 5 AsylG, § 61 FPG (Entscheidung I. Instanz vom 20.03.2017) werde daher mit Wirksamkeit vom heutigen Tag gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 23 ZustellG ohne vorherigen Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt.3. In der Beurkundung der Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG vom 20.03.2017 hielt das BFA fest, dass die Erstbeschwerdeführerin an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei. Eine neuerliche Abgabestelle habe nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden können und erscheine auch (aufgrund des unbekannten Aufenthaltes) eine Verständigung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG als nicht zweckmäßig. Der Bescheid gemäß Paragraph 5, AsylG, Paragraph 61, FPG (Entscheidung römisch eins. Instanz vom 20.03.2017) werde daher mit Wirksamkeit vom heutigen Tag gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG ohne vorherigen Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt.

4. Mit Schreiben vom 17.05.2017 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre Tochter folgende Anträge: Antrag auf Ausstellung von Aufenthaltsberechtigungskarten, Zustellantrag, Wiedereinsetzungsantrag, Beschwerde samt Antrag auf aufschiebende Wirkung.

Betreffend die vom BFA vorgenommene Zustellung durch Hinterlegung im Akt wurde geltend gemacht, dass in der Grundversorgungsdatenbank GVS als Adresse der Beschwerdeführerinnen die Anschrift 1040 Wien, XXXX aufscheine. Hierbei handle es sich obendrein um die Meldeanschrift der Cousine und des Neffen der Erstbeschwerdeführerin, die gemeinsam mit ihnen nach Österreich geflüchtete seien und nach wie vor dort wohnen würden. Spätestens ein Zustellversuch an dieser Adresse hätte der Behörde durch Auskunft der Cousine Kenntnis darüber verschafft, dass die Beschwerdeführerinnen nunmehr an der Adresse 1050 Wien, XXXX aufhältig seien. Die Erstbeschwerdeführerin habe dafür Sorge getragen, postalisch erreichbar zu sein, indem sie einen Nachsendeauftrag von der Meldeadresse 1100 Wien, XXXX an die nunmehrige Aufenthaltsadresse 1050 Wien, XXXX veranlasst habe. Sie sei dem Rechtsirrtum unterlegen, dass es ausreiche, postalisch erreichbar zu sein; über den Inhalt des § 11 BFA-VG sei sie nie belehrt worden.Betreffend die vom BFA vorgenommene Zustellung durch Hinterlegung im Akt wurde geltend gemacht, dass in der Grundversorgungsdatenbank GVS als Adresse der Beschwerdeführerinnen die Anschrift 1040 Wien, römisch 40 aufscheine. Hierbei handle es sich obendrein um die Meldeanschrift der Cousine und des Neffen der Erstbeschwerdeführerin, die gemeinsam mit ihnen nach Österreich geflüchtete seien und nach wie vor dort wohnen würden. Spätestens ein Zustellversuch an dieser Adresse hätte der Behörde durch Auskunft der Cousine Kenntnis darüber verschafft, dass die Beschwerdeführerinnen nunmehr an der Adresse 1050 Wien, römisch 40 aufhältig seien. Die Erstbeschwerdeführerin habe dafür Sorge getragen, postalisch erreichbar zu sein, indem sie einen Nachsendeauftrag von der Meldeadresse 1100 Wien, römisch 40 an die nunmehrige Aufenthaltsadresse 1050 Wien, römisch 40 veranlasst habe. Sie sei dem Rechtsirrtum unterlegen, dass es ausreiche, postalisch erreichbar zu sein; über den Inhalt des Paragraph 11, BFA-VG sei sie nie belehrt worden.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wurde die Kopie des Nachsendeauftrages - gültig von 21.02.2017 bis 20.05.2017 - beigelegt.

