TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/24 W112 1418613-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.08.2017
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Entscheidungsdatum

24.08.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
AsylG-DV 2005 §4 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W112 1415999-3/16E

W112 1416036-3/10E

W112 1416033-3/5E

W112 1418613-3/5E

W112 1436707-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von

1.) XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch

XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2016, Zl. 527862404/160063312,römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2016, Zl. 527862404/160063312,

2.) XXXX , geb XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch2.) römisch 40 , geb römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch

XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2016, Zl. 527862502/160063363,römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2016, Zl. 527862502/160063363,

3.) XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch

XXXX , diese vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2016, Zl. 527862905/160063410,römisch 40 , diese vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2016, Zl. 527862905/160063410,

4.) XXXX , geb XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch4.) römisch 40 , geb römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch

XXXX , diese vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2016, Zl. 810245707/160063479 undrömisch 40 , diese vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2016, Zl. 810245707/160063479 und

5.) XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch

XXXX , diese vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2016, Zl. 830758404/160063606,römisch 40 , diese vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2016, Zl. 830758404/160063606,

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.08.2017 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde gegen die Bescheide vom 12.09.2016 wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch der angefochtenen Bescheide wie folgt zu lauten hat:A) Die Beschwerde gegen die Bescheide vom 12.09.2016 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch der angefochtenen Bescheide wie folgt zu lauten hat:

"I. Ihr Zusatzantrag auf Heilung gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV vom 10.12.2015 wird abgewiesen."I. Ihr Zusatzantrag auf Heilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV vom 10.12.2015 wird abgewiesen.

II. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 13.01.2016 wird gemäß § 55 iVm § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen.römisch zwei. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 13.01.2016 wird gemäß Paragraph 55, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen.

III. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen.

IV. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist.römisch vier. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist.

V. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."römisch fünf. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. XXXX, Bruder des Erstbeschwerdeführers, reiste mit seiner Gattin XXXX nach Österreich ein; sie stellten am 30.09.2006 Anträge auf internationalen Schutz, denen mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 30.05.2007 stattgegeben wurde; XXXX und XXXX wurde der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Dem Antrag auf internationalen Schutz des Sohnes von XXXX und XXXX, XXXX, der am 16.02.2007 im Bundesgebiet geboren wurde, wurde mit Bescheid vom 08.05.2007 stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.1.1. römisch 40 , Bruder des Erstbeschwerdeführers, reiste mit seiner Gattin römisch 40 nach Österreich ein; sie stellten am 30.09.2006 Anträge auf internationalen Schutz, denen mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 30.05.2007 stattgegeben wurde; römisch 40 und römisch 40 wurde der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Dem Antrag auf internationalen Schutz des Sohnes von römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 , der am 16.02.2007 im Bundesgebiet geboren wurde, wurde mit Bescheid vom 08.05.2007 stattgegeben und römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

XXXX und XXXX, Brüder des Erstbeschwerdeführers, reisten nach Österreich ein und stellten am 24.12.2007 Anträge auf internationalen Schutz.römisch 40 und römisch 40 , Brüder des Erstbeschwerdeführers, reisten nach Österreich ein und stellten am 24.12.2007 Anträge auf internationalen Schutz.

XXXX, Tochter von XXXX und XXXX, wurde am 08.02.2008 im Bundesgebiet geboren; ihrem Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 16.04.2008 stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch 40 , Tochter von römisch 40 und römisch 40 , wurde am 08.02.2008 im Bundesgebiet geboren; ihrem Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 16.04.2008 stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Die Ehefrau von XXXX, XXXX, und die gemeinsamen Kinder XXXX reisten nach Österreich ein und stellten am 19.02.2008 Anträge auf internationalen Schutz.Die Ehefrau von römisch 40 , römisch 40 , und die gemeinsamen Kinder römisch 40 reisten nach Österreich ein und stellten am 19.02.2008 Anträge auf internationalen Schutz.

Die Anträge von XXXX und seiner Familie wurden mit Bescheiden vom 29.05.2008 zurückgewiesen und XXXX und seine Familie nach Polen ausgewiesen.Die Anträge von römisch 40 und seiner Familie wurden mit Bescheiden vom 29.05.2008 zurückgewiesen und römisch 40 und seine Familie nach Polen ausgewiesen.

Der Antrag von XXXX wurde mit Bescheid vom 24.07.2008 abgewiesen.Der Antrag von römisch 40 wurde mit Bescheid vom 24.07.2008 abgewiesen.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.07.2008 wurden die Verfahren von XXXX und seiner Familie in Österreich zugelassen und die zurückweisende Bescheide vom 29.05.2008 behoben.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.07.2008 wurden die Verfahren von römisch 40 und seiner Familie in Österreich zugelassen und die zurückweisende Bescheide vom 29.05.2008 behoben.

Der Bescheid im Verfahren von XXXX wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.02.2009 behoben und das Verfahren an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der Bescheid im Verfahren von römisch 40 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.02.2009 behoben und das Verfahren an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

XXXX, der zweite Sohn von XXXX und XXXX wurde am 12.01.2009 im Bundesgebiet geboren; seinem Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 26.01.2009 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch 40 , der zweite Sohn von römisch 40 und römisch 40 wurde am 12.01.2009 im Bundesgebiet geboren; seinem Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 26.01.2009 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Die Eltern des Erstbeschwerdeführers, XXXXund XXXX, reisten nach Österreich ein und stellten am 02.07.2009 Anträge auf internationalen Schutz.Die Eltern des Erstbeschwerdeführers, XXXXund römisch 40 , reisten nach Österreich ein und stellten am 02.07.2009 Anträge auf internationalen Schutz.

Die Anträge von XXXX und seiner Familie wurden mit Bescheiden vom 07.07.2009 abgewiesen und diese in die Russische Föderation ausgewiesen.Die Anträge von römisch 40 und seiner Familie wurden mit Bescheiden vom 07.07.2009 abgewiesen und diese in die Russische Föderation ausgewiesen.

Mit Bescheid vom 08.07.2009 wurde der Antrag von XXXX abgewiesen und dieser in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid vom 08.07.2009 wurde der Antrag von römisch 40 abgewiesen und dieser in die Russische Föderation ausgewiesen.

Am 17.08.2009 wurde eine weitere Tochter von XXXX und seiner Gattin XXXX, XXXX, im Bundesgebiet geboren. Am 26.08.2009 stellten XXXX und XXXX für sie einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren und beriefen sich auf die Fluchtgründe in ihren Verfahren. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 07.09.2009 ab und XXXX in die Russische Föderation aus.Am 17.08.2009 wurde eine weitere Tochter von römisch 40 und seiner Gattin römisch 40 , römisch 40 , im Bundesgebiet geboren. Am 26.08.2009 stellten römisch 40 und römisch 40 für sie einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren und beriefen sich auf die Fluchtgründe in ihren Verfahren. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 07.09.2009 ab und römisch 40 in die Russische Föderation aus.

Mit Bescheiden vom 29.09.2009 wurden die Anträge der Eltern des Erstbeschwerdeführers zurückgewiesen und diese nach Polen ausgewiesen. Sie wurden am 18.11.2009 nach Polen überstellt, kehrten nach Österreich zurück und reisten am 09.02.2010 freiwillig in die Russische Föderation aus; am 25.02.2010 wurde daraufhin das Beschwerdeverfahren der Eltern des Erstbeschwerdeführers als gegenstandslos abgelegt.

XXXX, die zweite Tochter von XXXX und XXXX wurde am 21.01.2010 im Bundesgebiet geboren; ihrem Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 01.02.2010 stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch 40 , die zweite Tochter von römisch 40 und römisch 40 wurde am 21.01.2010 im Bundesgebiet geboren; ihrem Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 01.02.2010 stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

1.2. Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer sowie XXXX, die damals noch minderjährigen Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, alle Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gelangten eigenen Angaben zu Folge am 26.07.2010 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellten am gleichen Tage einen Antrag auf internationalem Schutz.1.2. Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer sowie römisch 40 , die damals noch minderjährigen Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, alle Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gelangten eigenen Angaben zu Folge am 26.07.2010 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellten am gleichen Tage einen Antrag auf internationalem Schutz.

Der Erstbeschwerdeführer führte zu seinen Fluchtgründen aus, dass sich seine drei Brüder in Österreich aufhalten würden. Er habe seinen Herkunftsstaat aufgrund Verfolgung von staatlicher Seite verlassen müssen. Seine Brüder seien verdächtigt worden, in die Widerstandsbewegung involviert zu sein. Im Jahr 2000 sei sein Bruder XXXX in Tschetschenien bei Säuberungsaktionen verhaftet worden. XXXX sei die Mithilfe bei den Terroristen vorgeworfen worden und nach einer Gerichtsverhandlung sei er zu 3,5 Jahren Haft verurteilt worden. Im Jahr 2004 seien seine Brüder XXXX und XXXX ebenfalls zu seinen Eltern zurückgekehrt, woraufhin im Jahr 2006 sein Bruder XXXX verhaftet worden sei. Nach einer Gerichtsverhandlung sei sein Bruder XXXX wegen Beihilfe zu einer einjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Nach der Verhaftung seines Bruders XXXX habe er XXXX gewarnt, woraufhin dieser die Heimat verlassen habe. XXXX sei nach einem Jahr wieder freigelassen worden, aber die Verfolgung durch die Behörden sei weitergegangen, woraufhin die Brüder XXXX und XXXX im Jahr 2007 die Heimat verlassen hätten. Im Jahr 2010 hätten ihn Soldaten in seinem Heimatstaat festgehalten, gefoltert und von ihm das Stellen seiner Brüder verlangt. Sie hätten ihm damit gedroht, seine Tochter wegen Vorbereitung von Terroranschlägen anzuklagen und ihn selbst und seine Frau wegen Terroranschlägen. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sich und vor allem um seine Familie. Zu seinen Familienangehörigen in Österreich gab er an, sein Bruder XXXX sei anerkannter Flüchtling. Seine Brüder XXXX und XXXX würden als Asylwerber in Österreich leben.Der Erstbeschwerdeführer führte zu seinen Fluchtgründen aus, dass sich seine drei Brüder in Österreich aufhalten würden. Er habe seinen Herkunftsstaat aufgrund Verfolgung von staatlicher Seite verlassen müssen. Seine Brüder seien verdächtigt worden, in die Widerstandsbewegung involviert zu sein. Im Jahr 2000 sei sein Bruder römisch 40 in Tschetschenien bei Säuberungsaktionen verhaftet worden. römisch 40 sei die Mithilfe bei den Terroristen vorgeworfen worden und nach einer Gerichtsverhandlung sei er zu 3,5 Jahren Haft verurteilt worden. Im Jahr 2004 seien seine Brüder römisch 40 und römisch 40 ebenfalls zu seinen Eltern zurückgekehrt, woraufhin im Jahr 2006 sein Bruder römisch 40 verhaftet worden sei. Nach einer Gerichtsverhandlung sei sein Bruder römisch 40 wegen Beihilfe zu einer einjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Nach der Verhaftung seines Bruders römisch 40 habe er römisch 40 gewarnt, woraufhin dieser die Heimat verlassen habe. römisch 40 sei nach einem Jahr wieder freigelassen worden, aber die Verfolgung durch die Behörden sei weitergegangen, woraufhin die Brüder römisch 40 und römisch 40 im Jahr 2007 die Heimat verlassen hätten. Im Jahr 2010 hätten ihn Soldaten in seinem Heimatstaat festgehalten, gefoltert und von ihm das Stellen seiner Brüder verlangt. Sie hätten ihm damit gedroht, seine Tochter wegen Vorbereitung von Terroranschlägen anzuklagen und ihn selbst und seine Frau wegen Terroranschlägen. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sich und vor allem um seine Familie. Zu seinen Familienangehörigen in Österreich gab er an, sein Bruder römisch 40 sei anerkannter Flüchtling. Seine Brüder römisch 40 und römisch 40 würden als Asylwerber in Österreich leben.

Die Zweitbeschwerdeführerin stütze ihre eigenen Fluchtgründe sowie jene des Drittbeschwerdeführers auf das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers. Sie habe zur Wahrung der Familieneinheit den Herkunftsstaat gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer und dem Drittbeschwerdeführer verlassen.

1.3. Mit Bescheiden vom 01.10.2010 wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers sowie von XXXX im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurden die Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer und XXXX gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.1.3. Mit Bescheiden vom 01.10.2010 wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers sowie von römisch 40 im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurden die Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer und römisch 40 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Am 28.01.2011 wurde XXXX, Tochter von XXXX und der in Österreich subsidiär Schutzberechtigten XXXX, einer russischen Staatsangehörigen und Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe, geboren.Am 28.01.2011 wurde römisch 40 , Tochter von römisch 40 und der in Österreich subsidiär Schutzberechtigten römisch 40 , einer russischen Staatsangehörigen und Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe, geboren.

1.4. Am 28.02.2011 wurde die Viertbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte für sie am 09.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens. Die Zweitbeschwerdeführerin machte keine eigenen Verfolgungsgründe der Viertbeschwerdeführerin geltend. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2011 wurde der Antrag der Viertbeschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und die Viertbeschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.1.4. Am 28.02.2011 wurde die Viertbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte für sie am 09.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens. Die Zweitbeschwerdeführerin machte keine eigenen Verfolgungsgründe der Viertbeschwerdeführerin geltend. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2011 wurde der Antrag der Viertbeschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und die Viertbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

XXXX, der dritte Sohn von XXXX und seiner Erstfrau XXXX wurde am 19.04.2011 im Bundesgebiet geboren; seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 28.04.2011 wurde mit Bescheid vom 03.05.2011 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. XXXX, der Sohn von XXXX und seiner Zweitfrau XXXX, der auf Grund des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.11.2007 der Status der Asylberechtigten zukommt, wurde am 04.08.2011 im Bundesgebiet geboren; seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 30.08.2011 wurde mit Bescheid vom 01.09.2011 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch 40 , der dritte Sohn von römisch 40 und seiner Erstfrau römisch 40 wurde am 19.04.2011 im Bundesgebiet geboren; seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 28.04.2011 wurde mit Bescheid vom 03.05.2011 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. römisch 40 , der Sohn von römisch 40 und seiner Zweitfrau römisch 40 , der auf Grund des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.11.2007 der Status der Asylberechtigten zukommt, wurde am 04.08.2011 im Bundesgebiet geboren; seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 30.08.2011 wurde mit Bescheid vom 01.09.2011 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Am 12.12.2011 heiratete XXXX XXXX. Ihrer Tochter XXXX wurde mit Bescheid vom 24.01.2012 subsidiärer Schutz zuerkannt.Am 12.12.2011 heiratete römisch 40 römisch 40 . Ihrer Tochter römisch 40 wurde mit Bescheid vom 24.01.2012 subsidiärer Schutz zuerkannt.

Mit Urteil vom 20.01.2012 wurde XXXX wegen des Mordversuchs an seinem Bruder XXXX am 19.12.2010 zu einer zwölfjährigen Freiheitstrafe verurteilt und befindet sich seit 22.12.2010 in Haft, in der er die Vergehen nach §§ 288, 299 iVm 15 StGB beging und mit Urteil vom 06.03.2017 zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.Mit Urteil vom 20.01.2012 wurde römisch 40 wegen des Mordversuchs an seinem Bruder römisch 40 am 19.12.2010 zu einer zwölfjährigen Freiheitstrafe verurteilt und befindet sich seit 22.12.2010 in Haft, in der er die Vergehen nach Paragraphen 288, 299, in Verbindung mit 15 StGB beging und mit Urteil vom 06.03.2017 zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

XXXX, die volljährige Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, reiste mit ihrem Gatten XXXX und ihrer Tochter XXXX, nach Österreich ein; sie stellten am 03.08.2012 Anträge auf internationalen Schutz.römisch 40 , die volljährige Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, reiste mit ihrem Gatten römisch 40 und ihrer Tochter römisch 40 , nach Österreich ein; sie stellten am 03.08.2012 Anträge auf internationalen Schutz.

Am 20.09.2012 wurden den bis zu diesem Zeitpunkt subsidiär schutzberechtigten Gattin und Tochter von XXXX, XXXX, Rot-Weiß-Rot-Karten plus ausgestellt.Am 20.09.2012 wurden den bis zu diesem Zeitpunkt subsidiär schutzberechtigten Gattin und Tochter von römisch 40 , römisch 40 , Rot-Weiß-Rot-Karten plus ausgestellt.

Am 22.11.2012 wurde die XXXX, die zweite Tochter von XXXX und ihrem Gatten XXXX im Bundesgebiet geboren und für sie am 23.11.2012 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Am 22.11.2012 wurde die römisch 40 , die zweite Tochter von römisch 40 und ihrem Gatten römisch 40 im Bundesgebiet geboren und für sie am 23.11.2012 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 29.12.2012 wurden die Anträge auf internationalen Schutz von XXXX abgewiesen.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 29.12.2012 wurden die Anträge auf internationalen Schutz von römisch 40 abgewiesen.

Am 25.01.2013 wurde XXXX, Sohn von XXXX und seiner Gattin XXXX, im Bundesgebiet geboren. Ihm wurde am 12.02.2013 eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus ausgestellt.Am 25.01.2013 wurde römisch 40 , Sohn von römisch 40 und seiner Gattin römisch 40 , im Bundesgebiet geboren. Ihm wurde am 12.02.2013 eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus ausgestellt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 23.04.2013 zog XXXX seine Beschwerde betreffend die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zurück.In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 23.04.2013 zog römisch 40 seine Beschwerde betreffend die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zurück.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 23.04.2013 zogen XXXX, seine Gattin XXXX und ihre fünf Kinder die Beschwerden betreffend die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten zurück.In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 23.04.2013 zogen römisch 40 , seine Gattin römisch 40 und ihre fünf Kinder die Beschwerden betreffend die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten zurück.

1.5. Am 03.06.2013 wurde die Fünftbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte für sie am 07.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens. Eigene Fluchtgründe wurden für die Fünftbeschwerdeführerin von ihrer Mutter nicht vorgebracht. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2013 wurde der Antrag der Fünftbeschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.1.5. Am 03.06.2013 wurde die Fünftbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte für sie am 07.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens. Eigene Fluchtgründe wurden für die Fünftbeschwerdeführerin von ihrer Mutter nicht vorgebracht. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2013 wurde der Antrag der Fünftbeschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 15.04.2013 wegen § 127 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 15.04.2013 wegen Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.

Mit Erkenntnissen vom 02.07.2013 stellte der Asylgerichtshof fest, dass die Ausweisung von XXXX, seiner Gattin XXXX und deren fünf Kinder auf Dauer unzulässig ist.Mit Erkenntnissen vom 02.07.2013 stellte der Asylgerichtshof fest, dass die Ausweisung von römisch 40 , seiner Gattin römisch 40 und deren fünf Kinder auf Dauer unzulässig ist.

Mit Erkenntnis vom 02.09.2013 stellte der der Asylgerichtshof fest, dass die Ausweisung von XXXX auf Dauer unzulässig ist.Mit Erkenntnis vom 02.09.2013 stellte der der Asylgerichtshof fest, dass die Ausweisung von römisch 40 auf Dauer unzulässig ist.

Am 25.11.2013 heiratete die nunmehr volljährige XXXX den in Österreich infolge eines Asylerstreckungsantrages auf Grund des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.09.2006 in Österreich asylberechtigten XXXX.Am 25.11.2013 heiratete die nunmehr volljährige römisch 40 den in Österreich infolge eines Asylerstreckungsantrages auf Grund des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.09.2006 in Österreich asylberechtigten römisch 40 .

1.6. Mit den Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.12.2013, den Beschwerdeführern zugestellt am 09.12.2013, wurde die Beschwerden gegen die Bescheide aller Beschwerdeführer und XXXX gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.1.6. Mit den Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.12.2013, den Beschwerdeführern zugestellt am 09.12.2013, wurde die Beschwerden gegen die Bescheide aller Beschwerdeführer und römisch 40 gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

2. Am 20.12.2013 stellten die Beschwerdeführer und XXXX bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX Anträge auf Erteilung einer Rot-weiß-rot-Karte plus. Die Verfahren wurden auf Grund der Folgeasylantragstellung am 28.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingestellt.2. Am 20.12.2013 stellten die Beschwerdeführer und römisch 40 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Anträge auf Erteilung einer Rot-weiß-rot-Karte plus. Die Verfahren wurden auf Grund der Folgeasylantragstellung am 28.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingestellt.

3.1. Am 28.01.2014 stellten die Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der polizeilichen Erstbefragung am selben Tag gab der Erstbeschwerdeführer zum Grund für die neuerliche Antragstellung an, dass die alten Asylgründe aufrecht bleiben würden. Es seien neue Gründe dazugekommen. Im November 2013 seien die tschetschenischen Polizisten zu seinen Eltern gekommen und hätten das Haus nach dem Beschwerdeführer durchsucht und nach ihm gefragt. Den Eltern des Beschwerdeführers sei gesagt worden, dass der Beschwerdeführer beschuldigt werde, im zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft zu haben, was aber nicht wahr sei. Der Beschwerdeführer solle sich für den Fall einer Wiederkehr bei der Polizei melden. Dann würde er von der Polizei getötet werden. Nachdem die Polizisten bei seinen Eltern gewesen seien, sei seine Mutter krank geworden und habe Krebs und Probleme mit dem Herzen bekommen. Vor ca. zwei Wochen seien die Polizisten wieder zu seinen Eltern gekommen und sein Vater habe einen leichten Herzinfarkt bekommen. Diese Vorfälle seien dem Beschwerdeführer von seinen Eltern über Skype mitgeteilt worden. Nach neuen Gründen befragt, wiederholte der Beschwerdeführer das soeben getätigte Vorbringen und ergänzte, dass er mittlerweile vom Chef der Menschenrechtsorganisation, einem gewissen XXXX verständigt worden sei. Von diesem könne ihm im Falle einer Rückkehr nicht geholfen werden. Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte der Beschwerdeführer, verhaftet und getötet zu werden. Es gebe keine konkreten Hinweise, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, es werde jedoch nach ihm gesucht. In Tschetschenien würden die Leute keine Rechte haben. Er habe selbst dort gearbeitet. Die Änderung seiner Situation sei ihm seit November 2013 bekannt, als die Polizei bei seinen Eltern gewesen sei. In der Zwischenzeit sei die Polizei – wie dargelegt – erneut bei seinen Eltern gewesen.3.1. Am 28.01.2014 stellten die Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der polizeilichen Erstbefragung am selben Tag gab der Erstbeschwerdeführer zum Grund für die neuerliche Antragstellung an, dass die alten Asylgründe aufrecht bleiben würden. Es seien neue Gründe dazugekommen. Im November 2013 seien die tschetschenischen Polizisten zu seinen Eltern gekommen und hätten das Haus nach dem Beschwerdeführer durchsucht und nach ihm gefragt. Den Eltern des Beschwerdeführers sei gesagt worden, dass der Beschwerdeführer beschuldigt werde, im zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft zu haben, was aber nicht wahr sei. Der Beschwerdeführer solle sich für den Fall einer Wiederkehr bei der Polizei melden. Dann würde er von der Polizei getötet werden. Nachdem die Polizisten bei seinen Eltern gewesen seien, sei seine Mutter krank geworden und habe Krebs und Probleme mit dem Herzen bekommen. Vor ca. zwei Wochen seien die Polizisten wieder zu seinen Eltern gekommen und sein Vater habe einen leichten Herzinfarkt bekommen. Diese Vorfälle seien dem Beschwerdeführer von seinen Eltern über Skype mitgeteilt worden. Nach neuen Gründen befragt, wiederholte der Beschwerdeführer das soeben getätigte Vorbringen und ergänzte, dass er mittlerweile vom Chef der Menschenrechtsorganisation, einem gewissen römisch 40 verständigt worden sei. Von diesem könne ihm im Falle einer Rückkehr nicht geholfen werden. Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte der Beschwerdeführer, verhaftet und getötet zu werden. Es gebe keine konkreten Hinweise, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, es werde jedoch nach ihm gesucht. In Tschetschenien würden die Leute keine Rechte haben. Er habe selbst dort gearbeitet. Die Änderung seiner Situation sei ihm seit November 2013 bekannt, als die Polizei bei seinen Eltern gewesen sei. In der Zwischenzeit sei die Polizei – wie dargelegt – erneut bei seinen Eltern gewesen.

Am 26.03.2014 wurde der Erstbeschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, einvernommen. Dabei gab er an, dass er ca. am 16.01.2014 per E-Mail XXXX kontaktiert habe und von diesem ca. am 22.01.2014 ein Schreiben erhalten. Aus diesem Schreiben gehe hervor, dass er und seine Familie in Tschetschenien Probleme gehabt hätten und ihm und seiner Familie in Österreich geholfen werden solle. Der Verfasser dieses Schreibens, XXXX, sei der Vorsitzende des Komitees für Menschenrechte in GROSNY. Zu diesem habe er einen freundschaftlichen Bezug, da er mit diesem früher zusammengearbeitet habe. Das Komitee für Menschenrechte sei eine internationale Organisation in GROSNY mit Hauptsitz in MOSKAU. In dem vorgelegten Ausweis werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer als Helfer während seines Aufenthaltes in Inguschetien tätig gewesen sei. Es handle sich um eine Organisation, welche sich für Menschenrechte einsetze. Den Ausweis habe er bereits in seinem Erstverfahren vorgelegt, dieser sei jedoch nicht berücksichtigt worden. Nach weiteren Angaben zu seinem Vorbringen befragt, erklärte er, dass er am ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen habe. Dies habe er bei seinem ersten Asylantrag nicht angegeben, da sein Bruder ihm gesagt habe, er solle seine Kriegsteilnahme nicht erwähnen. Er solle sagen, dass er aufgrund von Problemen seines Bruders XXXX nach Österreich gekommen sei, da dieser auf einer Todesliste geführt werde. Er wolle aber trotzdem erwähnen, dass er Probleme bekommen hätte, da er am ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen habe. Er habe ja letztlich nicht gelogen, sondern nur keine vollständigen Informationen abgegeben, da er Angst gehabt habe, nachhause zurückgeschickt zu werden. Er befürchte demnach einerseits Probleme aufgrund seiner Teilnahme am ersten Tschetschenienkrieg, andererseits gebe es jetzt ein neues Gesetz, wonach man als ausländischer Agent angesehen werde, wenn man in einer internationalen Organisation gearbeitet habe. Nach weiteren Angaben für die neuerliche Antragstellung befragt, gab er an, dass sein Bruder XXXX im Jahr 2006 verhaftet worden sei, weil er mit den Kämpfern kooperiert habe. Er habe diesen Medikamente und Nahrungsmittel zur Verfügung gestellt. Dies seien alle Gründe für die Antragstellung. Er habe nunmehr sämtliche Gründe und Vorfälle dargelegt, welche ihn veranlasst hätten, einen neuerlichen Antrag zu stellen. Zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet befragt, gab er an, sich hier seit 26.07.2010 durchgehend aufzuhalten. Er habe über die XXXX Arbeit gefunden, verfüge über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 und habe einen Staplerführerschein gemacht. Der Beschwerdeführer verbringe seine Zeit mit seiner Familie. Sein Sohn ringe. Er erhalte finanzielle Mittel von der XXXX. Darüber hinaus würden er und seine Familie keine Unterstützung erhalten. Er und seine Familie würden nicht über die Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verfügen. Zu familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet befragt, erklärte er, dass sein Bruder XXXX zurzeit in Österreich inhaftiert sei. Ein Bruder wohne in XXXX. Sein Bruder XXXX lebe in XXXX. Ein Cousin halte sich in Belgien auf. Er stehe mit seinen Brüdern in Kontakt. Im Herkunftsstaat würden sich nachfolgende Angehörige aufhalten: Ein Bruder lebe mit seiner Familie in XXXX, wo auch weitere Schwestern und sein Vater aufhältig seien. Eine Schwester lebe in GROSNY. In XXXX würden die Schwester und drei Brüder seiner Mutter leben. Er habe auch zahlreiche weitere Verwandte in seinem Heimatland. Befragt, ob sich etwas an seiner Situation verändert habe, seit er Russland verlassen habe, meinte er, dass es nicht besser sondern eher schlechter geworden sei. Die Frau (XXXX) seines Bruders XXXX habe sich scheiden lassen und wieder geheiratet. Er und seine Brüder hätten erst als sie in Österreich gewesen seien erfahren, dass XXXX im Jahr 2006 verhaftet worden sei. Die Verwandten von XXXX hätten für den Geheimdienst gearbeitet. Sie selbst sei Informantin und dem FSB unterstellt gewesen. Der Cousin von XXXX sei Polizeiermittler. Der Cousin des Vaters von XXXX arbeite beim FSB. Die Verwandten würden miteinander sprechen und hätten so erfahren, dass sein Bruder XXXX die Kämpfer unterstützt habe. Danach befragt, was das mit ihm zu tun habe, meinte der Beschwerdeführer, dass XXXX für verschiedene Geheimdienste bzw. die Mafia arbeite. Dies wisse der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2009. Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er eine Bedrohung durch die Verwandten von XXXX, die wissen würden, dass der Beschwerdeführer im ersten Tschetschenienkrieg gekämpft habe. Er befürchte von diesen umgebracht oder eingesperrt zu werden, da diese für den Geheimdienst arbeiten würden. Zur Lösung seiner Probleme habe er bislang nichts unternommen, da man sich mit KADYROV und seiner Bande, die in der tschetschenischen Regierung sitze, nicht einigen könne. Er wolle in Österreich bleiben und hier ein selbständiges Leben führen. Er könne als LKW-Fahrer oder am Bau arbeiten. Er habe auch einen Staplerführerschein. Die Zweitbeschwerdeführerin stützte ihren Antrag und die ihrer minderjährigen Kinder abermals auf das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers.Am 26.03.2014 wurde der Erstbeschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, einvernommen. Dabei gab er an, dass er ca. am 16.01.2014 per E-Mail römisch 40 kontaktiert habe und von diesem ca. am 22.01.2014 ein Schreiben erhalten. Aus diesem Schreiben gehe hervor, dass er und seine Familie in Tschetschenien Probleme gehabt hätten und ihm und seiner Familie in Österreich geholfen werden solle. Der Verfasser dieses Schreibens, römisch 40 , sei der Vorsitzende des Komitees für Menschenrechte in GROSNY. Zu diesem habe er einen freundschaftlichen Bezug, da er mit diesem früher zusammengearbeitet habe. Das Komitee für Menschenrechte sei eine internationale Organisation in GROSNY mit Hauptsitz in MOSKAU. In dem vorgelegten Ausweis werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer als Helfer während seines Aufenthaltes in Inguschetien tätig gewesen sei. Es handle sich um eine Organisation, welche sich für Menschenrechte einsetze. Den Ausweis habe er bereits in seinem Erstverfahren vorgelegt, dieser sei jedoch nicht berücksichtigt worden. Nach weiteren Angaben zu seinem Vorbringen befragt, erklärte er, dass er am ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen habe. Dies habe er bei seinem ersten Asylantrag nicht angegeben, da sein Bruder ihm gesagt habe, er solle seine Kriegsteilnahme nicht erwähnen. Er solle sagen, dass er aufgrund von Problemen seines Bruders römisch 40 nach Österreich gekommen sei, da dieser auf einer Todesliste geführt werde. Er wolle aber trotzdem erwähnen, dass er Probleme bekommen hätte, da er am ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen habe. Er habe ja letztlich nicht gelogen, sondern nur keine vollständigen Informationen abgegeben, da er Angst gehabt habe, nachhause zurückgeschickt zu werden. Er befürchte demnach einerseits Probleme aufgrund seiner Teilnahme am ersten Tschetschenienkrieg, andererseits gebe es jetzt ein neues Gesetz, wonach man als ausländischer Agent angesehen werde, wenn man in einer internationalen Organisation gearbeitet habe. Nach weiteren Angaben für die neuerliche Antragstellung befragt, gab er an, dass sein Bruder römisch 40 im Jahr 2006 verhaftet worden sei, weil er mit den Kämpfern kooperiert habe. Er habe diesen Medikamente und Nahrungsmittel zur Verfügung gestellt. Dies seien alle Gründe für die Antragstellung. Er habe nunmehr sämtliche Gründe und Vorfälle dargelegt, welche ihn veranlasst hätten, einen neuerlichen Antrag zu stellen. Zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet befragt, gab er an, sich hier seit 26.07.2010 durchgehend aufzuhalten. Er habe über die römisch 40 Arbeit gefunden, verfüge über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 und habe einen Staplerführerschein gemacht. Der Beschwerdeführer verbringe seine Zeit mit seiner Familie. Sein Sohn ringe. Er erhalte finanzielle Mittel von der römisch 40 . Darüber hinaus würden er und seine Familie keine Unterstützung erhalten. Er und seine Familie würden nicht über die Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verfügen. Zu familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet befragt, erklärte er, dass sein Bruder römisch 40 zurzeit in Österreich inhaftiert sei. Ein Bruder wohne in römisch 40 . Sein Bruder römisch 40 lebe in römisch 40 . Ein Cousin halte sich in Belgien auf. Er stehe mit seinen Brüdern in Kontakt. Im Herkunftsstaat würden sich nachfolgende Angehörige aufhalten: Ein Bruder lebe mit seiner Familie in römisch 40 , wo auch weitere Schwestern und sein Vater aufhältig seien. Eine Schwester lebe in GROSNY. In römisch 40 würden die Schwester und drei Brüder seiner Mutter leben. Er habe auch zahlreiche weitere Verwandte in seinem Heimatland. Befragt, ob sich etwas an seiner Situation verändert habe, seit er Russland verlassen habe, meinte er, dass es nicht besser sondern eher schlechter geworden sei. Die Frau (römisch 40 ) seines Bruders römisch 40 habe sich scheiden lassen und wieder geheiratet. Er und seine Brüder hätten erst als sie in Österreich gewesen seien erfahren, dass römisch 40 im Jahr 2006 verhaftet worden sei. Die Verwandten von römisch 40 hätten für den Geheimdienst gearbeitet. Sie selbst sei Informantin und dem FSB unterstellt gewesen. Der Cousin von römisch 40 sei Polizeiermittler. Der Cousin des Vaters von römisch 40 arbeite beim FSB. Die Verwandten würden miteinander sprechen und hätten so erfahren, dass sein Bruder römisch 40 die Kämpfer unterstützt habe. Danach befragt, was das mit ihm zu tun habe, meinte der Beschwerdeführer, dass römisch 40 für verschiedene Geheimdienste bzw. die Mafia arbeite. Dies wisse der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2009. Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er eine Bedrohung durch die Verwandten von römisch 40 , die wissen würden, dass der Beschwerdeführer im ersten Tschetschenienkrieg gekämpft habe. Er befürchte von diesen umgebracht oder eingesperrt zu werden, da diese für den Geheimdienst arbeiten würden. Zur Lösung seiner Probleme habe er bislang nichts unternommen, da man sich mit KADYROV und seiner Bande, die in der tschetschenischen Regierung sitze, nicht einigen könne. Er wolle in Österreich bleiben und hier ein selbständiges Leben führen. Er könne als LKW-Fahrer oder am Bau arbeiten. Er habe auch einen Staplerführerschein. Die Zweitbeschwerdeführerin stützte ihren Antrag und die ihrer minderjährigen Kinder abermals auf das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers.

3.2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2014 wurden die Folgeanträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Darin wurde vorerst festgestellt, dass die Erstanträge der Beschwerdeführer rechtskräftig "in zweiter Instanz" abgewiesen worden seien. Im Vergleich zum Erstverfahren sei kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorgebracht worden.3.2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2014 wurden die Folgeanträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Darin wurde vorerst festgestellt, dass die Erstanträge der Beschwerdeführer rechtskräftig "in zweiter Instanz" abgewiesen worden seien. Im Vergleich zum Erstverfahren sei kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorgebracht worden.

In Erledigung der Beschwerden der volljährigen Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX, und ihrer Familie wurden mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2014 die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2014 wurden ihre Anträge erneut abgewiesen und Rückkehrentscheidungen erlassen.In Erledigung der Beschwerden der volljährigen Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, römisch 40 , und ihrer Familie wurden mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2014 die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2014 wurden ihre Anträge erneut abgewiesen und Rückkehrentscheidungen erlassen.

3.3. Mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.06.2014 wurden die Beschwerden des Beschwerdeführers gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers – Verfolgung durch die staatlichen Behörden, um an die Brüder des Beschwerdeführers zu gelangen – bereits Gegenstand der zuletzt ergangenen (und das erste Asylverfahren rechtskräftig abschließenden) Entscheidung des Asylgerichtshofes gewesen sei, was es der belangten Behörde verwehre, dieses Vorbringen einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen. Dem gegenständlichen Antrag – soweit er sich auf Fluchtgründe stützt, die schon vor Rechtskraft der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes bestanden haben – stehe die Rechtskraft der inhaltlichen Vorentscheidung entgegen. Auch das zusätzliche Vorbringen – Verfolgung aufgrund der Teilnahme des Erstbeschwerdeführers im ersten Tschetschenienkrieg – sei nicht geeignet, den im ersten Asylverfahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt maßgebend zu ändern.3.3. Mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.06.2014 wurden die Beschwerden des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers – Verfolgung durch die staatlichen Behörden, um an die Brüder des Beschwerdeführers zu gelangen – bereits Gegenstand der zuletzt ergangenen (und das erste Asylverfahren rechtskräftig abschließenden) Entscheidung des Asylgerichtshofes gewesen sei, was es der belangten Behörde verwehre, dieses Vorbringen einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen. Dem gegenständlichen Antrag – soweit er sich auf Fluchtgründe stützt, die schon vor Rechtskraft der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes bestanden haben – stehe die Rechtskraft der inhaltlichen Vorentscheidung entgegen. Auch das zusätzliche Vorbringen – Verfolgung aufgrund der Teilnahme des Erstbeschwerdeführers im ersten Tschetschenienkrieg – sei nicht geeignet, den im ersten Asylverfahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt maßgebend zu ändern.

