Entscheidungsdatum
23.08.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W186 2167860-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Thomas Klein, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2017, Zl. 791266503/170894165, und die Anhaltung in Schubhaft seit 18.08.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Thomas Klein, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2017, Zl. 791266503/170894165, und die Anhaltung in Schubhaft seit 18.08.2017 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich folgender
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführe reiste im September 2005 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 3. September 2005 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, wobei er einen anderen als den im Spruch genannten Namen sowie auch ein abweichendes Geburtsdatum angab.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. Oktober 2005, Zl. 05 13 948 wurde der Asylantrag gemäß § 5 Abs 1 AsylG 1997, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Asylantrages wurde gemäß Artikel 16 Abs 1lit c iVm Artikel 20 Abs 1 lit c der Dublin II-VO, Polen für zuständig erklärt. In Einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 5a Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. Oktober 2005, Zl. 05 13 948 wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Asylantrages wurde gemäß Artikel 16 Absatz eins l, i, t, c in Verbindung mit Artikel 20 Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO, Polen für zuständig erklärt. In Einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung.
Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 2. Dezember 2005, Zahl: 265.512/2-I/01/05 wurde der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Nach Durchführung eines inhaltlichen Verfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 31. August 2006, Zl. 05 13.948-BAT, den Asylantrag des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997 ab und erklärte in Spruchpunkt II. des Bescheides die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 für zulässig. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde neuerlich fristgerecht Berufung eingebracht.Nach Durchführung eines inhaltlichen Verfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 31. August 2006, Zl. 05 13.948-BAT, den Asylantrag des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab und erklärte in Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde neuerlich fristgerecht Berufung eingebracht.
Laut Meldeauskunft des ZMR vom 14.12.2006 wurde der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2006 abgemeldet und es lagen keine Daten für eine aufrechte Meldung vor; ein neuerlicher Aufenthaltsort war unbekannt. Am 15.12.2006 wurde das Berufungsverfahren gemäß 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, da sich der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 dem Verfahren entzogen hatte und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen konnte.Laut Meldeauskunft des ZMR vom 14.12.2006 wurde der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2006 abgemeldet und es lagen keine Daten für eine aufrechte Meldung vor; ein neuerlicher Aufenthaltsort war unbekannt. Am 15.12.2006 wurde das Berufungsverfahren gemäß 24 Absatz 2, AsylG eingestellt, da sich der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dem Verfahren entzogen hatte und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen konnte.
Am 31. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer in Anwendung der Dublinverordnung aus Belgien rücküberstellt.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2009 erklärte der Beschwerdeführer aus freien Stücken seine Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.August 2006, GZ. 05 13.948-BAT, zurückziehen. Der Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 7 AsylG, betreffend die Feststellung gemäß § 8 AsylG über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation sowie die gleichzeitig ausgesprochene Ausweisung erwuchs somit mit 13. Oktober 2009 in Rechtskraft.Mit Schreiben vom 13. Oktober 2009 erklärte der Beschwerdeführer aus freien Stücken seine Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.August 2006, GZ. 05 13.948-BAT, zurückziehen. Der Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 7, AsylG, betreffend die Feststellung gemäß Paragraph 8, AsylG über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation sowie die gleichzeitig ausgesprochene Ausweisung erwuchs somit mit 13. Oktober 2009 in Rechtskraft.
Am 13. Oktober 2009 brachte der Beschwerdeführer gemäß § 34 AsylG den Antrag auf Gewährung desselben Schutzes, der seiner Tochter gewährt wurde, ein. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes am 12. Juni 2009 Asyl gewährt.Am 13. Oktober 2009 brachte der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, AsylG den Antrag auf Gewährung desselben Schutzes, der seiner Tochter gewährt wurde, ein. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes am 12. Juni 2009 Asyl gewährt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. August 2010, Zl. 09 12.665-BAG, wurde dem Beschwerdeführer sodann gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. August 2010, Zl. 09 12.665-BAG, wurde dem Beschwerdeführer sodann gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Mit Urteil des LG Leoben vom 15.11.2012 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 223 (2), 224 StGB, § 15 StGB § 269 (1) StGB, § 115 (1) StGB, §§ 83 (1), 84 (2) Z 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit im Ausmaß von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des LG Leoben vom 15.11.2012 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 223, (2), 224 StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 269, (1) StGB, Paragraph 115, (1) StGB, Paragraphen 83, (1), 84 (2) Ziffer 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit im Ausmaß von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Mit Urteil des BG Bruck an der Mur vom 20.03.2014 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 15 StGB § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit im Ausmaß von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des BG Bruck an der Mur vom 20.03.2014 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15, StGB Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit im Ausmaß von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.06.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. In Einem wurde die Probezeit zu seinen Vorverurteilungen auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.06.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. In Einem wurde die Probezeit zu seinen Vorverurteilungen auf fünf Jahre verlängert.
Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer hat sich in Wien und an anderen Orten als Mitglied des Islamischen Staates (IS), sohin einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten begangen werden, beteiligt und zwar indem er jeweils die Ausreise aus Österreich mit dem Ziel Syrien in Angriff nahm, um sich am bewaffneten Kampf, durch logistische Unterstützungshandlungen, finanziell oder auf sonstige Art und Weise durch Stärkung der Gruppenmoral zu beteiligen, wobei er in dem Wissen handelten, durch seine Beteiligung den IS oder deren strafbare Handlungen zu fördern. Konkret versuchte der Beschwerdeführer am 18.08.2014 gemeinsam mit anderen Personen und in organisierter Weise, nämlich aufgeteilt auf zwei Reisegruppen in zwei PKW, über den osteuropäischen Raum nach Syrien auszureisen, um sich dem IS anzuschließen und am bewaffneten Kampf bzw. sonstigen Unterstützungshandlungen teilzunehmen, wobei er jedoch an den österreichischen Grenzübergängen Nickelsdorf und Arnoldstein festgenommen wurde. Bereits in den Tagen vor dem 18.08.2014 hatte XXXX mit ihm und den Mitverurteilten mehrfach telefonisch Kontakt und kam es auch zu persönlichen Treffen, bei welchen auch mehrmals Reisegepäck übernommen wurde. Die Historie des IS, dessen Gewaltverbrechen sowie der Aufruf des XXXX an alle Moslems, in das Gebiet des IS zu kommen und diesen zu unterstützen, waren dem Beschwerdeführer in vollem Umfang bekannt bzw. bewusst. Ebenso war ihm die Einstufung des IS als Terrororganisation bekannt und dass die Mitgliedschaft beim IS in Österreich unter Strafe steht. Dennoch erklärten sich der Beschwerdeführer und seine Mitverurteilten gegenüber XXXX oder XXXX bereit, in das vom IS kontrollierten Gebiet in Syrien zu reisen, in den bewaffneten Dschihad zu ziehen oder sonstige Hilfstätigkeiten (allenfalls als Arzt, Sanität oder sonstige Berufe) zu leisten, zumindest aber bloß als Mitglied des ausgerufenen Kalifats auf dessen Gebiet als Bewohner zu leben und gesellschaftliche Aufgaben zu übernehmen, die Ziele des IS zu unterstützen und durch diese Handlungen dessen Infrastruktur dahingehend zu stärken, als einerseits die Mitglieder des IS psychisch unterstützt würden, dass diese bis zum tatsächlichen Eintreffen seiner Person in den Kampfgebieten mit alsbaldiger Verstärkung und der konkreten Unterstützung im bewaffneten Kampf rechnen konnten, zumindest aber als Gruppe in ihrer Bereitschaft zur Ausführung weiterer terroristischer Straftaten moralisch gestärkt werden, wobei zumindest der Beschwerdeführer auch bereit gewesen wäre, an Kampfhandlungen teilzunehmen, wenn dies von ihm verlangt worden wäre.Der Beschwerdeführer hat sich in Wien und an anderen Orten als Mitglied des Islamischen Staates (IS), sohin einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten begangen werden, beteiligt und zwar indem er jeweils die Ausreise aus Österreich mit dem Ziel Syrien in Angriff nahm, um sich am bewaffneten Kampf, durch logistische Unterstützungshandlungen, finanziell oder auf sonstige Art und Weise durch Stärkung der Gruppenmoral zu beteiligen, wobei er in dem Wissen handelten, durch seine Beteiligung den IS oder deren strafbare Handlungen zu fördern. Konkret versuchte der Beschwerdeführer am 18.08.2014 gemeinsam mit anderen Personen und in organisierter Weise, nämlich aufgeteilt auf zwei Reisegruppen in zwei PKW, über den osteuropäischen Raum nach Syrien auszureisen, um sich dem IS anzuschließen und am bewaffneten Kampf bzw. sonstigen Unterstützungshandlungen teilzunehmen, wobei er jedoch an den österreichischen Grenzübergängen Nickelsdorf und Arnoldstein festgenommen wurde. Bereits in den Tagen vor dem 18.08.2014 hatte römisch 40 mit ihm und den Mitverurteilten mehrfach telefonisch Kontakt und kam es auch zu persönlichen Treffen, bei welchen auch mehrmals Reisegepäck übernommen wurde. Die Historie des IS, dessen Gewaltverbrechen sowie der Aufruf des römisch 40 an alle Moslems, in das Gebiet des IS zu kommen und diesen zu unterstützen, waren dem Beschwerdeführer in vollem Umfang bekannt bzw. bewusst. Ebenso war ihm die Einstufung des IS als Terrororganisation bekannt und dass die Mitgliedschaft beim IS in Österreich unter Strafe steht. Dennoch erklärten sich der Beschwerdeführer und seine Mitverurteilten gegenüber römisch 40 oder römisch 40 bereit, in das vom IS kontrollierten Gebiet in Syrien zu reisen, in den bewaffneten Dschihad zu ziehen oder sonstige Hilfstätigkeiten (allenfalls als Arzt, Sanität oder sonstige Berufe) zu leisten, zumindest aber bloß als Mitglied des ausgerufenen Kalifats auf dessen Gebiet als Bewohner zu leben und gesellschaftliche Aufgaben zu übernehmen, die Ziele des IS zu unterstützen und durch diese Handlungen dessen Infrastruktur dahingehend zu stärken, als einerseits die Mitglieder des IS psychisch unterstützt würden, dass diese bis zum tatsächlichen Eintreffen seiner Person in den Kampfgebieten mit alsbaldiger Verstärkung und der konkreten Unterstützung im bewaffneten Kampf rechnen konnten, zumindest aber als Gruppe in ihrer Bereitschaft zur Ausführung weiterer terroristischer Straftaten moralisch gestärkt werden, wobei zumindest der Beschwerdeführer auch bereit gewesen wäre, an Kampfhandlungen teilzunehmen, wenn dies von ihm verlangt worden wäre.
Während seiner Inhaftierung fertigte der Beschwerdeführer von Hand gezeichnete Symbole des IS an, die im Zuge einer Zellendurchsuchung sichergestellt wurden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete von Amts wegen ein Verfahren auf Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein und forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Jänner 2017 zur Stellungnahme binnen zwei Wochen auf.
In seiner Stellungnahme vom 11. Jänner 2017 führte der Beschwerdeführer aus, er bereue seine Straftat. Er habe während seiner Inhaftierung viel Zeit gehabt um nachzudenken, er werde alles daran setzen, eine Arbeitsstelle zu bekommen und seine Freizeit mit seiner Familie zu verbringen. Er sei in Besitz eines Konventionspasses, den er über seine Kinder erlangt habe. Seit 2005 sei er in Österreich aufhältig. Seit 2007 lebte er mit seiner namentlich genannten Lebensgefährtin, "tschetschenische StA.", zusammen. Von 2005-2009 sei er in der Grundversorgung gewesen, ab 2009 habe er Sozialhilfe bezogen. Von 2011-2012 habe er als Zusteller gearbeitet. Seit 18. August 2014 befinde er sich in Haft. Seit 2015 sei er ich von seiner Lebensgefährtin getrennt, die ihn trotzdem mit den beiden gemeinsamen Kindern regelmäßig in Haft besuche. Diese würden in einer Mietwohnung leben. Seine namentlich genannte neue Lebensgefährtin sei in Amstetten wohnhaft. Seine Eltern würden in Polen und seine Geschwister in Frankreich leben. Zur Frage nach Hindernissen gegen seine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus heutiger Sicht führte der Beschwerdeführer aus, vor allem seine Verurteilung gemäß § 278b StGB würde ihm in seinem Heimatland große Probleme bereiten. Seine in Tschetschenien lebenden Verwandten seien bereits von den Regierungstruppen über seine Person und seine Verurteilung befragt worden. Aufgrund seiner Verurteilung fürchte er in seinem Herkunftsland um sein Leben.In seiner Stellungnahme vom 11. Jänner 2017 führte der Beschwerdeführer aus, er bereue seine Straftat. Er habe während seiner Inhaftierung viel Zeit gehabt um nachzudenken, er werde alles daran setzen, eine Arbeitsstelle zu bekommen und seine Freizeit mit seiner Familie zu verbringen. Er sei in Besitz eines Konventionspasses, den er über seine Kinder erlangt habe. Seit 2005 sei er in Österreich aufhältig. Seit 2007 lebte er mit seiner namentlich genannten Lebensgefährtin, "tschetschenische StA.", zusammen. Von 2005-2009 sei er in der Grundversorgung gewesen, ab 2009 habe er Sozialhilfe bezogen. Von 2011-2012 habe er als Zusteller gearbeitet. Seit 18. August 2014 befinde er sich in Haft. Seit 2015 sei er ich von seiner Lebensgefährtin getrennt, die ihn trotzdem mit den beiden gemeinsamen Kindern regelmäßig in Haft besuche. Diese würden in einer Mietwohnung leben. Seine namentlich genannte neue Lebensgefährtin sei in Amstetten wohnhaft. Seine Eltern würden in Polen und seine Geschwister in Frankreich leben. Zur Frage nach Hindernissen gegen seine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus heutiger Sicht führte der Beschwerdeführer aus, vor allem seine Verurteilung gemäß Paragraph 278 b, StGB würde ihm in seinem Heimatland große Probleme bereiten. Seine in Tschetschenien lebenden Verwandten seien bereits von den Regierungstruppen über seine Person und seine Verurteilung befragt worden. Aufgrund seiner Verurteilung fürchte er in seinem Herkunftsland um sein Leben.
Er spreche mittelmäßig deutsch, habe einen Deutschkurs in Freiheit besucht (A2) und werde im nächsten Monat in der Justizanstalt einen weiteren Kurs besuchen. Bescheinigungen habe er nicht. Arbeit habe er keine in Österreich und habe er in Österreich weder Kurse, Vereine, noch eine Schule oder eine Universität besucht. Neben seiner aktuellen Lebensgefährtin habe er mehrere Freunde, allerdings kenne er von diesen nur die Vornamen.