5. Mit Bescheiden des BFA vom 21.07.2017 wurden die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 33 Abs. 4 dritter Satz VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.).5. Mit Bescheiden des BFA vom 21.07.2017 wurden die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, dritter Satz VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend führte das BFA unter anderem aus, dem im Antrag auf Wiedereinsetzung erstatteten Vorbringen sei entgegenzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin bereits am Tag ihrer Asylantragstellung in Österreich den Erhalt des Merkblattes "Pflichten und Rechte von Asylwerbern" durch Unterschrift bestätigt habe, in welchem sie ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass sie der Behörde stets allfällige Adressänderungen mitzuteilen habe. Hinzuweisen sei darauf, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht binnen dreitägiger Frist eine ordentliche Meldung an ihrem neuen Wohnsitz in 1050 Wien, XXXX vorgenommen habe, obwohl eine solche Verpflichtung im Meldegesetz verankert sei. Alleine das Installieren eines Nachsendeauftrages befreie sie noch nicht von ihrer Meldepflicht. Selbst nach Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages und der Beschwerde am 17.05.2017 sei sie am 19.07.2017 immer noch nicht an der Adresse in 1050 Wien gemeldet gewesen. Seit 26.05.2017 sei sie an der Adresse 1210 Wien, XXXX gemeldet. Sie sei also laut ZMR-Abfrage niemals in der angegeben Adresse, an der sie angeblich postalisch erreichbar gewesen sei, gemeldet gewesen.Begründend führte das BFA unter anderem aus, dem im Antrag auf Wiedereinsetzung erstatteten Vorbringen sei entgegenzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin bereits am Tag ihrer Asylantragstellung in Österreich den Erhalt des Merkblattes "Pflichten und Rechte von Asylwerbern" durch Unterschrift bestätigt habe, in welchem sie ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass sie der Behörde stets allfällige Adressänderungen mitzuteilen habe. Hinzuweisen sei darauf, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht binnen dreitägiger Frist eine ordentliche Meldung an ihrem neuen Wohnsitz in 1050 Wien, römisch 40 vorgenommen habe, obwohl eine solche Verpflichtung im Meldegesetz verankert sei. Alleine das Installieren eines Nachsendeauftrages befreie sie noch nicht von ihrer Meldepflicht. Selbst nach Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages und der Beschwerde am 17.05.2017 sei sie am 19.07.2017 immer noch nicht an der Adresse in 1050 Wien gemeldet gewesen. Seit 26.05.2017 sei sie an der Adresse 1210 Wien, römisch 40 gemeldet. Sie sei also laut ZMR-Abfrage niemals in der angegeben Adresse, an der sie angeblich postalisch erreichbar gewesen sei, gemeldet gewesen.

Soweit in der Beschwerde auch vorgebracht worden sei, dass dem BFA die Adresse in 1040 Wien, XXXX hätte bekannt sein müssen, sei darauf hinzuweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch Aushang bzw. Hinterlegung im Akt am 20.03.2017 laut ZMR an der Adresse in 1100 Wien, XXXX seit 13.02.2017 gemeldet gewesen sei. Ein Zustellversuch an dieser Adresse sei jedoch negativ verlaufen und habe das BFA ihren Aufenthaltsort nicht leicht feststellen können. Für weitere Ermittlungen habe kein Anlass bestanden. Der Eintrag im GVS-System habe bereits am 10.02.2017 bestanden, sodass das BFA davon ausgehen habe können, dass sie verzogen gewesen sei. Dass sie ihrer Meldeverpflichtung nicht nachgekommen sei, habe das BFA zu diesem Zeitpunkt nicht wissen können.Soweit in der Beschwerde auch vorgebracht worden sei, dass dem BFA die Adresse in 1040 Wien, römisch 40 hätte bekannt sein müssen, sei darauf hinzuweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch Aushang bzw. Hinterlegung im Akt am 20.03.2017 laut ZMR an der Adresse in 1100 Wien, römisch 40 seit 13.02.2017 gemeldet gewesen sei. Ein Zustellversuch an dieser Adresse sei jedoch negativ verlaufen und habe das BFA ihren Aufenthaltsort nicht leicht feststellen können. Für weitere Ermittlungen habe kein Anlass bestanden. Der Eintrag im GVS-System habe bereits am 10.02.2017 bestanden, sodass das BFA davon ausgehen habe können, dass sie verzogen gewesen sei. Dass sie ihrer Meldeverpflichtung nicht nachgekommen sei, habe das BFA zu diesem Zeitpunkt nicht wissen können.

Die Bescheide wurden am 27.07.2017 durch persönliche Übernahme seitens der Erstbeschwerdeführerin zugestellt.

6. Gegen die Abweisung der Wiedereinsetzungsanträge erhob die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre Tochter am 28.07.2017 Beschwerde. Festgehalten wurde, dass es die Erstbeschwerdeführerin aufgrund eines nicht von ihr verschuldeten Rechtsirrtumes verabsäumt habe, innerhalb der Rechtsmittelfrist Beschwerde gegen die Bescheide vom 20.03.2017 zu erheben. Folgender Sachverhalt habe sich zugetragen: Die Erstbeschwerdeführerin habe am 05.05.2017 in Begleitung ihrer Cousine im Journaldienst der Caritas-Asylrechtsberatung vorgesprochen. Das Verfahren ihrer Cousine und ihres Neffen, die gleichzeitig mit den Beschwerdeführerinnen nach Österreich eingereist seien, sei zu dem Zeitpunkt bereits in Österreich zugelassen gewesen und sie habe sich erkundigen wollen, weshalb sich die Zulassung in ihrem Fall verzögere. Von der Rechtsberaterin sei bei der Einsichtnahme in die GVS-Datenbank zufällig entdeckt worden, dass bezüglich des Asylverfahrens der Beschwerdeführerinnen bereits seit 05.04.2017 [richtig: 04.04.2017] rechtskräftige Entscheidungen gemäß § 5 AsylG und § 61 FPG mit Bezug auf Ungarn bestünden. Eine telefonische Rückfrage bei der EAST-Ost habe ergeben, dass es sich laut Polizeibericht vom 14.03.2017 bei der Meldeanschrift in 1100 Wien,6. Gegen die Abweisung der Wiedereinsetzungsanträge erhob die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre Tochter am 28.07.2017 Beschwerde. Festgehalten wurde, dass es die Erstbeschwerdeführerin aufgrund eines nicht von ihr verschuldeten Rechtsirrtumes verabsäumt habe, innerhalb der Rechtsmittelfrist Beschwerde gegen die Bescheide vom 20.03.2017 zu erheben. Folgender Sachverhalt habe sich zugetragen: Die Erstbeschwerdeführerin habe am 05.05.2017 in Begleitung ihrer Cousine im Journaldienst der Caritas-Asylrechtsberatung vorgesprochen. Das Verfahren ihrer Cousine und ihres Neffen, die gleichzeitig mit den Beschwerdeführerinnen nach Österreich eingereist seien, sei zu dem Zeitpunkt bereits in Österreich zugelassen gewesen und sie habe sich erkundigen wollen, weshalb sich die Zulassung in ihrem Fall verzögere. Von der Rechtsberaterin sei bei der Einsichtnahme in die GVS-Datenbank zufällig entdeckt worden, dass bezüglich des Asylverfahrens der Beschwerdeführerinnen bereits seit 05.04.2017 [richtig: 04.04.2017] rechtskräftige Entscheidungen gemäß Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG mit Bezug auf Ungarn bestünden. Eine telefonische Rückfrage bei der EAST-Ost habe ergeben, dass es sich laut Polizeibericht vom 14.03.2017 bei der Meldeanschrift in 1100 Wien,