Mit Bescheid vom 15.10.2014 wurde dem Antrag auf internationalen Schutz von XXXX, der Tochter von XXXX und XXXX, die am 24.09.2014 im Bundesgebiet geboren wurde, stattgegeben und ihr im Familienverfahren der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid vom 01.12.2014 wurde dem Folgeantrag von XXXX , auf internationalen Schutz vom 25.11.2014 stattgegeben und ihr im Familienverfahren der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Mit Bescheid vom 15.10.2014 wurde dem Antrag auf internationalen Schutz von römisch 40 , der Tochter von römisch 40 und römisch 40 , die am 24.09.2014 im Bundesgebiet geboren wurde, stattgegeben und ihr im Familienverfahren der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid vom 01.12.2014 wurde dem Folgeantrag von römisch 40 , auf internationalen Schutz vom 25.11.2014 stattgegeben und ihr im Familienverfahren der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Am 13.01.2015 wurde XXXX, Sohn von XXXX und XXXX, im Bundesgebiet geboren. Seine Mutter stellte für ihn am 21.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2015 abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen.Am 13.01.2015 wurde römisch 40 , Sohn von römisch 40 und römisch 40 , im Bundesgebiet geboren. Seine Mutter stellte für ihn am 21.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2015 abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen.

3.4. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerden der Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2014 mit Beschluss vom 30.06.2015 ab und trat die Beschwerden dem Verwaltungsgerichthof zur Entscheidung ab.

Am 24.06.2015 wurde betreffend den Bruder des Erstbeschwerdeführers, XXXX, das Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet. Das Verfahren ist am Bundesamt anhängig.Am 24.06.2015 wurde betreffend den Bruder des Erstbeschwerdeführers, römisch 40 , das Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet. Das Verfahren ist am Bundesamt anhängig.

3.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2015 wurde der außerordentlichen Revision der Beschwerdeführer gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.11.2015 wurde die außerordentliche Revision als verspätet zurückgewiesen.3.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2015 wurde der außerordentlichen Revision der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.11.2015 wurde die außerordentliche Revision als verspätet zurückgewiesen.

Die Verfahren über die Beschwerden der volljährigen Tochter XXXX und ihrer Familie gegen die Abweisung ihrer Anträge im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten wurden infolge der Beschwerdezurückziehung am 21.09.2015 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.06.2016 eingestellt. Mit Erkenntnis vom 15.06.2016 wurden die Beschwerden der volljährigen Tochter XXXX und ihrer Familie betreffend die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten und die Rückkehrentscheidungen sowie die damit verbundenen Absprüche als unbegründet abgewiesen. Den Anträgen auf Verfahrenshilfe wurde vom Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof nicht Folge gegeben.Die Verfahren über die Beschwerden der volljährigen Tochter römisch 40 und ihrer Familie gegen die Abweisung ihrer Anträge im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten wurden infolge der Beschwerdezurückziehung am 21.09.2015 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.06.2016 eingestellt. Mit Erkenntnis vom 15.06.2016 wurden die Beschwerden der volljährigen Tochter römisch 40 und ihrer Familie betreffend die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten und die Rückkehrentscheidungen sowie die damit verbundenen Absprüche als unbegründet abgewiesen. Den Anträgen auf Verfahrenshilfe wurde vom Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof nicht Folge gegeben.

4.1. Die Beschwerdeführer stellten am 13.01.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK. Dabei gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Drittbeschwerdeführer an, dass ihnen die Vorlage einer Geburtsurkunde und eines russischen Reisepasses nicht zumutbar sei. Gleichzeitig wurden Deutschprüfungen der Niveaustufe A2 des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegt. Zudem wurde einen Staplerfahrerausweis des Erstbeschwerdeführers, diverse Unterstützungserklärungen sowie eine Bewerbungsbestätigung des Erstbeschwerdeführers bei einer Firma vorgelegt.

Mit Schreiben vom 10.12.2015 stellten die Beschwerdeführer einen Antrag gemäß § 4 AsylG-DV auf Heilung des Nichtvorlegens eines gültigen Reisedokuments im Original sowie einer Geburtsurkunde. Darin wurde ausgeführt, dass der nächste Termin, um bei der russischen Botschaft vorsprechen zu können, frühestens in 6 Monaten sei. Der Familie sei es nicht möglich, eine so lange Zeit illegal in Österreich zu leben. Weiters sei allgemein bekannt, dass die Ausstellung eines Reisepasses ohne "Russischen Pass" nicht möglich sei, da ihre Staatsbürgerschaft mangels geeigneter Personaldokumente nicht festgestellt werden könne.Mit Schreiben vom 10.12.2015 stellten die Beschwerdeführer einen Antrag gemäß Paragraph 4, AsylG-DV auf Heilung des Nichtvorlegens eines gültigen Reisedokuments im Original sowie einer Geburtsurkunde. Darin wurde ausgeführt, dass der nächste Termin, um bei der russischen Botschaft vorsprechen zu können, frühestens in 6 Monaten sei. Der Familie sei es nicht möglich, eine so lange Zeit illegal in Österreich zu leben. Weiters sei allgemein bekannt, dass die Ausstellung eines Reisepasses ohne "Russischen Pass" nicht möglich sei, da ihre Staatsbürgerschaft mangels geeigneter Personaldokumente nicht festgestellt werden könne.

4.2. Das Bundesamt informierte die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.08.2016 vom Ergebnis der Beweisaufnahme und von der beabsichtigten Zurückweisung ihrer Anträge und räumte ihnen eine zweiwöchige Frist zur schriftlichen Stellungnahme ein.

Mit Schreiben vom 17.08.2016 wurde die zweiwöchige Frist zur Stellungnahme antragsgemäß bis zum 26.08.2016 verlängert.

Die Beschwerdeführer reichten am 11.08.2016 ein Schreiben in russischer Sprache ein, woraufhin die belangte Behörde am selben Tag auftrug, diese innerhalb von drei Wochen auf Deutsch übersetzen zu lassen.

In der Übersetzung vom 29.08.2016 führten die Beschwerdeführer aus, dass die Familie bereits seit 2010 in Österreich sei und es hier im Gegensatz zur Russischen Föderation mehr Sicherheit gebe. Für ihre Kinder würden sie sich wünschen, dass diese in einer guten gefestigten Demokratie aufwachsen und sich in dieser entwickeln können. Die Viert- und Fünftbeschwerdeführerin seien sogar im Bundesgebiet geboren worden. Auch der Drittbeschwerdeführer sei im Alter von zwei Jahren nach Österreich gekommen und habe somit keinerlei Erinnerungen mehr an seine frühere Heimat. Österreich sei das neue zu Hause der Kinder. Diese würden bereits hier in die Schule bzw. in den Kindergarten gehen und bereits gut Deutsch sprechen. Die Kinder hätten österreichische Freunde und seien hier maßgeblich sozialisiert. Sie seien nur mit den österreichischen Sitten und Traditionen vertraut und würden in Russland und speziell in Tschetschenien in einer fremden Welt leben. Eine Eingliederung in das dortige System und die dort vorherrschenden Gegebenheiten sei ihnen keinesfalls möglich. Eine Rückführung nach Russland würde zu einer Entwurzelung der Kinder führen und würde für deren Entwicklung mehr als schädlich sein. Die Familie bestreite ihren Unterhalt derzeit aus Leistungen der Grundversorgung. Der Erstbeschwerdeführer würde gerne für seine Familie arbeiten, doch sei ihm dies aufgrund der gesetzlichen Lage nicht möglich. Er würde künftig den Unterhalt durch verschiedenstete Tätigkeiten bestreiten, beispielsweise könne er aufgrund seines Staplerführerscheins in einem Lager arbeiten. Auch sei er bereit jeden nur möglichen Job anzunehmen. Darüber hinaus könne er bereits eine Einstellungszusage vorweisen. Aufgrund des Staplerausweises und seiner langjährigen Berufserfahrung als Fahrer könne er sicherlich einen Job finden und seine Familie ernähren.

Bezüglich des Vorhandenseins persönlicher Bindungen im Bundesgebiet führten sie aus, dass die Brüder des Erstbeschwerdeführers im Bundesgebiet asylberechtigt seien bzw. die Rot-Weiß-Rot-Karte Plus hätten. Ebenso würden die zwei volljährigen Töchter des Erstbeschwerdeführers (XXXX und XXXX) im Bundesgebiet leben. Eine dieser Töchter sei ebenfalls asylberechtigt. Ebenso habe der Erstbeschwerdeführer Enkelkinder im Bundesgebiet, welche teilweise in Österreich geboren worden seien. Die Beschwerdeführer würden guten Kontakt zu diesen Familien pflegen und sie seien sehr miteinander verbunden. Der Drittbeschwerdeführer sei im Ring- und Taekwando-Verein und sohin ebenfalls bestens in Österreich und im Vereinsleben in VORARLBERG integriert. Er habe bereits mehrere Wettkämpfe gewonnen und sei fast immer unter den Besten.Bezüglich des Vorhandenseins persönlicher Bindungen im Bundesgebiet führten sie aus, dass die Brüder des Erstbeschwerdeführers im Bundesgebiet asylberechtigt seien bzw. die Rot-Weiß-Rot-Karte Plus hätten. Ebenso würden die zwei volljährigen Töchter des Erstbeschwerdeführers (römisch 40 und römisch 40 ) im Bundesgebiet leben. Eine dieser Töchter sei ebenfalls asylberechtigt. Ebenso habe der Erstbeschwerdeführer Enkelkinder im Bundesgebiet, welche teilweise in Österreich geboren worden seien. Die Beschwerdeführer würden guten Kontakt zu diesen Familien pflegen und sie seien sehr miteinander verbunden. Der Drittbeschwerdeführer sei im Ring- und Taekwando-Verein und sohin ebenfalls bestens in Österreich und im Vereinsleben in VORARLBERG integriert. Er habe bereits mehrere Wettkämpfe gewonnen und sei fast immer unter den Besten.

Seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2014 habe sich das Leben der Beschwerdeführer sehr verändert. Zum einen seien sie bereits 6 Jahre durchgängig in Österreich aufhältig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine wesentliche Bedeutung hinsichtlich der durchsetzbaren Interessensabwägung zu. Im Umkehrschluss müsse diese Rechtsprechung bedeuten, dass einem über fünfjährigen durchgehenden Aufenthalt bei einer Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK maßgebliche Bedeutung zukomme. Außerdem habe die Familie die Zeit genutzt, um ihre Integration weiter voranzutreiben. Sie hätten ihr Deutsch durch die Teilnahme am öffentlichen Leben verbessert, die Teilnahme an einem Kurs der Niveaustufe B1 sei ihnen aus finanziellen Gründen sowie in Anbetracht der langen Wartelisten bisher jedoch nicht möglich gewesen. Die Kinder seien noch mehr mit den hiesigen Gegebenheiten vertraut und hätten ihre Kenntnisse der österreichischen Kultur weiter vertieft.Seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2014 habe sich das Leben der Beschwerdeführer sehr verändert. Zum einen seien sie bereits 6 Jahre durchgängig in Österreich aufhältig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine wesentliche Bedeutung hinsichtlich der durchsetzbaren Interessensabwägung zu. Im Umkehrschluss müsse diese Rechtsprechung bedeuten, dass einem über fünfjährigen durchgehenden Aufenthalt bei einer Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK maßgebliche Bedeutung zukomme. Außerdem habe die Familie die Zeit genutzt, um ihre Integration weiter voranzutreiben. Sie hätten ihr Deutsch durch die Teilnahme am öffentlichen Leben verbessert, die Teilnahme an einem Kurs der Niveaustufe B1 sei ihnen aus finanziellen Gründen sowie in Anbetracht der langen Wartelisten bisher jedoch nicht möglich gewesen. Die Kinder seien noch mehr mit den hiesigen Gegebenheiten vertraut und hätten ihre Kenntnisse der österreichischen Kultur weiter vertieft.

Seit Dezember 2015 habe es keine weiteren Versuche gegeben, bei der russischen Vertretungsbehörde um die Ausstellung eines Reisepasses anzusuchen. Der Erstbeschwerdeführer habe große Angst, dass er festgenommen werde, da er in Russland gesucht werde.

Alle Beschwerdeführer seien gesund und würden an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Krankheiten leiden.

Die Beschwerdeführer seien nicht bereit, freiwillig in die Russische Föderation zurückzukehren, da sie dort – wie bereits im Asylverfahren vorgebracht – der Tod erwarte. Außerdem würde die Beschwerdeführer nichts mehr mit Russland verbinden, da sie bereits sechs Jahre nicht mehr in ihrer Heimat gewesen seien. Ihre Kinder hätten keinen Bezug mehr dazu, ihre Heimat sei Österreich.

Zum tatsächlichen Bestehen eines Privat- und Familienlebens und dem Grad der Integration im Bundesgebiet führten die Beschwerdeführer aus, dass die Beschwerdeführer abgesehen von den familiären Anknüpfungspunkten des Erstbeschwerdeführers auch über einen großen Freundeskreis verfügen und mit zahlreichen Österreichern viel Kontakt hätten. So hätten auch die Kinder nur Kontakt zu österreichischen Kindern. Die Kinder seien auch im Vereinsleben, beispielsweise durch die Teilnahme an Wettkämpfen, regelmäßig aktiv. Auch sonst würden die Beschwerdeführer versuchen, möglichst vielen Veranstaltungen und Festen beizuwohnen. Die minderjährigen Beschwerdeführer würden in die Schule bzw. in den Kindergarten gehen und die Lehrer und Kindergartenpädagogen würden nur Gutes berichten. Sie würden die deutsche Sprache gut beherrschen und diese beinahe als ihre Muttersprache ansehen. Es würde ihrer Entwicklung sehr schaden, wenn sie aus diesem Alltag gerissen werden würden.

4.4. Am 06.07.2016 stellten die Tochter XXXX und ihre Familie Folgeanträge auf internationalen Schutz. Die Verfahren sind am Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig.4.4. Am 06.07.2016 stellten die Tochter römisch 40 und ihre Familie Folgeanträge auf internationalen Schutz. Die Verfahren sind am Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig.

4.5. Mit den im Spruch genannten Bescheiden jeweils vom 12.09.2016, den Beschwerdeführern zugestellt am 16.09.2016, wies das Bundesamt die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 13.01.2016 gemäß § 55 AsylG 2005 ab und erließ gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde jeweils festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei und die Frist für ihre freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Gleichzeitig wurde der Zusatzantrag auf Heilung gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV vom 10.12.2015 abgewiesen.4.5. Mit den im Spruch genannten Bescheiden jeweils vom 12.09.2016, den Beschwerdeführern zugestellt am 16.09.2016, wies das Bundesamt die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 13.01.2016 gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ab und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde jeweils festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei und die Frist für ihre freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Gleichzeitig wurde der Zusatzantrag auf Heilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV vom 10.12.2015 abgewiesen.

Das Bundesamt gründete den angefochtenen Bescheid auf folgende Feststellungen: Die Identität des Erstbeschwerdeführers stehe aufgrund der vorgelegten russischen Heiratsurkunde sowie des russischen Führerscheines fest. Die Identität der Zweitbeschwerdeführerin stehe aufgrund der vorgelegten russischen Heiratsurkunde ebenfalls fest. Die Identität des Drittbeschwerdeführers stehe aufgrund der in Vorlage gebrachten russischen Geburtsurkunde ebenfalls fest. Die Identitäten der Viert- und Fünftbeschwerdeführerin stehen aufgrund der jeweiligen Geburtsurkunde ebenso fest. Die Beschwerdeführer seien Staatsangehörige der Russischen Föderation und somit Drittstaatsangehörige. Sie seien muslimischen Glaubens und gesund. Der Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin seien zudem arbeitsfähig. Ferner sprechen sie Russisch und Tschetschenisch und haben Deutschkenntnisse auf der Niveaustufe A2. Der Erstbeschwerdeführer verfüge darüber hinaus über einen russischen Führerschein und habe den Staplerfahrerausweis gemacht. Der Drittbeschwerdeführer gehe zur Schule und spreche ebenfalls Russisch, Tschetschenisch und habe Deutschkenntnisse. Die Viertbeschwerdeführerin besuche in Österreich den Kindergarten. Die Beschwerdeführer hätten jeweils zwei Asylanträge im Bundesgebiet gestellt, welche allesamt "in 2. Instanz" rechtskräftig negativ entschieden worden seien. Die Beschwerdeführer halten sich seither illegal im Bundesgebiet aufhalten.

Die für das Verfahren relevante Kernfamilie bestehe aus dem Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin sowie dem Drittbeschwerdeführer, der Viert- und der Fünftbeschwerdeführerin. Zwei volljährige Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin (XXXX und XXXX) leben in Österreich. Sie seien bereits verheiratet und haben selbst Kinder. Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, und der Drittbeschwerdeführer seien im Jahr 2010 gemeinsam mit XXXX in das Bundesgebiet eingereist. XXXX habe 2013 in Österreich einen Konventionsflüchtling geheiratet und den Asylstatus aufgrund der Familieneigenschaft zuerkannt bekommen. XXXX Asylantrag sei rechtskräftig negativ entschieden worden, derzeit laufe das Folgeantragsverfahren.Die für das Verfahren relevante Kernfamilie bestehe aus dem Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin sowie dem Drittbeschwerdeführer, der Viert- und der Fünftbeschwerdeführerin. Zwei volljährige Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin (römisch 40 und römisch 40 ) leben in Österreich. Sie seien bereits verheiratet und haben selbst Kinder. Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, und der Drittbeschwerdeführer seien im Jahr 2010 gemeinsam mit römisch 40 in das Bundesgebiet eingereist. römisch 40 habe 2013 in Österreich einen Konventionsflüchtling geheiratet und den Asylstatus aufgrund der Familieneigenschaft zuerkannt bekommen. römisch 40 Asylantrag sei rechtskräftig negativ entschieden worden, derzeit laufe das Folgeantragsverfahren.

Der Erstbeschwerdeführer habe mehrere Verwandte im Bundesgebiet. So sei sein Bruder XXXX vom Landesgericht XXXX mit Urteil vom 20.01.2012 wegen eines Mordversuchs am jüngeren Bruder XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt worden. Er habe mit seiner Ex-Gattin XXXX fünf minderjährige Kinder im Alter von 5 – 9 Jahren. Mit der Zweiten XXXX nach muslimischen Recht, XXXX, welche ebenfalls in Österreich wohne, habe er einen gemeinsamen fünfjährigen Sohn. Der weitere Bruder des Erstbeschwerdeführers, XXXX, verfüge über einen Aufenthaltstitel in Österreich und wohne mit seiner Ehefrau XXXX und fünf minderjährigen Kindern im Alter von 7 bis 15 Jahren in XXXX. Der Bruder XXXX, der über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfüge, habe mit seiner Ehegattin XXXX und zwei minderjährigen Kindern bis vor kurzem in XXXX gewohnt. Der Erstbeschwerdeführer habe zahlreiche Verwandte, die nach wie vor in der Russischen Föderation leben. Seine Eltern XXXX und XXXX seien ebenso wie seine Brüder XXXX und XXXX sowie seine vier Schwestern samt deren eigenen Familien in der Russischen Föderation aufhältig. Gegen den Erstbeschwerdeführer sei mit Rechtskraft vom 10.10.2011 ein Waffenverbot in Österreich verhängt worden. Damals sei gegen den Erstbeschwerdeführer und seiner Tochter XXXX ein Verfahren wegen schwerer Nötigung mit einem Kommunikationsmittel in einer Asylunterkunft geführt worden. Das Verfahren sei in direktem Zusammenhang mit der Familienfehde, aus welcher auch die Verurteilung seines Bruders XXXX wegen versuchten Mordes hervorgehe. Der Erstbeschwerdeführer sei die gesamte Zeit seines Aufenthaltes in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und von staatlicher Unterstützung (Grundversorgung) abhängig. Er sei im Projekt "Nachbarschaftshilfe" der XXXX tätig und habe diverse Hilfstätigkeiten (Holzbauarbeiten, Bautätigkeiten) ausgeübt. Von Oktober 2010 bis März 2012 habe er an mehreren Sprachkursen der Caritas teilgenommen und am 04.05.2012 das A2 Diplom bestanden. Der Erstbeschwerdeführer habe darüber hinaus vom 09.11. bis 14.11.2012 eine Ausbildung zum Führen von Hubstaplern absolviert und nach erfolgreicher Abschlussprüfung den Staplerausweis erhalten.Der Erstbeschwerdeführer habe mehrere Verwandte im Bundesgebiet. So sei sein Bruder römisch 40 vom Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom 20.01.2012 wegen eines Mordversuchs am jüngeren Bruder römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt worden. Er habe mit seiner Ex-Gattin römisch 40 fünf minderjährige Kinder im Alter von 5 – 9 Jahren. Mit der Zweiten römisch 40 nach muslimischen Recht, römisch 40 , welche ebenfalls in Österreich wohne, habe er einen gemeinsamen fünfjährigen Sohn. Der weitere Bruder des Erstbeschwerdeführers, römisch 40 , verfüge über einen Aufenthaltstitel in Österreich und wohne mit seiner Ehefrau römisch 40 und fünf minderjährigen Kindern im Alter von 7 bis 15 Jahren in römisch 40 . Der Bruder römisch 40 , der über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfüge, habe mit seiner Ehegattin römisch 40 und zwei minderjährigen Kindern bis vor kurzem in römisch 40 gewohnt. Der Erstbeschwerdeführer habe zahlreiche Verwandte, die nach wie vor in der Russischen Föderation leben. Seine Eltern römisch 40 und römisch 40 seien ebenso wie seine Brüder römisch 40 und römisch 40 sowie seine vier Schwestern samt deren eigenen Familien in der Russischen Föderation aufhältig. Gegen den Erstbeschwerdeführer sei mit Rechtskraft vom 10.10.2011 ein Waffenverbot in Österreich verhängt worden. Damals sei gegen den Erstbeschwerdeführer und seiner Tochter römisch 40 ein Verfahren wegen schwerer Nötigung mit einem Kommunikationsmittel in einer Asylunterkunft geführt worden. Das Verfahren sei in direktem Zusammenhang mit der Familienfehde, aus welcher auch die Verurteilung seines Bruders römisch 40 wegen versuchten Mordes hervorgehe. Der Erstbeschwerdeführer sei die gesamte Zeit seines Aufenthaltes in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und von staatlicher Unterstützung (Grundversorgung) abhängig. Er sei im Projekt "Nachbarschaftshilfe" der römisch 40 tätig und habe diverse Hilfstätigkeiten (Holzbauarbeiten, Bautätigkeiten) ausgeübt. Von Oktober 2010 bis März 2012 habe er an mehreren Sprachkursen der Caritas teilgenommen und am 04.05.2012 das A2 Diplom bestanden. Der Erstbeschwerdeführer habe darüber hinaus vom 09.11. bis 14.11.2012 eine Ausbildung zum Führen von Hubstaplern absolviert und nach erfolgreicher Abschlussprüfung den Staplerausweis erhalten.

Die Zweibeschwerdeführerin habe keine eigenen Verwandten in Österreich, nur die Verwandten des Erstbeschwerdeführers. Sie habe eine jüngere Halbschwester (XXXX) und vier Halbbrüder (XXXX). Ihre Eltern seien bereits verstorben. Die Zweitbeschwerdeführerin habe die Grundschule von 1978 bis 1989 in XXXX besucht. Mit Rechtskraft vom 03.03.2012 sei gegen sie ein Waffenverbot in Österreich verhängt worden, weil eine Anzeige wegen schwerer Nötigung zum Nachteil ihrer Schwägerin XXXX gegen die Zweitbeschwerdeführerin erstattet worden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin sei die gesamte Zeit ihres Aufenthaltes in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und von staatlicher Unterstützung (Grundversorgung) abhängig. Sie sei im Projekt "Nachbarschaftshilfe" der XXXX tätig und habe diverse Hilfstätigkeiten (Putzarbeiten) ausgeübt. Die Zweitbeschwerdeführerin habe von September 2011 bis Februar 2013 an mehreren Deutschkursen der XXXX teilgenommen und am 28.02.2013 das A2 Diplom bestanden.Die Zweibeschwerdeführerin habe keine eigenen Verwandten in Österreich, nur die Verwandten des Erstbeschwerdeführers. Sie habe eine jüngere Halbschwester (römisch 40 ) und vier Halbbrüder (römisch 40 ). Ihre Eltern seien bereits verstorben. Die Zweitbeschwerdeführerin habe die Grundschule von 1978 bis 1989 in römisch 40 besucht. Mit Rechtskraft vom 03.03.2012 sei gegen sie ein Waffenverbot in Österreich verhängt worden, weil eine Anzeige wegen schwerer Nötigung zum Nachteil ihrer Schwägerin römisch 40 gegen die Zweitbeschwerdeführerin erstattet worden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin sei die gesamte Zeit ihres Aufenthaltes in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und von staatlicher Unterstützung (Grundversorgung) abhängig. Sie sei im Projekt "Nachbarschaftshilfe" der römisch 40 tätig und habe diverse Hilfstätigkeiten (Putzarbeiten) ausgeübt. Die Zweitbeschwerdeführerin habe von September 2011 bis Februar 2013 an mehreren Deutschkursen der römisch 40 teilgenommen und am 28.02.2013 das A2 Diplom bestanden.

Die relevante Kernfamilie bestehe aus den Beschwerdeführern; deren zweites Asylverfahren sei "in zweiter Instanz" rechtskräftig negativ entschieden worden. Alle Beschwerdeführer halten sich seither illegal im Bundesgebiet auf. Es bestehe in keinem Fall ein Eingriff in das Recht auf Familienleben, da die gesamte Familie von der gegenständlichen Entscheidung betroffen sei und somit keine Trennung der Familie notwendig sei. Die volljährigen Töchter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin seien verheiratet und haben selbst Kinder, weshalb diese nicht mehr von ihnen abhängig seien.

Hinsichtlich des Privatlebens wurde bezüglich des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers ausgeführt, dass diese sich seit 26.07.2010, sohin seit nunmehr sechs Jahren, in Österreich aufhalten und dieser Tatsache bei der Interessensabwägung ein maßgebliches Gewicht beizumessen sei. Das Gewicht würde jedoch durch den Umstand, dass deren legaler Aufenthalt ausschließlich auf dem Abschiebeschutz aufgrund von grundlos gestellten Asylanträgen und Anträgen auf Aufenthaltstiteln beruhe, erheblich gemindert werden. Bereits am 03.12.2013 sei der Asylantrag aller Beschwerdeführer rechtskräftig "in zweiter Instanz" negativ entschieden worden und eine Ausweisung aus Österreich verfügt worden. Die Beschwerdeführer haben sich geweigert, diese Entscheidung zu akzeptieren und ihren Aufenthalt durch immer neue Anträge in die Länge gezogen. Seit Abschluss des letzten Asylverfahrens halten sich die Beschwerdeführer illegal in Österreich auf, da der gegenständliche Antrag kein Aufenthalts- und Bleiberecht beinhalte. Der Erstbeschwerdeführer habe drei erwachsene Brüder, jeweils mit eigener Familie, in Österreich. Ein Bruder verbüße derzeit eine 12-jährige Haftstrafe aufgrund eines Mordversuchs am anderen, jüngeren Bruder. Mit dem anderen Bruder habe der Erstbeschwerdeführer regelmäßigen Kontakt. Er habe mit Diplom vom 04.05.2012 Deutschkenntnisse auf dem A2 Niveau vorgewiesen und in den Jahren 2010 bis 1011 von der XXXX organisierte Deutschkurse besucht. Vom 09.-14.11.2012 habe er eine Ausbildung zum Führen von Hubstaplern gemacht. Die Zweitbeschwerdeführerin habe ein Diplom vom 28.02.2013 über Deutschkenntnisse auf A2-Niveau und davor in den Jahren 2011 bis 2013 von der XXXX organisierte Deutschkurse besucht. Ebenso habe sie im Projekt "Nachbarschaftshilfe" der XXXX mitgemacht und sei als zuverlässig beschrieben worden.Hinsichtlich des Privatlebens wurde bezüglich des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers ausgeführt, dass diese sich seit 26.07.2010, sohin seit nunmehr sechs Jahren, in Österreich aufhalten und dieser Tatsache bei der Interessensabwägung ein maßgebliches Gewicht beizumessen sei. Das Gewicht würde jedoch durch den Umstand, dass deren legaler Aufenthalt ausschließlich auf dem Abschiebeschutz aufgrund von grundlos gestellten Asylanträgen und Anträgen auf Aufenthaltstiteln beruhe, erheblich gemindert werden. Bereits am 03.12.2013 sei der Asylantrag aller Beschwerdeführer rechtskräftig "in zweiter Instanz" negativ entschieden worden und eine Ausweisung aus Österreich verfügt worden. Die Beschwerdeführer haben sich geweigert, diese Entscheidung zu akzeptieren und ihren Aufenthalt durch immer neue Anträge in die Länge gezogen. Seit Abschluss des letzten Asylverfahrens halten sich die Beschwerdeführer illegal in Österreich auf, da der gegenständliche Antrag kein Aufenthalts- und Bleiberecht beinhalte. Der Erstbeschwerdeführer habe drei erwachsene Brüder, jeweils mit eigener Familie, in Österreich. Ein Bruder verbüße derzeit eine 12-jährige Haftstrafe aufgrund eines Mordversuchs am anderen, jüngeren Bruder. Mit dem anderen Bruder habe der Erstbeschwerdeführer regelmäßigen Kontakt. Er habe mit Diplom vom 04.05.2012 Deutschkenntnisse auf dem A2 Niveau vorgewiesen und in den Jahren 2010 bis 1011 von der römisch 40 organisierte Deutschkurse besucht. Vom 09.-14.11.2012 habe er eine Ausbildung zum Führen von Hubstaplern gemacht. Die Zweitbeschwerdeführerin habe ein Diplom vom 28.02.2013 über Deutschkenntnisse auf A2-Niveau und davor in den Jahren 2011 bis 2013 von der römisch 40 organisierte Deutschkurse besucht. Ebenso habe sie im Projekt "Nachbarschaftshilfe" der römisch 40 mitgemacht und sei als zuverlässig beschrieben worden.

Zum Grad der Integration wurde bezüglich des Erstbeschwerdeführers ausgeführt, dass sein Bemühen, die deutsche Sprache zu erlernen, obwohl er in den ersten beiden Jahren seines Aufenthaltes im Bundesgebiet mehrere Deutschkurse besucht und die A2 Prüfung absolviert habe, mittlerweile erloschen sei. Er habe keine weiteren Deutschkurse besucht und offensichtlich keine Verbesserung seiner Deutschkenntnisse mehr angestrebt. Im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels sei sogar ersucht worden, dass der telefonische Kontakt nicht mit dem Erstbeschwerdeführer, sondern mit seiner Schwägerin [XXXX] aufgenommen werde, weil die Deutschkenntnisse in der Familie der Beschwerdeführer nicht ausreichend seien. Da sich im letzten Jahrzehnt in XXXX eine große tschetschenische Community entwickelt habe, werde das Erlernen der deutschen Sprache über die Grundkenntnisse hinaus in vielen Familien nicht mehr als unbedingt notwendig erachtet. Aufgrund der starken Vernetzung untereinander und der Großfamilien habe sich eine Parallelgesellschaft entwickelt, welche am gesellschaftlichen Leben der "einheimischen" XXXX nur vereinzelt teilnehme. Eine Integration in die ansässige tschetschenische Community, wie es bei den Beschwerdeführern der Fall sei, könne nicht als erfolgreiche Integration in Österreich gewertet werden. Die Beschwerdeführer leben in einem konservativen muslimischen Familienverband, in dem patriarchale Sitten herrschen und die Regeln des Islam Gesetz seien. Die grundlegenden Werte in der österreichischen Gesellschaft, beispielsweise die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau, die Integration am Arbeitsmarkt sowie gewaltfreie Kommunikation würden in der Familie der Beschwerdeführer nicht gelebt. So sei die volljährige Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin früh verheiratet worden um Kinder zu gebären. Eine Teilnahme am Gesellschaftsleben, Ausgehen mit österreichischen Freundinnen, ein eigenes Einkommen oder sogar ein selbstbestimmtes Leben sei ihr nicht ermöglicht worden. Es sei darüber hinaus nicht unüblich für den Kulturkreis der Beschwerdeführer, dass lediglich der Sohn am Vereinsleben teilnehmen dürfe. Eine Bestätigung zur Mitgliedschaft des Drittbeschwerdeführers in einem Ringer- und Taekwondo-Verein sowie seiner angeblichen Teilnahme an Wettkämpfen sei nicht vorgelegt worden. Der Erstbeschwerdeführer habe über längere Zeit am Projekt "Nachbarschaftshilfe" der Caritas teilgenommen und sei von der Caritas und in den Arbeitszeugnissen aus 2012 und 2013 von der Familie XXXX aus XXXX als starker, fleißiger und williger Arbeiter gelobt worden. Obwohl der Erstbeschwerdeführer beinahe sechs Jahre im Bundesgebiet aufhältig sei, sei er immer noch mittellos und von staatlicher Unterstützung (Grundversorgung) abhängig. Er sei in Österreich nie berufstätig gewesen und sei auch nie selbständig für den Unterhalt aufgekommen. Als Asylwerber im laufenden Verfahren sei es dem Erstbeschwerdeführer möglich gewesen, bestimmte Tätigkeiten, die mit einer Beschäftigungsbewilligung verbunden seien, auszuüben. Er sei seit 2010 im Bezirk XXXX wohnhaft. Gerade in dieser Tourismusregion würden jährlich dringend Saisonarbeitskräfte in der Gastronomie gesucht werden. Andere Asylwerber hätten diese Chance genutzt und seien für eine befristete Dauer für den eigenen Unterhalt aufgekommen. Der Erstbeschwerdeführer habe sich hingegen durchgehend auf das österreichische Sozialsystem verlassen und keine großen Ambitionen gezeigt, ein eigenes Einkommen zu erwirtschaften. Bei den beiden vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen der Firmen XXXX und XXXX handle es sich nicht um eine verbindliche Zusage für ein Beschäftigungsverhältnis, sondern nur um eine Bestätigung seiner Bewerbungen. Außer den Zeugnissen der Familie DÖNZ habe er keine weiteren Empfehlungsschreiben von Privatpersonen vorgelegt, obwohl der Erstbeschwerdeführer angegeben habe, "mit zahlreichen Österreichern Kontakt zu haben". Alle anderen Unterstützungsschreiben seien von der XXXX und deren Mitarbeitern in der Eigenschaft als Flüchtlingsbetreuer geschrieben worden.Zum Grad der Integration wurde bezüglich des Erstbeschwerdeführers ausgeführt, dass sein Bemühen, die deutsche Sprache zu erlernen, obwohl er in den ersten beiden Jahren seines Aufenthaltes im Bundesgebiet mehrere Deutschkurse besucht und die A2 Prüfung absolviert habe, mittlerweile erloschen sei. Er habe keine weiteren Deutschkurse besucht und offensichtlich keine Verbesserung seiner Deutschkenntnisse mehr angestrebt. Im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels sei sogar ersucht worden, dass der telefonische Kontakt nicht mit dem Erstbeschwerdeführer, sondern mit seiner Schwägerin [XXXX] aufgenommen werde, weil die Deutschkenntnisse in der Familie der Beschwerdeführer nicht ausreichend seien. Da sich im letzten Jahrzehnt in römisch 40 eine große tschetschenische Community entwickelt habe, werde das Erlernen der deutschen Sprache über die Grundkenntnisse hinaus in vielen Familien nicht mehr als unbedingt notwendig erachtet. Aufgrund der starken Vernetzung untereinander und der Großfamilien habe sich eine Parallelgesellschaft entwickelt, welche am gesellschaftlichen Leben der "einheimischen" römisch 40 nur vereinzelt teilnehme. Eine Integration in die ansässige tschetschenische Community, wie es bei den Beschwerdeführern der Fall sei, könne nicht als erfolgreiche Integration in Österreich gewertet werden. Die Beschwerdeführer leben in einem konservativen muslimischen Familienverband, in dem patriarchale Sitten herrschen und die Regeln des Islam Gesetz seien. Die grundlegenden Werte in der österreichischen Gesellschaft, beispielsweise die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau, die Integration am Arbeitsmarkt sowie gewaltfreie Kommunikation würden in der Familie der Beschwerdeführer nicht gelebt. So sei die volljährige Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin früh verheiratet worden um Kinder zu gebären. Eine Teilnahme am Gesellschaftsleben, Ausgehen mit österreichischen Freundinnen, ein eigenes Einkommen oder sogar ein selbstbestimmtes Leben sei ihr nicht ermöglicht worden. Es sei darüber hinaus nicht unüblich für den Kulturkreis der Beschwerdeführer, dass lediglich der Sohn am Vereinsleben teilnehmen dürfe. Eine Bestätigung zur Mitgliedschaft des Drittbeschwerdeführers in einem Ringer- und Taekwondo-Verein sowie seiner angeblichen Teilnahme an Wettkämpfen sei nicht vorgelegt worden. Der Erstbeschwerdeführer habe über längere Zeit am Projekt "Nachbarschaftshilfe" der Caritas teilgenommen und sei von der Caritas und in den Arbeitszeugnissen aus 2012 und 2013 von der Familie römisch 40 aus römisch 40 als starker, fleißiger und williger Arbeiter gelobt worden. Obwohl der Erstbeschwerdeführer beinahe sechs Jahre im Bundesgebiet aufhältig sei, sei er immer noch mittellos und von staatlicher Unterstützung (Grundversorgung) abhängig. Er sei in Österreich nie berufstätig gewesen und sei auch nie selbständig für den Unterhalt aufgekommen. Als Asylwerber im laufenden Verfahren sei es dem Erstbeschwerdeführer möglich gewesen, bestimmte Tätigkeiten, die mit einer Beschäftigungsbewilligung verbunden seien, auszuüben. Er sei seit 2010 im Bezirk römisch 40 wohnhaft. Gerade in dieser Tourismusregion würden jährlich dringend Saisonarbeitskräfte in der Gastronomie gesucht werden. Andere Asylwerber hätten diese Chance genutzt und seien für eine befristete Dauer für den eigenen Unterhalt aufgekommen. Der Erstbeschwerdeführer habe sich hingegen durchgehend auf das österreichische Sozialsystem verlassen und keine großen Ambitionen gezeigt, ein eigenes Einkommen zu erwirtschaften. Bei den beiden vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen der Firmen römisch 40 und römisch 40 handle es sich nicht um eine verbindliche Zusage für ein Beschäftigungsverhältnis, sondern nur um eine Bestätigung seiner Bewerbungen. Außer den Zeugnissen der Familie DÖNZ habe er keine weiteren Empfehlungsschreiben von Privatpersonen vorgelegt, obwohl der Erstbeschwerdeführer angegeben habe, "mit zahlreichen Österreichern Kontakt zu haben". Alle anderen Unterstützungsschreiben seien von der römisch 40 und deren Mitarbeitern in der Eigenschaft als Flüchtlingsbetreuer geschrieben worden.