Zu dem ihm übermittelten Länderbericht könne er nicht Stellung beziehen, da dieser in deutscher Sprache abgefasst sei und er diesen nicht lesen könne.
Mit Schreiben der LDP Steiermark vom 10.04.2017 erstattete diese auf Anfrage der belangten Behörde eine Gefährdungseinschätzung des Beschwerdeführers. Darin wurde ausgeführt, dass aufgrund der Zeichnungen des Beschwerdeführers in seinem Haftraum davon auszugehen sei, dass dieser ideologisch noch immer dem IS zugehörig sei, bzw. diesem angehöre und rechtstaatliche, demokratische Systeme, wie die der "westlichen Welt" ablehne, da sie nicht der religiösen Weltanschauung des IS entsprechen. Sohin sei weiterhin von einer radikalen Einstellung des Beschwerdeführers auszugehen, welche eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Es sei auch weiterhin nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer sich nach seiner Haftentlassung nach Syrien oder in den Irak begebe um sich dem IS anzuschließen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2017 wurde der mit Bescheid vom 27. August 2010 durch das Bundesasylamt zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG zulässig ist. Mit Spruchpunkt IV. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 6 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen und schlussendlich einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2017 wurde der mit Bescheid vom 27. August 2010 durch das Bundesasylamt zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Mit Spruchpunkt römisch vier. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 6 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen und schlussendlich einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2017 gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1 Z 2 sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005, § 10 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und §§ 46, 52 Abs. 9, 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 und 6 FPG, als unbegründet abgewiesen. Einer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wurde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2017 gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005, Paragraph 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, Absatz 9, 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins und 6 FPG, als unbegründet abgewiesen. Einer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wurde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Da der Beschwerdeführer über kein Reisedokument verfügt, wurde am 30.06.2017 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der zuständigen Vertretungsbehörde beantragt.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.07.2017 wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, nach Haftentlassung die Schubhaft zu verhängen, um seine Abschiebung in die Russische Föderation zu sichern.
Am 24.07.2017 erstattete der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme, worin ausgeführt wurde, dass entgegen den Ausführungen im Ergebnis der Beweisaufnahme der Beschwerdeführer sehr wohl sozial bestens integriert sei. Hingegen verfüge er in Russland über praktisch keine Verwandten mehr, die meisten seien verstorben. Die beiden Kinder des Beschwerdeführers würden sich in Österreich befinden und es sei sogar beabsichtigt, dass der Beschwerdeführer das Sorgerecht für seine beiden Kinder übernehme. Darüber hinaus sei beabsichtigt zu heiraten. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Inhaftierung als Zusteller für die Firma XXXX gearbeitet. Er würde jederzeit jeden Job wieder annehmen, z. B. würde er auch Hilfsarbeiten am Bau verrichten. Es werde daher vermutlich kein Problem sein einen entsprechenden Job zu finden.Am 24.07.2017 erstattete der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme, worin ausgeführt wurde, dass entgegen den Ausführungen im Ergebnis der Beweisaufnahme der Beschwerdeführer sehr wohl sozial bestens integriert sei. Hingegen verfüge er in Russland über praktisch keine Verwandten mehr, die meisten seien verstorben. Die beiden Kinder des Beschwerdeführers würden sich in Österreich befinden und es sei sogar beabsichtigt, dass der Beschwerdeführer das Sorgerecht für seine beiden Kinder übernehme. Darüber hinaus sei beabsichtigt zu heiraten. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Inhaftierung als Zusteller für die Firma römisch 40 gearbeitet. Er würde jederzeit jeden Job wieder annehmen, z. B. würde er auch Hilfsarbeiten am Bau verrichten. Es werde daher vermutlich kein Problem sein einen entsprechenden Job zu finden.
Weiters sei die Behauptung, der Bescheid des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2017 sei bereits rechtskräftig, unrichtig, zumal die Frist zur Erhebung einer AO Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch nicht abgelaufen sei. Der Beschwerdeführer werde innerhalb offener Frist eine AO Revision an den Verwaltungsgerichtshof einbringen, sodass von einer Rechtskraft keine Rede sein könne.
Insgesamt zeige sich, dass eine Verhängung der Schubhaft über den sozial bestens integrierten Beschwerdeführer nicht erforderlich sein werde.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2017, Zl. 791266503/170894165, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, (FPG) die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei die Rechtsfolgen des Bescheides nach Erlassung aus der Gerichtshaft eintreten.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2017, Zl. 791266503/170894165, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, (FPG) die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei die Rechtsfolgen des Bescheides nach Erlassung aus der Gerichtshaft eintreten.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.08.2017, um 13:25 Uhr, durch persönliche Übergabe zugestellt.
Begründend wurde nachstehendes ausgeführt:
"Zu Ihrer Person:
• Sie besitzen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft.
• Sie sind Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehören zur tschetschenischen Volksgruppe und bekennen sich zur moslemischen Glaubensgemeinschaft.
• Ihre Identität steht nicht fest.
• Sie sind gesund und arbeitsfähig.
• Sie sind bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurden dreimal von österreichischen Gerichten verurteilt.
• Seit 17.11.2015 verfügen Sie über keinen eigenen Wohnsitz mehr.
• Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.
• Sie sind Vater zweier mdj. Kinder, welchen den Asylstatus in Österreich haben.
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Aufgrund Ihrer rechtskräftigen Verurteilung vom Landesgericht für Strafsachen Wien,
ZL: 161 HV 35/2015w, vom 16.06.2015, Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, wurden Sie gem. § 278 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt und seitens der ho. Behörde ein Verfahren zur Aberkennung Ihres Status des Asylberechtigten eingeleitet.ZL: 161 HV 35/2015w, vom 16.06.2015, Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, wurden Sie gem. Paragraph 278, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt und seitens der ho. Behörde ein Verfahren zur Aberkennung Ihres Status des Asylberechtigten eingeleitet.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde Ihnen mit Bescheid vom 23.05.2017, ZL 791266503/14897540/BMI-BFA_STM, folgendes entschieden:
I. Der Ihnen mit Bescheid vom 27.08.2010, Zahl: 09 12.665-BAG, zuerkannte Status des Asylberechtigten wird gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß § 7 Absatz 4 AsylG wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.römisch eins. Der Ihnen mit Bescheid vom 27.08.2010, Zahl: 09 12.665-BAG, zuerkannte Status des Asylberechtigten wird gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4 AsylG wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
II. Gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.
III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 4 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 4 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2
Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen.
Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist.Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist.
IV. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 und 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.römisch vier. Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 und 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.
V. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wird gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch fünf. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wird gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Dagegen erhoben Sie das Rechtsmittel der Beschwerde, welche vom Bundesverwaltungsgericht vom 21.06.2017, ZL: W147 1265512-3/3E, als unbegründet abgewiesen und mit 23.06.2017 rechtskräftig wurde. Demnach ist die Abschiebung in Ihr Herkunftsland, der Russischen Föderation, zulässig.
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
• Sie reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.
• Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden.
• Sie haben sich bereits 25.10.2006 dem Asylverfahren entzogen und wurden am 31.05.2007 aus Belgien rücküberstellt.
• Am 18.08.2014 versuchten Sie gemeinsam mit anderen Gleichgesinnten mit dem PKW nach Syrien zu gelangen um dort für den Islamischen Staat, einer Terrororganisation, zu kämpfen. Jedoch konnte Ihre Fahrt bereits an der österreichischen Grenze gestoppt werden.
• Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.
• Im Zeitraum 2012-2015 wurden Sie bereits dreimal von österreichischen Gerichten verurteilt.