XXXX um keine Abgabestelle handle, da sie dort nicht wohnhaft seien. Die Bescheide seien daher gemäß §§ 8, 25 ZustellG durch Anschlag an der Amtstafel der EAST-Ost hinterlegt worden.römisch 40 um keine Abgabestelle handle, da sie dort nicht wohnhaft seien. Die Bescheide seien daher gemäß Paragraphen 8, 25, ZustellG durch Anschlag an der Amtstafel der EAST-Ost hinterlegt worden.

Der Erstbeschwerdeführerin sei mangels einer diesbezüglichen Belehrung nicht bekannt gewesen, dass Zustellungen im Dublin-Verfahren persönlich zugestellt würden. Vielmehr sei sie davon ausgegangen, dass sie postalisch zugestellt würden, weshalb sie einen Nachsendeauftrag an ihre derzeitige Wohnadresse eingerichtet habe. Die Erstbeschwerdeführerin sei als rechtsunkundige Fremde der Annahme gewesen, dass sie damit ihrer Verpflichtung, sich dem BFA zur Verfügung zu halten, zur Genüge nachgekommen sei. Sie habe innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses am 17.05.2017 fristgerecht einen Wiedereinsetzungsantrag inklusive einer Beschwerde gegen die Zurückweisungsbescheide des BFA eingebracht. Gegen die Abweisung der Anträge auf Wiedereinsetzung richte sich nun die gegenständliche Beschwerde.

Der Rechtsirrtum der Erstbeschwerdeführerin sei darin gelegen, dass sie davon ausgegangen sei, dass ihr der Zurückweisungsbescheid postalisch zugestellt werde. Dieser Rechtsirrtum sei als unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis gemäß § 71 AVG anzusehen. Die Erstbeschwerdeführerin habe durch Einrichtung eines Nachsendeauftrages dafür Sorge getragen, postalisch erreichbar zu sein. Dass Zustellungen im Dublin-Verfahren nicht postalisch sondern gemäß § 11 BFA-VG durch Organe der Asylbehörde oder durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes persönlich vorzunehmen seien, sei ihr nicht geläufig gewesen; ebenso auch nicht, dass die Behörde von einem eingerichteten Nachsendeauftrag nicht unbedingt Kenntnis erlange. Über die persönliche Zustellung gemäß § 11 BFA-VG sei sie zu keiner Zeit belehrt worden. Es treffe die Erstbeschwerdeführerin daher nur ein minderer Grad des Versehens an der Versäumung der Beschwerdefrist, da sie durch das Einrichten eines Nachsendeauftrages die notwendige Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit an den Tag gelegt habe und nur aufgrund eines Rechtsirrtumes die vorgesehene Beschwerdefrist versäumt habe.Der Rechtsirrtum der Erstbeschwerdeführerin sei darin gelegen, dass sie davon ausgegangen sei, dass ihr der Zurückweisungsbescheid postalisch zugestellt werde. Dieser Rechtsirrtum sei als unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis gemäß Paragraph 71, AVG anzusehen. Die Erstbeschwerdeführerin habe durch Einrichtung eines Nachsendeauftrages dafür Sorge getragen, postalisch erreichbar zu sein. Dass Zustellungen im Dublin-Verfahren nicht postalisch sondern gemäß Paragraph 11, BFA-VG durch Organe der Asylbehörde oder durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes persönlich vorzunehmen seien, sei ihr nicht geläufig gewesen; ebenso auch nicht, dass die Behörde von einem eingerichteten Nachsendeauftrag nicht unbedingt Kenntnis erlange. Über die persönliche Zustellung gemäß Paragraph 11, BFA-VG sei sie zu keiner Zeit belehrt worden. Es treffe die Erstbeschwerdeführerin daher nur ein minderer Grad des Versehens an der Versäumung der Beschwerdefrist, da sie durch das Einrichten eines Nachsendeauftrages die notwendige Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit an den Tag gelegt habe und nur aufgrund eines Rechtsirrtumes die vorgesehene Beschwerdefrist versäumt habe.

7. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 02.08.2017.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird der eben dargelegte Verfahrensgang. Insbesondere wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der Bescheide des BFA vom 20.03.2017 über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügten. Eine Abgabestelle konnte nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden. Die Bescheide wurden daher am 20.03.2017 rechtmäßig durch Hinterlegung im Akt zugestellt.

Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist, auf die in der Rechtsmittelbelehrung der Bescheide des BFA vom 20.03.2017 hingewiesen wurde, endete mit Ablauf des 03.04.2017. Die am 17.05.2017 eingebrachte Beschwerde erweist sich daher als verspätet.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Zurückweisung durch Beschluss hat etwa im Falle von Verspätung zu erfolgen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 28 K 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Zurückweisung durch Beschluss hat etwa im Falle von Verspätung zu erfolgen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Paragraph 28, K 2).

Zu I.A) Abweisung der Beschwerde:Zu römisch eins.A) Abweisung der Beschwerde:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013 klargestellt, dass - entgegen den ErläutRV zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33, (2009 BlgNR 24. GP, 8) - bei Versäumen der Beschwerdefrist § 33 VwGVG für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die maßgebliche Bestimmung ist und nicht §§ 71, 72 AVG, insbesondere nicht § 71 Abs. 4 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (§ 17 VwGVG).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013 klargestellt, dass - entgegen den ErläutRV zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 33, (2009 BlgNR 24. GP, 8) - bei Versäumen der Beschwerdefrist Paragraph 33, VwGVG für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die maßgebliche Bestimmung ist und nicht Paragraphen 71, 72, AVG, insbesondere nicht Paragraph 71, Absatz 4, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (Paragraph 17, VwGVG).

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach Abs. 5 leg. cit. tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Absatz 3, leg. cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach Absatz 5, leg. cit. tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

§ 33 Abs. 4 VwGVG kann daher - nach dem oben zitierten Erkenntnis des VwGH - damit verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden ist.Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG kann daher - nach dem oben zitierten Erkenntnis des VwGH - damit verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden ist.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (ZustellG), BGBl. I 2004/10 idgF, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (ZustellG), BGBl. römisch eins 2004/10 idgF, lauten:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

(...)

4. "Abgabestelle": die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;

(...)

Änderung der Abgabestelle

§ 8. (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Paragraph 8, (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann."

Das Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015, normiert für Zustellungen Folgendes:Das Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, normiert für Zustellungen Folgendes:

"Zustellungen

§ 11. (1) Die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft oder die Betreuungseinrichtung des Bundes, in der der Asylwerber versorgt wird, sind Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982. Eine Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 2 Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, ist in Verfahren vor dem Bundesamt keine Abgabestelle im Sinne des ZustG.Paragraph 11, (1) Die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft oder die Betreuungseinrichtung des Bundes, in der der Asylwerber versorgt wird, sind Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente - ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,. Eine Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, Meldegesetz 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, ist in Verfahren vor dem Bundesamt keine Abgabestelle im Sinne des ZustG.

(2) Ladungen im Zulassungsverfahren sind nur dem Asylwerber persönlich und - soweit eine Vertretung nach § 10 vorliegt oder es sich um Verfahrenshandlungen handelt, bei denen der Rechtsberater (§ 49) anwesend sein muss - einem Rechtsberater (§ 49) zuzustellen. Hat der Asylwerber auch einen gewillkürten Vertreter, ist dieser vom Rechtsberater (§ 49) über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Asylwerber dies wünscht.(2) Ladungen im Zulassungsverfahren sind nur dem Asylwerber persönlich und - soweit eine Vertretung nach Paragraph 10, vorliegt oder es sich um Verfahrenshandlungen handelt, bei denen der Rechtsberater (Paragraph 49,) anwesend sein muss - einem Rechtsberater (Paragraph 49,) zuzustellen. Hat der Asylwerber auch einen gewillkürten Vertreter, ist dieser vom Rechtsberater (Paragraph 49,) über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Asylwerber dies wünscht.

(3) Bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden sind, ist, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (§ 12 AsylG 2005) oder ein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (§ 2 Z 4 ZustG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde und die Zustellung nicht durch eigene Organe des Bundesamtes oder des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommen wird. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat bei der nächsten Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu erfolgen. Hat der Asylwerber einen Zustellbevollmächtigten, ist auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.(3) Bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden sind, ist, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12, AsylG 2005) oder ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, AsylG 2005 zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde und die Zustellung nicht durch eigene Organe des Bundesamtes oder des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommen wird. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat bei der nächsten Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu erfolgen. Hat der Asylwerber einen Zustellbevollmächtigten, ist auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.

(...)"