Zur Integration der Zweitbeschwerdeführerin wurde ergänzend ausgeführt, dass diese über längere Zeit am Projekt "Nachbarschaftshilfe" der XXXX teilgenommen habe, und laut Bericht von Frau XXXX aus XXXX vom 03.12.2015 als zuverlässige Hilfe im Haushalt beschrieben worden sei. Obwohl die Zweitbeschwerdeführerin bereits beinahe sechs Jahre im Bundesgebiet aufhältig sei, habe auch sie sich durchgehend auf das österreichische Sozialsystem verlassen und sei in Österreich nie berufstätig gewesen. Sie habe allerdings aufgrund der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer Sorgepflichten für die Betreuung der Kinder. Auch der Zweitbeschwerdeführerin fehle es an Belegen über ihre vorgebrachten "zahlreichen Österreichischen Kontakte".Zur Integration der Zweitbeschwerdeführerin wurde ergänzend ausgeführt, dass diese über längere Zeit am Projekt "Nachbarschaftshilfe" der römisch 40 teilgenommen habe, und laut Bericht von Frau römisch 40 aus römisch 40 vom 03.12.2015 als zuverlässige Hilfe im Haushalt beschrieben worden sei. Obwohl die Zweitbeschwerdeführerin bereits beinahe sechs Jahre im Bundesgebiet aufhältig sei, habe auch sie sich durchgehend auf das österreichische Sozialsystem verlassen und sei in Österreich nie berufstätig gewesen. Sie habe allerdings aufgrund der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer Sorgepflichten für die Betreuung der Kinder. Auch der Zweitbeschwerdeführerin fehle es an Belegen über ihre vorgebrachten "zahlreichen Österreichischen Kontakte".

Zur Bindung der Beschwerdeführer zum Heimatstaat führte die belangte Behörde aus, dass die Eltern und eine Mehrzahl der Geschwister des Erstbeschwerdeführers nach wie vor in der Russischen Föderation leben. Der Erstbeschwerdeführer sei laut eigenen Angaben als Kraftfahrer und Bauarbeiter in seinem Herkunftsstaat tätig gewesen und habe 43 Jahre in der Russischen Föderation verbracht. Es sei aufgrund seiner russischen und tschetschenischen Sprachkenntnisse davon auszugehen, dass er sich in der dortigen Gesellschaft schnell wieder eingliedern könne und auch einer Arbeit nachgehen und für seine Familie sorgen könne. Die Zweitbeschwerdeführerin sei ihren Angaben zur Folge nach der Grundschule als Hausfrau tätig gewesen. Sie habe 38 Jahre ihres Lebens in der Russischen Föderation verbracht und ihre Familie dort gegründet. Auch sie beherrsche sowohl die Russische als auch die Tschetschenische Sprache und es sei davon auszugehen, dass sie sich in der dortigen Gesellschaft schnell wieder eingliedern und für ihre Familie sorgen könne. Aufgrund der zahlreichen dort lebenden Familienangehörigen können sie nach einer Rückkehr auf das ausgeprägte soziale Netz der Familie zurückgreifen. Es habe keine unzumutbare Härte bei der Rückkehr in die Russische Föderation festgestellt werden können. Die Beschwerdeführer hätten auch in Österreich überwiegend Kontakt mit den hier lebenden Familienmitgliedern und mit tschetschenischen Landsleuten. Eine Entfremdung vom heimatlichen Kulturkreis könne nicht festgestellt werden. Dass das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu seiner angeblichen Verfolgung in der Russischen Föderation lediglich den Zweck gehabt habe, eine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich zu erlangen, sei in zwei gründlichen und umfangreichen Ermittlungsverfahren in "jeweils zwei Instanzen" bereits hinlänglich abgeklärt worden. Der Erstbeschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben gemacht und vier verschiedene Behörden seien zum gleichen Ergebnis gekommen, nämlich dass die Angaben des Erstbeschwerdeführers zur angeblichen Verfolgung frei erfunden seien. Die Zweitbeschwerdeführerin habe selbst angegeben, keine eigenen Fluchtgründe zu haben.

Zur strafrechtlichen Unbescholtenheit wurde bezüglich des Erstbeschwerdeführers darauf verwiesen, dass dieser bereits polizeilich in Erscheinung getreten sei. So schwebe seit einigen Jahren eine Familienfehde, die sich nach außen hin als Tauziehen um die Kindererziehung in Form von Drohungen und Nötigungen zeige, über der Familie. Der Konflikt habe darin seinen Höhepunkt gefunden, dass am 19.12.2010 der Bruder XXXX mit Tötungsabsicht auf den jüngeren Bruder XXXX eingestochen und diesen schwer verletzt habe. Die Haft des Bruders sei noch aufrecht. Als Grund für die Tat sei angegeben worden, dass es im Vorfeld massive Misshandlungen eines Kindes des Täters durch das Opfer gegeben habe. Wenige Monate später sei gegen den Erstbeschwerdeführer ein Verfahren wegen versuchter Nötigung und schwerer Nötigung am 02. und 06.03.2011 eingeleitet worden, da es Hinweise darauf gegeben habe, dass der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit seiner Tochter XXXX die Ehegattin des Täters mehrfach telefonisch bedroht habe. Der Erstbeschwerdeführer habe die Anschuldigungen allerdings bestritten. Konkret sei es darum gegangen, dass gemäß tschetschenischer Familientradition die Kinder des Bruders des Erstbeschwerdeführers im Falle einer Scheidung in die Obhut des Ehemannes bzw. der Verwandtschaft des Ehemannes fallen. Mit Rechtskraft vom 10.10.2011 sei gegen den Erstbeschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft XXXX ein Waffenverbot in Österreich verhängt worden.Zur strafrechtlichen Unbescholtenheit wurde bezüglich des Erstbeschwerdeführers darauf verwiesen, dass dieser bereits polizeilich in Erscheinung getreten sei. So schwebe seit einigen Jahren eine Familienfehde, die sich nach außen hin als Tauziehen um die Kindererziehung in Form von Drohungen und Nötigungen zeige, über der Familie. Der Konflikt habe darin seinen Höhepunkt gefunden, dass am 19.12.2010 der Bruder römisch 40 mit Tötungsabsicht auf den jüngeren Bruder römisch 40 eingestochen und diesen schwer verletzt habe. Die Haft des Bruders sei noch aufrecht. Als Grund für die Tat sei angegeben worden, dass es im Vorfeld massive Misshandlungen eines Kindes des Täters durch das Opfer gegeben habe. Wenige Monate später sei gegen den Erstbeschwerdeführer ein Verfahren wegen versuchter Nötigung und schwerer Nötigung am 02. und 06.03.2011 eingeleitet worden, da es Hinweise darauf gegeben habe, dass der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit seiner Tochter römisch 40 die Ehegattin des Täters mehrfach telefonisch bedroht habe. Der Erstbeschwerdeführer habe die Anschuldigungen allerdings bestritten. Konkret sei es darum gegangen, dass gemäß tschetschenischer Familientradition die Kinder des Bruders des Erstbeschwerdeführers im Falle einer Scheidung in die Obhut des Ehemannes bzw. der Verwandtschaft des Ehemannes fallen. Mit Rechtskraft vom 10.10.2011 sei gegen den Erstbeschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ein Waffenverbot in Österreich verhängt worden.

Bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass diese mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 15.04.2013 wegen § 127 StGB verurteilt worden sei. Zudem sei die Zweitbeschwerdeführerin bereits mehrfach polizeilich in Erscheinung getreten. So sei sie bereits im März 2011 wegen Diebstahls in drei Fällen bei der Staatsanwaltschaft angezeigt worden. Das Verfahren sei mit einer Division gemäß § 200 StPO erledigt worden. Zudem sei gegen die Zweitbeschwerdeführerin mit Rechtskraft vom 03.03.2012 durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Waffenverbot verhängt worden.Bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass diese mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 15.04.2013 wegen Paragraph 127, StGB verurteilt worden sei. Zudem sei die Zweitbeschwerdeführerin bereits mehrfach polizeilich in Erscheinung getreten. So sei sie bereits im März 2011 wegen Diebstahls in drei Fällen bei der Staatsanwaltschaft angezeigt worden. Das Verfahren sei mit einer Division gemäß Paragraph 200, StPO erledigt worden. Zudem sei gegen die Zweitbeschwerdeführerin mit Rechtskraft vom 03.03.2012 durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 einen Waffenverbot verhängt worden.

Die Beschwerdeführer seien im Juli 2010 ohne notwendige Reisedokumente und unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal nach Österreich eingereist um hier einen Asylantrag zustellen. Von der Landespolizeidirektion VORARLBERG werde gegen den Erstbeschwerdeführer und gegen die Zweitbeschwerdeführerin ein Verwaltungsstrafverfahren wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß § 120 Abs. 1a FPG geführt. Zudem habe der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenweisen darstelle, was eine aufenthaltsbeendende Maßnahme als dringend geboten erschienen lasse.Die Beschwerdeführer seien im Juli 2010 ohne notwendige Reisedokumente und unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal nach Österreich eingereist um hier einen Asylantrag zustellen. Von der Landespolizeidirektion VORARLBERG werde gegen den Erstbeschwerdeführer und gegen die Zweitbeschwerdeführerin ein Verwaltungsstrafverfahren wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG geführt. Zudem habe der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenweisen darstelle, was eine aufenthaltsbeendende Maßnahme als dringend geboten erschienen lasse.

Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer haben ihren ersten Asylantrag in Österreich am 26.07.2010 gestellt. Dieser sei am 01.10.2010 "in erster Instanz" negativ entschieden worden. Die Viertbeschwerdeführerin sei am 28.02.2011 geboren worden, die Fünftbeschwerdeführerin am 03.06.2013. Am 03.12.2013 sei das erste Asylverfahren der Beschwerdeführer "in zweiter Instanz" negativ entschieden worden. Der Drittbeschwerdeführer, die Viert- und Fünftbeschwerdeführerin seien in einem lern- und anpassungsfähigen Alter, was einer Rückkehr nach Tschetschenien gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin problemlos möglich mache. Durch die intensive Beziehung zu anderen Tschetschenen und den tschetschenischen Verwandten sei damit auch keine große kulturelle Veränderung bei einer Rückkehr in die Heimat verbunden. Von den negativen Asylentscheidungen und der gegenständlichen Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung seien alle Familienmitglieder der Kernfamilie iSd Art. 8 EMRK betroffen, wodurch kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer vorliege. Das Zusammenleben zwischen Eltern und Kindern sei weiterhin möglich. Diese Zusammenleben müsse nicht in Österreich stattfinden.Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer haben ihren ersten Asylantrag in Österreich am 26.07.2010 gestellt. Dieser sei am 01.10.2010 "in erster Instanz" negativ entschieden worden. Die Viertbeschwerdeführerin sei am 28.02.2011 geboren worden, die Fünftbeschwerdeführerin am 03.06.2013. Am 03.12.2013 sei das erste Asylverfahren der Beschwerdeführer "in zweiter Instanz" negativ entschieden worden. Der Drittbeschwerdeführer, die Viert- und Fünftbeschwerdeführerin seien in einem lern- und anpassungsfähigen Alter, was einer Rückkehr nach Tschetschenien gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin problemlos möglich mache. Durch die intensive Beziehung zu anderen Tschetschenen und den tschetschenischen Verwandten sei damit auch keine große kulturelle Veränderung bei einer Rückkehr in die Heimat verbunden. Von den negativen Asylentscheidungen und der gegenständlichen Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung seien alle Familienmitglieder der Kernfamilie iSd Artikel 8, EMRK betroffen, wodurch kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer vorliege. Das Zusammenleben zwischen Eltern und Kindern sei weiterhin möglich. Diese Zusammenleben müsse nicht in Österreich stattfinden.

Die Dauer des Asylverfahrens der Beschwerdeführer sei zudem nicht aufgrund von den Behörden zurechenbarer überlanger Verzögerung entstanden, sondern aufgrund der fortgesetzten Antragsstellung. Bezüglich des Privatlebens führte die belangte Behörde aus, dass trotz der sechsjährigen Aufenthaltsdauer der erwachsenen Beschwerdeführer weder beim Erstbeschwerdeführer noch bei der Zweitbeschwerdeführerin besondere Integrationsbemühungen erkennbar seien, welche über das unbedingt notwendige Maß hinausgehen.

Hinsichtlich der Zulässigkeit der Abschiebung führte die belangte Behörde aus, dass sich aus den Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation keine Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 zur EMRK ergebe. Der Erstbeschwerdeführer verfüge über Eltern und mehrere Geschwister im Herkunftsland und könne daher bei der Rückkehr auf ein ausgeprägtes soziales Netz der Familie zurückgreifen. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin sprechen Russisch und Tschetschenisch und verfügen über Arbeitserfahrung in ihrem Heimatstaat.Hinsichtlich der Zulässigkeit der Abschiebung führte die belangte Behörde aus, dass sich aus den Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation keine Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 zur EMRK ergebe. Der Erstbeschwerdeführer verfüge über Eltern und mehrere Geschwister im Herkunftsland und könne daher bei der Rückkehr auf ein ausgeprägtes soziales Netz der Familie zurückgreifen. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin sprechen Russisch und Tschetschenisch und verfügen über Arbeitserfahrung in ihrem Heimatstaat.

4.6. Mit Verfahrensanordnung vom 15.09.2016 wurden den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der XXXX als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.4.6. Mit Verfahrensanordnung vom 15.09.2016 wurden den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der römisch 40 als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurden die Beschwerdeführer gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG über das verpflichtend bis zum 29.09.2016 in Anspruch zu nehmende Rückkehrberatungsgespräch informiert. Auch wurde ihnen das Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise übermittelt.Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG über das verpflichtend bis zum 29.09.2016 in Anspruch zu nehmende Rückkehrberatungsgespräch informiert. Auch wurde ihnen das Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise übermittelt.

4.7. Mit Schreiben vom 30.09.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag, erhoben die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsberater als gewillkürten Vertreter fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen die im Spruch genannten Bescheide vom 12.09.2016 aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

Neben dem Antrag, die angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben und den Beschwerdeführern einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen, beantragten die Beschwerdeführer, die angefochtenen Bescheide jedenfalls dahingehend abzuändern, dass die Bescheide betreffend die gegen die Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung in die Russische Föderation aufgehoben werde, jedenfalls die gegen die Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären, in eventu die angefochtenen Bescheide zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.Neben dem Antrag, die angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben und den Beschwerdeführern einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen, beantragten die Beschwerdeführer, die angefochtenen Bescheide jedenfalls dahingehend abzuändern, dass die Bescheide betreffend die gegen die Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung in die Russische Föderation aufgehoben werde, jedenfalls die gegen die Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären, in eventu die angefochtenen Bescheide zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Begründend bringen die Beschwerdeführer vor, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens eine "Familie" voraussetze, wobei sich ein Recht auf Familienleben nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse ergeben könne. Dies sei bei den Beschwerdeführern der Fall, da sich in Österreich nicht nur die Kernfamilie, sondern viele sonstige Familienangehörige des Erstbeschwerdeführers aufhalten würden, zu welchen die Beschwerdeführer eine sehr enge Bindung pflegen würden. Zwar würden noch einige Familienmitglieder in der Russischen Föderation leben, ansonsten bestehe zur Russischen Föderation aber keine enge Bindung mehr. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen im Bundesgebiet geboren seien und somit in Österreich hauptsozialisiert seien. Ihnen würden jegliche Kenntnisse über die derzeitige Lage in der Russischen Föderation fehlen und die vorliegenden Entscheidungen seien daher auch im Hinblick auf das Kindeswohl unverhältnismäßig. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes gebe es auch keine Familienfehde. Es sei richtig, dass der Bruder des Erstbeschwerdeführers wegen versuchten Mordes eine Haftstrafe verbüße, allerdings würden die Beschwerdeführer nichts mit diesen Streitigkeiten zu tun haben. Das Verfahren wegen Nötigung sei fallengelassen worden und der Erstbeschwerdeführer sei daher strafrechtlich unbescholten und stelle keine Gefährdung für die allgemeine Sicherheit Österreichs dar. Die Mitarbeit des Erstbeschwerdeführers bei der Caritas sowie die beiden vorliegenden Bestätigungen der Bewerbungen bei zwei Firmen würden die Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers dokumentieren. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes, sei es dem Erstbeschwerdeführer ein großes Anliegen, seine Deutschkenntnisse zu verbessern. Er habe vielfach um die Zuteilung eines Platzes für einen Deutschkurs der Niveaustufe B1 angesucht, ein solcher sei ihm jedoch nicht bewilligt worden. Den Besuch eines privaten Deutschkurses könne er sich aus finanziellen Gründen nicht leisten.Begründend bringen die Beschwerdeführer vor, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens eine "Familie" voraussetze, wobei sich ein Recht auf Familienleben nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse ergeben könne. Dies sei bei den Beschwerdeführern der Fall, da sich in Österreich nicht nur die Kernfamilie, sondern viele sonstige Familienangehörige des Erstbeschwerdeführers aufhalten würden, zu welchen die Beschwerdeführer eine sehr enge Bindung pflegen würden. Zwar würden noch einige Familienmitglieder in der Russischen Föderation leben, ansonsten bestehe zur Russischen Föderation aber keine enge Bindung mehr. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen im Bundesgebiet geboren seien und somit in Österreich hauptsozialisiert seien. Ihnen würden jegliche Kenntnisse über die derzeitige Lage in der Russischen Föderation fehlen und die vorliegenden Entscheidungen seien daher auch im Hinblick auf das Kindeswohl unverhältnismäßig. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes gebe es auch keine Familienfehde. Es sei richtig, dass der Bruder des Erstbeschwerdeführers wegen versuchten Mordes eine Haftstrafe verbüße, allerdings würden die Beschwerdeführer nichts mit diesen Streitigkeiten zu tun haben. Das Verfahren wegen Nötigung sei fallengelassen worden und der Erstbeschwerdeführer sei daher strafrechtlich unbescholten und stelle keine Gefährdung für die allgemeine Sicherheit Österreichs dar. Die Mitarbeit des Erstbeschwerdeführers bei der Caritas sowie die beiden vorliegenden Bestätigungen der Bewerbungen bei zwei Firmen würden die Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers dokumentieren. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes, sei es dem Erstbeschwerdeführer ein großes Anliegen, seine Deutschkenntnisse zu verbessern. Er habe vielfach um die Zuteilung eines Platzes für einen Deutschkurs der Niveaustufe B1 angesucht, ein solcher sei ihm jedoch nicht bewilligt worden. Den Besuch eines privaten Deutschkurses könne er sich aus finanziellen Gründen nicht leisten.

Es liege ein geschütztes Familienleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich vor. Der durch die normierte Ausweisung aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in das Privatleben sei auch durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu den Privatinteressen des Erstbeschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Im Rahmen einer Interessensabwägung überwiege das gemeinsame Familienleben klar das staatliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens. Die vorgenommene Abwägung hinsichtlich des öffentlichen Interesses im Vergleich zum Privatinteresse des Erstbeschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet sei nicht entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfolgt, weswegen die Ausweisung einen Widerspruch zu Art. 8 EMRK darstelle.Es liege ein geschütztes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich vor. Der durch die normierte Ausweisung aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in das Privatleben sei auch durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu den Privatinteressen des Erstbeschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Im Rahmen einer Interessensabwägung überwiege das gemeinsame Familienleben klar das staatliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens. Die vorgenommene Abwägung hinsichtlich des öffentlichen Interesses im Vergleich zum Privatinteresse des Erstbeschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet sei nicht entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfolgt, weswegen die Ausweisung einen Widerspruch zu Artikel 8, EMRK darstelle.

Zudem sei das von der belangten Behörde geführte Ermittlungsverfahren mangelhaft, da der im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht erhoben worden sei. So gehe die belangte Behörde pauschal davon aus, dass keine wirkliche Integration in Österreich bestehe. Die Durchführung entsprechender Ermittlungen sei von der belangten Behörde unmissverständlich festzustellen gewesen.

Würde die Behörde demnach ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrnehmen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilen, so hätte die belangte Behörde vielmehr aussprechen müssen, dass eine Rückkehrentscheidung dauerhaft unzulässig sei und einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 erteilen müssen.Würde die Behörde demnach ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrnehmen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilen, so hätte die belangte Behörde vielmehr aussprechen müssen, dass eine Rückkehrentscheidung dauerhaft unzulässig sei und einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 erteilen müssen.

5.1. Die Beschwerde und die bezughabenden Akten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.10.2016 vorgelegt. Im Vorlagebericht vom 03.10.2016 führte die belangte Behörde aus, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der mündlichen Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen werde die Abweisung der Beschwerde und Übermittlung des Verhandlungsprotokolls ersucht.

Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.12.2016 wurden die Beschwerdeverfahren am 16.01.2017 der Geschäftsabteilung W112 zugewiesen.

5.2. Mit Bescheid vom 04.05.2017 wurde dem Antrag auf internationalen Schutz von XXXX, Sohn von XXXX und XXXX, der am 23.03.2017 im Bundesgebiet geboren wurde, stattgegeben und ihm im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten zuerkannt.5.2. Mit Bescheid vom 04.05.2017 wurde dem Antrag auf internationalen Schutz von römisch 40 , Sohn von römisch 40 und römisch 40 , der am 23.03.2017 im Bundesgebiet geboren wurde, stattgegeben und ihm im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

5.3. Mit Schriftsatz vom 25.07.2017, eingelangt am folgenden Tag, erhob der Erstbeschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter unter Berufung auf die erteilte Vollmacht einen Fristsetzungsantrag wegen Verletzung der Entscheidungsfrist durch das Bundesverwaltungsgericht.

5.4. Mit Ladungen vom 28.07.2017 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in den Verfahren der Beschwerdeführer an.

Mit Schreiben vom selben Tag teilte das Bundesamt mit, dass dem Bundesamt die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.

Am 04.08.2017 teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Erstbeschwerdeführers mit, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst worden sei und dass die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung von ihrem Rechtsberater, dem XXXX vertreten würden.Am 04.08.2017 teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Erstbeschwerdeführers mit, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst worden sei und dass die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung von ihrem Rechtsberater, dem römisch 40 vertreten würden.

Am 08.08.2017 legte der XXXX eine Vollmacht des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vom 07.08.2017 vor.Am 08.08.2017 legte der römisch 40 eine Vollmacht des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vom 07.08.2017 vor.

5.5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.08.2017 eine mündliche Verhandlung durch, die sich wie folgt gestaltete:

"R: Welche Sprachen sprechen Sie?

BF1: Russisch, Tschetschenisch, ein bisschen Deutsch.

BF2: Russisch, Tschetschenisch, ein bisschen Deutsch.

R unterhält sich mit BF1 und 2 [auf Deutsch] und stellt fest, dass die Verdolmetschung der Verhandlung notwendig ist.

[ ]

R fragt BF: Haben Sie das Gefühl, dass Sie die Dolmetscherin gut verstehen?

BF 1 und 2: Ja.

[ ]

R: Wird nur der Bescheid von XXXX angefochten (S 2 der Beschwerde), oder [werden] die gegen alle Beschwerdeführer ergangenen Bescheide angefochten?R: Wird nur der Bescheid von römisch 40 angefochten (S 2 der Beschwerde), oder [werden] die gegen alle Beschwerdeführer ergangenen Bescheide angefochten?

BFV: Die Beschwerde ist so zu verstehen, dass alle [Bescheide] angefochten werden.

BF1 und BF2 bekräftigen dies[ ].

R: XXXX erhebt ausweislich des Schriftsatzes vom 30.09.2016 Beschwerde "stellvertretend" für alle Familienangehörigen. XXXX, Sie sind volljährig und eigenberechtigt. Haben Sie Ihrem Mann Vollmacht erteilt? Der Beschwerde liegt keine bei!R: römisch 40 erhebt ausweislich des Schriftsatzes vom 30.09.2016 Beschwerde "stellvertretend" für alle Familienangehörigen. römisch 40 , Sie sind volljährig und eigenberechtigt. Haben Sie Ihrem Mann Vollmacht erteilt? Der Beschwerde liegt keine bei!

BF2: Wir sind eine Familie und mein Mann ist das Haupt der Familie.

BF1: Wir haben ein gemeinsames Problem.

BF2: Man hat uns auch nicht gesagt, dass wir das getrennt voneinander machen sollen.

R: Meine Frage war[: H]aben Sie Ihrem Mann eine Vollmacht erteilt oder erheben Sie Beschwerde in eigenem Namen?

BFV: BF1 und BF2 erheben jeweils im eigenen Namen Beschwerde gegen die sie betreffenden Bescheide. Betreffend die Kinder wird durch beide Beschwerdeführer gemeinsam Beschwerde erhoben.

BF1: Wir haben die Beschwerde beide unterschrieben.

[ ]

BF2: [ ] Wir haben ein Problem, wir haben um ein Visum angesucht und man hat uns die Visaausstellung verweigert. Ich habe nicht gewusst, dass das möglich ist.

[ ]

BF1: Ich möchte eine Stellungnahme abgeben. Ich möchte nicht, dass wir noch einmal das erörtern, was ich bereits geschildert habe. Das wird sonst viel zu lang und viel zu viel. Ich möchte nur einige Gründe nennen, aus welchen ich nicht nach Hause zurückkehren kann und nachher können Sie entscheiden. Ich werde versuchen, mich kurz zu halten. Es gibt einen bekannten Politiker, er heißt XXXX. Ich möchte diesbezüglich einen Brief vorlegen. Der Brief ist auf Deutsch. Ich möchte nur kurz erklären. Damit wir nicht alles erörtern müssen, was wir bereits gesagt haben. Das ist eine Liste der Tschetschenen in der russischen Sprache. Der Name meines Bruders XXXX befindet sich in dieser Liste. Ich habe noch ein russisches Dokument, das ist in der englischen Sprache verfasst. Das ist mein Ausweis, dass ich für eine Organisation für Menschenrechte gearbeitet habe. Ich habe auch ein Original dieses Ausweises mit. Aus diesen Gründen war ich ein Anhänger der Unabhängigkeit der tschetschenischen Republik. Das ist die Wahrheit. Sie wollen von mir die Wahrheit hören und das ist die reine Wahrheit. Abgesehen davon habe ich im ersten Krieg gegen Russland gekämpft. Beim zweiten Krieg wurde mein Bruder XXXX festgenommen. Er war von 2000 bis 2003 in Haft. Nachdem er freigelassen wurde, hat er wieder begonnen den Kämpfern zu helfen. Ich meine, den Leuten, die gegen Russland kämpfen. Warum bezieht sich das auf mich? Weil ich beim ersten Krieg gegen Russland gekämpft habe. Dann hat mein Bruder gegen sie agiert. Bei uns war es so, dass es eine spezielle Liste der Personen gegeben hat, die gegen Russland gekämpft haben. Das waren die Leute, die für Russland nicht vertrauensvoll waren. Und mein Name war in dieser Liste. Nachdem der Name meines Bruders in die Liste eingetragen wurde, begannen auch Probleme für mich. Man hat mir vorgeworfen, dass ich genauso wie mein Bruder geholfen habe. Das steht auch im Zusammenhang mit dem vorgelegten Ausweis. Meine Eltern sind über Polen 2009 hierhergekommen, meine drei Brüder waren hier. Meine Eltern sind kranke, alte Leute. Man hat uns hier nicht geglaubt, dass wir Probleme Zuhause haben. Meine Mutter und mein Vater wurden zurück nach Tschetschenien geschickt. Danach, 2014, hat meine Mutter das Ganze, ich meine die Probleme, nicht mehr ausgehalten und ist verstorben. Mein Vater hat 2014 den ersten Schlaganfall bekommen. 2016 hat er wieder einen Schlaganfall bekommen und war 10 Tage lang in Koma. Meine zwei Brüder, die in XXXX leben, haben hier jeweils ein Visum, eine Rot-weiß-Plus-Karte. Warum erzähle ich das Ganze? Weil man uns nicht glaubt. Meine Brüder haben also seit 2014 die Visas. Also fast drei Jahre schon. Trotzdem können sie nicht nach Hause fahren, weil sie Zuhause ein Problem haben. Sie können auch überprüfen, ob die zwei nach Hause gefahren sind oder nicht. Ihre Familien sind sehr wohl nach Hause gefahren, aber sie selber nicht. Nach unserer Einreise nach Österreich, ich meine zwei Jahre nach der Einreise, haben wir die A2-Prüfung bestanden und ich habe auch einen Staplerführerschein gemacht. Ich habe das gemacht, um mich hier zu integrieren und um hier arbeiten zu können, weil ich sonst nirgends hinfahren kann. Das ist kurz gesagt alles. Das ist das Problem meiner Familie. Meine Mutter ist gestorben. Mein Vater hatte zweimal einen Schlaganfall. Ich weiß nicht, was noch alles passieren sollte, damit Sie uns glauben. Mehr Wahrheit kann ich Ihnen nicht sagen. Ich hoffe, dass Sie eine Entscheidung erlassen werden.BF1: Ich möchte eine Stellungnahme abgeben. Ich möchte nicht, dass wir noch einmal das erörtern, was ich bereits geschildert habe. Das wird sonst viel zu lang und viel zu viel. Ich möchte nur einige Gründe nennen, aus welchen ich nicht nach Hause zurückkehren kann und nachher können Sie entscheiden. Ich werde versuchen, mich kurz zu halten. Es gibt einen bekannten Politiker, er heißt römisch 40 . Ich möchte diesbezüglich einen Brief vorlegen. Der Brief ist auf Deutsch. Ich möchte nur kurz erklären. Damit wir nicht alles erörtern müssen, was wir bereits gesagt haben. Das ist eine Liste der Tschetschenen in der russischen Sprache. Der Name meines Bruders römisch 40 befindet sich in dieser Liste. Ich habe noch ein russisches Dokument, das ist in der englischen Sprache verfasst. Das ist mein Ausweis, dass ich für eine Organisation für Menschenrechte gearbeitet habe. Ich habe auch ein Original dieses Ausweises mit. Aus diesen Gründen war ich ein Anhänger der Unabhängigkeit der tschetschenischen Republik. Das ist die Wahrheit. Sie wollen von mir die Wahrheit hören und das ist die reine Wahrheit. Abgesehen davon habe ich im ersten Krieg gegen Russland gekämpft. Beim zweiten Krieg wurde mein Bruder römisch 40 festgenommen. Er war von 2000 bis 2003 in Haft. Nachdem er freigelassen wurde, hat er wieder begonnen den Kämpfern zu helfen. Ich meine, den Leuten, die gegen Russland kämpfen. Warum bezieht sich das auf mich? Weil ich beim ersten Krieg gegen Russland gekämpft habe. Dann hat mein Bruder gegen sie agiert. Bei uns war es so, dass es eine spezielle Liste der Personen gegeben hat, die gegen Russland gekämpft haben. Das waren die Leute, die für Russland nicht vertrauensvoll waren. Und mein Name war in dieser Liste. Nachdem der Name meines Bruders in die Liste eingetragen wurde, begannen auch Probleme für mich. Man hat mir vorgeworfen, dass ich genauso wie mein Bruder geholfen habe. Das steht auch im Zusammenhang mit dem vorgelegten Ausweis. Meine Eltern sind über Polen 2009 hierhergekommen, meine drei Brüder waren hier. Meine Eltern sind kranke, alte Leute. Man hat uns hier nicht geglaubt, dass wir Probleme Zuhause haben. Meine Mutter und mein Vater wurden zurück nach Tschetschenien geschickt. Danach, 2014, hat meine Mutter das Ganze, ich meine die Probleme, nicht mehr ausgehalten und ist verstorben. Mein Vater hat 2014 den ersten Schlaganfall bekommen. 2016 hat er wieder einen Schlaganfall bekommen und war 10 Tage lang in Koma. Meine zwei Brüder, die in römisch 40 leben, haben hier jeweils ein Visum, eine Rot-weiß-Plus-Karte. Warum erzähle ich das Ganze? Weil man uns nicht glaubt. Meine Brüder haben also seit 2014 die Visas. Also fast drei Jahre schon. Trotzdem können sie nicht nach Hause fahren, weil sie Zuhause ein Problem haben. Sie können auch überprüfen, ob die zwei nach Hause gefahren sind oder nicht. Ihre Familien sind sehr wohl nach Hause gefahren, aber sie selber nicht. Nach unserer Einreise nach Österreich, ich meine zwei Jahre nach der Einreise, haben wir die A2-Prüfung bestanden und ich habe auch einen Staplerführerschein gemacht. Ich habe das gemacht, um mich hier zu integrieren und um hier arbeiten zu können, weil ich sonst nirgends hinfahren kann. Das ist kurz gesagt alles. Das ist das Problem meiner Familie. Meine Mutter ist gestorben. Mein Vater hatte zweimal einen Schlaganfall. Ich weiß nicht, was noch alles passieren sollte, damit Sie uns glauben. Mehr Wahrheit kann ich Ihnen nicht sagen. Ich hoffe, dass Sie eine Entscheidung erlassen werden.

BF1 legt vor beglaubigte Übersetzung einer Bescheinigung vom 11. Juni 2014, zwei Kopien eines Mitgliedsausweises, gültig bis 31.12.2006, samt Bescheinigung in russischer Sprache vom 22. Jänner 2014 sowie einen Auszug von Chechenpress vom 17.02.2008 (zwei verschiedene Seiten).

R: Diese Unterlagen haben Sie bereits vor dem BFA vorgelegt. Sie liegen bereits bei Ihnen im Akt.

BFV legt vor: Empfehlungsschreiben einer Nachbarin für BF1 und BF2, Empfehlungsschreiben der XXXX vom 14.08.2017 betreffend alle BF, Bestätigungen betreffend die Mitwirkung von BF1 und BF2 im Rahmen der Nachbarschaftshilfe sowie Schulzeugnisse betreffend BF3, Schuljahr 2016/17 sowie 2015/16 und die Vorschule sowie die Geburtsurkunden der Enkelkinder XXXX und XXXX sowie die Kopie des Reisepasses von Z2, den sie betreffenden Bescheid des BFA vom 01.12.2014 sowie die Bescheide betreffend die Enkelkinder XXXXvom 04.05.2017 und XXXX vom 15.10.2014.BFV legt vor: Empfehlungsschreiben einer Nachbarin für BF1 und BF2, Empfehlungsschreiben der römisch 40 vom 14.08.2017 betreffend alle BF, Bestätigungen betreffend die Mitwirkung von BF1 und BF2 im Rahmen der Nachbarschaftshilfe sowie Schulzeugnisse betreffend BF3, Schuljahr 2016/17 sowie 2015/16 und die Vorschule sowie die Geburtsurkunden der Enkelkinder römisch 40 und römisch 40 sowie die Kopie des Reisepasses von Z2, den sie betreffenden Bescheid des BFA vom 01.12.2014 sowie die Bescheide betreffend die Enkelkinder XXXXvom 04.05.2017 und römisch 40 vom 15.10.2014.

R: Die Unterlagen werden in Kopie zum Akt genommen und Ihnen retourniert.

[ ]

BF1: Ich habe schon alles gesagt. Ich wollte es zusammenfassen, damit wir nicht nochmals alles erörtern müssen. Es gibt ein Sprichwort, dass der, der am Ertrinken ist, sich an jedem Strohhalm festhält. Man hat den Grund nicht ausreichend berücksichtigt und deswegen habe ich das jetzt kurz geschildert. Deswegen haben wir auch um ein Visum angesucht. Ich habe verstanden, dass ich keine Möglichkeit mehr habe, einen positiven Asylbescheid zu bekommen. Meine Kinder, meine [Enkel], sind hier geboren worden. Meine Kinder besuchen hier die Schule. Wir wollen wie normale Menschen leben und unsere Kinder großziehen.

R: Aus den Akten ergibt sich folgender Verfahrensgang: Sie reisten 2010 ein und stellten am 26.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.10.2010 abgewiesen wurde und Sie wurden in die Russische Föderation ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 03.12.2013, Ihnen zugestellt am 09.12.2013, als unbegründet abgewiesen. Sie kamen der Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellten am 20.12.2013 bei der BH XXXX einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus. Dieses Verfahren wurde auf Grund der Asylfolgeantragstellung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingestellt.R: Aus den Akten ergibt sich folgender Verfahrensgang: Sie reisten 2010 ein und stellten am 26.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.10.2010 abgewiesen wurde und Sie wurden in die Russische Föderation ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 03.12.2013, Ihnen zugestellt am 09.12.2013, als unbegründet abgewiesen. Sie kamen der Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellten am 20.12.2013 bei der BH römisch 40 einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus. Dieses Verfahren wurde auf Grund der Asylfolgeantragstellung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingestellt.