01) LG LEOBEN 011 HV 128/2012w vom 15.11.2012 RK 20.11.2012
§§ 223 (2), 224 StGBParagraphen 223, (2), 224 StGB
§ 15 StGB § 269 (1) StGB
§ 115 (1) StGB
§§ 83 (1), 84 (2) Z 4 StGBParagraphen 83, (1), 84 (2) Ziffer 4, StGB
Datum der (letzten) Tat 14.09.2012
Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
zu LG LEOBEN 011 HV 128/2012w RK 20.11.2012
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG F.STRAFS.WIEN 161 HV 35/2015w vom 16.06.2015
02) BG BRUCK A D MUR 006 U 98/2013a vom 20.03.2014 RK 25.03.2014
§ 15 StGB § 127 StGBParagraph 15, StGB Paragraph 127, StGB
Datum der (letzten) Tat 09.04.2013
Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre
zu BG BRUCK A D MUR 006 U 98/2013a RK 25.03.2014
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG F.STRAFS.WIEN 161 HV 35/2015w vom 16.06.2015
03) LG F.STRAFS.WIEN 161 HV 35/2015w vom 16.06.2015 RK 17.06.2015
§ 278b (2) StGB –Verbrechen der terroristischen VereinigungParagraph 278 b, (2) StGB –Verbrechen der terroristischen Vereinigung
Datum der (letzten) Tat 18.08.2014
Freiheitsstrafe 3 Jahre
• Aufgrund der wiederholten Verurteilungen und der Schwere der Delikte, kann von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Ihrer Person ausgegangen werden.
• Sie sind weder beruflich noch sozial nennenswert integriert.
• Sie befinden sich seit 20.08.2014 in Strafhaft, zuletzt in der JA Graz Karlau und werden voraussichtlich am 18.08.2017 entlassen.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial nennenswert verankert. Sie waren lediglich vom 15.03.2012 - 07.09.2012 als Arbeiter beschäftig und vom 26.07.2012 - 03.09.2012 geringfügig beschäftigt. Die restliche Zeit waren Sie als arbeitslos gemeldet und auf staatliche Unterstützung angewiesen.
Sie sind Vater zweier minderjähriger Kinder, welche bei der Kindsmutter leben und Asylstatus besitzen. Seit 20. August 2014 sind Sie in verschiedenen Haftanstalten untergebracht. Ein gemeinsamer Wohnsitz mit der Kindsmutter und Ihren Kindern bestand davor nicht. Von der Kindsmutter haben Sie sich nach eigenen Angaben 2015 getrennt. Ihre Familie, konnte Sie an der Entscheidung, nach Syrien gehen zu wollen und für den IS zu kämpfen, nicht hindern. Sie haben eine neue Lebensgefährtin, welche Sie auch in der Haft besucht und in lebt in Amstetten.
Demnach kann nicht von einem Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK ausgegangen werden, zumal Sie sich erwiesenermaßen freiwillig nach Syrien begeben wollten um für die terroristische Organisation, dem IS, zu kämpfen und somit eine weitreichende Entscheidung hinsichtlich der Aufgabe ihres Privat- und Familienlebens in Österreich für unbestimmte Zeit fassten."Demnach kann nicht von einem Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK ausgegangen werden, zumal Sie sich erwiesenermaßen freiwillig nach Syrien begeben wollten um für die terroristische Organisation, dem IS, zu kämpfen und somit eine weitreichende Entscheidung hinsichtlich der Aufgabe ihres Privat- und Familienlebens in Österreich für unbestimmte Zeit fassten."
In rechtlicher Hinsicht führte die Behörde aus:
"Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten."Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten.
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen eines aufrechten Einreiseverbots, eines aufrechten Aufenthaltsverbots oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Gegen Sie besteht seit 23.06.2017 eine in zweiter Instanz rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Sie halten sich seit dem rk. Abschluss Ihres Aberkennungsverfahrens nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Bei Ihrem ersten Asylverfahren haben Sie sich dem Asylverfahren entzogen, indem Sie am 25.10.2006 untertauchten und Österreich verließen. Am 31.05.2007 wurden Sie dann von Belgien wieder rücküberstellt.
Am 27.08.2010, wurde Ihnen der Status des Asylberechtigten zuerkannt, seither wurden Sie dreimal von österreichischen Gerichten verurteilt, ua. wegen Diebstahl, Urkundenfälschung, Widerstand gegen die Staatsgewalt und zuletzt am 16.06.2015 vom Landesgericht für Strafsachen Wien, wegen der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation, zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Wie aus dem Urteil hervorgeht, versuchten Sie am 18.08.2014 mittels PKW nach Syrien gelangen um dort für den IS kämpfen zu können. Aufgrund der letzten Verurteilung, wurde Ihnen der Status des Asylberechtigten wieder aberkannt und ua. eine Rückkehrentscheidung mit unbefristetem Einreiseverbot erlassen.
Aufgrund Ihres oa. Verhaltens, der Mobilität und Ihrem gezeigten Verhalten ist anzunehmen, dass Sie nicht gewillt sein werden sich freiwillig in Ihr Herkunftsland zu begeben.
Daher ist die Entscheidung betreffend die Anwendung des gesetzlich vorgesehenen Instrumentes der Schubhaft auch verhältnismäßig, notwendig und erforderlich.
Die Sicherung des Verfahrens zur Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens in keinster Weise als vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung und Integration in Österreich, sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein sehr beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt, zumal Sie mit Parteiengehör des ho. Amtes vom 07.07.2017 darüber informiert wurden, dass beabsichtigt ist, nach Erhalt eines Heimreisezertifikates Sie in die Russische Föderation abzuschieben. Bei der Stellungnahme vom 24.07.2017 kam nicht hervor, dass Sie gewillt sind, sich freiwillig in Ihr Herkunftsland zu begeben.
Sie verfügen über kein gültiges Reisedokument und können Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt aus Eigenem nicht beenden. Ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats bei der zuständigen Behörde wurde nach Abschluss Ihres Aberkennungsverfahrens eingeleitet.
Wie bereits erwähnt bestehen zu Österreich keinerlei nennenswerten berufliche und soziale Bindungen. Seit 2015 sind Sie nach eigenen Angaben getrennt von der Kindsmutter und Ihren beiden Kinder und haben eine neue Lebensgefährtin. Ein gemeinsamer Wohnsitz hat vor Ihrer Inhaftierung nicht bestanden. Ihre Kinder und damalige Lebensgefährtin hielten Sie nicht davon ab, sich am 18.08.2014 mit anderen Gleichgesinnten auf den Weg nach Syrien zu begeben, um dort für den IS kämpfen zu können. Nicht abzusehen war dabei, wann und ob Sie überhaupt wieder nach Österreich zurückkehren würden. Sie haben bewusst Ihre Familie zurückgelassen und Ihre Wohnung aufgegeben. Somit kann in Ihrem Fall nicht von einem Familienleben im Sinne der Art. 8 EMRK ausgegangen werden, welches auch in der Erkenntnis des BVwG vom 21.06.2017 befunden wurde.Wie bereits erwähnt bestehen zu Österreich keinerlei nennenswerten berufliche und soziale Bindungen. Seit 2015 sind Sie nach eigenen Angaben getrennt von der Kindsmutter und Ihren beiden Kinder und haben eine neue Lebensgefährtin. Ein gemeinsamer Wohnsitz hat vor Ihrer Inhaftierung nicht bestanden. Ihre Kinder und damalige Lebensgefährtin hielten Sie nicht davon ab, sich am 18.08.2014 mit anderen Gleichgesinnten auf den Weg nach Syrien zu begeben, um dort für den IS kämpfen zu können. Nicht abzusehen war dabei, wann und ob Sie überhaupt wieder nach Österreich zurückkehren würden. Sie haben bewusst Ihre Familie zurückgelassen und Ihre Wohnung aufgegeben. Somit kann in Ihrem Fall nicht von einem Familienleben im Sinne der Artikel 8, EMRK ausgegangen werden, welches auch in der Erkenntnis des BVwG vom 21.06.2017 befunden wurde.
Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiter aufgrund Ihrer dzt. Inhaftierung in der Justizanstalt Graz-Karlau davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Sollten Sie ärztlicher Hilfe bedürfen, so wird Ihnen diese im Rahmen der gerichtlichen Anhaltung zukommen und kann Ihnen eine solche auch im Stande der Schubhaft gewährt werden – die Verhängung von Schubhaft ist aus diesem Grunde nicht schon a priori als unverhältnismäßig zu erachten.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist".
Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 17.08.2017, Beschwerde gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid vom 02.08.2017.
Darin wurde im Wesentlichen moniert, dass die belangte Behörde bezüglich des Vorliegens der Fluchtgefahr eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe zwei minderjährige Kinder in Österreich, für die er nach seiner Entlassung aus der Haft auch das Sorgerecht übernehmen wolle, zusammen mit seiner neuen Lebensgefährtin. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in eindeutig in Österreich, Tschetschenien hingegen sei ihm nach seinem langen Aufenthalt in Österreich fremd geworden, vor allem da der Beschwerdeführer sehr große Angst habe, wegen der ihm drohenden Verfolgungs- und Todesgefahr überhaupt zurückzukehren.
Die alleinige Behauptung, die Familie des Beschwerdeführers stelle keine ausreichende Beziehung dar, da er sich 2014 einmal ins Ausland begeben wollte, könne wohl nicht ausreichen, um die sozialen Bindungen zu Österreich zu verneinen, auch im Hinblick auf das Alter der Kinder (7 und 8 Jahre), der Dauer seines bisherigen Aufenthalts und seinen Willen, für seine Kinder das alleinige Sorgerecht zu übernehmen.
Zusammengefasst könne festgestellt werden, dass durchaus ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Familienleben gem. Art 8 EMRK vorliege, der einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzogen werden müsse.Zusammengefasst könne festgestellt werden, dass durchaus ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK vorliege, der einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzogen werden müsse.
Dass einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt, stehe außer Frage, die bloße Floskelwiedergabe, der Beschwerdeführer sei aufgrund "seines Verhaltens und seiner Mobilität" verdächtig, zu fliehen, könne allerdings nicht ausreichen, um zu begründen, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für den österreichischen Staat darstelle, zumal er jegliche Verbindungen nach Tschetschenien getrennt und sich von jeder Form des radikalen Islamismus distanziert habe.
Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, dass seine Situation von der Behörde insofern unrichtig beurteilt worden sei, als diese lediglich aus seinen früheren Verurteilungen geschlossen habe, dass er in keinster Weise vertrauenswürdig und nicht gewillt sei, jemals mit einer Behörde zu kooperieren. Der Beschwerdeführer habe sein Fehlverhalten eingesehen, das vor den Behörden auch angegeben und folglich sei festzuhalten, dass keinerlei konkrete und tatsächlich beweisbare Umstände vorliegen würden, die eine weitere Delinquenz seinerseits erwarten lassen. Er habe keinerlei Kontakt oder Verbindungen zu kriminellen Organisationen oder Ähnlichem, weder in Österreich noch in Tschetschenien.
Hinsichtlich der Nichtanwendung eines gelinderen Mittels sei der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die vorliegende Situation von der Behörde unrichtig beurteilt worden sei als diese die Möglichkeiten gelinderer Mittel als eine Schubhaft nicht ausgeschöpft habe obwohl dem keine faktischen oder rechtlichen Hindernisse im Wege gestanden seien.
Aus all diesen Gründen ergebe sich jedenfalls, dass die belangte Behörde bei korrekter Abführung des Ermittlungsverfahrens und bei korrekter Anwendung der Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetztes zum Ergebnis gelangen hätte müssen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Angaben und tatsächlichen Lebensverhältnisse sehr wohl in den Genuss gelinderer Mittel als einer Schubhaft kommen hätte müssen und die potenzielle Abschiebung nach Tschetschenien, besonders aufgrund seiner momentanen Lebensverhältnisse, einen Eingriff in sein unionsrechtlich gewährleistetes Grundrecht nach Art 8 EMRK darstellen würde, der sich nicht nur damit rechtfertigen lasse, dass einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zukomme, wenn nicht sichergestellt sei, dass das Verhältnismäßigkeitsprinzip eingehalten wurde.Aus all diesen Gründen ergebe sich jedenfalls, dass die belangte Behörde bei korrekter Abführung des Ermittlungsverfahrens und bei korrekter Anwendung der Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetztes zum Ergebnis gelangen hätte müssen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Angaben und tatsächlichen Lebensverhältnisse sehr wohl in den Genuss gelinderer Mittel als einer Schubhaft kommen hätte müssen und die potenzielle Abschiebung nach Tschetschenien, besonders aufgrund seiner momentanen Lebensverhältnisse, einen Eingriff in sein unionsrechtlich gewährleistetes Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstellen würde, der sich nicht nur damit rechtfertigen lasse, dass einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zukomme, wenn nicht sichergestellt sei, dass das Verhältnismäßigkeitsprinzip eingehalten wurde.
Neben der Beschwerdestattgabe wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben sowie in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen.Neben der Beschwerdestattgabe wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben sowie in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen.
Mit Beschwerdevorlage vom 17.08.2017, legte das Bundesamt die Akten vor und erstattete folgende Stellungnahme:
"Zum Asylverfahren:
Im September 2005 ist die Partei unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und stellte am 03.09.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher aufgrund der damaligen Zuständigkeit Polens, am 11.10.2005 gem. §5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gegen den Bescheid wurde Berufung eingebracht und seitens des unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.12.2005 der Berufung stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Nach Durchführung des inhaltlichen Verfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 31.08.2006, ZL: 05 13.948-BAT, den Asylantrag ab und erklärte die Abschiebung in die Russische Föderation als zulässig. Gegen diesen Bescheid wurde neuerlich fristgerecht Berufung eingebracht.
Mit 25.10.2006 entzog sich die Partei dem Verfahren, indem Sie untertauchte.
Am 31.05.2007 wurde die Partei gemäß Dublinverordnung aus Belgien rücküberstellt.
Mit Schreiben vom 13.10.2009 zog die Partei die Berufung aus freien Stücken zurück, worauf der Bescheid des Bundesasylamtes rechtskräftig wurde.