Das Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 - MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992 idgF, legt folgende für den gegenständlichen Fall relevante Verpflichtungen fest:Das Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 - MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, idgF, legt folgende für den gegenständlichen Fall relevante Verpflichtungen fest:

"Unterkunft in Wohnungen; Anmeldung

§ 3. (1) Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.Paragraph 3, (1) Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.

(...)

Unterkunft in Wohnungen; Abmeldung

§ 4. (1) Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.Paragraph 4, (1) Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.

(...)"

Vorweg ist festzuhalten, dass die Bescheide des BFA vom 20.03.2017 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG durch Hinterlegung im Akt ohne vorausgehenden Zustellversuch mit Wirkung vom selben Tag rechtswirksam zugestellt wurden. Die Beschwerdeführerinnen verfügten zu diesem Zeitpunkt laut ZMR über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet; sie hatten die Behörde auch nicht über ihren aktuellen Aufenthaltsort in Kenntnis gesetzt und gegen § 8 Abs. 1 ZustellG und die Meldeverpflichtung nach dem MeldeG verstoßen. Die zu diesem Zeitpunkt letzte bekannte Meldeadresse war 1100 Wien, XXXX (gemeldet seit 13.02.2017 bis 13.02.2017). Die amtliche Abmeldung an dieser Adresse wurde veranlasst, da eine polizeiliche Nachschau am 14.03.2017 ergeben hatte, dass es sich bei dem Objekt an besagter Adresse um ein komplett leerstehendes Gebäude handelte, weshalb vom Vorliegen einer Scheinmeldung auszugehen war. Dass eine bloße Scheinmeldung an der Adresse eines leerstehenden Gebäudes nicht der Meldeverpflichtung nach dem MeldeG genügen kann, liegt auf der Hand.Vorweg ist festzuhalten, dass die Bescheide des BFA vom 20.03.2017 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG durch Hinterlegung im Akt ohne vorausgehenden Zustellversuch mit Wirkung vom selben Tag rechtswirksam zugestellt wurden. Die Beschwerdeführerinnen verfügten zu diesem Zeitpunkt laut ZMR über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet; sie hatten die Behörde auch nicht über ihren aktuellen Aufenthaltsort in Kenntnis gesetzt und gegen Paragraph 8, Absatz eins, ZustellG und die Meldeverpflichtung nach dem MeldeG verstoßen. Die zu diesem Zeitpunkt letzte bekannte Meldeadresse war 1100 Wien, römisch 40 (gemeldet seit 13.02.2017 bis 13.02.2017). Die amtliche Abmeldung an dieser Adresse wurde veranlasst, da eine polizeiliche Nachschau am 14.03.2017 ergeben hatte, dass es sich bei dem Objekt an besagter Adresse um ein komplett leerstehendes Gebäude handelte, weshalb vom Vorliegen einer Scheinmeldung auszugehen war. Dass eine bloße Scheinmeldung an der Adresse eines leerstehenden Gebäudes nicht der Meldeverpflichtung nach dem MeldeG genügen kann, liegt auf der Hand.

Der Argumentation in der Beschwerde, wonach das BFA verpflichtet gewesen wäre, einen Zustellversuch an der im GVS-System vermerkten Adresse 1040 Wien, XXXX vorzunehmen, ist entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerinnen an dieser Adresse nie gemeldet waren und laut eigenen Angaben auch im Zeitraum vom 20.03.2017 dort tatsächlich nicht aufhältig waren; lediglich die Cousine der Erstbeschwerdeführerin sei dort wohnhaft gewesen. Es wäre ein Zustellversuch somit an dieser Adresse, welche am 10.02.2017 vermerkt wurde, auch nicht erfolgsversprechend gewesen. Da die im GVS-System angeführte Adresse (10.02.2017) zudem älter im Sinne von weniger aktuell als die letzte im ZMR genannte Adresse (13.02.2017) war, kann dem BFA auch nicht vorgeworfen werden, dass dort kein Zustellversuch unternommen wurde, zumal sich das BFA jeweils nach den ihm bekannten aktuellsten Daten richtet. Ebenso wenig kann dem BFA vorgeworfen werden, dass es keine Kenntnis von dem durch die Erstbeschwerdeführerin eingerichteten Nachsendeauftrag hatte, zumal es sich bei einem Nachsendeauftrag um eine vereinbarte vertragliche Leistung zwischen der Österreichischen Post AG und der Erstbeschwerdeführerin handelt, deren Wirkung grundsätzlich nicht nach Außen tritt. Die Einrichtung eines Nachsendeauftrages befreit nicht von der Einhaltung der Meldepflichten nach dem MeldeG. Es konnte daher seitens des BFA eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden und hat das BFA die Bestimmungen der § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG zu Recht angewendet.Der Argumentation in der Beschwerde, wonach das BFA verpflichtet gewesen wäre, einen Zustellversuch an der im GVS-System vermerkten Adresse 1040 Wien, römisch 40 vorzunehmen, ist entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerinnen an dieser Adresse nie gemeldet waren und laut eigenen Angaben auch im Zeitraum vom 20.03.2017 dort tatsächlich nicht aufhältig waren; lediglich die Cousine der Erstbeschwerdeführerin sei dort wohnhaft gewesen. Es wäre ein Zustellversuch somit an dieser Adresse, welche am 10.02.2017 vermerkt wurde, auch nicht erfolgsversprechend gewesen. Da die im GVS-System angeführte Adresse (10.02.2017) zudem älter im Sinne von weniger aktuell als die letzte im ZMR genannte Adresse (13.02.2017) war, kann dem BFA auch nicht vorgeworfen werden, dass dort kein Zustellversuch unternommen wurde, zumal sich das BFA jeweils nach den ihm bekannten aktuellsten Daten richtet. Ebenso wenig kann dem BFA vorgeworfen werden, dass es keine Kenntnis von dem durch die Erstbeschwerdeführerin eingerichteten Nachsendeauftrag hatte, zumal es sich bei einem Nachsendeauftrag um eine vereinbarte vertragliche Leistung zwischen der Österreichischen Post AG und der Erstbeschwerdeführerin handelt, deren Wirkung grundsätzlich nicht nach Außen tritt. Die Einrichtung eines Nachsendeauftrages befreit nicht von der Einhaltung der Meldepflichten nach dem MeldeG. Es konnte daher seitens des BFA eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden und hat das BFA die Bestimmungen der Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG zu Recht angewendet.