BF1: Warum ich nicht weggefahren bin? Weil ich Zuhause Probleme habe. Ich weiß nicht, wie oft ich das erklärt habe. Die Leute, die sich am ersten Krieg gegen die russischen Truppen engagiert haben, haben Probleme. Die Tschetschenen, die gegen Russland gekämpft haben, werden jetzt woanders eingesetzt, zum Beispiel in der Ukraine oder in Syrien. Wenn ich nach Tschetschenien zurückkehren sollte, müsste ich für Russland in der Ukraine oder in Syrien kämpfen oder ich müsste in den Wald gehen, um gegen Russland zu kämpfen. Ich hätte aber nicht in den Wald gehen können, um gegen Russland kämpfen zu können, weil in so einem Fall meine Familie als Geisel genommen würde. Es gäbe da zwei Varianten, entweder man hätte mich inhaftiert Sowohl 2015 und 2016 wurden Menschen erschossen, die angeblich Kämpfer waren. Man hätte mich also umbringen können und sagen können, dass ich ein Kämpfer war. Deswegen bin ich nicht nach Hause gefahren. Ich habe bis zum Schluss versucht dazubleiben, zumindest ein Visum zu bekommen, wie meine Brüder. Ich möchte so leben wie meine Brüder hier. Sie haben ein Visum, fahren aber nicht nach Hause. Ich habe sonst nicht zu ergänzen. Ich möchte zumindest ein Visum bekommen, aber wenn Sie mir kein Visum geben kann ich auch nichts machen. Ich bin ein "kleiner" Mann.

R: Wie gesagt stellten Sie am 28.01.2014 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2014 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dem Folgeantrag kam faktischer Abschiebeschutz zu. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2014, Ihnen zugestellt am 17.06.2014, abgewiesen. Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 30.06.2015 abgelehnt. Die gegen diesen Bescheid nach Abtretung erhobene Revision wurde mit Beschluss vom 10.11.2015, Ihnen zugestellt am 26.11.2015, vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen; ihr kam aufschiebende Wirkung zu. Sie sind daher seit 26.11.2015 wieder zur Ausreise aus Österreich verpflichtet. Sind Sie diesmal der Ausreiseverpflichtung nachgekommen?

BF1: Nein.

R: Sie stellten am 13.01.2016, also binnen zwei Monaten nach der Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art. 8 EMRK. Warum?R: Sie stellten am 13.01.2016, also binnen zwei Monaten nach der Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Artikel 8, EMRK. Warum?

BF1: Ich habe das schon erklärt. Ich habe wieder um Asyl angesucht und ich habe damals auch den Grund erklärt. Da hat mir XXXX das Schreiben geschrieben. XXXX lebt in Großbritannien. Ich konnte dieses Schreiben nicht in Russland mitführen. Das wäre für mich ein Urteil. Der Chef der Organisation für Menschenrechte lebt in Amerika. Ich habe damals erklärt, dass ich Probleme Zuhause hatte und die Leute zu uns gekommen sind. Dass meine Mutter in Sterben liegt, sie ist dann auch tatsächlich im Februar 2014 gestorben. Mein Vater hat dann einen Schlaganfall bekommen. Wir wollten die Behörde darüber informieren. Ich habe auch bis zum Schluss Versuche unternommen. Ich kann nirgends hin. Die Kriege werden von Politikern gemacht und schuldig bleiben solche Menschen wie ich. Ich habe nur einen kleinen Wunsch. Ich möchte ein Visum bekommen, so wie meine Brüder. Dann werde ich hier arbeiten, so wie meine Brüder und ich werde mich auch integrieren. Aber das liegt in Ihren Händen. Ich habe sonst nichts zu ergänzen.BF1: Ich habe das schon erklärt. Ich habe wieder um Asyl angesucht und ich habe damals auch den Grund erklärt. Da hat mir römisch 40 das Schreiben geschrieben. römisch 40 lebt in Großbritannien. Ich konnte dieses Schreiben nicht in Russland mitführen. Das wäre für mich ein Urteil. Der Chef der Organisation für Menschenrechte lebt in Amerika. Ich habe damals erklärt, dass ich Probleme Zuhause hatte und die Leute zu uns gekommen sind. Dass meine Mutter in Sterben liegt, sie ist dann auch tatsächlich im Februar 2014 gestorben. Mein Vater hat dann einen Schlaganfall bekommen. Wir wollten die Behörde darüber informieren. Ich habe auch bis zum Schluss Versuche unternommen. Ich kann nirgends hin. Die Kriege werden von Politikern gemacht und schuldig bleiben solche Menschen wie ich. Ich habe nur einen kleinen Wunsch. Ich möchte ein Visum bekommen, so wie meine Brüder. Dann werde ich hier arbeiten, so wie meine Brüder und ich werde mich auch integrieren. Aber das liegt in Ihren Händen. Ich habe sonst nichts zu ergänzen.

R: Alle Unterlagen, die Sie heute vorgelegt haben, be[ziehen] sich auf den Zeitraum vor dem rechtskräftigen Abschluss Ihres zweiten Asylverfahrens. Sie sind daher von der Rechtskraft dieser Entscheidungen umfasst. Hat sich seit der Entscheidung im zweiten Asylverfahren etwas ans Ihrer Situation in der Russischen Föderation geändert?

BF1: Sie wissen selbst, was in Tschetschenien vor sich geht. Die Leute, die früher als Menschenrechtler gearbeitet haben, solche Leute werden inhaftiert und ihnen werden Drogen unterschoben. Es ist schlechter geworden und nicht besser. Sie wissen selbst, was in Russland und in Tschetschenien vor sich geht. Dort wird es jeden Tag schlimmer. KADYROW und PUTIN haben mit der ganzen Welt gestritten und machen was sie wollen. Es ist schlechter geworden und nicht besser. Alle flüchten aus Tschetschenien. Es gibt ein Lager an der Grenze zu Polen. Dort gehen alle hin.

R an BFV: Möchten Sie zum aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation eine Stellungnahme angeben?

BFV: Nein.

BF1: Nein.

R: Welche Familienangehörigen von Ihnen leben in Österreich?

BF1: Hier in Österreich leben drei Brüder von mir.

R: Welchen Kontakt haben Sie zu XXXX und seiner Familie?R: Welchen Kontakt haben Sie zu römisch 40 und seiner Familie?

BF1: Er hat einen Bruder namens XXXX eine Messerverletzung zugefügt und daraufhin hat uns die Familie verboten, Kontakt miteinander zu halten.BF1: Er hat einen Bruder namens römisch 40 eine Messerverletzung zugefügt und daraufhin hat uns die Familie verboten, Kontakt miteinander zu halten.

R: Was meinen Sie damit, "die Familie hat es Ihnen verboten"?

BF1: Die Mutter von den Kindern, die Exfrau von XXXX. Jetzt hat sie wen anderen geheiratet.BF1: Die Mutter von den Kindern, die Exfrau von römisch 40 . Jetzt hat sie wen anderen geheiratet.

R: Ihr Bruder ist mit zwei Frauen verheiratet, von welcher sprechen Sie jetzt?

BF1: XXXX.BF1: römisch 40 .

R: Das heißt, Sie haben keinen Kontakt mit Ihrem Bruder XXXX, Ihrer Ex-Schwägerin XXXX und deren Kindern?R: Das heißt, Sie haben keinen Kontakt mit Ihrem Bruder römisch 40 , Ihrer Ex-Schwägerin römisch 40 und deren Kindern?

BF1: Das ist richtig.

R: Was ist mit der zweiten Frau?

BF1: Die zweite Frau hat auch einen anderen Mann geheiratet und ist weggefahren. Sie hat einen Sohn und erlaubt uns ebenfalls keinen Kontakt.

R: Das heißt, Sie haben auch keinen Kontakt mit XXXX zweiter Frau und dem gemeinsamen Kind?R: Das heißt, Sie haben auch keinen Kontakt mit römisch 40 zweiter Frau und dem gemeinsamen Kind?

BF: Das ist richtig.

R: Wie schaut der Kontakt zu Ihrem Bruder XXXX und dessen Familie aus?R: Wie schaut der Kontakt zu Ihrem Bruder römisch 40 und dessen Familie aus?

BF1: Wir haben so einen Kontakt, wie das unter Brüdern üblich ist. Wir besuchen uns gegenseitig. Wir leben wie eine normale Familie.

R: Was heißt das? Gibt es finanzielle Abhängigkeiten, wie oft sehen Sie sich ?

BF1: Wir sind nicht voneinander abhängig. Das ist ja keine Familie, wenn man nur finanziell voneinander abhängig ist.

R: Wie sieht der Kontakt aus. Sie sind nicht finanziell voneinander abhängig, aber?

BF1: Wir sind eine Familie. Ich weiß nicht, wie ich das erklären soll. Wir sind Brüder. Wie kann ich das sonst erklären.

R: Wohnen Sie zusammen?

BF1: Nein, ich lebe in XXXX. XXXX in XXXX und XXXX in XXXX. Immer wenn sie freie Zeit haben, kommen sie zu mir zu Besuch oder ich besuche sie. Sie arbeiten. Und wenn sie frei[e] Zeit haben, dann besuchen wir uns gegenseitig.BF1: Nein, ich lebe in römisch 40 . römisch 40 in römisch 40 und römisch 40 in römisch 40 . Immer wenn sie freie Zeit haben, kommen sie zu mir zu Besuch oder ich besuche sie. Sie arbeiten. Und wenn sie frei[e] Zeit haben, dann besuchen wir uns gegenseitig.

R: Ich fasse zusammen, zu Ihren Brüdern XXXX und XXXX besteht keine finanzielle Abhängigkeit. Sie halten Kontakt über regelmäßige Besuche und wohnen in verschiedenen Städten im selben Bundesland.R: Ich fasse zusammen, zu Ihren Brüdern römisch 40 und römisch 40 besteht keine finanzielle Abhängigkeit. Sie halten Kontakt über regelmäßige Besuche und wohnen in verschiedenen Städten im selben Bundesland.

BF1: ja.

[ ]

R: Ihre Tochter XXXX lebt auch in Österreich. Wie ist der Kontakt zu ihr?R: Ihre Tochter römisch 40 lebt auch in Österreich. Wie ist der Kontakt zu ihr?

BF1: Sie ist ja meine Tochter. Sie besucht ihre Eltern, das heißt, sie besucht mich und ihre Mutter gemeinsam mit ihren Kindern. Meine zwei Töchter schauen jetzt auch auf meine zwei kleinen Kindern, die Zuhause geblieben sind, XXXX und XXXX.BF1: Sie ist ja meine Tochter. Sie besucht ihre Eltern, das heißt, sie besucht mich und ihre Mutter gemeinsam mit ihren Kindern. Meine zwei Töchter schauen jetzt auch auf meine zwei kleinen Kindern, die Zuhause geblieben sind, römisch 40 und römisch 40 .

R: Besteht zwischen Ihnen und Ihrer Tochter XXXX und deren Familie ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne eines finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses oder Pflegeverhältnisses?R: Besteht zwischen Ihnen und Ihrer Tochter römisch 40 und deren Familie ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne eines finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses oder Pflegeverhältnisses?

BF1: Nein, aber wir haben ein ganz normales verwandtschaftliches Verhältnis. Wir besuchen einander gegenseitig. Ich weiß nicht, wie das hier ist, aber bei uns ist es so, dass, wenn eine finanzielle Abhängigkeit besteht, dass es dann nicht mehr ein verwandtschaftliches Verhältnis ist.

R: Bis wann haben Sie mit Ihrer Tochter XXXX im gemeinsamen Haushalt gelebt?R: Bis wann haben Sie mit Ihrer Tochter römisch 40 im gemeinsamen Haushalt gelebt?

BF1: Bis zum Jahre 2009, bis sie geheiratet hat. Bis zu diesem Zeitpunkt hat sie bei mir und bei ihrer Mutter gelebt.

R: Das heißt, der gemeinsame Haushalt wurde bereits vor Ihrer Einreise nach Österreich aufgelöst. Ist das korrekt?

BF1: Ja, sie hat geheiratet. Dann konnte sie nicht mehr mit uns leben. Sie war ja dann verheiratet.

R: Wie oft sehen Sie Ihre Tochter XXXX ungefähr?R: Wie oft sehen Sie Ihre Tochter römisch 40 ungefähr?

BF1: Fast jede Woche.

R: Das erste Asylverfahren Ihrer Tochter XXXX, ihres Gatten und ihrer Kinder wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2016 abgewiesen. Ihre Tochter Iman stellte einen Folgeasylantrag am 06.07.2016. Dieses Verfahren ist zurzeit noch bei der Behörde anhängig. Das heißt, Ihre Tochter Iman ist im Moment nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Ihr kommt faktischer Abschiebeschutz zu. Diese Angaben beziehen sich auch auf ihren Gatten und ihre Kinder. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Das erste Asylverfahren Ihrer Tochter römisch 40 , ihres Gatten und ihrer Kinder wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2016 abgewiesen. Ihre Tochter Iman stellte einen Folgeasylantrag am 06.07.2016. Dieses Verfahren ist zurzeit noch bei der Behörde anhängig. Das heißt, Ihre Tochter Iman ist im Moment nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Ihr kommt faktischer Abschiebeschutz zu. Diese Angaben beziehen sich auch auf ihren Gatten und ihre Kinder. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF1: Nein.

R: Dann gibt es noch eine Tochter von Ihnen, XXXX. Wie ist Ihr Kontakt zu XXXX und deren Familie?R: Dann gibt es noch eine Tochter von Ihnen, römisch 40 . Wie ist Ihr Kontakt zu römisch 40 und deren Familie?

BF1: Auch so. Sie kommt fast jede Woche zu uns.

R: Wann wurde der gemeinsame Haushalt mit Ihrer Tochter XXXX aufgelöst?R: Wann wurde der gemeinsame Haushalt mit Ihrer Tochter römisch 40 aufgelöst?

BF1: Das war bis zu Ihrer Heirat.

R: Das heißt, am 25.11.2013?

BF1: Ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern. Ich glaube doch, dass das 2014 war. Wir haben nämlich zuerst einen negativen Bescheid bekommen und dann hat sie geheiratet.

R: Besteht zu Ihrer Tochter XXXX und deren Familie ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne eines Pflegeverhältnisses oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis.R: Besteht zu Ihrer Tochter römisch 40 und deren Familie ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne eines Pflegeverhältnisses oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis.

BF1: Wirtschaftlich nicht.

R: Ist Ihre Tochter oder eines Ihrer Kinder krank und benötigt sie Ihre Unterstützung?

BF1: Nein, sie kümmert sich während meiner Verhandlung um meine Kinder. Das sind rein verwandtschaftliche Verhältnisse wir sind voneinander nicht finanziell abhängig.

R: Ihre Eltern XXXX und XXXX haben 2009 einen Asylantrag gestellt. Wann sind sie ausgereist?R: Ihre Eltern römisch 40 und römisch 40 haben 2009 einen Asylantrag gestellt. Wann sind sie ausgereist?

BF1: Ich glaube, dass das im Februar 2010 war, man hat ihnen nicht geglaubt. Vielleicht wäre meine Mutter noch am Leben, wenn meine Eltern damals hiergeblieben wären.

R: Vor der belangten Behörde haben Sie angegeben, dass Ihre Eltern nach acht Monaten wegen Heimweh zurückgekehrt sind.

BF1: Nein, nicht deswegen, weil sie es vermisst haben. Sie sind ja über Polen gekommen und man wollte sie nach Polen abschieben. In so einem Fall wären sie weder hier bei uns noch Zuhause. Deswegen haben sie das Verfahren hier eingestellt und dann wurden sie nach Hause geschickt. Das haben sie nur deswegen gemacht, um nicht nach Polen abgeschoben zu werden.

R: Das heißt, es ist richtig, dass Ihre Eltern 2010 in die Russische Föderation, nach Tschetschenien zurückgekehrt sind, wo Ihre Mutter 2014 gestorben ist und Ihr Vater nach zwei Schlaganfällen 2014 und 2016 weiterhin lebt.

BF1: Ja, das können Sie auch gerne überprüfen, wenn Sie es überprüfen wollen. Mein Vater ist voriges Jahr zehn Tage lang im Koma gelegen.

R: Wer kümmert sich um Ihren Vater?

BF1: Mein Bruder Zuhause.

R: Welche Verwandten, abgesehen von Ihrem Vater leben in der Russischen Föderation?

BF 1: Mein Bruder und mein jüngerer Bruder. Seinetwegen hat das alles begonnen, weil er mitgenommen wurde. Meine drei Schwestern sind verheiratet und eine Schwester ist Zuhause.

R: Leben diese alle Verwandten in Tschetschenien oder in anderen Teilen der Russischen Föderation?

BF1: Alle leben in Tschetschenien.

R: Wer lebt davon noch in Ihrem Elternhaus?

BF1: Meine jüngeren Brüder und meine Schwester und die Familie meines Bruders.

R: Wie ist der Kontakt mit Ihrer Familie in der Russischen Föderation?

BF1: Über WHAT’S APP.

R: Wovon lebt Ihre Familie in der Russischen Föderation?

BF1: Meine Brüder hier arbeiten und helfen der Familie dort.

R: Und sonst?

BF1: Ansonsten gibt es nichts. Ich weiß nicht, wie das heißt, aber es gibt kleine Arbeiten, die meine Brüder verrichten können.

R: Das heißt, Ihre Brüder gehen Gelegenheitsarbeiten nach?

BF1: Ja.

R: Haben Sie bei Ihrem Elternhaus eine kleine Landwirtschaft dabei, einen eigenen Garten?

BF1: Wir haben ein Haus und hinten gibt es ein Grundstück. Daneben hat es auch noch ein Grundstück gegeben, aber wir mussten es verkaufen, als XXXX inhaftiert wurde, damit er keine lange Freiheitsstrafe bekommt. Wir mussten deswegen Schmiergelder bezahlen.BF1: Wir haben ein Haus und hinten gibt es ein Grundstück. Daneben hat es auch noch ein Grundstück gegeben, aber wir mussten es verkaufen, als römisch 40 inhaftiert wurde, damit er keine lange Freiheitsstrafe bekommt. Wir mussten deswegen Schmiergelder bezahlen.

R: Sie haben angegeben, dass Ihr Vater 2016 10 Tage im Koma lag. Ich gehe davon aus, dass er im Krankenhaus war und behandelt wurde. Ist das richtig?

BF1: Ja, aber bei uns muss man auch für eine Behandlung zahlen. Das ist nicht so wie hier, dass man nur einen Krankenschein zeigt und das war‘s. Auch die Arzneimittel muss man dort selber kaufen.

R: Aufgrund des Alters gehe ich davon aus, dass Ihr Vater eine Pension oder eine Rente bekommt.

BF1: Ja, er hat sein ganzes Leben gearbeitet.

R: Sie sind fünfzig Jahre alt. Sie sind 2010, also vor sieben Jahren nach Österreich eingereist. Wo haben Sie Ihr Leben bis 2010, sohin die ersten mehr als vierzig Jahre, verbracht?

BF1: Im Oktober werde ich 50. Ich habe in meinem Dorf gelebt. Wir, ich meine die ganze Familie, sind in dem Haus meines Vaters angemeldet. Wir haben in XXXX gelebt. Von 2000 bis 2009 habe ich in Inguschetien gelebt.BF1: Im Oktober werde ich 50. Ich habe in meinem Dorf gelebt. Wir, ich meine die ganze Familie, sind in dem Haus meines Vaters angemeldet. Wir haben in römisch 40 gelebt. Von 2000 bis 2009 habe ich in Inguschetien gelebt.

R: Haben Sie jemals außerhalb der Russischen Föderation und außerhalb von Österreich gelebt?

BF1: Nein, im Ausland habe ich nicht gelebt. Als der Krieg begonnen hat, habe ich acht Monate in GEORGIEN gelebt, dann bin ich von dort ausgereist.

R: In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof haben Sie auch angegeben, Ihren Wehrdienst in KASACHSTAN gearbeitet zu haben und als Erdbebenhelfer in ARMENIEN tätig gewesen zu sein.

BF1: In KASACHSTAN war ich während meines Wehrdienstes und in ARMENIEN habe ich während des Erdbebens geholfen. Ich habe damals beim XXXX gearbeitet und wir wurden dorthin geschickt. 1989 hat es in ARMENIEN Erdbeben gegeben und wir haben dort beim Wiederaufbau geholfen. Wir haben dort ein halbes Jahr gearbeitet und in KASACHSTAN war ich nur in der Armee.BF1: In KASACHSTAN war ich während meines Wehrdienstes und in ARMENIEN habe ich während des Erdbebens geholfen. Ich habe damals beim römisch 40 gearbeitet und wir wurden dorthin geschickt. 1989 hat es in ARMENIEN Erdbeben gegeben und wir haben dort beim Wiederaufbau geholfen. Wir haben dort ein halbes Jahr gearbeitet und in KASACHSTAN war ich nur in der Armee.

R: Ich fasse zusammen, abgesehen von den sieben Jahren in Österreich, ein paar Monaten in GEORGIEN, ein paar Monaten in ARMENIEN und dem Wehrdienst in KASACHSTAN haben Sie den Rest des Lebens in der Russischen Föderation in Tschetschenien und Inguschetien gelebt. Ist das korrekt?

BF1: Ja.

R: Welche Bildung haben Sie im Herkunftsstaat absolviert?

BF1: Ich war bei PTU (BF an D: Wissen Sie, was das ist?): Ich habe zuerst acht Klassen Grundschule abgeschlossen und dann habe ich eine Berufsausbildung in der Berufsschule, PTU, absolviert. Somit hatte ich offiziell die zehn Klassen abgeschlossen und habe gleichzeitig eine Berufsausbildung absolviert.

R: Welche Ausbildung haben Sie in Österreich gemacht?

BF1: Ich habe hier einen Staplerschein gemacht. Ich habe auch noch einen Führerschein.

R: Haben Sie den Führerschein in Österreich oder in der Russischen Föderation gemacht?

BF1: In der Russischen Föderation.

R: Haben Sie Ihre Ausbildung, die Sie in der Russischen Föderation gemacht haben, jemals in Österreich nostrifizieren lassen?

BF1: Nein.

R: Sie haben ein Sprachdiplom, Niveau A2, Note bestanden, vom 04.05.2012 vorgelegt sowie Kursbesuchsbestätigungen 2010-2012. Haben Sie danach Diplome oder Kurse absolviert?

BF1: Ich habe um einen B1-Kurs gebeten, um die Sprache zu erlernen. Aber Caritas gewährt diese Kurse nicht, weil sie so teuer sind.

R: In Österreich lebten Sie zwei Wochen lang in XXXX, danach haben Sie beinahe eineinhalb Jahre in XXXX gelebt. Von 27.01.2012 bis 11.09.2015 lebten Sie in XXXX, seit September 2015 zogen Sie zurück nach XXXX. Sie leben in einem Quartier der Grundversorgung mit den übrigen Beschwerdeführern. Ist das korrekt?R: In Österreich lebten Sie zwei Wochen lang in römisch 40 , danach haben Sie beinahe eineinhalb Jahre in römisch 40 gelebt. Von 27.01.2012 bis 11.09.2015 lebten Sie in römisch 40 , seit September 2015 zogen Sie zurück nach römisch 40 . Sie leben in einem Quartier der Grundversorgung mit den übrigen Beschwerdeführern. Ist das korrekt?

BF1: Ja, das ist eine Unterkunft von der Caritas

R: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich?

BF1: Die Caritas zahlt uns Geld.

R: Laut GVS-Auszug und Versicherungsdatenauszug bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt seit 2010 durch Grundversorgung!

BF1: Ich kenne mich da nicht aus. Aber die Caritas überweist mir das Geld auf die Karte. Auch die Wohnung wird bezahlt.

R: Haben Sie jemals legal in Österreich gearbeitet (Saisonarbeit, Dienstleistungscheque)?

BF1: Saisonelle Tätigkeiten habe ich nicht verrichtet, aber die Caritas hat mich bei der Nachbarschaftshilfe eingebunden.

R: Welche Tätigkeit verrichten Sie für die Nachbarschaftshilfe?

BF1: Ich helfe im Garten und schneide das Holz.

R: Wie nehmen Sie sonst am gesellschaftlichen Leben in Österreich teil?

BF1: Ich, wie soll ich das erklären? Warten Sie kurz. In XXXX gibt es einen tschetschenischen Verein. Ich helfe dort, damit sich die Jugend integrieren kann. Ich habe diesbezüglich bereits ein Schreiben vorgelegt. Dort helfe ich.BF1: Ich, wie soll ich das erklären? Warten Sie kurz. In römisch 40 gibt es einen tschetschenischen Verein. Ich helfe dort, damit sich die Jugend integrieren kann. Ich habe diesbezüglich bereits ein Schreiben vorgelegt. Dort helfe ich.

R: Das heißt, Sie arbeiten in einem Verein mit tschetschenischen Jugendlichen, ist das korrekt?

BF1: Ja, ich glaube, dass ich noch eine diesbezügliche Bestätigung haben sollte.

BF1 legt vor eine Bescheinigung des TSCHETSCHENISCHEN KULTURVEREINS XXXX in deutscher Sprache, die allerdings schwer verständlich ist [GOOGLE-TRANSLATE?].BF1 legt vor eine Bescheinigung des TSCHETSCHENISCHEN KULTURVEREINS römisch 40 in deutscher Sprache, die allerdings schwer verständlich ist [GOOGLE-TRANSLATE?].

BF1: Das hat man mir dort so gegeben.

R: Beschreiben Sie das Privat- und Familienleben Ihrer minderjährigen Kinder XXXX (9 Jahre), XXXX (6 Jahre) und XXXX (4 Jahre) in Österreich! XXXX ist noch in der russischen Föderation geboren. XXXX und XXXX in Österreich. Alle drei haben ebenso wie Sie zwei negative Asylverfahren durchlaufen. Was können Sie mir über das Leben Ihrer Kinder in Österreich sagen?R: Beschreiben Sie das Privat- und Familienleben Ihrer minderjährigen Kinder römisch 40 (9 Jahre), römisch 40 (6 Jahre) und römisch 40 (4 Jahre) in Österreich! römisch 40 ist noch in der russischen Föderation geboren. römisch 40 und römisch 40 in Österreich. Alle drei haben ebenso wie Sie zwei negative Asylverfahren durchlaufen. Was können Sie mir über das Leben Ihrer Kinder in Österreich sagen?

BF1: Kurz gesagt, ist mein Sohn in der Schule und meine Tochter XXXX im Kindergarten. XXXX sollte jetzt in die Schule gehen und XXXX sollte jetzt in den Kindergarten gehen.BF1: Kurz gesagt, ist mein Sohn in der Schule und meine Tochter römisch 40 im Kindergarten. römisch 40 sollte jetzt in die Schule gehen und römisch 40 sollte jetzt in den Kindergarten gehen.

R: Meinen Sie mit Beginn des Schuljahres 2017/2018?

BF1: XXXX ja, in die Vorschule. Der Sohn geht in die dritte Klasse Volksschule. Mein Sohn beschäftigt sich mit Sport. Er beschäftigt sich mit Boxen im Freistil. Er wollte auch Fußball spielen. Deswegen habe ich ihn bei einem Fußballverein eingetragen. Er hat auch schon Medaillen erkämpft. Ich meine jetzt, das Kämpfen im Freistil. Wir kümmern uns um die Kinder, so gut wie wir können. Wir bemühen uns, dass sie sich hier integrieren.BF1: römisch 40 ja, in die Vorschule. Der Sohn geht in die dritte Klasse Volksschule. Mein Sohn beschäftigt sich mit Sport. Er beschäftigt sich mit Boxen im Freistil. Er wollte auch Fußball spielen. Deswegen habe ich ihn bei einem Fußballverein eingetragen. Er hat auch schon Medaillen erkämpft. Ich meine jetzt, das Kämpfen im Freistil. Wir kümmern uns um die Kinder, so gut wie wir können. Wir bemühen uns, dass sie sich hier integrieren.

R: Wie ist der Kontakt Ihrer Kinder mit Ihren übrigen Verwandten in Österreich?

BF1: Normal. Wenn die Verwandten zu uns kommen, dann spielen wir gemeinsam.

R: Laut Strafregisterauszug sind Sie in Österreich unbescholten. Es besteht gegen Sie von 21.10.2011 bis 20.02.2018 ein Waffenverbot auf Grund des rechtskräftigen Bescheides der BH XXXX. Möchten Sie dazu etwas sagen?R: Laut Strafregisterauszug sind Sie in Österreich unbescholten. Es besteht gegen Sie von 21.10.2011 bis 20.02.2018 ein Waffenverbot auf Grund des rechtskräftigen Bescheides der BH römisch 40 . Möchten Sie dazu etwas sagen?

BF1: Das hat XXXXgeschrieben, die Exfrau von XXXX, aber sie hat geschrieben, dass ich sie mit dem Tod bedroht habe, aber das ist alles eine Lüge. Es gibt ja keine Beweise, dass ich sie bedroht habe. Man hat ihre Aussage als Grund für diese Entscheidung genommen.BF1: Das hat XXXXgeschrieben, die Exfrau von römisch 40 , aber sie hat geschrieben, dass ich sie mit dem Tod bedroht habe, aber das ist alles eine Lüge. Es gibt ja keine Beweise, dass ich sie bedroht habe. Man hat ihre Aussage als Grund für diese Entscheidung genommen.

R: Sie legten dem Antrag kein gültiges Reisedokument und keine Geburtsurkunde bei. Warum nicht?

[ ]

BF1: Ich hatte keine Geburtsurkunde und die Pässe haben wir verloren. Deswegen habe ich einen Führerschein vorgelegt, damit die Behörde über ein Dokument verfügt.

R: Wo und wann haben Sie Ihren Pass verloren?

BF1: Mein Pass wurde mir noch Zuhause von den Behörden, sprich von der Polizei abgenommen und die Pässe meiner Familie, haben wir unterwegs verloren, ich meine von XXXX und XXXX.BF1: Mein Pass wurde mir noch Zuhause von den Behörden, sprich von der Polizei abgenommen und die Pässe meiner Familie, haben wir unterwegs verloren, ich meine von römisch 40 und römisch 40 .

R: Ihre Frau hat im ersten Asylverfahren in der Befragung angegeben, dass Ihr Pass auf der Reise verloren ging, nicht dass er Ihnen von den Behörden entzogen wurde.

BF1: Das hängt von der Frage ab.

R: Was meinen Sie damit?

BF1: Vielleicht hat sie es so verstanden, dass es um ihren Pass geht.

R: Wo befindet sich Ihre Geburtsurkunde?

BF1: Die Geburtsurkunde, das weiß ich nicht. Ich hatte eine Kopie Zuhause und diese Kopie habe ich mitgenommen.

R: Und was ist mit dieser Kopie?

BF1: Die Kopie habe ich hier abgegeben.

R: Sie haben Ihre Heiratsurkunde in Kopie abgegeben. Eine Geburtsurkunde haben Sie nur von Ihrem Sohn XXXX abgegeben.R: Sie haben Ihre Heiratsurkunde in Kopie abgegeben. Eine Geburtsurkunde haben Sie nur von Ihrem Sohn römisch 40 abgegeben.

BF1 legt vor die Übermittlung von Dokumentenkopien des BFA an seinen Anwalt.

BF1: Das ist meine Geburtsurkunde.

R: Könnten Sie einen Blick darauf werfen, worum es sich handelt?

D: Bei der ersten Seite handelt es sich um die Geburtsurkunde von XXXX, ausgestellt am 13.03.2008. Auf der zweiten Seite befindet sich die Geburtsurkunde von Frau XXXX, geb. am 27.09.1972, ausgestellt am 25. Oktober (Jahr völlig unlesbar). Auf der dritten Seite befindet sich die Heiratsurkunde vonXXXX vom 30.08.1991. Auf der gleichen Seite befindet sich auch ein Führerschein ausgestellt auf XXXX. Auf der Seite befinden sich die Rückseiten von der Heiratsurkunde und vom Führerschein.D: Bei der ersten Seite handelt es sich um die Geburtsurkunde von römisch 40 , ausgestellt am 13.03.2008. Auf der zweiten Seite befindet sich die Geburtsurkunde von Frau römisch 40 , geb. am 27.09.1972, ausgestellt am 25. Oktober (Jahr völlig unlesbar). Auf der dritten Seite befindet sich die Heiratsurkunde vonXXXX vom 30.08.1991. Auf der gleichen Seite befindet sich auch ein Führerschein ausgestellt auf römisch 40 . Auf der Seite befinden sich die Rückseiten von der Heiratsurkunde und vom Führerschein.

R: Eine Geburtsurkunde von Ihnen ist nicht dabei. Ich nehme allerdings die Kopien von Ihnen zum Akt.

BF1: Die ist nicht dabei?

R: Nein.

R: Sie begründeten Ihren Antrag auf Heilung damit, dass Sie frühestens in sechs Monaten bei der Russischen Botschaft vorsprechen könnten. Der Antrag auf Heilung ist mit 10.12.2015 datiert. Das ist mehr als eineinhalb Jahre her. Können Sie mittlerweile das Reisedokument und die Geburtsurkunde vorlegen?

BF1: Um die Dokumente zu bekommen, müsste ich zuerst den russischen Inlandspass haben. Um diesen Pass zu bekommen, müsste ich 1.500,-- Euro bezahlen. Ich kann nicht nach Hause, also müsste ich diesen Betrag bezahlen. Erst dann könnte ich einen Auslandspass bekommen. Deswegen habe ich um einen zeitlichen Aufschub gebeten. Man hat ja meinen Brüdern ebenfalls so einen zeitlichen Aufschub für ein Jahr gewährt. Sie hatten ihre Pässe. Deswegen war es für sie leichter, Auslandspässe zu bekommen. Sie haben hier Geld bezahlt, sind aber nicht nach Hause gefahren.

R: Haben Sie versucht, über Ihre Familienangehörigen in der Russischen Föderation Dokumente zu bekommen?

BF1: Es geht um viel Geld. Wenn ich hier kein Visum bekomme, dann habe ich keine Möglichkeit das Geld zu bezahlen. Aber wenn ich ein Visum bekomme, dann kann ich hier arbeiten und dann kann ich mir die Dokumente ausstellen lassen.

R: Haben Sie bislang versucht und Schritte unternommen, sich einen Pass ausstellen zu lassen?

BF1: Ich habe einmal dorthin geschrieben, an die Botschaft über Internet. Mir wurde mitgeteilt, dass für mich ein Dokument ausgestellt werden kann und mit diesem Dokument kann ich nach Hause fahren.

R: Wann war das?

BF1: Das war voriges Jahr, das war mit meinem Vertreter XXXX. Er hat gesagt, dass ich Dokumente brauchen. Ich habe mich dann dorthin gewandt und man hat mir dann zurückgeschrieben. Ich habe das dann beim BFA vorgelegt.BF1: Das war voriges Jahr, das war mit meinem Vertreter römisch 40 . Er hat gesagt, dass ich Dokumente brauchen. Ich habe mich dann dorthin gewandt und man hat mir dann zurückgeschrieben. Ich habe das dann beim BFA vorgelegt.

R: Waren Sie einmal persönlich bei der Botschaft oder beim Konsulat?

BF1: Ja, einmal.

R: Wann war das?

BF1: Ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern. Aber man sagte mir damals auch, dass man mir ein Dokument ausstellen wird. Ich bin dann von dort weggegangen.

R: Könnte das am 25.12.2013 gewesen sein?

BF1: Das ist möglich, aber ich kann mich nicht mehr erinnern.

R: Diesbezüglich hat die Caritas eine Stellungnahme erstattet, wonach Ihnen der Konsul eine Anwesenheitsbestätigung verweigert, da Sie ihm gegenüber keine Dokumente zum Nachweis Ihrer Identität vorgelegt haben.

BF1: Ich hatte damals keine Dokumente. Ich hatte nur eine weiße Karte und die habe ich dort vorgelegt. Ich bin jedenfalls ohne Dokumente hingefahren. Das musste man schnell machen. Ich kann mich jetzt nicht an alles erinnern.

R: In der Beschwerde bringen Sie vor, Sie hätten die Polizei verständigt, als Ihr Bruder XXXX versuchte, Ihren Bruder XXXX zu erstechen. Laut dem Abschlussbericht des Landeskriminalamtes, S 4, war es jedoch Ihr Bruder XXXX, der Anzeige erstattete, und XXXX, der mitteilte, wo der flüchtige XXXX aufhältig war!R: In der Beschwerde bringen Sie vor, Sie hätten die Polizei verständigt, als Ihr Bruder römisch 40 versuchte, Ihren Bruder römisch 40 zu erstechen. Laut dem Abschlussbericht des Landeskriminalamtes, S 4, war es jedoch Ihr Bruder römisch 40 , der Anzeige erstattete, und römisch 40 , der mitteilte, wo der flüchtige römisch 40 aufhältig war!

BF1: Ich, XXXX und die Frau von XXXX sind zu dritt zur Polizei nach XXXX gegangen. Wir haben erfahren, dass er eine Pistole hatte. Ich weiß nicht, welche Pistole. Ich weiß nicht, ob das eine Gaspistole war oder eine normale. Wir wollten nicht, dass er etwas tut. Wir hätten ihm selbst die Pistole wegnehmen können, aber wir haben beschlossen, uns an die Polizei zu wenden, damit das die Polizei löst.BF1: Ich, römisch 40 und die Frau von römisch 40 sind zu dritt zur Polizei nach römisch 40 gegangen. Wir haben erfahren, dass er eine Pistole hatte. Ich weiß nicht, welche Pistole. Ich weiß nicht, ob das eine Gaspistole war oder eine normale. Wir wollten nicht, dass er etwas tut. Wir hätten ihm selbst die Pistole wegnehmen können, aber wir haben beschlossen, uns an die Polizei zu wenden, damit das die Polizei löst.

R: War das bereits vor der Tat oder danach?