Am 13.10.2009 brachten die Partei gem. § 34 AsylG den Antrag auf Gewährung desselben Schutzes, der seiner Tochter gewährt wurde ein. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes am 12.06.2009 Asyl gewährt.Am 13.10.2009 brachten die Partei gem. Paragraph 34, AsylG den Antrag auf Gewährung desselben Schutzes, der seiner Tochter gewährt wurde ein. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes am 12.06.2009 Asyl gewährt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2010, ZL: 09 12.665-BAG, wurde der Partei gem. § 3 iVm. § 34 Abs 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2010, ZL: 09 12.665-BAG, wurde der Partei gem. Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten:
Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung vom Landesgericht für
Strafsachen Wien, ZL: 161 HV 35/2015w, vom 16.06.2015, wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, wurde die Partei gem. § 278 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Daher wurde seitens der ho. Behörde ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet.Strafsachen Wien, ZL: 161 HV 35/2015w, vom 16.06.2015, wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, wurde die Partei gem. Paragraph 278, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Daher wurde seitens der ho. Behörde ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2017, ZL 791266503/14897540/BMI-BFA_STM, wurde der Partei der Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass die Flüchtlingseigenschaft sowie gem. § 8 Abs 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr zukommt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 3 erlassen und Ihre Abschiebung gem. § 46 FPG in die Russische Föderation als zulässig befunden. Zusätzlich wurde gem. § 53 Abs 1 iVm. Abs 3 Z 1 und 6 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen und gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2017, ZL 791266503/14897540/BMI-BFA_STM, wurde der Partei der Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass die Flüchtlingseigenschaft sowie gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr zukommt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, erlassen und Ihre Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation als zulässig befunden. Zusätzlich wurde gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 6 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen und gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 21.06.2017 als unbegründet abgewiesen wurde und mit 23.06.2017 in Rechtskraft erwachsen ist. Mit 04.08.2017 langte ho. die Mitteilung über die Zustellung der außerordentlichen Revision gem § 30a Abs. 7 VwGG des BVwG ein. Eine aufschiebende Wirkung wurde seitens des VwGH bis dato nicht zuerkannt.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 21.06.2017 als unbegründet abgewiesen wurde und mit 23.06.2017 in Rechtskraft erwachsen ist. Mit 04.08.2017 langte ho. die Mitteilung über die Zustellung der außerordentlichen Revision gem Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG des BVwG ein. Eine aufschiebende Wirkung wurde seitens des VwGH bis dato nicht zuerkannt.
Zur Schubhaft:
Aufgrund der rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 21.06.2017, wurde am 30.06.2017 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der zuständigen Vertretungsbehörde beantragt.
Am 13.07.2017 wurde die Partei mit Schreiben des ho. Amtes, ZL. 791266503/170730219, davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt ist, nach Haftentlassung die Schubhaft zu verhängen, um Ihre Abschiebung in die Russische Föderation zu sichern.
Am 24.07.2017 ging ho. vom rechtsfreundlichen Vertreter der Partei, Mag. Klein, die Stellungnahme ein.
Der Bescheid zur Schubhaft vom 02.08.2017 wurde, Zl:
791266503/170894165/RD ST, der Partei am 03.08.17 und der Rechtsvertretung Mag. Klein per E-Mail am 02.08.2017 zugestellt.
Gründe, welche zur Schubhafterlassung führten:
Es besteht seit 23.06.2017 gem. Erkenntnis BVwG, eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einem unbefristeten Einreiseverbot verbunden mit zulässiger Abschiebung ins Herkunftsland.
Die Partei ist nicht ausreisewillig, welches sich in den aus der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 24.07.2017 ableiten lässt.
Die Partei hat sich bereits 2005 dem Asylverfahren entzogen und sich nach Belgien abgesetzt.
Die Partei wollte sich am 18.08.2014 gemeinsam mit anderen Gleichgesinnten mit dem PKW nach Syrien reisen, um dort für den IS zu kämpfen. Das zurücklassen der Familie nahm dieser bewusst in Kauf.
3 gerichtliche Verurteilungen von 2012-2015
Aufgrund der Einschätzung des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 03.12.2016 und der Gefährdungseinschätzung vom 10.04.2017 ist davon auszugehen, dass ZUBAJRAEV durch das Anfertigen dieser Zeichnungen - ideologisch noch immer dem IS zugehörig ist, bzw. diesem angehört - rechtstaatliche, demokratische Systeme, wie die der "westlichen Welt" ablehnt, da sie nicht der religiösen Weltanschauung des IS entsprechen.
Somit ist weiterhin von einer radikalen Einstellung des ZUBAJRAEV auszugehen, die eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.
Aufgrund der Ideologie der Partei, kann nicht von einer Integration gesprochen werden.
Die familiäre Situation wurde bereits im Aberkennungsverfahren und der Erkenntnis des BVwG vom 21.06.2017 ausreichend substantiiert und auch im Schubhaftbescheid abgebildet.
Auch war die Partei seit Asylstatus (12.06.2009 Asyl) nur zweimal als arbeitend angemeldet. Dies war vom 15.03.12-07.09.17 als Arbeiter und vom 26.07.2012-03.09.2012 als geringfügiger Arbeiter. Auch hier ist keine besondere Integration zu erkennen."
Die belangte Behörde beantragte, die Schubhaftbeschwerde kostenpflichtig abzuweisen und ihr die Kosten gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung zuzusprechen.Die belangte Behörde beantragte, die Schubhaftbeschwerde kostenpflichtig abzuweisen und ihr die Kosten gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung zuzusprechen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger russischer Staatsbürger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er bringt keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage und ist dreifach vorbestraft. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer, welcher bereits seit 2005 im Bundesgebiet aufhältig ist und zuvor jeweils in Polen und der Slowakei Asylanträge stellte, entzog sich dem Beschwerdeverfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz, indem er mit 25.10.2006 untertauchte.
Er reiste sodann nach Belgien aus, wo er ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und am 31.05.2007 gemäß der Dublin-III VO in das Bundesgebiet rücküberstellt wurde.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 27.08.2010 aufgrund des Asylstatus seiner Tochter gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet dreimal strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.06.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gem. § 278 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 27.08.2010 aufgrund des Asylstatus seiner Tochter gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet dreimal strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.06.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gem. Paragraph 278, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2017 der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft sowie der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr zukommt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 3 erlassen und Ihre Abschiebung gem. § 46 FPG in die Russische Föderation als zulässig befunden. Zusätzlich wurde gem. § 53 Abs 1 iVm. Abs 3 Z 1 und 6 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen und gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2017 der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft sowie der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr zukommt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, erlassen und Ihre Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation als zulässig befunden. Zusätzlich wurde gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 6 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen und gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 21.06.2017 abgewiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.08.2017 eine außerordentliche Revision, welche derzeit noch anhängig ist. Eine aufschiebende Wirkung wurde der Revision nicht zuerkannt. Gegen den Beschwerdeführer besteht daher eine durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung.
Es ist weiterhin von einer radikalen Einstellung des Beschwerdeführers auszugehen, welche eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Ebenso ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer sich auf freiem Fuß nach Syrien oder in den Irak begebe um sich dem IS anzuschließen.
Die belangte Behörde leitete am 30.06.2017, mehr als ein Monat vor Schubhaftverhängung während aufrechter Strafhaft des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der zuständigen Vertretungsbehörde ein. Das Verfahren ist zum Entscheidungszeitpunkt noch laufend.
Mit Bescheid vom 02.08.2017 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt, wobei die Rechtsfolgen erst nach Entlassung des Beschwerdeführers aus der Gerichtshaft eintreten.
Der Beschwerdeführer ist nicht bereit, freiwillig in seinen Herkunftsstaat auszureisen.
Der Beschwerdeführer wurde am 18.08.2017 aus der Gerichtshaft entlassen und anschließend der Schubhaftbescheid in Vollzug gesetzt.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 18.08.2017 in Schubhaft, diese wird im PAZ Hernalser Gürtel vollzogen.
Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.