Die Bescheide vom 20.03.2017 erwuchsen mangels Erhebung eines Rechtsmittels mit Ablauf des 03.04.2017 in Rechtskraft.

Die Beschwerdeführerinnen erlangten am 05.05.2017 durch Rückfrage beim Journaldienst der Caritas-Asylrechtsberatung von diesem Umstand erstmals Kenntnis. Der am 17.05.2017 eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erweist sich somit als rechtzeitig innerhalb der in § 33 VwGVG normierten zweiwöchigen Frist. Dem Antrag ist jedoch aus folgenden Erwägungen nicht stattzugeben:Die Beschwerdeführerinnen erlangten am 05.05.2017 durch Rückfrage beim Journaldienst der Caritas-Asylrechtsberatung von diesem Umstand erstmals Kenntnis. Der am 17.05.2017 eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erweist sich somit als rechtzeitig innerhalb der in Paragraph 33, VwGVG normierten zweiwöchigen Frist. Dem Antrag ist jedoch aus folgenden Erwägungen nicht stattzugeben:

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsprechung zu §§ 71 und 72 AVG auf § 33 VwGVG zu übertragen (VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005;Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsprechung zu Paragraphen 71 und 72 AVG auf Paragraph 33, VwGVG zu übertragen (VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005;

30.06.2015, Ra 2015/06/0052; 04.08.2015; Ra 2015/06/0034;

09.09.2015, Ra 2014/03/0056; 09.09.2015, Ra 2015/03/0032;

24.09.2015, Ra 2015/07/0113; 25.11.2015, Ra 2015/06/0113;

27.01.2016, Ra 2016/05/0003).

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z.B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann.

Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z.B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).

Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z.B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z.B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136).

Als Wiedereinsetzungsgrund wurde im gegenständlichen Fall das Vorliegen eines Rechtsirrtumes geltend gemacht. Der Rechtsirrtum liege darin begründet, dass die Erstbeschwerdeführerin fälschlicher Weise davon ausgegangen sei, die postalische Erreichbarkeit - welche sie durch Einrichtung eines Nachsendeauftrages sichergestellt habe - genüge der Erfüllung der Verpflichtung, sich für das weitere Asylverfahren zur Verfügung der Asylbehörde zu halten. Dass der Erstbeschwerdeführerin dieser Rechtsirrtum unterlaufen sei, sei ihr nicht vorzuwerfen, zumal sie nicht über § 11 BFA-VG belehrt worden sei.Als Wiedereinsetzungsgrund wurde im gegenständlichen Fall das Vorliegen eines Rechtsirrtumes geltend gemacht. Der Rechtsirrtum liege darin begründet, dass die Erstbeschwerdeführerin fälschlicher Weise davon ausgegangen sei, die postalische Erreichbarkeit - welche sie durch Einrichtung eines Nachsendeauftrages sichergestellt habe - genüge der Erfüllung der Verpflichtung, sich für das weitere Asylverfahren zur Verfügung der Asylbehörde zu halten. Dass der Erstbeschwerdeführerin dieser Rechtsirrtum unterlaufen sei, sei ihr nicht vorzuwerfen, zumal sie nicht über Paragraph 11, BFA-VG belehrt worden sei.