BF1: Vorher. Wir haben vorher die Polizei benachrichtigt. Wir haben bei der Polizei gesagt, dass er das möglicherweise tun wird. Ich war dort und XXXX war dort und die Polizei ist dorthin gekommen.BF1: Vorher. Wir haben vorher die Polizei benachrichtigt. Wir haben bei der Polizei gesagt, dass er das möglicherweise tun wird. Ich war dort und römisch 40 war dort und die Polizei ist dorthin gekommen.

R: Wohin ist die Polizei gekommen.

BF1: Zu XXXX in XXXX und unsere Familien waren zusammen, damit er das nicht macht. Wir wollten das verhindern. Deswegen haben wir uns an die Polizei gewandt und die Polizei ist gekommen. Sie haben uns zugehört. Sie haben uns zu dritt angeschaut, gelächelt und nichts gesagt. Sie sind dann weggefahren. Sie haben nichts aufgeschrieben und keine Anzeige entgegenbenommen. Danach sind wir zur Polizei gefahren und haben dort eine Anzeige geschrieben. Ich war dort, XXXX und die Frau von XXXX. Wir haben direkt bei der Polizei eine Anzeige erstattet. Wir haben dort gesagt, dass dieses Unglück passieren kann. Ich weiß nicht, warum die Polizei nicht reagiert hat. Danach ist das passiert, was passiert ist.BF1: Zu römisch 40 in römisch 40 und unsere Familien waren zusammen, damit er das nicht macht. Wir wollten das verhindern. Deswegen haben wir uns an die Polizei gewandt und die Polizei ist gekommen. Sie haben uns zugehört. Sie haben uns zu dritt angeschaut, gelächelt und nichts gesagt. Sie sind dann weggefahren. Sie haben nichts aufgeschrieben und keine Anzeige entgegenbenommen. Danach sind wir zur Polizei gefahren und haben dort eine Anzeige geschrieben. Ich war dort, römisch 40 und die Frau von römisch 40 . Wir haben direkt bei der Polizei eine Anzeige erstattet. Wir haben dort gesagt, dass dieses Unglück passieren kann. Ich weiß nicht, warum die Polizei nicht reagiert hat. Danach ist das passiert, was passiert ist.

R: In der Beschwerde geben Sie an, es gebe keine Familienfehde zwischen Ihren Brüdern. Laut dem psychiatrischen Gutachten von Prof. XXXX aus dem Strafprozess Ihres Bruders (S 14 f., S 23 f.) gab es erhebliche Konflikte unter Ihnen Brüdern, wörtlich eine "lang dauernde Konfliktsituation mit Rücksichtslosigkeiten, Entwertungen, Kränkungen und Aggressionen".R: In der Beschwerde geben Sie an, es gebe keine Familienfehde zwischen Ihren Brüdern. Laut dem psychiatrischen Gutachten von Prof. römisch 40 aus dem Strafprozess Ihres Bruders (S 14 f., S 23 f.) gab es erhebliche Konflikte unter Ihnen Brüdern, wörtlich eine "lang dauernde Konfliktsituation mit Rücksichtslosigkeiten, Entwertungen, Kränkungen und Aggressionen".

BF1: Wir Brüder haben ganz normal gelebt bis er seine Frau, sprich XXXX geheiratet hat. Wir haben ihm erklärt, dass er sie nicht heiraten soll, weil sie krumme Sachen macht. Sie hat zum Beispiel erklärt, dass ihre Mutter krank ist und hat Geld gesammelt, obwohl das nicht der Wahrheit entsprach. Zuhause hat es nie Probleme gegeben, wir Brüder sind gemeinsam aufgewachsen und es hat nie Konflikte unter uns gegeben. Alles ist wegen seiner Frau, ich meine wegen XXXX passiert. Sie hat Geld von anderen Leuten ausgeborgt und hat diese Leute gebeten, es XXXX nicht zu sagen und die Leute haben es uns dann erzählt, dass sie Geld von ihnen ausgeborgt hat. XXXX hat XXXX gesagt, womit sie sich beschäftigt. Sie hat schlechte Stimmung gegen uns gemacht. Er hat dann mit den Brüdern, mit seiner Mutter und seinem Vater gestritten und dann hat er das gemacht, was er gemacht hat. Wir haben die Polizei um Hilfe gebeten, aber haben keine bekommen.BF1: Wir Brüder haben ganz normal gelebt bis er seine Frau, sprich römisch 40 geheiratet hat. Wir haben ihm erklärt, dass er sie nicht heiraten soll, weil sie krumme Sachen macht. Sie hat zum Beispiel erklärt, dass ihre Mutter krank ist und hat Geld gesammelt, obwohl das nicht der Wahrheit entsprach. Zuhause hat es nie Probleme gegeben, wir Brüder sind gemeinsam aufgewachsen und es hat nie Konflikte unter uns gegeben. Alles ist wegen seiner Frau, ich meine wegen römisch 40 passiert. Sie hat Geld von anderen Leuten ausgeborgt und hat diese Leute gebeten, es römisch 40 nicht zu sagen und die Leute haben es uns dann erzählt, dass sie Geld von ihnen ausgeborgt hat. römisch 40 hat römisch 40 gesagt, womit sie sich beschäftigt. Sie hat schlechte Stimmung gegen uns gemacht. Er hat dann mit den Brüdern, mit seiner Mutter und seinem Vater gestritten und dann hat er das gemacht, was er gemacht hat. Wir haben die Polizei um Hilfe gebeten, aber haben keine bekommen.

R: Laut dem Strafakt war der Grund der Messerstecherei, das XXXX beschuldigt hat, seinen Sohn zu misshandeln.R: Laut dem Strafakt war der Grund der Messerstecherei, das römisch 40 beschuldigt hat, seinen Sohn zu misshandeln.

BF1: Das ist alles eine Lüge. Seine Frau hat das erzählt, dass er seinen Sohn geschlagen hat. Wir haben zuhause miteinander gelebt und auch hier und wir hatten nie vorher miteinander Probleme.

R: In der Beschwerde geben Sie an, mit dem Konflikt zwischen Ihnen Brüdern nichts zu tun gehabt zu haben. In der polizeilichen Vernehmung haben Sie zunächst angegeben, dass die Drohungen, die XXXX gegen XXXX ausgestoßen habe, per SMS auch über Sie gelaufen seien, damit Sie als ältester Bruder eingebunden gewesen seien (S 10), danach, dass Sie selbst keine Droh-SMS erhalten hätten, sondern von Ihrem Bruder XXXX davon wussten.R: In der Beschwerde geben Sie an, mit dem Konflikt zwischen Ihnen Brüdern nichts zu tun gehabt zu haben. In der polizeilichen Vernehmung haben Sie zunächst angegeben, dass die Drohungen, die römisch 40 gegen römisch 40 ausgestoßen habe, per SMS auch über Sie gelaufen seien, damit Sie als ältester Bruder eingebunden gewesen seien (S 10), danach, dass Sie selbst keine Droh-SMS erhalten hätten, sondern von Ihrem Bruder römisch 40 davon wussten.

BF1: Wir haben bei der Polizei unsere Telefone abgegeben und haben das alles erzählt. XXXX und ich haben unsere Telefone gleich bei der Polizei abgegeben. Wir haben gebeten, dass man sich anschaut, was er uns schreibt. Wir haben dort erzählt, wann er uns angerufen hat und was er gesagt hat. XXXX hat dann bei der Polizei gesagt, dass ich hierhergekommen bin, u[m] mich mit ihm tätlich auseinander zu setzen. Als ich in XXXX einvernommen wurde, hat man mir gesagt, dass XXXX gesagt hat, dass ich hierhergekommen bin, um mit ihm tätlich abzurechnen. Ich habe das damals schon erklärt. Wenn ich wirklich hierhergekommen wäre um mit ihm tätlich abzurechnen, hätte ich meine Familie nicht mitgeschleppt. Das alles hat vielleicht zwei oder drei Monate gedauert. Länger hat dieser Krieg nicht gedauert. Sie hat schlechte Stimmung gegen uns gemacht. Bei der Polizei wurde auch gesagt, dass XXXX die Kinder geschlagen hat, an die Wand geschlagen hat. Unsere Kinder sind ja zusammen aufgewachsen. Niemand tut dem anderen was an. Ich weiß es nicht. Ich weiß nicht, warum er immer auf XXXX gehört hat. Ich weiß nicht, wie sie das gemacht hat. Als sie diese Lügenanzeige erstattet hat, haben wir eine Gegenklage oder wie immer es auch heißt eingereicht. Unsere Aussagen hat man nicht berücksichtigt, aber ihre Aussagen wurden gleich berücksichtigt. Deswegen habe ich ein Waffenverbot bekommen. Wenn ich ihr etwas hätte antun wollen, dann hätte ich ihr das nicht gesagt, ich hätte es einfach getan. Wenn ich ihr irgendetwas angetan hätte, man die Kinder irgendwohin gebracht. Wozu brauche ich das? Das beruht alles auf ihre Aussage.BF1: Wir haben bei der Polizei unsere Telefone abgegeben und haben das alles erzählt. römisch 40 und ich haben unsere Telefone gleich bei der Polizei abgegeben. Wir haben gebeten, dass man sich anschaut, was er uns schreibt. Wir haben dort erzählt, wann er uns angerufen hat und was er gesagt hat. römisch 40 hat dann bei der Polizei gesagt, dass ich hierhergekommen bin, u[m] mich mit ihm tätlich auseinander zu setzen. Als ich in römisch 40 einvernommen wurde, hat man mir gesagt, dass römisch 40 gesagt hat, dass ich hierhergekommen bin, um mit ihm tätlich abzurechnen. Ich habe das damals schon erklärt. Wenn ich wirklich hierhergekommen wäre um mit ihm tätlich abzurechnen, hätte ich meine Familie nicht mitgeschleppt. Das alles hat vielleicht zwei oder drei Monate gedauert. Länger hat dieser Krieg nicht gedauert. Sie hat schlechte Stimmung gegen uns gemacht. Bei der Polizei wurde auch gesagt, dass römisch 40 die Kinder geschlagen hat, an die Wand geschlagen hat. Unsere Kinder sind ja zusammen aufgewachsen. Niemand tut dem anderen was an. Ich weiß es nicht. Ich weiß nicht, warum er immer auf römisch 40 gehört hat. Ich weiß nicht, wie sie das gemacht hat. Als sie diese Lügenanzeige erstattet hat, haben wir eine Gegenklage oder wie immer es auch heißt eingereicht. Unsere Aussagen hat man nicht berücksichtigt, aber ihre Aussagen wurden gleich berücksichtigt. Deswegen habe ich ein Waffenverbot bekommen. Wenn ich ihr etwas hätte antun wollen, dann hätte ich ihr das nicht gesagt, ich hätte es einfach getan. Wenn ich ihr irgendetwas angetan hätte, man die Kinder irgendwohin gebracht. Wozu brauche ich das? Das beruht alles auf ihre Aussage.

R: Das Strafverfahren gegen Sie wegen gefährlicher Drohung gegen Ihre Schwägerin XXXX wurde eingestellt. Gegen das Waffenverbot hätten Sie Berufung erheben können, haben es aber nicht getan.R: Das Strafverfahren gegen Sie wegen gefährlicher Drohung gegen Ihre Schwägerin römisch 40 wurde eingestellt. Gegen das Waffenverbot hätten Sie Berufung erheben können, haben es aber nicht getan.

BF1: Das habe ich schon gemacht. Ich habe eine Beschwerde eingereicht, aber man hat mir gesagt, dass das nach fünf Jahren wieder vorbei ist. Wissen Sie, wenn ich sie wirklich bedroht hätte, da müsste es ja irgendwo einen Anhaltspunkt geben. Das beruht alles auf ihren Aussagen.

R: Sie wenden sich in Ihrer Beschwerde dagegen, dass das Bundesamt von davon ausgeht, dass Sie in einem konservativ moslemischen Familienverband leben. Laut dem Ermittlungsergebnis des Landeskriminalamts Vorarlberg leben Sie in einem "konservativ moslemischen Familienverband" (S 14). Dem entspricht auch die Familienanamnese von Professor XXXX.R: Sie wenden sich in Ihrer Beschwerde dagegen, dass das Bundesamt von davon ausgeht, dass Sie in einem konservativ moslemischen Familienverband leben. Laut dem Ermittlungsergebnis des Landeskriminalamts Vorarlberg leben Sie in einem "konservativ moslemischen Familienverband" (S 14). Dem entspricht auch die Familienanamnese von Professor römisch 40 .

BF1: Wo liegt das Problem, dass meine Familie konservativ-islamisch ist? Laut der Konvention der EU ist es doch so, dass ich meine Religion frei ausüben darf und ich sie nur niemandem aufzwingen darf. Deswegen verstehe ich den Sinn der Angelegenheit nicht. Warum bezeichnet man überhaupt meine Familie als konservativ islamisch. Ist das so, dass wir uns mit den Nachbarn nicht verstehen oder gibt es andere Gründe dafür? Es gibt auch Österreicher, die mich seit sechs Jahren kennen. Sie können sie auch gerne fragen, welcher Mensch ich bin und wie Kontakte unter uns ausschauen.

R: Ich habe jetzt keine Fragen mehr an Sie. Möchten Sie jetzt abschließend eine Stellungnahme abgeben?

BF1: Ich möchte einfach normal leben. Sonst habe ich nichts zu ergänzen. Wenn Sie mir ein Visum wie meinen Brüdern geben, dann werde ich so wie meine Brüder normal leben und arbeiten. Ich bin der älteste Bruder hier. Ich habe mein ganzes Leben meinen Eltern geholfen. Ich habe allen geholfen, auch meinen Geschwistern habe ich geholfen, sie auf die Beine zu stellen. Arbeit ist für mich kein Problem. Aber wenn man mich zurück nach Hause schickt, werde ich Probleme bekommen, unabhängig davon, ob Sie mir das glauben oder nicht. Ich bitte sie, meine Angelegenheit zu überprüfen und mir und meiner Familie hierzubleiben und hier zu leben und zu arbeiten.

R an BFV: Möchten Sie jetzt schon oder erst danach eine Stellungnahme abgeben?

BFV: Jetzt nicht.

R: Haben Sie die Dolmetscherin gut verstanden?

BF1: Ja.

R: Die Dolmetscherin wird Ihnen jetzt die gesamte Verhandlungsschrift rückübersetzen.

[ ]

D: Der BF1 erstattet sein Vorbringen nochmals.

[Der Beschwerdeführer] gibt zu Seite 22, letzter Absatz Folgendes an: Mein Bruder hat Zuhause geheiratet. Ich meine in Tschetschenien und ist dann mit seiner Frau hierhergekommen. Sie hat hier das Geld von anderen Personen ausgeborgt und hat erklärt, dass die Mutter krank ist.

[ ] Zu dem Streit ist es deswegen gekommen, weil uns die Leute das gesagt haben.

[ ] Im Protokoll steht, dass wir gesagt haben, dass er sie nicht heiraten soll, aber er war ja bereits verheiratet.

R: Das ist jetzt protokolliert.

BF1: Zu Seite 23 erster Absatz gebe ich an, dass XXXX um finanzielle Hilfe bei anderen Personen ersucht hat. Sie hat gesagt, dass Ihre Mutter krank ist und dass sie das Geld für die Hilfe braucht.BF1: Zu Seite 23 erster Absatz gebe ich an, dass römisch 40 um finanzielle Hilfe bei anderen Personen ersucht hat. Sie hat gesagt, dass Ihre Mutter krank ist und dass sie das Geld für die Hilfe braucht.

R: Das ist schon protokolliert.

D: Zu Seite 8 gibt der BF1 an: 2006 wurde XXXX inhaftiert und ich habe dann nicht mehr für die Organisation gearbeitet. Der BF1 legt diesbezüglich eine Bestätigung vor.D: Zu Seite 8 gibt der BF1 an: 2006 wurde römisch 40 inhaftiert und ich habe dann nicht mehr für die Organisation gearbeitet. Der BF1 legt diesbezüglich eine Bestätigung vor.

BF1 legt im Zuge der Rückübersetzung seinen Bruder XXXX betreffende Unterlagen in russischer Sprache vor (Haftbestätigung, dass er vom 07.09.2006 bis 18.06.2007 in Haft war) und eine medizinische Begutachtung von XXXX vom 09.09.2006.BF1 legt im Zuge der Rückübersetzung seinen Bruder römisch 40 betreffende Unterlagen in russischer Sprache vor (Haftbestätigung, dass er vom 07.09.2006 bis 18.06.2007 in Haft war) und eine medizinische Begutachtung von römisch 40 vom 09.09.2006.

D: Zu Seite 9 möchte der BF1 Folgendes erklären. Da gibt es zwei Möglichkeiten. Ich würde jeden Falls nicht in die Ukraine oder nach Syrien fahren, um dort zu kämpfen. Es gebe also zwei Varianten. Entweder ich wäre in Haft oder man hätte mich erschossen und hätte gesagt, dass ich ein Kämpfer bin. Zur Seite 10 gibt der BF1 an, dass der Chef der Organisation für Menschenrechte in Amerika gelebt hat und er jetzt in MOSKAU ist. Zumindest war er in MOSKAU, als ich mit ihm in Kontakt getreten bin. Wo er jetzt ist, weiß ich nicht. Ich kann auch ein Foto von ihm vorlegen.

Vorgelegt wird ein Auszug XXXX, Hosting, kostenlose Suchfunktion der Fotos ohne Umfangeinschränkungen, praktisches Lad[en], Möglichkeit, das Foto nur den Freunden zu zeigen, mit angeschlossener Fotodokumentation.Vorgelegt wird ein Auszug römisch 40 , Hosting, kostenlose Suchfunktion der Fotos ohne Umfangeinschränkungen, praktisches Lad[en], Möglichkeit, das Foto nur den Freunden zu zeigen, mit angeschlossener Fotodokumentation.

R: Wurde das rückübersetzt, was Sie vorher angegeben haben oder möchten Sie außer den Korrekturen die Sie gerade gemacht haben weitere Korrekturen anbringen?

BF1: Nein.

R: Warum legen Sie diese Unterlagen erst jetzt vor?

BF1: Ich habe diese Unterlagen schon früher vorgelegt, aber man hat Sie mir nicht entgegengenommen.

R: Was meinen Sie mit früher? Wann haben Sie die Unterlagen vorgelegt?

BF1: In XXXX bei der BFA: Ich habe auch damals das Schreiben von ZAKAEV samt Übersetzung vorgelegt.BF1: In römisch 40 bei der BFA: Ich habe auch damals das Schreiben von ZAKAEV samt Übersetzung vorgelegt.

R: Meine Frage war, wann [war] das?

BF1: Zur gleichen Zeit, ich habe das Schreiben vorgelegt und das Foto und daraufhin hat man mir gesagt, dass man sich das nicht durchlesen wird. Ich habe gefragt, warum man das nicht durchlesen wird. Ich habe das extra übersetzen lassen.

R: Der Asylantrag Ihres Bruders [XXXX] wurde mit Bescheid vom 23.04.2013 betreffend die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten rechtskräftig. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs wurde die Beschwerde betreffend die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ihr Bruder verfügt in Österreich nicht über Asylstatus, sondern einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK. Die von Ihnen vorgelegten Unterlagen betreffend Ihren Bruder [XXXX] betreffen sein Fluchtvorbringen und beziehen sich auf das Jahr 2006. Sie sind sowohl von der Rechtskraft des Bescheides in seinem Verfahren als auch in Ihrem Verfahren umfasst. Die Fotodokumentation betreffend XXXX hat insofern keinen Bezug zu Ihnen, als Sie darauf nicht abgebildet sind, Ihr Vorbringen zur Mitgliedschaft in der Vereinigung von XXXX wurde in Ihrem Asylverfahren berücksichtigt und ist diesbezüglich von der Rechtskraft umfasst. Alles das wurde bereits in Ihrem Verfahren geprüft. Die Kopien werden zum Akt genommen.R: Der Asylantrag Ihres Bruders [XXXX] wurde mit Bescheid vom 23.04.2013 betreffend die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten rechtskräftig. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs wurde die Beschwerde betreffend die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ihr Bruder verfügt in Österreich nicht über Asylstatus, sondern einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Die von Ihnen vorgelegten Unterlagen betreffend Ihren Bruder [XXXX] betreffen sein Fluchtvorbringen und beziehen sich auf das Jahr 2006. Sie sind sowohl von der Rechtskraft des Bescheides in seinem Verfahren als auch in Ihrem Verfahren umfasst. Die Fotodokumentation betreffend römisch 40 hat insofern keinen Bezug zu Ihnen, als Sie darauf nicht abgebildet sind, Ihr Vorbringen zur Mitgliedschaft in der Vereinigung von römisch 40 wurde in Ihrem Asylverfahren berücksichtigt und ist diesbezüglich von der Rechtskraft umfasst. Alles das wurde bereits in Ihrem Verfahren geprüft. Die Kopien werden zum Akt genommen.

[ ]

R: Aus den Akten ergibt sich folgender Verfahrensgang: Sie reisten 2010 ein und stellten am 26.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.10.2010 abgewiesen wurde und Sie wurden in die Russische Föderation ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 03.12.2013, Ihnen zugestellt am 09.12.2013, als unbegründet abgewiesen.

BF2: Ja, ich habe immer negative Bescheide bekommen.

R: Sie kamen der Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellten am 20.12.2013 bei der BH Bludenz einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus. Dieses Verfahren wurde auf Grund der Asylfolgeantragstellung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingestellt.

BF2: Wir haben das zweite Mal um Asyl angesucht und dann haben wir die Unterlagen für ein Visum eingereicht.

R: Sie haben zweimal um "Visa" angesucht.

BF2: Ja.

R: Am 28.01.2014 stellten Sie einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2014 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dem Folgeantrag kam faktischer Abschiebeschutz zu. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2014, Ihnen zugestellt am 17.06.2014, abgewiesen. Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 30.06.2015 abgelehnt.

BF2: Ich habe das jetzt nicht verstanden. Haben wir jetzt einen abweisenden Bescheid für das Asylverfahren oder die Visaanträge bekommen?

R: Für das Asylverfahren. Sie können nicht Asyl un[d] ein "Visum" gleichzeitig beantragen. Daher wurde das erste Visaverfahren eingestellt.

BF2: Ja, man kann erst um Visum ansuchen, wenn das Asylverfahren abgeschlossen wurde.

R: Die gegen den negativen Bescheid im Asylverfahren erhobene Revision wurde mit Beschluss vom 10.11.2015, Ihnen zugestellt am 26.11.2015, vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen; ihr kam aufschiebende Wirkung zu. Sie sind daher seit 26.11.2015 wieder zur Ausreise aus Österreich verpflichtet. Sind Sie der Ausreiseverpflichtung nachgekommen?

BF2: Nein, wir sind nirgends hingefahren.

R: Sie stellten am 13.01.2016, also binnen zwei Monaten nach der Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art. 8 EMRK. Warum?R: Sie stellten am 13.01.2016, also binnen zwei Monaten nach der Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Artikel 8, EMRK. Warum?

BF2: Nach dem ersten negativen Bescheid haben wir uns an den XXXX gewandt. Man hat uns dort gesagt, dass man eine Beschwerde dagegen erheben kann und das haben wir gemacht. Wir haben dann gewartet. Und jetzt ist das Schreiben gekommen, also sind wir dahergekommen.BF2: Nach dem ersten negativen Bescheid haben wir uns an den römisch 40 gewandt. Man hat uns dort gesagt, dass man eine Beschwerde dagegen erheben kann und das haben wir gemacht. Wir haben dann gewartet. Und jetzt ist das Schreiben gekommen, also sind wir dahergekommen.

R: Sie haben jetzt keine Berufung erhoben, sondern ein "Visum" beantragt. Warum?

BF2: Wir haben einen Anwalt beauftragt namens XXXX. Er hat uns gesagt, dass er die Beschwerden nichtig machen wird, sodass wir um ein Visum ansuchen können. Aber dann hat er gesagt, dass das nicht gelungen ist, dass man die Beschwerde nicht zurückgenommen hat und dann hat er gesagt, dass wir von da auf eine Antwort warten sollen.BF2: Wir haben einen Anwalt beauftragt namens römisch 40 . Er hat uns gesagt, dass er die Beschwerden nichtig machen wird, sodass wir um ein Visum ansuchen können. Aber dann hat er gesagt, dass das nicht gelungen ist, dass man die Beschwerde nicht zurückgenommen hat und dann hat er gesagt, dass wir von da auf eine Antwort warten sollen.

R: Welche Familienangehörigen von Ihnen leben in Österreich?

BF2: Es leben drei Brüder meines Mannes hier und auch ihre Familien und auch meine zwei Töchter leben hier und fünf Enkelkinder. Ich verwechsle Deutsch und Russisch.

R: Wie unterhalten Sie sich mit Ihren Töchtern und Enkelkindern?

BF2: Das natürlich in der Muttersprache, auf Tschetschenisch.

R: Wie ist der Kontakt mit Ihren beiden Töchtern, die hier wohnen?

BF2: Wie zwischen der Mutter und den Töchtern.

R: Was bedeutet das?

BF2: Das bedeutet, dass das Verhältnis zwischen Mutter und Kinder immer gut ist. Ich habe auch meine Kinder bei ihnen gelassen und bin hierhergekommen. Meine beiden Töchter passen jetzt auf meine Kinder auf.

R: Seit wann wohnen Sie und Ihre erwachsenen Töchter nicht mehr zusammen?

BF2: Die ältere Tochter war schon verheiratet, als wir hierhergekommen sind. Die zweite Tochter hat hier geheiratet.

R: Wie halten Sie seit der Eheschließung Ihrer Töchter den Kontakt aufrecht?

BF2: Sie kommen zu uns auf Besuch, einmal in zwei bis drei Wochen, aber es kommt auch vor, dass wir per Telefon sprechen.

R: Gibt es ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zwischen Ihnen und Ihren erwachsenen Töchtern?

BF2: Nein, die ältere bekommt Hilfe von der Caritas, so wie ich, und die zweite Tochter hat einen positiven Bescheid bekommen. Sie hat eine Familie und lebt mit der Familie zusammen.

R: Wie ist Ihr Kontakt zu Ihren Schwagern und deren Familien?

BF2: Normal.

R: Wo halten sich Ihre Geschwister auf?

BF2: Es gibt nur Stiefgeschwister. Es gibt keine leiblichen Geschwister. Vor 26 Jahren ist mein Vater gestorben, vor 11 Jahren meine Mutter.

R: Haben Sie Kontakt zu Ihren Stiefgeschwistern?

BF2: Nein. Wir haben nicht die gleichen Eltern und sie sind im Land verstreut.

R: Haben Sie Kontakt zur Familie Ihres Mannes, die sich weiterhin in der Russischen Föderation aufhält?

BF2: Die Brüder haben immer Kontakt und der Vater auch, meinen Mann interessiert es, wie es dem Vater geht, weil dieser krank ist.

R: Meine Frage war, ob auch Sie mit diesen Verwandten Kontakt haben?

BF2: Ich interessiere mich hier auch, weil ich die Schwiegertochter bin und das ist bei den Moslems üblich so. Das ist wichtig.

R: Wenn ich es richtig verstanden habe, haben Sie mit den Brüdern Ihres Mannes und den Schwiegereltern in der Russischen Föderation zusammengelebt?

BF2: Ja, das ist richtig.

R: Sie haben in Ihrem Asylverfahren angegeben, dass Sie keine eigenen Asylgründe haben, sondern dass Sie wegen den Gründen Ihres Mannes das Land verlassen haben. Bleibt das aufrecht?

BF2: Ja, wir sind sozusagen ein Körper. Wenn sich der Kopf sich irgendwohin wendet, dann bezieht sich das auf den ganzen Körper.

R: Trifft das auch auf Ihre Kinder zu, dass Ihre minderjährigen Kinder, keine eigenen Fluchtgründe haben?

BF2: Ja. Meine älteren Töchter sind verheiratet und meine zwei Kinder sind hier geboren und können somit keine eigenen Fluchtgründe haben. Bei mir ist es jetzt so, dass ich immer wieder Deutsch mit Russisch vermische.

R: Sie sind vierundvierzig Jahre alt. Sie sind 2010, also vor sieben Jahren nach Österreich eingereist. Wo haben Sie Ihr Leben bis 2010, sohin die ersten mehr als fünfunddreißig Jahre, verbracht?

BF2: Wir waren in Inguschetien. Wir waren die Ältesten Zuhause und seine Eltern haben uns dorthin geschickt. Aber an die Jahre kann ich mich nicht mehr erinnern.

R: Haben Sie außerhalb von Inguschetien, Tschetschenien und Österreich sonst noch wo gelebt?

BF2: Nein.

R: In Österreich lebten sie zwei Wochen lang in XXXX, danach haben Sie beinahe eineinhalb Jahre in XXXX gelebt. Von 27.01.2012 bis 11.09.2015 lebten Sie in XXXX, seit September 2015 zogen Sie zurück nach XXXX. Sie leben in einem Quartier der Grundversorgung mit den übrigen Beschwerdeführern. Ist das korrekt?R: In Österreich lebten sie zwei Wochen lang in römisch 40 , danach haben Sie beinahe eineinhalb Jahre in römisch 40 gelebt. Von 27.01.2012 bis 11.09.2015 lebten Sie in römisch 40 , seit September 2015 zogen Sie zurück nach römisch 40 . Sie leben in einem Quartier der Grundversorgung mit den übrigen Beschwerdeführern. Ist das korrekt?

BF2: Man wollte die Räumlichkeiten für ein Büro nützen. Zuerst waren wir im Erdgeschoss, dann im 1. und dann im 2. Stock. Man wollte die Räumlichkeiten für ein Büro nützen und deswegen hat man uns nach XXXX geschickt.BF2: Man wollte die Räumlichkeiten für ein Büro nützen. Zuerst waren wir im Erdgeschoss, dann im 1. und dann im 2. Stock. Man wollte die Räumlichkeiten für ein Büro nützen und deswegen hat man uns nach römisch 40 geschickt.

R: Welche Bildung haben Sie im Herkunftsstaat absolviert?

BF2: Ich habe 10 Jahre Grundschule abgeschlossen, so wie alle normalen Kinder und danach habe ich geheiratet.

R: Sie haben in Österreich ein Sprachdiplom, Niveau A2, Note bestanden, vom 28.02.2013 vorgelegt sowie Kursbesuchsbestätigungen 2011-2013. Haben Sie danach Diplome absolviert oder Kurse besucht?

BF2: Danach hatte ich kleine Kinder. Wir haben auch um einen Kurs angesucht, aber wir haben keine Antwort bekommen. Mein Mann wollte auch einen Kurs besuchen, und ich auch. Wir wollten einen B1-Kurs besuchen, aber der kostet, glaube ich, 500,-- Euro und so viel Geld hatte ich nicht. Sonst sind wir nur Zuhause. Wir haben mittlerweile sogar das vergessen, was wir einmal gelernt haben.

R: Welche Bildungsmaßnahmen haben Sie in Österreich gesetzt?

BF2: Keine. Ich wollte einen Nähkurs machen, aber man muss zuerst eine B1-Deutschprüfung ablegen, um diesen Nähkurs zu bekommen.

R: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich?

BF2: Von der Caritas. Wir bekommen jeden Monat ca. 250,-- Euro, ich und mein Mann und die Kinder jeweils ca. 150,--.

R: Haben Sie jemals legal in Österreich gearbeitet (Saisonarbeit, Dienstleistungscheque)?

BF2: Als wir in XXXX gelebt haben, gab es über die Caritas eine Jobmöglichkeit, ich war dort zwei oder drei Mal. Ich habe die Treppe geputzt, dort wie gewohnt haben; zweimal in der Woche habe ich das gemacht. Mit der weißen Karte hat man uns gesagt, dürfen wir nicht arbeiten, nicht über eine Firma.BF2: Als wir in römisch 40 gelebt haben, gab es über die Caritas eine Jobmöglichkeit, ich war dort zwei oder drei Mal. Ich habe die Treppe geputzt, dort wie gewohnt haben; zweimal in der Woche habe ich das gemacht. Mit der weißen Karte hat man uns gesagt, dürfen wir nicht arbeiten, nicht über eine Firma.

R: Wie nehmen Sie am gesellschaftlichen Leben in Österreich teil?

BF2: Wenn es Feiertage gibt, gibt man mir über Caritas Bescheid und ich koche dann. Aber ich mache das nicht entgeltlich, sondern unentgeltlich. Wenn man so mir so einen Auftrag erteilt, dann mache ich das unentgeltlich und wenn es Feiertage im Kindergarten gibt, zum Beispiel Halloween und wenn der Osterhase kommt, dann nähen wir gemeinsam die Verkleidung und gehen gemeinsam mit den Kindern dorthin.

R: Beschreiben Sie das Privat- und Familienleben Ihrer minderjährigen Kinder XXXX (9 Jahre), XXXX (6 Jahre) und XXXX (4 Jahre) in Österreich!R: Beschreiben Sie das Privat- und Familienleben Ihrer minderjährigen Kinder römisch 40 (9 Jahre), römisch 40 (6 Jahre) und römisch 40 (4 Jahre) in Österreich!

BF2: Mein Sohn trainiert Kämpfen. Wir haben ihn in den letzten Tagen zum Fußball angemeldet. Er zeichnet auch und hat sogar den dritten Platz eingenommen. Er hat auch den ersten Platz in der Schule im Laufen gewonnen.

R: Wie unterhalten Sie sich mit den kleinen Kindern Zuhause?

BF2: Ich versuche, den Kindern Deutsch beizubringen, damit sich in der Schule leichter weiterkommen. Sie schreibt schon die Buchstaben. Was die Tochter anbelangt, hat man gesagt, dass man sich das anschauen wird, ob sie in die erste Klasse oder in die Vorschule kommen wird und die Kleine hat man gesagt, kann jetzt in den Kindergarten gehen. Wir haben sie bereits angemeldet.

R: Ich gehe davon aus, dass Ihre Kinder auch Tschetschenisch sprechen.

BF2: Ja.

R: Sprechen Sie auch Russisch?

BF2: Es gibt eine Tschetschenin, die einmal in der Woche Russisch und Tschetschenisch unterrichtet und sie unterrichtet auch meinen Sohn.

R: Laut Strafregisterauszug wurden Sie mit Urteil vom 15.04.2013 rechtskräftig wegen Diebstahls zu einer teilbedingten Geldstrafe verurteilt und sind sohin nicht unbescholten. Mit Bescheid der BH XXXX vom 12.03.2012 wurde ein bis 16.06.2018 gültiges Waffenverbot gegen Sie erlassen. Möchten Sie dazu etwas sagen?R: Laut Strafregisterauszug wurden Sie mit Urteil vom 15.04.2013 rechtskräftig wegen Diebstahls zu einer teilbedingten Geldstrafe verurteilt und sind sohin nicht unbescholten. Mit Bescheid der BH römisch 40 vom 12.03.2012 wurde ein bis 16.06.2018 gültiges Waffenverbot gegen Sie erlassen. Möchten Sie dazu etwas sagen?

BF2: Als man mir das erste Mal das Ganze angehängt hat, war es so, dass ich erst kurze Zeit davor meine Tochter zur Welt gebracht habe. Ich habe die Sprache Deutsch nicht gesprochen. Das war in dem billigsten Geschäft namens KIK. Ich habe mir zuerst die Sachen im Geschäft angeschaut und dann wollte ich mir die Sachen anschauen, die draußen gehängt sind. Ich habe etwas in die Tasche gelegt, aber man hat mir vorgeworfen, dass ich dann mit der Tasche weggehen wollte und dann hat man die Polizei verständigt und gemeint, dass ich etwas gestohlen habe. Das zweite Mal habe ich die Strafe bezahlt. Ich war schwanger und ich stand unter Stress. Ich habe mich schuldig bekannt. Ich habe die Strafe bezahlt. Nachher hatte ich keine Strafe mehr. Alles war in Ordnung.

R: Sie legten dem Antrag auf Visa, wie Sie es nennen, kein gültiges Reisedokument und keine Geburtsurkunde bei. Warum nicht?

BF2: Weil wir diese Dokumente nicht hatten. Wir hatten nur die Geburtsurkunde von meinem Sohn und die Heiratsurkunde und den Führerschein meines Mannes. Das haben wir in XXXX abgegeben. Seitdem haben wir die Dokumente nicht zurückbekommen.BF2: Weil wir diese Dokumente nicht hatten. Wir hatten nur die Geburtsurkunde von meinem Sohn und die Heiratsurkunde und den Führerschein meines Mannes. Das haben wir in römisch 40 abgegeben. Seitdem haben wir die Dokumente nicht zurückbekommen.

R: Wo befinden sich Ihr Inlandsreisepass und Ihre Geburtsurkunde?

BF2: Die Dokumente waren bei meinem Mann und er hat sie irgendwo verloren.

R: Haben Sie versucht, über Ihre Verwandten in der Russischen Föderation Dokumente zu bekommen?

BF2: Wie sollten wir das machen? Wir haben gehofft, dass wir Papiere bekommen und das nachher machen können.

R: Sie haben einen Antrag auf Heilung gestellt. Sie begründeten Ihren Antrag auf Heilung damit, dass Sie frühestens in sechs Monaten bei der Russischen Botschaft vorsprechen könnten. Der Antrag auf Heilung ist mit 10.12.2015 datiert. Das ist mehr als eineinhalb Jahre her. Haben Sie mittlerweile bei der Russischen Botschaft vorgesprochen?

BF2: Ohne Dokumente werden keine Auslandspässe ausgestellt. Solche Dokumente werden nur Zuhause ausgestellt. Wenn jemand ein Visum braucht, ich weiß nicht wie das ist, aber dann bekommt man ein Dokument für zwei Wochen und dann kann man hinfahren und das alles erledigen. Ich glaube, dass man das bei der BH bekommt, in XXXX. Ich weiß es nicht.BF2: Ohne Dokumente werden keine Auslandspässe ausgestellt. Solche Dokumente werden nur Zuhause ausgestellt. Wenn jemand ein Visum braucht, ich weiß nicht wie das ist, aber dann bekommt man ein Dokument für zwei Wochen und dann kann man hinfahren und das alles erledigen. Ich glaube, dass man das bei der BH bekommt, in römisch 40 . Ich weiß es nicht.