2. Beweiswürdigung:
Dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger und volljährig ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben, ebenso, dass er russischer Staatsangehöriger ist. Dass er über kein Aufenthaltsrecht für Österreich verfügt, ergibt sich aus dem IZR. Dass er keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage brachte, ergibt sich aus dem Akt und seiner Einlassung, er verfüge über keine Dokumente.
Die Angabe wonach der Beschwerdeführer bereits dreimal vorbestraft ist, ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister.
Die Angaben zum Asylverfahren des Beschwerdeführers und seiner Rücküberstellung aus Belgien ergeben sich aus dem beigeschafften Akt; die Angabe zum Untertauchen des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem GVS-Auszug.
Die weiterhin vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung für die öffentliche Sicherheit ergibt sich aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer während seiner Haftanhaltung Zeichnung der IS Fahne anfertigte und der darauf aufbauenden Gefährdungseinschätzung der LPD Steiermark vom 10.04.2017.
Dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, freiwillig in seinen Herkunftsstaat auszureisen ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben im Aberkennungsverfahren.
Dass der Beschwerdeführer am 18.08.2017 aus der Gerichtshaft in die Schubhaft übernommen wurde, diese im PAZ Hernalser Gürtel vollzogen wird und das Verfahren über die Ausstellung eines HRZ seit 30.06.2017, sohin bereits vor der Schubhaftverhängung, laufend ist, ergibt sich aus dem vorliegenden Akt sowie aus der Auskunft der belangten Behörde.
Dass der Beschwerdeführer gesund und haftfähig ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass diesbezüglich kein gegenteiliges Vorbringen erstattet wurde und sich auch im vorliegenden Verwaltungsakt keine näheren Anhaltspunkte über mögliche Erkrankungen des Beschwerdeführers finden.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
1. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Absatz 2, nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Ziffer eins,) oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt gemäß Absatz 3, vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Absatz 5, ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Absatz 6, aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
2. Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger und russischer Staatsangehöriger; somit ist er ein Fremder. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung. Einer außerordentlichen Revision wurde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde zur Sicherung der Abschiebung nach Ende seiner Gerichtshaft in Schubhaft genommen.
3. Die belangte Behörde begründet das Vorliegen von Fluchtgefahr damit, dass gegen den Beschwerdeführer eine Rückehrentscheidung bestehe, und sich der Beschwerdeführer seit dem Abschluss seines Aberkennungsverfahrens nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Bei seinem ersten Asylverfahren habe er sich dem Asylverfahren entzogen, indem er am 25.10.2006 untergetaucht sei und Österreich verlassen habe. Am 31.05.2007 sei er dann von Belgien wieder rücküberstellt worden. Dem Beschwerdeführer sei am 27.08.2010 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden, seither sei er dreimal von österreichischen Gerichten verurteilt worden, ua. wegen Diebstahl, Urkundenfälschung, Widerstand gegen die Staatsgewalt und zuletzt am 16.06.2015 vom Landesgericht für Strafsachen Wien, wegen der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation, zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Aufgrund der letzten Verurteilung, sei dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten wieder aberkannt und ua. eine Rückkehrentscheidung mit unbefristetem Einreiseverbot erlassen worden. Die Sicherung des Verfahrens zur Abschiebung sei erforderlich, da er sich aufgrund des oben geschilderten Vorverhaltens in keinster Weise als vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus der Wohn- und Familiensituation, aus der fehlenden sonstigen Verankerung und Integration in Österreich, sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich des Beschwerdeführers ein sehr beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt, zumal er mit Parteiengehör vom 07.07.2017 darüber informiert wurden, dass beabsichtigt sei, nach Erhalt eines Heimreisezertifikates den Beschwerdeführer in die Russische Föderation abzuschieben. Bei der Stellungnahme vom 24.07.2017 sei nicht hervor gekommen, dass er gewillt sei, sich freiwillig in sein Herkunftsland zu begeben. Er verfügen über kein gültiges Reisedokument und können seinen unrechtmäßigen Aufenthalt aus Eigenem nicht beenden. Ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats bei der zuständigen Behörde sei nach Abschluss seines Aberkennungsverfahrens eingeleitet worden. Aufgrund dieses Verhaltens und der Mobilität sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sein werde sich freiwillig in sein Herkunftsland zu begeben. Daher sei die Entscheidung betreffend der Anwendung des gesetzlich vorgesehenen Instrumentes der Schubhaft auch verhältnismäßig, notwendig und erforderlich.
Die belangte Behörde geht zutreffend vom Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr aus:
Der Beschwerdeführer stellte bereits in Polen und der Slowakei einen Asylantrag, tauchte im Beschwerdeverfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet unter, verließ das Bundesgebiet und reiste nach Belgien weiter, wo er abermals einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und nach Österreich rücküberstellt werden musste. Die vorliegende Fluchtgefahr kann auch nicht durch die von der Beschwerde ins Treffen geführten familiären Anknüpfungspunkte aufgewogen werden, zumal der Beschwerdeführer trotz familiärer Bezugspunkte im Bundesgebiet nicht davon abgehalten war, am 17.07.2014, seine Ausreise aus dem Bundesgebiet nach Syrien in Angriff zu nehmen. Er ließ somit seine Familie, unwissend ob er diese jemals wiedersehen werde bzw. wann er zurückkehren werde, zurück. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner sozialen Bezugspunkte im Bundesgebiet, abermals auf freiem Fuß -aufgrund seiner nach wie vor bestehenden ideologischen Bindung zum IS- das Bundesgebiet Richtung Syrien oder den Irak verlassen werde. Es ist evident, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, freiwillig in die Russische Föderation zurückzukehren, da er bereits im Aberkennungsverfahren angab, aufgrund seiner zuletzt im Bundesgebiet erfolgten Verurteilung gemäß §278b StGB in seinem Herkunftsland Probleme bekommen werde.
Es liegt daher jedenfalls Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und Z 9 FPG vor.Es liegt daher jedenfalls Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und Ziffer 9, FPG vor.
Sofern die Beschwerde moniert, es liege ein Eingriff in Art. 8 EMRK vor, ist darauf hinzuweise, dass eine Prüfung des Art. 8 EMRK in einem Schubhaftverfahren nicht zu erfolgen hat, sondern diese im mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2017 in zweiter Instanz entschiedenen Aberkennungsverfahren geltend zu machen gewesen wäre.Sofern die Beschwerde moniert, es liege ein Eingriff in Artikel 8, EMRK vor, ist darauf hinzuweise, dass eine Prüfung des Artikel 8, EMRK in einem Schubhaftverfahren nicht zu erfolgen hat, sondern diese im mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2017 in zweiter Instanz entschiedenen Aberkennungsverfahren geltend zu machen gewesen wäre.
Dem Beschwerdeantrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuzuerkennen ist zu entgegnen, dass im Schubhaftverfahren die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ebenso nicht vorgesehen ist. Eine solche kann gemäß § 18 BFA-VG lediglich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz zuerkannt werden. Gemäß dem in der Beschwerde herangezogenen § 18 Abs. 5 BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Die Beschwerde verwechselt sohin offensichtlich den Schubhaftbescheid vom 02.08.2017 mit dem Aberkennungsbescheid vom 23.05.2017, da letzterem die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt wurde.Dem Beschwerdeantrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuzuerkennen ist zu entgegnen, dass im Schubhaftverfahren die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ebenso nicht vorgesehen ist. Eine solche kann gemäß Paragraph 18, BFA-VG lediglich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz zuerkannt werden. Gemäß dem in der Beschwerde herangezogenen Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Die Beschwerde verwechselt sohin offensichtlich den Schubhaftbescheid vom 02.08.2017 mit dem Aberkennungsbescheid vom 23.05.2017, da letzterem die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt wurde.
Zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass frühere Delinquenzen das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung der Abschiebung maßgeblich vergrößern (VwGH 23.09.2010, 2009/21/0280; vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542).Zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass frühere Delinquenzen das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung der Abschiebung maßgeblich vergrößern (VwGH 23.09.2010, 2009/21/0280; vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542).
Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs. 2 StGB, sowie der damit in Zusammenhang stehenden Asylaberkennung, der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, des unbefristeten Einreiseverbotes und der Gefährdungsprognose der LPD Steiermark, geht das erkennende Gericht daher im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung davon aus, dass - wie oben angeführtdie persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, welcher im Bundesgebiet zwar soziale Anknüpfungspunkte hat (zwei minderjährige Kinder sowie eine Lebensgefährtin), jedoch bereit ist diese aufgrund seiner Sympathie zum IS aufzugeben, sowie angesichts seines bisherigen Verhaltens des Untertauchens, mangelnder Kooperationsbereitschaft, Asylantragsstellung in insgesamt vier Ländern sowie seiner drei Vorstrafen, kein vergleichbar hoher Stellenwert wie dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, öffentlicher Ordnung sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Staates zukommt.Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, sowie der damit in Zusammenhang stehenden Asylaberkennung, der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, des unbefristeten Einreiseverbotes und der Gefährdungsprognose der LPD Steiermark, geht das erkennende Gericht daher im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung davon aus, dass - wie oben angeführtdie persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, welcher im Bundesgebiet zwar soziale Anknüpfungspunkte hat (zwei minderjährige Kinder sowie eine Lebensgefährtin), jedoch bereit ist diese aufgrund seiner Sympathie zum IS aufzugeben, sowie angesichts seines bisherigen Verhaltens des Untertauchens, mangelnder Kooperationsbereitschaft, Asylantragsstellung in insgesamt vier Ländern sowie seiner drei Vorstrafen, kein vergleichbar hoher Stellenwert wie dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, öffentlicher Ordnung sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Staates zukommt.
5. Hinsichtlich der Nichtanwendung eines gelinderen Mittels führt die belangte Behörde aus, dass eine finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers von vornherein nicht in Betracht komme. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne im Fall des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden. Aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer sich der Beschwerdeführer in Freiheit befinde, ausschließe.
Dem entgegnete die Beschwerde damit, dass der Beschwerdeführer sehr wohl die Möglichkeit habe, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer LPD zu melden.
6. § 77 FPG lautet wie folgt:6. Paragraph 77, FPG lautet wie folgt:
(1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.(1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus; der Beschwerde ist auch keine entsprechende Thematisierung zu entnehmen.Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus; der Beschwerde ist auch keine entsprechende Thematisierung zu entnehmen.
Aufgrund des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens - siehe bereits (mehrfach) oben - drängt sich gerade vor dem Hintergrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen und der Gefährdungsprognose, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner radikalen Einstellung weiterhin eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, der Ungreifbarkeit für die Behörden, des Untertauchens während anhängigem Beschwerdeverfahren, der mehrfachen Antragsstellung in verschiedenen Staaten, seiner Straffälligkeit ebenso wie der mangelnden Ausreisewilligkeit,– nicht der Schluss auf, dass "er sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" werde; dasselbe gilt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen".
Es kann daher nicht angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer zur fremdenpolizeilichen Verfügung halten würde, zumal er bereits in der Vergangenheit den Ausgang seines Asylverfahrens nicht abgewartet hat, sondern in einen anderen Mitgliedstaat weitergereist ist, bereits einmal versucht hat, über die Türkei nach Syrien auszureisen um sich dem IS anzuschließen und im Zuge des Aberkennungsverfahren aussagte, unter keinen Umständen in die Russische Föderation zurückkehren zu wollen, da man er aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 278b StGB in seinem Heimatstaat Probleme bekommen werde.Es kann daher nicht angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer zur fremdenpolizeilichen Verfügung halten würde, zumal er bereits in der Vergangenheit den Ausgang seines Asylverfahrens nicht abgewartet hat, sondern in einen anderen Mitgliedstaat weitergereist ist, bereits einmal versucht hat, über die Türkei nach Syrien auszureisen um sich dem IS anzuschließen und im Zuge des Aberkennungsverfahren aussagte, unter keinen Umständen in die Russische Föderation zurückkehren zu wollen, da man er aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung gemäß Paragraph 278 b, StGB in seinem Heimatstaat Probleme bekommen werde.
7. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).7. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Der VwGH sprach aus, dass sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig erweist, wenn die Fremdenpolizeibehörde (das BFA) auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikats untätig bleibt (Ro 2015/21/0026).
Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde bereits mit Durchsetzbarkeit und Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung im Aberkennungsverfahren am 30.06.2017, sohin mehr als ein Monat vor Schubhaftverhängung eingeleitet, weshalb die belangte Behörde keinesfalls während der aufrechten Strafhaft mit der Beschaffung eines HRZ untätig blieb.
Auf Grund des bereits anhängigen Verfahrens zur Erlangung eines HRZ für den Beschwerdeführer bei der russischen Botschaft und des Vorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung steht zum Entscheidungszeitpunkt fest, dass mit der Möglichkeit die Effektuierung der Rückkehrentscheidung innerhalb der Schubhafthöchstfrist tatsächlich zu rechnen ist.
8. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.
Zu A. II.) Fortsetzungsausspruch:Zu A. römisch zwei.) Fortsetzungsausspruch:
1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
2. Die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 1, 2 Z 1,3 und 9 FPG liegen weiterhin vor: Mit Bescheid vom 23.05.2017 wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig ist und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Unter einem wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen, sowie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde abgewiesen, weshalb die Ausweisung auch durchsetzbar ist. Der Beschwerdeführer verfügt sohin weiterhin über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Er stellt weiterhin aufgrund seiner Radikalisierung und versuchten Ausreise nach Syrien eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit dar.2. Die Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz eins, 2, Ziffer eins,,3 und 9 FPG liegen weiterhin vor: Mit Bescheid vom 23.05.2017 wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig ist und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Unter einem wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen, sowie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde abgewiesen, weshalb die Ausweisung auch durchsetzbar ist. Der Beschwerdeführer verfügt sohin weiterhin über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Er stellt weiterhin aufgrund seiner Radikalisierung und versuchten Ausreise nach Syrien eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit dar.
3.3. Im Falle des Beschwerdeführers besteht sohin weiterhin erhebliche Fluchtgefahr, die sich insbesondere durch das laufende und voranschreitende Verfahren zur Erlangung eines HRZ und der somit unmittelbar bevorstehenden Abschiebung des Beschwerdeführers noch verstärkt.
4. Im Falle des Beschwerdeführers kann daher auch weiterhin mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden.
5. Die weitere Anhaltung in Schubhaft ist verhältnismäßig.
6. Der Beschwerdeführer ist weiterhin gesund und haftfähig.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage klar ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. Deshalb konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage klar ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. Deshalb konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt III. und IV. . – KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. . – Kostenbegehren
Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte und in der Beschwerdevorlage den Kostenersatz beantragte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Barauslagen sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht angefallen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
Die Revision war daher in Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. nicht zuzulassen. Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich – Spruchpunkte III. und IV. – nicht zuzulassen.Die Revision war daher in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. nicht zuzulassen. Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – nicht zuzulassen.
Schlagworte
Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes Mittel,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W186.2167860.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.09.2017