Zwar ist den Ausführungen insofern zu folgen, als die Beachtung eines Rechtsirrtumes im Zusammenhang mit der Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nicht von vorneherein ausgeschlossen ist. Im Gegensatz zur älteren Judikatur vertritt der VwGH ausgehend von der Auslegung des Begriffs "Ereignis" im Beschluss eines verstärkten Senats Slg 9024 A/1976 in der neueren Rechtsprechung die Auffassung, dass die mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen kann, welches eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könne (VwGH 15.10.1999, 96/21/0185; 23.10.2001, 2000/11/0142; 31.07.2007, 2006/05/0089). Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. an dem Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft (VwGH 16.09.1999, 99/20/364; 30.04.2001, 2001/03/0183; 25.05.2007, 2006/12/0219). Eine der Wiedereinsetzung entgegenstehende auffallende Sorglosigkeit nahm der VwGH beispielsweise an, wenn die Rechtsunkenntnis bzw. der Rechtsirrtum hätte vermieden werden können durch Einholung von Informationen bei der Behörde (VwGH 08.05.1998, 97/19/1271) oder bei einem Rechtskundigen (VwGH 24.02.1992, 91/10/0291; 02.07.1998, 97/06/0056; 24.02.2006, 2005/12/0237). Hat eine Partei der Behörde eine unrichtige Wohnadresse angegeben, handelt es sich um einen groben Sorgfaltsverstoß, der einer Bewilligung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen steht (VwGH 27.03.2007, 2006/21/0337) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 68, Rz 69, Rz 74).Zwar ist den Ausführungen insofern zu folgen, als die Beachtung eines Rechtsirrtumes im Zusammenhang mit der Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nicht von vorneherein ausgeschlossen ist. Im Gegensatz zur älteren Judikatur vertritt der VwGH ausgehend von der Auslegung des Begriffs "Ereignis" im Beschluss eines verstärkten Senats Slg 9024 A/1976 in der neueren Rechtsprechung die Auffassung, dass die mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen kann, welches eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könne (VwGH 15.10.1999, 96/21/0185; 23.10.2001, 2000/11/0142; 31.07.2007, 2006/05/0089). Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. an dem Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft (VwGH 16.09.1999, 99/20/364; 30.04.2001, 2001/03/0183; 25.05.2007, 2006/12/0219). Eine der Wiedereinsetzung entgegenstehende auffallende Sorglosigkeit nahm der VwGH beispielsweise an, wenn die Rechtsunkenntnis bzw. der Rechtsirrtum hätte vermieden werden können durch Einholung von Informationen bei der Behörde (VwGH 08.05.1998, 97/19/1271) oder bei einem Rechtskundigen (VwGH 24.02.1992, 91/10/0291; 02.07.1998, 97/06/0056; 24.02.2006, 2005/12/0237). Hat eine Partei der Behörde eine unrichtige Wohnadresse angegeben, handelt es sich um einen groben Sorgfaltsverstoß, der einer Bewilligung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen steht (VwGH 27.03.2007, 2006/21/0337) (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 68, Rz 69, Rz 74).

Entgegen den Ausführungen im Antrag auf Wiedereinsetzung bzw. in der Beschwerde gegen den diesbezüglich abweisenden Bescheid des BFA ist jedoch für den gegenständlichen Fall festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin jedenfalls ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden an der mangelnden Rechtskenntnis trifft. Wie bereits vom BFA völlig richtig ins Treffen geführt, wurde der Erstbeschwerdeführerin bereits am Tag der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz am 04.12.2016 nachweislich das Merkblatt "Pflichten und Rechte von Asylwerbern" in einer ihr verständlichen Sprache ausgefolgt. Dieses Merkblatt ist im Übrigen auch auf der Homepage des BFA (www.bfa.gv.at unter Service/Formulare) beispielsweise in russischer Sprache, die die Erstbeschwerdeführerin laut eigenen Angaben gut beherrscht, abrufbar.

Dass die Erstbeschwerdeführerin sohin über den Inhalt des § 11 BFA-VG (Zustellung an einer Abgabestelle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bzw. über bestehende Meldeverpflichtungen nicht ausreichend belehrt worden wäre, ist nicht zutreffend. So heißt es (im deutschsprachigen) Merkblatt unter anderem auszugsweise:Dass die Erstbeschwerdeführerin sohin über den Inhalt des Paragraph 11, BFA-VG (Zustellung an einer Abgabestelle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bzw. über bestehende Meldeverpflichtungen nicht ausreichend belehrt worden wäre, ist nicht zutreffend. So heißt es (im deutschsprachigen) Merkblatt unter anderem auszugsweise:

"Jede Änderung Ihrer Zustelladresse - das ist die Adresse, an die wir Ihre Post schicken - müssen Sie sofort der Behörde bekannt geben. (...) Wenn Sie sich in Österreich befinden, genügt es, wenn Sie sich innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde anmelden. (...) Es ist für Sie sehr wichtig, dass die Behörde weiß, an welcher Adresse Ihnen Schriftstücke zugestellt werden können. Wenn Sie uns einen Wohnungswechsel nicht mitteilen, so kann das für Sie negative Folgen haben: (...) Sie können wichtige Fristen zur Einbringung eines Rechtsmittels (zum Beispiel einer Beschwerde) versäumen, wenn Ihnen die Behörde einen Bescheid nicht zustellen kann. Dann wird möglicherweise die Entscheidung der Behörde rechtskräftig und Sie haben keinen Abschiebeschutz mehr. (...) Die Entscheidung der Behörde über den Ausgang Ihres Asylverfahrens ergeht in Form eines schriftlichen Bescheides. Die wesentlichen Teile dieses Bescheides sind in eine Ihnen verständliche Sprache übersetzt. Dieser Bescheid kann Ihnen entweder persönlich bei der Asylbehörde übergeben oder mit der Post oder durch die Polizei zugestellt werden. Bitte beachten Sie daher nochmals, dass Sie jede Änderung Ihrer Adresse der Behörde unverzüglich mitteilen müssen. (...) Ihr Bescheid kann auch bei der Behörde selbst hinterlegt werden, wenn Sie keine aktuelle Zustelladresse bekannt gegeben haben und die Behörde Ihre Adresse nicht ohne Schwierigkeiten feststellen kann. Auch diese Hinterlegung gilt als persönliche Zustellung und wichtige Fristen beginnen für Sie zu laufen! Teilen Sie deshalb der Behörde jede Änderung der Adresse mit."

Dem klaren Wortlaut des Merkblattes lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass es sich bei der Verpflichtung, für die Behörde während des laufenden Asylverfahrens erreichbar zu sein, keineswegs um eine rein postalische Erreichbarkeit handeln kann, zumal ausdrücklich auch auf die Möglichkeit der Zustellung von Bescheiden durch die Polizei hingewiesen wird. Zudem wird mehrfach angeführt, dass eine Mitwirkungspflicht dahingehend besteht, dass der Behörde jegliche Adressänderung unverzüglich bekannt zu geben ist. Sollten bei der Erstbeschwerdeführerin dennoch Zweifel über die Bedeutung des klar formulierten Inhaltes des Merkblattes aufgekommen sein, so wäre es - im Sinne der oben angeführten Judikatur - an ihr gelegen, diese Zweifel durch Einholung von Informationen bei der Behörde oder bei einem Rechtskundigen aus dem Weg zu räumen.

Insgesamt betrachtet ist der Erstbeschwerdeführerin daher kein Fehler unterlaufen, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann, sondern trifft sie an der Rechtsunkenntnis ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden, weshalb die Beschwerden über die die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abweisenden Bescheide des BFA vom 21.07.2017 abzuweisen waren.

Zu II.A) Zurückweisung der Beschwerde:Zu römisch zwei.A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.

Gegenständlich liegt ein Fall des § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG ("Dem Bundesamt obliegt die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG.") vor, da es sich bei der Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG eindeutig um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG handelt und beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde in einem solchen Fall gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG zwei Wochen.Gegenständlich liegt ein Fall des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG ("Dem Bundesamt obliegt die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG.") vor, da es sich bei der Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG eindeutig um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG handelt und beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde in einem solchen Fall gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG zwei Wochen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass die im Spruch genannten Bescheide des BFA vom 20.03.2017 den Beschwerdeführerinnen mit Wirkung vom selben Tag durch Hinterlegung im Akt gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG zugestellt und sohin rechtswirksam erlassen wurden.Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass die im Spruch genannten Bescheide des BFA vom 20.03.2017 den Beschwerdeführerinnen mit Wirkung vom selben Tag durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG zugestellt und sohin rechtswirksam erlassen wurden.

Nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG iVm §§ 32 Abs. 2 und 33 Abs. 1 AVG hat im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist, auf die mittels korrekter Rechtsmittelbelehrung in den Bescheiden hingewiesen wurde, am 20.03.2017 (Montag) begonnen und mit Ablauf des 03.04.2017 (Montag) geendet.Nach Maßgabe des Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz BFA-VG in Verbindung mit Paragraphen 32, Absatz 2 und 33 Absatz eins, AVG hat im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist, auf die mittels korrekter Rechtsmittelbelehrung in den Bescheiden hingewiesen wurde, am 20.03.2017 (Montag) begonnen und mit Ablauf des 03.04.2017 (Montag) geendet.

Da die gegenständlichen Beschwerden erst nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am 17.05.2017 gemeinsam mit den Anträgen auf Wiedereinsetzung eingebracht wurden und die Anträge auf Wiedereinsetzung mit hg. Entscheidungen vom heutigen Tag abgewiesen wurden, waren die Beschwerden gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.Da die gegenständlichen Beschwerden erst nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am 17.05.2017 gemeinsam mit den Anträgen auf Wiedereinsetzung eingebracht wurden und die Anträge auf Wiedereinsetzung mit hg. Entscheidungen vom heutigen Tag abgewiesen wurden, waren die Beschwerden gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterblieben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerden geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf maßgebliche Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Auf der Sachverhaltsebene sind keine Fragen offen geblieben, sondern konnten diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterblieben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerden geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf maßgebliche Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Auf der Sachverhaltsebene sind keine Fragen offen geblieben, sondern konnten diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden.

Zu I.B) und II.B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins.B) und römisch zwei.B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fristversäumung, Meldepflicht, Mitwirkungspflicht,
Rechtsmittelfrist, Verschulden, Verspätung, Wiedereinsetzung,
Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W239.2166380.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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