R: Warum haben für die Geburtsurkunde Ihrer Töchter XXXX und XXXX die Ausstellung einer Apostille (27.12.2013) beantragt?R: Warum haben für die Geburtsurkunde Ihrer Töchter römisch 40 und römisch 40 die Ausstellung einer Apostille (27.12.2013) beantragt?

BF2: Ich kenne mich damit nicht aus. Das hat mein Mann gemacht. Ich weiß es nicht. Ich kenne mich mit den Dokumenten nicht aus.

R: Hat sich etwas an der Lage in der Russischen Föderation betreffend Sie etwas geändert seit Abschluss des zweiten Asylverfahrens?

BF2: Dort ist es nur schlechter geworden. Sonst hat sich nichts geändert.

R: Möchten Sie eine Stellungnahme zum Dokumentationsblatt der Staatendokumentation abgeben?

BF2: Ich kenne mich bei der Politik nicht aus, aber ich weiß, dass sich dort alle beschweren, dass es immer schlechter und schlechter wird. Das kann man auch im Internet nachlesen.

BFV: Nein.

R: Möchten Sie abschließend zu Ihrem Verfahren und dem Verfahren Ihrer Kinder noch eine Stellungnahme abgeben?

BF2: Ich habe an Sie eine Bitte. Wir sind jetzt seit sieben Jahren in Österreich. Wir sind nicht als Touristen gekommen. Wenn die Leute hier einen negativen Bescheid bekommen, dann fahren sie nach Deutschland oder Frankreich. Wir sind hierhergekommen. Meine Töchter sind hier. Meine Familie ist hier. Meine Enkelkinder sind hier. Meine Kinder besuchen hier die Schule und den Kindergarten. Wenn das möglich ist, möchte ich, dass meine Kinder hier die Schule besuchen können. Sie haben sich schon daran gewöhnt und ich bitte Sie darum. Das ist die Bitte einer Mutter. Ich möchte Sie um Verständnis bitten, weil ich die Mutter der Kinder bin. Ich möchte, dass meine Kinder hier bleiben und weiterleben können. Ich möchte, dass sie ein normales Leben hier haben. Die Kinder haben sich an das Leben hier gewöhnt. Bei uns ist die Atmosphäre dort noch ganz anders. Das wird für die Kinder Stress. Wenn es die Möglichkeit gibt, ein Visum zu bekommen, dann werden wir hier arbeiten. Ich möchte auch eine B1-Prüfung machen, dann einen Kurs machen und arbeiten. Ich werde nicht Zuhause sitzen. Wenn es die Möglichkeit gegeben hätte, mit der weißen Karte zu arbeiten, hätte ich schon gearbeitet, weil ich keine Angst vor der Arbeit habe.

R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben?

BFV: Nein.

R: Haben Sie die Dolmetscherin gut verstanden?

BF2: Ja.

[ ]

R: Wurde das rückübersetzt, was Sie vorher angegeben haben oder möchten Sie Korrekturen anbringen?

BF2: Ja, zu Seite 32 möchte ich angeben, dass als die Eltern über Polen nach Österreich gekommen sind, wir von Inguschetien nach Hause gekommen sind, weil wir die Ältesten waren.

[ ]

R: Das Gericht hat Ihre erwachsenen Töchter XXXX und XXXX geladen. Offenbar gab es Probleme bei der Abfertigung oder Zustellung. Ihre Töchter sind heute nicht erschienen.R: Das Gericht hat Ihre erwachsenen Töchter römisch 40 und römisch 40 geladen. Offenbar gab es Probleme bei der Abfertigung oder Zustellung. Ihre Töchter sind heute nicht erschienen.

[ ]

R: Sie haben Angaben zum Familienleben mit Ihren Töchtern gemacht. Kann auf die Befragung der Töchter als Zeugen verzichtet werden? Ansonsten muss die Verhandlung vertagt werden. Oder soll das Gericht versuchen, Ihre Töchter telefonisch zu erreichen?

[ ]

R: Ihr Vertreter sagt, dass die Zeugen nur dann einvernommen werden sollen, wenn Sie das möchten.

BF2: Sie müssten siebeneinhalb Stunden hierher fahren und siebeneinhalb Stunden zurück mit Ihren Kindern und deshalb interessiert mich die Frage, warum das so wichtig ist.

R: [ ] Es gibt keine finanziellen Abhängigkeiten oder Pflegeverhältnisse. Es besteht regelmäßiger Kontakt durch Besuche und auch Telefonate. Diese Aussagen würde ich dann der Entscheidung zugrundelegen.

BF1: Das passt dann so. Warum sollen Sie und die Töchter deswegen noch Zeit verlieren.

R: Das heißt, auf die Befragung Ihrer Töchter wird verzichtet. Das Gericht wird Ihren Töchtern mitteilen, dass sie nicht mehr zu kommen brauchen.

R: Aus den Akten ergibt sich folgender Verfahrensgang: Ihre Tochter XXXX reiste mit Ihnen 2010 ein und stellte am 26.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.10.2010 abgewiesen wurde und wurde sie in die Russische Föderation ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 03.12.2013, ihr zugestellt am 09.12.2013, als unbegründet abgewiesen. Sie kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 20.12.2013 bei der BH XXXX einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus. Dieses Verfahren wurde auf Grund der Asylfolgeantragstellung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingestellt.R: Aus den Akten ergibt sich folgender Verfahrensgang: Ihre Tochter römisch 40 reiste mit Ihnen 2010 ein und stellte am 26.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.10.2010 abgewiesen wurde und wurde sie in die Russische Föderation ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 03.12.2013, ihr zugestellt am 09.12.2013, als unbegründet abgewiesen. Sie kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 20.12.2013 bei der BH römisch 40 einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus. Dieses Verfahren wurde auf Grund der Asylfolgeantragstellung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingestellt.

BF1: Weil gleichzeitig ein positiver Bescheid eingegangen ist und ein Visum.

RI Am 24.11.2014 stellten sie einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Diesem wurde am 17.12.2014 Folge gegeben und ihr im Familienverfahren auf Grund der Ehe mit einem Konventionsflüchtling der Flüchtlingsstatuts zuerkannt. Seither ist sie in Österreich aufenthaltsberechtigt. Der Gatte Ihrer Tochter XXXX heißt XXXX, dessen Mutter stellte für ihn einen Asylerstreckungsantrag. Dieser war mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2006 abgewiesen worden. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat aber der dagegen erhobenen Berufung stattgegeben und Ihrem Schwiegersohn mit Bescheid vom 21.09.2006 gem. § 11 AsylG 1997 den Status des Asylberechtigten im Wege des Asylerstreckungsverfahrens zuerkannt. Seither ist Ihr Schwiegersohn in Österreich aufenthaltsberechtigt. Ihrer Tochter und den Enkelkindern kommt aus diesem Grund der Status von Asylberechtigten zu.RI Am 24.11.2014 stellten sie einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Diesem wurde am 17.12.2014 Folge gegeben und ihr im Familienverfahren auf Grund der Ehe mit einem Konventionsflüchtling der Flüchtlingsstatuts zuerkannt. Seither ist sie in Österreich aufenthaltsberechtigt. Der Gatte Ihrer Tochter römisch 40 heißt römisch 40 , dessen Mutter stellte für ihn einen Asylerstreckungsantrag. Dieser war mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2006 abgewiesen worden. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat aber der dagegen erhobenen Berufung stattgegeben und Ihrem Schwiegersohn mit Bescheid vom 21.09.2006 gem. Paragraph 11, AsylG 1997 den Status des Asylberechtigten im Wege des Asylerstreckungsverfahrens zuerkannt. Seither ist Ihr Schwiegersohn in Österreich aufenthaltsberechtigt. Ihrer Tochter und den Enkelkindern kommt aus diesem Grund der Status von Asylberechtigten zu.

[BF1]: Wir wissen das alles nicht.

R: Aus den Akten ergibt sich betreffend Ihrer Tochter XXXX folgenderR: Aus den Akten ergibt sich betreffend Ihrer Tochter römisch 40 folgender

Verfahrensgang: Sie reiste 2012 mit ihrem Gatten und ihrer Tochter XXXX ein und stellte am 03.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.12.2012 abgewiesen wurde und sie wurde in die Russische Föderation ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20.05.2014 an das Bundesamt zurückverwiesen. Mit Bescheid vom 10.10.2014 wurde ihr Antrag wiederum abgewiesen, ihr kein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen. In den Verfahren ihrer Kinder und ihres Gatten ergingen gleichlautende Bescheide. Mit Erkenntnis vom 15.06.2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde Ihrer Tochter und ihrer Familie ab; betreffend die Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten haben alle Familienmitglieder die Beschwerde zurückgezogen. Gleichlautende Entscheidungen ergingen betreffend ihren Gatten und ihre Kinder. Ihre Tochter Iman ist der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und stellte am 06.07.2016 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Diesen kommt faktischer Abschiebeschutz zu. Er ist bei der Behörde anhängig. Möchten Sie zum Aufenthaltsstatus Ihrer Töchter etwas sagen?Verfahrensgang: Sie reiste 2012 mit ihrem Gatten und ihrer Tochter römisch 40 ein und stellte am 03.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.12.2012 abgewiesen wurde und sie wurde in die Russische Föderation ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20.05.2014 an das Bundesamt zurückverwiesen. Mit Bescheid vom 10.10.2014 wurde ihr Antrag wiederum abgewiesen, ihr kein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen. In den Verfahren ihrer Kinder und ihres Gatten ergingen gleichlautende Bescheide. Mit Erkenntnis vom 15.06.2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde Ihrer Tochter und ihrer Familie ab; betreffend die Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten haben alle Familienmitglieder die Beschwerde zurückgezogen. Gleichlautende Entscheidungen ergingen betreffend ihren Gatten und ihre Kinder. Ihre Tochter Iman ist der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und stellte am 06.07.2016 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Diesen kommt faktischer Abschiebeschutz zu. Er ist bei der Behörde anhängig. Möchten Sie zum Aufenthaltsstatus Ihrer Töchter etwas sagen?

BF2: Eine Tochter hat ja die Papiere schon bekommen. Wir wollen hier alle zusammenleben, wie eine Familie. Die Kinder sind hier geboren. Unsere Enkel sind hier geboren.

R: Möchten Sie noch eine abschließende Stellungnahme abgeben?

BFV: Nein.

BF2: Wir möchten nach sieben Jahren eine gerechte Entscheidung bekommen. Wir wollen nicht nach Hause abgeschoben werden und wollen hier bleiben.

BF1: Nein."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige –römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige –

Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe; sie sind moslemischen Glaubens.

XXXX, Bruder des Erstbeschwerdeführers, reiste mit seiner Gattin XXXX nach Österreich ein; sie stellten am 30.09.2006 Anträge auf internationalen Schutz, denen mit Bescheiden vom 08.05.2007 stattgegeben wurde. Ihren im Bundesgebiet geborenen Kindern XXXX, XXXX, XXXX, die am 16.02.2007, 08.02.2008, 12.01.2009, 21.01.2010 und 19.04.2011 im Bundesgebiet geboren wurden, kommt der Status der Asylberechtigten im Familienverfahren zu. Seine Zweitfrau XXXX ist seit 2007 in Österreich asylberechtigt, ebenso der gemeinsame Sohn XXXX, der am XXXX im Bundesgebiet geboren wurde.römisch 40 , Bruder des Erstbeschwerdeführers, reiste mit seiner Gattin römisch 40 nach Österreich ein; sie stellten am 30.09.2006 Anträge auf internationalen Schutz, denen mit Bescheiden vom 08.05.2007 stattgegeben wurde. Ihren im Bundesgebiet geborenen Kindern römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , die am 16.02.2007, 08.02.2008, 12.01.2009, 21.01.2010 und 19.04.2011 im Bundesgebiet geboren wurden, kommt der Status der Asylberechtigten im Familienverfahren zu. Seine Zweitfrau römisch 40 ist seit 2007 in Österreich asylberechtigt, ebenso der gemeinsame Sohn römisch 40 , der am römisch 40 im Bundesgebiet geboren wurde.

XXXX verbüßt seit 19.12.2010 eine langjährige Freiheitsstrafe wegen versuchten Mordes an seinem Bruder XXXX und wurde 2017 wegen eines während der Haft begangenen Vergehens zu einer weiteren Freiheitsstrafe verurteilt. Seit der Festnahme von XXXX besteht kein Kontakt mehr mit den Beschwerdeführern. Beide Ehen von XXXX sind geschieden; seit der Festnahme von XXXX haben die Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu den beiden Ex-Gattinnen von XXXX und deren Kindern. Betreffend XXXX wurde am 24.06.2015 ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet.römisch 40 verbüßt seit 19.12.2010 eine langjährige Freiheitsstrafe wegen versuchten Mordes an seinem Bruder römisch 40 und wurde 2017 wegen eines während der Haft begangenen Vergehens zu einer weiteren Freiheitsstrafe verurteilt. Seit der Festnahme von römisch 40 besteht kein Kontakt mehr mit den Beschwerdeführern. Beide Ehen von römisch 40 sind geschieden; seit der Festnahme von römisch 40 haben die Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu den beiden Ex-Gattinnen von römisch 40 und deren Kindern. Betreffend römisch 40 wurde am 24.06.2015 ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet.

XXXX, Bruder des Erstbeschwerdeführers, stellte am 24.12.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, seine Gattin XXXX, und die Kinder XXXX am 19.02.2008. Die Anträge wurden – nach Behebung der zurückweisenden Bescheide vom 29.05.2008 und Zulassung durch den Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 29.07.2008 – mit Bescheiden 07.07.2009 abgewiesen und XXXX und seine Familie in die Russische Föderation ausgewiesen. Der Antrag der am 17.08.2009 im Bundesgebiet geborenen Tochter XXXX auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 07.09.2009 abgewiesen und sie in die Russische Föderation ausgewiesen. Die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten erwuchs infolge Beschwerdezurückziehung am 23.04.2013 in Rechtskraft. Mit Erkenntnis vom 02.07.2013 stellte der Asylgerichtshof fest, dass die Ausweisung von XXXX, XXXX und XXXX auf Dauer unzulässig ist. Sie sind auf Grund von Rot-Weiß-Rot-Karten plus zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.römisch 40 , Bruder des Erstbeschwerdeführers, stellte am 24.12.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, seine Gattin römisch 40 , und die Kinder römisch 40 am 19.02.2008. Die Anträge wurden – nach Behebung der zurückweisenden Bescheide vom 29.05.2008 und Zulassung durch den Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 29.07.2008 – mit Bescheiden 07.07.2009 abgewiesen und römisch 40 und seine Familie in die Russische Föderation ausgewiesen. Der Antrag der am 17.08.2009 im Bundesgebiet geborenen Tochter römisch 40 auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 07.09.2009 abgewiesen und sie in die Russische Föderation ausgewiesen. Die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten erwuchs infolge Beschwerdezurückziehung am 23.04.2013 in Rechtskraft. Mit Erkenntnis vom 02.07.2013 stellte der Asylgerichtshof fest, dass die Ausweisung von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 auf Dauer unzulässig ist. Sie sind auf Grund von Rot-Weiß-Rot-Karten plus zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.

XXXX, Bruder des Erstbeschwerdeführers, stellte am 24.12.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der – nach Aufhebung des Bescheides vom 24.07.2008 und Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundesasylamt durch den Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.02.2009 – mit Bescheid vom 08.07.2009 abgewiesen wurde. Er heiratete am 12.12.2011 XXXX, eine russische Staatsangehörige, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, muslimischen Glaubens, die aus der selben Kleinstadt stammt wie die Beschwerdeführer, subsidiär schutzberechtigt war und sich seit 20.09.2012 auf Grund einer Rot-weiß-rot-Karte plus in Österreich aufhält. Ihre Kinder XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX, sind seit 20.09.2012 bzw. 12.02.2013 ebenfalls auf Grund einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten erwuchs infolge Beschwerdezurückziehung am 23.04.2013 in Rechtskraft. Mit Erkenntnis vom 02.09.2013 stellte der Asylgerichtshof fest, dass die Ausweisung von XXXX auf Dauer unzulässig ist; er ist auf Grund einer Rot-weiß-rot-Karte Plus zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.römisch 40 , Bruder des Erstbeschwerdeführers, stellte am 24.12.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der – nach Aufhebung des Bescheides vom 24.07.2008 und Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundesasylamt durch den Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.02.2009 – mit Bescheid vom 08.07.2009 abgewiesen wurde. Er heiratete am 12.12.2011 römisch 40 , eine russische Staatsangehörige, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, muslimischen Glaubens, die aus der selben Kleinstadt stammt wie die Beschwerdeführer, subsidiär schutzberechtigt war und sich seit 20.09.2012 auf Grund einer Rot-weiß-rot-Karte plus in Österreich aufhält. Ihre Kinder römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , sind seit 20.09.2012 bzw. 12.02.2013 ebenfalls auf Grund einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten erwuchs infolge Beschwerdezurückziehung am 23.04.2013 in Rechtskraft. Mit Erkenntnis vom 02.09.2013 stellte der Asylgerichtshof fest, dass die Ausweisung von römisch 40 auf Dauer unzulässig ist; er ist auf Grund einer Rot-weiß-rot-Karte Plus zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.

XXXX und seine Familie leben in XXXX, XXXX und seine Familie lebten bis 2011 in XXXX, seither in XXXX. Die Beschwerdeführer und die Familien von XXXX und XXXX haben regelmäßigen Kontakt über Besuche und Telefonate. Der gemeinsame Wohnsitz mit dem Beschwerdeführer wurde bereits vor der Ausreise der Brüder XXXX und XXXX aufgelöst; in Österreich bestand nie ein gemeinsamer Wohnsitz. Es besteht weder eine finanzielle noch sonstige Abhängigkeit zwischen den Familien. Die Brüder XXXX und XXXX unterstützen ihre Verwandten in der Russischen Föderation finanziell; ihre Frauen und Kinder reisen auch in die Russische Föderation.römisch 40 und seine Familie leben in römisch 40 , römisch 40 und seine Familie lebten bis 2011 in römisch 40 , seither in römisch 40 . Die Beschwerdeführer und die Familien von römisch 40 und römisch 40 haben regelmäßigen Kontakt über Besuche und Telefonate. Der gemeinsame Wohnsitz mit dem Beschwerdeführer wurde bereits vor der Ausreise der Brüder römisch 40 und römisch 40 aufgelöst; in Österreich bestand nie ein gemeinsamer Wohnsitz. Es besteht weder eine finanzielle noch sonstige Abhängigkeit zwischen den Familien. Die Brüder römisch 40 und römisch 40 unterstützen ihre Verwandten in der Russischen Föderation finanziell; ihre Frauen und Kinder reisen auch in die Russische Föderation.

Die Eltern des Erstbeschwerdeführers, XXXX und XXXX, stellten am 02.07.2009 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz, die mit Bescheiden vom 29.09.2009 wegen der Zuständigkeit Polens zurückgewiesen wurden. Sie wurden nach Polen ausgewiesen und am 18.11.2009 nach Polen überstellt. Nach der Rückkehr ins Bundesgebiet reisten sie am 25.02.2010 freiwillig in die Russische Föderation aus. Sie kehrten nach Tschetschenien, XXXX, in den Wohnsitz der Familie zurück. Dort haben Sie einen Garten auf einem zusätzlichen Grundstück, der Vater des Erstbeschwerdeführers bezieht eine Pension. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers starb 2014 eines natürlichen Todes, der Vater des Erstbeschwerdeführers lebt nach Schlaganfällen 2014 und 2016, die in der Russischen Föderation medizinisch behandelt wurden, weiterhin im Haus der Familie, dies gemeinsam mit einem Bruder des Erstbeschwerdeführers, dessen Familie sowie einer Schwester. Drei weitere Schwestern des Erstbeschwerdeführers leben bei ihren Ehemännern, ein weiterer Bruder ebenfalls in Tschetschenien. Die Brüder XXXX und XXXX tragen durch Gelegenheitsarbeit zum Familieneinkommen bei. Die in Österreich lebenden Brüder XXXX und XXXX unterstützen ihre Verwandten in der Russischen Föderation finanziell. Die Beschwerdeführer haben regelmäßig Kontakt mit den Verwandten des Erstbeschwerdeführers in der Russischen Föderation über einen Internetdienst.Die Eltern des Erstbeschwerdeführers, römisch 40 und römisch 40 , stellten am 02.07.2009 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz, die mit Bescheiden vom 29.09.2009 wegen der Zuständigkeit Polens zurückgewiesen wurden. Sie wurden nach Polen ausgewiesen und am 18.11.2009 nach Polen überstellt. Nach der Rückkehr ins Bundesgebiet reisten sie am 25.02.2010 freiwillig in die Russische Föderation aus. Sie kehrten nach Tschetschenien, römisch 40 , in den Wohnsitz der Familie zurück. Dort haben Sie einen Garten auf einem zusätzlichen Grundstück, der Vater des Erstbeschwerdeführers bezieht eine Pension. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers starb 2014 eines natürlichen Todes, der Vater des Erstbeschwerdeführers lebt nach Schlaganfällen 2014 und 2016, die in der Russischen Föderation medizinisch behandelt wurden, weiterhin im Haus der Familie, dies gemeinsam mit einem Bruder des Erstbeschwerdeführers, dessen Familie sowie einer Schwester. Drei weitere Schwestern des Erstbeschwerdeführers leben bei ihren Ehemännern, ein weiterer Bruder ebenfalls in Tschetschenien. Die Brüder römisch 40 und römisch 40 tragen durch Gelegenheitsarbeit zum Familieneinkommen bei. Die in Österreich lebenden Brüder römisch 40 und römisch 40 unterstützen ihre Verwandten in der Russischen Föderation finanziell. Die Beschwerdeführer haben regelmäßig Kontakt mit den Verwandten des Erstbeschwerdeführers in der Russischen Föderation über einen Internetdienst.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin heirateten im Jahr 1991 in der Russischen Föderation; der Erstbeschwerdeführer lebte mit seinen Geschwistern in seinem Elternhaus, die Zweitbeschwerdeführerin zog nach der Eheschließung zu ihm. In der Russischen Föderation wurden ihre Töchter XXXX am XXXX und XXXX am XXXX sowie der Drittbeschwerdeführer am XXXX geboren; die volljährigen Beschwerdeführer, der Drittbeschwerdeführer und XXXX reisten am 26.07.2010 nach Österreich ein. Die Viertbeschwerdeführerin wurde am XXXX, die Fünftbeschwerdeführerin am XXXX in Österreich geboren. Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 26.07.2010, 09.03.2011 und 03.06.2013 wurden mit Bescheiden vom 18.03.2011 bzw. 10.07.2013 abgewiesen und die Beschwerdeführer in die Russische Föderation ausgewiesen. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 03.12.2013 wurden die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen diese Bescheide abgewiesen. Die Beschwerdeführer kamen der Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellten am 20.12.2013 Anträge auf Ausstellung von Rot-weiß-rot-Karten plus; die Verfahren wurden aufgrund der Asylfolgeantragstellung am 28.01.2014 eingestellt.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin heirateten im Jahr 1991 in der Russischen Föderation; der Erstbeschwerdeführer lebte mit seinen Geschwistern in seinem Elternhaus, die Zweitbeschwerdeführerin zog nach der Eheschließung zu ihm. In der Russischen Föderation wurden ihre Töchter römisch 40 am römisch 40 und römisch 40 am römisch 40 sowie der Drittbeschwerdeführer am römisch 40 geboren; die volljährigen Beschwerdeführer, der Drittbeschwerdeführer und römisch 40 reisten am 26.07.2010 nach Österreich ein. Die Viertbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 , die Fünftbeschwerdeführerin am römisch 40 in Österreich geboren. Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 26.07.2010, 09.03.2011 und 03.06.2013 wurden mit Bescheiden vom 18.03.2011 bzw. 10.07.2013 abgewiesen und die Beschwerdeführer in die Russische Föderation ausgewiesen. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 03.12.2013 wurden die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen diese Bescheide abgewiesen. Die Beschwerdeführer kamen der Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellten am 20.12.2013 Anträge auf Ausstellung von Rot-weiß-rot-Karten plus; die Verfahren wurden aufgrund der Asylfolgeantragstellung am 28.01.2014 eingestellt.

Die Beschwerdeführer stellten am 28.01.2014 Folgenanträge auf internationalen Schutz. Diese wurden mit Bescheiden vom 24.04.2014 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2014 als unbegründet abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 30.06.2015 ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies die nach der Abtretung des Verfahrens erhobene Revision mit Beschluss vom 10.11.2015 als verspätet zurück. Die Beschwerdeführer kamen ihrer Ausreiseverpflichtung auf Grund des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 03.12.2013 nicht nach; sie stellten am 13.01.2016 die verfahrensgegenständlichen Anträge.

XXXX lebte mit den übrigen Beschwerdeführern bis zu ihrer Eheschließung am 25.11.2013 im gemeinsamen Haushalt. Seither lebt sie mit ihrem Gatten XXXX, der ebenso wie XXXX, die Gattin von XXXX, aus derselben Kleinstadt in Tschetschenien stammt wie die Beschwerdeführer, im gemeinsamen Haushalt; dieser ist auf Grund eines Asylerstreckungsantrages seit 2006 in Österreich asylberechtigt. Ihr erster Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 03.12.2013 abgewiesen und sie in die Russische Föderation ausgewiesen. Sie kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 20.12.2013 einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-weiß-rot-Karte plus; das Verfahren wurde aufgrund der Asylfolgeantragstellung am 28.01.2014 eingestellt. Mit ihrem Gatten bekam sie im Bundesgebiet die Tochter XXXX, geb. am XXXX, und den Sohn XXXX, geb. am XXXX. Der Tochter wurde am 14.10.2014, dem Sohn am 04.05.2017 der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren nach ihrem Vater zuerkannt. Dem Folgeantrag von XXXX vom 28.01.2014 wurde stattgegeben und ihr mit Bescheid vom 25.11.2014 im Familienverfahren nach ihrem Gatten Asyl zuerkannt. XXXX und ihre Familie sind als Asylberechtigte zum Aufenthalt in Österreich berechtigt und leben in XXXX. Eine Gefährdung von XXXXund ihren Kindern kann für den Fall, dass sie ihre Eltern in der Russischen Föderation besuchen, nicht erkannt werden, da ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde und ihrem Gatten selbst der Status des Asylberechtigten aufgrund eines Asylerstreckungsantrages zukommt.römisch 40 lebte mit den übrigen Beschwerdeführern bis zu ihrer Eheschließung am 25.11.2013 im gemeinsamen Haushalt. Seither lebt sie mit ihrem Gatten römisch 40 , der ebenso wie römisch 40 , die Gattin von römisch 40 , aus derselben Kleinstadt in Tschetschenien stammt wie die Beschwerdeführer, im gemeinsamen Haushalt; dieser ist auf Grund eines Asylerstreckungsantrages seit 2006 in Österreich asylberechtigt. Ihr erster Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 03.12.2013 abgewiesen und sie in die Russische Föderation ausgewiesen. Sie kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 20.12.2013 einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-weiß-rot-Karte plus; das Verfahren wurde aufgrund der Asylfolgeantragstellung am 28.01.2014 eingestellt. Mit ihrem Gatten bekam sie im Bundesgebiet die Tochter römisch 40 , geb. am römisch 40 , und den Sohn römisch 40 , geb. am römisch 40 . Der Tochter wurde am 14.10.2014, dem Sohn am 04.05.2017 der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren nach ihrem Vater zuerkannt. Dem Folgeantrag von römisch 40 vom 28.01.2014 wurde stattgegeben und ihr mit Bescheid vom 25.11.2014 im Familienverfahren nach ihrem Gatten Asyl zuerkannt. römisch 40 und ihre Familie sind als Asylberechtigte zum Aufenthalt in Österreich berechtigt und leben in römisch 40 . Eine Gefährdung von XXXXund ihren Kindern kann für den Fall, dass sie ihre Eltern in der Russischen Föderation besuchen, nicht erkannt werden, da ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde und ihrem Gatten selbst der Status des Asylberechtigten aufgrund eines Asylerstreckungsantrages zukommt.

XXXX, Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, heiratete 2009 in der Russischen Föderation XXXX, zog aus dem gemeinsame Haushalt ihrer Eltern aus und zu ihrem Gatten, mit dem sie 2010 in der Russischen Föderation eine Tochter, XXXX, bekam. XXXX und ihre Familie stellten am 03.08.2012 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Die Tochter XXXX und der Sohn XXXX wurden am XXXX bzw. XXXX in Österreich geboren. Die Beschwerden gegen die Abweisung der Anträge im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten zogen XXXX und ihre Familie am 21.09.2015 zurück; im Übrigen wurden die Beschwerden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.06.2016 abgewiesen. Der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof gaben den Anträgen auf Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung bzw. Revisionserhebung gegen diese Erkenntnisse nicht statt. XXXX und ihre Familie kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach. Am 06.07.2016 stellten XXXX und ihre Familie Folgeanträge auf internationalen Schutz; diesen kommt faktischer Abschiebeschutz zu. Die Verfahren sind am Bundesamt anhängig. Sie sind nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt und leben in XXXX.römisch 40 , Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, heiratete 2009 in der Russischen Föderation römisch 40 , zog aus dem gemeinsame Haushalt ihrer Eltern aus und zu ihrem Gatten, mit dem sie 2010 in der Russischen Föderation eine Tochter, römisch 40 , bekam. römisch 40 und ihre Familie stellten am 03.08.2012 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Die Tochter römisch 40 und der Sohn römisch 40 wurden am römisch 40 bzw. römisch 40 in Österreich geboren. Die Beschwerden gegen die Abweisung der Anträge im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten zogen römisch 40 und ihre Familie am 21.09.2015 zurück; im Übrigen wurden die Beschwerden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.06.2016 abgewiesen. Der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof gaben den Anträgen auf Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung bzw. Revisionserhebung gegen diese Erkenntnisse nicht statt. römisch 40 und ihre Familie kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach. Am 06.07.2016 stellten römisch 40 und ihre Familie Folgeanträge auf internationalen Schutz; diesen kommt faktischer Abschiebeschutz zu. Die Verfahren sind am Bundesamt anhängig. Sie sind nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt und leben in römisch 40 .

Es besteht regelmäßiger Besuchskontakt zwischen den Beschwerdeführern, XXXX und ihrer Familie sowie XXXX und ihrer Familie sowie telefonischer Kontakt. Seit der Eheschließung von XXXX und XXXX in Österreich bzw. in der Russischen Föderation besteht kein gemeinsamer Wohnsitz mit den Beschwerdeführern mehr. Es besteht weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis.Es besteht regelmäßiger Besuchskontakt zwischen den Beschwerdeführern, römisch 40 und ihrer Familie sowie römisch 40 und ihrer Familie sowie telefonischer Kontakt. Seit der Eheschließung von römisch 40 und römisch 40 in Österreich bzw. in der Russischen Föderation besteht kein gemeinsamer Wohnsitz mit den Beschwerdeführern mehr. Es besteht weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis.

Den Beschwerdeführern droht im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat weder eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen, noch eine existenzielle Notlage oder eine sonstige Gefährdung iSd Art. 2, 3 EMRK.Den Beschwerdeführern droht im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat weder eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen, noch eine existenzielle Notlage oder eine sonstige Gefährdung iSd Artikel 2, 3, EMRK.

Die Lage im Herkunftsstaat hat sich seit der Zurückweisung der Asylfolgeanträge nicht wesentlich geändert.

Alle Beschwerdeführer sind gesund.

Der Erstbeschwerdeführer wird demnächst 50 Jahre alt und verbrachte sein gesamtes Leben bis 2010 abgesehen von wenigen Monaten in GEORGIEN und ARMENIEN sowie seinem Militärdienst in KASACHSTAN im Herkunftsstaat. Er absolvierte Grund- und Berufsschule in der Russischen Föderation, spricht die Landessprachen Russisch und Tschetschenisch und war als Kraftfahrer und Bauarbeiter erwerbstätig; er machte in der Russischen Föderation den Führerschein. Er hat neben seinem Vater, vier Schwestern und zwei Brüdern, mit denen er auch im gemeinsamen Haushalt wohnte, zahlreiche Verwandte in der Russischen Föderation, u.a. die Geschwister seiner Mutter in XXXX.Der Erstbeschwerdeführer wird demnächst 50 Jahre alt und verbrachte sein gesamtes Leben bis 2010 abgesehen von wenigen Monaten in GEORGIEN und ARMENIEN sowie seinem Militärdienst in KASACHSTAN im Herkunftsstaat. Er absolvierte Grund- und Berufsschule in der Russischen Föderation, spricht die Landessprachen Russisch und Tschetschenisch und war als Kraftfahrer und Bauarbeiter erwerbstätig; er machte in der Russischen Föderation den Führerschein. Er hat neben seinem Vater, vier Schwestern und zwei Brüdern, mit denen er auch im gemeinsamen Haushalt wohnte, zahlreiche Verwandte in der Russischen Föderation, u.a. die Geschwister seiner Mutter in römisch 40 .

Der Erstbeschwerdeführer befindet sich seit sieben Jahren in Österreich, seit 09.12.2013, sohin die überwiegende Zeit, unrechtmäßig entgegen einer aufrechten Ausweisung. Er besuchte 2010-2012 Deutschkurse und bestand am 04.05.2012 das Sprachdiplom auf dem Niveau A2. Seither besuchte der Erstbeschwerdeführer keine Sprachkurse mehr und erwarb keine weiteren diesbezüglichen Diplome. Er spricht grundlegend Deutsch. Er machte in Österreich 2012 den Staplerschein. Seither nahm der Erstbeschwerdeführer keine Bildungsmaßnahmen mehr in Anspruch und versuchte auch nicht, seine Ausbildung in der Russischen Föderation anerkennen zu lassen. Er war in Österreich nie legal erwerbstätig und bestritt seinen Lebensunterhalt zur Gänze durch Grundversorgung. Der Erstbeschwerdeführer nimmt am Nachbarschaftshilfeprojekt der Caritas teil und engagiert sich im TSCHETSCHENISCHEN KULTURVEREIN XXXX in XXXX, der seit 23.02.2015 besteht und dessen Vereinszweck es ist, die tschetschenische Kultur und Traditionen zu bewahren und sie auch den XXXX nahebringen; neben kulturellen Traditionen wie beispielsweise Tanz, Musik, die Zubereitung tschetschenischer Speisen sowie die Teilnahme an interkulturellen Festen widmet sich der Verein im Speziellen der Jugend.Der Erstbeschwerdeführer befindet sich seit sieben Jahren in Österreich, seit 09.12.2013, sohin die überwiegende Zeit, unrechtmäßig entgegen einer aufrechten Ausweisung. Er besuchte 2010-2012 Deutschkurse und bestand am 04.05.2012 das Sprachdiplom auf dem Niveau A2. Seither besuchte der Erstbeschwerdeführer keine Sprachkurse mehr und erwarb keine weiteren diesbezüglichen Diplome. Er spricht grundlegend Deutsch. Er machte in Österreich 2012 den Staplerschein. Seither nahm der Erstbeschwerdeführer keine Bildungsmaßnahmen mehr in Anspruch und versuchte auch nicht, seine Ausbildung in der Russischen Föderation anerkennen zu lassen. Er war in Österreich nie legal erwerbstätig und bestritt seinen Lebensunterhalt zur Gänze durch Grundversorgung. Der Erstbeschwerdeführer nimmt am Nachbarschaftshilfeprojekt der Caritas teil und engagiert sich im TSCHETSCHENISCHEN KULTURVEREIN römisch 40 in römisch 40 , der seit 23.02.2015 besteht und dessen Vereinszweck es ist, die tschetschenische Kultur und Traditionen zu bewahren und sie auch den römisch 40 nahebringen; neben kulturellen Traditionen wie beispielsweise Tanz, Musik, die Zubereitung tschetschenischer Speisen sowie die Teilnahme an interkulturellen Festen widmet sich der Verein im Speziellen der Jugend.

Die Zweitbeschwerdeführerin wird demnächst 45 Jahre alt und verbrachte ihr gesamtes Leben bis 2010 im Herkunftsstaat. Die Zweitbeschwerdeführerin absolvierte in ihrem Herkunftsstaat die Grundschule, danach heiratete sie und war Hausfrau. Sie lebte in der Russischen Föderation mit der Familie ihres Gatten zusammen, mit der sie auch von Österreich aus Kontakt hat; ihre Eltern sind verstorben, in der Russischen Föderation leben ihre Halbschwester XXXX und ihre Halbbrüder XXXX organisierte die Ausreise der Beschwerdeführer; bei ihm in MOSKAU wohnten die Beschwerdeführer auch vor der Ausreise.Die Zweitbeschwerdeführerin wird demnächst 45 Jahre alt und verbrachte ihr gesamtes Leben bis 2010 im Herkunftsstaat. Die Zweitbeschwerdeführerin absolvierte in ihrem Herkunftsstaat die Grundschule, danach heiratete sie und war Hausfrau. Sie lebte in der Russischen Föderation mit der Familie ihres Gatten zusammen, mit der sie auch von Österreich aus Kontakt hat; ihre Eltern sind verstorben, in der Russischen Föderation leben ihre Halbschwester römisch 40 und ihre Halbbrüder römisch 40 organisierte die Ausreise der Beschwerdeführer; bei ihm in MOSKAU wohnten die Beschwerdeführer auch vor der Ausreise.

Die Zweitbeschwerdeführerin befindet sich seit sieben Jahren in Österreich, seit 09.12.2013, sohin die überwiegende Zeit, unrechtmäßig entgegen einer aufrechten Ausweisung. Sie besuchte 2011-2013 Deutschkurse und bestand am 28.02.2013 das Sprachdiplom auf dem Niveau A2. Seither besuchte die Zweitbeschwerdeführerin keine Sprachkurse mehr und erwarb keine weiteren diesbezüglichen Diplome. Sie spricht grundlegend Deutsch, jedenfalls besser als der Erstbeschwerdeführer. Sie nahm in Österreich keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch und war in Österreich nie erwerbstätig. Sie bestritt ihren Lebensunterhalt zur Gänze durch Grundversorgung. Sie nahm am Nachbarschaftshilfeprojekt der Caritas durch Putzarbeiten teil.

Der Erstbeschwerdeführer ist unbescholten. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in Österreich wegen Diebstahls im Jahr 2013 zu einer Geldstrafe verurteilt. Gegen den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurde jeweils ein Waffenverbot im Bundesgebiet verhängt.

Die Beschwerdeführer hielten sich von 26.07.2010 bis 11.08.2010 im Quartier der Grundversorgung Betreuungsstelle OST, bis 30.08.2010 in TAXENBACH und seither in Quartieren der Grundversorgung in VORARLBERG in SCHRUNS (bis 27.01.2012), BLUDENZ (bis 11.09.2015) und danach wiederum in SCHRUNS auf.

Der Drittbeschwerdeführer reiste im Alter von zwei Jahren ins Bundesgebiet ein. Er besuchte im Schuljahr 2014/2015 die Vorschule, im Schuljahr 2015/2016 besuchte er die erste Klasse der Volksschule – das erste Semester als außerordentlicher Schüler, das zweite Semester als ordentlicher Schüler. Im Schuljahr 2016/2017 besuchte er als ordentlicher Schüler die zweite Klasse der Volksschule und ist zum Aufstieg in die dritte Klasse berechtigt. Er betreibt Kampfsportarten und will künftig auch Fußball spielen, wobei eine Vereinsmitgliedschaft mangels Vorlage von Bescheinigungen nicht festgestellt werden kann. Er spricht Tschetschenisch und Deutsch, aber auch Russisch, da er einmal pro Woche Privatunterricht in Russisch und Tschetschenisch erhält.Der Drittbeschwerdeführer reiste im Alter von zwei Jahren ins Bundesgebiet ein. Er besuchte im Schuljahr 2014 aus 2015, die Vorschule, im Schuljahr 2015 aus 2016, besuchte er die erste Klasse der Volksschule – das erste Semester als außerordentlicher Schüler, das zweite Semester als ordentlicher Schüler. Im Schuljahr 2016 aus 2017, besuchte er als ordentlicher Schüler die zweite Klasse der Volksschule und ist zum Aufstieg in die dritte Klasse berechtigt. Er betreibt Kampfsportarten und will künftig auch Fußball spielen, wobei eine Vereinsmitgliedschaft mangels Vorlage von Bescheinigungen nicht festgestellt werden kann. Er spricht Tschetschenisch und Deutsch, aber auch Russisch, da er einmal pro Woche Privatunterricht in Russisch und Tschetschenisch erhält.

Die Viertbeschwerdeführerin wurde im Bundesgebiet geboren, ist sechs Jahre alt und besucht den Kindergarten; sie wurde für das kommende Schuljahr für die Vorschule angemeldet.

Die Fünftbeschwerdeführerin wurde im Bundesgebiet geboren, ist vier Jahre alt und wurde bisher zuhause von ihrer Mutter betreut; sie wurde für das kommende Schuljahr für den Kindergarten angemeldet.

Innerhalb der Familie, aber auch mit den Familien von XXXX wird tschetschenisch gesprochen. Die minderjährigen Beschwerdeführer wurden auch in Österreich durch ihre Eltern in der tschetschenischen Kultur und Tradition sozialisiert. Das Sozialleben der Beschwerdeführer in Österreich spielt sich hauptsächlich innerhalb des Großfamilienverbandes – auch mit den Familien von XXXX und XXXX – ab.Innerhalb der Familie, aber auch mit den Familien von römisch 40 wird tschetschenisch gesprochen. Die minderjährigen Beschwerdeführer wurden auch in Österreich durch ihre Eltern in der tschetschenischen Kultur und Tradition sozialisiert. Das Sozialleben der Beschwerdeführer in Österreich spielt sich hauptsächlich innerhalb des Großfamilienverbandes – auch mit den Familien von römisch 40 und römisch 40 – ab.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die erwachsenen Beschwerdeführer nicht über Geburtsurkunde und Reisepass verfügen. Ebensowenig kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer Geburtsurkunde und Reisepass nicht ausgestellt bekommen haben bzw. bekommen können.

2. Beweiswürdigung:

Die Angaben zur Identität des Erstbeschwerdeführers ergeben sich aus seinem russischen Führerschein, die Angaben zur Identität der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus ihrer Heiratsurkunde und der Kopie ihrer Geburtsurkunde, die Angaben zur Identität der minderjährigen Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen ergeben sich aus ihren Geburtsurkunden. Die Angaben zu ihrer Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit fußen auf den genannten Dokumenten und den Angaben der Beschwerdeführer im hg. Verfahren und in den Asylverfahren.

Die Angaben zu den Asylverfahren von XXXX und seiner Kinder ergeben sich aus dem IZR, GVS und ZMR. Die Angaben zu den Asylverfahren von XXXX und seiner Familie, XXXX und seiner Familie, der Eltern des Erstbeschwerdeführers, XXXXund ihrer Familie sowie XXXX und ihrer Familie ergeben sich aus den Akten des Unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts, dem IZR, GVS und ZMR. Die Angaben zu den Asylverfahren der Beschwerdeführer ergeben sich aus den Akten des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Angaben zu ihren ersten Anträgen auf Rot-weiß-rot-Karten plus ergeben sich aus dem IZR.Die Angaben zu den Asylverfahren von römisch 40 und seiner Kinder ergeben sich aus dem IZR, GVS und ZMR. Die Angaben zu den Asylverfahren von römisch 40 und seiner Familie, römisch 40 und seiner Familie, der Eltern des Erstbeschwerdeführers, XXXXund ihrer Familie sowie römisch 40 und ihrer Familie ergeben sich aus den Akten des Unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts, dem IZR, GVS und ZMR. Die Angaben zu den Asylverfahren der Beschwerdeführer ergeben sich aus den Akten des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Angaben zu ihren ersten Anträgen auf Rot-weiß-rot-Karten plus ergeben sich aus dem IZR.

Die Angaben zu den Verurteilungen von XXXX sowie zur Familiensituation der Brüder ergeben sich aus den beigeschafften Urteilen, dem polizeilichen Abschlussbericht und dem gerichtspsychiatrischen Gutachten. Die Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregisterauszug, die Vorstrafe der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus dem beigeschafften Urteil. Die Waffenverbote betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus den vorliegenden Bescheiden.Die Angaben zu den Verurteilungen von römisch 40 sowie zur Familiensituation der Brüder ergeben sich aus den beigeschafften Urteilen, dem polizeilichen Abschlussbericht und dem gerichtspsychiatrischen Gutachten. Die Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregisterauszug, die Vorstrafe der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus dem beigeschafften Urteil. Die Waffenverbote betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus den vorliegenden Bescheiden.

Die Angaben zu den Beziehungen der Beschwerdeführer zu den Familien von XXXX und XXXX sowie XXXX und XXXX ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung, ebenso die Angaben zur Beziehung der Beschwerdeführer zu ihren Verwandten im Herkunftsstaat. Dass es keinerlei Kontakt zu den Halbgeschwistern der Zweitbeschwerdeführerin in der Russischen Föderation gibt, ist vor dem Hintergrund der engen Familienbande und dem Umstand, dass ihr Halbbruder XXXX die Ausreise der Beschwerdeführer organisierte und diese bei ihm in MOSKAU wohnten, bevor sie ausreisten, wie die erwachsenen Beschwerdeführer in ihren Asylverfahren angaben, unglaubwürdig. Die Angaben zu den Lebensumständen der Beschwerdeführer in Österreich ergeben sich aus ihren Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung sowie den von den Beschwerdeführern in der Verhandlung und im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zum TSCHETSCHENISCHEN KULTURVEREIN XXXX ergeben sich aus dem Zentralen Vereinsregister des Bundesministeriums für Inneres und dem Interview des die vorgelegte Bestätigung ausgestellt habenden Vereinsobmann XXXX in den VN am 07.07.2015.Die Angaben zu den Beziehungen der Beschwerdeführer zu den Familien von römisch 40 und römisch 40 sowie römisch 40 und römisch 40 ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung, ebenso die Angaben zur Beziehung der Beschwerdeführer zu ihren Verwandten im Herkunftsstaat. Dass es keinerlei Kontakt zu den Halbgeschwistern der Zweitbeschwerdeführerin in der Russischen Föderation gibt, ist vor dem Hintergrund der engen Familienbande und dem Umstand, dass ihr Halbbruder römisch 40 die Ausreise der Beschwerdeführer organisierte und diese bei ihm in MOSKAU wohnten, bevor sie ausreisten, wie die erwachsenen Beschwerdeführer in ihren Asylverfahren angaben, unglaubwürdig. Die Angaben zu den Lebensumständen der Beschwerdeführer in Österreich ergeben sich aus ihren Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung sowie den von den Beschwerdeführern in der Verhandlung und im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zum TSCHETSCHENISCHEN KULTURVEREIN römisch 40 ergeben sich aus dem Zentralen Vereinsregister des Bundesministeriums für Inneres und dem Interview des die vorgelegte Bestätigung ausgestellt habenden Vereinsobmann römisch 40 in den VN am 07.07.2015.

Die Angaben zum Bezug von Grundversorgung durch die Beschwerdeführer ergeben sich aus dem GVS-System, die Angaben zu ihren Meldeadressen aus dem ZMR; dass die erwachsenen Beschwerdeführer in Österreich nie legal erwerbstätig waren, ergibt sich aus ihren Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung.

Die Unterlagen aus 2006, die der Erstbeschwerdeführer bei der Rückübersetzung der Niederschrift im Rahmen der hg. mündlichen Verhandlung vorlegte, brachte sein Bruder XXXX ebenso wie die Namensliste aus 2008, auf der der Name von XXXX aufscheint, ausweislich der Niederschriften in seinem Verfahren bereits in Vorlage; der Asylantrag XXXX wurde jedoch sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Das bezughabende Vorbringen, das der Erstbeschwerdeführer auch in seinem ersten Asylverfahren erstattete, ist von der Rechtskraft der asylrechtlichen Entscheidung in seinem Verfahren umfasst und vermag sohin keine Gefährdung des Erstbeschwerdeführers im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation darzutun.Die Unterlagen aus 2006, die der Erstbeschwerdeführer bei der Rückübersetzung der Niederschrift im Rahmen der hg. mündlichen Verhandlung vorlegte, brachte sein Bruder römisch 40 ebenso wie die Namensliste aus 2008, auf der der Name von römisch 40 aufscheint, ausweislich der Niederschriften in seinem Verfahren bereits in Vorlage; der Asylantrag römisch 40 wurde jedoch sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Das bezughabende Vorbringen, das der Erstbeschwerdeführer auch in seinem ersten Asylverfahren erstattete, ist von der Rechtskraft der asylrechtlichen Entscheidung in seinem Verfahren umfasst und vermag sohin keine Gefährdung des Erstbeschwerdeführers im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation darzutun.

Das Schreiben von XXXX vom 11.06.2014 und den bis 31.12.2006 gültigen Mitgliedsausweis betreffend die Organisation XXXX legte der Erstbeschwerdeführer im Folgeasylantragsverfahren vor; sie sind von der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2014 umfasst. Der Ausdruck der GOOGLE-Suche nach XXXXund die über diesen Link ausgedruckten Fotos von diesem, die keinerlei Bezug zum Erstbeschwerdeführer haben, kommt bezogen auf das Verfahren des Erstbeschwerdeführers kein Beweiswert zu.Das Schreiben von römisch 40 vom 11.06.2014 und den bis 31.12.2006 gültigen Mitgliedsausweis betreffend die Organisation römisch 40 legte der Erstbeschwerdeführer im Folgeasylantragsverfahren vor; sie sind von der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2014 umfasst. Der Ausdruck der GOOGLE-Suche nach XXXXund die über diesen Link ausgedruckten Fotos von diesem, die keinerlei Bezug zum Erstbeschwerdeführer haben, kommt bezogen auf das Verfahren des Erstbeschwerdeführers kein Beweiswert zu.

Auch das Schreiben von XXXX vom 11.06.2014 datiert noch vor der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts im Folgeantragsverfahren durch Zustellung an den Erstbeschwerdeführer am 17.06.2014. Da es nur in Kopie vorliegt, kann es auf seine Echtheit nicht überprüft werden und bezieht sich überdies ausschließlich auf das bereits im zweiten Asylverfahren erstattete Vorbringen der (unterstellten) Teilnahme an den Tschetschenienkriegen. Die Bescheinigung steht, soweit sie ausführt, der Erstbeschwerdeführer werde vom russischen Geheimdienst verfolgt, mit dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers im Widerspruch, seine in Österreich asylberechtigte Ex-Schwägerin XXXX arbeite mit dem Geheimdienst zusammen, da diesfalls völlig unplausibel wäre, wie der Erstbeschwerdeführer unbehelligt in Österreich leben kann, im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation aber vom Geheimdienst verfolgt werde. Dass "die Tschetschenen" in der Russischen Föderation wegen ihrer politischen Überzeugungen verfolgt und vernichtet werden, wie die Bescheinigung ebenfalls bestätigt, steht mit dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation im Widerspruch. Die Überzeugung des Schreibers, die Rückkehr des Erstbeschwerdeführers in die Russische Föderation sei für den Erstbeschwerdeführer lebensgefährlich, findet in den beiden Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers keine Deckung.Auch das Schreiben von römisch 40 vom 11.06.2014 datiert noch vor der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts im Folgeantragsverfahren durch Zustellung an den Erstbeschwerdeführer am 17.06.2014. Da es nur in Kopie vorliegt, kann es auf seine Echtheit nicht überprüft werden und bezieht sich überdies ausschließlich auf das bereits im zweiten Asylverfahren erstattete Vorbringen der (unterstellten) Teilnahme an den Tschetschenienkriegen. Die Bescheinigung steht, soweit sie ausführt, der Erstbeschwerdeführer werde vom russischen Geheimdienst verfolgt, mit dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers im Widerspruch, seine in Österreich asylberechtigte Ex-Schwägerin römisch 40 arbeite mit dem Geheimdienst zusammen, da diesfalls völlig unplausibel wäre, wie der Erstbeschwerdeführer unbehelligt in Österreich leben kann, im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation aber vom Geheimdienst verfolgt werde. Dass "die Tschetschenen" in der Russischen Föderation wegen ihrer politischen Überzeugungen verfolgt und vernichtet werden, wie die Bescheinigung ebenfalls bestätigt, steht mit dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation im Widerspruch. Die Überzeugung des Schreibers, die Rückkehr des Erstbeschwerdeführers in die Russische Föderation sei für den Erstbeschwerdeführer lebensgefährlich, findet in den beiden Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers keine Deckung.

Es kann daher nicht festgestellt werden, dass dem Erstbeschwerdeführer im Falle der Rückkehr Verfolgung drohen würde; die übrigen Beschwerdeführer brachten nie eigene Fluchtgründe vor. Die Asylanträge der Brüder des Erstbeschwerdeführers, XXXX und XXXX, wurden ebenso abgewiesen wie die Anträge der Töchter XXXX und XXXX. Betreffend den Bruder XXXX ist ein Asylaberkennungsverfahren anhängig. Soweit darüber hinaus Familienangehörigen Asyl zukommt, ist dies ausschließlich auf Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 bzw. Asylerstreckung gemäß § 11 AsylG 1997 zurückzuführen (XXXX und deren Kinder, die Kinder von XXXX und XXXX, der Gatte von XXXX). Eine Gefährdung der Beschwerdeführer aus diesem Grund kann nicht festgestellt werden.Es kann daher nicht festgestellt werden, dass dem Erstbeschwerdeführer im Falle der Rückkehr Verfolgung drohen würde; die übrigen Beschwerdeführer brachten nie eigene Fluchtgründe vor. Die Asylanträge der Brüder des Erstbeschwerdeführers, römisch 40 und römisch 40 , wurden ebenso abgewiesen wie die Anträge der Töchter römisch 40 und römisch 40 . Betreffend den Bruder römisch 40 ist ein Asylaberkennungsverfahren anhängig. Soweit darüber hinaus Familienangehörigen Asyl zukommt, ist dies ausschließlich auf Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 bzw. Asylerstreckung gemäß Paragraph 11, AsylG 1997 zurückzuführen (römisch 40 und deren Kinder, die Kinder von römisch 40 und römisch 40 , der Gatte von römisch 40 ). Eine Gefährdung der Beschwerdeführer aus diesem Grund kann nicht festgestellt werden.

Die Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation fußen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.07.2017, insbesondere betreffend die Sicherheitslage (S 22 f.), die Situation von Rückkehrern (S 114) und zur wirtschaftlichen Lage (S 96 ff.). Diese finden in den Angaben der Beschwerdeführer ihre Deckung, dass die Eltern des Erstbeschwerdeführers in ihr Haus in Tschetschenien zurückgekehrt sind, dort weiterhin der Vater, zwei Brüder und vier Schwestern des Erstbeschwerdeführers leben und dass die Familien der in Österreich lebenden Brüder des Erstbeschwerdeführers in die Russische Föderation reisen.

Dass der Erstbeschwerdeführer zumindest über seiner Geburtsurkunde verfügt, diese aber nicht vorlegt und stattdessen einen Antrag auf Heilung stellte, steht auf Grund seines aktenwidrigen Vorbringens in der hg. mündlichen Verhandlung, er habe sie vorgelegt und lege sie auch dem Gericht vor, fest. Bei der tatsächlich dem Gericht vorgelegten Urkunde handelte sich nämlich um die Geburtsurkunde des Drittbeschwerdeführers. Dass auch die Zweitbeschwerdeführerin über ihre Geburtsurkunde verfügt, obwohl sie in ihrem Antrag angab, dies nicht zu tun, und aus diesem Grund einen Antrag auf Heilung stellte, steht fest, da der Erstbeschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung mit der Kopie seiner vermeintlichen Geburtsurkunde auch die Kopie der Geburtsurkunde der Zweitbeschwerdeführerin vorlegte, die sie in ihrem Verfahren nicht vorgelegt hatte.

Das Vorbringen der erwachsenen Beschwerdeführer, sie hätten ihre Pässe verloren, ist widersprüchlich und unglaubwürdig: Während die Zweitbeschwerdeführerin in der Erstbefragung am 26.07.2010 angab, der Pass des Erstbeschwerdeführers sei bei der Reise verloren gegangen, gab der Erstbeschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung erstmals an, er sei ihm in der Russischen Föderation abgenommen worden. Der Erstbeschwerdeführer wiederum gab in der hg. mündlichen Verhandlung an, dass auf der Reise die Pässe der Zweitbeschwerdeführerin und von XXXX verloren gegangen seien, während die Zweitbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung angab, der Erstbeschwerdeführer habe diese verloren. Der Erstbeschwerdeführer wiederum gab an, dass die übrigen, weiterhin vorliegenden Dokumente, in der Tasche seiner Frau gewesen seien. Signifikant ist vielmehr, dass nur die Dokumente vorgelegt wurden, die notwendig waren, um die Familieneinheit der Beschwerdeführer nachzuweisen, aber darüber hinausgehende Dokumente nicht sofort, sondern nur nach und nach vorgelegt wurden. Auch auf Grund des persönlichen Eindrucks der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung steht fest, dass die Beschwerdeführer nur bereit sind Urkunden vorzulegen, die nicht dazu benützt werden können, die ihnen gegenüber erlassenen Ausweisungen, die auf Grund des hiezu nötigen und noch anhängigen Verfahrens zur Erlangung von Heimreisezertifikaten für die Beschwerdeführer bislang nicht durchgesetzt wurden, zu effektuieren, sie jedoch sehr wohl über diese verfügen.Das Vorbringen der erwachsenen Beschwerdeführer, sie hätten ihre Pässe verloren, ist widersprüchlich und unglaubwürdig: Während die Zweitbeschwerdeführerin in der Erstbefragung am 26.07.2010 angab, der Pass des Erstbeschwerdeführers sei bei der Reise verloren gegangen, gab der Erstbeschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung erstmals an, er sei ihm in der Russischen Föderation abgenommen worden. Der Erstbeschwerdeführer wiederum gab in der hg. mündlichen Verhandlung an, dass auf der Reise die Pässe der Zweitbeschwerdeführerin und von römisch 40 verloren gegangen seien, während die Zweitbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung angab, der Erstbeschwerdeführer habe diese verloren. Der Erstbeschwerdeführer wiederum gab an, dass die übrigen, weiterhin vorliegenden Dokumente, in der Tasche seiner Frau gewesen seien. Signifikant ist vielmehr, dass nur die Dokumente vorgelegt wurden, die notwendig waren, um die Familieneinheit der Beschwerdeführer nachzuweisen, aber darüber hinausgehende Dokumente nicht sofort, sondern nur nach und nach vorgelegt wurden. Auch auf Grund des persönlichen Eindrucks der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung steht fest, dass die Beschwerdeführer nur bereit sind Urkunden vorzulegen, die nicht dazu benützt werden können, die ihnen gegenüber erlassenen Ausweisungen, die auf Grund des hiezu nötigen und noch anhängigen Verfahrens zur Erlangung von Heimreisezertifikaten für die Beschwerdeführer bislang nicht durchgesetzt wurden, zu effektuieren, sie jedoch sehr wohl über diese verfügen.

Dass es den Beschwerdeführern möglich ist, vorhandene gültige Reisedokumente vorzulegen bzw. am Konsulat der Russischen Föderation in XXXX oder bei der Botschaft der Russischen Föderation in WIEN ausgestellt zu bekommen, ergibt sich aus folgenden Umständen:Dass es den Beschwerdeführern möglich ist, vorhandene gültige Reisedokumente vorzulegen bzw. am Konsulat der Russischen Föderation in römisch 40 oder bei der Botschaft der Russischen Föderation in WIEN ausgestellt zu bekommen, ergibt sich aus folgenden Umständen:

Dass den Beschwerdeführern die Erlangung von Reisedokumenten unmöglich bzw. unzumutbar sei, weil der nächste Vorsprechtermin frühestens in sechs Monaten sei, wie im Antrag vom 10.12.2015 ausgeführt, vermag schon aus dem Grund kein Hindernis darzustellen, weil seither mehr als eineinhalb Jahre vergangen sind, die Beschwerdeführer aber dennoch keinen Pass vorlegten. Dass die Ausstellung eines Passes nicht möglich sei, weil die Beschwerdeführer über keine Inlandsreisepässe verfügen, wie sie im Antrag vom 10.12.2015 ausgeführt haben, findet in dem von der belangten Behörde ins Verfahren eingeführten Stellungnahme der Konsularabteilung der Botschaft der Russischen Föderation in WIEN vom 25.04.2016 keine Deckung. Die Beschwerdeführer suchten am 25.12.2013 das Generalkonsulat der Russischen Föderation in SALZBURG auf, wie auf Grund des Schreibens der Caritas und der Angaben der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung feststeht. Dass dem Beschwerdeführer dort die Ausstellung einer Anwesenheitsbestätigung verweigert worden wäre, weil er über keine Dokumente verfügt habe, die seine Identität bezeugen würden, wie die Caritas im Schreiben vom 14.01.2014 ausführt, widerspricht den Angaben des Erstbeschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung, wonach er sich dort mit seiner Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 auswies. Aus dem Vorbringen der Caritas im Schreiben vom 14.01.2014 könnte auch im Falle des Zutreffens keine Unmöglichkeit der Erlangung von Reisedokumenten geschlossen werden, da der originale Führerschein des Erstbeschwerdeführers behördlich sichergestellt wurde und ihm auf Antrag ausgefolgt werden könnte und das Vorbringen zum Verlust der Dokumente – wie bereits ausgeführt – unglaubwürdig ist. Dass sich die Beschwerdeführer vielmehr danach an das Konsulat wandten um Dokumente ausgestellt zu erhalten, ergibt sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung bestätigt durch den Umstand, dass die Beschwerdeführer für die Geburtsurkunden der Viert- und Fünftbeschwerdeführer Apostillen beantragten, ausgestellt am 27.12.2013, um diese im internationalen Rechtsverkehr verwenden zu können. Mit dem Vorbringen, die Ausstellung von Reisepässen in Österreich sei teuer, tun die Beschwerdeführer ebensowenig eine Unmöglichkeit oder Unverhältnismäßigkeit der der Erlangung von Reisedokumenten dar, da feststeht, dass die Beschwerdeführer über ein großes soziales Netz in Österreich verfügen, das sie finanziell unterstützen könnte und würde. Dies ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass die Brüder XXXX und XXXX auch die in der Russischen Föderation lebenden Verwandten finanziell unterstützen, andererseits aus dem Umstand, dass der Halbbruder der Zweitbeschwerdeführerin auch die Ausreise der Beschwerdeführer organisierte. Dem tritt der Erstbeschwerdeführer mit dem Vorbringen, es handle sich um keine Familie, wenn finanzielle Abhängigkeiten bestünden, auf Grund der von ihm dargelegten innerfamiliären finanziellen Hilfen nicht glaubhaft entgegen. Andererseits ergibt sich dies auch aus dem Umstand, dass es den Beschwerdeführern mangels sie im Herkunftsstaat treffende Bedrohung möglich und zumutbar wäre, mit einem Ersatzreisedokument in die Russische Föderation zu reisen, um dort die Dokumente abzuholen.Dass den Beschwerdeführern die Erlangung von Reisedokumenten unmöglich bzw. unzumutbar sei, weil der nächste Vorsprechtermin frühestens in sechs Monaten sei, wie im Antrag vom 10.12.2015 ausgeführt, vermag schon aus dem Grund kein Hindernis darzustellen, weil seither mehr als eineinhalb Jahre vergangen sind, die Beschwerdeführer aber dennoch keinen Pass vorlegten. Dass die Ausstellung eines Passes nicht möglich sei, weil die Beschwerdeführer über keine Inlandsreisepässe verfügen, wie sie im Antrag vom 10.12.2015 ausgeführt haben, findet in dem von der belangten Behörde ins Verfahren eingeführten Stellungnahme der Konsularabteilung der Botschaft der Russischen Föderation in WIEN vom 25.04.2016 keine Deckung. Die Beschwerdeführer suchten am 25.12.2013 das Generalkonsulat der Russischen Föderation in SALZBURG auf, wie auf Grund des Schreibens der Caritas und der Angaben der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung feststeht. Dass dem Beschwerdeführer dort die Ausstellung einer Anwesenheitsbestätigung verweigert worden wäre, weil er über keine Dokumente verfügt habe, die seine Identität bezeugen würden, wie die Caritas im Schreiben vom 14.01.2014 ausführt, widerspricht den Angaben des Erstbeschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung, wonach er sich dort mit seiner Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG 2005 auswies. Aus dem Vorbringen der Caritas im Schreiben vom 14.01.2014 könnte auch im Falle des Zutreffens keine Unmöglichkeit der Erlangung von Reisedokumenten geschlossen werden, da der originale Führerschein des Erstbeschwerdeführers behördlich sichergestellt wurde und ihm auf Antrag ausgefolgt werden könnte und das Vorbringen zum Verlust der Dokumente – wie bereits ausgeführt – unglaubwürdig ist. Dass sich die Beschwerdeführer vielmehr danach an das Konsulat wandten um Dokumente ausgestellt zu erhalten, ergibt sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung bestätigt durch den Umstand, dass die Beschwerdeführer für die Geburtsurkunden der Viert- und Fünftbeschwerdeführer Apostillen beantragten, ausgestellt am 27.12.2013, um diese im internationalen Rechtsverkehr verwenden zu können. Mit dem Vorbringen, die Ausstellung von Reisepässen in Österreich sei teuer, tun die Beschwerdeführer ebensowenig eine Unmöglichkeit oder Unverhältnismäßigkeit der der Erlangung von Reisedokumenten dar, da feststeht, dass die Beschwerdeführer über ein großes soziales Netz in Österreich verfügen, das sie finanziell unterstützen könnte und würde. Dies ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass die Brüder römisch 40 und römisch 40 auch die in der Russischen Föderation lebenden Verwandten finanziell unterstützen, andererseits aus dem Umstand, dass der Halbbruder der Zweitbeschwerdeführerin auch die Ausreise der Beschwerdeführer organisierte. Dem tritt der Erstbeschwerdeführer mit dem Vorbringen, es handle sich um keine Familie, wenn finanzielle Abhängigkeiten bestünden, auf Grund der von ihm dargelegten innerfamiliären finanziellen Hilfen nicht glaubhaft entgegen. Andererseits ergibt sich dies auch aus dem Umstand, dass es den Beschwerdeführern mangels sie im Herkunftsstaat treffende Bedrohung möglich und zumutbar wäre, mit einem Ersatzreisedokument in die Russische Föderation zu reisen, um dort die Dokumente abzuholen.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die erwachsenen Beschwerdeführer über keine Geburtsurkunden und die Beschwerdeführer über keine Pässe verfügen, ist somit auf Grund der diesbezüglichen Widersprüche in den Vorbringen der Beschwerdeführer, vor allem aber auf Grund der Angabe des Erstbeschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung, seine Geburtsurkunde vorzulegen, wobei er aber die Kopien der Geburtsurkunden seines Sohnes und seiner Gattin vorlegte, sowie des persönlichen Eindrucks der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung unglaubwürdig. Für den Fall, dass diese Reisedokumente nicht mehr gültig sind, steht auf Grund des Ermittlungsverfahrens jedoch fest, dass es den Beschwerdeführern möglich und zumutbar ist, diese über die Vertretungsbehörde der Russischen Föderation zu beantragen oder im Herkunftsstaat zu erlangen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Zu A.I.) Anträge auf Heilung gemäß § 4 AsylG-DVZu A.I.) Anträge auf Heilung gemäß Paragraph 4, AsylG-DV

1. Die Beschwerdeführer stellten am 13.01.2016 persönlich beim Bundesamt Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.1. Die Beschwerdeführer stellten am 13.01.2016 persönlich beim Bundesamt Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen.Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen.

Im Antrag ist gemäß § 58 Abs. 6 AsylG 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Im Antrag ist gemäß Paragraph 58, Absatz 6, AsylG 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen (Ziffer eins,) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Ziffer 2,). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt gemäß § 58 Abs. 8 AsylG 2005 darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt gemäß Paragraph 58, Absatz 8, AsylG 2005 darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 begründen gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde (Z 1) und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben (Z 2).Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 begründen gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde (Ziffer eins,) und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben (Ziffer 2,).

Gemäß § 8 Abs. 1 der AsylG-DV sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 leg. cit. – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen: 1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG); 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; 3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschafts-urkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, der AsylG-DV sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 leg. cit. – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen: 1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG); 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; 3. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschafts-urkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

2. Die Beschwerdeführer führten im Antrag vom 13.01.2016 aus, dass ihnen die Vorlage von Geburtsurkunden oder russischen Reisepässen nicht zumutbar sei. Sie reichten ein Schreiben vom 10.12.2015 ein, mit dem Sie gemäß § 4 AsylG-DV die Heilung des Nichtvorliegens eines gültigen Reisepasses im Original sowie einer Geburtsurkunde beantragen und tun dies auch in den Antragsformularen aller Beschwerdeführer am 13.01.2016.2. Die Beschwerdeführer führten im Antrag vom 13.01.2016 aus, dass ihnen die Vorlage von Geburtsurkunden oder russischen Reisepässen nicht zumutbar sei. Sie reichten ein Schreiben vom 10.12.2015 ein, mit dem Sie gemäß Paragraph 4, AsylG-DV die Heilung des Nichtvorliegens eines gültigen Reisepasses im Original sowie einer Geburtsurkunde beantragen und tun dies auch in den Antragsformularen aller Beschwerdeführer am 13.01.2016.

Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen: 1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls, 2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder 3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber gemäß Abs. 2 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen: 1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls, 2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder 3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber gemäß Absatz 2, im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Da den Anträgen der minderjährigen Beschwerdeführer ohnedies ihre Geburtsurkunden beiliegen, geht der Antrag auf Heilung insoweit ins Leere. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin legten dem Antrag keine Geburtsurkunden bei, auf Grund der hg. mündlichen Verhandlung steht jedoch fest, dass sie darüber verfügen. Eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Vorlage besteht sohin nicht. Die Anträge auf Heilung sind soweit sie die Geburtsurkunden betreffen sohin abzuweisen.

Keiner der Beschwerdeführer legte dem Antrag ein gültiges Reisedokument bei.

Bei der Stellung eines Antrages gemäß § 55 AsylG 2005 handelt es sich um ein auf Antrag der Beschwerdeführer hin eingeleitetes Verwaltungsverfahren, weshalb die Beschwerdeführer eine erhöhte Obliegenheit zur Mitwirkung trifft (für viele: VwGH 09.04.2013, 2011/04/0001; 22.2.2011, 2008/04/0247; 14.5.1986, 86/03/0044). Diese erhöhte Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren betrifft jedenfalls den Nachweis der Berechtigung, welche durch die beantragte Urkunde verschafft werden soll bzw. die behördlichen Eintragungen in die Urkunde. Hiezu gehört im Fall der Antragstellung gemäß § 55 AsylG 2005 jedenfalls auch die Identität der Beschwerdeführer.Bei der Stellung eines Antrages gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 handelt es sich um ein auf Antrag der Beschwerdeführer hin eingeleitetes Verwaltungsverfahren, weshalb die Beschwerdeführer eine erhöhte Obliegenheit zur Mitwirkung trifft (für viele: VwGH 09.04.2013, 2011/04/0001; 22.2.2011, 2008/04/0247; 14.5.1986, 86/03/0044). Diese erhöhte Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren betrifft jedenfalls den Nachweis der Berechtigung, welche durch die beantragte Urkunde verschafft werden soll bzw. die behördlichen Eintragungen in die Urkunde. Hiezu gehört im Fall der Antragstellung gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 jedenfalls auch die Identität der Beschwerdeführer.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass die Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführer zum Verlust (bzw. der Abnahme) ihrer Pässe unglaubwürdig sind und es den Beschwerdeführern aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen überdies möglich und zumutbar wäre, sich am Konsulat der Russischen Botschaft in Österreich gültige Reisedokumente ausstellen zu lassen oder in die Russische Föderation zu reisen, um dort die Pässe ausgestellt zu erhalten. Die Anträge auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage von gültigen Reisedokumenten im Original sind daher ebenfalls abzuweisen.

Zu A.II.) Anträge gemäß § 55 AsylG 2005Zu A.II.) Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005

Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Die Beschwerdeführer sind, wie in der Begründung zu A.I. ausgeführt, ihrer Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten nicht nachgekommen; ihr Antrag auf Heilung gemäß § 4 AsylG-DV war abzuweisen.Die Beschwerdeführer sind, wie in der Begründung zu A.I. ausgeführt, ihrer Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten nicht nachgekommen; ihr Antrag auf Heilung gemäß Paragraph 4, AsylG-DV war abzuweisen.

Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Bescheide, mit denen ihre Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen wurden, sind sohin mit der Maßgabe abzuweisen, dass diese Anträge zurückzuweisen waren.Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Bescheide, mit denen ihre Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen wurden, sind sohin mit der Maßgabe abzuweisen, dass diese Anträge zurückzuweisen waren.

Zu A.III.) Rückkehrentscheidung und damit verbundene Absprüche

1. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist eine Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen wird. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist eine Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen wird. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.

2. Gemäß § 58 Abs. 9 AsylG 2005 ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet (Z 1), bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt (Z 2) oder gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist (Z 3), soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.2. Gemäß Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet (Ziffer eins,), bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt (Ziffer 2,) oder gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist (Ziffer 3,), soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

Die Verfahren über die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Rot-Weiß-Rot-Karten plus 2013 wurden infolge der Asylfolgeantragstellung 2014 eingestellt; sie verfügen über keine Aufenthaltstitel nach dem NAG und sind nicht Träger von Privilegien und Immunitäten. Ihre Anträge auf Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 wurden nicht gemäß § 58 Abs. 9 sondern gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 zurückgewiesen.Die Verfahren über die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Rot-Weiß-Rot-Karten plus 2013 wurden infolge der Asylfolgeantragstellung 2014 eingestellt; sie verfügen über keine Aufenthaltstitel nach dem NAG und sind nicht Träger von Privilegien und Immunitäten. Ihre Anträge auf Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 wurden nicht gemäß Paragraph 58, Absatz 9, sondern gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 zurückgewiesen.

2. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).2. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).

Die Erst-, Zweit-, und Drittbeschwerdeführer sind seit 2010 in Österreich aufhältig, die Viert-, und Fünftbeschwerdeführerinnen wurden im Bundesgebiet geboren, ihr Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Sie sind ist auch nicht Opfer von Gewalt geworden. Das Strafverfahren betreffend den versuchten Mord von XXXX an XXXX, wurde bereits 2012 rechtskräftig abgeschlossen; es gibt somit keinen Hinweis darauf, dass ihre Anwesenheit im Bundesgebiet zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.Die Erst-, Zweit-, und Drittbeschwerdeführer sind seit 2010 in Österreich aufhältig, die Viert-, und Fünftbeschwerdeführerinnen wurden im Bundesgebiet geboren, ihr Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Sie sind ist auch nicht Opfer von Gewalt geworden. Das Strafverfahren betreffend den versuchten Mord von römisch 40 an römisch 40 , wurde bereits 2012 rechtskräftig abgeschlossen; es gibt somit keinen Hinweis darauf, dass ihre Anwesenheit im Bundesgebiet zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor.

3. Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 3 FPG unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.3. Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 waren gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 zurückzuweisen. Gegen die Beschwerdeführer sind sohin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG zu erlassen.Die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 waren gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 zurückzuweisen. Gegen die Beschwerdeführer sind sohin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG zu erlassen.

4. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.4. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

4.1. Vom Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).4.1. Vom Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt daher – auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte – nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VfGH 09.06.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423 und Folgejudikatur, etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 19.11.2010, 2008/19/0010, u.v.a.). Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (vgl. dazu die Urteile des EGMR 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48321/99, Rz 97; 15.06.2006, Fall Shevanova, Appl. 58822/00, Rz 67; 22.06.2006, Fall Kaftailova, Appl. 59643/00, Rz 63; 12.01.2010, Fall A. W. Khan, Appl. 47486/06, Rz 31 ff; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060, mwN; 21.04.2011, 2011/01/0093).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt daher – auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte – nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VfGH 09.06.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423 und Folgejudikatur, etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 19.11.2010, 2008/19/0010, u.v.a.). Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren vergleiche dazu die Urteile des EGMR 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48321/99, Rz 97; 15.06.2006, Fall Shevanova, Appl. 58822/00, Rz 67; 22.06.2006, Fall Kaftailova, Appl. 59643/00, Rz 63; 12.01.2010, Fall A. W. Khan, Appl. 47486/06, Rz 31 ff; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060, mwN; 21.04.2011, 2011/01/0093).

Die Beschwerdeführer bilden eine Kernfamilie. Alle Mitglieder der Kernfamilie sind von der Rückkehrentscheidung im gleichen Ausmaß betroffen. Durch die gemeinsame Rückkehrentscheidung betreffend einer Familie wird nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 18.03.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/22/0143; 19.12.2012, 2012/22/0221).

XXXX reiste mit den ältesten drei Beschwerdeführern ins Bundesgebiet ein und lebte mit diesen im gemeinsamen Haushalt, seit der Eheschließung 2013 lebt sie jedoch bei ihrem Gatten und hat mit diesem eine Familie gegründet. Es besteht weder ein Pflegschaftsverhältnis noch finanzielle Abhängigkeit zwischen den Familien. Es besteht regelmäßiger Kontakt durch Besuche mehrmals pro Monat und Telefonate. Es liegt somit zwischen XXXX und ihren Eltern eine übliche familiäre Beziehung unter Erwachsenen ohne zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit vor, die ein Familienleben konstituieren würden. Diese Beziehung ist jedoch im Rahmen des Privatlebens zu beachten.römisch 40 reiste mit den ältesten drei Beschwerdeführern ins Bundesgebiet ein und lebte mit diesen im gemeinsamen Haushalt, seit der Eheschließung 2013 lebt sie jedoch bei ihrem Gatten und hat mit diesem eine Familie gegründet. Es besteht weder ein Pflegschaftsverhältnis noch finanzielle Abhängigkeit zwischen den Familien. Es besteht regelmäßiger Kontakt durch Besuche mehrmals pro Monat und Telefonate. Es liegt somit zwischen römisch 40 und ihren Eltern eine übliche familiäre Beziehung unter Erwachsenen ohne zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit vor, die ein Familienleben konstituieren würden. Diese Beziehung ist jedoch im Rahmen des Privatlebens zu beachten.

XXXX löste den gemeinsamen Wohnsitz mit ihren Eltern bereits 2009 in der Russischen Föderation auf und verblieb im Herkunftsstaat während ihre Eltern und Geschwister nach Österreich zogen; sie folgte ihnen 2012. Die ersten Anträge auf internationalen Schutz von ihr und ihren Familienangehörigen wurden abgewiesen; die Verfahren über ihre Folgeanträge auf internationalen Schutz sind bei der Verwaltungsbehörde anhängig; ihnen kommt faktischer Abschiebeschutz zu; XXXX und ihre Familie verfügen aber über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Auch in Österreich wurde kein gemeinsamer Wohnsitz mit den Beschwerdeführern begründet; es besteht weder ein pflegschaftliches noch finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Es besteht regelmäßiger Kontakt durch Besuche mehrmals pro Monat und Telefonate. Es liegt somit auch zwischen XXXX und ihren Eltern eine übliche familiäre Beziehung unter Erwachsenen ohne zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit vor, die ein Familienleben konstituieren würden. Auch diese Beziehung ist jedoch im Rahmen des Privatlebens zu beachten.römisch 40 löste den gemeinsamen Wohnsitz mit ihren Eltern bereits 2009 in der Russischen Föderation auf und verblieb im Herkunftsstaat während ihre Eltern und Geschwister nach Österreich zogen; sie folgte ihnen 2012. Die ersten Anträge auf internationalen Schutz von ihr und ihren Familienangehörigen wurden abgewiesen; die Verfahren über ihre Folgeanträge auf internationalen Schutz sind bei der Verwaltungsbehörde anhängig; ihnen kommt faktischer Abschiebeschutz zu; römisch 40 und ihre Familie verfügen aber über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Auch in Österreich wurde kein gemeinsamer Wohnsitz mit den Beschwerdeführern begründet; es besteht weder ein pflegschaftliches noch finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Es besteht regelmäßiger Kontakt durch Besuche mehrmals pro Monat und Telefonate. Es liegt somit auch zwischen römisch 40 und ihren Eltern eine übliche familiäre Beziehung unter Erwachsenen ohne zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit vor, die ein Familienleben konstituieren würden. Auch diese Beziehung ist jedoch im Rahmen des Privatlebens zu beachten.

Diese Ausführungen treffen auch auf die Beziehung der minderjährigen Beschwerdeführer, von denen der Drittbeschwerdeführer mit XXXX und XXXX, die Viert- und Fünftbeschwerdeführerin mit XXXX gemeinsamen Haushalt lebten, zu. Ebenso treffen diese Ausführungen auf die Beziehung der Beschwerdeführer zu ihren Schwiegersöhnen bzw. Schwagern und Enkeln bzw. Neffen und Nichten zu, mit denen zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Wohnsitz bestand.Diese Ausführungen treffen auch auf die Beziehung der minderjährigen Beschwerdeführer, von denen der Drittbeschwerdeführer mit römisch 40 und römisch 40 , die Viert- und Fünftbeschwerdeführerin mit römisch 40 gemeinsamen Haushalt lebten, zu. Ebenso treffen diese Ausführungen auf die Beziehung der Beschwerdeführer zu ihren Schwiegersöhnen bzw. Schwagern und Enkeln bzw. Neffen und Nichten zu, mit denen zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Wohnsitz bestand.

Im Bundesgebiet leben darüber hinaus noch drei Brüder (XXXX) der insgesamt neun Geschwister des Erstbeschwerdeführers und deren Familien. Zu XXXX, seinen Gattinnen und Kindern besteht seit 2012 kein Kontakt; somit liegt auch keine Beziehung zwischen den Beschwerdeführern, XXXX, seinen Gattinnen und seinen Kindern vor, in die durch die Rückkehrentscheidungen eingegriffen werden könnte.Im Bundesgebiet leben darüber hinaus noch drei Brüder (römisch 40 ) der insgesamt neun Geschwister des Erstbeschwerdeführers und deren Familien. Zu römisch 40 , seinen Gattinnen und Kindern besteht seit 2012 kein Kontakt; somit liegt auch keine Beziehung zwischen den Beschwerdeführern, römisch 40 , seinen Gattinnen und seinen Kindern vor, in die durch die Rückkehrentscheidungen eingegriffen werden könnte.

Zwischen den Beschwerdeführern, XXXX und seiner Familie sowie XXXX und seiner Familie bestand spätestens seit der Ausreise von XXXX und XXXX aus der Russischen Föderation 2007 kein gemeinsamer Wohnsitz mehr; es wurde auch in Österreich kein gemeinsamer Wohnsitz begründet. Es besteht kein pflegschaftliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis der drei Familien zueinander. Es besteht regelmäßiger Kontakt durch Besuche mehrmals pro Monat und Telefonate. Es liegt somit auch zwischen den Beschwerdeführern, XXXX und seiner Familie und XXXX und seiner Familie eine übliche familiäre Beziehung unter Erwachsenen ohne zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit vor, die ein Familienleben konstituieren würden. Auch diese Beziehungen sind jedoch im Rahmen des Privatlebens zu beachten.Zwischen den Beschwerdeführern, römisch 40 und seiner Familie sowie römisch 40 und seiner Familie bestand spätestens seit der Ausreise von römisch 40 und römisch 40 aus der Russischen Föderation 2007 kein gemeinsamer Wohnsitz mehr; es wurde auch in Österreich kein gemeinsamer Wohnsitz begründet. Es besteht kein pflegschaftliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis der drei Familien zueinander. Es besteht regelmäßiger Kontakt durch Besuche mehrmals pro Monat und Telefonate. Es liegt somit auch zwischen den Beschwerdeführern, römisch 40 und seiner Familie und römisch 40 und seiner Familie eine übliche familiäre Beziehung unter Erwachsenen ohne zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit vor, die ein Familienleben konstituieren würden. Auch diese Beziehungen sind jedoch im Rahmen des Privatlebens zu beachten.

4.2. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.4.2. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführer in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer halten sich seit sieben Jahren ununterbrochen in Österreich auf. Die Viertbeschwerdeführerin wurde 2011, die Fünftbeschwerdeführerin 2013 geboren. Die Beschwerdeführer verfügen somit über Privatleben in Österreich.Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführer in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer halten sich seit sieben Jahren ununterbrochen in Österreich auf. Die Viertbeschwerdeführerin wurde 2011, die Fünftbeschwerdeführerin 2013 geboren. Die Beschwerdeführer verfügen somit über Privatleben in Österreich.

Der Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Privatleben durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist jedoch verhältnismäßig:

4.3. Die Beschwerdeführer kamen nach der Erlassung der Ausweisung durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.12.2013 der Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern stellten während des unrechtmäßigen Aufenthalts Anträge auf Erteilung von Rot-weiß-rot-Karten plus, die durch die Stellung der Asylfolgeanträge am 28.01.2014 gegenstandslos wurden. Die Folgeanträge wurden mit Bescheiden vom 24.04.2014 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2014 als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 30.06.2015 abgelehnt; die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10.11.2015 als verspätet zurückgewiesen. Die Dauer des Folgeantragsverfahrens von weniger als zwei Jahren, in denen die Behörde, das Verwaltungsgericht und die beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts das Verfahren führten, war keineswegs so lange, dass die Aufrechterhaltung der Ausweisung wegen des langen Zeitablaufs unverhältnismäßig geworden wäre.

Die Beschwerdeführer kamen auch nach Abschluss des Folgeantragsverfahrens der Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern stellten zwei Monate nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes die verfahrensgegenständlichen Anträge. Die Dauer des Verfahrens über die Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 von 19 Monaten vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht war ebensowenig so lange, dass dadurch die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unverhältnismäßig geworden wäre.Die Beschwerdeführer kamen auch nach Abschluss des Folgeantragsverfahrens der Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern stellten zwei Monate nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes die verfahrensgegenständlichen Anträge. Die Dauer des Verfahrens über die Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von 19 Monaten vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht war ebensowenig so lange, dass dadurch die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unverhältnismäßig geworden wäre.

Die Beschwerdeführer hielten sich als Asylwerber in Österreich auf; ihr rechtmäßiger Aufenthalt gründete sich nur auf ihre beiden Anträge auf internationalen Schutz (VfSlg. 14.681/1996; VfGH 12.06.2010, U 613/10). Sie verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich außerhalb des Asylverfahrens und mussten sich ihres unsicheren Aufenthalts bewusst sein; dass die Zweitbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung angab, sie habe es für unmöglich gehalten, dass ihr Antrag abgewiesen werde, ist insofern ein unbeachtlicher Rechtsirrtum. Seit der rechtskräftigen Abweisung ihrer zweiten Anträge auf internationalen Schutz – sohin seit 21 Monaten – halten sich die Beschwerdeführer wiederum nicht nur unrechtmäßig in Österreich auf, sie kommt zudem ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach; der Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 begründete gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 weder ein Aufenthalts- oder Bleiberecht, noch steht er der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegen. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer war sohin auch während des Verfahrens über ihre Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 unrechtmäßig.Die Beschwerdeführer hielten sich als Asylwerber in Österreich auf; ihr rechtmäßiger Aufenthalt gründete sich nur auf ihre beiden Anträge auf internationalen Schutz (VfSlg. 14.681 aus 1996,; VfGH 12.06.2010, U 613/10). Sie verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich außerhalb des Asylverfahrens und mussten sich ihres unsicheren Aufenthalts bewusst sein; dass die Zweitbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung angab, sie habe es für unmöglich gehalten, dass ihr Antrag abgewiesen werde, ist insofern ein unbeachtlicher Rechtsirrtum. Seit der rechtskräftigen Abweisung ihrer zweiten Anträge auf internationalen Schutz – sohin seit 21 Monaten – halten sich die Beschwerdeführer wiederum nicht nur unrechtmäßig in Österreich auf, sie kommt zudem ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach; der Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 begründete gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 weder ein Aufenthalts- oder Bleiberecht, noch steht er der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegen. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer war sohin auch während des Verfahrens über ihre Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 unrechtmäßig.

Das Interesse der erwachsenen Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte in Österreich ist folglich dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein mussten: Die Beschwerdeführer durften sich hier bisher nur auf Grund ihrer beiden Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).Das Interesse der erwachsenen Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte in Österreich ist folglich dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein mussten: Die Beschwerdeführer durften sich hier bisher nur auf Grund ihrer beiden Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren vergleiche zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,).

Das Gewicht des siebenjährigen Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ist dadurch wesentlich gemindert.

Dass sich Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein müssen, gilt so für Asylwerber, die selbstständig nach Österreich einreisen; minderjährigen Kindern kann dies nicht in gleichem Maß zugerechnet werden wie den Obsorgeberechtigten (VfSlg. 19.086/2010, 19.357/2011, 19.612/2011, 19.752/2013). Dennoch überwiegen auf Grund der vorliegenden Umstände die öffentlichen Interessen auch im Hinblick auf die minderjährigen Beschwerdeführer.Dass sich Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein müssen, gilt so für Asylwerber, die selbstständig nach Österreich einreisen; minderjährigen Kindern kann dies nicht in gleichem Maß zugerechnet werden wie den Obsorgeberechtigten (VfSlg. 19.086 aus 2010,, 19.357 aus 2011,, 19.612 aus 2011,, 19.752 aus 2013,). Dennoch überwiegen auf Grund der vorliegenden Umstände die öffentlichen Interessen auch im Hinblick auf die minderjährigen Beschwerdeführer.

4.4. XXXX und ihre Familie sind in Österreich als anerkannte Flüchtlinge aufenthaltsberechtigt. Der Kontakt besteht seit ihrer Hochzeit 2013 in Form von regelmäßigen Besuchen und Telefonaten. Der Kontakt kann von der Russischen Föderation aus durch Telefonate aufrechterhalten werden. Es ist auch ein Kontakt über Besuche möglich, da der erste Asylantrag von XXXX abgelehnt wurde und somit keine Gefährdung ihrerseits in der Russischen Föderation festgestellt wurde, auch die Familienangehörigen von XXXX und XXXX in die Russische Föderation reisen, deren Eltern freiwillig in die Russische Föderation zurückkehrten und XXXX ihren Asylstatus nur von ihrem Gatten ableitete, der ihn selbst gemäß § 11 AsylG 1997 von seinem Vater erstreckt bekam. Eine Gefährdung von XXXX, falls sie ihre Eltern in der Russischen Föderation besuchen möchte, kann daher nicht erkannt werden.4.4. römisch 40 und ihre Familie sind in Österreich als anerkannte Flüchtlinge aufenthaltsberechtigt. Der Kontakt besteht seit ihrer Hochzeit 2013 in Form von regelmäßigen Besuchen und Telefonaten. Der Kontakt kann von der Russischen Föderation aus durch Telefonate aufrechterhalten werden. Es ist auch ein Kontakt über Besuche möglich, da der erste Asylantrag von römisch 40 abgelehnt wurde und somit keine Gefährdung ihrerseits in der Russischen Föderation festgestellt wurde, auch die Familienangehörigen von römisch 40 und römisch 40 in die Russische Föderation reisen, deren Eltern freiwillig in die Russische Föderation zurückkehrten und römisch 40 ihren Asylstatus nur von ihrem Gatten ableitete, der ihn selbst gemäß Paragraph 11, AsylG 1997 von seinem Vater erstreckt bekam. Eine Gefährdung von römisch 40 , falls sie ihre Eltern in der Russischen Föderation besuchen möchte, kann daher nicht erkannt werden.

XXXX und ihre Familie blieben in der Russischen Föderation, als die Beschwerdeführer 2010 nach Österreich zogen. Der Kontakt besteht seit ihrer Einreise 2012 in Form von regelmäßigen Besuchen und Telefonaten. Der Kontakt kann von der Russischen Föderation aus durch Telefonate aufrechterhalten werden. XXXX und ihre Familie halten sich zwar in Österreich auf, sind jedoch nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt, sondern genießen nur im Rahmen eines Folgeantragsverfahrens faktischen Abschiebeschutz. Gegen sie besteht auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.06.2016 eine Rückkehrentscheidung in die Russische Föderation. Eine Gefährdung von XXXX, falls sie ihre Eltern in der Russischen Föderation besuchen möchte, kann ungeachtet des offenen Verfahrens über den Folgeantrag nicht erkannt werden, da ihr erster Antrag auf internationalen Schutz von der Verwaltungsbehörde mit Bescheid vom 10.10.2014 abgewiesen wurde und sie am 21.09.2015 die Beschwerde in diesem Umfang zurückzog, ihre Tanten, Nichten und Neffen ebenfalls in die Russische Föderation reisen und ihre Großeltern nach ihren Asylverfahren 2010 dorthin zurückkehrten. Es ist daher auch ein Kontakt durch Besuche möglich.römisch 40 und ihre Familie blieben in der Russischen Föderation, als die Beschwerdeführer 2010 nach Österreich zogen. Der Kontakt besteht seit ihrer Einreise 2012 in Form von regelmäßigen Besuchen und Telefonaten. Der Kontakt kann von der Russischen Föderation aus durch Telefonate aufrechterhalten werden. römisch 40 und ihre Familie halten sich zwar in Österreich auf, sind jedoch nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt, sondern genießen nur im Rahmen eines Folgeantragsverfahrens faktischen Abschiebeschutz. Gegen sie besteht auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.06.2016 eine Rückkehrentscheidung in die Russische Föderation. Eine Gefährdung von römisch 40 , falls sie ihre Eltern in der Russischen Föderation besuchen möchte, kann ungeachtet des offenen Verfahrens über den Folgeantrag nicht erkannt werden, da ihr erster Antrag auf internationalen Schutz von der Verwaltungsbehörde mit Bescheid vom 10.10.2014 abgewiesen wurde und sie am 21.09.2015 die Beschwerde in diesem Umfang zurückzog, ihre Tanten, Nichten und Neffen ebenfalls in die Russische Föderation reisen und ihre Großeltern nach ihren Asylverfahren 2010 dorthin zurückkehrten. Es ist daher auch ein Kontakt durch Besuche möglich.

Die Familien von XXXX und XXXX reisen den Angaben des Erstbeschwerdeführers in die Russische Föderation. Die Aufrechterhaltung des Kontakts über Besuche kann daher auch von der Russischen Föderation aus aufrechterhalten werden, ebenso ein Kontakt über Telefon oder Internetdienste. Insofern ist auch ein Kontakt mit XXXX und XXXX, selbst falls diese faktisch nicht in die Russische Föderation reisen, möglich; Rechtlich kann auch diesbezüglich kein Hinderungsgrund erkannt werden, da in beiden Fällen die Asylanträge rechtskräftig abgewiesen wurden. Überdies wird dadurch kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer dargetan, da dem Besuchskontakt der Beschwerdeführer mit XXXX und XXXX in Österreich die Beziehung zu XXXX, weiteren Brüdern des Erstbeschwerdeführers, und seinen vier Schwestern sowie seinem Vater gegenübersteht, mit denen vor der Ausreise zeitweilig auch ein gemeinsamer Haushalt bestand und mit denen seit dem Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich der Kontakt über Telefon bzw. Internetdienste aufrechterhalten wird. Hinzukommen die vier Halbbrüder und die Halbschwester der Zweitbeschwerdeführerin, die alle in der Russischen Föderation leben, sowie weitere Verwandte des Erstbeschwerdeführers, wodurch das Interesse der Beschwerdeführer an der Beziehung zu ihren in Österreich lebenden Verwandten ihr Interesse an der Beziehung zu ihren in der Russischen Föderation lebenden Verwandten nicht zu überwiegen vermag.Die Familien von römisch 40 und römisch 40 reisen den Angaben des Erstbeschwerdeführers in die Russische Föderation. Die Aufrechterhaltung des Kontakts über Besuche kann daher auch von der Russischen Föderation aus aufrechterhalten werden, ebenso ein Kontakt über Telefon oder Internetdienste. Insofern ist auch ein Kontakt mit römisch 40 und römisch 40 , selbst falls diese faktisch nicht in die Russische Föderation reisen, möglich; Rechtlich kann auch diesbezüglich kein Hinderungsgrund erkannt werden, da in beiden Fällen die Asylanträge rechtskräftig abgewiesen wurden. Überdies wird dadurch kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer dargetan, da dem Besuchskontakt der Beschwerdeführer mit römisch 40 und römisch 40 in Österreich die Beziehung zu römisch 40 , weiteren Brüdern des Erstbeschwerdeführers, und seinen vier Schwestern sowie seinem Vater gegenübersteht, mit denen vor der Ausreise zeitweilig auch ein gemeinsamer Haushalt bestand und mit denen seit dem Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich der Kontakt über Telefon bzw. Internetdienste aufrechterhalten wird. Hinzukommen die vier Halbbrüder und die Halbschwester der Zweitbeschwerdeführerin, die alle in der Russischen Föderation leben, sowie weitere Verwandte des Erstbeschwerdeführers, wodurch das Interesse der Beschwerdeführer an der Beziehung zu ihren in Österreich lebenden Verwandten ihr Interesse an der Beziehung zu ihren in der Russischen Föderation lebenden Verwandten nicht zu überwiegen vermag.

4.5. Der Erstbeschwerdeführer reiste mit 43 Jahren ins Bundesgebiet ein. Er absolvierte 2010-2012 Deutschkurse und bestand 2012 das Sprachzertifikat auf dem Niveau A2. Seit der Erlassung der Ausweisung 2013 absolvierte der Beschwerdeführer keine Sprachkurse mehr, seine Sprachkenntnisse sind grundlegend. Dass er seine sprachlichen Fähigkeiten laufend verbessere, wie in der Beschwerde vorgebracht, konnte in der hg. mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden; vielmehr gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie ihre Kenntnisse immer mehr verlieren und nur daheim sind. Damit, dass weitere Sprachkurse kostenpflichtig sind, vermag der Erstbeschwerdeführer keinen Hinderungsgrund darzutun.

Der Erstbeschwerdeführer absolvierte 2012 er auch den Staplerschein; seither nahm er keine Bildungsmaßnahmen mehr in Anspruch und ließ auch seine Ausbildung in der Russischen Föderation nicht anerkennen.

Der Erstbeschwerdeführer ist am Projekt Nachbarschaftshilfe der Caritas beteiligt. Er war während seines Aufenthalts in Österreich nie erwerbstätig und bestritt seinen Lebensunterhalt zur Gänze durch die Grundversorgung. Mit dem Vorbringen, dass er nicht arbeiten dürfe, vermag der Erstbeschwerdeführer dies nicht aufzuwiegen, da die vorgelegten "Einstellungszusagen" nur Bestätigungen über die Abgabe von Bewerbungen sind; dass er jemals um die Bewilligung von Saisonarbeit oder im Rahmen von Dienstleistungscheques angesucht habe, wurde entgegen dem Beschwerdevorbringen aus September 2016, dass er natürlich gearbeitet hätte, hätte er über diese gesetzlichen Rahmenbedingungen bescheid gewusst, weder behauptet noch, ist es in den SVA-Auszügen ersichtlich.

Der Erstbeschwerdeführer engagiert sich in dem seit 2015 bestehenden TSCHETSCHENISCHEN KULTURVEREIN XXXX; darüber hinaus verbringt der Erstbeschwerdeführer sein Leben hauptsächlich im Kreis seiner Großfamilie. Der Erstbeschwerdeführer blieb somit auch in Österreich der tschetschenischen Sprache und Kultur verbunden.Der Erstbeschwerdeführer engagiert sich in dem seit 2015 bestehenden TSCHETSCHENISCHEN KULTURVEREIN römisch 40 ; darüber hinaus verbringt der Erstbeschwerdeführer sein Leben hauptsächlich im Kreis seiner Großfamilie. Der Erstbeschwerdeführer blieb somit auch in Österreich der tschetschenischen Sprache und Kultur verbunden.

Der Erstbeschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Dass der Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253).

Dem steht gegenüber, dass der Erstbeschwerdeführer die ersten 43 Jahre seines Lebens abgesehen von einigen Monaten in GEORGIEN und ARMENIEN sowie dem Wehrdienst in KASACHSTAN in der Russischen Föderation verbrachte, wo er auch sozialisiert wurde und die prägenden Jahre der Adoleszenz verbrachte. Er absolvierte die Grundschul- und Berufsbildung sowie den Führerschein in seinem Herkunftsstaat, wo er die Landessprachen Russisch und Tschetschenisch spricht und wo er als Bauarbeiter und Kraftfahrer erwerbstätig war. Mit der Kultur und Tradition seines Herkunftsstaates ist der Erstbeschwerdeführer weiterhin stark verbunden.

Vor diesem Hintergrund greift die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht unverhältnismäßig in sein Recht auf Privatleben ein.

4.6. Die Zweitbeschwerdeführerin reiste mit 38 Jahren in Österreich ein. Sie absolvierte 2011-2013 Deutschkurse und bestand 2013 das Sprachzertifikat auf dem Niveau A2. Seit der Erlassung der Ausweisung 2013 absolvierte die Beschwerdeführerin keine Sprachkurse mehr, ihre Sprachkenntnisse sind besser als die des Erstbeschwerdeführers, aber dennoch kaum hinreichend, um sich einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessengebiete äußern. Dem Beschwerdevorbringen, wonach sie ihre sprachlichen Fähigkeiten laufend verbessere, widersprach die Zweitbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung selbst und gab an, dass sie ihre Kenntnisse immer mehr verlieren und nur daheim sind. Damit, dass weitere Sprachkurse kostenpflichtig sind, vermag die Zweitbeschwerdeführerin keinen Hinderungsgrund darzutun.

Die Zweitbeschwerdeführerin nahm in Österreich keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch; damit, dass die von ihr avisierte Fortbildung als Näherin ein höheres Sprachniveau erfordere, machte sie keinen berücksichtigungswürdigen Hinderungsgrund geltend.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist am Projekt Nachbarschaftshilfe der Caritas durch Putzarbeiten beteiligt. Sie war während ihres Aufenthalts in Österreich nie erwerbstätig und bestritt ihren Lebensunterhalt zur Gänze durch die Grundversorgung. Dass sie jemals um die Bewilligung von Saisonarbeit (die Zweitbeschwerdeführerin lebt in einem Tourismusgebiet) oder im Rahmen von Dienstleistungscheques angesucht habe, wurde weder behauptet, noch ist es in den SVA-Auszügen ersichtlich.

Die Zweitbeschwerdeführerin verbringt ihr Leben hauptsächlich im Kreis ihrer Großfamilie, in der tschetschenisch gesprochen wird. Die Zweitbeschwerdeführerin blieb somit auch in Österreich der tschetschenischen Sprache und Kultur verbunden.

Hinzu kommt, dass die Zweitbeschwerdeführerin nicht unbescholten ist.

Dem steht gegenüber, dass die Zweitbeschwerdeführerin die ersten 38 Jahre ihres Lebens in der Russischen Föderation verbrachte, wo sie auch sozialisiert wurde und die prägenden Jahre der Adoleszenz verbrachte. Sie absolvierte die Grundschule in ihrem Herkunftsstaat, wo sie die Landessprachen Russisch und Tschetschenisch spricht. Mit der Kultur und Tradition ihres Herkunftsstaates ist die Zweitbeschwerdeführerin weiterhin stark verbunden.

Vor diesem Hintergrund greift die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht unverhältnismäßig in ihr Recht auf Privatleben ein.

4.7. Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. EGMR 18.10.2006, Fall Üner, Appl. 46.410/99, Z 58; 6.7.2010, Fall Neulinger ua., Appl. 1615/07, Z 146). Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. EGMR 31.7.2008, Fall Darren Omoregie ua., Appl. 265/07, Z 66; EGMR 17.2.2009, Fall Onur, Appl. 27.319/07, Z 60; 24.11.2009, Fall Omojudi, Appl. 1820/08, Z 46; siehe dazu auch VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219) befinden.4.7. Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen vergleiche EGMR 18.10.2006, Fall Üner, Appl. 46.410/99, Ziffer 58,; 6.7.2010, Fall Neulinger ua., Appl. 1615/07, Ziffer 146,). Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vergleiche EGMR 31.7.2008, Fall Darren Omoregie ua., Appl. 265/07, Ziffer 66,; EGMR 17.2.2009, Fall Onur, Appl. 27.319/07, Ziffer 60,; 24.11.2009, Fall Omojudi, Appl. 1820/08, Ziffer 46,; siehe dazu auch VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219) befinden.

Der neunjährige Drittbeschwerdeführer wurde in der Russischen Föderation geboren und reiste als Zweijähriger mit seinen Eltern in das Bundesgebiet ein. Er besuchte den Kindergarten und die Vorschule und die ersten beiden Klassen der Volksschule; er ist zum Aufstieg in die dritte Klasse berechtigt und ordentlicher Schüler. Er spricht ausweislich der vorliegenden Schulzeugnisse deutsch, den Angaben seiner Mutter zufolge tschetschenisch, da dies die Familiensprache ist, sowie russisch, da er einmal die Woche Privatunterricht erhält. Er ist sportlich aktiv, betreibt Freistilringen und Taekwondo und will künftig auch Fußball spielen.

Die sechsjährige Viertbeschwerdeführerin ist im Bundesgebiet geboren und besuchte den Kindergarten; sie wurde für die Vorschule angemeldet. Sie spricht Deutsch und Tschetschenisch.

Die vierjährige Fünftbeschwerdeführerin ist im Bundesgebiet geboren und wurde für den Kindergarten angemeldet. Sie spricht Tschetschenisch.

Hauptbezugspersonen der minderjährigen Beschwerdeführer sind ihre Eltern; darüber hinaus haben sie regelmäßig Kontakt mit den übrigen Angehörigen der Großfamilie in Österreich. Die minderjährigen Beschwerdeführer haben ihre Sozialisation erst begonnen wachsen in der Obhut ihrer Eltern und ihre Großfamilie mit der tschetschenischen Kultur und Sprache auf. Vor diesem Hintergrund stellt die Übersiedlung in den Herkunftsstaat keinen Eingriff in das Kindeswohl dar. Die minderjährigen Beschwerdeführer befinden sich in einem anpassungsfähigen Alter (vgl. EGMR 26.01.1999, Fall Sarumi, Appl. 43.279/98) und werden, da sie auch im Familienverband mit der Sprache und den Gebräuchen ihres Herkunftsstaates leben und der Drittbeschwerdeführer sogar Privatunterricht in Russisch erhält, in der Lage sein, sich im Falle der Rückkehr im Herkunftsstaat einzugliedern. Im Fall der Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführer zusammen mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin ist – bei zu unterstellender gemeinsamer Rückkehr der gesamten Familie – zudem die Betroffenheit der Kinder relativiert, da im Hinblick auf ihr Alter die Annahme gerechtfertigt erscheint, sie werden sich im Rahmen des gewohnten familiären Umfeldes an die neuen Gegebenheiten anpassen können (VwGH 26.1.2012, 2010/21/0124; 29.2.2012, 2009/21/0251).Hauptbezugspersonen der minderjährigen Beschwerdeführer sind ihre Eltern; darüber hinaus haben sie regelmäßig Kontakt mit den übrigen Angehörigen der Großfamilie in Österreich. Die minderjährigen Beschwerdeführer haben ihre Sozialisation erst begonnen wachsen in der Obhut ihrer Eltern und ihre Großfamilie mit der tschetschenischen Kultur und Sprache auf. Vor diesem Hintergrund stellt die Übersiedlung in den Herkunftsstaat keinen Eingriff in das Kindeswohl dar. Die minderjährigen Beschwerdeführer befinden sich in einem anpassungsfähigen Alter vergleiche EGMR 26.01.1999, Fall Sarumi, Appl. 43.279/98) und werden, da sie auch im Familienverband mit der Sprache und den Gebräuchen ihres Herkunftsstaates leben und der Drittbeschwerdeführer sogar Privatunterricht in Russisch erhält, in der Lage sein, sich im Falle der Rückkehr im Herkunftsstaat einzugliedern. Im Fall der Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführer zusammen mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin ist – bei zu unterstellender gemeinsamer Rückkehr der gesamten Familie – zudem die Betroffenheit der Kinder relativiert, da im Hinblick auf ihr Alter die Annahme gerechtfertigt erscheint, sie werden sich im Rahmen des gewohnten familiären Umfeldes an die neuen Gegebenheiten anpassen können (VwGH 26.1.2012, 2010/21/0124; 29.2.2012, 2009/21/0251).

4.8.. Diesen schwach ausgeprägten privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).4.8.. Diesen schwach ausgeprägten privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

5. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist.5. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist.

5.1. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005.5.1. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005.

Die ersten Anträge der Beschwerdeführer wurden ab-, die Folgeanträge zurückgewiesen. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung ist von der Rechtskraft dieser Entscheidungen umfasst und bezieht sich auf Sachverhalte vor seiner Einreise nach Österreich 2010. Eine Änderung der Verhältnisse hat der Erstbeschwerdeführer nie vorgebracht. Betreffend seinen Bruder XXXX ist ein Asylaberkennungsverfahren anhängig, die Anträge seiner Brüder XXXX und XXXX sowie die ersten Asylanträge seiner Töchter XXXX und XXXX wurden ebenfalls abgewiesen, XXXX kommt Asyl nur im Familienverfahren zu. Die übrigen Beschwerdeführer brachten keine eigene Gefährdung vor. Eine Gefährdung iSd § 50 Abs. 1 FPG im Falle der Rückkehr kann sohin aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen nicht festgestellt werden.Die ersten Anträge der Beschwerdeführer wurden ab-, die Folgeanträge zurückgewiesen. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung ist von der Rechtskraft dieser Entscheidungen umfasst und bezieht sich auf Sachverhalte vor seiner Einreise nach Österreich 2010. Eine Änderung der Verhältnisse hat der Erstbeschwerdeführer nie vorgebracht. Betreffend seinen Bruder römisch 40 ist ein Asylaberkennungsverfahren anhängig, die Anträge seiner Brüder römisch 40 und römisch 40 sowie die ersten Asylanträge seiner Töchter römisch 40 und römisch 40 wurden ebenfalls abgewiesen, römisch 40 kommt Asyl nur im Familienverfahren zu. Die übrigen Beschwerdeführer brachten keine eigene Gefährdung vor. Eine Gefährdung iSd Paragraph 50, Absatz eins, FPG im Falle der Rückkehr kann sohin aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen nicht festgestellt werden.

5.2. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.5.2. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005.

Die Anträge der Beschwerdeführer wurden auch im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten ab- bzw. zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer sind weiterhin gesund, die erwachsenen Beschwerdeführer weiterhin arbeitsfähig. Der Erstbeschwerdeführer sicherte vor der Ausreise den Lebensunterhalt der Familie durch Erwerbsarbeit, die Brüder des Erstbeschwerdeführers arbeiten im Herkunftsstaat als Gelegenheitsarbeiter, sein Vater bezieht eine Rente, an das Familienhaus ist ein weiteres Grundstück angeschlossen. Seit der negativen Entscheidungen in seinen Asylverfahren hat sich die Lage in der Russischen Föderation ebensowenig wie die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer maßgeblich verändert. Eine Gefährdung iSd § 50 Abs. 1 FPG kann sohin nicht festgestellt werden.Die Anträge der Beschwerdeführer wurden auch im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten ab- bzw. zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer sind weiterhin gesund, die erwachsenen Beschwerdeführer weiterhin arbeitsfähig. Der Erstbeschwerdeführer sicherte vor der Ausreise den Lebensunterhalt der Familie durch Erwerbsarbeit, die Brüder des Erstbeschwerdeführers arbeiten im Herkunftsstaat als Gelegenheitsarbeiter, sein Vater bezieht eine Rente, an das Familienhaus ist ein weiteres Grundstück angeschlossen. Seit der negativen Entscheidungen in seinen Asylverfahren hat sich die Lage in der Russischen Föderation ebensowenig wie die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer maßgeblich verändert. Eine Gefährdung iSd Paragraph 50, Absatz eins, FPG kann sohin nicht festgestellt werden.

5.3. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.5.3. Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Eine derartige Empfehlung besteht für die Russische Föderation nicht.

5.4. Die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ist daher zulässig.

6. Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird gemäß § 55 Abs. 1 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.6. Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht gemäß Abs. 1a nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Das Bundesamt hat gemäß Abs. 4 von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht gemäß Absatz eins a, nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Das Bundesamt hat gemäß Absatz 4, von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß Abs. 2 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Abs. 3 einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß Absatz 2, 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Absatz 3, einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.

Das Bundesamt hat den Beschwerdeführern jeweils eine vierzehntätige Frist zur Ausreise eingeräumt; die Beschwerdeführer haben keine Umstände vorgebracht, die eine längere Frist nötig machen würden.

7. Die Beschwerde gegen angefochtenen Bescheide, soweit sie die Rückkehrentscheidungen und die damit in Zusammenhang stehenden Aussprüche betreffen, ist daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der Kern der Verfahren war die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

anpassungsfähiges Alter, Interessenabwägung, öffentliche Interessen,
Resozialisierung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W112.1418613.3.00

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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